…dass es sich bei den streitgegenständlichen Fahrten von Wien (dem Wohnort) nach W. um Fahrten zum Training für berufsbedingte Pflichtveranstaltungen (z.B. "Apropos Pferd") gehandelt habe, und zwar an Samstagen oder Sonntagen. Damit steht zunächst fest, dass es sich um beruflich veranlasste Fahrten gehandelt hat…
…sich, dass in Fallkonstellationen, in welchen ein Steuerpflichtiger im Auftrag seines Arbeitgebers gegen Ersatz der Fahrtkosten durch den Arbeitgeber sein privates KFZ für ausschließlich beruflich veranlasste Fahrten vom Arbeitsplatz aus verwendet (verwenden muss), die Anfahrt zum Arbeitsort mit einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar sein kann…
…sich, dass in Fallkonstellationen, in welchen ein Steuerpflichtiger im Auftrag seines Arbeitgebers gegen Ersatz der Fahrtkosten durch den Arbeitgeber sein privates KFZ für ausschließlich beruflich veranlasste Fahrten vom Arbeitsplatz aus verwendet (verwenden muss), die Anfahrt zum Arbeitsort mit einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar sein kann…
…angegebenen Reiseweg der Zweck der Fahrt nicht hervorgeht und dieser daher sowohl beruflicher als auch privater Natur sein könnte. Dem FA ist daher nicht entgegenzutreten, wenn es im Schätzungsweg den Anteil der privat veranlassten Fahrten erhöht hat. Der UFS erachtet es jedoch unter Berücksichtigung der…
…einzelne Fahrt kann aber nicht geprüft werden, ob die in den Aufstellungen als beruflich veranlasst ausgewiesenen Kilometer tatsächlich korrekt sind. Zudem wird im Berufungsfall die Überprüfung des Ausmaßes der beruflichen Fahrten mittels Routenplaner zusätzlich durch den Umstand erschwert, dass als Reiseziele zum Teil nicht Orte…
… 4. (1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 510 Euro (S 7…
…dass jede beruflich veranlasste Fahrt Werbungskosten verursache, weil diesbezügliche Aufwendungen unzweifelhaft zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit dienten. Es sei zwar richtig, dass Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte zwingend mit dem Verkehrsabsetzbetrag und dem Pendlerpauschale abgedeckt seien und zusätzliche Aufwendungen hier…
…863,40 € für (einzeln aufgelistete) Fahrten innerhalb des Dienstortes X. Im Bescheid betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 ließ das Finanzamt diese Reisekosten nicht zum Abzug zu; dies mit der Begründung, die beantragten Ausgaben für beruflich veranlasste Fahrten seien um steuerfreie Bezüge von 6.262,12…
…Abs. 1 Z 6 EStG 1988 für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie mit dem Ziel unternommen werden, die Arbeitsstätte aufzusuchen bzw. von dieser in die Wohnung zurückzukehren. Diese Aufwendungen sind zwar beruflich veranlasst und stellen grundsätzlich Werbungskosten dar, sind…
…ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges, maximal 600 € monatlich, anzusetzen. Absatz 2: Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinn des Abs…
…pro Fahrkilometer gemäß § 10 Abs. 3 Reisegebührenvorschrift in der im Streitjahr geltenden Fassung errechnen sich die Werbungskosten für beruflich veranlasste Fahrten von 15.400 km mit 5.790,40 €. Insgesamt war wie im Spruch zu entscheiden. Beilage: 1 Berechnungsblatt Feldkirch, am 5. Juni 2012
…Feber, das andere begann am 1. März. Im Rahmen beider Dienstverhältnisse verwendete die Bw ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug sowohl für berufliche als auch für nicht beruflich veranlasste Fahrten (Privatfahrten). Aus dem Berufungsvorbringen ist zu erschließen, dass dabei die Fa. Y den aus der Verwendung für Privatfahrten…
…anzusetzen, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes KFZ für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen. Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im…
…aus, dass, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal S 7.000,00 bzw…
…durch. Im Jahr 1999 wurden beruflich veranlasste Fahrten ganz überwiegend zu Zielen unternommen, die sich im Bezirk Krems an der Donau oder in den an diesen angrenzenden Bezirken Melk, Tulln und St. Pölten befinden. Darüber hinaus wurden insgesamt 9 Fahrten zu Zielen außerhalb dieser Bezirke…
…dann, wenn im Haushalt ein weiteres Fahrzeug vorhanden ist. Da aber die beruflich veranlassten Fahrten hinsichtlich der Route und insbesondere der einzelnen Teilstrecken nicht nachvollziehbar sind, ist auch eine Überprüfung im Hinblick auf darin eventuell enthaltene private Kilometerleistungen anhand dieser Aufzeichnungen nicht möglich (vgl. VwGH…
…II Nr. 416/2001 in der geltenden Fassung). Bestehe für den Arbeitnehmer die Möglichkeit ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann sei ein Sachbezug von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschl. Umsatzsteuer und…
…anzusetzen, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes KFZ für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen. Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im…
…ist, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benutzen, ein Sachbezug von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 7.000,00 S monatlich anzusetzen…
…Es handelt sich um beruflich veranlasste Fahrten. Die Jahre 1998 und 1999 unterscheiden sich von meinen Aufgabengebieten, den ausgeübten Tätigkeiten und dem Reiseverhalten in keiner Weise vom Jahr 1997 oder den Folgejahren. Bekämpfung der nichtgegebenen Differenzwerbungskosten. Bezüglich der Berechnungsergebnisse beider Berufungsvorentscheidungen (1998 und 1999) stelle…