Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0942-L/06
Kürzung der beruflich zurückgelegten Kilometer im Schätzungswege auf Grund von Mängeln bei der Führung des Fahrtenbuches.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0942-L/06vom 12.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 10. Juni 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes vom 15. Mai 2006 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe betragen:
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2005
|
Einkommen
|
18.065,31 €
|
Einkommensteuer
|
2.923,78 €
|
|
|
|
- anrechenbare Lohnsteuer
|
-7.168,69 €
|
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
|
-4.244,91 €
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe
der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und
bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) reichte am 10. April 2006 einen
Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung elektronisch ein. Hierbei beantragte er die
Berücksichtigung von Reisekosten in Höhe von 6.710,99 € als
Werbungskosten (Kennzahl 721). Weiters machte er Werbungskosten in Höhe von
3.961,79 € (Kennzahl 724) geltend. Letzterer Betrag setzte sich
zusammen aus Werbematerial, Telefonkosten sowie Subprovisionen.
Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005
anerkannte das Finanzamt zwar die sonstigen Werbungskosten in Höhe von
3.961,79 €, reduzierte jedoch die beantragten Reisekosten in Höhe
von 6.710,99 €auf einen
Betrag in Höhe von 5.428,60 €. Als Begründung führte das
Finanzamt an:
"Da bei
den Aufzeichnungen laut Fahrtenbuch kaum Privatkilometer angeführt wurden,
wurden die dienstlich gefahrenen Kilometer im Schätzungswege um 20%
gekürzt."
Dagegen erhob der Berufungswerber mit elektronisch
eingereichtem Schriftsatz vom 10. Juni 2006 Berufung mit folgender
Begründung:
"Da ich allein
stehend bin und weder Familie noch Freundin habe, direkt im Ort
V. wohne und voll in das Ortsleben
integriert bin, entstehen tatsächlich nicht mehr Privatkilometer, als im
Antrag angeführt. Deshalb berufe ich gegen die durchgeführte Reduktion
der betrieblichen Kilometer, welche Sie im Schätzungswege durchgeführt
haben. Daher beantrage ich die betrieblichen Kilometer laut Antrag in voller
Höhe zu gewähren."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 28. Juli 2006 wies das
Finanzamt die Berufung mit folgender Begründung als unbegründet
ab:
"Trotz der
in der Berufung angeführten Einwände erscheinen die Privatkilometer
laut Fahrtenbuch als zu niedrig. Eine Annahme von lediglich 1.442 km ist nicht
glaubwürdig, da im ganzen Fahrtenbuch immer nur Privatfahrten im
Ausmaß von 2 Kilometer angeführt wurden u. nur eine einzige Fahrt an
einem Sonntag vermerkt wurde. Laut Schätzungen des
Finanzamtes entsprechen Privatfahrten von ca. 8.000 km durchaus den
Erfahrungen des täglichen Lebens, sogar wenn wenig gefahren wird oder sogar
ein Zweitauto vorhanden ist. Die Ausscheidung eines 20%igen Privatanteils
ist daher durchaus angemessen, da sich somit die jährliche private
Km-Leistung auf ca. 3310 km beläuft u. dieser Fahrtaufwand deutlich unter
den Erfahrungen des Finanzamtes liegt. Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen."
Daraufhin stellte der Berufungswerber den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz mit folgender Begründung:
"Auf Grund
negativer Vorentscheidung über die Berufung und Beibehaltung der
Geltendmachung eines zwanzigprozentigen Privatanteils Ihrerseits ersuche ich um
Entscheidung in zweiter Instanz, da ich wie bereits in der Berufung
sämtliche Angaben vollständig und richtig gemacht habe. Der 20%
Privatanteil kann von mir nicht akzeptiert werden, sowie Ihre Angaben im
Berufungsvorentscheid, da diese rechnerisch nicht der Tatsache entsprechen
können. Begründung: Bei einer Geltendmachung von 18.686 betrieblich
gefahrenen Kilometern und 1.442 Privatkilometern ist die Ihrerseits angegebene
Kilometerzahl von ca. 3.310 absolut nicht nachvollziehbar!"
Der Berufungswerber legte dem Finanzamt folgende Unterlagen
vor: EDV-Ausdrucke mit dem Titel "Finanzamtsausdruck -
Reisekostenrechnung" für sämtliche Monate des Berufungsjahres
mit folgendem Inhalt (Bezeichnung der einzelnen Spalten):
"Datum,
betriebliche Kilometer, Stunden, gesetzliche Diäten, Diäten DG, Diff.
Diäten und Reise mit Diäten amtl."
Insgesamt ermittelte der Berufungswerber im Rahmen dieser
monatlichen Reisekostenabrechnungen betrieblich gefahrene Kilometer für die
Monate 1 bis 10/2005 in Höhe von 15.747 Kilometer. Bei einem amtlichen
Kilometergeldsatz von 0,356 € ergibt sich ein Betrag an Kilometergeld
in Höhe 5.605,93 für die Monate 1 bis 10/2005. Für die
Monate November und Dezember 2005 ermittelte der Berufungswerber einen
Gesamtkilometerbetrag von 2.939. Bei einem amtlichen Kilometergeldsatz von
0,376 € ergibt sich ein Betrag an Kilometergeld in Höhe
1.105,06 € für die Monate 11 bis 12/2005. Das
Gesamtkilometergeld beläuft sich somit auf
6.711,00 €.
An beruflich bzw. privat gefahrenen Kilometern gab der Bw.
in den einzelnen Monaten des Berufungsjahres an:
[Grafik]
Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass das Finanzamt sowohl
von der Kilometerleistung in den Monaten 1 bis 10/2005 als auch von jener in den
Monaten 11 und 12/2005 einen Privatanteil in Höhe von 20% im
Schätzungswege abgezogen hat.
Die Kürzung der beruflich gefahrenen Kilometer laut
Finanzamt berechnet sich wie folgt:
[Grafik]
Weiters legte der Berufungswerber EDV-Ausdrucke mit dem
Titel "Reisekostenabrechnung 2005" für die jeweiligen Monate vor. Aus
diesen Ausdrucken gehen folgende Informationen hervor:
Tag/Monat, Beginn, Ende der Dienstreise, Dienstreisezeiten
in Stunden, Reiseweg, Kilometerstand bei Fahrtbeginn, beruflich gefahrene
Kilometer, zum/vom DO (privat) gefahrene Kilometer sowie privat gefahrene
Kilometer.
In der Rubrik "Reiseweg" gab der
Berufungswerber beispielsweise jeweils Fahrten vom Wohnort in den Einsatzort und
wieder zurück in den Wohnort an oder auch die Kürzel
"WO - DO" bzw. "DO - WO"
an.
An privat gefahrenen Kilometern gab der Bw. beispielsweise
bekannt:
Samstag, 8. Jänner 2005: 22 Kilometer; 11., 14., 18.,
20., 21., 22., 25., 28. und 29. Jänner jeweils 2 Kilometer. Ansonsten
scheinen im Jänner 2005 nur betrieblich gefahrene Kilometer auf
. Februar 2005: Jeweils zwei privat gefahrene Kilometer an 12 Tagen.
Weiters scheinen am Montag, den 7. Februar jeweils 33 gefahrene Kilometer
vom und zum Dienstort als privat auf. März 2005: Jeweils zwei privat
gefahrene Kilometer an 11 Tagen. April 2005: Jeweils zwei privat
gefahrene Kilometer an 6 Tagen. Weiters je 33 Kilometer von und zum
Dienstort an zwei Tagen; insgesamt somit 4 mal 33 Kilometer privat.
Zusätzlich wurde am 18. April eine Fahrt vom Wohnort zum Dienstort (33
Kilometer privat) angegeben. Die Rückfahrt verlief vom Dienstort über
x. in den Wohnort. Hier scheinen keine privaten Kilometer auf. Mai 2005:
Jeweils zwei privat gefahrene Kilometer an 3 Tagen. 33 Kilometer Wohnort
Dienstort am 2. Mai und am 20 Mai ebenfalls Wohnort Dienstort 33 Kilometer
privat.
Nach den Angaben des Berufungswerbers hat er im Jahr 2005
somit insgesamt 1.442 private Kilometer zurückgelegt.
Weiters legte der Berufungswerber
Provisionsbestätigungen für an Subprovisionäre weitergegebene
Beträge in Höhe von 488,30 €, 503,00 € und 587,00 €
vor.
Im Rahmen einer ergänzenden Erhebung im Verfahren vor
dem UFS wurde der Bw. ersucht, folgende Fragen zu beantworten bzw. Unterlagen
vorzulegen:
"A)
Reisekosten:
Nach der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dient ein Fahrtenbuch als Nachweis zur
Ermittlung der Anzahl der betrieblichen und privat gefahrenen Kilometern (vgl.
VwGH vom 28. Februar 1964, Zl. 2176/63 und vom 16. September 1970, Zl.
373/70). Als formale Voraussetzung (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz
Kommentar, § 16 Tz 220 und VwGH vom 16. September 1970, Zl. 373/70) muss
ein Fahrtenbuch, um aus ihm die für die Ermittlung des Privatanteils
erforderlichen Tatsachen einwandfrei feststellen zu können,
fortlaufend
und übersichtlich geführt sein und Datum, Kilometerstrecke, Ausgangs -
und Zielpunkt
sowie
Zweck
jeder einzelnen Fahrt
zweifelsfrei und klar
angeben.
Die von Ihnen bisher
vorgelegten Unterlagen lassen diese Informationen nicht vollständig
erkennen (insbesondere betreffend die fortlaufende Führung der
Aufzeichnungen sowie den Zweck der Fahrten).
Die von Ihnen
vorgelegten, mittels Formularen des Arbeitgebers erstellten, monatlichen
Reisekostenabrechnungen stellen schon begrifflich keine
laufenden
Aufschreibungen
über Fahrten mit
dem PKW dar, da eine "Reisekostenabrechnung" erst mit Ablauf des jeweiligen
Monats erstellt werden kann.
Legen Sie daher
bitte ein im Jahr 2005 laufend geführtes Fahrtenbuch
vor.
Fragen: Auf
welche Art und Weise wurde das Fahrtenbuch geführt (fortlaufend und
zeitnahe Erfassung der Fahrten in einem geschlossenen Verzeichnis; oder auf
"Schmierzetteln" usw.)?
Wurden die von
Ihnen vorgelegten Reisekostenabrechnungen vom Arbeitgeber
überprüft?
Anmerkung: In
der von Ihnen vorgelegten Reisekostenabrechnung sind - da elektronisch im
Nachhinein angefertigt - naturgemäß allfällige
nachträgliche Änderungen, Streichungen und Ergänzungen nicht
ersichtlich.
Geben Sie bitte
weiters den Zweck jeder einzelnen Fahrt bekannt und legen Sie bitte auch die
Uraufzeichnungen des Fahrtenbuches vor.
Schließlich
wird um Vorlage
sämtlicher
Service- und Reparaturrechnungen der Kfz-Werkstätte aus dem Jahr 2005
sowie einer Kopie des Zulassungs- bzw. Typenscheins des PKW's sowie
einer
vom Arbeitgeber bestätigten Aufstellung der arbeitsfreien Tage im
Jahr 2005
ersucht.
B)
Sonstige Werbungskosten:
Geben Sie bitte
bekannt, für welche Leistungen die als Werbungskosten geltend gemachten
Subprovisionen iHv. 488,30 €, 503,00 € und 587,00
€ bezahlt wurden. Angaben wie "Geschäftsvermittlungen" bzw.
"Kundenvermittlung" als Zweck der Provisionsweitergabe sind nach Ansicht des
Referenten nicht aussagekräftig genug, um deren Abzugsfähigkeit als
Werbungskosten überprüfen zu
können.
In diesem
Zusammenhang wird um Beantwortung folgender Fragen ersucht:
Beschreibung
der Leistungen der einzelnen Provisionsempfänger hinsichtlich Art und
Umfang (Arbeitsaufwand) der Tätigkeit
Sind
diese Leistungen Kunden konkret zuzuordnen; gegebenenfalls an
welche?
Vorlage
der Leistungsabrechnungen bzw. Leistungsaufstellungen und eines
belegmäßigen Nachweises des
Zahlungsflusses."
Zur Beantwortung des
Vorhaltes sprach der Bw. am 4. Dezember 2006 persönlich vor und gab
niederschriftlich an:
"Zu A)
Reisekosten:
Legen Sie daher
bitte ein im Jahr 2005 laufend geführtes Fahrtenbuch
vor.
Antwort:
Es ist kein
Fahrtenbuch in Papierform (Schmierzettel usw.) vorhanden, da die täglichen
Fahrten jeweils vom Tageskilometerzähler abgelesen und sofort auf dem
Laptop abgespeichert werden.
Wurden die von
Ihnen vorgelegten Reisekostenabrechnungen vom Arbeitgeber
überprüft?
Antwort:
Nein, da seitens
des Dienstgebers keine Km-Gelder ausbezahlt werden.
Anmerkung: In
der von Ihnen vorgelegten Reisekostenabrechnung sind - da elektronisch im
Nachhinein angefertigt - naturgemäß allfällige
nachträgliche Änderungen, Streichungen und Ergänzungen nicht
ersichtlich.
Antwort:
Dies ist
für mich bereits problemlos jahrelang Praxis.
Geben Sie bitte
weiters den Zweck jeder einzelnen Fahrt bekannt und legen Sie bitte auch die
Uraufzeichnungen des Fahrtenbuches vor.
Antwort:
Der Zweck der
Fahrten beschränkt sich immer auf Akquisition und Betreuung. Im Nachhinein
sind die einzelnen Fahrten nicht mehr bestimmbar.
Schließlich
wird um Vorlage
sämtlicher
Service- und Reparaturrechnungen der Kfz-Werkstätte aus dem Jahr 2005
sowie einer Kopie des Zulassungs- bzw. Typenscheins des PKW's sowie
einer
vom Arbeitgeber bestätigten Aufstellung der arbeitsfreien Tage im
Jahr 2005
ersucht.
Antwort:
Beide
angeforderten Unterlagen wurden in Kopie vorgelegt. Hierbei wurde festgestellt,
dass die ausgewiesenen Km-Stände lt. Rechnungen der Werkstätte mit den
Km-Ständen lt. Reisekostenabrechnung
übereinstimmen.
Der
Bw. ergänzt, dass er tatsächlich keine Urlaubsfahrten mit dem Pkw
unternimmt, sondern seine Urlaube ausschließlich zu Hause in
V. verbringt. Nur einmal im
Jahr 2001 habe er einen Urlaub in der Türkei
verbracht.
Die
gelegentlich angegebenen Fahrten von 2 Km stellen Fahrten zum Lagerhaus,
Sportplatz etc. dar, wobei dieses Strecke lediglich ca. 600 bis 700 Meter
beträgt.
Zu B) Sonstige
Werbungskosten:
Geben Sie bitte
bekannt, für welche Leistungen die als Werbungskosten geltend gemachten
Subprovisionen iHv. 488,30 €, 503,00 € und 587,00
€ bezahlt wurden. Angaben wie "Geschäftsvermittlungen" bzw.
"Kundenvermittlung" als Zweck der Provisionsweitergabe sind nach Ansicht des
Referenten nicht aussagekräftig genug, um deren Abzugsfähigkeit als
Werbungskosten überprüfen zu
können.
In diesem
Zusammenhang wird um Beantwortung folgender Fragen ersucht:
Beschreibung
der Leistungen der einzelnen Provisionsempfänger hinsichtlich Art und
Umfang (Arbeitsaufwand) der Tätigkeit
Sind
diese Leistungen Kunden konkret zuzuordnen; gegebenenfalls an
welche?
Vorlage
der Leistungsabrechnungen bzw. Leistungsaufstellungen und eines
belegmäßigen Nachweises des
Zahlungsflusses
Antwort:
Leistungen
an:
J.H.: Bis 2003
nebenberuflicher Versicherungsvertreter bei der
Y., wobei der Bw. als dessen
hauptberuflicher Betreuer tätig war. Ab 2004 vermittelte Hr.
H. (nach Stilllegung des Gewerbes)
gelegentlich Kundschaften direkt an ihn (z.B. kleine Lebensversicherungen,
Unfallversicherungen, Bausparverträge, etc.): Hierfür wird dem
Vermittler ca. 1 Monatsbesparungsprämie weitergegeben. Diese
Geldbeträge werden nunmehr mittels Aufstellung vorgelegt. Die
jährliche Auszahlung erfolgt jeweils für das
Vorjahr.
Js.H.:
Sohn des Erstgenannten. Vermittelt nur
Kundenkontakte! Bezahlung wie oben, lt. Aufstellung!
W.P.:
Hauptberuflicher
Wr.-Mitarbeiter; jahrelanger
"Geschäftspartner" des Bw. Für die gegenseitige Unterstützung bei
der Zielerfüllung (interne Auslobungen, Remunerationen, etc.) ist eine
Zusammenarbeit zweckmäßig. Hierfür wurden die
Ausgabenbeträge lt. Aufstellung einmalig jährlich im nachhinein
aufgewendet.
Die
angeführten Beträge wurden jeweils in bar bezahlt. Es würde
für den Bw. aber auch kein Problem darstellen, die Beträge in Hinkunft
auf das Konto des jeweiligen Partners zu überweisen."
Die Vorhaltsbeantwortung wurde
dem FA zur Kenntnis gebracht.
In einer Stellungnahme vom 18. Dezember 2006 verwies
das FA auf die Mängel des Fahrtenbuches und schlug daher vor, im
Schätzungsweg zumindest einen Anteil von ca. 200 Kilometern pro Monat
als Privatkilometer anzusetzen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988
sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen Werbungskosten. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen,
bei der sie erwachsen sind.
Fahrtkosten anlässlich einer ausschließlich
beruflich veranlassten Fortbewegung des Arbeitnehmers, stellen keine
spezifischen Reisekosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9
EStG 1988 dar, sondern sind als Werbungskosten allgemeiner Art
gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 zu
berücksichtigen (VwGH 8.10.1998, 97/15/0073).
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Verkehrsabsetzbetrag und ein
gegebenenfalls zustehendes Pendlerpauschale abgegolten. Arbeitsstätte
(Dienstort) ist jener Ort, an dem der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber
regelmäßig tätig wird. Tatsächliche Fahrtkosten (z.B.
Kilometergeld) können daher für derartige Fahrten nicht
berücksichtigt werden.
Benützt der Arbeitnehmer ein privates Kfz, steht ihm
hierfür bei beruflichen Fahrten von nicht mehr als 30.000 Kilometer im
Kalenderjahr das amtliche Kilometergeld zu. An Stelle des Kilometergeldes
können auch die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten geltend gemacht
werden. Der Nachweis der Fahrtkosten hat grundsätzlich mit einem
Fahrtenbuch zu erfolgen; das Fahrtenbuch hat die beruflichen und privaten
Fahrten zu enthalten; es muss fortlaufend und übersichtlich geführt
sein, Datum, Kilometerstrecke, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck jeder
einzelnen Fahrt zweifeslfrei und klar anzugeben (Doralt, Einkommensteuergesetz,
Kommentar, Tz 220 zu § 16, "Fahrtkosten"; und die dort
zitierte Judikatur des VwGH).
Auch
der Bundesfinanzhof kommt in seinem Urteil vom 16.11.2005, VI R/64 zu dem
selben Ergebnis, wonach
"eine
mittels eines Computerprogramms erzeugte Datei, an deren bereits eingegebenem
Datenbestand zu einem späteren Zeitpunkt noch Veränderungen
vorgenommen werden können, ohne dass die Reichweite dieser Änderungen
in der Datei selbst dokumentiert und bei gewöhnlicher Einsichtnahme in die
Datei offen gelegt wird, kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch ist. Das
gilt auch dann, wenn die einzelnen Eintragungen in der Computerdatei unmittelbar
im Anschluss an die jeweilige Fahrt vorgenommen worden sein sollten. Eine solche
Aufzeichnungsmethode ist nicht geeignet, den fortlaufenden und lückenlosen
Charakter der Angaben und ihre zeitnahe Erfassung mit hinreichender
Zuverlässigkeit zu belegen. Der auf diese Weise erzeugte Datenbestand ist
kein in sich geschlossenes Verzeichnis und damit auch kein Fahrten-"Buch" i.S.
des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG (gleicher Ansicht:
Niedersächsisches FG, Urteil vom 5. Mai 2004 2 K 636/01,
Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2004, 1817; FG Baden-Württemberg,
Urteil vom 27. Februar 2002 2 K 235/00, EFG 2002, 667; Adamek in
Bordewin/Brandt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 8
Rz. 153; Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Stichwort:
Kraftfahrzeuggestellung, Rz. 41; vgl. auch Schreiben des Bundesministeriums
der Finanzen --BMF-- vom 28. Mai 1996 IV B 6 -S 2334-
173/96, BStBl I 1996, 654, unter II. 1., und H 31 (9-10) "Elektronisches
Fahrtenbuch" der Lohnsteuer-Richtlinien --LStR-- seit 2000; anderer Auffassung:
Büchter-Hole, Anmerkung in EFG 2002, 668)."
Die Führung eines Fahrtenbuches kann jedoch entfallen,
wenn durch andere Aufzeichnungen (z.B. Reisekostenabrechnungen gegenüber
dem Arbeitgeber) eine verlässliche Beurteilung möglich ist (vgl. VwGH
vom 23.5.1990, 86/13/0181).
Im vorliegenden Fall ist strittig, in welchem Ausmaß
beruflich veranlasste Fahrten durchgeführt wurden und in welcher Höhe
aus diesem Grund Werbungskosten anzuerkennen sind. Dabei steht an Sachverhalt
unbestritten fest:
Der Berufungswerber ist ein im Außendienst
tätiger Arbeitnehmer. Er erhielt im Jahr 2005 von seinem Arbeitgeber keine
Fahrtkostenersätze (Kilometergeld). Trotzdem führte der Bw. für
steuerliche Zwecke Reiseaufzeichnungen in elektronischer Form und verwendete
hierfür elektronisch gespeicherte Formulare seines Arbeitgebers. Diese
Aufzeichnungen wurden in der Folge dem Finanzamt im Rahmen der
Arbeitnehmerveranlagung als Ausdrucke vorgelegt und der Betrag, der sich durch
Multiplikation der in den Aufzeichnungen enthaltenen beruflich
zurückgelegten Kilometern mit dem amtlichen Kilometergeldsatz ergibt, als
Werbungskosten beantragt.
Das FA kürzte die dienstlich gefahrenen Kilometer im
Schätzungswege um 20 %.
Wie ergänzende Erhebungen zeigten, wurde ein
Fahrtenbuch in Papierform (mit Uraufzeichnungen) nicht geführt, sondern die
täglichen Fahrten jeweils vom Tageskilometerzähler abgelesen und
elektronisch aufgezeichnet und gespeichert. Seitens des Arbeitgebers wurden die
Reisekostenabrechnungen nicht überprüft. Den Zweck der
einzelnen Fahrten hatte der Bw. nicht aufgezeichnet und konnte diesen auch nicht
mehr angeben. Nach seinen Angaben habe sich der Zweck der Fahrten immer auf
Akquisition und Betreuung beschränkt.
Somit verfügt der Bw. weder über ein Fahrtenbuch,
bei dem nachträgliche Änderungen, Streichungen und Ergänzungen
ausgeschlossen bzw. ersichtlich sind, noch über ausreichende bzw.
verlässliche Angaben über Art und Umfang der betrieblich veranlassten
Fahrten.
Der Bw. behauptet zwar, dass sich der Zweck der Fahrten
immer auf Akquisition und Betreuung seiner Kunden beschränkt habe. Einen
Nachweis hinsichtlich der Trennung der beruflich veranlassten Fahrten von den
Privatfahrten vermochte der Bw. nicht zu erbringen. Darin ist jedoch ein Mangel
der Fahrtaufzeichnungen zu erblicken (vgl. VwGH v. 21.10.1993,
92/15/0001).
Gemäß
§ 184 Abs. 2 BAO sind die
Grundlagen für die Abgabenerhebung insbesondere dann zu schätzen, wenn
der Abgabepflichtige keine ausreichende Aufklärungen zu geben vermag oder
Auskünfte über Umstände verweigert werden, die für die
Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind.
Die Angaben des Bw., er habe die Urlaube zu Hause verbracht
und er habe auch sonst für private Zwecke nur sehr kurze Strecken mit dem
PKW zurückgelegt mögen zwar schlüssig und glaubwürdig
erscheinen. Die aufgezeigten Mängel der Fahrtenbuchaufzeichnungen bieten
jedoch keine Gewähr für deren Richtigkeit und Vollständigkeit.
Dies schon deshalb nicht, weil aus dem jeweils angegebenen Reiseweg der Zweck
der Fahrt nicht hervorgeht und dieser daher sowohl beruflicher als auch privater
Natur sein könnte.
Dem FA ist daher nicht entgegenzutreten, wenn es im
Schätzungsweg den Anteil der privat veranlassten Fahrten erhöht
hat.
Der UFS erachtet es jedoch unter Berücksichtigung der
anlässlich der persönlichen Vorsprache des Bw. am 4. Dezember
2006 vorgebrachten Argumente und Angaben zum Sachverhalt und in
Übereinstimmung mit der Stellungnahme des FA vom 18. Dezember 2006 als
ausreichend, die vom Bw. als beruflich angegebenen Fahrten um einen Privatanteil
iHv. 5% zu kürzen (entspricht einer Kürzung der Gesamtkilometer
von ca. 12%).
Die Kürzung der beruflichen Fahrten errechnet sich wie
folgt:
[Grafik]
Es ist daher von beruflich veranlassten Fahrten im
Ausmaß von insgesamt 17.752 km (anstatt bisher laut Erklärung
iHv. 18.686 km) auszugehen und der Abzug von Werbungskosten
iHv. 6.375,45 € (bisher laut Erklärung 6.710,99 €)
anzuerkennen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 12.
Jänner 2007
Dieses Dokument enthält 6 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0942-L/06
- Stammnummer
- 25821
- Gültig
- 12.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF