Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0151-S/07
Tätigkeit eines Missionars einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft ist nach der Rsp. des Verwaltungsgerichtshofes eine Berufsausbildung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0151-S/07vom 05.01.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Wenn nein, steht es einer Missionarin oder einem Missionar im Rahmen ihrer/seiner Missionstätigkeit, die sich über einen Zeitraum von 24 bzw. 18 Monaten erstreckt, frei, ihren/seinen Tagesablauf - entgegen den Handbuch für Missionare, das auf dem "Verpflichtungsmuster", das auf LuB 50: 13-22 aufbaut (siehe 4 des Handbuches für Missionare), selbst zu bestimmen?"
Ist die Annahme des Referenten des Unabhängigen Finanzsenates richtig, dass ihr Sohn B während der - nach den bisherigen Angaben - 24 Monate dauernden Mission in Deutschland, die von März 1998 bis März 2000 gedauert haben soll, in diesem Zeitraum nicht nach Österreich zurückkehrte sondern erst nach Absolvierung der Mission?
3.4 Zeitraum April 2000 bis Juni 2000
Im Zusammenhang mit dem Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum April 2000 bis Juni 2000 ist weder ihren Angaben noch dem Akt der Abgabenbehörde erster Instanz zu entnehmen, aus welchen Gründen Sie die Familienbeihilfe für ihren Sohn B für diesen Zeitraum beantragen.
Sie werden - unter Hinweis auf Punkt 3.1 (gesetzliche Voraussetzung für den Bezug der Familienbeihilfe) - gebeten, anzugeben für welchen Beruf ihr Sohn B in diesem Zeitraum für den Sie die Familienbeihilfe beantragen, ausgebildet worden ist und die entsprechenden Nachweise vorzulegen."
In der Beantwortung wurde ausgeführt:
"Der Rechtsmittelbehörde werden nachstehende Urkunden vorgelegt:
A) Schreiben der Kirche C des 03.02.1998
B) Entlassungsurkunde des 22.03.2000
Der Sohn B hat im streitgegenständlichen Zeitraum eine Ausbildung absolviert. Wer die Vollzeitmission erfüllt, wird ausgebildet. Vorgelegt wird ein Schreiben der Kirche C des 03.02.1998, mit welchem der Sohn B berufen wurde, und schließlich die Entlassungsurkunde des 22.03.2000. Die Ausstellung der Entlassungsurkunde ist der Nachweis der positiven Absolvierung der Vollzeitmission und stellt zugleich die Bestätigung der Kirche C , dass die Mission erfolgreich erfüllt wurde.
Der Sohn B hat keinen Präsenz- oder Zivildienst absolviert, da er befreit war.
Den Ausführungen auf Seite 3-9 (bis zur Mitte) wird im Wesentlichen zugestimmt und sind die Ausführungen zutreffend.
Die Kirche C stellt eine staatlich anerkannte Religionsgemeinschaft dar. Grundlage der Beziehung zwischen der Kirche C und dem Staat ist, dass die inneren Angelegenheiten der Kirche von dieser selbst festgelegt und autonom geregelt werden. Aus diesem Grund sind daher die von der Kirche C festgelegten Kriterien für Personen, die entgeltlich Religionsunterricht abhalten wollen, vom Staat und seinen Institutionen, als auch der Finanzverwaltung anzuerkennen. Die zweijährige Vollzeitmission ist absolute Voraussetzung, um als Lehrer für das Fach Mormonismus zugelassen zu werden. Die Republik Österreich bietet in ihren Bildungsinstitutionen das Fach Mormonismus nicht an, sodass all jene, die den Beruf des Religionslehrers für das Fach Mormonismus anstreben, notwendigerweise eine zweijährige Vollzeitmission absolvieren müssen.
Die Entscheidung darüber, wer Religion unterrichtet, wurde nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen den Organen der staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften übertragen. Nach den behördlich genehmigten Statuten der Kirche C und entsprechend dem Gesetz obliegt diese Entscheidung dem österreichischen Kirchenvorstand, welcher die Kirche C in allen Angelegenheiten nach außen vertritt. Der österreichische Kirchenvorstand hat festgelegt, dass die erfolgreiche ehrenhafte Erfüllung der Vollzeitmission zum Religionslehrer im Sinne des Religionsunterrichtsgesetzes qualifiziert. Die Entscheidung, welche Qualifikationen zum Religionslehrer im Sinne des Religionsunterrichtsgesetzes erforderlich sind, obliegt als Ausdruck der verfassungsgesetzlich gewährleisteten inneren Autonomie der Kirchen alleine dem österreichischen Kirchenvorstand als dafür zuständiges Organ der Kirche C .
Die Mitglieder der Kirche C haben das Recht auf Religionsunterricht an Pflichtschulen und sonstigen öffentlichen Schulen. Die Abhaltung des Religionsunterrichtes an Pflicht- und öffentlichen Schulen ist an bestimmte Voraussetzungen und Qualifikationen geknüpft. Da der Staat keine Ausbildungsmöglichkeiten für Religionslehrer für das Fach Mormonismus zur Verfügung stellt oder anbietet, sondern dies der Kirche C
überlässt, würde es einen Wertungswiderspruch darstellen, wenn seitens der Finanzverwaltung im Gegensatz zur Schulverwaltung die von der Kirche C verlangte und als notwendiges Kriterium geforderte Ausbildung für die Abhaltung des entgeltlichen Religionsunterrichtes an öffentlichen Schulen vorgesehene Missionstätigkeit, nicht als Ausbildung qualifiziert würde.
Wie der VwGH in seinem Erkenntnis des 16.12.2009, Zahl: 2009/15/0021, bereits ausführt, ist es entscheidend, welche Voraussetzungen nach den kircheninternen Normen tatsächlich für die Zulassung als Religionslehrer bestehen.
Gemäß Beschluss des Kirchenvorstandes ist die erfolgreiche Absolvierung der Tätigkeit als Vollzeitmissionar Voraussetzung für die Erteilung der Befähigung und Ermächtigung zum Religionslehrer. Auch im "Memorandum Familienbeihilfe" ist festgehalten, dass der Kirchenvorstand die erfolgreiche Absolvierung der Missionstätigkeit als Voraussetzung für die Befugnis zum Religionslehrer festgelegt hat. Die Ausbildung zum Religionslehrer erfolgt in Form eines dualen Ausbildungssystems und ist während der gesamten Missionszeit die theoretische Ausbildung mit dem Praktikum untrennbar verbunden. Von Seiten des Präsidenten des österreichischen Kirchenvorstandes wird auch schriftlich bestätigt, dass die Ausbildung mit vorgeschriebenen regelmäßigen Prüfungen verbunden ist. So finden alle zwei bis sechs Wochen mit dem Missionspräsidenten Prüfungen statt im Rhythmus von etwa sechs Wochen werden Prüfungen von "Generalautoritäten", die zugleich die Vorgesetzten des Missionspräsidenten sind, durchgeführt.
Erweist sich die Missionstätigkeit als Voraussetzung für die Lehrtätigkeit und besteht die Missionstätigkeit nicht bloß in praktischer Arbeit, sondern auch in einer zielgerichteten Ausbildung in den vom Religionsunterricht umfassten Bereichen, liegt eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 (1) lit. b FLAG 1967 vor.
Die Vollzeitmission wurde vom Sohn der Berufungswerberin erfolgreich absolviert und hat dieser die Entlassungsurkunde erhalten. Es liegen daher die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe vor.
Zu den Ausführungen in dem Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates des 14.06.2010, Seite 9 beginnend zweite Hälfte ff, betreffend "Mormon Doctrine" von O wird ausgeführt, dass es sich bei diesem Werk um keine offizielle Literatur der Kirche C handelt. Es ist dies eine singuläre, völlig vereinzelte Meinung eines einzelnen Autors und ist diese nicht verbindlich und hat keine Rechtskraft für die staatlich anerkannte Kirche C . Das Werk stammt aus dem Jahr 1966 (!) und werden die zitierten Ausführungen von der Berufungswerberin, da nicht verbindlich, abgelehnt.
Die theoretische Ausbildung ist mit dem Praktikum während der gesamten Missionszeit untrennbar verbunden, da ein duales Ausbildungssystem vorliegt. Verglichen mit anderen Ausbildungseinrichtungen beinhaltet die Ausbildung zum Religionslehrer im Rahmen der Mission eine Woche mit ca. 80 fest eingeteilten Stunden. Samstag und Sonntag sind nicht frei. Die Anforderungen sind sehr hoch gestellt und wird bei der Zulassung der Kandidaten darauf geachtet, dass sie aufgrund ihres Vorlebens und ihrer körperlichen, intellektuellen und emotionalen Kondition im Stande sind, den Aufgaben gewachsen zu sein. Die beispielhaften Ausführungen im Verfahren, GZ RV/0072-L/10, Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Linz, (VwGH 2009/15/0021-8 des 16.12.2009), gelten auch für den Sohn der Berufungswerberin.
Ca. 35,5% (das sind ca. 28 Stunden pro Woche) werden für Fortschrittsberichte, Schreiben, Korrespondenz, Exkursionen, Dienstprojekte, Prüfungen, organisatorische Übungen, Besprechungen, Ausstellungen, Herstellen von Anschauungsmaterial, usw., verwendet.
29% der Zeit (ca. 24 Stunden pro Woche inklusive Samstag und Sonntag) werden für das Studium verwendet, insbesondere Besuche von Kursen, Schulungen, Vorlesungen, Vorträge verschiedenster Art, Konferenzen, Studium persönlich und gemeinsam in Klassen, Absprachen, Vorträge vorbereiten und abhalten, etc.
35,5% der wöchentlichen Zeit entspricht ca. 28 Stunden pro Woche, wird für "Missionieren", nämlich umfassende praktische Übungen der theoretisch erworbenen Kenntnisse in Begleitung eines Ausbilders, aufgewendet.
Prüfungen sind integrierter Bestandteil der Ausbildung und finden regelmäßig alle zwei bis sechs Wochen statt. Auch das Studienmaterial wird laufend gemäß den modernen Anforderungen und den sich wandelnden Umweltbedingungen angeglichen. Es gibt eine Liste der Seminar- und Kursunterlagen, die ständig erweitert und umfassend modernisiert werden. Auch finden regelmäßig (einmal monatlich) Supervisionen statt (Selbstreflexion, etc.). Wer das Lehrfach als Religionslehrer anstrebt, der ist im Rahmen einer Mission mit einem bestimmten Lehr- und Zeitplan verpflichtet (siehe obige Ausführungen). Dieser hat die vorgegebenen Bücher zu studieren, die entsprechenden Übungen, Klausuren, Seminare, Unterweisungen, usw. zu absolvieren und auch Prüfungen abzulegen, um am Ende der Ausbildung die Entlassungsurkunde zu erhalten. Der positive Abschluss ist unabdingbare Voraussetzung für die Zulassung als Religionslehrer.
Zum Handbuch für Missionare und dem von Seiten der Behörde wiedergegebenen Tagesplan wird ausgeführt, dass es sich bei diesem Tagesplan um einen Tag handelt, an welchem im Wesentlichen missioniert wird. Nicht jeder Tag hat diesen Ablauf und ist auf die obigen Ausführungen, der den Ausbildungsinhalt einer ca. 80 Stunden-Woche im Rahmen der Vollzeitmission wiedergibt zu verweisen. Je nach Land, in welchem man die Mission absolviert, ist der Tagesplan / Wochenplan etwas unterschiedlich. Die angeführten Prozentsätze sind jedoch zutreffend und war dies auch bei den beiden Söhnen der Berufungswerberin entsprechend aufgeteilt. Samstag und Sonntag sind im Wesentlichen Tage des intensiven Studiums. Ein weiterer Wochentag dient der intensiven Fortbildung (Aus- und Weiterbildung). An zwei Tagen in der Woche wird schwerpunktmäßig missioniert, wobei gewisse Zeiten auch für das persönliche Studium und das Studium mit den Mitarbeitern zur Verfügung stehen. An zwei weiteren Tagen in der Woche wird schwerpunktmäßig gelehrt.
Die Berufungswerberin wiederholt daher ihren
Antrag
der Berufung Folge zu geben."
2)
Übersendung der Beantwortung des Bedenkenvorhaltes an die Abgabenbehörde erster Instanz und deren Stellungnahme
Der Abgabenbehörde erster Instanz wurde die Beantwortung des Bedenkenvorhaltes übersandt und gegebenenfalls ersucht eine Stellungnahme abzugeben. Nach Gewährung einer Fristverlängerung wurde von der Vertreterin der Abgabenbehörde erster Instanz folgende Stellungnahme abgegeben:
"Zentrale Fragestellung ist, ob die von der Kirche C angebotene Vollzeitmission eine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes ist oder nicht. Dazu werden im Folgenden Überlegungen zu zwei Fragen dargelegt:
1) Ist die Missionstätigkeit nach den kircheninternen Normen Voraussetzung für die Zulassung als Religionslehrer?
Die Kirche C ist seit 1955 eine staatlich anerkannte Religionsgemeinschaft, die gemäß Artikel 15 des Staatsgrundgesetzes ihre inneren Angelegenheiten selbständig verwaltet. Sie ist aber wie jede Gesellschaft den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen.
Gemäß
§ 5 (1) ReIUG müssen die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften bestellten Religionslehrer - außer dem Erfordernis der kirchlich (religions-gesellschaftlich) erklärten Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des Religionsunterrichtes - hinsichtlich der Vorbildung die besonderen Anstellungserfordernisse erfüllen, die für die im § 3 (1) lit. a genannten Religionslehrer gelten.
Gemäß
§ 3 (1) lit. b ReIUG können Religionslehrer auch von der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft bestellt werden.
Gemäß
§ 6 Abs. 3 der kircheneigenen Verfassung erfolgt die Bestellung und Abberufung der Religionslehrer durch den Kirchenvorstand. Der Kirchenvorstand legt daher auch die Kriterien für die Erteilung der Befähigung und Ermächtigung zum Religionslehrer im Sinne des Religionsunterrichtsgesetzes fest.
Mit Beschluss des Kirchenvorstandes vom 7.10.2004 ist die erfolgreiche Absolvierung der Tätigkeit als Vollzeitmissionar Voraussetzung für die Erteilung der Befähigung und Ermächtigung zum Religionslehrer. Weiters wurde bereits mit Schreiben des Österreichischen Kirchenvorstandes der Kirche C (Mag. U) vom 18.8.1998 bestätigt, dass der Erwerb der Fachbefähigung (Abhaltung von Religionsunterricht an öffentlichen Schulen) an die erfolgreiche Absolvierung der Missionstätigkeit geknüpft sei.
Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Missionstätigkeit nach den kircheninternen Normen Voraussetzung für die Zulassung (Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des Religionsunterrichtes) als Religionslehrer an öffentlichen Schulen ist (was auch unstrittig ist).
2) Besteht die Missionstätigkeit nicht bloß in praktischer Arbeit, sondern auch in einer zielgerichteten Ausbildung in den vom Religionsunterreicht umfassten Bereichen?
In diesem Punkt wird auf die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.3.2003, 99/15/0080 verlangten Voraussetzungen hingewiesen.
Wie von der Antragstellerin angeführt, kann die Tätigkeit eines Vollzeitmissionars wie folgt aufgeschlüsselt werden:
Fortschrittsberichte, Schreiben, Korrespondenz, Exkursionen, Dienstprojekte, Prüfungen, organisatorischen Übungen, Besprechungen, Ausstellungen, Herstellen von Anschauungsmaterial, usw. (= 35,5%)
Studium, insbesondere zum Besuch von Kursen, Schulungen, Vorlesungen, Vor-trägen, verschiedene Arten von Konferenzen, Studium persönlich und gemeinsam, Klassen, Ansprachen und Vorträge vorbereiten und abhalten (= 35,5%)
Missionieren, nämlich umfassende praktische Übungen der theoretisch erworbenen Kenntnisse in Begleitung eines Ausbilders, Prüfungen, Studium der vorgeschriebenen Bücher, Absolvierung der entsprechenden Übungen, Klausuren, Seminare, Unterweisungen usw. und Ablegen von Prüfungen (= 29%).
Nach dieser Auflistung werden in dieser zweijährigen Missionszeit unter anderem Kurse, Schulungen, Vorlesungen, Vorträge, Konferenzen, Übungen, sowie Seminare besucht, Studium alleine und gemeinsam, sowie Prüfungen und Klausuren absolviert. Alles offenbar in nicht unbeträchtlichem Ausmaß.
Wie bei allen anderen Berufsausbildungen auch, insbesondere bei Studien an diversen Hochschulen, Fachhochschulen und Universitäten müssten im Zuge der Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen nachstehende Unterlagen angefordert und vorgelegt werden:
Nachweis von besuchten Lehrveranstaltungen (insbesondere das Ausmaß),
Nachweis des Besuches von Übungen, Klausuren und Seminaren;
Übermittlung von Prüfungszeugnissen, etc.
Dabei wird immer übersehen, dass die Anerkennung durch die kircheninternen Normen der Kirche C... der erfolgreichen Absolvierung der Vollzeitmission als Berufsausbildung durch den Staat nicht in Frage gestellt wird. Wenn kircheninterne Normen für ihren eigenen Wirkungsbereich eine Berufsausbildung bejahen und bestätigen, könnte eine staatliche Behörde auf Grund der Autonomie dieser staatlich anerkannten Religionsgemeinschaft grundsätzlich nicht anfechten, dass eine Berufsausbildung nach kircheninternen Normen nicht vorliegen würde. Dies wäre ein Eingriff in besagte Autonomie. Aber, ob es sich um eine Ausbildung im Sinne der einschlägigen Vorschriften einer staatlichen Norm (hier: des FLAG) handelt, obliegt nun mal nicht der Kirche oder einer anderen staatlich anerkannten Religionsgemeinschaft, sondern dem Staat selbst, da es sich hier (im vorliegenden Fall das Familienlastenausgleichsgesetz) um keine kircheninterne Norm handelt, sondern um eine steuerliche Norm der Republik Österreich.
Es ist also zu trennen zwischen der kircheninternen Anerkennung durch die Religionsgemeinschaft an sich und der Anerkennung durch den Staat im Hinblick auf Vorgaben in der staatlichen Gesetzgebung. Das bedeutet, dass zum Beispiel die Qualifizierung einer Ausbildung nach kircheninternen Normen nicht unbedingt mit staatlichen Normen, hier die Erfüllung der Voraussetzung für die Zuerkennung einer Familienbeihilfe nach dem FLAG) übereinstimmen muss. Es ist durchaus möglich - und im vorliegenden Fall ja auch gegeben - dass staatliche Normen andere Voraussetzungen an eine Berufsausbildung knüpfen als kircheninterne Normen. Was den kircheninternen Normen zur Anerkennung als Berufsausbildung genügt, muss den staatlichen Normen noch lange nicht genügen (der umgekehrte Fall wäre ebenso möglich: kircheninterne Normen verlangen höhere Voraussetzungen als staatliche Normen). Sehr wohl kann aber der Staat darüber entscheiden, ob es sich um eine Berufsausbildung nach staatlichen Normen handelt oder nicht (diesbezüglich würde umgekehrt der staatlich anerkannten Religionsgemeinschaft wiederum kein Recht zustehen darüber zu entscheiden. Dies wäre umgekehrt ein Eingriff in die staatliche Eigenermächtigung). Würde man auch im staatlichen Bereich nach kirchen-internen Normen entscheiden, das heißt, würden kircheninterne Normen plötzlich über den staatlichen Gesetzen stehen, würde dies der staatlichen Rechtsordnung in Österreich und dem Prinzip der Trennung von Kirche und Staat widersprechen.
Dieser Grundsatz erfährt dort seine Durchbrechung, wo dies ausdrücklich normiert wird, so zum Beispiel in § 5 (1) ReIUG. Hier ermächtigt der österreichische Staat ausdrücklich die Kirchen und staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften, die Befähigung für die Erteilung von Religionsunterricht festzulegen.
Ob nun die gegenständliche Berufsausbildung auch nach staatlichen Normen (hier: nach dem FLAG 1967) anzuerkennen ist, obliegt somit eindeutig nicht der Entscheidungsgewalt einer Kirche oder einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft, sondern den staatlichen Behörden.
Eine Berufsausbildung liegt demnach vor, wenn es sich um eine zielgerichtete Ausbildung handelt. Unter zielgerichteter Ausbildung ist sicherlich zu verstehen, dass ein geregeltes und nachvollziehbares Ausbildungsverfahren (mit Lehrplan, Besuch von Kursen, Seminaren, Lehrveranstaltungen, etc., Ablegen von Prüfungen, etc.) vorliegt.
Werden jedoch vom Staat - wie hier - für den Erhalt von Begünstigungen, oder auch für den Erhalt von Transferleistungen (und zwar nicht zu Gunsten dieser anerkannten Religionsgemeinschaft, sondern zu Gunsten einer natürlichen Person, die Mitglied einer solchen Glaubensgemeinschaft ist) Nachweise oder Erfordernisse verlangt, so kann sich ein Antragsteller nicht darauf berufen, dass durch diese Aufforderungen, die entsprechenden Nachweise zu erbringen, eine Verletzung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Autonomie seiner Religionsgemeinschaft verletzt werde. Werden vom Staat allgemein gültige Vorraussetzungen - die von der Zugehörigkeit einer Kirche oder Religionsgemeinschaft vollkommen unabhängig sind - für die Erlangung von Begünstigungen festgesetzt, so sind diese Voraussetzungen unabhängig von jedem, der eine solche Begünstigung erhalten will, zu erfüllen. Wird für den Erhalt einer Familienbeihilfe der Nachweis einer zielgerichteten Ausbildung verlangt, so hat diese zielgerichtete Ausbildung auch entsprechend nachgewiesen zu werden - unabhängig von staatlicher Zugehörigkeit, von Religion, von Geschlecht oder Alter."
3) Ersuchen um Stellungnahme
Der Berufungswerberin wurde die Stellungnahme der Abgabenbehörde erster Instanz zur Wahrung des Parteiengehörs an den zustellungsbevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertreter gesandt und ersucht innerhalb von vier Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Innerhalb der Frist (17. November 2010) langte ein Fristerstreckungsersuchen des rechtsfreundlichen Vertreters ein, die Frist bis 20. Dezember 2010 zu erstrecken um eine Stellungnahme abzugeben. Weiters wurde ausgeführt, dass sich die Berufungswerberin bemühe, Unterlagen betreffend den Nachweis von besuchten Lehrveranstaltungen, Übungen, Klausuren und Seminaren, sowie Prüfungszeugnisse beizubringen. Dies könnte aber auf Grund der Auslandsmission in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht beigebracht werden, sodass die Frist bis 20. Dezember 2010 verlängert werden möge.
Mit 7. Dezember 2010 gab der rechtsfreundliche Vertreter die Auflösung des mit der Berufungswerberin bestehenden Vollmachtsverhältnisses bekannt und ersuchte die behördlichen Erledigungen an die Berufungswerber zuzustellen.
Innerhalb der verlängerten Frist wurde weder eine Stellungnahme abgegeben noch die als Grund für die Verlängerung angegebene Beschaffung von weiteren Unterlagen und Nachweisen beigebracht.
Über die Berufung wurde erwogen:
1) Festgestellter Sachverhalt
Die Berufungswerberin hat für ihren Sohn B bis einschließlich Juli 1997 die Familienbeihilfe bezogen. Ihr Sohn hat am 17. Juli 1997 die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tischler mit Erfolg bestanden. Die Auszahlung der Familienbeihilfe wurde mit Ablauf des Juli 1997 eingestellt. Im Zeitraum August 1997 bis zum Beginn seiner Tätigkeit als Missionar der Kirche C lebte er im gemeinsamen Haushalt der Familie E. . Mit 3. Februar 1998 wurde B von der Kirche C berufen sich am 19. März 1998 in der Missionarsschule in Y, England einzufinden um dann 24 Monate in der Deutschland Mission Frankfurt der Kirche C zu arbeiten. Der Missionspräsident der Deutschland Mission Frankfurt bescheinigte B durch die Ausstellung der Entlassungsurkunde (22. März 2000), dass er seiner Berufung als Missionar in der genannten Mission nachgekommen ist und ehrenvoll entlassen wurde. Nach Beendigung seiner Missionstätigkeit (März 2000) lebte er wieder im gemeinsamen Haushalt der Familie E. . Mit 4. Oktober 2000 stellte die Berufungswerberin den Antrag auf Auszahlung der Familienbeihilfe für ihren Sohn B , der mit Bescheid vom 6. November 2000 abgewiesen wurde.
2) Beweisaufnahmen
Vorhalt 28. November 2003 und die Stellungnahme
Vorhalt 2. März 2004 und die Stellungnahme
Auszüge aus dem Buch Mormonen Doctrine von O
Missionare (Seite 36)
Mission (Seite 37)
Religionsunterricht (Seite 136)
Handbuch für Missionare
Schreiben der Kirche C des 23.07.1996
Vorhalt an die Berufungswerberin vom 14. Juni 2010
Einberufung zur Ableistung der Mission (3. Februar 1998)
Entlassungsurkunde vom 22. März 2000
3) Rechtliche Würdigung
3.1 Zeitraum bezogener Abspruch
Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich dies den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen des Anspruches auf Familienbeihilfe für ein Kind kann somit je nach dem Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (s VwGH vom 28.11.2001, 96/13/0076). Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen - wie die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag - ist ein zeitraumbezogener Abspruch. Die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe und damit auch der Kinderabsetzbetrag zusteht, ist anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum - das ist der Monat (s § 10 FLAG) - zu beantworten (s VwGH vom 24.9.2002, 96/14/0125; VwGH vom 25.3.2002, 2000/13/0104; VwGH vom 21.2.2001, 96/14/0139; VwGH vom 24.10.2000, 95/14/0119). Ein derartiger Ausspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (VwGH vom 17.9.1991, 91/08/0004; VwGH vom 30.5.2001, 2000/11/0015; VwGH vom 18.11.2008, 2007/15/0067).
Der mit Berufung vom 11. Dezember angefochtene Bescheid (Bescheiddatum 8. November 2000, übernommen am 14. November 2000) betreffend Abweisung der Familienbeihilfe für den Sohn B hat somit über den Zeitraum August 1997 bis Juni 2000 abgesprochen.
3.1.1 Zeitraum August 1997 bis Oktober 1997
Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluß der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten (§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967).
Diese Bestimmung soll dem Umstand Rechnung tragen, dass Kinder oft unmittelbar nach der Berufsausbildung ihre Berufstätigkeit noch nicht aufnehmen können. Es soll daher in diesen Fällen die Familienbeihilfe für drei Monate weitergewährt werden (Auszug aus den Erläuterungen 312 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des NR XV. GP - 15.4.1980). Ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Dauer von drei Monaten ist nur dann gegeben, wenn das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet ist.
B hat seine Berufsausbildung mit der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlussprüfung am 17.7.1997 beendet, war von der Ableistung des Präsenz-, bzw. Zivildienstes befreit und hatte auch noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet. Der Anspruch auf Familienbeihilfe besteht somit bis einschließlich Oktober 1997.
Der Berufung war daher den Zeitraum August 1997 bis Oktober 1997 betreffend stattzugeben, da ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat (§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967). Der angefochtene Bescheid war den Zeitraum 1997 bis Oktober 1997 betreffend abzuändern.
3.1.2 Zeitraum Oktober 1997 bis Februar 1998
Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden (§ 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 und 2 FLAG 1967).
Nach Abs. 1 lit. b Satz 1 und 2 besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder nur dann wenn das Kind
für einen Beruf ausgebildet oder
in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet wird, wenn ihm durch den Schulbesuch die Ausübung seines Berufes nicht möglich ist oder
eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besucht und die entsprechenden Erfolgsnachweise erbracht werden.
Da B im Zeitraum Oktober 1997 bis Februar 1998 nicht in Berufsausbildung stand, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Die Berufung war den Zeitraum Oktober 1997 bis Februar 1998 betreffend abzuweisen. Der angefochtene Bescheid bleibt den Zeitraum Oktober 1997 bis Februar 1998 betreffend unverändert.
3.1.3 Zeitraum März 1998 bis März 2000
Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden (§ 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 FLAG 1967).
Was unter Berufsausbildung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher definiert. Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu in seiner (ständigen) Rechtsprechung folgende Kriterien entwickelt (s für viele z.B. VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050; VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089; VwGH 18.11.2009, 2008/13/0015), wobei erwähnt sei, dass teilweise auch die Judikatur zu § 16 Abs. 1 Z 10 und zu § 34 Abs. 8 EStG herangezogen werden kann:
Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen.
Ziel einer Berufsausbildung ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen.
Eine Berufsausbildung kann unabhängig davon vorliegen, ob ein "gesetzlich anerkannter Ausbildungsweg", "ein gesetzlich definiertes Berufsbild" oder ein "gesetzlicher Schutz der Berufsbezeichnung" existiert (s VwGH 26.6.2001, 2000/14/0192).
Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein.
Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt. Die bloße Anmeldung zu Prüfungen reicht für die Annahme einer zielstrebigen Berufsausbildung aber nicht aus.
Unter den Begriff "Berufsausbildung" sind jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird.
Bei kursmäßigen Veranstaltungen kommt es darauf an, dass sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheidet.
Der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen kann dagegen nicht als Berufsausbildung gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist.
Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung jedenfalls mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für den konkreten Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein mag.
Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist eine Tatfrage, welche die belangte Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten hat.
Die Abgabenbehörde erster Instanz verweist in ihrer Stellungnahme unter anderem auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. 3. 2003, 99/15/0080 in dem dieser einen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg unter anderem wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufhob und ausführte:
"Erweist sich die Missionstätigkeit als Voraussetzung für die Lehrtätigkeit und besteht die Missionstätigkeit nicht bloß in praktischer Arbeit, sondern auch in einer zielgerichteten Ausbildung in den vom Religionsunterricht umfassten Bereichen, liegt eine Berufsausbildung im Sinne des
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967
vor. Daran ändert nichts, dass auch ein zweiter Bildungsweg über bestimmte Seminare eröffnet ist."
Im gegenständlichen Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat wurde kein Nachweis für die von einem Missionar zu erfüllenden Tätigkeiten, wie
Fortschrittsberichte, Schreiben, Korrespondenz, Exkursionen, Dienstprojekte, Prüfungen, organisatorische Übungen, Besprechungen, Ausstellungen, Herstellen von Anschauungsmaterial, usw., verwendet und somit ca. 35,5% (das sind ca. 28 Stunden pro Woche), dass
29% der Zeit (ca. 24 Stunden pro Woche inklusive Samstag und Sonntag) für das Studium verwendet, insbesondere Besuche von Kursen, Schulungen, Vorlesungen, Vorträge verschiedenster Art, Konferenzen, Studium persönlich und gemeinsam in Klassen, Absprachen, Vorträge vorbereiten und abhalten, etc. verwendet werden und nur
35,5% der wöchentlichen Zeit entspricht ca. 28 Stunden pro Woche, für "Missionieren", nämlich umfassende praktische Übungen der theoretisch erworbenen Kenntnisse in Begleitung eines Ausbilders, aufgewendet werden,
erbracht.
Diese Angaben der Berufungswerberin stehen zudem im Widerspruch zu den Ausführungen des Kirchenvorstandes und damit zum einzig vertretungsbefugten Organ dieser Religionsgemeinschaft, der in Beantwortung des Vorhaltes vom Vorhalt 2. März 2004 ausführte, dass "Wie bereits im Schreiben vom 23. Februar 2004 ausgeführt, ist die Tätigkeit als Missionar Voraussetzung für die Befähigung als Religionslehrer. Während die Ausbildung zum Missionar spätestens mit Abschluss des Besuchs des Trainingszentrums (siehe unser Schreiben vom 23. Februar 2004 zu Frage 6) beendet ist, beginnt der wesentliche Teil der Ausbildung zum Religionslehrer, nämlich die Missionstätigkeit, erst mit diesem Zeitpunkt. In der Tätigkeit besteht der Unterschied darin, dass ein Missionar Grundsätze an Nichtmitglieder an allen möglichen Orten (in der Kirche, Wohnungen und Häusern von Familien) während seiner 18 bis 24-monatigen Berufung als Missionar vermittelt, während ein Religionslehrer den Schülern an Pflichtschulen, mittleren und höheren Schulen, die Mitglieder der Kirche sind, die Inhalte des Lehrplanes gemäß BGBl 1988/85 nach seiner 18 bis 24-monatigen Berufung als Missionar lehrt" (siehe Ausführungen zu Punkt 3.3.2.2 und 3.2.2.1).
Es wurde auch kein Nachweis
über die von B
besuchten Lehrveranstaltungen, Übungen, Klausuren und Seminaren, sowie
Prüfungszeugnisse
beigebracht, obwohl sich die Berufungswerberin nach den Ausführungen im Fristerstreckungsansuchen darum bemühen werde. Es liegt somit kein Beweis
über den Besuch von Lehrveranstaltungen, absolvierte Klausuren oder Seminare oder Prüfungszeugnisse vor, wie dies als Voraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe nach der Rechtsprechung (siehe vorherige Ausführungen zur Berufsausbildung) und Verwaltungspraxis gefordert wird.
Es liegt nur das
Schreiben der Kirche C vom 3. Februar 1998 über die Einberufung zu Ableistung der Mission und
die Entlassungsurkunde vom 22. März 2000 über die erfolgreiche Absolvierung der Mission in Frankfurt (Deutschland) des Sohnes der Berufungswerberin
vor.
Die Entlassungsurkunde genügt aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 16. 12. 2009, 2009/15/0021), dass die Tätigkeit von B als Missionar der Kirche C als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 gilt, auch wenn widersprüchliche Angaben gemacht wurden und "die praktische Tätigkeit - in den Worten des angefochtenen Bescheides - der "Bekehrung neuer Mitglieder" diene, als solches der Ausbildung für einen Beruf (im Rahmen eines dualen Systems), der das Vermitteln des Inhaltes einer Religion zum Gegenstand hat, nicht entgegen stehe", weil die Entscheidung, welche Voraussetzungen nach den kircheninternen Normen tatsächlich für die Zulassung als Religionslehrer bestehen, die staatlich anerkannte Religionsgemeinschaft der Kirche C selbst autonom festlegt und diese Entscheidung dem Kirchenvorstand als einzig vertretungsbefugtes Organ der staatlich anerkannten Religionsgemeinschaft obliegt. Die ehrenhafte Erfüllung der Mission, die durch die Ausstellung der Entlassungsurkunde als erfüllt gilt, ist nach den Festlegungen des Kirchenvorstandes der Kirche C die einzige Voraussetzung, dass der Sohn der Berufungswerberin als Religionslehrer tätig sein kann und somit liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vom 16. 12. 2009, 2009/15/0021) eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vor.
Auch die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 5 lit. b FLAG 1967 kommt nach Ansicht des Referenten des Unabhängigen Finanzsenates nicht zur Anwendung kommen. Diese Regelung - die Haushaltszugehörigkeit des "Anspruchsvermittelnden" Kindes gilt als nicht aufgehoben, wenn es am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt - gilt zwar ausschließlich auf zum Zwecke der Berufsausübung bewohnte Zweitunterkünfte des Kindes außerhalb des Haushaltes des Anspruchsberechtigten, bezieht aber trotz des klaren und eindeutigen Gesetzeswortlautes, da das FLAG 1967 durchgängig klar zwischen Berufsausübung und Berufsausbildung unterscheidet, offenbar auch für die Berufsausbildung. Aufgrund dieser gesetzlichen Fiktion gilt die Haushaltszugehörigkeit des Sohnes B zur Anspruchsberechtigen nicht als aufgehoben, da es im gegenständlichen Verfahren evident ist, dass der Sohn der Berufungswerberin während der Zeit, in der er seine Mission in Deutschland erfüllte nicht in den Haushalt seiner Mutter zurückkehrte, sondern in einer Unterkunft in der Nähe seines Einsatzgebietes gewohnt haben muss, weil er während seiner Missionstätigkeit all seine Zeit und Aufmerksamkeit dem Dienst des Herren schenkte und seine persönlichen Angelegenheiten zurückstellte um seinen Aufgaben als Missionar gerecht zu werden.
Es war daher der Berufung den Zeitraum März 1998 bis März 2000 betreffend stattzugeben und der angefochtene Bescheid abzuändern.
Im Zusammenhang mit der Stattgabe des Berufungsbegehrens, wird auf die Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates vom 15.4.2010 RV/0072-L/10 (angefochten beim VwGH 2010/16/0109) und vom 20.5.2010, RV/0171-L/10 (angefochten beim VwGH 2010/16/0128) verwiesen.
3.1.4 Zeitraum April 2000 bis Juni 2000
In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen zu Punkt 3.1.1 (Zeitraum August 1997 bis Oktober 1997) verwiesen.
Ergänzend wird ausgeführt, dass § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 nach Ansicht des Referenten des Unabhängigen Finanzsenates für den Anspruch auf Auszahlung der Familienbeihilfe für einen weiteren Zeitraum von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, nur den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung vorsieht und ein Anspruch dann nicht besteht, wenn nach erfolgreicher Beendigung der Berufsausbildung mit der Ableistung des Präsenz- bzw. Zivildienstes begonnen wird oder das Kind das 26. Lebensjahr bereits vollendet hat. Der Anspruch auf Auszahlung der Familienbeihilfe kann daher nach Ansicht der Referenten des Unabhängigen Finanzsenates - unter Bedachtnahme auf die Ausschließungsgründe - bis zur Erreichung des 26. Lebensjahres des "Anspruchsvermittelnden" Kindes mehrfach bestehen, wenn das Kind mehrere Berufsausbildungen bis zu Erreichung des 26. Lebensjahres erfolgreich abschließt, wie im gegenständlichen Verfahren. B hat nach den Abschluss der Lehre als Tischler im Juli 1997 im März 2000 seine Berufsausbildung als Missionar der Kirche C erfolgreich abgeschlossen. Der Anspruch auf Familienbeihilfe besteht somit bis einschließlich Juni 2000, da er die Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, von der Ableistung des Präsenz-, bzw. Zivildienstes befreit war und im März 2000 das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.
Der Berufung war daher den Zeitraum April 2000 bis Juni 2000 betreffend stattzugeben und der angefochtene Bescheid den Zeitraum April 2000 bis Juni 2000 betreffend abzuändern.
Die Berufung gegen die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für ihren Sohn B , war
den Zeitraum August 1997 bis Oktober 1997 betreffend stattzugeben und der angefochtene Bescheid abzuändern,
den Zeitraum Oktober 1997 bis Februar 1998 betreffend abzuweisen und der angefochtene Bescheid bleibt unverändert, und
den Zeitraum März 1998 bis Juni 2000 betreffend stattzugeben und der angefochtene Bescheid abzuändern.
Salzburg, am 5. Jänner 2011
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0151-S/07
- Stammnummer
- 51144
- Gültig
- 05.01.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF