Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2062-W/05
Durch den Verkehrsabsetzbetrag und das Pendlerpauschale sind auch beruflich veranlasste Fahrten zum Dienstort an Wochenenden abgegolten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2062-W/05vom 30.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Werden bei der Arbeitnehmerveranlagung ein Verkehrsabsetzbetrag und ein Pendlerpauschale berücksichtigt, so stehen für beruflich veranlasste Fahrten zum Dienstort an Wochenenden keine zusätzlichen Werbungskosten zu.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 2/20 betreffend Einkommensteuer 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist L. an der T.M. in W..
In der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 führte er unter dem Punkt
"Werbungskosten" folgende Aufwendungen an (die einzelnen Beträge sind
Schillingbeträge):
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Pendlerpauschale
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28.000,00
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Mitgliedsbeiträge, Lizenz, Turnierkosten
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3.608,18
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Reisekosten
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43.918,00
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Arbeitsmittel und Werkzeuge
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5.364,64
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Arbeitskleidung
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9.612,21
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Computer
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4.549,00
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Telefon
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5.321,82
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob
Reisekosten, die für 18 Fahrten von Wien nach W. und wieder nach Wien
zurück, das sind 2.196 km, für die vom Bw. das amtliche Kilometergeld
von S 4,90 verrechnet wurde, als Werbungskosten absetzbar sind. Weiters
beantragte der Bw. die Berücksichtigung von S 1.290,00 für
Dienstreisen, die nach Dienstbeginn in W. angetreten worden seien und auch
wieder zur Dienststelle zurückgeführt hätten.
Der Bw. beantragte darüber hinaus die
Berücksichtigung von Aufwendungen i.H. von S 2.063,70 für diverse
Bücher, und zwar, soweit im Berufungsverfahren von Bedeutung:
"Österreich
II"
"Univers
Soldiers. 1-3"
"Freispruch
für Österreich"
"Das
Testament"
"Antiquiertheit
der Menschen"
"Milgram
Experiment"
Das Finanzamt vertrat im Erstbescheid die Auffassung, dass
die Kosten für die Fahrt Wien-W. und retour bereits durch das für
diese Strecke berücksichtigte Pendlerpauschale abgegolten seien.
In der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten
Berufung brachte der Bw. vor, dass es sich um Reisen zu Proben und Turnieren
gehandelt habe und nur Tage angegeben worden seien, an denen kein Dienst war,
also Samstage, Sonntage und Feiertage. Die Bücher seien für
Proseminararbeiten gebraucht worden.
Nachdem die Berufung mit Berufungsvorentscheidung
abgewiesen worden war, stellte der Bw. mit Schriftsatz vom 3.11.2005 einen
Vorlageantrag und betonte darin nochmals, dass es sich um Fahrten an Samstagen
und Sonntagen gehandelt habe und diese auch nur dann angegeben worden seien,
wenn große Veranstaltungen zu bewältigen gewesen seien. Er ersuche
daher nochmals, den Aufwand für die zurückgelegten 2.196 km in
Höhe von S 10.760,40 anzuerkennen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 6 Zif.6 EStG 1988 in der im
Berufungszeitraum geltenden Fassung sind Ausgaben des Steuerpflichtigen für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten
abzugsfähig. Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den
Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Beträgt gemäß lit. c leg.cit.
die einfache Fahrtstrecke über 60 km und ist dem Arbeitnehmer
überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben
Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann wird ein Pauschbetrag von S 28.800.-
jährlich berücksichtigt. In dieser gesetzlichen Bestimmung ist weiters
ausdrücklich folgendes geregelt:
"Mit
dem Verkehrsabsetzbetrag und dem Pauschbetrag gemäß u.a. lit.c. sind
alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung Arbeitsstätte
abgegolten."
"Die
Pauschbeträge sind auch für Feiertage sowie für
Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der
Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub (Karenzurlaub) befindet."
Unbestritten ist, dass dem Bw. im Berufungszeitraum der
Pauschbetrag von S 28.800.- gewährt wurde (sog. "großes
Pendlerpauschale"). Im Berufungsverfahren wurde vorgebracht, dass es sich bei
den streitgegenständlichen Fahrten von Wien (dem Wohnort) nach W. um
Fahrten zum Training für berufsbedingte Pflichtveranstaltungen (z.B.
"Apropos Pferd") gehandelt habe, und zwar an Samstagen oder Sonntagen. Damit
steht zunächst fest, dass es sich um beruflich veranlasste Fahrten
gehandelt hat. Der Bw. vertritt nun in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass
ihm für diese Fahrten, zusätzlich zum "Pendlerpauschale", ein
Aufwandersatz, in Form der Berücksichtigung von Werbungskosten, zustehe.
Nach der bereits zitierten Bestimmung des § 16 Abs. 6 Zif. 6 EStG 1988 sind
aber mit dem Pauschbetrag alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte abgegolten, und zwar nicht nur zur unmittelbaren
Dienstverrichtung, sondern darüber hinaus, sofern ein Zusammenhang mit der
entlohntenTätigkeit besteht (vgl. VwGH vom 26.5.2004, Zl. 98/14/0099
bezügl. Fahrten an Wochenenden zum Zweck der Fortbildung). Diese Regelung
gilt daher unabhängig davon, wie oft, zu welchen Zeiten und aus welchem
Grund die Fahrten durchgeführt werden. Werden Aufwendungen in Form von
Pauschalbeträgen abgegolten, so kommt die Anerkennung zusätzlicher
Beträge nicht in Betracht. Dem Wesen einer Pauschalierung entspricht es,
dass sie sich sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten des Steuerpflichtigen
auswirken kann. Ausdrücklich im Gesetz geregelt ist etwa, wie bereits
ausgeführt, dass die Pauschbeträge auch für Feiertage sowie
für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen sind, in denen sich
der Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub befindet. Umgekehrt bewirkt
auch ein besonders häufiges Zurücklegen der Fahrtstrecke keine
Berücksichtigung höherer Beträge.
Hinsichtlich der Behauptung im Vorlageantrag, aus dem
Einkommensteuerbescheid sei hinsichtlich der Versagung von Reiseaufwendungen
nicht ersichtlich, welche Beträge gestrichen worden seien, ist auf die
Begründung im Erstbescheid vom 8.9.2005 zu verweisen, wonach mangels
Vorliegen einer Reise im Sinne des § 16 EStG 1988 Werbungskosten in
Höhe von S 2.250.- nicht anerkannt worden seien. Die beantragten S 1.290.-
wurden jedoch abzüglich der vom Dienstgeber ersetzten Reisegebühren
berücksichtigt.
Hinsichtlich der beantragten S 2.063,70 für diverse
Bücher ist zunächst darauf zu verweisen, dass lediglich S 1.845,70
nicht anerkannt wurden. (vgl. die angeführten Titel in der Begründung
des Erstbescheides). Inhaltlich ist folgendes auszuführen: Gemäß
§ 20 Abs. 1 Zif. 1 lit. a EStG 1988 sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen
für die Lebensführung nicht abzugsfähig, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringen und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit dienen.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Zif.7 leg.cit. sind
Aufwendungen für Arbeitsmittel grundsätzlich als Werbungskosten zu
berücksichtigen. Darunter fallen etwa auch Ausgaben für Fachliteratur,
nicht jedoch für Literatur, die auch bei nicht in der Berufssparte des
Steuerpflichtigen tätigen Personen von allgemeinem Interesse oder zumindest
für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem
Bildungsgrad bestimmt ist (vgl. VwGH vom 9.10.1991, Zl. 88/13/0121). Die vom Bw.
angeführten Bücher wurden zwar laut seinen Angaben für ein
Seminar angeschafft, sind aber nicht von einem derart berufsspezifischen Inhalt,
dass ein Allgemeininteresse verneint werden kann. Die geltend gemachten Kosten
waren daher in Höhe von S 1.845,70 nicht anzuerkennen.
Wien, am 30.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2062-W/05
- Stammnummer
- 20594
- Gültig
- 30.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF