Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0805-W/06
Zuschlag bei fehlender Wertpapierdeckung zum Bilanzstichtag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0805-W/06vom 24.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A-GmbH, 0000 W., A-Gasse 25,
vertreten durch A-KEG, Steuerberatungskanzlei, XXXX A., A-Strasse 10, vom
17. Jänner 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19
Klosterneuburg, vertreten durch Dr. Gabriele Plaschka, vom 14. Dezember
2005 betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2003
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine in der Rechtsform einer
Kapitalgesellschaft geführte Werbeagentur.
Im
Gefolge einer Außenprüfung, deren Gegenstand u. a. die
Körperschaftsteuer für das Jahr 2003 gewesen war, wurde unter der
Tz 10 lit. c des Außenprüfungsberichts vom
9. Dezember 2005 festgestellt, dass Wertpapiere in Höhe von
€ 22.615,66 zur Deckung der Pensionsrückstellung zum Stichtag
31. Dezember 2003 erforderlich gewesen seien. Im Zuge der
Außenprüfung sei ein Depotauszug per 31. Dezember 2003, auf
dem sich 132 Stück Stammaktien der Böhler-Uddeholm AG und 90
Stück Anglo Irish Vorsorge (A), Miteigentumsanteile befunden hätten,
ebenso wie ein Kaufauftrag und eine Kaufabrechnung über 115 Stück
Anglo Irish Vorsorge (A), Miteigentumsanteile vorgelegt worden. Der in Rede
stehende Auftrag sei am 30. Dezember 2003 erfolgt, die Abrechnung am
5. Jänner 2004 mit Schlusstag 2. Jänner 2004 und
Kassatag 7. Jänner 2004. Da über die am
30. Dezember 2003 in Auftrag gegebenen, aber erst nach dem
31. Dezember 2003 dem Depot gutgeschriebenen Wertpapiere keine
wirtschaftliche Verfügungsmacht bestanden habe, hätten vom
Außenprüfer zur Berechnung der Wertpapierunterdeckung nur die am
31. Dezember 2003 vorhandenen 90 Stück Anglo Irish Vorsorge
(A); Miteigentumsanteile herangezogen werden können. Weiters könnten
die 132 Stück Aktien der Böhler-Uddeholm AG nicht als
Wertpapierdeckung herangezogen werden, da nur die im § 14 EStG
angeführten Wertpapiere dafür anzuerkennen seien.
Seitens
der Bp wurde die Berechnung des Zuschlags für die Wertpapierunterdeckung in
folgender Form dargestellt:
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Notwendige
Wertpapierdeckung
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22.615,66
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Vorhandene
Wertpapierdeckung
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6.540,55
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Wertpapierunterdeckung
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16.075,11
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davon
60%
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9.645,00
|
Zuschlag
für Unterdeckung
Das
Finanzamt schloss sich den Prüfungsfeststellungen an und erließ einen
Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2003, gegen den der
steuerliche Vertreter Berufung erhob.
Als
Begründung für den auf Berichtigung des Bescheides gerichteten
Berufungsantrag führte der steuerliche Vertreter ins Treffen:
Aus der
der Berufung beigelegten Ablichtung sei entnehmbar, dass am
30. Dezember 2003 ein verbindlicher Auftrag an die Bank, 115
Stück Anglo Irish Vorsorge Miteigentumsanteile zu kaufen, gegeben worden
sei. Nach Erachten des steuerlichen Vertreters sei mit diesem
rechtsverbindlichen Kauf die wirtschaftliche Verfügungsmacht an die GmbH
übergegangen, womit diese Wertpapiere auch entsprechend zu bilanzieren
gewesen seien. Dass die Abrechnung aufgrund verrechnungstechnischer
Gegebenheiten erst am 5. Jänner 2004 erfolgt sei, ändere
nichts an der Verfügungsmacht.
"Theoretisch hätte die GmbH bereits am
31. Dezember 2003 diese Wertpapiere wieder verkaufen können,
sodass" nach Erachten des steuerlichen Vertreters
"eine Unterdeckung zumindest nicht in der von
der Betriebsprüfung angenommenen Höhe gegeben war".
Entgegen
der von der Bp mit dem Betrag von € 16.075,11 angenommenen
Unterdeckung ergebe sich unter Berücksichtigung der wirtschaftlich
vorhandenen Anglo Irish Anteile im Anschaffungswert von € 9.126,25
lediglich eine Unterdeckung von € 6.948,86, sodass die Hinzurechnung
aus dieser Position nur € 4.169,32 betrage.
Mit der
zur Berufung abgegebenen Stellungnahme vom 15. Februar 2006
führte der Außenprüfer als Begründung für seine
Ansicht, die wirtschaftliche Verfügungsmacht sei erst ab
2. Jänner 2004 gegeben, ins Treffen:
Der in
Rede stehende Kauf sei am 5. Jänner 2004 abgerechnet worden,
wobei als Schlusstag der 2. Jänner 2004 und als Kassatag
(Zahlungstag) der 7. Jänner 2004 angegeben gewesen sei. Der
Schlusstag sei jener Tag, an dem alle Ansprüche aus dem Wertpapier vom
Verkäufer auf den Käufer übergehen. Auch die Zuschreibung auf dem
Wertpapierdepot erfolge mit diesem Stichtag.
Mit dem
über "Ersuchen des Finanzamts um
Gegenäußerung vom 15. Februar 2006" ergangenen
Schreiben vom 20. März 2006 stellte der steuerliche Vertreter
fest:
Der
Geschäftsführer der Bw. - B. C. - habe bei der Bank den Kaufantrag
gestellt. Habe die Bank diesen Antrag angenommen und noch am
30. Dezember 2003 weitergeleitet, so habe die Bank damit - aus Sicht
der Bw. - den Kaufvertrag angenommen und zur Durchführung übernommen.
In den letzten Jahren sei diese Vorgangsweise schon des Öfteren
gewählt worden. Aus Sicht des Geschäftsführers sei damit zu
rechnen gewesen, dass dieser Auftrag - wie bisher immer - umgehend
durchgeführt "würde".
Überdies sei auch keinesfalls damit zu rechnen gewesen, dass unter
Umständen die Verfügbarkeit der Wertpapiere nicht gegeben
"wäre". Gerade bei einem Fonds wie
diesem sei das undenkbar. Bei bestimmten Aktien oder Anleihen
"wäre" es zumindest
denkmöglich, dass die Papiere nicht verfügbar
"wären" - nicht jedoch beim
gegenständlichen Fonds. Somit seien seitens der Bw. sämtliche Schritte
rechtzeitig gesetzt und wirtschaftlich der Kauf getätigt worden. Die
Abrechnung seitens der Bank habe auf die Zurechnung der Wertpapiere keinerlei
Einfluss mehr.
Bezüglich
der Intention des Gesetzgebers führte der steuerliche Vertreter ins
Treffen: Ziel und Zweck der Bestimmung des § 14 über die
Wertpapierdeckung sei zweifelsohne, den durch die Dotierung der
Abfertigungsrückstellung frei werdenden Betrag an Steuerersparnis dem
Betrieb zweckgebunden zur Deckung der Abfertigung zuzuführen. Dies sei im
gegenständlichen Fall nach Erachten des Bw. gegeben, da durch die Erteilung
des Kaufauftrages auf jeden Fall mit der Verwendung der notwendigen Barreserven
durch die Bank zu rechnen gewesen sei. Aus wirtschaftlicher Sicht habe die Firma
über diesen Betrag nicht mehr verfügen können, da er für den
Kauf der Wertpapiere bereitzustellen gewesen sei. Der vom Gesetzgeber gewollte
Effekt sei also vorhanden gewesen.
Des
Weiteren brachte der steuerliche Vertreter vor: Aufgrund eines
Versäumnisses, welches nicht einmal im Verschulden der Bw. bzw. des
Geschäftsführers gelegen sei, (den Zeitpunkt der Abrechnung durch die
Bank könne der Auftraggeber gar nicht beeinflussen, in der Vergangenheit
sei dies immer noch am gleichen Tag erfolgt) werde die Bw. mit der gleichen
"Strafe" belegt wie ein Unternehmen, dass sich um diese Bestimmung
überhaupt nicht kümmere und keinerlei Wertpapiere anschaffe. Eine
Vorgangsweise bzw. Auswirkung, die nach Erachten des Bw. keinesfalls im Sinne
dieser Bestimmung gelegen sei.
Mit
Schreiben vom 12. Mai 2006 beantragte der steuerliche Vertreter eine
mündliche Verhandlung mit der Begründung: Das Finanzamt habe die Bw.
verständigt, dass die Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid
2003 an den Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde vorgelegt
werde. Aufgrund eines berufsbedingten längeren Aufenthalts von Herrn C. im
Ausland sei die Verständigung über die Vorlage erst jetzt
übermittelt worden. Aufgrund der Vorlage sei ersichtlich, dass eine
mündliche Verhandlung nicht beantragt worden sei. Dies sei ja nicht
möglich gewesen, da nicht damit gerechnet worden sei, dass die Berufung
gleich vorgelegt werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 14 EStG 1988 lautet:
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"(1)
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Für
Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2001 enden, kann eine
Abfertigungsrückstellung im Ausmaß bis zu 47,5 %, für die
folgenden Wirtschaftsjahre eine solche bis zu 45 % der am Bilanzstichtag
bestehenden fiktiven Abfertigungsansprüche gebildet werden. Fiktive
Abfertigungsansprüche sind jene, die bei Auflösung des
Dienstverhältnisses bezahlt werden müssten
|
1.
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an Arbeitnehmer als
Abfertigung auf Grund
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-
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gesetzlicher Anordnung
oder
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|
-
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eines
Kollektivvertrages,
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|
wobei in beiden
Fällen Beschäftigungszeiten (Vordienstzeiten) angerechnet werden
können,
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2.
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an andere Personen auf
Grund gesetzlicher Anordnung.
|
Die
Abfertigungsrückstellung kann insoweit bis zu 60 % der am
Bilanzstichtag bestehenden fiktiven Abfertigungsansprüche gebildet werden,
als die Arbeitnehmer oder anderen Personen, an die die Abfertigungen bei
Auflösung des Dienstverhältnisses bezahlt werden müssten, am
Bilanzstichtag das 50. Lebensjahr vollendet haben.
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(2)
|
Die Rückstellung
ist in der Bilanz gesondert auszuweisen.
|
(3)
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Bei erstmaliger Bildung
der Rückstellung hat der Steuerpflichtige das prozentuelle Ausmaß der
Rückstellung festzulegen. Dieses Ausmaß ist gleichmäßig
auf fünf aufeinanderfolgende Wirtschaftsjahre verteilt zu erreichen. Eine
Änderung des Ausmaßes ist unzulässig.
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(4)
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Gehen im Falle des
Unternehmerwechsels Abfertigungsverpflichtungen auf den Rechtsnachfolger
über, so ist die Rückstellung beim Rechtsvorgänger insoweit nicht
gewinnerhöhend aufzulösen, sondern vom Rechtsnachfolger
weiterzuführen.
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(5)
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Die
Abfertigungsrückstellung muss durch Wertpapiere gedeckt werden. Für
die Wertpapierdeckung gilt folgendes:
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1.
|
Am Schluss jedes
Wirtschaftsjahres müssen Wertpapiere (Z 4) im Nennbetrag von
mindestens 50 % des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres in der
Bilanz ausgewiesenen Rückstellungsbetrages im Betriebsvermögen
vorhanden sein.
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2.
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Beträgt die
Wertpapierdeckung im Wirtschaftsjahr auch nur vorübergehend weniger als
50 % der maßgebenden Rückstellung, ist der Gewinn um 60 %
der Wertpapierunterdeckung zu erhöhen. Die Fortführung der
Rückstellung wird durch die Gewinnerhöhung nicht
berührt.
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3.
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Z 2 gilt
nicht
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-
|
für jenen Teil des
Rückstellungsbetrages, der infolge Absinkens der fiktiven
Abfertigungsansprüche am Schluss des Wirtschaftsjahres nicht mehr
ausgewiesen ist und
|
-
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für die Tilgung von
Wertpapieren, wenn die getilgten Wertpapiere innerhalb von zwei Monaten nach
Einlösung ersetzt werden.
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4.
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Als Wertpapiere
gelten:
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a)
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Auf Inhaber lautende
Schuldverschreibungen inländischer Schuldner, für die die
Prospektpflicht gemäß
§ 2 des Kapitalmarktgesetzes, BGBl.
Nr. 625/1991, gilt, ausgenommen Schuldverschreibungen, deren Ausgabewert
niedriger ist als 90 % des Nennbetrages.
|
b)
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Auf Inhaber lautende
Schuldverschreibungen inländischer Schuldner, für die die
Prospektpflicht nur wegen § 3 des Kapitalmarktgesetzes nicht gilt,
ausgenommen unter § 3 Abs. 1 Z 10 des
Kapitalmarktgesetzes fallende Schuldverschreibungen und Schuldverschreibungen,
deren Ausgabewert niedriger ist als 90% des Nennbetrages.
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c)
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Auf Inhaber lautende
Schuldverschreibungen inländischer Schuldner, die vor Inkrafttreten des
Kapitalmarktgesetzes ausgegeben worden sind, ausgenommen Schuldverschreibungen,
bei denen der Nominalwert der Gesamtemission 600.000 S nicht
überschreitet und Schuldverschreibungen, deren Ausgabewert niedriger ist
als 90 % des Nennbetrages.
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d)
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Forderungen aus
Schuldscheindarlehen an die Republik Österreich.
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e)
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Anteilscheine an
Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes, BGBl. Nr. 192/1963,
bzw. des Investmentfondsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 532, die nach den
Fondsbestimmungen ausschließlich Wertpapiere der in lit. a bis d genannten
Art veranlagen oder deren Fondsbestimmungen den Veranlagungsvorschriften des
§ 25 des Pensionskassengesetzes entsprechen. Geschäfte mit
derivativen Produkten im Sinne des § 21 des
Investmentfondsgesetzes 1993 können zur Absicherung des
Fondsvermögens durchgeführt werden. Wertpapierleihgeschäfte
gemäß
§ 4 Abs. 8 des Investmentfondsgesetzes 1993 sind
zulässig. An die Stelle des Nennwertes tritt bei solchen Wertpapieren der
Erstausgabepreis.
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(6)
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Steuerpflichtige, die
ihren Gewinn gemäß
§ 4 Abs. 3 ermitteln,
können in der Steuererklärung beantragen, daß für die am
Schluß des Wirtschaftsjahres bestehenden fiktiven
Abfertigungsansprüche ein Betrag steuerfrei belassen wird. Die Bestimmungen
der Abs. 1 und 3 bis 5 sind anzuwenden. Die Begünstigung darf nur in
Anspruch genommen werden, wenn die steuerfrei belassenen Beträge in einer
mit der Erklärung über den Gewinn des betreffenden Wirtschaftsjahres
dem Finanzamt vorgelegten, laufend geführten Aufzeichnung ausgewiesen sind.
Aus dieser Aufzeichnung muß die Berechnung der steuerfrei belassenen
Beträge sowie die genaue Bezeichnung der Wertpapiere unter Angabe des
jeweiligen Anschaffungstages klar ersichtlich sein. Wird diese Aufzeichnung
nicht vorgelegt, gilt für die Setzung einer Nachfrist
§ 10 Abs. 10 letzter Satz.
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(7)
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Steuerpflichtige, die
ihren Gewinn gemäß
§ 4 Abs. 1 oder § 5
ermitteln, können für schriftliche, rechtsverbindliche und
unwiderrufliche Pensionszusagen und für direkte Leistungszusagen im Sinne
des Betriebspensionsgesetzes in Rentenform Pensionsrückstellungen bilden.
Für die Bildung gilt folgendes:
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1.
|
Die
Pensionsrückstellung ist nach den anerkannten Regeln der
Versicherungsmathematik zu bilden.
|
2.
|
Die
Pensionsrückstellung ist erstmals im Wirtschaftsjahr der Pensionszusage zu
bilden, wobei Veränderungen der Pensionszusage wie neue Zusagen zu
behandeln sind. Als neue Zusagen gelten auch Änderungen der
Pensionsbemessungsgrundlage und Indexanpassungen von
Pensionszusagen.
|
3.
|
Der Rückstellung
ist im jeweiligen Wirtschaftsjahr soviel zuzuführen, als bei Verteilung des
Gesamtaufwandes auf die Zeit zwischen Pensionszusage und dem vorgesehenen
Zeitpunkt der Beendigung der aktiven Arbeits- oder Werkleistung auf das einzelne
Wirtschaftsjahr entfällt.
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4.
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Soweit durch
ordnungsmäßige Zuweisungen an die Pensionsrückstellung das
zulässige Ausmaß der Rückstellung nicht erreicht wird, ist in
dem Wirtschaftsjahr, in dem der Pensionsfall eintritt, eine erhöhte
Zuweisung vorzunehmen.
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5.
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Die zugesagte Pension
darf 80 % des letzten laufenden Aktivbezugs nicht übersteigen. Auf
diese Obergrenze sind zugesagte Leistungen aus Pensionskassen anzurechnen,
soweit die Leistungen nicht vom Leistungsberechtigten getragen
werden.
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6.
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Der Bildung der
Pensionsrückstellung ist ein Rechnungszinsfuß von 6 % zugrunde
zu legen.
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7.
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Die
Pensionsrückstellung ist durch Wertpapiere zu decken. Für diese
Wertpapierdeckung gilt Abs. 5.
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(8)
|
Abs. 7 gilt auch
für Rückstellungen, die für Zusagen von Kostenersätzen
für Pensionsverpflichtungen eines Dritten gebildet werden.
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(9)
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Wird eine Pension
zugesagt, für die von einem früheren Arbeitgeber (Vertragspartner) des
Leistungsberechtigten Vergütungen gewährt werden, ist bei der Bildung
der Pensionsrückstellung von der Höhe dieser Vergütungen,
höchstens jedoch von dem nach Abs. 7 ermittelten Ausmaß
auszugehen.
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(10)
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Abs. 7 Z 5
und 6 gilt insoweit nicht, als dem Arbeitgeber die Aufgaben der gesetzlichen
Pensionsversicherung übertragen sind.
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(11)
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Abs. 5 und
Abs. 7 Z 7 sind auf Betriebe gewerblicher Art von
Körperschaften öffentlichen Rechts
(§ 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) nicht
anzuwenden.
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(12)
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Für die Bildung von
Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung
anlässlich eines Dienstjubiläums gilt folgendes: Die Bildung einer
Rückstellung ist nur bei kollektivvertraglicher Vereinbarung, bei
Betriebsvereinbarung oder bei anderen schriftlichen, rechtsverbindlichen und
unwiderruflichen Zusagen zulässig. Die Rückstellung ist unter
sinngemäßer Anwendung des Abs. 7 Z 1 bis 3, des
Abs. 7 Z 6 sowie der Abs. 8 und 9 zu bilden; eine Bildung
nach den Regeln der Finanzmathematik ist zulässig.
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(13)
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Werden bei
Pensionsrückstellungen oder bei Rückstellungen für die
Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums die
den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik entsprechenden biometrischen
Rechnungsgrundlagen geändert, ist der dadurch bedingte Unterschiedsbetrag
beginnend mit dem Wirtschaftsjahr der Änderung gleichmäßig auf
drei Jahre zu verteilen. Der Unterschiedsbetrag errechnet sich aus der Differenz
zwischen dem nach den bisherigen Rechnungsgrundlagen errechneten
Rückstellungsbetrag und dem Rückstellungsbetrag auf der Grundlage der
geänderten Rechnungsgrundlagen."
§ 19 EStG 1988 lautet:
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"(1)
|
Einnahmen sind in jenem
Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.
Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze
Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie
wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr
bezogen. Nachzahlungen von Pensionen und Bezügen aus der Unfallversorgung,
über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, gelten in dem
Kalendermonat als zugeflossen, für den der Anspruch besteht. Die Lohnsteuer
ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung einzubehalten. Für das
abgelaufene Kalenderjahr ist ein Lohnzettel gemäß
§ 84 an
das Finanzamt zu übermitteln. Die Vorschriften über die
Gewinnermittlung bleiben unberührt.
|
(2)
|
Ausgaben sind für
das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Für
regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Abs. 1 zweiter Satz. Die
Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben
unberührt.
|
(3)
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Vorauszahlungen von
Beratungs-, Bürgschafts-, Fremdmittel-, Garantie-, Miet-, Treuhand-,
Vermittlungs-, Vertriebs- und Verwaltungskosten müssen
gleichmäßig auf den Zeitraum der Vorauszahlung verteilt werden,
außer sie betreffen lediglich das laufende und das folgende
Jahr."
Gemäß
§ 1002 ABGB heißt
der Vertrag, wodurch jemand ein ihm aufgetragenes Geschäft im Nahmen des
Andern zur Besorgung übernimmt, Bevollmächtigungsvertrag.
§ 1003 leg. cit. zufolge sind Personen, welche zur Besorgung
bestimmter Geschäfte öffentlich bestellt worden sind, schuldig,
über einen darauf sich beziehenden Auftrag ohne Zögerung gegen den
Auftragenden sich ausdrücklich zu erklären, ob sie denselben annehmen
oder nicht; widrigenfalls bleiben sie dem Auftragenden für den dadurch
veranlassten Nachtheil verantwortlich.
§ 1017 leg. cit. lautet:
"Insofern der Gewalthaber nach dem Inhalte der
Vollmacht den Gewaltgeber vorstellt, kann er ihm Rechte erwerben und
Verbindlichkeiten auflegen. Hat er also innerhalb der Grenzen der offenen
Vollmacht mit einem Dritten einen Vertrag geschlossen; so kommen die dadurch
gegründeten Recht und Verbindlichkeiten dem Gewaltgeber und dem Dritten;
nicht aber dem Gewalthaber zu. Die dem Gewalthaber erteilte geheime Vollmacht
hat auf die Rechte des Dritten keinen Einfluss."
Am Schluss jedes Wirtschaftsjahres müssen Wertpapiere
im Nennbetrag von mindestens 50 % des am Schluss des vorangegangenen
Wirtschaftsjahres ausgewiesenen Rückstellungsbetrages vorhanden sein; bei
Schuldverschreibungen darf der Ausgabewert allerdings nicht niedriger als
90 % des Nennbetrages sein. Die zur Wertpapierdeckung angeschafften
Wertpapiere gehören zum nötigen Betriebsvermögen. Da die Bw. den
Kauf von 115 Stück Anglo Irish Vorsorge (A), Miteigentumsanteile
(siehe Kaufauftrag samt dazugehöriger Kaufabrechnung) am
30. Dezember 2003 geordert hatte und die Abrechnung am
5. Jänner 2004 mit Schlusstag 2. Jänner 2004 und
Kassatag 7. Jänner 2004 stattgefunden hatte, hatte die Bw.
über die am 30. Dezember 2003 in Auftrag gegebenen, aber erst
nach dem 31. Dezember 2003 dem Depot gutgeschriebenen Wertpapiere keine
wirtschaftliche Verfügungsmacht. Insofern hatte der Außenprüfer
bei der Berechnung der Wertpapierunterdeckung keine andere Möglichkeit als
nur die am 31. Dezember 2003 vorhandenen 90 Stück Anglo
Irish Vorsorge (A); Miteigentumsanteile heranzuziehen.
Gemäß
§ 14 Abs. 5 EStG 1988
muss die Abfertigung durch bestimmte Wertpapiere gedeckt sein. Insofern sind
Anteilspapiere aller Art wie Aktien, anteilsähnliche Genussrechte und
Partizipationsscheine nicht für die Wertpapierdeckung geeignet, weshalb die
132 Stück Aktien der Fa. Böhler-Uddeholm AG nicht als
Wertpapierdeckung herangezogen werden konnten.
Mit dem Vorbringen des steuerlichen Vertreters in der
Berufung, die Abrechnung sei aufgrund verrechnungstechnischer Gegebenheiten erst
am 5. Jänner 2004 erfolgt, machte der steuerliche Vertreter zwar
den Bestand eines schuldrechtlichen Rechtsanspruchs glaubhaft, bestätigte
jedoch mit seinen Ausführungen das Fehlen der Verfügungsmacht
über die in Rede stehenden Wertpapiere.
Auch wenn in der Gegenäußerung bezüglich
der Intention des Gesetzgebers vermeint wird, Ziel und Zweck der Bestimmung des
§ 14 über die Wertpapierdeckung sei, den durch die Dotierung der
Abfertigungsrückstellung frei werdenden Betrag an Steuerersparnis dem
Betrieb zweckgebunden zur Deckung der Abfertigung zuzuführen,
erschöpft sich die Bedeutung der Wertpapierdeckung in einer Förderung
des Wertpapiermarkts. Mit der Order samt Kauf der Wertpapiere war der vom
Gesetzgeber gewollte Effekt eingetreten.
Aus der Thematisierung von Säumnisfolgen in der
Gegenäußerung war für die Bw. nichts zu gewinnen, weil
grundsätzlich Zivilgerichte über das Vorliegen von
Schadenersatzansprüche in Urteilsform absprechen.
Dem Antrag im Schreiben des steuerlichen Vertreters vom
12. Mai 2006 auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung
war entgegenzuhalten, dass § 284 Abs. 1 Ziffer 1 BAO zufolge eine
mündliche Berufungsverhandlung nur dann stattzufinden hat, wenn es in der
Berufung (§ 250), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2)
oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) beantragt
wird. Insofern besteht ein Rechtsanspruch der Partei auf eine mündliche
Berufungsverhandlung nur dann, wenn sie rechtzeitig (somit in der Berufung, im
Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung) beantragt wurde (vgl. z.B.
Ritz, BAO 3. Auflage, § 284 Tz 1), wobei es auf das Motiv
für das Unterbleiben einer derartigen Antragstellung nicht ankommt. Da der
steuerliche Vertreter die Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung nicht in der Berufung vom 17. Jänner 2006,
sondern im Schreiben vom 12. Mai 2006 beantragt hatte, hatte eine
mündliche Verhandlung über die Berufung nicht stattzufinden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 24.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 14 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0805-W/06
- Stammnummer
- 36984
- Gültig
- 24.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF