Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1969-W/06
PKW-Sachbezug einer Außendienstmitarbeiterin für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1969-W/06vom 05.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw)
bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie stand im Jahr
2005 von 1. Jänner bis 28. Feber in einem Dienstverhältnis
zur X GmbH, von 1. März bis 31. Dezember in einem
Dienstverhältnis zur Y GmbH. Mit Bescheid vom 16. Feber 2006
wurde die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005
durchgeführt.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung bringt die
Bw vor, erst jetzt davon erfahren zu haben, dass die Fa. Y eine
Rückaufrollung des Sachbezuges ihres Firmenautos vorgenommen habe. Sie habe
zwar die Grenze für den kleinen Sachbezug bei der Fa. Y über
10 Monate gesehen um 253 km überschritten, allerdings sei sie in
den ersten beiden Monaten bei der Fa. X um 350 km weniger private
Kilometer gefahren. Da der Durchschnitt der Kilometer über das Jahr hin
gelte, ersuche die Bw, den Lohnzettel der Fa. Y zu berichtigen.
Der Berufung beigelegt sind
Kopien der abgerechneten Reisespesen und der Fahrtenbücher bei beiden
Firmen sowie eine Kilometeraufstellung. Die Kilometeraufstellung weist für
Jänner und Feber 2005 insgesamt 650 km, für März bis
Dezember 2005 insgesamt 5.253 km, zusammengefasst für das ganze Jahr
5.903 km an Privatfahrten aus.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab. Voraussetzung für den
Ansatz des halben Sachbezugswertes sei, dass ein firmeneigenes Kraftfahrzeug
nachweislich höchsten 6.000 km jährlich für Privatfahrten
benützt werde. Die Bw habe in dem von ihr geführten Fahrtenbuch die
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht als Privatfahrten
behandelt.
In dem gegen die Berufungsvorentscheidung eingebrachten
Vorlageantrag wendet die Bw ein, sie sei, wie aus den beigelegten Schreiben
ihrer Dienstgeber zu ersehen, ausschließlich im Außendienst
tätig. Ihr Dienstort sei daher ihr Wohnort, Dienstkilometer würden
daher ab dem Wohnort gelten.
In Ergänzung des
Vorlageantrags übermittelte die Bw, neben Dienstvertrag mit der Fa. Y
und Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse, ein weiteres Schreiben der
Fa. Y. Darin bestätigt diese erneut, dass die Bw ausschließlich
im Außendienst tätig sei. Am Firmensitz verfüge die Bw über
kein eigenes Arbeitszimmer und keinen eigenen Schreibtisch;
Verwaltungstätigkeiten, Vor- und Nachbearbeitungstätigkeiten
würden grundsätzlich von zu Hause aus erledigt; den Firmensitz besuche
die Bw nur, wenn Muster, Broschüren, Informationsmaterialien etc. zu holen
seien oder Meetings durch den Vorgesetzten einberufen würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 15 Abs. 1 EStG 1988
liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im
Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7
zufließen; gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung sind geldwerte
Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung
von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) mit den
üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.
Gemäß
§ 4 Abs. 1 der
Sachbezugsverordnung, BGBl II, 2001/416, in der im Streitjahr anzuwendenden
Fassung ist, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, ein
arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten
einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu
benützen, ein Sachbezug von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten
des Kraftfahrzeuges, maximal 600 € monatlich, anzusetzen.
Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten
im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist
gemäß
§ 4 Abs. 2 der Sachbezugsverordnung ein
Sachbezugswert im halben Betrag (0,75 % der tatsächlichen
Anschaffungskosten, maximal 300 € monatlich) anzusetzen.
Der verminderte Sachbezug
gemäß
§ 4 Abs. 2 der Verordnung hängt somit vom
Nachweis ab, dass die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des
Abs. 1 - also für Privatfahrten einschließlich Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte - nicht mehr als 500 km beträgt.
Die Bw stand im Jahr 2005 in
zwei Dienstverhältnissen. Das eine endete am 28. Feber, das andere
begann am 1. März. Im Rahmen beider Dienstverhältnisse verwendete
die Bw ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug sowohl für berufliche als auch
für nicht beruflich veranlasste Fahrten (Privatfahrten). Aus dem
Berufungsvorbringen ist zu erschließen, dass dabei die Fa. Y den aus
der Verwendung für Privatfahrten resultierenden Sachbezug mit dem vollen
Betrag in Ansatz brachte.
Die Bw begründet ihr
Begehren, diesen Sachbezug nur im halben Betrag anzusetzen, damit, dass die
Privatfahrten im Jahr 2005 insgesamt 5.903 km, somit im Monatsdurchschnitt
nicht mehr als 500 km, ausgemacht hätten. Sie habe zwar im Rahmen des
von 1. März bis 31. Dezember 2005, somit 10 Monate,
bestandenen Dienstverhältnisses mit der Fa. Y das arbeitgebereigene
Kraftfahrzeug für Privatfahrten im Ausmaß von 5.253 km verwendet
und damit im Durchschnitt dieser 10 Monate den Grenzbetrag von 500 km
überschritten; diese Überschreitung werde jedoch über das Jahr
gesehen durch die Unterschreitung des Grenzbetrages in den Monaten Jänner
und Feber 2005, im Rahmen des Dienstverhältnisses mit der Fa X, wieder
ausgeglichen.
Dieser Meinung kann nicht
gefolgt werden. Zu beurteilen ist, inwieweit der Bw eine Einnahme in Form eines
geldwerten Vorteils aus ihrem Dienstverhältnis zur Fa. Y zugeflossen
ist. Dies richtet sich aber allein nach dem Ausmaß der Nutzung des der Bw
von der Fa. Y zur Verfügung gestellten Firmenwagens. Ob das von der
Fa. Y überlassene Kraftfahrzeug von der Bw im Jahr 2005 im
Monatsdurchschnitt zu nicht mehr als 500 km für Privatfahrten
verwendet wurde, und wie hoch demzufolge der von der Fa. Y gewährte
geldwerte Vorteil ist, wird daher durch das Ausmaß der Nutzung eines
Firmenfahrzeugs im Rahmen eines anderen, vorangegangenen
Dienstverhältnisses nicht beeinflusst. Das der Bw von der Fa. Y zur
Verfügung gestellte Kraftfahrzeug wurde aber, wie die Bw selbst
vorträgt, während der 10 Monate, für die das
Dienstverhältnis im Jahr 2005 gedauert hat, im Ausmaß von
5.253 km, sohin im Monat durchschnittlich mehr als 500 km für
Privatfahrten verwendet. Das Begehren der Bw, den Sachbezug aus der im Rahmen
des Dienstverhältnisses zur Fa. Y erfolgten Privatnutzung des
firmeneigenen Kraftfahrzeugs nur im halben Betrag anzusetzen, ist daher schon
aus diesem Grund nicht berechtigt.
Dazu kommt, worauf das
Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung zutreffend hinweist, dass die von der
Bw geführten Aufzeichnungen Fahrten zum Firmensitz des Arbeitgebers nicht
als Privatfahrten ausweisen. Den Aufzeichnungen der Bw sind folgende Angaben
über Fahrten zur Firma zu entnehmen:
|
|
Fahrtweg
|
Zeit
|
Stunden
|
km
Dienst
|
1.
März 05
|
Firma
|
07:30
|
18:15
|
10,75
|
62
|
2.
März 05
|
Firma
|
07:30
|
17:40
|
10,17
|
62
|
4.
März 05
|
Firma
|
7:30
|
16:15
|
8,75
|
62
|
7.
März 05
|
Firma
|
07:15
|
18:20
|
11,08
|
62
|
8.
März 05
|
Firma
|
07:15
|
18:20
|
11,08
|
62
|
9.
März 05
|
Firma
|
07:00
|
18:15
|
11,25
|
62
|
10.
März 05
|
Firma
|
07:10
|
18:40
|
11,50
|
62
|
11.
März 05
|
Firma
|
07:15
|
14:00
|
6,75
|
62
|
15.
März 05
|
Firma
|
10:00
|
18:30
|
8,50
|
62
|
21.
März 05
|
Firma
|
07:15
|
18:30
|
11,25
|
62
|
22.
März 05
|
Firma
|
07:15
|
18:40
|
11,42
|
62
|
23.
März 05
|
Firma
|
07:15
|
18:30
|
11,25
|
62
|
24.
März 05
|
Firma
|
07:15
|
17:00
|
9,75
|
62
|
25.
März 05
|
Firma
|
07:15
|
15:15
|
8,00
|
62
|
29.
März 05
|
Firma
|
07:15
|
18:30
|
11,25
|
62
|
30.
März 05
|
Firma
|
07:10
|
18:00
|
10,83
|
62
|
31.
März 05
|
Firma
|
07:00
|
18:30
|
11,50
|
62
|
1.
April 05
|
Firma
|
07:00
|
15:30
|
8,50
|
62
|
7.
Apr.05
|
Firma
|
07:00
|
18:00
|
11,00
|
62
|
8.
April 05
|
Firma
|
07:00
|
15:10
|
8,17
|
62
|
22.Apr.05
|
Firma
|
07:15
|
15:00
|
7,75
|
64
|
12.
Mai 05
|
Firma
|
07:15
|
16:30
|
9,25
|
64
|
13.
Juni 05
|
Firma
|
07:40
|
18:00
|
10,33
|
64
|
13.
Juli 05
|
Firma
|
07:15
|
15:20
|
8,08
|
64
|
14.
Juli 05
|
Firma
|
07:20
|
15:30
|
8,17
|
64
|
1.
August 05
|
Firma
|
07:20
|
17:00
|
9,67
|
67
|
8.
August 05
|
Firma
|
07:15
|
16:30
|
9,25
|
66
|
29.
August 05
|
Firma
|
07:10
|
16:30
|
9,33
|
73
|
14.
Oktober 05
|
Firma
|
07:10
|
17:00
|
9,83
|
67
|
|
Gesamt:
|
|
|
|
1.833
Die Bw begründet den
beruflichen Charakter dieser Fahrten zwischen Wohnung und Firmensitz,
gestützt auf eine Bestätigung der Fa. Y, damit, dass sie
ausschließlich im Außendienst tätig sei. Über ein eigenes
Arbeitszimmer und einen eigenen Schreibtisch verfüge die Bw, so die
Fa. Y, am Firmensitz nicht; die Bw würde den Firmensitz nur aufsuchen,
um Broschüren oder Informationsmaterialien zu holen oder an Meetings
teilzunehmen.
Für einen Reisenden, der
die ausschließlich berufsbedingten Reisen von seinem Wohnsitz aus antritt,
ist dieser der Mittelpunkt seiner Tätigkeit. In die Freizeit fallende
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gibt es dabei grundsätzlich
nicht. Fahrten zum Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers, um (gelegentlich)
Muster und Ware zu holen, machen - wenn an den betreffenden Tagen auch kein
Innendienst verrichtet wird - den Unternehmenssitz des Arbeitgebers nicht zur
Arbeitsstätte des Reisenden (VwGH 3.7.1990, 90/14/0069). Daraus folgt, dass
die Betriebsstätte des Arbeitgebers dann zur (weiteren) Arbeitsstätte
eines Außendienstmitarbeiters wird, wenn dort (auch) Innendienst
verrichtet wird (VwGH 30.11.1993, 90/14/0136).
Die Bw hat, wie der obige
Auszug aus den von ihr geführten Fahrtaufzeichnungen zeigt, an einer Reihe
von Tagen im Jahr 2005 ihren Dienst nur am Firmensitz versehen. Dass sich dabei
das Aufsuchen der Betriebsräumlichkeiten des Arbeitgebers auf das Abholen
von Unterlagen oder Informationsmaterialien beschränkt hätte, ist
angesichts der aus den Aufzeichnungen ersichtlichen Anwesenheitsdauern von
jeweils zwischen rund 7 und 11 Stunden nicht glaubwürdig. Es ist
vielmehr davon auszugehen, dass die Bw an diesen Tagen Innendienst verrichtet
hat. Dass die Bw am Firmensitz, wie die Fa. Y bestätigte, über
keinen eigenen Schreibtisch verfügt habe, ist dabei nicht wesentlich, zumal
auch davon auszugehen ist, dass der Arbeitgeber jedenfalls Vorsorge getroffen
hat, dass die Bw den ihre ganztätige Anwesenheit am Firmensitz bedingenden
Verrichtungen auch nachgehen konnte.
Damit lag aber an den Tagen, an
denen die Bw ausschließlich in den Betriebsräumlichkeiten ihres
Arbeitgebers tätig wurde, für sie eine weitere Arbeitsstätte bzw.
ein weiterer Tätigkeitsmittelpunkt vor. Die Fahrt von der Wohnung der Bw zu
dieser weiteren Arbeitsstätte ist aber als Privatfahrt im Sinne der
Sachbezugsverordnung anzusehen. Daran ändert der Umstand, dass auch die
Wohnung der Bw auf Grund ihrer Stellung als Außendienstmitarbeiterin als
Arbeitsstätte anzusehen ist, nichts. Ist nämlich die
Arbeitsstätte eines Arbeitnehmers ident mit dessen Wohnung, so wird die
Fahrt zwischen der Wohnung und einer weiteren Arbeitsstätte nicht zur
Dienstfahrt (VwGH 29.11.1994, 94/14/0121).
Zählt man den bereits in
den Aufzeichnungen der Bw als privat veranlasst ausgewiesenen Fahrten die nach
dem Gesagten ebenfalls Privatfahrten darstellenden Fahrten zwischen Wohnung und
Firma im Ausmaß von rund 1.800 km hinzu, wird der für die
Anwendung des halben Sachbezugswertes maßgebliche Grenzbetrag von 6.000
Kilometern überschritten. Einer weiteren Überprüfung, ob die Bw
an den Tagen, an denen sie neben anderen Fahrtzielen auch den Firmensitz des
Arbeitgebers aufsuchte, ebenfalls Innendienst verrichtet hat, bedurfte es damit
nicht mehr.
Da die Fa. Y für die
Privatnutzung des firmeneigenen Kraftfahrzeuges durch die Bw den Sachbezug zu
Recht mit dem vollen Betrag gemäß
§ 4 Abs. 1 der
Sachbezugsverordnung angesetzt hat, war die Berufung spruchgemäß
abzuweisen.
Wien, am 5.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001
- § 4 Abs. 2 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1969-W/06
- Stammnummer
- 30386
- Gültig
- 05.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF