Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0386-L/04
Behandlung der Abfertigungsrückstellung bei Umgründung (Zusammenschluss)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0386-L/04vom 23.03.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Installationstechnik GmbH mit allen Rechten und Pflichten übergegangen
sind. Die gesetzliche Grundlage des § 3 AVRAG ist daher ausreichender
Verpflichtungsgrund der Fa. X. Installationstechnik GmbH die
Dienstverhältnisse der Ehegatten V. mit allen bereits entstandenen
Ansprüchen zu übernehmen. Aus steuerrechtlicher Sicht geht aus dem
Wortlaut des § 14 Abs. 4 EStG 1988 eindeutig hervor, dass im Falle des
Unternehmerwechsels und des Überganges der Abfertigungsverpflichtungen auf
den Rechtsnachfolger die Rückstellung beim Rechtsvorgänger insoweit
nicht gewinnerhöhend aufzulösen, sondern vom Rechtsnachfolger
weiterzuführen ist. Die von der Betriebsprüfung unterstellte
gewinnerhöhende Auflösung und Neubildung der
Abfertigungsrückstellung war somit rechtswidrig.
Im gegenständlichen Fall hat sich die X.
Installationstechnik GmbH & Co. KG gegenüber der Fa. X.
Installationstechnik GmbH verpflichtet die Geschäftsführerlöhne
und deren Abfertigungsansprüche zu tragen. Diese Verpflichtung der
Kommanditgesellschaft war in der Bilanz als Verbindlichkeit (hier:
Verrechnungsverbindlichkeit gegenüber der GmbH) auszuweisen (vgl. dazu
Einkommensteuerrichtlinien 2000, Rz. 3351 iVm 3345). Wird wie im
gegenständlichen Fall durch eine unentgeltliche Anteilsübertragung der
Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH zum
Kommanditisten und besteht das arbeitsrechtliche Dienst- bzw.
Anstellungsverhältnis gegenüber der Komplementär-GmbH weiter, so
ist dies kein Anlass die Abfertigungsrückstellung bei der
Komplementär-GmbH aufzulösen. Die Verbindlichkeit der
Kommanditgesellschaft, die durch die Verpflichtung zur Übernahme der
Geschäftsführerlöhne und deren Abfertigungsansprüche
entstanden ist, bleibt bestehen, da auch bei der Komplementär GmbH die
Abfertigungsrückstellung weiterzuführen bzw. erst aufzulösen ist,
wenn das arbeitsrechtliche Dienst- bzw. Anstellungsverhältnis beendet
wird.
Soweit das Finanzamt im vorliegenden Vorgang einen
Sachverhalt erblickt, der nicht fremdüblich sei, ist zu bemerken, dass das
Finanzamt keine Feststellungen getroffen hat, worin die Fremdunüblichkeit
zu erblicken wäre. Die unentgeltliche Übertragung der Kommanditanteile
an die Ehegatten V. kann in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen, da
unabhängig davon in den Fällen, in denen die Auszahlung der
Geschäftsführer-Löhne an Gesellschafter-Geschäftsführer
unter Zwischenschaltung der Komplementär-GmbH eine
Rückstellungsbildung zulässig ist (vgl.
Zorn in
Hofstätter/Reichel,
EStG-Kommentar, § 14 Tz. 4.1). Es liegt somit weder beim erfolgsneutralen
Übergang der Abfertigungsrückstellung an die Komplementär-GmbH,
noch bei der erfolgsneutralen Einstellung einer Verrechnungsverbindlichkeit auf
dem Konto der Komplementär GmbH bei der GmbH & Co KG aus dem Titel der
Geschäftsführervergütung, ein Vorgang vor, der zwischen
Familienfremden unter gleichen Bedingungen nicht auch abgeschlossen worden
wäre. Vielmehr ist die gewählte Vorgangsweise bei Umgründungen
durchaus üblich. Die vom Finanzamt angeführte Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 16. 4. 1991, 90/14/0104) zum
Betriebsübergang von einem Einzelunternehmer an einen Angestellten des
Einzelunternehmens kann nicht einschlägig sein, da diese einen völlig
anderen Sachverhalt betrifft. Demnach ist in diesem Punkt dem Berufungsbegehren
vollinhaltlich zu folgen.
3) Zu
Tz. 17 des Betriebsprüfungsberichtes (Berichtigung des Sonder-BV der
KG)
Die Rechtmäßigkeit der Berichtigung des
AfA-Satzes für Betriebsgebäude von 4 % auf 3 % ergibt sich aus der
Änderung der Bestimmung des § 8 Abs. 1 EStG 1988 mit BGBl. I
2000/142. Aus der im Veranlagungsverfahren vorgelegten Ergänzungsbilanz zum
31. Dezember 2001 ist nicht erkennbar, welcher AfA-Satz bei der Berechnung
der Absetzung für Abnutzung herangezogen wurde, da nur die Buchwerte, nicht
jedoch die ursprünglichen Anschaffungskosten entsprechend dargestellt
wurden. Demnach ist es sehr wohl eine neu hervorgekommene Tatsache iSd. §
303 Abs. 4 BAO, wenn nunmehr im Betriebsprüfungsverfahren hervorgekommen
ist, dass anstatt des gesetzlich vorgesehenen AfA-Satzes von 3 % ohne
Begründung ein AfA-Satz von 4 % herangezogen wurde.
Die steuerlichen Auswirkungen der AfA-Berichtigungen bei den
Gesellschaftern sind bei der Übung des Ermessens zu berücksichtigen.
Eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens wird idR nicht zu verfügen
sein, wenn die steuerlichen Auswirkungen sowohl absolut als auch relativ
geringfügig sind. Die Unterlassung der Wiederaufnahme wegen
Geringfügigkeit ist auch zweckmäßig, weil die
Berücksichtigung des mit einer Bescheiderlassung verbundenen
Verwaltungsaufwandes wegen des Grundsatzes der Sparsamkeit der Verwaltung
geboten erscheint (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar³, § 303 Tz. 40). Ausgehend von einem Grenzsteuersatz von
41 % bzw. 50 % bei den Gesellschaftern ergeben sich auf Grund der
Prüfungsfeststellung Nachforderungen in Höhe von rund
149,00 € (Ing. Johanna V.) und ca. 181,00 € (Ing. Paul V.).
Die Erhöhung der jeweiligen Bemessungsgrundlagen um die AfA-Berichtigung
von jeweils 4.992,50 S (362,82 €) bewirkt bei den Gesellschaftern eine
Erhöhung der Bemessungsgrundlage von weniger als 1 %, zumal deren Einkommen
laut den vor der Betriebsprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheiden vom
13. März 2003 und 4. April 2003 42.541,44 € (Ing. Johanna V.) und
53.448,54 € (Ing. Paul V.) betragen hat. Abgesehen davon hat der
steuerliche Vertreter in der mündlichen Berufungsverhandlung dargelegt,
dass der AfA-Satz in den Folgejahren berichtigt wurde. Es handelt sich daher
lediglich um eine geringfügige Vorziehung des Aufwandes auf das
Veranlagungsjahr 2001. Aus diesem Blickwinkel stellt die Feststellung der
Betriebsprüfung für sich allein einen geringfügigen
Wiederaufnahmsgrund dar. Es wäre nicht zweckmäßig eine
Wiederaufnahme des Verfahrens allein auf einen derartigen Wiederaufnahmsgrund zu
stützen. Demnach kommt dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit im
gegenständlichen Fall der Vorrang gegenüber dem Prinzip der
Rechtsrichtigkeit zu.
Die Aktivierung der betrieblichen Grundstücke zum 31.
Dezember 2000 blieb ohne Auswirkungen auf die Feststellung der Einkünfte.
Demnach kann dies kein Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens sein, da
durch diese Feststellung kein im Spruch anderslautender Bescheid
herbeigeführt wird.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens allein auf Grund der
Feststellungen in Tz. 17 des Betriebsprüfungsberichtes war nicht
zweckmäßig, sodass der angefochtene Wiederaufnahmsbescheid ersatzlos
aufzuheben war.
4) Zur
Zurückweisung der Berufung gegen den Bescheid vom 3. Februar 2004
betreffend Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO
für 2001:
Nach § 307 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung (BAO) tritt
durch die Aufhebung des Wiederaufnahmsbescheides das Verfahren in die Lage
zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Durch die
Aufhebung des Wiederaufnahmsbescheides scheidet ex lege der neue Sachbescheid
aus dem Rechtsbestand aus, der alte lebt wieder auf
(Ritz, BAO-Kommentar³, § 307
Tz. 8). Daher ist die Berufung gegen den aus dem Rechtsbestand ausgeschiedenen
Sachbescheid gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO als unzulässig geworden
zurückzuweisen.
5) Die
Berufungsentscheidung ergeht an:
Fa. X. Installationstechnik GmbH & Co KG, z.H. Frau Ing.
Johann V., N. 60, pppp N. an der L. als Berufungswerberin
Fa. X. Installationstechnik GmbH, z.H. Frau Ing. Johanna V.,
N. 60, pppp N. an der L. als Berufungswerberin
Herrn Alfred X., N. Nr. 60, pppp N. an der L., als
Berufungswerber
Frau Ing. Johanna V., N. Nr. 60, pppp N. an der L., als
Berufungswerberin
Herrn Ing. Paul V., N. Nr. 60, pppp N. an der L., als
Berufungswerber
Finanzamt Gmunden Vöcklabruck, zu Handen Herrn HR Mag.
Michael Schobesberger, Hatschekstraße 14, 4840 Vöcklabruck
Linz, am 23.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 AVRAG, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993
- § 14 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0386-L/04
- Stammnummer
- 27471
- Gültig
- 23.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF