Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0386-L/04
Behandlung der Abfertigungsrückstellung bei Umgründung (Zusammenschluss)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0386-L/04vom 23.03.2007Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Zusammenschluss eines Einzelunternehmens mit einer GmbH zu einer GmbH & Co KG ist aus arbeitsrechtlicher Sicht auf den Begriff der wirtschaftlichen und arbeitsorganisatorischen Einheit abzustellen, sodass die Komplementär-GmbH dem Betriebsbegriff der KG zuzuordnen ist. Es ist demnach davon auszugehen, dass arbeitsrechtlich die beim Einzelunternehmen bestehenden Dienstverhältnisse an die Komplementär-GmbH mit allen Rechten und Pflichten übergehen können. Die gesetzliche Grundlage des § 3 AVRAG ist daher ausreichender Verpflichtungsgrund der Komplementär-GmbH die Dienstverhältnisse mit allen bereits entstandenen Ansprüchen zu übernehmen. Aus steuerrechtlicher Sicht geht aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 4 EStG 1988 eindeutig hervor, dass im Falle des Unternehmerwechsels und des Überganges der Abfertigungsverpflichtungen auf den Rechtsnachfolger die Rückstellung beim Rechtsvorgänger insoweit nicht gewinnerhöhend aufzulösen, sondern vom Rechtsnachfolger weiterzuführen ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung der X. Installationstechnik GmbH & Co KG, der X.
Installationstechnik GmbH, des Alfred X., geb. 27. Juni 1941, der
Ing. Johanna V., geb. 9. Dezember 1966, und des Ing. Paul V., geb.
1. August 1966, alle in pppp N. an der L., N. Nr. 60 und vertreten
durch Peer Zauner & Partner Wirtschaftstreuhand OEG, 4910 Ried im
Innkreis, Am Burgfried 14, vom 1. März 2004 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 3. Februar 2004 betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 4 BAO hinsichtlich
der Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO
für 2001 und Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für 2001 nach der am 22. März 2007 in
4010 Linz, Zollamtstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
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1)
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Der Bescheid vom 3. Februar
2004 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO hinsichtlich der Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO für 2001 wird gemäß
§ 289 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194
idgF aufgehoben.
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2)
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Die Berufung gegen den Bescheid
vom 3. Februar 2004 betreffend die Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO für 2001 wird gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 6. April 2001 wurde zwischen der Firma X.
Installationstechnik GesmbH mit dem Sitz in N. an der L., pppp N. an der
L. 60 und Herrn Alfred X., geboren am 27. Juni 1941, Unternehmer,
pppp N. an der L. 60, ein Zusammenschluss- und Gesellschaftsvertrag
abgeschlossen. Darin wurde festgestellt, dass Herr Alfred X. seit mehr als zwei
Jahren dann dort pppp N. an der L. 60 ein nicht protokolliertes
Einzelunternehmen mit der Firma "Alfred X." mit einem positiven Verkehrswert
führe. Mit dem notariellen Gesellschaftsvertrag vom 6. April 2001
sei die Firma X. Installationstechnik GesmbH mit Sitz in N. an der L.
gegründet worden. Weiters wurde festgestellt, dass die Wirksamkeit des
gegenständlichen Zusammenschluss- und Gesellschaftsvertrages durch die
Firmen bücherliche Protokollierung der Firma X. Installationstechnik GesmbH
aufschiebend bedingt sei. Folgender Zusammenschlussvertrag wurde
vereinbart:
"I.
Herr Alfred X. und die X. Installations GesmbH
schließen sich iSd Art. IV. des Umgründungssteuergesetzes und
der Inanspruchnahme der darin vorgesehenen Begünstigungen unter
Zugrundelegung der diesem Vertrag in Beilage/1 angeschlossenen
Zusammenschlussbilanz zum 31.12.2000 mit dem Stichtag dieser Bilanz unter
Zurückbehaltung der in Punkt "II." dieses Zusammenschlussvertrages
näher bezeichneten Vermögenswerte zu einer Kommanditgesellschaft
zusammen, deren Rechtsbeziehungen im nachstehenden Gesellschaftsvertrag
schriftlich festgelegt werden.
II.
Übertragenes Vermögen iSd § 23
Umgründungssteuergesetz ist der gesamte Betrieb des von Herrn Alfred X.
geführten nicht protokollierten Einzelunternehmens (Gas-, Wasser-,
Heizungsinstallations- und Brunnenbaugewerbe) lt. der in Beilage/1 dieser
Urkunde angeschlossenen Zusammenschlussbilanz zum 31.12.2000. Dieses
Vermögen besitzt am Zusammenschlusstag, jedenfalls aber am heutigen Tag,
einen positiven Verkehrswert. Von diesem übertragenen Vermögen
ausdrücklich ausgenommen sind
a) die
bisher im Betriebsvermögen des vorbezeichneten Einzelunternehmens
enthaltenen Anteile an der Liegenschaft EZ 273 der KG N. an der L., wobei
sich durch den gegenständlichen Zusammenschluss keine Änderung in den
Nutzungsverhältnissen dieser Liegenschaft ergibt und die bisher betrieblich
genutzten Liegenschaftsanteile nunmehr Sonderbetriebsvermögen des Herrn
Alfred X. darstellen,
b) der auf
Herrn Alfred X. zugelassene Personenkraftwagen Marke "Audi 80",
polizeiliches Kennzeichen VB-66 BH, welcher Personenkraftwagen ins
Privatvermögen von Herrn Alfred X. überführt wird sowie
c) der auf
Herrn Alfred X. zugelassene Personenkraftwagen Anhänger Marke
"Klingelsberger", polizeiliches Kennzeichen O-2333.743, welcher
Personenkraftwagen Anhänger ins Privatvermögen von Herrn Alfred X.
überführt wird.
III.
Herr Alfred X. überträgt seinen in der
beigeschlossenen Zusammenschlussbilanz dargestellten Betrieb mit allen Rechten
und Verbindlichkeiten als Gesamtsache auf der Grundlage dieser
Zusammenschlussbilanz zum 31.12.2000 ausschließlich gegen Gewährung
von Gesellschafterrechten auf die X. Installationstechnik GmbH & Co KG.
Für diesen Zusammenschluss wären die abgabenrechtlichen Wirkungen des
Art. IV des Umgründungssteuergesetzes in Anspruch genommen. In
diesem Zusammenhang erklären die Vertragsteile verbindlich, dass für
die weitere Gewinnermittlung dafür Vorsorge getroffen ist, dass es bei
ihnen durch den Vorgang der Übertragung zu keiner endgültigen
Verschiebung der Steuerbelastung kommt, sodass die Fortführung der
steuerlich maßgeblichen Buchwerte zulässig ist.
Zusammenschlussstichtag ist der 31.12.2000.
IV.
In Erfüllung dieser Übertragungsverpflichtung
überträgt Herr Alfred X. an die damit entstehende X.
Installationstechnik GesmbH & Co KG und von der Letztgenannten werden
übernommen
a) alle in
der vorbezeichneten Bilanz erfassten Vermögenswerte, Rechte und
Verbindlichkeiten,
b) alle in
der vorbezeichneten Bilanz mangels Anschaffungswerten nicht aufscheinenden
Rechte und Verbindlichkeiten, Betriebsrechte, Mietrechte, Nutzungsrechte sowie
Eventualforderungen und Eventualverbindlichkeiten, sowie
c) alle
dienstrechtlichen Verpflichtungen einschließlich aller
Anwartschaften.
Festgestellt wird, dass kein unbewegliches Vermögen
sowie keine Marken- und Patentrechte übertragen werden. Hingegen
werden alle übrigen Betriebsfahrzeuge im Rahmen dieses Zusammenschlusses
übertragen, zu deren polizeilicher Ummeldung auf die X.
Installationstechnik GesmbH & Co KG hiermit die ausdrückliche
Zustimmung erteilt wird.
V.
Herr Alfred X. haftet dafür, dass die
beigeschlossene Zusammenschlussbilanz zum 31.12.2000 eine vollständige
Zusammenstellung aller Vermögenswerte und aller Verbindlichkeiten des
übertragenen Betriebes darstellt, soweit sie nicht in Punkt II. dieses
Zusammenschlussvertrages ausdrücklich ausgenommen wurden und das die in ihr
enthaltenen Bewertungen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
VI.
Die übernehmende Gesellschaft hat sich durch ihre
Organe über die seit dem 1.1.2001 durchgeführten Geschäfte des
übertragenen Betriebes eingehend durch Bucheinsicht unterrichtet.
Herr Alfred X. erklärt, alle seit dem 1.1.2001 abgewickelten
Geschäftsvorgänge offen gelegt zu haben und haftet für die
Vollständigkeit und Richtigkeit aller diesbezüglichen Angaben, jedoch
nicht für einen bestimmten Ertrag des übertragenen
Vermögens.
VII.
Zum Zwecke der Gleichstellung des abgabenrechtlich
wirksamen Zusammenschlussstichtages mit dem zivilrechtlich maßgebenden
Verrechnungsstichtag wird einvernehmlich festgesetzt, dass das übertragene
Vermögen mit Nutzen und Last, Gefahr und Zufall mit dem auf den
Zusammenschlussstichtag folgenden Tag auf die übernehmende Gesellschaft
übergeht. Diese tritt mit diesem Stichtag in alle schwebenden
Geschäfte des übertragenen Betriebes ein und ist ab diesem Stichtag
berechtigt, die übertragenen Vermögenswerte mit denselben Rechten zu
besitzen und zu benützen, wie sie bisher von Herrn Alfred X. besessen und
benützt worden sind.
VIII.
Die Vermögensbeteiligung am übertragenen
Betrieb und am Vermögen der übernehmenden Gesellschaft ist
identisch. Zu einer Verschiebung der Beteiligungsverhältnisse kommt
es sohin durch den gegenständlichen Zusammenschluss nicht. Weiters
wird festgestellt, dass das übertragene Betriebsvermögen gem.
§ 16 Abs. 5 des Umgründungssteuergesetzes gestaltet wurde,
welcher Vorgang in der beigeschlossenen Zusammenschlussbilanz ausgewiesen
wurde.
IX.
Sämtliche mit der Errichtung und Durchführung
dieses Zusammenschlussvertrages verbundenen Kosten, Gebühren und Abgaben
aller Art werden von der übernehmenden Gesellschaft getragen. Die
Rechtsbeziehungen der durch den vorbezeichneten Zusammenschluss entstehenden
Kommanditgesellschaft werden im nachstehenden Gesellschaftsvertrag schriftlich
festgelegt und beurkundet, wie folgt:
I.
Die durch den vorstehenden Zusammenschluss entstandene
Kommanditgesellschaft hat die Firma
X. Installationstechnik
GesmbH & Co KG
II.
Sitz der Gesellschaft ist N. an der L.. Die
Geschäftsanschrift lautet: pppp N. an der L. 60. Die
Gesellschaft darf Zweigniederlassungen und Betriebsstätten im In- und
Ausland errichten, jedoch ist hiezu ein Gesellschafterbeschluss notwendig.
III.
Gegenstand des Unternehmens sind
a) die
Fortführung des von Herrn Alfred X. bisher geführten
Einzelunternehmens iSd vorstehenden Zusammenschlussvertrages,
b) die
Ausübung des Gas-, Wasser- und Heizungsinstallationsgewerbes,
c) die
Ausübung des Gewerbes eines Brunnenmeisters und eines Zentralheizungs- und
Lüftungsanlagenbaues,
d) der
Betrieb eines technischen Büros,
e) der
Handel mit Waren aller Art und die Übernahme von Handelsvertretungen sowie
f) die
Beteiligung an anderen Unternehmen und die Geschäftsführung für
andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art.
IV.
Das Gesellschaftskapital wurde mit zehntausend
(10.000,00) Euro bedungen. Die Gesellschafter sind entsprechend der
Höhe ihrer Einlagen am Vermögen der Gesellschaft
beteiligt. Persönlich haftende Gesellschafterin der
Kommanditgesellschaft ohne Einlage und daher ohne Beteiligung am Vermögen
ist die X. Installationstechnik GesmbH. Kommanditist der Gesellschaft ist
Herr Alfred X. mit einer Haft- gleich Pflicht- gleich bedungene Einlage von
...10.000,00 Euro, sodass das gesamte o.a. Gesellschaftskapital ausgewiesen ist.
Herr Alfred X. hat als Kommanditist zur Berechtigung seiner
Kommanditeinlage sein nicht protokolliertes Einzelunternehmen iSd vorstehenden
Zusammenschlussvertrages eingebracht. Die persönlich haftende
Gesellschafterin, die X. Installationstechnik GesmbH, bringt in die Gesellschaft
ihre Arbeitskraft als Geschäftsführerin ein und ist somit mangels
Kapitaleinlage am Gesellschaftsvermögen nicht beteiligt.
V.
Unabhängig von der steuerlichen Rückwirkung des
gegenständlichen Zusammenschlusses kann die gegenständliche
Kommanditgesellschaft handelsrechtlich erst mit der Protokollierung der
persönlich haftenden Gesellschafterin im Firmenbuch beginnen und wird auf
unbestimmte Dauer vereinbart. Die Geschäftsjahre enden am 31.12.
eines jeden Jahres.
..."
In der weiteren Folge wurden noch die Bedingungen für
eine Kündigung festgelegt. Weiters wurden Vereinbarungen betreffend die
Geschäftsführung und die Gesellschafterversammlung getroffen. In
Punkt VIII. wurde die Übertragung und Teilung von
Gesellschaftsanteilen geregelt. Weiters wurden Vereinbarungen über die
Abtretung von Gesellschaftsanteilen vereinbart. Es wurden Regelungen über
die vertragsmäßige Verpfändung eines Gesellschaftsanteiles
getroffen und der Übergang von Gesellschaftsanteilen im Falle des Ablebens
eines Gesellschafters geregelt. In Punkt IX. wurde Folgendes
geregelt.
"Der Jahresabschluss ist durch die jeweiligen
Geschäftsführer unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen unter
Beiziehung eines Wirtschaftstreuhänders zu erstellen. Allen
Gesellschaftern ist unverzüglich nach Fertigstellung eine Abschrift des
Jahresabschlusses mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen oder gegen
Empfangsbestätigung persönlich zu übergeben. Die Genehmigung gilt
als erteilt, falls nicht binnen Monatsfrist seit der Zustellung Widerspruch
erhoben wird. Für die Geschäftsführungstätigkeit
sowie als Risikoprämie hat die persönlich haftende Gesellschafterin,
die X. Installationstechnik GmbH, solange sie Komplementärin ist, einen
jährlichen Vorweggewinn im Betrag von siebentausend (7.000,00) Euro
wertgesichert iSd in Punkt V. dieses Gesellschaftsvertrages enthaltenen
Wertsicherungsbestimmung mit dem Basismonat Jänner (2000) zu erhalten.
Weiters sind der X. Installationstechnik GmbH, solange sie persönlich
haftende Gesellschafterin dieser Kommanditgesellschaft ist, alle Aufwendungen zu
ersetzen, die ja durch die Geschäftsführung dieser
Kommanditgesellschaft entstehen. Hiezu gehören insbesondere neben den
Bruttobezügen für die Organe und Mitarbeiter der persönlich
haftenden Gesellschafterin auch sämtliche Lohnnebenkosten und Zuweisungen
zur Vorsorge für Abfertigungen und Pensionsrückstellungen. Alle
Reisekosten, die für Reisen im Interesse der Kommanditgesellschaft
verursacht wurden, sind unmittelbar von der Kommanditgesellschaft zu
tragen.
X.
Die Kapitalkonten der Gesellschafter werden als
Festkonten geführt. Sämtliche Geldbewegungen (Entnahmen,
Zuschreibungen, nicht entnommene Reingewinne, usw.) erfolgen über besondere
Privatkonten der Gesellschafter, deren Höhe ohne Einfluss auf das
Beteiligungsverhältnis ist. Die vorstehenden Festkonten werden nicht
verzinst. Entgegen werden die Salden auf den Privatkonten der Gesellschaft
kontokorrentmäßig mit jährlich jenem Zinssatz verzinst, zu
welchen die Gesellschaft Fremdkapital in Verwendung hat. Den
Gesellschaftern kommt das Recht zu, Entnahmen zu tätigen, soweit sie nicht
65 (fünfundsechzig) % (Prozent) des letzten bilanzmäßig
festgestellten Reingewinnanteiles überschreiten. Ansonsten ist hiezu ein
Gesellschafterbeschluss notwendig."
In weiterer Folge wurden Regelungen über
Verschwiegenheitspflichten und Konkurrenzverbot betreffend die Gesellschafter
getroffen. Die Kontrollrechte und Informationsrechte des Kommanditisten wurden
geregelt und eine Regelung über die Tragung der Kosten, Gebühren und
Abgaben für die Entrichtung des Gesellschaftsvertrages wurde
getroffen.
Folgende Zusammenschlussbilanz zum
31. Dezember 2000 liegt vor:
Zusammenschlussbilanz
zum 31. Dezember 2000
(Buchwerte gem. Art. IV
UmgrStG)
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Aktiva
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ATS
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ATS
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A.
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Anlagevermögen
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I. Sachanlagen
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1. Maschinen und maschinelle Anlagen
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85.379,00
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2. Betriebs- und Geschäftsausstattung
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482.649,00
|
568.028,00
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II. Finanzanlagen
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1. Wertpapiere (Wertrechte) des Anlagevermögens
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868.403,08
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1,436.431,08
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B.
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Umlaufvermögen
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|
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I. Vorräte
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|
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1. Roh-, Hilfs- und Betriebstoffe
|
54.640,00
|
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|
2. Unfertige Erzeugnisse
|
904.910,00
|
|
|
3. Waren
|
246.796,00
|
1,206.346,00
|
|
II. Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände
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1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
|
1,126.497,75
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|
2. Sonstige Forderungen
|
44.708,60
|
1,171.206,35
|
|
II. Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten
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1,667.010,29
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4,044.562,64
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C.
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Rechnungsabgrenzungsposten
|
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I. Aktive Rechnungsabgrenzung
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113.662,82
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SUMME AKTIVA
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5,594.656,54
|
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PASSIVA
|
ATS
|
ATS
|
A.
|
Eigenkapital
|
|
|
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I. Zusammenschlusskapital
|
2,257.522,63
|
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|
|
2,257.522,63
|
B.
|
Unversteuerte
Rücklagen
|
|
|
|
1. Sonstige unversteuerte Rücklagen
|
82.082,00
|
|
|
|
|
82.082,00
|
C.
|
Rückstellungen
|
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1. Rückstellung für Abfertigungen
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471.830,00
|
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|
2. sonstige Rückstellungen
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30.000,00
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|
|
501.830,00
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D.
|
Verbindlichkeiten
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1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
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1.650,00
|
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2. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen
|
342.981,12
|
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3. Verbindlichkeiten aus Lieferungen u. Leistungen
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815.224,36
|
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4. Sonstige Verbindlichkeiten
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876.366,43
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5. Entnahmen gem. § 24 iVm § 16 Abs. 5
UmgrStG
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717.000,00
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2,753.221,91
|
|
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SUMME PASSIVA
|
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5,594.656,54
Mit Übergabsvertrag vom 25. Mai 2001,
abgeschlossen zwischen Herrn Alfred X., geboren am 27. Juni 1941,
pppp N. an der L. 60, als Übergeber einerseits, sowie dessen
Schwiegersohn und Tochter, Herr Ing. Paul V., geboren am
1. August 1966, und Frau Ing. Johanna V., geboren am
9. Dezember 1966, beide wohnhaft in pppp N. an der L. 60,
als Übernehmer andererseits hat Herr Alfred X. zu gleichen Teilen an seinen
Schwiegersohn und seine Tochter den Herrn Alfred X. gehörigen
Kommanditanteil an der Kommanditgesellschaft mit der Firma X.
Installationstechnik GmbH & Co KG im Nennbetrag von 10.000,00 €,
mit allen Rechten und Pflichten, die dem abtretenden Gesellschafter der
Gesellschaft gegenüber hinsichtlich des abgetretenen Gesellschaftsanteiles
zukommen bzw. obliegen, insbesondere samt Guthaben des Übergebers auf
seinen Gesellschafterverrechnungskonto übergeben. Weiters wurden diverse
Liegenschaften unter Einräumung eines Wohnrechtes zu Gunsten des
Übergebers übergeben. In Punkt VII. des Übergabsvertrages
wurde geregelt, dass sämtliche mit den vertragsgegenständlichen
Gesellschaftsanteilen verbundenen Rechte und Verbindlichkeiten mit
25. Mai 2001 zu gleichen Teilen auf die Übernehmer
übergehen, während die steuerliche Wirkung bereits mit
31. März 2001, 24.00 Uhr, eingetreten ist.
Am 28. Februar 2003 wurde der Jahresabschluss zum
31. Dezember 2001 der Firma X. Installationstechnik GmbH & Co KG
sowie die Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften
(Gemeinschaften) 2001 beim Finanzamt Vöcklabruck eingebracht. In der
Ergänzungsbilanz zum 31. Dezember 2001, welche am 5. Juni 2003 nachgereicht
wurde, war als Sonderbetriebsvermögen unter anderem "Baulichkeiten"
ausgewiesen. Der Buchwert zum 1. Jänner 2001 betrug 838.134,00 ATS.
Die Absetzung für Abnutzung wurde mit 89.303,00 ATS ausgewiesen. Der
Buchwert zum 31. Dezember 2001 betrug daher 748.831,00 ATS. Aus der
Abgabenerklärung ergibt sich, dass die Firma X. Installationstechnik GmbH
& Co KG im Jahr 2001 Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv.
722.068,25 S erzielt hat. Der Gewinn wurde wie folgt aufgeteilt:
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Name und Anschrift
|
Anteil an den Einkünften
|
X. Alfred, pppp N. an der L. 60
|
141.627,88
|
X. Installationstechnik GmbH, pppp N. an der
L. 60
|
43.519,01
|
Ing. Johanna V., pppp N. an der L. 60
|
268.460,68
|
Ing. Paul V., pppp N. an der L. 60
|
268.460,68
Mit Bescheid vom 12. März 2003
erfolgte die Feststellung der Einkünfte der Firma X. Installationstechnik
GmbH & Co KG für das Kalenderjahr 2001 iSd am 28.Februar 2003 beim
Finanzamt eingebrachten Abgabenerklärung.
Auf Grund des Prüfungs- und Nachschauauftrages vom
24. November 2003 wurde bei der Firma X. Installationstechnik GmbH
& Co KG eine Prüfung hinsichtlich der Umsatzsteuer 2001,
einheitlich und gesonderte Gewinnfeststellung für 2001, zusammenfassende
Meldung 2001, Kraftfahrzeugsteuer 2001 und Kammerumlage 2001
durchgeführt. Im Zuge der Betriebsprüfung wurde u.a. folgende
Feststellung getroffen, die in der Niederschrift zur Schlussbesprechung vom 22.
Jänner 2004 wie folgt festgehalten wurden:
"Die KG-Anteile wurden zum 31.3.2001 unentgeltlich zu
Buchwerten von X. Alfred an die bisherigen Dienstnehmer Ing. V. Johanna und
Ing. V. Paul übergeben. Die in der Zusammenschlussbilanz der KG
übernommene Abfertigungsrückstellung für die Ehegatten V. iHv.
160.527,00 S ist im Jahr 2001 bei der KG gewinnerhöhend
aufzulösen. Lt. Literatur ist davon auszugehen, dass die Übernehmer
auf ihre Abfertigungsansprüche in Folge der erfolgten Schenkung verzichten.
Mit der Firma X. GmbH wurde ein neues Dienstverhältnis gegründet, die
erworbenen Vordienstzeiten können angerechnet werden. Die Bildung einer
Abfertigungsrückstellung kann nach den Bestimmungen des § 14 EStG
erfolgen, wobei von einer erstmaligen Dotierung auszugehen ist. Das
Verrechnungskonto GmbH wird daher in der Bilanz der KG im Jahr 2001
berichtigt:
|
Berichtigung
Passiva:
|
2001
|
Verr.Kto GmbH per 31.12. lt.
HB
|
372.404,02
|
Verr.Kto GmbH 31.12. lt.
BP
|
211.877,02
|
Vermögensänderung
|
160.527,00
|
VÄ vom Vorjahr
|
0,00
|
Erfolgsänderung
Gewinnerhöh. Bilanzgewinn KG
|
160.527,00"
In Tz 16 des Berichtes vom
23. Jänner 2004 gem. § 150 BAO über das Ergebnis
der Buch- und Betriebsprüfung wurde zur Auflösung der
Abfertigungsrückstellung für die Ehegatten V. im Jahr 2001
festgehalten:
"Zum 31.12.2000 erfolgte ein Zusammenschluss gem.
Art. IV UmgrStG derart, dass zwischen dem bisherigen Einzelunternehmer
Alfred X. und der Firma X. GmbH die X. GmbH & Co KG gegründet wurde.
Dabei wurden sämtliche Dienstnehmer übernommen und die
Abfertigungsrückstellung weitergeführt. Zum 31.3.2001
übergab der Alleinkommanditist Alfred X. die Kommanditanteile an seine
Tochter Johanna V. und seinen Schwiegersohn Paul V. unentgeltlich. Die
Dienstverhältnisse der nunmehrigen Mitunternehmen wurden lt.
Gesellschaftsvertrag zu unveränderten Bedingungen von der Kommanditisten X.
GmbH übernommen. Die bei der Kommanditgesellschaft für Johanna und
Paul V. gebildete Abfertigungsrückstellung wurde erfolgswirksam
aufgelöst. Gleichzeitig wurde mit der Begründung, die
Abfertigungsansprüche wäre auf Grund des Gesellschaftsvertrages auf
die X. GmbH übergegangen, eine Verrechnungsverbindlichkeit gegenüber
dieser Gesellschaft eingebucht, wodurch die erfolgswirksame Auflösung der
Abfertigungsrückstellung wieder aufgehoben wurde. Durch diese Vorgangsweise
wurde dem nunmehrigen Dienstgeber ein Betrag in Höhe der bisherigen
Abfertigungsrückstellung dafür zugewendet, dass er die bisherigen
Dienstnehmer und nunmehrigen Mitunternehmer zu unveränderten Bedingungen,
somit unter Wahrung der erworbenen Abfertigungsansprüche übernommen
hat. Nach ständiger Rechtssprechung des VwGH (Hinweis auf
Erkenntnis vom 16.4.1991; Zl. 90/14/0104 und die dort angeführte
Vorjudikatur) erscheint es ausgeschlossen, dass ein Dienstgeber einem nicht mit
ihm verwandten Dienstnehmer seinen Betrieb unentgeltlich überlässt und
auch noch eine Abfertigung bezahlt. Ebenso erscheint es - wie im
vorliegenden Fall - nicht fremdüblich einem fremden Dienstnehmer einen
Anteil an einer florierenden Kommanditgesellschaft unentgeltlich zu
übereignen und auch noch Zahlungen an dessen neuen Dienstgeber - an dem im
Übrigen nur Familienmitglieder beteiligt sind - für gegenüber den
Geschenknehmern übernommene Abfertigungsverpflichtungen zu
leisten. Die Einbuchung der Verrechungsverbindlichkeit wegen
übernommener Abfertigungsverpflichtungen erscheint daher trotz des
Umstandes, dass diese ihren Grund in vertraglichen Abmachungen hat nicht
Ausfluss eines Dienstverhältnisses, sondern hat ihre Ursache im
Familienverhältnis und erscheint aus diesem Grund für steuerliche
Zwecke irrelevant. Die Auflösung der Abfertigungsrückstellung
hat lt. Rechtssprechung beim Übergeber des Betriebes zu erfolgen. Im Zuge
der Übergabe der Mitunternehmeranteile zum 31.3.2001 wurde keine eigene
Bilanz erstellt. Die Gewinnzurechnung erfolgte in vereinfachter Weise (25 %
des Jahresgewinnes für Alfred X., da drei Monate Inhaber der gesamten
Anteile). Daraus abgeleitet wird dem bisherigen Gewinnanteil von Herrn Alfred X.
der gesamte Auflösungsbetrag zugerechnet. Da im Zusammenschluss- und
Gesellschaftsvertrag vom 6.4.2001 volle Kostendeckung durch die X. KG für
die Aufwände der X. GmbH vereinbart wurde, wird die Neudotierung der
Abfertigungsrückstellung lt. BP (siehe Bericht GmbH) der KG gewinnmindernd
angelastet. Die Belastung erfolgt über das Verrechnungskonto.
Die für J.u. P. V. gebildete
Abfertigungsrückstellung iHv. 160.527,00 S wird durch die BP
erfolgserhöhend aufgelöst und das Verrechnungskonto der Bilanz der KG
im Jahr 2001 berichtigt:
|
Änderung
Verrechnungskonto GmbH:
|
2001
|
Auflösung Verbindlichkeit
Abfert-Rst
|
160.527,00
|
Ersatzdotierung Abfert-Rst bei
GmbH
|
-33.042,74
|
Summe Auflösung
Verbindlichkeit Verrechnungskonto GmbH
|
127.484,26
|
Berichtigung
Passiva:
|
-
|
Verr.-Kto GmbH per 31.12. lt.
HB
|
372.404,02
|
Verr.-Kto GmbH 31.12. lt.
BP
|
244.919,76
|
Vermögensänderung
|
127.484,26
|
VE vom Vorjahr
|
0,00
|
Erfolgsänderung
Gewinnerhöhung Bilanzgewinn KG
|
127.484,26
|
Bilanzgewinn KG bisher lt.
HB
|
713.509,13
|
Gewinnerhöhung
Bilanzgewinn KG
|
127.484,26
|
Bilanzgewinn
der KG neu nach BP
|
840.993,39
Gewinnverteilung des Bilanzgewinnes 2001 und
Ableitung auf steuerliches Ergebnis lt. Tz 18 und Tz 19. Aus
Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird auf die Darstellung der
Prüferbilanz verzichtet."
In der Tz 17 des BP-Berichtes erfolgte in Zusammenhang
mit einer im Sonderbetriebsvermögen der KG befindlichen Baulichkeit die
Darstellung der Kürzung der AfA für die betrieblichen Gebäude von
vier Prozent auf drei Prozent. Weiters wurde festgestellt, dass der betriebliche
Grundwert für Grundstücke ebenfalls Sonderbetriebsvermögen der KG
sei und nicht in die Ergänzungsbilanz 2001 aufgenommen worden
wäre. Da die GmbH & Co KG den Gewinn nach § 5 EStG ermittle,
werde der Grundwert zum 31.12.2000 (Umgründungsstichtag) auf einen
Verkehrswert von 691.455,00 S aufgewertet.
In Tz 18 und 19 des Betriebsprüfungsberichtes
wurden die Gewinnverteilung neu 2001 bei der KG sowie die Ableitung auf
steuerliches Ergebnis 2001 wie folgt dargestellt:
Gewinnverteilung
neu 2001 bei KG
|
|
Lt. HB
|
Zurechng lt. BP
|
Abrechng lt. BP
|
Gesamt KG lt. BP
|
Bilanzgewinn zum
31.12.2001
|
713.509,13
|
160.527,00
|
33.042,74
|
840.993,39
|
Vorwegbezug GmbH (8/12 von
96.322,10 ATS)
|
-64.214,73
|
|
|
-64.214,73
|
verteilbarer
Gewinn zum 31.12.2001
|
649.294,40
|
160.527,00
|
33.042,74
|
776.778,66
|
Aufteilung:
|
|
|
|
|
X.
Alfred
|
162.323,60
|
160.527,00
|
|
322.850,60
|
Anteil KG
Ing. V.
Paul
|
243.485,40
|
|
-16.521,37
|
226.964,03
|
Anteil KG
Ing. V.
Johanna
|
243.485,40
|
|
-16.521,37
|
226.964,03
Ableitung
auf steuerliches Ergebnis 2001
|
|
X. Inst.
GmbH
|
X.
Alfred
|
V.
Paul
|
V.
Joh.
|
Gesamt
KG
|
Ergebnis
lt. Gewinnverteilung nach BP
|
64.214,73
|
322.850,60
|
226.964,03
|
226.964,03
|
840.993,39
|
Mieteinnahmen
Sonder-BV
|
0,00
|
0,00
|
90.322,50
|
90.322,50
|
180.645,00
|
AfA Sonder-BV
|
0,00
|
0,00
|
-39.659,00
|
-39.659,00
|
-79.318,00
|
Ergebnis
Sonder-BV Hinzurechnung
|
0,00
|
0,00
|
50.663,50
|
50.663,50
|
101.327,00
|
Steuerliche
Kürzungen:
|
|
|
|
|
|
IFB 1997
|
4.756,75
|
4.756,75
|
4.756,75
|
4.756,75
|
19.027,00
|
Lehrlingsfreibetrag
Eintritt
|
5.000,00
|
5.000,00
|
5.000,00
|
5.000,00
|
20.000,00
|
Lehrlingsfreibetrag
Beendigung
|
5.000,00
|
5.000,00
|
5.000,00
|
5.000,00
|
20.000,00
|
Lehrlingsfreibetrag
Lehrabschluss
|
5.000,00
|
5.000,00
|
5.000,00
|
5.000,00
|
20.000,00
|
Bildungsfreibetrag
|
938,97
|
938,97
|
938,97
|
938,97
|
3.755,88
|
Summe
steuerliche Kürzungen
|
20.695,72
|
20.695,72
|
20.695,72
|
20.695,72
|
82.782,88
|
steuerliches
Ergebnis 2001 nach BP
|
43.519,01
|
302.154,88
|
256.931,81
|
256.931,81
|
859.537,51
In Tz 20 des BP-Berichtes wurde angeführt,
dass hinsichtlich der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung für
2001 eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO
erforderlich sei. Zur Begründung wurde auf Tz 16 bis 19 des
BP-Berichtes hingewiesen. In Tz 21 des BP-Berichtes wurde darauf
hingewiesen, dass die Wiederaufnahme unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der
durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus
ergebenden Gesamtauswirkung erfolgt sei. Bei der iSd § 20 BAO
vorgenommenen Interessensabwägung wäre dem Prinzip der
Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor
dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft)
einzuräumen gewesen.
Mit den angefochtenen Bescheiden vom
3. Februar 2004 wurde die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
der Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für das
Jahr 2001 gem. § 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen. Zur
Begründung wurde auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen
Prüfung verwiesen. Weiters wurden für das Kalenderjahr 2001 die
erzielten Einkünfte gem. § 188 BAO iSd Feststellungen der
Betriebsprüfung entsprechend geändert. Die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb wurden mit 62.465,06 €, das sind 859.538,00 S
festgestellt. Davon entfiel auf Herrn Alfred X., pppp N. 60 ein Anteil
an den Einkünften iHv. 21.958,46 €, das sind 302.155,00 S,
an die Firma X. Installationstechnik GmbH, pppp N. 60 Einkünfte
iHv. 3.162,65 €, das sind 43.519,00 S, an Herrn Ing. Paul
V., pppp N. 60, Einkünfte iHv. 18.671,98 €, das sind
256.932,00 S, und an Frau Ing. Johanna V., pppp N. 60
Einkünfte iHv. 18.671,98 €, das sind 256.932,00 S.
Die gegenständliche Berufung vom
1. März 2004, welche von den im Spruch angeführten
Berufungswerbern gemeinsam eingebracht wurde, richtete sich gegen den Bescheid
über die Wiederaufnahme des Verfahrens über die Feststellung von
Einkünften für 2001 vom 3. Februar 2004 und den Bescheid
übe die Feststellung der Einkünfte für 2001 vom
3. Februar 2004. Es wurde beantragt, die angeführten Bescheide
vollinhaltlich und ersatzlos aufzuheben. Darüber hinaus wurde beantragt
über die Berufung eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. In der
Begründung wurde der Sachverhalt wieder gegeben. Insbesondere wurde
angeführt, dass in den Jahresabschlüssen 2001 der X. KG sowie der X.
GmbH die erfolgsneutrale Überbindung der Abfertigungsansprüche der
Ehegatten V. entsprechend verbucht und die Abfertigungsverpflichtung im
Jahresabschluss der X. GmbH ausgewiesen wurde. Die Veranlagung der X. KG sowie
der X. GmbH sei im März 2003 entsprechend der abgegebenen
Jahresabschlüsse und Steuererklärungen erfolgt. Bei der am 10.
Dezember 2003 begonnenen steuerlichen Betriebsprüfung sei nunmehr von der
Behörde die Meinung vertreten worden, dass die erfolgsneutrale
Überbindung der Abfertigungsrückstellung auf die X. GmbH nicht
fremdüblich sei, und nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die
unentgeltliche Übergabe eines Betriebes die Zahlung einer Abfertigung
auszuschließen scheint. Die weiteren Feststellungen der
Betriebsprüfung würden die Abschreibung des Betriebsgebäudes mit
3 % anstatt bisher 4 % sowie die Evidenthaltung des Grundwertes für den
betrieblichen Anteil des Betriebsgrundstückes (ohne materielle Auswirkung)
betreffen. In den angefochtenen Bescheiden (nach BP) sei das Verfahren aufgrund
der angeführten Feststellungen wieder aufgenommen und eine Auflösung
der Abfertigungsrückstellung für die Ehegatten V. an Herrn Alfred X.
zugerechnet. Gleichzeitig wurde die Bildung einer Abfertigungsrückstellung
für die Ehegatten V. in der X. GmbH zu einem Fünftel entsprechend der
Fünftelregelung des § 14 Abs. 3 EStG 1988 für neu gegründete
Gesellschaften vorgenommen und über die Vergütung dieses Aufwandes
durch die KG den Ehegatten V. zum Abzug zugelassen.
Der Vorgangsweise und Rechtsansicht der Behörde wurde
entgegengehalten:
a) Arbeitsrechtliche Grundlagen und handelsrechtliche
Bilanzierung
Geht ein Unternehmen, Betrieb
oder Betriebsteil auf einen anderen Inhaber über (Betriebsübergang) so
trete dieser als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt
des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse ein (§ 3 Abs 1
AVRAG). Diese arbeitsrechtliche Anordnung könne auch vertraglich zwischen
den beiden Vertragspartnern nicht ausgeschlossen werden, außer der
betroffene Dienstnehmer selbst ist mit einer abweichenden Regelung
einverstanden. Vom Betriebsübergangsrecht des AVRAG seien auch die
steuerlichen Umgründungsfälle, wie Verschmelzung, Einbringung,
Zusammenschluss etc. erfasst (vgl. Holzer/Reissner,
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, ÖGB-Verlag, Wien 1998, S. 67 ff).
Entsprechend der Bestimmungen des AVRAG sei dabei der Betriebsbegriff sehr weit
auszulegen, sodass von dieser "Eintrittsautomatik" und vom Übergang der
Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen auch Betriebsaufspaltungen oder
zusammenhängende Konzerngesellschaften umfasst sind. Aus arbeitsrechtlicher
Sicht werde dabei auf den Begriff der wirtschaftlichen und
arbeitsorganisatorischen Einheit abgestellt, sodass im vorliegenden Fall die
Komplementär-GmbH dem Betriebsbegriff der KG zuzuordnen ist (vgl.
Holzner/Reissner, a.a.O., S. 74f). Es sei demnach davon auszugehen, dass
arbeitsrechtlich keinesfalls eine Beendigung des Dienstverhältnisses und
eine Neubegründung (allenfalls mit Anrechnung von Vordienstzeiten)
vorliegen, sondern die bestehenden Dienstverhältnisse bei der X. KG bzw. X.
GmbH mit allen Rechten und Pflichten weiterlaufen würden
Aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung
hätte die X. KG der X. GmbH alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der
Geschäftsführung, unter anderem auch die Abfertigungsaufwendungen
sowie die Dotierung der Abfertigungsrückstellung zu ersetzen. Die
erfolgsneutrale Überbindung der Abfertigungsverpflichtung gegenüber
den Ehegatten V. sei aus dieser Sicht auch fremdüblich, da auf Seiten der
X. KG die Abfertigungsverpflichtung gegenüber den Dienstnehmern zwar
wegfällt, diese Verpflichtung aber in gleicher Höhe gegenüber der
X. GmbH besteht. Auf Seite der X. GmbH stehe der Verpflichtung gegenüber
den Dienstnehmern eine entsprechende Verrechnungsforderung zur X. KG
gegenüber, sodass auch diese Gesellschaft durch die erfolgsneutrale
Überbindung weder belastet noch bereichert wird. Die erfolgsneutrale
Überbindung könne daher durchaus als fremdüblich bezeichnet
werden, auch die Bewertung der Ansprüche mit 50 % der fiktiven
Ansprüche erscheine angemessen.
Hinsichtlich der Bilanzierung der angeführten
Vorgänge sei auszuführen, dass beide Gesellschaften (X. KG sowie X.
GmbH) zur handelsrechtlichen Rechnungslegung (Bilanzierung gern. § 5 EStG
1988) verpflichtet sind. Die Übernahme der Abfertigungsverpflichtungen
durch die X. GmbH entspreche den arbeitsrechtlichen und vertraglichen Grundlagen
und sei in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen entsprechend behandelt
und richtig ausgewiesen worden. Mangels anders lautender zivilrechtlicher
Vereinbarungen sowie mangels zwingender abweichender steuerlicher Bestimmungen
gäbe es somit für die Behörde keinen Anlass, diese
handelrechtliche Bilanzierung in Zweifel zu ziehen oder zu berichtigen.
Die von der Behörde vorgenommene Korrektur des
Verrechnungskontos zwischen den beiden Gesellschaften stehe daher im Widerspruch
zu den getroffenen zivilrechtlichen und vor allem gesellschaftsvertraglichen
Vereinbarungen.
b) Steuerliche Behandlung
Der Zusammenschluss des Betriebes des Herrn Alfred X. mit
der X. GmbH sei unter Anwendung der Bestimmungen des UmgrStG erfolgt.
Insbesondere dessen Art. IV. Gern. § 24 UmgrStG sei für die
Übertragung des Betriebes die Fortführung der Buchwerte des
Übertragenden vorgesehen. Aufgrund entsprechender vertraglicher
Vereinbarung (Zusammenschlussvertrag) und Ausweis der Abfertigungsverpflichtung
in der Zusammenschlussbilanz gingen die Ansprüche aller Dienstnehmer, somit
auch jene der Ehegatten V. zunächst auf die X. KG über. Nachdem die
Ehegatten V. auch in der die Dienstverhältnisse übernehmenden
Komplementär-GmbH zu nicht mehr als 25 % beteiligt sind, seien die
steuerlichen Dienstverhältnisse und die übernommenen
Abfertigungsansprüche auch in dieser Gesellschaft anzuerkennen. Auch §
14 Abs. 4 EStG 1988 sehe für die entgeltliche Überbindung von
Abfertigungsansprüchen zwischen verschiedenen Arbeitgebern keine
Auflösung einer gebildeten Abfertigungsrückstellung vor. Die
vorgenommene Betriebsanteilsübertragung sowie die entgeltliche
Überbindung der Abfertigungsansprüche auf die X. GmbH stehe somit
nicht im Widerspruch zu geltenden steuerlichen Bestimmungen, sodass eine
Abweichung von der handelsrechtlichen Bilanzierung nicht gerechtfertigt ist
(Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz).
Auch äußere sich das BMF während einer
laufenden Wartung der LStR 2002 dahingehend, dass, wenn im Zuge eines
Zusammenschlusses nach Art. IV UmgrStG einer in einem arbeits- und
steuerrechtlichen Dienstverhältnis stehender Arbeitnehmer zum
Kommanditisten der übernehmenden Personengesellschaft wird, ein
steuerliches Dienstverhältnis zur Gesellschaft einerseits zwar nicht mehr
möglich ist, aber sein arbeitsrechtliches Dienstverhältnis zur
Personengesellschaft jedoch weiterhin aufrecht bleibt. Aus diesem Grund sei die
Abfertigungsrückstellung weiterzuführen und erst dann aufzulösen,
wenn das arbeitsrechtliche Dienstverhältnis beendet werde (RZ 1470, UmgrStG
2002 iVm Rz 3334, EStR 2000).
c) Judikatur des VwGH zur Abfertigungsrückstellung bei
Betriebsübergang
Die von der Behörde herangezogene Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes (Erk. vom 16.4.1991, ZI. 90/14/0104 und die dort
angeführte Vorjudikatur) gehe von einer Übergabe eines Betriebes an
einen (nahe angehörigen) Dienstnehmer aus, wobei infolge der Übergabe
des Betriebes das Dienstverhältnis beendet wurde. Da der beschäftigte
Dienstnehmer selbst zum Unternehmer wurde, sei in diesen Fällen auch
arbeitsrechtlich von einer Beendigung des Dienstverhältnisses auszugehen.
Die Beendigung des Dienstverhältnisses löse dabei auch den Anspruch
auf Auszahlung der Abfertigung aus, wobei diese aus steuerlicher Sicht in der
Übergabe des Betriebes begründet ist und somit die
Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe nicht gegeben sei.
Im vorliegenden Fall handle es sich aber nicht um die
Übergabe eines Betriebes, sondern um die Übertragung eines
Gesellschaftsanteiles an der X. KG. Die Übergabe erfolge zu einem
Zeitpunkt, zu dem die Dienstverhältnisse bereits mit der Gesellschaft bzw.
der Komplementärin begründet sind. Die Übergabe des
Gesellschaftsanteils löse darüber hinaus auch arbeitsrechtlich kein
Ende des Dienstverhältnisses aus. Dies hätte auch die Behörde
eingestanden, weil sie in der X. GmbH die Neubildung einer
Abfertigungsrückstellung unter Anrechnung der Vordienstzeiten zulasse und
damit auch von einem Weiterbestand der Abfertigungsverpflichtung ausgehe.
Die angeführte Judikatur sei daher mangels Auszahlung
einer Abfertigung aus Anlass einer Betriebsübertragung auf den vorliegenden
Fall nicht anwendbar und vermöge auch nicht, die buchmäßige
Auflösung und Neubildung der Abfertigungsrückstellung zu
begründen und zu rechtfertigen.
d) Ausführungen der EStR 2000
Für die Behandlung der Abfertigungsrückstellung im
Falle einer Betriebsübertragung würden auch die
Einkommensteuerrichtlinien 2000 (EStR 2000) in deren Abschnitt 8, RZ 3345 ff.
einige Aussagen treffen:
"Gehen die Abfertigungsverpflichtungen im Falle
einer entgeltlichen Betriebsübertragung auf den Erwerber über, hat der
Erwerber die Rückstellung gern. § 14 EStG mit dem vom Vorgänger
gewählten Prozentsatz weiterzuführen".
Eine Auflösung der Abfertigungsrückstellung bei
entgeltlicher Betriebsübertragung sei nur vorgesehen, wenn vom Erwerber die
Ansprüche nicht übernommen werden (vgl. RZ 3345 und 3346 der EStR
2000). Auch bei einer unentgeltlichen Betriebsübertragung sei eine
Auflösung der Abfertigungsrückstellung nur in jenen Fällen
vorgesehen, in denen die Abfertigungsverpflichtungen vom Rechtsnachfolger nicht
übernommen werden oder die Abfertigungsverpflichtungen anlässlich der
unentgeltlichen Übertragung des Betriebes wegfallen (vgl. RZ 3348 der
EStR 2000).
Nur bei einer unentgeltlichen Übergabe eines Betriebes
(nicht Gesellschaftsanteiles) an einen bisherigen Dienstnehmer sei die
Auflösung der Abfertigungsrückstellung beim Übergeber vorgesehen
(RZ 3350 EStR 2000), wobei auch hier von einer arbeitsrechtlichen Beendigung des
Dienstverhältnisses auszugehen ist.
Die Fortführung der Abfertigungsrückstellung mit
den nach § 14 Abs. 4 EStG gewählten Ansätzen sei auch in den
Umgründungsfällen des UmgrStG, somit auch für den Zusammenschluss
gem. Art. IV UmgrStG vorgesehen. Selbst bei einer entgeltlichen Übernahme
einzelner Dienstverhältnisse unter Anrechnung von Vordienstzeiten gegen
eine Entschädigung (im vorliegenden Fall eine Verrechnungsforderung)
würden die EStR eine Fortführung der Abfertigungsrückstellung
gem. § 14 Abs. 4 EStG 1988 vorsehen (vgl. RZ 3351 der EStR
2000).
e) Verletzung von Verfahrensvorschriften
In der Niederschrift zur Schlussbesprechung
(Besprechungsprogramm) werde die Auflösung der
Abfertigungsrückstellung mit einem unterstellten Verzicht infolge der
erfolgten Anteilsschenkung begründet. In der Schlussbesprechung sei vom
Leiter der Amtshandlung ausgeführt worden, dass hinsichtlich der
Auflösung der Abfertigungsrückstellung keinerlei
Verhandlungsmöglichkeit besteht und eine Rücksprache mit dem
Vorgesetzten erforderlich ist. Über diesen Punkt lt. Niederschrift keine
Einigung erzielt werden können. In einem erfolgten Telefonat am 23.
Jänner 2004 zwischen dem steuerlichen Vertreter und diesem Vorgesetzten sei
von diesem jede weitere Gesprächsführung verweigert worden, weil die
Rechtsmeinung des Finanzamtes bereits unverrückbar feststehe. Es hätte
demnach im abgeschlossenen Verfahren für den Abgabepflichtigen bzw. dessen
steuerlichen Vertreter keine Gelegenheit bestanden, mit dem
entscheidungsbefugten Organ der Behörde ein Gespräch zu führen
und die entsprechenden Argumente für die bisherige steuerliche Behandlung
darzulegen. Von Seiten der Behörde sei somit das Recht auf
Parteiengehör gern. § 115 Abs. 2 BAO nicht gewahrt und damit ein
wesentlicher Verfahrensgrundsatz verletzt worden.
Im abschließenden Bericht über das Ergebnis der
Betriebsprüfung sei die Begründung für die Auflösung der
Abfertigungsrückstellung völlig neu gefasst und damit erst nach
Abschluss des Verfahrens dem Abgabepflichtigen zur Kenntnis gebracht worden. Der
Abgabepflichtige sowie dessen steuerlicher Vertreter hätten somit bisher
keine Gelegenheit gehabt, zu diesen neuen Argumenten und Begründungen der
Behörde Stellung zu nehmen. In den Ausführungen zum Sachverhalt werde
weiters von einer erfolgswirksamen Auflösung der
Abfertigungsrückstellung für die Ehegatten V. und der
(aufwandswirksamen) Einbuchung einer Verrechnungsverbindlichkeit ausgegangen.
Tatsächlich sei die Abfertigungsrückstellung aber erfolgsneutral vom
Rückstellungskonto auf das Verrechnungskonto umgebucht worden. Die
Behörde hätte somit den Sachverhalt offensichtlich unrichtig bzw.
unvollständig ermittelt, sodass die angefochtenen Bescheide auch
diesbezüglich mit Rechtwidrigkeit infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften behaftet sind.
Die Feststellungen der Betriebsprüfung würden sich
neben der Feststellung zur Abfertigungsrückstellung auf eine Anpassung des
AfA-Satzes für Gebäude gern. § 8 EStG 1988 von 4 % p.a. auf 3 %
p.a. sowie auf eine Evidenthaltung des Grundwertes des
Sonderbetriebsvermögens infolge Überganges auf die Gewinnermittlung
gem. § 5 EStG (ohne materielle Auswirkung auf die Veranlagung 2001)
beschränken. Sämtliche Sachverhalte seien der Behörde bereits in
den ursprünglich eingereichten Jahresabschlüssen und
Steuererklärungen offen gelegt worden. Die erfolgsneutrale Überbindung
der Abfertigungsrückstellung von der X. KG auf die X. GmbH sei aus den
Jahresabschlüssen der beiden Gesellschaften ersichtlich und stelle für
die Behörde keine neue Tatsache dar. Auch die (irrtümliche)
Abschreibung der Betriebsgebäude mit 4 % (anstatt 3 %) sei aus den
eingereichten Anlageverzeichnissen ersichtlich und hätte von der
Behörde bereits im Wege der Veranlagung berichtigt werden
können.
Die Feststellungen der Betriebsprüfung seien daher
nicht geeignet, eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen infolge des
Hervorkommens von neuen Tatsachen oder Beweismitteln zu begründen. Bereits
in seiner Entscheidung 87/13/0006 vom 30. September 1987 hätte der VwGH
festgestellt, dass eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens iSd § 303
Abs. 4 BAO auf Grund einer abgabenbehördlichen Prüfung nur
zulässig ist, wenn aktenmäßig erkennbar ist, dass dem Finanzamt
nachträgliche Tatumstände zugänglich gemacht werden, von denen es
nicht schon Kenntnis gehabt hat. Eine nachträgliche andersgeartete
rechtliche Beurteilung oder Würdigung des schon bekannt gewesenen
Sachverhaltes allein rechtfertige einen behördlichen Eingriff in die
Rechtskraft eines Bescheides nicht (weitere Hinweise: Stoll BAO-Handbuch, S.
727; E 23.11.1977, 1395/77; E 29. 3. 1965, 1335/64). Somit seien die
Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO nicht erfüllt.
Zur Berufung ist keine Stellungnahme der
Betriebsprüfung erfolgt. Die Berufung wurde am 11. Mai 2004 dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
In der am 22. März 2007 abgehaltenen
Berufungsverhandlung wurde von den Berufungswerbern ergänzend
ausgeführt dass die steuerlichen Auswirkung der Berichtigung der AfA in
Zusammenhang mit dem Betriebsgebäude geringfügig seien und in den
Folgejahren eine AfA-Berichtigung erfolgt sei. Eine Wiederaufnahme des
Verfahrens allein aus diesem Grund sei nicht zulässig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1)
rechtliche Grundlagen:
Nach § 303 Abs. 4 der Bundesabgabenordnung (BAO) ist
eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des
§ 303 Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend
gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Nach § 307 Abs. 3 BAO tritt durch die Aufhebung des die
Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides
tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner
Wiederaufnahme befunden hat.
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung nicht zulässig ist.
§ 9 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) in der
hier anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 142/2000 lautet:
"(1) Rückstellungen können nur gebildet werden
für
1. Anwartschaften auf Abfertigungen,
2. laufende Pensionen und Anwartschaften auf
Pensionen,
3. sonstige ungewisse Verbindlichkeiten,
4. drohende Verluste aus schwebenden
Geschäften.
(2) Rückstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2
sowie Rückstellungen für Jubiläumsgelder sind nach § 14 zu
bilden.
(3) Rückstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 und 4
dürfen nicht pauschal gebildet werden. Die Bildung von Rückstellungen
ist nur dann zulässig, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden
können, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem
Entstehen einer Verbindlichkeit (eines Verlustes) ernsthaft zu rechnen
ist.
(4) Rückstellungen für die Verpflichtung zu
einer Zuwendung anläßlich eines Firmenjubiläums dürfen
nicht gebildet werden.
(5) Rückstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 und 4
sind mit 80% des Teilwertes anzusetzen. Der maßgebliche Teilwert ist ohne
Vornahme von Abzinsungen zu ermitteln. Rückstellungen, deren Laufzeit am
Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, sind ohne
Kürzung des maßgeblichen Teilwertes anzusetzen."
§ 14 Abs. 1 bis 4 EStG 1988 in der hier anzuwendenden
Fassung des BGBl. I Nr. 106/1999 lauten:
Vorsorge für Abfertigungen, Pensionen und
Jubiläumsgelder
§ 14. (1) Eine Abfertigungsrückstellung kann im
Ausmaß bis zu 50% der am Bilanzstichtag bestehenden fiktiven
Abfertigungsansprüche gebildet werden. Fiktive Abfertigungsansprüche
sind jene, die bei Auflösung des Dienstverhältnisses bezahlt werden
müßten
1. an Arbeitnehmer als Abfertigung auf Grund
- gesetzlicher Anordnung oder
- eines Kollektivvertrages,
wobei in beiden Fällen Beschäftigungszeiten
(Vordienstzeiten) angerechnet werden können,
2. an andere Personen auf Grund gesetzlicher Anordnung.
Die Abfertigungsrückstellung kann insoweit bis zu 60% der am Bilanzstichtag
bestehenden fiktiven Abfertigungsansprüche gebildet werden, als die
Arbeitnehmer oder anderen Personen, an die die Abfertigungen bei Auflösung
des Dienstverhältnisses bezahlt werden müßten, am Bilanzstichtag
das 50. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Die Rückstellung ist in der Bilanz gesondert
auszuweisen.
(3) Bei erstmaliger Bildung der Rückstellung hat der
Steuerpflichtige das prozentuelle Ausmaß der Rückstellung
festzulegen. Dieses Ausmaß ist gleichmäßig auf fünf
aufeinanderfolgende Wirtschaftsjahre verteilt zu erreichen. Eine Änderung
des Ausmaßes ist unzulässig.
(4) Gehen im Falle des Unternehmerwechsels
Abfertigungsverpflichtungen auf den Rechtsnachfolger über, so ist die
Rückstellung beim Rechtsvorgänger insoweit nicht gewinnerhöhend
aufzulösen, sondern vom Rechtsnachfolger weiterzuführen."
§ 3 Abs. 1 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
(AVRAG) regelt, dass dann, wenn ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil auf
einen anderen Inhaber übergeht (Betriebsübergang), dieser als
Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des
Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse eintritt.
2) Zu
Tz. 16 des Betriebsprüfungsberichtes (Auflösung der
Abfertigungsrückstellung)
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl. OGH
30. 5. 2005, 8 ObA 63/04d) kommt es für die Annahme eines
Betriebsüberganges darauf an, dass der Betriebsinhaber wechselt (EuGH RS
287/86 "Ny Moelle Kro"; RS C-29/91 "Redmond Stichting"; 9 ObA 47/04h ua). §
3 Abs. 1 AVRAG spricht neutral und deckungsgleich mit Art 1 der
Betriebsübergangsrichtlinie vom Betriebs-(teil-)übergang. Der Begriff
des Veräußerers und Erwerbers ist dabei weit zu ziehen. Der EuGH
verlangt für die Erfüllung der geforderten Merkmale keine
Veräußerung und keinen Eigentumswechsel. Der Erwerber muss nicht
Eigentümer sein, sondern es reicht aus, das er bloß rechtlich
gesicherter oder tatsächlicher Inhaber mit Leitungsmacht im Bezug auf das
betriebliche Geschehen ist. Ob der Betrieb mit oder ohne Gegenleistung, also
durch Kauf, Tausch oder Schenkung veräußert wird oder ob daran
bloß ein dingliches oder schuldrechtliches Nutzungsrecht begründet
wird, ist nicht entscheidend. Es reicht aus, dass der für die Geschicke des
Betriebes Verantwortliche ("Inhaber") wechselt.
Angesichts dieser Rechtslage ist die Ansicht der Bw.
zutreffend, wonach aus arbeitsrechtlicher Sicht auf den Begriff der
wirtschaftlichen und arbeitsorganisatorischen Einheit abzustellen sei, sodass im
vorliegenden Fall die Komplementär-GmbH dem Betriebsbegriff der KG
zuzuordnen ist. Es ist demnach davon auszugehen, dass arbeitsrechtlich
keinesfalls eine Beendigung des Dienstverhältnisses und eine
Neubegründung (allenfalls mit Anrechnung von Vordienstzeiten) vorliegt,
sondern die beim Einzelunternehmen Alfred X. bestehenden Dienstverhältnisse
bei der X. Installationstechnik GmbH & Co. KG bzw. X.
Normen und Schlagworte
- § 3 AVRAG, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993
- § 14 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0386-L/04
- Stammnummer
- 27471
- Gültig
- 23.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF