Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0151-S/07
Tätigkeit eines Missionars einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft ist nach der Rsp. des Verwaltungsgerichtshofes eine Berufsausbildung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0151-S/07vom 05.01.2011Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der R, vom 11. Dezember 2000 gegen den Bescheid des Finanzamtes S, vertreten durch H, vom 8. November 2000 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe entschieden:
Der Berufung wird den Zeitraum August 1997 bis Oktober 1997 betreffend stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird den Zeitraum August 1997 bis Oktober 1997 betreffend abgeändert.
Die Berufung wird den Zeitraum November 1997 bis Februar 1998 betreffend als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid betreffend den Zeitraum November 1997 bis Februar 1998 bleibt unverändert.
Der Berufung wird den Zeitraum März 1998 bis Juni 2000 betreffend stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird den Zeitraum März 1998 bis Juni 2000 betreffend abgeändert.
Entscheidungsgründe
I) Verfahren Abgabenbehörde erster Instanz
1.) Überprüfung des Anspruches Juli 1997
Im Juli 1997 wurde die Berufungswerberin aufgefordert, den Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe für ihren Sohn B, durch Vorlage des Zeugnisses über den Lehrabschluss nachzuweisen bzw. um Bekanntgabe des Prüfungstermins ersucht.
In Beantwortung dieses Ersuchens (2. September 1997) wurde ausgeführt, dass B im Juli 1997 (17. Juli 1997) seine Lehrabschlussprüfung erfolgreich bestanden habe und daher aus "der Beihilfe herausfalle". Die Auszahlung der Familienbeihilfe für das Kind B wurde von der Abgabenbehörde erster Instanz mit 1. August 1997 eingestellt.
Mit Schriftsatz vom 3. Februar 1999 beantragte E die Auszahlung der Familienbeihilfe für das Kind B , weil dieser für zwei Jahre für die staatlich anerkannte Kirche C in Deutschland tätig sei.
Zu diesem Antrag wurde von der Abgabenbehörde erster Instanz Stellung genommen. Darin wird ausgeführt, dass die Familienbeihilfe für den Sohn B nicht mehr ausbezahlt werde, weil der Abgabenbehörde erster Instanz von einer Berufsausbildung für die Kirche C nichts bekannt sei. Nach Ansicht des Ministeriums und der geltenden Rechtslage begründe die Ausbildung als Prediger der Kirche C keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Diese Stellungnahme wurde nicht E , sondern an M übersandt.
In ihrer Stellungnahme führte M aus, dass ihr Sohn B eine zweijährige Ausbildung für die staatlich anerkannte Kirche C. erfahre, und dies sei der Abgabenbehörde erster Instanz bereits 1998 vor Antritt dieser Ausbildung mitgeteilt worden. Diese Ausbildung berechtige bei erfolgreichem Abschluss u. a. zum Lehramt für Mormonismus. Da es keine Ausbildung dieser Art im Inland gäbe, sei diese zweijährige Ausbildung im Ausland (für B in Deutschland) die einzige Möglichkeit. Er werde auch nicht als Prediger ausgebildet, wie dies fälschlicherweise dargestellt worden sei, sondern diese zweijährige Ausbildung berechtige zur Lehrtätigkeit an Österreichs Schulen. Es werde daher nochmals mit Nachdruck ersucht, diese Angelegenheit positiv zu behandeln und die Familienbeihilfe für B., beginnend mit März 1998 zur Auszahlung zu bringen. Der Ansicht des Ministeriums und die geltende Rechtslage - auf welche werde eigentlich Bezug genommen? - werde nötigenfalls gerichtlich überprüft werden. Es werde eine ebenso staatlich anerkannte Kirche wie z. B. die römisch katholische eine sei und deren Mitglieder diskriminiert. Es werde daher gebeten, die Ansicht des Ministeriums und die Rechtslage unter Angabe der entsprechenden Gesetzestexte schriftlich darzulegen. Sollte bis 31.3.1999 keine Zusage der Gewährung der Familienbeihilfe vorliegen, werde die Bescheitung des Rechtsweges vorbehalten.
In Beantwortung dieser Stellungnahme führte die Abgabenbehörde erster Instanz aus, dass regelmäßig Besprechungen (Fachtagungen) stattfänden und bei diesen Besprechungen würden vom Fachbeamten des Bundesministeriums Zweifelsfragen beantwortet werden. Eine dieser Frage sei gewesen, ob die von Ihnen geschilderte Ausbildung auch eine Ausbildung im des Familienlastenausgleichsgesetzes sei. Die entsprechende Frage sei eindeutig mit nein beantwortet worden. Die Beantwortung stütze sich auf die Auskunft des österreichischen Kirchenvorstandes der Kirche C...
Mit 22. November 1999 stellte M einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für ihren Sohn G und zu ihrem Sohn B gab sie an, dass dieser als Lehrer für Mormonismus bis März 2000 ausgebildet werde ohne allerdings die Familienbeihilfe zu beantragen.
Im Jänner 2000 richtete E einen Schriftsatz an die Abgabenbehörde erster Instanz worin er ausführte, dass zu den Schreiben vom 23.11.1999 und 3.12.1999 bisher keine Stellungnahme erhalten habe. Seit März 1998 würde versucht werden, für den (im Betreff angeführten) Sohn B die Familienbeihilfe zu erhalten. Man werde nur hingehalten. Es würde die Familienbeihilfe nicht ausbezahlt, obwohl sich der Sohn in Ausbildung für die staatlich anerkannte Kirche C. befände, die ihn nach erfolgreicher Beendigung seiner 24-monatigen Ausbildung berechtige, als Lehrer für Mormonismus beruflich tätig zu sein. Die Abgabenbehörde erster Instanz habe es bisher verabsäumt eine rechtsverbindliche Stellungnahme der Ablehnung abzugeben. Alles was in Erfahrung gebracht werden konnte sei, dass irgendein Gruppenleiter der Finanzbehörde erklärt haben soll, dass diese Ausbildung nicht anerkannt werde. 22 Monate seien eine ausreichende Zeit, in der versucht worden sei, rechtliches Gehör zu finden. Bisher aber erfolglos. Es werde ganz offensichtlich eine religiöse Minderheit diskriminiert. Man habe daher DH mit der Vertretung beauftragt, der den Rechtsweg beschreiten solle. Es werde gebeten, sämtliche Auskünfte Herrn DH zu erteilen.
In Beantwortung dieses Schreibens (Februar 2000) teilte ein Organ der Abgabenbehörde erster Instanz Herrn E. mit, dass es außerordentlich bedauert werde, dass die bisherige Nichterledigung des Antrages als Diskriminierung der Religionsgemeinschaft empfunden werde. Es werde daher versichert, dass dies nicht der Fall sei. Es handle sich vielmehr um eine reine Rechtsfrage deren Beantwortung einige Zeit in Anspruch nehme. Frau K, die Herrn E. bekannt sein dürfte, habe über ihren Anwalt zur gleichen Rechtsfrage eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Es werde daher ersucht, mit der Erledigung des Antrages so lange zu warten, bis der Verwaltungsgerichtshof in dieser Causa entschieden habe. Dessen Entscheidung könne dann auch die Grundlage für die Entscheidung über ihren Antrag sein.
Mit Schriftsatz vom 5. Juli 2000 stellte der rechtsfreundliche Vertreter des E , den Antrag auf Erlassung eines Bescheides und die "Kinderbeihilfe" für den Sohn B für den Zeitraum August 1997 bis Juni 2000 auszuzahlen.
In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass E Mitglied der seit 1955 staatlich anerkannten Kirche C. sei, die auch das Recht auf Ausbildung, Lehramt, Religionsunterricht, Führung von Privatschulen etc. habe. Es sei daher Verpflichtung und Aufgabe des Staates, Religionslehrer gegen Entgelt anzustellen. Da die Kirche C... derzeit noch eine geringe Anzahl an Mitgliedern habe, sei mit den zuständigen Behörden vereinbart worden, dass bis zur Erreichung einer Anzahl von 500 Schülern der Religionsgemeinschaft in Gruppen durchgeführt werde. Für einen derart gestalteten Gruppenunterricht im Rahmen des Church Educational System (CES) stelle die Kirche C... Lehrer zur Verfügung, wobei der CES-Beauftragte für den Pfahl Salzburg gegen Entgelt tätig sei.
Grundlage der Beziehung zwischen der Kirche C... und dem Staat sei, dass die inneren Angelegenheiten der Kirche von dieser selbst festgelegt und geregelt würden. Aus diesem Grund seien daher die Kriterien für männliche Lehrer, die entgeltlich Religionsunterricht abhalte wollten, der
Nachweis über einen zweijährigen Missionsdienst,
die Würdigung laut Fragebogen,
und die Bestätigung durch den örtlichen Bischof, dass die Lehren der Kirche vertreten würden.
Sohin sei der zweijährige Missionsdienst absolute Voraussetzung, um als Lehrer für das Fach Mormonismus zugelassen zu werden. Die Republik Österreich biete in ihren Bildungsinstituten das Fach Mormonismus nicht an, sodass all jene, die den Beruf des Religionslehrers für das Fach Mormonismus anstreben würden, notwendigerweise einen zweijährigen Missionsdienst absolvieren müssten.
Für seinen Sohn B habe E für die Zeit von November 1997 bis Mai 1999 keine Familienbeihilfe erhalten, obwohl dies mehrmals bei der zuständigen Behörde urgiert worden sei. Beide Söhne des E (D und B ) hätten das Berufsziel eines Religionslehrers der Kirche C (Mormonen). Da diese Kirche nur einen zweijährigen Missionsdienst als Ausbildung zum Lehramt, zum Thema Mormonismus, anerkenne, hätten beide Söhne des E diese Ausbildung absolviert, ohne dass E in dieser Ausbildungszeit "Kinderbeihilfe" erhalten hätte. Obwohl E am 23.11.1999 sowie am 3.12.1999 schriftlich urgiert habe, sei bislang noch kein Bescheid erlassen worden. Mit Schriftsatz vom 11.2.2000 sei E von einem Organ der Abgabenbehörde erster Instanz in Kenntnis gesetzt worden, dass eine negative Erledigung seines Antrages nicht als Diskriminierung einer Religionsgemeinschaft zu verstehen sei, sondern die Lösung einer reinen Rechtsfrage sei, die Zeit in Anspruch nehme.
Es werde daher der Antrag auf rückwirkende Auszahlung der "Kinderbeihilfe" für den Sohn B für den Zeitraum August 1997 bis Juni 2000 gestellt.
Mit Schriftsatz vom 14. September 2000 wurde die Abgabenbehörde erster Instanz in Kenntnis gesetzt, dass der rechtsfreundliche Vertreter eine Zustellvollmacht habe.
1.1 Abweisung des Antrages des E
Mit Bescheid vom 15. September 2000, welcher an die Kanzleiadresse des rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt wurde, wurde der Antrag des E auf Gewährung der Familienbeihilfe für seinen Sohn B den Zeitraum August 1997 bis Juni 2000 betreffend abgewiesen. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass gemäß
§ 2a Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 der Anspruch des Elternteils auf Gewährung der Familienbeihilfe, der den Haushalt führe. Bis zum Nachweis des Gegenteils werde vermutet, dass die Mutter den Haushalt überwiegend führe und diese daher die Anspruchsberechtigte sei, wobei die Mutter (als vorrangig Anspruchsberechtigte) auf ihren Anspruch verzichten könne (Verzichtserklärung). Da eine diesbezügliche Verzichtserklärung nicht vorliege, sei der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe des E abzuweisen.
2 Antrag M.
Mit Schriftsatz vom 27. September 2000, der am 4. Oktober 2000 bei der Abgabenbehörde erster Instanz einlangte, beantragte die Berufungswerberin die Auszahlung der Familienbeihilfe für ihren Sohn B . In der Begründung führte sie unter anderem aus, dass diese Angelegenheit nunmehr lange genug hinausgezögert worden sei und eine Auszahlung selbstverständlich begründet sei, da die zweijährige Mission für die staatlich anerkannte Kirche C... zugleich berechtigte, an allgemein bildenden Pflicht- und weiterführenden Schulen als Lehrer zu agieren. Dies stelle auf jeden Fall eine Ausbildung entsprechend den Festlegungen der Republik Österreich dar. Sollte der zweijährige Missionsdienst nicht als Ausbildung anerkannt werden, sei die Republik Österreich verpflichtet, für entsprechende Ausbildungsstätten zu sorgen und den Lehrkörper für alle in Österreich lebenden HLT- Mitglieder zu bezahlen. Da eben dies vermieden werden solle, sei seinerzeit die Regelung getroffen worden, dass die Kirche für die Ausbildung ihrer Lehrerinnen und Lehrer selbst sorgen müsse und dass der zweijährige Missionsdienst diese Ausbildung sei.
2.1 Abweisung, Berufung, Berufungsvorentscheidung
Der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe wurde abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Priester- oder Religionslehrerausbildung bei den Mormonen keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes darstelle.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht berufen. Der bekämpfte Bescheid werde seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten und dessen Aufhebung beantragt.
In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die Berufungswerberin Mitglied der seit 1955 staatlich anerkannten Kirche C. sei, die auch das Recht auf Ausbildung, Lehramt, Religionsunterricht, Führung von Privatschulen etc. habe. Es sei daher Verpflichtung und Aufgabe des Staates, Religionslehrer gegen Entgelt anzustellen. Da die Kirche C... derzeit noch eine geringe Anzahl an Mitgliedern habe, sei mit den zuständigen Behörden vereinbart worden, dass bis zur Erreichung einer Anzahl von 500 Schülern der Religionsgemeinschaft in Gruppen durchgeführt werde. Für einen derart gestalteten Gruppenunterricht im Rahmen des Church Educational System (CES) stelle die Kirche C... Lehrer zur Verfügung, wobei der CES-Beauftragte für den Pfahl Salzburg gegen Entgelt tätig sei.
Grundlage der Beziehung zwischen der Kirche C... und dem Staat sei, dass die inneren Angelegenheiten der Kirche von dieser selbst festgelegt und geregelt würden. Aus diesem Grund seien daher die Kriterien für männliche Lehrer, die entgeltlich Religionsunterricht abhalte wollten:
Nachweis über einen zweijährigen Missionsdienst
Würdigung laut Fragebogen
Bestätigung durch den örtlichen Bischof, dass die Lehren der Kirche vertreten würden.
Sohin sei der zweijährige Missionsdienst absolute Voraussetzung, um als Lehrer für das Fach Mormonismus zugelassen zu werden. Die Republik Österreich biete in ihren Bildungsinstituten das Fach Mormonismus nicht an, sodass all jene, die den Beruf des Religionslehrers für das Fach Mormonismus anstreben würden, notwendigerweise einen zweijährigen Missionsdienst absolvieren müssten. Der zweijährige Missionsdienst sei absolute Voraussetzung, um als Lehrer für das Fach Mormonismus zugelassen zu werden. Die Republik Österreich biete in ihren Bildungsinstituten das Fach Mormonismus nicht an, sodass all jene, die den Beruf des Religionslehrers für das Fach Mormonismus anstreben würden, notwendigerweise einen zweijährigen Missionsdienst absolvieren müssten. Für ihren Sohn B habe die Berufungswerberin für die Zeit von August 1997 bis November 2000 keine Familienbeihilfe erhalten, obwohl dies mehrmals bei der zuständigen Behörde urgiert worden sei. B.., der Sohn der Berufungswerberin, habe das Berufsziel eines Religionslehrers der Kirche C.. . Da diese Kirche nur einen zweijährigen Missionsdienst als Ausbildung zum Lehramt, zum Thema Mormonismus, anerkenne, habe der Sohn der Berufungswerberin diese Ausbildung absolviert, ohne dass die Berufungswerberin in dieser Ausbildungszeit "Kinderbeihilfe" erhalten hätte.
Es werde daher der Antrag gestellt, für den Zeitraum August 1997 bis November 2000 die "Kinderbeihilfe" auszuzahlen.
Die Berufung wurde durch Erlassung einer Berufungsvorentscheidung abgewiesen und ausgeführt, dass die Priester- oder Religionsausbildung bei den Mormonen keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes darstelle und daher sei die Berufung vom 11.12.2000 die Familienbeihilfe für den Sohn B im Zeitraum November 1997 bis Juni 1999 auszuzahlen abzuweisen.
2.2 Vorlageantrag, Berufungsentscheidung
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.
Mit Berufungsentscheidung vom 12. Juni 2003 wurde der Antrag auf Entscheidung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die Zustellung der Berufungsvorentscheidung an den rechtsfreundlichen Vertreter erfolgt sei, der jedoch im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides keine Zustellvollmacht gehabt habe. Eine "BVE" sei damit nicht ergangen und das Verfahren befinde sich nach wie vor im Stadium der Berufung vom 11. Dezember 2000. Der gegenständliche Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz sei vor Erlassung einer Berufungsvorentscheidung und somit zu früh gestellt worden.
II) Verfahren Abgabenbehörde zweiter Instanz
Die durch die "Zurückweisung des Vorlageantrages noch unerledigte Berufung" wurde im März 2007 ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Rechtsmittelbehörde vorgelegt und der rechtsfreundliche Vertreter von der Vorlage verständigt.
1) Vorhalt an die Berufungswerberin und dessen Beantwortung
An die Berufungswerberin erging folgender Bedenkenvorhalt des Referenten des Unabhängigen Finanzsenates:
"1) Zeitraum des Antrages vom 4. Oktober 2000
Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2000 haben Sie einen Antrag auf Auszahlung der Familienbeihilfe für ihren Sohn B gestellt. Diesem Antrag ist
nicht
zu entnehmen, für welchen Zeitraum Sie die Auszahlung der Familienbeihilfe beantragen.
Dem Antrag ihres Ehemannes E auf Erlassung eines Bescheides ist zu entnehmen, dass zwei Zeiträume angeführt wurden, für die Familienbeihilfe begehrt wird, nämlich von November 1997 bis Mai 1999 sowie August 1997 bis Juni 2000. Aus dem an ihren Ehegatten ergangenen Abweisungsbescheid vom 15. September 2000 ist zu ersehen, dass die Abgabenbehörde erster Instanz den Antrag ihres Ehemannes auf Auszahlung der Familienbeihilfe für den Zeitraum August 1997 bis Juni 2000 abgewiesen hat.
Ihr Schriftsatz vom 4. Oktober 2000 wird vom Referenten des Unabhängigen Finanzsenates im Hinblick auf ihre Ausführungen "da Sie sich jetzt offensichtlich auf eine Formalie retten wollen, stelle ich hiermit erneut den Antrag auf Auszahlung der Familienbeihilfe für die Söhne D und B " daher so verstanden, dass Sie mit ihrem Antrag die Auszahlung der Familienbeihilfe für ihren Sohn B - entgegen den in dem Antrag ihres Ehemannes auf Erlassung eines Bescheides angeführten unterschiedlichen Zeiträume (November 1997 bis Mai 1999 bzw. August 1997 bis Juni 2000) - für den
Zeitraum August 1997 bis Juni 2000
gemeint haben, obwohl Sie im zweiten Absatz ihres Antrages nur die zweijährige Missionszeit ihres Sohnes B... anführen.
In der von ihrem rechtsfreundlichen Vertreter eingebrachten Berufung gegen die Abweisung ihres Antrages, wird nun erstmals die Auszahlung der "Kinderbeihilfe" für ihren Sohn B für den Zeitraum August 1997 bis November 2000 beantragt, obwohl über den Zeitraum Juli 2000 bis November 2000 die Abgabenbehörde erster Instanz nicht abgesprochen hat.
Es ist dem Referenten des Unabhängigen Finanzsenates
verwehrt
, erstmals über den Zeitraum (Juli 2000 bis November 2000) zu entscheiden, da über diesen Zeitraum die Abgabenbehörde erster Instanz
noch nicht
abgesprochen hat.
2) Nichtgewährung der Familienbeihilfe
Aus dem vorliegenden Akt der Abgabenbehörde erster Instanz ist ersichtlich, dass Sie für ihren Sohn B bis einschließlich Juli 1997 Familienbeihilfe bezogen haben. Ihr Sohn B hat am 17. 7. 1997 die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tischler bestanden und damit diese Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen.
Den weiteren Schriftsätzen ist zu entnehmen, dass ihr Sohn B für zwei Jahre eine Ausbildung für die staatlich anerkannte Kirche C. in Deutschland absolviert haben soll, die von März 1998 bis März 2000 gedauert haben soll."
In der Beantwortung wurde ausgeführt:
"ad 1 und ad 2
Von Seiten des Unabhängigen Finanzsenates wird darauf hingewiesen, dass über den Zeitraum Juli 2000 bis November 2000 die Abgabenbehörde erster Instanz noch nicht abgesprochen habe und es daher dem Unabhängigen Finanzsenat verwährt ist erstmals über diesen Zeitraum zu entscheiden.
Im Bescheid des 08.11.2000 ist kein Zeitraum angeführt, sondern lediglich im Betreff "Familienbeihilfe für B " vermerkt. Der Bescheid des 15.09.2000 (an Herrn E ) betrifft die Familienbeihilfe für den Sohn B für die Zeit August 1997 bis Juni 2000.
Von Seiten des Unabhängigen Finanzsenates möge über den antragsgegenständlichen/bescheidgegenständlichen Zeitraum August 1997 bis Juni 2000 abgesprochen werden.
Der Sohn B hat im Juli 1997 die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tischler positiv bestanden und in weiterer Folge die Vollzeitmission, welche die offizielle Form der Ausbildung zum Religionslehrer der Kirche C darstellt, angestrebt. Mit der Vollzeitmission konnte im März 1998 begonnen werden. Diese wurde im März 2000 positiv abgeschlossen. Dies wurde durch Entlassungsurkunde des 22.03.2000 bestätigt. In der Zeit Juli 1997 bis März 1998 (Beginn der Vollzeitmission) blieb der Sohn B im gemeinsamen Haushalt und war nicht selbsterhaltungsfähig und wurde von der Familie erhalten. Nach Beendigung der Vollzeitmission im März 2000 lebte der Sohn B wieder im gemeinsamen Haushalt, war nicht selbsterhaltungsfähig und wurde von der Familie erhalten.
"3) Fehlende Nachweise
3.1 Gesetzliche Bestimmung
Nach den Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (§ 2 Abs. 1 lit. b, Satz 1
FLAG 1967
), haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Da ihr Sohn B im August 1997 bereits volljährig war, besteht im Streitzeitraum - August 1997 bis Juni 2000 - nur dann ein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn er in diesem Zeitraum für einen Beruf ausgebildet worden ist.
3.2 Zeitraum August 1997 bis Februar 1998
Sie werden gebeten, anzugeben für welchen Beruf ihr Sohn B nach Abschluss seiner Ausbildung zum Tischler ausgebildet worden ist und die entsprechenden Nachweise vorzulegen.
Hat ihr Sohn B nach Abschluss seiner Ausbildung zum Tischler, den Präsenz- oder Zivildienst absolviert?
Wenn ja, werden Sie ersucht, den Zeitraum der Absolvierung des Präsenz- oder Zivildienstes bekannt zu geben.
3.3 Zeitraum März 1998 bis März 2000 (Mission)
3.3.1 Nachweis
Im Zusammenhang mit der Mission ihres Sohnes wurde bisher
kein einziger Nachweis
erbracht. Aus ihren Angaben ist lediglich nur entnehmen, dass die Mission von März 1998 bis März 2000 gedauert haben soll.
Sie werden daher gebeten, folgende Nachweise zu erbringen:
Berufung der Kirche C eine Mission zu absolvieren.
Bestätigung der Kirche C, ob ihr Sohn B seine Mission erfolgreich erfüllt hat und welches seine Berufungen in der Zeit seiner Mission waren.
Kopie der Entlassungsurkunde als Missionar
3.3.2 Informationsstand der Abgabenbehörde zweiter Instanz
3.3.2.1 Vorhalt 28. November 2003
Der Rechtsmittelbehörde ist aus einem anderen Verfahren, dem offenbar ein Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe eines Mitglieds der Kirche C zu Grunde lag, bekannt dass der/die Sohn/Tochter als Missionar der Kirche C tätig gewesen ist und für den/die für die Zeit der Missionstätigkeit ebenfalls ein Antrag auf Familienbeihilfe bei dieser Abgabenbehörde gestellt worden ist.
Von der zuständigen Abgabenbehörde erster Instanz erging am 28. November 2003 ein Vorhalt an den österreicherischer Kirchenvorstand der Kirche C mit folgendem Inhalt, der
hiermit auch an Sie gerichtet
wird:
"1) Im Schreiben vom 18. August 1998 zitieren sie die Begriffe "ein in Ausbildung Stehender" und "Erwerb der Fachbefähigung". Es wird ersucht, diese Begriffe genau zu erläutern.
2) Welche kircheninternen Normen sind außer der Missionstätigkeit, die auf freiwilliger Basis beruht, Voraussetzung für den Unterricht an den Grundschulen (Volksschulen, Hauptschulen) und an allgemein bildenden höheren Schulen?
3) Gibt es außer den kircheninternen Richtlinien weitere Erfordernisse und pädagogische Vorbildungen zum Erwerb der Befähigung als Religionslehrer?
4) Wem obliegt die Entscheidung in der Kirche C , wer nach Abschluss der Missionstätigkeit geeignet ist, an Grundschulen oder allgemein bildenden höheren Schulen zu unterrichten?
5) Wird nach Abschluss der Ausbildung eine Anhörung durch den österreichischen Kirchenvorstand oder in eine andere geeignete Person bzw. Institution durchgeführt, in welcher festgestellt wird, ob dieser junge Mensch geeignet ist zu unterrichten?
6) Außerdem wird ersucht eine genaue umrissene Ausbildungsordnung zum Religionslehrer vorzulegen."
3.3.2.1.1 In der Stellungnahme wurde in diesem Verfahren ausgeführt:
"Frage 1) "Ein in Ausbildung Stehender" hat keine über den normalen Wortgebrauch hinausgehende Bedeutung, das heißt, es handelt sich dabei um eine zielgerichtete Schulung, die Religion der Kirche C zu lehren.
"Erwerb der Fachbefähigung: "Fachbefähigung bezieht sich auf die Befugnis, nach den Normen der Kirche als Religionslehrer zu unterrichten. Die diesbezüglichen Kriterien werden von den staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften kraft verfassungsgesetzlicher Regelungen autonom festgelegt und bedürfen keiner weiteren behördlichen Genehmigung.
Frage 2) Weitere Normen sind eine aufrechte Mitgliedschaft in der Kirche sowie eine den Grundsätzen und der der Lehre der Kirche entsprechend ausgerichtete positive Lebensführung.
Frage 3) Es gibt keine weiteren Erfordernisse oder pädagogische Vorbildungen. Die Entscheidung darüber, wer Religion unterrichtet, wurde nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen den Organen der staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften übertragen. Nach den behördlich genehmigten Statuten der Kirche C und entsprechend der einschlägigen Gesetze obliegt die diese Entscheidung dem österreichischen Kirchenvorstand, welcher die Kirche C.. in allen Angelegenheiten nach außen vertritt. Der österreichische Kirchenvorstand hat einvernehmlich festgelegt, dass keine weiteren Erfordernisse und insbesondere keine pädagogische Vorbildung zum Erwerb der Befähigung als Religionslehrer notwendig sind.
Frage 4) Siehe Antwort zu Frage 3). Allein der österreichische Kirchenvorstand bzw. die von ihm bevollmächtigten Amtsträger treffen die Entscheidung wer als Religionslehrer eingesetzt wird.
Frage 5) Der österreichische Kirchenvorstand bzw. die von diesem beauftragten Amtsträger führen regelmäßig Anhörungen (mindest jährlich) - kirchenintern sprechen wir von Interviews / Unterredungen - mit den entsprechenden Personen durch. Hiebei wird das Vorhandensein der festgelegten Voraussetzungen hinterfragt.
Frage 6) Folgende Inhalte sind Teil der Ausbildung während der Missionszeit
Studium der heiligen Schriften (Altes Testament, Neues Testament, Buch "Mormon", Lehre und Bündnisse, Köstliche Perle).
Studium von Sekundärliteratur der Kirche C.. u. a.
Jesus der Christus,
Unser Weg glücklich zu sein,
Die Glaubensartikel,
Der große Abfall (vom Glauben),
Seine Kirche wiederhergestellt,
Ein wunderbares Werk,
Ja ein Wunder.
Teilnahme an einer wöchentlichen Lehrveranstaltung von ca. 2 Stunden Dauer
Teilnahme an Ausbildungsseminaren - 1 Tag pro Monat.
Sozialarbeit in Kinderstationen, Krankenhäusern, Altenheimen, sonstigen Sozialeinrichtungen, Schulen, Bildungseinrichtungen (10 Stunden pro Woche).
Besuch der Priesterversammlung für Angehörige des männlichen Geschlechtes bzw. der Frauenhilfsvereinigung für Angehörige des weiblichen Geschlechtes (einmal pro Woche 1 Stunde)
Besuch der Sonntagschule (einmal pro Woche 1 Stunde)
Unterricht abhalten für Nichtmitglieder oder Mitglieder (pro Woche 10 bis 15 Stunden)
Bei Erfüllung der Vollzeitmission in einem nicht deutschsprachigen Land: täglich 90 Minuten Sprachstudium
Besuch des Trainingszentrums in P, USA bzw. T, GB oder an anderen Orten für 4 bis 8 Wochen
Ehrenhafte Erfüllung der Vollzeitmission, d.h.: kein Alkohol, kein Tabak, kein Bohnenkaffee, kein schwarzer Tee, kein Konsum pornographischer Veröffentlichungen, keine intimen Kontakte zu Personen des gleichen oder anderen Geschlechtes, Ehrlichkeit im Umgang mit den Mitmenschen.
Der Missionspräsident (Leiter und Verantwortlicher für ein Missionsgebiet) ist als solcher auch verantwortlich für die Ausbildung und stellt die ehrenhafte Erfüllung durch ein persönliches Gespräch jeden Monat fest und bestätigt nach 18 bzw. 24 Monaten die erfolgreiche ehrenhafte Vollzeitmission per "Entlassungsurkunde" (Entlassung aus dem vollzeitlichen Missionarsdienst).
(Anmerkung: Eine wesentliche Nichteinhaltung oben aufgeführte Punkte führt zur sofortigen Beendigung der Vollzeitmission - ein Abschlusszertifikat wird in diesem Fall nicht ausgestellt)."
Sind diese Ausführungen zutreffend?
Wenn nein, werden Sie gebeten, Ergänzungen vorzunehmen.
In Beantwortung der Fragen 3) und 4) wird ausgeführt, dass die Entscheidung darüber, wer Religion unterrichten darf, dem österreichischen Kirchenvorstand, welcher die Kirche C.. in allen Angelegenheiten nach außen vertritt, trifft. Der österreichische Kirchenvorstand hat einvernehmlich festgelegt, dass keine weiteren Erfordernisse und insbesondere keine pädagogische Vorbildung zum Erwerb der Befähigung als Religionslehrer notwendig sind. Allein der österreichische Kirchenvorstand bzw. die von ihm bevollmächtigten Amtsträger treffen die Entscheidung wer als Religionslehrer eingesetzt wird.
Da bisher kein Nachweis erbracht wurde, ob ihr Sohn B berechtigt ist, Religionsunterricht zu erteilen, werden Sie ersucht, den Nachweis dafür zu erbringen.
Treffen die Ausführungen in Beantwortung der Frage 6) - Inhalte der Ausbildung während der Missionszeit - auch auf die Missionszeit ihres Sohnes B zu?
3.3.2.2 Vorhalt 2. März 2004
Am 3. März 2004 erging neuerlich ein Vorhalt der Abgabenbehörde erster Instanz an den österreichischen Kirchenvorstand der Kirche C mit folgendem Inhalt, der
hiermit auch an Sie gerichtet
wird:
"1) Welche Unterschiede bestehen in der Ausbildung zum Missionar und zum Religionslehrer und in der Tätigkeit als Missionar und als Religionslehrer?
2) Es wird ersucht, neuerlich bekannt zu geben, um welche Normen der Kirche es sich handelt, damit als Religionslehrer unterrichtet werden darf, da diese Frage in Ihrem Schreiben vom 23. Februar 2004 nicht ausreichend beantwortet wurde?
3) Wird bei den wöchentlichen Lehrveranstaltungen, bei den Ausbildungsseminaren usw. darauf Bedacht genommen, ob es sich bei den Auszubildenden um angehende Religionslehrer handelt? Wenn ja, in welcher Art und Weise?
4) Werden bei der Tätigkeit als Missionar bereits Unterschiede herausgearbeitet, wer befähigt ist, im Anschluss an diese Missionstätigkeit als Religionslehrer oder als Missionar zu
arbeiten?
5) Wird nach Abschluss der Missionstätigkeit in einem Schriftstück bzw. Dokument schriftlich festgehalten, wer als Religionslehrer oder Missionar tätig sein darf?
6) Welche Unterschiede liegen in der 18 bzw. 24-monatigen Missionstätigkeit?"
3.3.2.2.1 In der Stellungnahme wurde in diesem Verfahren ausgeführt:
"Zu Frage 1):Wie bereits im Schreiben vom 23. Februar 2004 ausgeführt, ist die Tätigkeit als Missionar Voraussetzung für die Befähigung als Religionslehrer. Während die Ausbildung zum Missionar spätestens mit Abschluss des Besuchs des Trainingszentrums (siehe unser Schreiben vom 23. Februar 2004 zu Frage 6) beendet ist, beginnt der wesentliche Teil der Ausbildung zum Religionslehrer, nämlich die Missionstätigkeit, erst mit diesem Zeitpunkt. In der Tätigkeit besteht der Unterschied darin, dass ein Missionar Grundsätze an Nichtmitglieder an allen möglichen Orten (in der Kirche, Wohnungen und Häusern von Familien) während seiner 18 bis 24-monatigen Berufung als Missionar vermittelt, während ein Religionslehrer den Schülern an Pflichtschulen, mittleren und höheren Schulen, die Mitglieder der Kirche sind, die Inhalte des Lehrplanes gemäß BGBl 1988/85 nach seiner 18 bis 24-monatigen Berufung als Missionar lehrt.
Zu Frage 2): Gerne legen wir Ihnen nochmals die Normen dar:
a) Mitgliedschaft in der Kirche (siehe Antwort zu Frage 2) im Schreiben vom 23. Februar 2004).
b) Eine den Grundsätzen und der Lehre der Kirche entsprechend ausgerichtete positive Lebensführung (siehe Antwort zu Frage 2) im Schreiben vom 23. Februar 2004).
c) Die erfolgreiche ehrenhafte Erfüllung der Vollzeitmission (siehe schon unser Schreiben vom 18. August 1998 und 6. November 2003, 23. Februar 2004, insbesondere auch Antwort zu Frage 6).
Zu Frage 3) und 4): Wie bereits mehrfach ausgeführt hat der österreichische Kirchenvorstand festgelegt, dass die erfolgreiche ehrenhafte Erfüllung der Vollzeitmission zum Religionslehrer im Sinne des Religionsunterrichtsgesetzes qualifiziert. Die Entscheidung, welche Qualifikationen zum Religionslehrer im Sinne des Religionsunterrichtsgesetzes erforderlich sind obliegt als Ausdruck der verfassungsgesetzlich gewährleisteten inneren Autonomie der Kirchen allein dem österreichischen Kirchenvorstand als dafür zuständiges Organ der Kirche C .
Zu Frage 5): Jeder Missionar, der seine Mission erfolgreich und ehrenhaft erfüllt, erhält vom Missionspräsidenten eine diese Tatsache feststellende Entlassungsurkunde (siehe bereits unser Schreiben vom 23. Februar 2004 zu Frage 6). Aufgrund der Festlegung des österreichischen Kirchenvorstandes ist diese Urkunde gleichzeitig auch das Schriftstück, das die Befähigung zum Religionslehrer im Sinne des Religionsunterrichtsgesetzes ausdrückt.
Zu Frage 6): Der Unterschied begründet sich im Geschlecht des Missionars: eine 18-monatige Missionstätigkeit ist für Frauen und eine 24-monatige ist für Männer vorgesehen."
h) Anfrage des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 22.12.2004 und die Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertreter vom 16.2.2006
Auf Grund einer schriftlichen Anfrage des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 22.12.2004 teilte der rechtsfreundliche Vertreter am 16.2.2006 Nachstehendes mit:
"Wir beantworten die darin gestellten Fragen wie folgt: Zur besseren Übersicht sind die vom Ministerium gestellten Fragen den in fett dargestellten Antworten vorangestellt. Die zeitliche Verzögerung bitten wir zu entschuldigen. In der fraglichen Zeit ist es bei den verantwortlichen Gremien zu mehreren Änderungen gekommen.
1. Es wird ersucht, die Verfassung der Kirche zu übermitteln und mitzuteilen, ob es einen rechtlichen Zusammenhang in Bezug auf die Ausbildungsvorschriften zur Befähigung eines Religionslehrers - die im "Memorandum Familienbeihilfe" ausgeführt sind - gibt.
Der rechtliche Zusammenhang zwischen der Verfassung der Kirche und den Ausbildungsvorschriften zur Befähigung eines Religionslehrers ist wie folgt: Aufgrund des Statuts der Kirche C.. in Österreich ("Verfassung der Kirche"), genauer dessen § 3 Abs. 6 kommt dem Kirchenvorstand die Vertretung der Pfähle für den staatlichen Bereich zu. Ebenso erfolgt die Bestellung und Abberufung der Religionslehrer durch den Kirchenvorstand (§ 6 Abs. 3). Der Kirchenvorstand ist daher ausschließlich befugt, die verfassungsgesetzlich gewährleistete Autonomie auf Regelung der inneren Angelegenheiten wahrzunehmen (Art. 15 Staatsgrundgesetz). Der Kirchenvorstand legt daher auch alleine die Kriterien für die Erteilung der Befähigung und Ermächtigung zum Religionslehrer im Sinn des Religionsunterrichtsgesetzes (insbesondere § 5 Abs. 1 ReIUG)fest. Gleiches gilt für en Entzug dieser Ermächtigung. Die Erteilungskriterien wurden im Beschluss vom 7. Oktober 2004 nochmals niedergelegt.
Zum Zusammenhang mit dem "Memorandum Familienbeihilfe" siehe Punkt 2.
2. Es wird ersucht, zu erläutern wie der übermittelte Beschluss in Bezug auf die Verfassung rechtlich zu qualifizieren ist bzw. welche Rechtsnatur das "Memorandum Familienbeihilfe" in diesem Zusammenhang hat. Gibt es zu diesem Memorandum noch ein allfälliges Statut oder andere schriftliche verbindliche Dokumente, die die angeführten Ausbildungsteile festlegen? Woraus ergibt sich allenfalls sonst, dass diese Ausbildungsteile verbindlich zu absolvieren sind?
Der Beschluss ist Ausdruck der Rechtsmacht des Kirchenvorstandes für die Kirche in Österreich verbindliche Normen festzulegen, wie in Punkt 1. erläutert. Der Beschluss vom 7. Oktober 2004 ist daher als die (nochmalige) verbindliche Festlegung der Kriterien für die Erteilung der Befähigung und Ermächtigung zum Religionslehrer zu qualifizieren. Das "Memorandum Familienbeihilfe" hat keine rechtsverbindliche Qualität, sondern lediglich erläuternde Funktion. Diesbezüglich ist daher auch nochmals klarzustellen, dass die verbindliche Festlegung der Erteilungskriterien im Sinn des § 5 RelUG ausschließlich im Beschluss vom 7. Oktober 2004 erfolgt. Das "Memorandum Familienbeihilfe" schildert in Punkt 2.2. lediglich die Rahmenbedingungen einer Vollzeitmission, ist also die bloße Wiedergabe von faktischen Gegebenheiten. Die im Memorandum geschilderten Ausbildungsteile sind Bestandteil jeder Vollzeitmission und sind somit für jeden verbindlich, der eine Vollzeitmission erfüllt (und nur absolvierten Vollzeitmissionaren kann die Befähigung und Ermächtigung zum Religionslehrer erteilt werden). Der Kirchenvorstand hat das Bestehen dieser faktischen Gegebenheiten durch zustimmende Kenntnisnahme des "Memorandum Familienbeihilfe" bestätigt.
3. Zum "Memorandum Familienbeihilfe" Punkt 2.2. b. Unterpunkt 1 und 2: Ist das Studium der Heiligen Schrift sowie der Sekundärliteratur der Kirche nur für jene Personen vorgesehen, die die Tätigkeit als Religionslehrer anstreben oder sind dazu auch Missionare/andere Mitglieder der Kirche im Allgemeinen angehalten?
4. Zum "Memorandum Familienbeihilfe" Punkt 2.2. b. Unterpunkt 3, 4, 5, 8 und 11: Welche Inhalte werden hier vermittelt; sind Prüfungen abzulegen; ist der positive Abschluss unabdingbare Voraussetzung für die Tätigkeit als Religionslehrer; wie wird gegenüber der Kirche der positive Abschluss dokumentiert?
5. Zum "Memorandum Familienbeihilfe" Punkt 2.2. b. Unterpunkt 6, 7 und 9: Sind diese Tätigkeiten - insbesondere die Unterweisung durch den Missionspräsidenten - ausschließlich für jene vorgesehen, die die Tätigkeit als Religionslehrer anstreben oder auch für Missionare/andere Mitglieder der Kirche?
6. Zum "Memorandum Familienbeihilfe" Punkt 2.2. b. Unterpunkt 10: In welcher Form ist ein Fremdsprachenstudium zu absolvieren und welcher konkrete Qualifikationsnachweis ist dabei verpflichtend erforderlich?
Es wird auf die verfassungsgesetzlich gewährleistete innere Autonomie der Kirche verwiesen.
Die Fragen 3. bis 6. werden als nicht relevant erachtet, da gemäß Beschluss des Kirchenvorstandes vom 7. Oktober 2004 die erfolgreiche Absolvierung der Tätigkeit als Vollzeitmissionar Voraussetzung für die Erteilung der Befähigung und Ermächtigung zum Religionslehrer ist, wobei die "erfolgreiche Absolvierung" durch die Ausstellung der Entlassungsurkunde durch den jeweils zuständigen Missionspräsidenten bestätigt wird. Ob und inwieweit Prüfungen abzulegen sind oder zusätzliche Erfordernisse für die Ausstellung der Entlassungsurkunde, legt der jeweils zuständige Missionspräsident fest.
Wie ausgeführt, sind die vom jeweils zuständigen Missionspräsidenten allenfalls zusätzlich festgelegten Erfordernisse jedoch irrelevant, da der Kirchenvorstand als Erfordernis die durch die ausgestellte Entlassungsurkunde bestätigte erfolgreiche Absolvierung festgelegt hat.
Die Beschreibung der kirchlichen Rahmenbedingungen in Punkt 2.2. des "Memorandum Familienbeihilfe" schildert jedoch, welche theoretischen Grundlagen kirchenweit von allen Vollzeitmissionaren von jedem Missionspräsidenten gefordert werden. Diese kirchenweit von allen Vollzeitmissionaren geforderten theoretischen Grundlagen werden somit mittelbar über das Erfordernis der erfolgreichen Absolvierung einer Vollzeitmission auch Erfordernis zur Erteilung der Befähigung und Ermächtigung zum Religionslehrer."
Sind diese Ausführungen zutreffend?
Wenn nein, werden Sie gebeten, Ergänzungen vorzunehmen.
3.3.3 Kopien der "Mormon-Doctrine" von O
(Auszüge aus dem Buch Mormonen Doctrine von O ; aus dem Englischen übersetzt von L)
Aus der "Mormon-Doctrine" von O geht hervor, dass Vollzeitmissionare ihre zeitliche Beschäftigung aufgeben würden und 18 Monate, zwei oder drei Jahre ohne finanzielle Unterstützung von Seiten der Kirche in den Nationen der Erde arbeiten würden und vollzeitig die Wiederherstellung des Evangeliums verkünden würden. Auslandsmissionen gäbe es in vielen Ländern der Erde. In ihnen gehe die Bekehrungsarbeit voran. Hier würden auch die Programme der Kirche, die bereits in den voll organisierten Pfählen im Zentrum der Kirche bestehen würden, allmählich verwirklicht. Die Kirche C unterhalte keine theologischen Seminare zur Ausbildung von geistlichen Dienern wie die abtrünnigen christlichen Gemeinschaften. Die Kirche habe auch keine bezahlten geistlichen Diener. Das Seelenheil jedes einzelnen Mitglieds der Kirche hänge von seiner Kenntnis der errettenden Wahrheiten ab und nicht von dem Wissen, das ein geschulter geistlicher Diener sich erworben habe. Die Kirche unterhalte jedoch Schulen, Colleges und Universitäten, die Schüler und Studenten ausbilden würden. Sie unterhalte auch Seminare und Religionsinstitute in Gebäuden, die der Kirche gehören würden und die oft neben öffentlichen Lehranstalten liegen würden. In diesen Seminaren und Instituten würden die Schüler und Studenten vor oder nach dem Unterricht Evangeliumswahrheiten lernen.
3.3.3.1 Missionare (Seite 36)
Siehe auch Älteste, Bekehrung, Botschaft der Wiederherstellung, Erretter der Menschen,
Evangelium, Mission, Siebziger, Zeugnis
Jedes Mitglied der Kirche ist ein Missionar und ist dafür verantwortlich, den übrigen Kindern unseres himmlischen Vaters durch Wort und Tat das Evangelium zu verkünden. Dies obliegt jedem bereits allein auf Grund seiner Mitgliedschaft in der Kirche, ohne besondere Berufung. Die Mitglieder der Kirche stehen unter dem Bündnis, das sie bei der Taufe gemacht haben:
"Und da ihr willens seid mit den Trauernden zu trauern, ja, und diejenigen zu trösten, die Trost brauchen und willens, allzeit und in allem wo auch immer ihr euch befinden mögt, ja selbst bis in den Tod, als Zeugen Gottes aufzutreten, damit Gott euch erlöse und ihr zu denen von der ersten Auferstehung gezählt werdet, damit ihr ewiges Leben habet (Mos 18:9). Sie sollen die göttliche Aufforderung befolgen: - Ich habe euch ausgesandt, Zeugnis zu geben und die Menschen zu warnen; und wer gewarnt worden ist, dem kommt es zu, seinen Nächsten zu warnen« (LuB 88:81).
Außerdem dienen viele Tausende offiziell als Missionare in den Pfählen, Regionen und Missionen der Kirche, Tausende haben bereits gedient, und Tausende werden noch dienen. PfahImissionare dienen als Teilzeit- oder Vollzeitmissionare in den Pfählen. Örtliche Mitglieder werden auch als Teilzeitmissionare in den Missionen berufen. Vollzeitmissionare geben ihre zeitliche Beschäftigung auf und arbeiten 18 Monate, zwei oder drei Jahre ohne finanzielle Unterstützung von Seiten der Kirche in den Nationen der Erde und verkünden vollzeitig die Wiederherstellung des Evangeliums. Ein wichtiger Beweis für die Göttlichkeit der großen Arbeit in diesen letzten Tagen ist die Tatsache, dass Hunderttausende Mitglieder der Kirche jederzeit und auf eigene Kosten an die Enden der Erde reisen, um Christus und die Wiederherstellung des Evangeliums durch Joseph Smith zu bezeugen (LuB 133:36-40). Keine andere Kirche kann auf solche Leistungen im Dienst des Herrn verweisen.
3.3.3.2 Mission - Seite 37
Siehe auch Distrikt, Kirchenorganisation, Missionare, Missionspräsident,
Pfahl- und Auslandsmissionen sind ein Teil der Organisation des irdischen Reiches Gottes. Pfahlmissionen haben die Aufgabe, im Gebiet eines Pfahls Menschen zu bekehren. Regionalmissionen haben die besondere Aufgabe, in einer Region, die aus mehreren Pfählen besteht, unter Minderheiten und Volksgruppen, die eine Fremdsprache sprechen, die Botschaft der Wiederherstellung zu verkünden. Auslandsmissionen gibt es in vielen Ländern der Erde. In ihnen geht die Bekehrungsarbeit voran. Hier werden auch die Programme der Kirche, die bereits in den voll organisierten Pfählen im Zentrum der Kirche bestehen, allmählich verwirklicht. Zu Verwaltungszwecken sind Missionen außerhalb der Pfähle in Distrikte unterteilt, die wiederum in Zweige gegliedert sind.
3.3.3.3 Religionsunterricht - Seite 136
Siehe auch Hilfsorganisationen, Priestertumskollegien, Wissen
Da der Mensch nicht schneller errettet werden kann, als er Kenntnis von Christus und den errettenden Prinzipien des Evangeliums erlangt (Teachings, S. 217) und da ein Mensch nicht in Unwissenheit von Gott und seinen ewigen Gesetzen errette. werden kann (LuB 131:6), folgt daraus, dass die wahre Kirche ihren Mitgliedern umfangreiche religiöse Kenntnisse im Religionsunterricht vermitteln muss.
Die Kirche C unterhält keine theologischen Seminare zur Ausbildung von geistlichen Dienern wie die abtrünnigen christlichen Gemeinschaften. Die Kirche hat auch keine bezahlten geistlichen Diener. Das Seelenheil jedes einzelnen Mitglieds der Kirche hängt von seiner Kenntnis der errettenden Wahrheiten ab und nicht von dem Wissen, das ein geschulter geistlicher Diener sich erworben hat. Die Kirche unterhält jedoch Schulen, Colleges, und Universitäten, die Schüler und Studenten ausbilden. Sie unterhält auch Seminare und Religionsinstitute, in Gebäuden, die der Kirche gehören und die oft neben öffentlichen Lehranstalten liegen. In diesen Seminaren und Instituten lernen Schüler und Studenten vor oder nach dem Unterricht Evangeliumswahrheiten.
Aber noch wichtiger als diese Erziehungsanstalten sind die Priestertumskollegien und Hilfsorganisationen der Kirche, die so eingerichtet sind, dass sie Evangeliumswahrheiten unterrichten. Für einzelne Mitglieder der Kirche sorgen so genannte stehende Räte, mit deren Hilfe man selbst in den Schriften forschen und privat die Prinzipien des Evangeliums studieren kann. Sowohl in religiösen Angelegenheiten als auch auf weltlichem Gebiet sind die Mitglieder der Kirche als Ganzes die bestinformierte Gemeinschaft auf der Erde. Sie sammeln Erkenntnis durch Lerneifer und auch durch Glauben« (LuB 88 :118). Sie belehren einander in der Lehre des Reiches und im Gesetz des Evangeliums und sie suchen Erkenntnis in den Wissenschaften. in der Philosophie und der Geschichte. so daß sie die große Aufgabe, die ihnen aufgetragen worden ist, wirksamer erfüllen können (LuB 88:77-81).
Die wahren Heiligen der Letzten Tage überragen alle anderen an Wissen und Weisheit, denn sie haben den Geist Christi (1 Kor 2) und werden aus der Höhe durch den Geist belehrt. Gott wird euch durch seinen Heiligen Geist, ja, durch die unaussprechliche Gabe des Heiligen Geistes, Erkenntnis geben, die von Anfang der Welt bis heute nicht offenbart worden ist. (LuB 121:26). Gott wird ihnen die Geheimnisse des Reiches offenbaren und ihnen die Wunder der Ewigkeit auf die Seele träufeln (LuB 76:1 - 10; 121:45,46).
3.3.4 Handbuch für Missionare
Dem Unabhängigen Finanzsenat liegt weiters die Kopie eines "Handbuchs für Missionare" vor. Darin enthalten ist folgender empfohlener Tagesplan für den Missionar:
Tagesplan für den Missionar
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Uhrzeit
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Tätigkeit
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6.30
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Aufstehen
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7.00
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Studium mit dem Mitarbeiter
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8.00
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Frühstück
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8.30
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Persönliches Studium
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9.30
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Missionieren
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Uhrzeit
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Tätigkeit
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12.00
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Mittagessen
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13.00
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Missionieren
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17.00
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Abendessen
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18.00
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Missionieren
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21.30
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Missionieren beenden; den nächsten Tag planen
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22.00
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Bettruhe
In diesem Handbuch für Missionare finden sich u. a. folgende Themen:
Handbuch für Missionare
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Überschrift
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Aussagen auszugsweise
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Seite(n)
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Ihre Berufung
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..Der Herr möchte, dass sich jeder Mensch bekehrt. Durch Ihre Bekehrungsarbeit können Sie den Menschen helfen ..Halten Sie sich beim Missionieren an das "Verpflichtungsmuster" .. (dieser Teil enthält einen Hinweis auf eine weitere, nicht vorliegende Unterlage mit der Bezeichnung "Anleitung für die Missionare", ..) . Bereiten Sie die Menschen ... darauf vor ... fordern Sie sie auf, sich dazu zu verpflichten, dass sie .... sich schließlich taufen lassen. ...
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3 - 6
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Missionsarbeit
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Halten Sie sich, um gute Missionsarbeit zu leisten, an das Verpflichtungsmuster, und konzentrieren Sie sich dabei auf die folgenden wichtigen Punkte: FINDEN. BELEHREN:. Nehmen Sie .. Lektionen durch. (dieser Teil enthält einen Hinweis auf eine nicht vorliegende Unterlage mit der Bezeichnung "Anweisungen für die Lektionen").. TAUFEN UND EINGLIEDERN..
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7 - 13
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Der Aufbau der Mission
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Der Missionspräsident hat zwei Assistenten ... Die Mission ist in Zonen und Distrikte aufgeteilt ...
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14
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Überschrift
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Aussagen auszugsweise
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Seite(n)
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Missionarsregeln
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Dieser Teil enthält Anweisungen zu den Themen AUFTRETEN, KLEIDUNG UND ÄUßERE ERSCHEINUNG, TAGESPLAN, SONN- UND FEIERTAGE, VORBEREITUNGSTAG, BEZIEHUNG ZU DEN MITMENSCHEN, LANDESGESETZE UND LANDESSITTEN, DIENST AN DER ALLGEMEINHEIT, WOHNUNG, FASTEN, GESUNDHEIT UND SICHERHEIT, FINANZEN und FAHRZEUGGEBRAUCH
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15 - 46
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Heilige Handlungen des Priestertums
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Dieser Teil befasst sich mit der Anführung von Richtlinien für religiöse Handlungen
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46 - 62
3.3.5 Ersuchen um Stellungnahme
3.3.5.1
Zu den Auszügen aus den Mormon-Doctrine" von O
In diesem Vorhalt - siehe Ausführungen zu Punkt 3.3.3 - wurden Ihnen Angaben aus den Mormone Doctrine zu den Stichwörtern Missionare (Seite 36), Mission (Seite 37) und Religionsunterricht (Seite 136) sowie einzelnen Themen zitiert.
Es ist davon auszugehen, dass diese Angaben authentisch sind und mit der "Lehre" der Glaubensrichtung der Kirche C vollständig
übereinstimmen.
Ist dies richtig?
Wenn nein, welcher/welche Teile der Mormone Doctrine zu den Stichwörtern Missionare (Seite 36), Mission (Seite 37) und Religionsunterricht (Seite 136) stimmen nicht mit der "Lehre" der Glaubensrichtung der Kirche C
überein.
3.3.5.2 Handbuch für Missionare
In diesem Vorhalt - siehe Ausführungen zu Punkt 3.3.4 - wurden der Tagesablauf eines Missionars sowie einzelne Themen aus dem Handbuch für Missionare der Kirche C erwähnt.
Es ist davon auszugehen, dass dieser wiedergegebene Tagesablauf für jeden Missionar der Kirche C , der "auf Mission ist", verpflichtend ist und daher strikt eingehalten werden muss und somit auch ihr Sohn B diesen Tagesablauf während seiner Missionszeit einzuhalten hatte.
Ist dies richtig?
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0151-S/07
- Stammnummer
- 51144
- Gültig
- 05.01.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF