Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0072-I/03
Fahrt- und Verpflegungskosten eines Außendienstmitarbeiters, Schulgeld für den Besuch einer Privatschule
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0072-I/03vom 30.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufwendungen eines im Außendienst tätigen Arbeitnehmers für Verpflegung am Tätigkeitsort können dann nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn durch die lange Dauer des Einsatzes an diesem Ort ein (weiterer) Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wurde.
Werden bei einem Außendienst verrichtenden Arbeitnehmer die Dienstreiseersätze von der Arbeitsstelle, an welcher er auch Innendienst versieht, aus berechnet, können die Aufwendungen für die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung auch dann nur in Form des Verkehrsabsetzbetrages und eines gegebenenfalls zustehenden Pendlerpauschales steuerlich berücksichtigt werden, wenn die Fahrt zum Einsatzort von der Wohnung aus begonnen und die Arbeitsstätte, welche auf dem Weg Wohnort - Einsatzort liegt, an diesen Tagen nicht angefahren wird.
Aufwendungen für den Besuch einer privaten Maturaschule durch die den Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelnde Tochter können als Unterhaltsleistungen nur dann zu einer außergewöhnlichen Belastung führen, wenn die Aufwendungen bei der Tochter selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden oder eine auswärtige Berufsausbildung vorliegt.
Beginnt ein überwiegend im Außendienst tätiger Steuerpflichtiger seine Reisetätigkeit an seiner Arbeitsstätte, führt er seine Außendiensttätigkeit über Auftrag des Arbeitgebers unter Verwendung seines privaten PKW´s durch und bezahlt der Arbeitgeber Reisekostenersätze (Kilometergelder) für diese Fahrten, ist die Zurücklegung der Strecke Wohnung - Arbeitsstätte (besonders bei größerer Entfernung) mit einem öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar. Aus diesem Grund steht das “große” Pendlerpauschale nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 zu.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerber
gegen den Bescheid des Finanzamtes Schwaz vom 20. Dezember 2002
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2001
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Auf Grund
eines Einkommens von € 37.735,81 (S 519.256,00) ergibt sich unter
Berücksichtigung der für die sonstigen Bezüge nach § 67
Abs. 1 und 2 EStG 1988 anfallenden Steuer eine Einkommensteuer in
Höhe von € 11.467,41 (S 157.794,98).
Nach
Gegenrechnung mit der einbehaltenen Lohnsteuer ergibt sich eine
Abgabengutschrift in Höhe von € 483,42 (S 6.651,82).
Das
Mehrbegehren wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 8. November
2002 kam der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2001 nach. Dabei begehrte er
die Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages und die Berücksichtigung
von diversen Aufwendungen als Sonderausgaben, welche in der Folge unbestritten
blieben. Weiters wurden nachstehende Beträge als Werbungskosten
bezeichnet:
Fahrtaufwendungen: 17.913 km
à S 4,90 abzügl. Arbeitgeberersätze S 42.296,80
Diäten: lt.
Stundenberechnung abzügl. Arbeitgeberersätze S 6.420,00
Telefon-(Handy-)kosten S 6.870,15
AfA für einen
Computer S 3.324,00
Als außergewöhnliche
Belastung machte er Krankheitskosten in Höhe von S 65.010,00 abzüglich
der Ersätze durch die Krankenkasse in Höhe von S 7.932,80 und
Kostenbeiträge an eine private Maturaschule, welche von der Tochter besucht
wurde, in Höhe von S 56.949,00 geltend.
Mit Bescheid vom 20. Dezember
2002 führte das Finanzamt die Arbeitnehmerveranlagung durch und
berücksichtigte lediglich einen Betrag von S 8.820,00 als Werbungskosten
und S 57.077.- als außergewöhnliche Belastung, welche jedoch den
Selbstbehalt von S 62.332,00 nicht überstieg, weshalb es zu keiner
steuerlichen Auswirkung kam. Begründet wurden die Abweichungen von der
Erklärung einerseits mit einem Verweis auf eine Besprechung am
13. Dezember 2002 und andererseits damit, dass Aufwendungen für eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann nicht als
außergewöhnliche Belastung gelten würden, wenn auch im
Einzugsgebiet des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit
bestehe.
In der rechtzeitig
eingebrachten Berufung rügte der Steuerpflichtige die
Nichtberücksichtigung der Kilometergeld- und Tagesgelddifferenzen und
ersuchte um neuerliche Überprüfung des nicht anerkannten Schulgeldes.
Weiters sei der "allgemeine Steuerabsetzbetrag" nicht berücksichtigt
worden. Hinsichtlich der Kilometergelder verwies er auf einen Erlass der
Finanzlandesdirektion für Tirol aus dem Jahr 1987 und eine
Berufungsentscheidung der gleichen Behörde aus dem Jahr 1989 betreffend das
Jahr 1987 und die dortigen Ausführungen.
Die Berufung wurde ohne
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz
zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1)
Werbungskosten:
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988
sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen Werbungskosten.
Weiters bestimmt § 16
Abs. 1 Z 6 iVm § 124b Z 52 EStG 1988 für das Streitjahr
2001, dass auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte Werbungskosten sind. Für die Berücksichtigung
dieser Aufwendungen gilt:
a) diese
Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag
abgegolten.
b) Beträgt
die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der
Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als
20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar,
dann werden zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt:
Bei einer
Fahrtstrecke von
20 km bis 40
km 5.280 S jährlich
40 km bis 60
km 10.560 S jährlich
über 60
km 15.840 S jährlich.
c) Ist
dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung
eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden
anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge
berücksichtigt:
Bei einer
einfachen Fahrtstrecke von
2 km bis 20
km 3.600 S jährlich
20 km bis 40
km 14.400 S jährlich
40 km bis 60
km 24.480 S jährlich
über 60
km 34.560 S jährlich.
Mit
dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b und c sind alle
Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
abgegolten.
Letztlich bestimmt § 16
Abs. 1 Z 9 EStG 1988, dass Reisekosten bei ausschließlich beruflich
veranlassten Reisen Werbungskosten sind. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis
ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus §
26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Höhere
Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.
Demgegenüber normiert
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 die Nichtabzugsfähigkeit von Beträgen,
die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt
seiner Familienangehörigen aufgewendet werden.
An Sachverhalt steht im
vorliegenden Fall auf Grund der Aktenlage und der unwidersprochen gebliebenen
Ausführungen des Berufungswerbers fest, dass
dieser
sich im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit vorwiegend im Außendienst
befindet und nur an Montagen seine Arbeitsstätte am Sitz des Arbeitgebers
zu regelmäßigen Dienstbesprechungen aufsucht,
die
Dienstreiseersätze an jedem Arbeitstag von der Arbeitsstätte am Sitz
des Arbeitgebers aus berechnet werden,
der
Berufungswerber regelmäßig an Montagen von seinem Wohnort zum Sitz
des Arbeitgebers fährt, dort an den Dienstbesprechungen teilnimmt und nach
deren Ende in den Außendienst fährt,
an
Tagen ohne Dienstbesprechung der Berufungswerber von seinem Wohnort aus direkt
in den Außendienst fährt, wobei dabei der Ort des Sitzes des
Arbeitgebers passiert wird, ohne jedoch die Arbeitsstätte selbst
aufzusuchen
er
die Außendiensttätigkeit - nach eigenen Angaben anlässlich einer
Besprechung beim Finanzamt am 4. Feber 2003 - seit längerer Zeit
ausschließlich in einer Gemeinde durchführt,
der
Arbeitgeber Tagesdiäten und Fahrtkostenersätze in Höhe des
amtlichen Kilometergeldes für die Strecke Arbeitsstätte -
Tätigkeitsort und zurück nach § 26 Z 4 EStG 1988
ausbezahlte und
bei
der laufenden Lohnverrechnung für die Strecke Wohnort - Arbeitsstätte
das Pendlerpauschale für eine Fahrtstrecke von 20 bis 40 Kilometer unter
Zugrundelegung der Zumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen
Verkehrsmittels berücksichtigte.
An Werbungskosten beantragte
der Berufungswerber die Anerkennung von Tagesdiäten in Höhe der
Differenz zwischen den vom Arbeitgeber nicht steuerbar ausbezahlten Tagesgeldern
und den sich aus § 26 Z 4 lit. b EStG 1988 ergebenden
Beträgen und von Kilometergeldern für die Fahrtstrecke Wohnort -
Tätigkeitsort und retour an sämtlichen Tagen mit Ausnahme des
Montages. Für Fahrten an Montagen begehrte er die Anerkennung von
Kilometergeldern für die Fahrtstrecke Arbeitsstätte -
Tätigkeitsort - Wohnort. Diese jeweils abzüglich der vom Arbeitgeber
nicht steuerbar ausbezahlten Fahrtkostenersätze.
a)
Tagesdiäten:
Nach den Bestimmungen des oben
zitierten § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 im Zusammenhalt mit
der dazu ergangenen Rechtsprechung (vgl. bspw. VwGH 26.6.2002, 99/13/0001, VwGH
22.3.2000, 95/13/0167, VwGH 28.5.1997, 96/13/0132, und viele mehr) sind
Mehraufwendungen für Verpflegung anlässlich der Durchführung
einer beruflich veranlassten Reise als Werbungskosten abzugsfähig. Ein
derartiger Mehraufwand entsteht einem Steuerpflichtigen jedoch nur so lange, als
er nicht über ausreichende Ortskenntnisse verfügt, welche es ihm
ermöglichen, die entsprechend "günstigen"
Verpflegungsmöglichkeiten in einer Einsatzgemeinde oder einem Einsatzgebiet
in Anspruch zu nehmen.
Der Berufungswerber war bereits
im Kalenderjahr 2000 - nach seinen eigenen Ausführungen anlässlich
einer Besprechung mit einem Bediensteten des Wohnsitzfinanzamtes am 4. Feber
2003 begann seine berufliche Tätigkeit in dieser Einsatzgemeinde vor ca.
2,5 Jahren - über einen längeren Zeitraum in der gleichen
Einsatzgemeinde tätig, wie im Kalenderjahr 2001, in dem er
ausschließlich in dieser Einsatzgemeinde seinen beruflichen
Verpflichtungen nachging. Es ist somit in der gebotenen typisierenden
Betrachtungsweise zweifelsfrei davon auszugehen, dass der Berufungswerber im
Jahr 2001 über entsprechende Ortskenntnisse verfügte und es ihm daher
möglich war, die üblichen (günstigen)
Verpflegungsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen und ihm damit kein
über die Kosten der Lebensführung hinausgehender und damit
abzugsfähiger Mehraufwand entstanden ist. Die Notwendigkeit die
Verköstigung (zumindest teilweise) in Gasthäusern einzunehmen,
führt für sich allein nämlich nicht zu berücksichtigbaren
Mehraufwendungen (vgl. VwGH 16.3.1988, 85/13/0154), weil vielfach auch nicht im
Außendienst tätige Arbeitnehmer gehalten sind ihre Mahlzeiten in
Gastronomiebetrieben zu sich zu nehmen, da ihnen ein Aufsuchen der Wohnung in
der Mittagspause, zB wegen zu großer Entfernung zwischen Wohnung und
Arbeitsort, nicht möglich ist. Als Vergleichsmaßstab ist auch nicht
heranzuziehen, dass es in anderen (größeren) Ballungszentren
möglich wäre, etwa Kantinen oder Schnellrestaurants mit speziellen
(billigen) Angeboten zu besuchen. Vielmehr ist letztlich ausschließlich
entscheidend, dass ein Steuerpflichtiger ausreichend Gelegenheit hatte, sich
über die jeweils an seinem Einsatzort bestehenden
Verpflegungsmöglichkeiten zu informieren. Ist dies - wie im vorliegenden
Fall - möglich gewesen, sind die Aufwendungen für die auswärtige
Einnahme der Mahlzeiten nach § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 nicht
abzugsfähig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
u.a. bereits mit Erkenntnis vom 14.6.1988, 87/14/0109, erkannt, dass in
Fällen, in welchen sich die Tätigkeit eines Steuerpflichtigen auf
mehrere Orte in einer Weise erstreckt, dass jeder dieser Orte - für sich
betrachtet - ein Mittelpunkt der Tätigkeit sein könnte, der Aufenthalt
an jedem dieser Orte keine Reise darstellt. Auch der Umstand, dass ein
Steuerpflichtiger in einem Ort weder in einer Dienststelle noch in einer festen
Betriebsstätte beschäftigt ist, ändert nichts an der obigen
Aussage. Wenn der Berufungswerber somit im Berufungsjahr durchgehend in der
selben Gemeinde und damit an einem Mittelpunkt der Tätigkeit aufgehalten
hat, besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof
kein Anspruch auf steuerliche Berücksichtigung von Tagesgeldern als
Werbungskosten.
Für den
gegenständlichen Fall ist zudem anzumerken, dass dem Berufungswerber
seitens des Arbeitgebers nach den Regelungen der Verordnung des Bundesministers
für Finanzen betreffend Reisekostenvergütungen gemäß
§
26 Z 4 EStG 1988, BGBl. II 1997/306, Tagesgelder auf Grund einer
lohngestaltenden Vorschrift nicht steuerbar für seine auswärtige
Tätigkeit bezahlt wurden. Die nunmehr beantragten zusätzlichen
Beträge ergeben sich daher nahezu ausschließlich aus der vom
Berufungswerber vorgenommenen Einbeziehung der Fahrtzeiten vom Wohnort aus zur
Arbeitsstätte am Sitz des Dienstgebers bzw. an dieser vorbei und von dieser
retour zum Wohnort. Für diese Fahrtstrecken wurden vom Arbeitgeber keine
Tagesgelder bezahlt, da die Berechnung der Reisekostenersätze von der
Arbeitsstätte am Sitz des Arbeitgebers aus erfolgt, weil an diesem Ort die
Dienstreise erst beginnt. Für Fahrten zu einem (einzigen oder weiteren)
Mittelpunkt der Tätigkeit stehen - wie oben ausgeführt - Tagesgelder
aber grundsätzlich nicht zu.
b)
Fahrtkosten:
Wie bereits eingangs
ausgeführt, führte der Berufungswerber im Berufungsjahr an
Arbeitstagen folgende Fahrtbewegungen durch:
Er begann seine
Fahrt an seinem Wohnort, diese
führte ihn
an
jedem Montag zum Sitz
seines Arbeitgebers und nach Beendigung seiner Innendiensttätigkeit
an den
Einsatzort;
an
den restlichen Arbeitstagen am Sitz des Arbeitgebers auf der Autobahn vorbei zum
Einsatzort.
Die
Rückfahrt erfolgte
regelmäßig vom
Einsatzort direkt
zum Wohnort, wobei
der Ort, an dem sich der Sitz des Arbeitgebers befand, wiederum (auf der
Autobahn) passiert wurde, ohne jedoch den Sitz des Arbeitgebers direkt
aufzusuchen.
An Werbungskosten beantragte
der Berufungswerber die Differenz zwischen den vom Arbeitgeber nach
§ 26 Z 4 EStG 1988 ausbezahlten Reisekostenersätzen
(diese wurden an jedem Arbeitstag vom Sitz des Arbeitgebers zum Einsatzort und
retour berechnet) und den tatsächlich gefahrenen Kilometern vom Wohnort aus
(an Montagen, an welchen Innendienst versehen wurde, schied der Berufungswerber
die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnort und Arbeitsstätte am Sitz des
Arbeitgebers bei der Gesamtanzahl der gefahrenen Kilometer aus).
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes sind Fahrtkosten keine spezifischen Reisekosten im
Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988. Derartige
Aufwendungen sind als Werbungskosten allgemeiner Art gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 zu berücksichtigen (VwGH
8.10.1998, 97/15/0073). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der
Berufungswerber sich bei seinen Fahrten auf einer "Reise" im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 befunden hat, was jedoch auf
Grund der bereits im Jahr 2000 begonnenen und sodann durchgehend
ausschließlich in einer Gemeinde durchgeführten beruflichen
Außendienstmöglichkeit wohl jedenfalls zu verneinen wäre.
Vielmehr ist ausschließlich zu prüfen, welche Aufwendungen dem
Berufungswerber bei seinen Fahrten entstanden sind und wie diese steuerlich
berücksichtigt werden können. Dabei ist von entscheidender Bedeutung,
dass das Einkommensteuergesetz für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte eine pauschalierte Form der Berücksichtigung von
Aufwendungen (Verkehrsabsetzbetrag und allenfalls Pendlerpauschale) in Form der
Spezialbestimmung des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988
vorsieht und diese somit nicht in tatsächlicher Höhe steuerlich
anerkannt werden können.
Im vorliegenden Fall steht
fest, dass der Berufungswerber im Jahr 2001 regelmäßig jeden Montag
(mit Ausnahme von arbeitsfreien Tagen) am Sitz des Arbeitgebers an
Dienstbesprechungen teilnahm und somit Innendienst versehen hat. Als Innendienst
gilt nämlich jedes Tätigwerden im Rahmen der unmittelbaren beruflichen
Obliegenheiten. Eine bestimmte Mindestdauer ist dafür nicht Voraussetzung
und somit ist auch ein kurzfristiges Tätigwerden als "Innendienst"
anzusehen. Verrichtet ein Arbeitnehmer neben seiner Tätigkeit im
Innendienst auch Außendienst, bestimmt sich der Mittelpunkt seiner
Tätigkeit danach, wo er für den Fall, dass kein Außendienst
versehen wird, regelmäßig tätig wird (VwGH 28.10.1997,
93/14/0076,0077). Für den Berufungswerber bedeutet dies, dass der Sitz des
Arbeitgebers jedenfalls als Mittelpunkt der Tätigkeit und auch
Arbeitsstätte im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6
EStG 1988 anzusehen ist. Es stellt sich nunmehr die weitere Frage, ob der
Berufungswerber einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit durch seine
Außendiensttätigkeit - hinsichtlich der Tagesgelder steht dies auf
Grund der obigen Ausführungen fest - auch in Bezug auf die Bestimmung des
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 in der Einsatzgemeinde
begründet hat. Dies könnte der Fall sein, da er bereits seit dem Jahr
2000 ständig lediglich in einer Gemeinde, welche nicht identisch ist mit
der Gemeinde, in der sich der Sitz des Arbeitgebers befindet, seinen beruflichen
Verpflichtungen im Außendienst nachgegangen ist. Würde die
Einsatzgemeinde einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit auch in Bezug auf
die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988
darstellen, wären die Aufwendungen für Fahrten vom Wohnort zur
Einsatzgemeinde, wenn diese direkt ausgeführt werden, auf Grund der von
Vornherein feststehenden langen Dauer des Einsatzes mit dem Verkehrsabsetzbetrag
und dem entsprechenden Pendlerpauschale abgegolten und könnten
tatsächliche Fahrtaufwendungen überhaupt nicht anerkannt werden, da
diese zur Gänze mit dem Pendlerpauschale und dem Verkehrsabsetzbetrag
abgegolten wären.
Im gegenständlichen Fall
sind aber nicht die Aufwendungen für Fahrten zwischen dem Sitz des
Arbeitgebers des Berufungswerbers und dem Einsatzort Gegenstand der Betrachtung,
da diese in Höhe des amtlichen Kilometergeldes vom Arbeitgeber
vollständig abgegolten wurden und diese Arbeitgeberersätze nach
§ 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend
Reisekostenvergütungen gemäß
§ 26 Z 4
EStG 1988, BGBl. II 1997/306, steuerfrei zu bleiben haben, sodass eine
Einbeziehung dieser Arbeitgeberersätze in die nunmehrigen Überlegungen
ausgeschlossen ist.
Einer steuerlichen
Würdigung zu unterziehen sind im vorliegenden Fall lediglich jene
Fahrtstrecken, die den Berufungswerber von seinem Wohnort (jeweils am Montag) an
den Sitz des Arbeitgebers zur Teilnahme an den Dienstbesprechungen bzw. an den
anderen Arbeitstagen von seinem Wohnort zu jenem Ort führten, von welchem
aus die zusätzlich anfallenden Fahrtstrecken vom Arbeitgeber durch nicht
steuerbare Vergütungen abgegolten wurden. Dabei handelt es sich aber
wiederum um den Sitz des Arbeitgebers, da die Dienstreiseersätze eben von
diesem Ort aus berechnet wurden. Daraus ist zweifelsfrei abzuleiten, dass der
Berufungswerber seine Dienstreisen nach den Weisungen des Arbeitgebers jeweils
an seinem Dienstort am Sitz des Arbeitgebers zu beginnen hatte und diese auch
dort endeten, da die Arbeitgeberersätze auch für die Rückfahrt
nur bis zur Rückkehr zum Sitz des Arbeitgebers berechnet wurden (vgl. dazu
wiederum VwGH 28.10.1997, 93/14/0076, 0077).
Wie bereits oben erwähnt,
sind die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
durch den Verkehrsabsetzbetrag und ein gegebenenfalls zustehendes
Pendlerpauschale abgegolten und ist dadurch die steuerliche
Berücksichtigung von Aufwendungen in tatsächlicher Höhe
ausgeschlossen. Obwohl diese Regelung anfänglich im Schrifttum vehement
kritisiert wurde (vgl. Beiser in ÖStZ 10/1990, 110 ff.) haben die
Höchstgerichte die unterschiedliche Behandlung von Selbständigen und
Unselbständigen als zulässig erachtet und die Pauschalierungen als
verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen (VfGH 28.11.1995, B 21/95, VfGH
18.6.2001, B 1437/00, VwGH 16.7.1996, 96/14/0002).
Für die im vorliegenden
Fall nicht bereits durch nicht steuerbare Arbeitgeberersätze
vollständig abgegoltenen Fahrtstrecken zwischen der Wohnung des
Berufungswerbers und der Arbeitsstätte am Sitz des Arbeitgebers ergeben
sich damit folgende Überlegungen:
ba)
Fahrt am Montag:
Die Arbeitsstätte eines
Steuerpflichtigen liegt an jenem Ort, an welchem er regelmäßig
für seinen Arbeitgeber dienstlich tätig wird. Dies ist ua. jener Ort,
an dem ein Arbeitnehmer Innendienst verrichtet. Im Falle des Berufungswerbers
ist als Arbeitsstätte jedenfalls der Sitz des Arbeitgebers anzusehen.
Fährt der Berufungswerber somit von seinem Wohnort zum Sitz des
Arbeitgebers, liegt unbestreitbar eine Fahrt zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte vor. Die dadurch entstehenden Aufwendungen sind mit dem
Verkehrsabsetzbetrag und einem allenfalls zustehenden Pendlerpauschale
abgegolten. Da der Verkehrsabsetzbetrag und das Pendlerpauschale aber nicht nur
die Aufwendungen für die Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte,
sondern auch die Aufwendungen für die (Retour-)Fahrt von der
Arbeitsstätte zur Wohnung abgilt, entstehen einem Arbeitnehmer für den
Fall, dass er eine Dienstreise von der Arbeitsstelle aus antritt, welche ihn
sodann abends zu seiner Wohnung führt ohne die Arbeitsstätte, welche
den Ausgangspunkt der Reise gebildet hat wiederum anzufahren, zusätzliche
und somit steuerlich gesondert zu berücksichtigende Aufwendungen nur in dem
Ausmaß, als die Kosten für diese Reisebewegung nicht bereits durch
den Verkehrsabsetzbetrag und ein allfällig zustehendes Pendlerpauschale
abgegolten sind (siehe dazu die Ausführungen zu Kundenbesuchen auf der
Strecke Wohnung - Arbeitsstätte in Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer, Kommentar Band III B, § 16 Abs. 1 Z 6
EStG 1988, Tz 1). Somit steht aber für den gegenständlichen Fall
fest, dass für die jeweils am Montag vom Berufungswerber
durchgeführten Fahrten keinerlei zusätzliche Werbungskosten zustehen,
da der Arbeitgeber die Aufwendungen für die Fahrten Arbeitsstätte am
Sitz des Arbeitgebers zum Einsatzort und retour nach § 26 Z 4
EStG 1988 in Höhe des amtlichen Kilometergeldes vollständig
ersetzt hat und die Aufwendungen für die Fahrten vom Wohnort zum Sitz des
Arbeitgebers und retour mit dem Verkehrsabsetzbetrag und dem Pendlerpauschale
abgegolten sind.
bb)
Fahrten an den restlichen Arbeitstagen:
Für die restlichen
Arbeitstage legt der Berufungswerber - seitens des Finanzamtes unwidersprochen -
dar, dass er den Einsatzort ohne Aufsuchung der Arbeitsstätte am Sitz des
Arbeitgebers angefahren sei und ihn diese somit lediglich am Sitzes des
Arbeitgebers vorbeiführte. Tatsache ist weiters, dass der Arbeitgeber die
an den Berufungswerber ausbezahlten Reisekostenersätze von diesem Sitz aus
berechnet hat. Bei einer derartigen Konstellation des Sachverhaltes ist nach
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates in Anlehung an die vorzitierte
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zweifelsfrei davon auszugehen, dass die
Dienstreise des Berufungswerbers erst am Sitz des Arbeitgebers begonnen hat.
Werden Reisekostenersätze von der Arbeitsstätte aus bzw. zur
Arbeitsstätte zurück berechnet und beginnt und endet die Dienstreise
somit an der Arbeitsstätte, steht für die Strecke Wohnung -
Arbeitsstätte und zurück der Verkehrsabsetzbetrag und bei Vorliegen
der übrigen Voraussetzungen das entsprechende Pendlerpauschale zu, andere
Werbungskosten (Kilometergelder) können für diese Fahrten nicht
geltend gemacht werden (vgl. dazu Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer -
Handbuch EStG 1988, § 16 Tz 56.4 Variante 3). Dies
unabhängig davon, ob an diesen Tagen die Arbeitsstätte
tatsächlich aufgesucht oder - wie im gegenständlichen Fall - diese nur
(auf der Autobahn) passiert wird. Eine derartige Betrachtungsweise ist
insbesonders auch im Sinne der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
geboten, nach der gleiche Sachverhalte zu gleichen steuerlichen Ergebnissen zu
führen haben. Wie nämlich bereits oben ausgeführt bestimmt sich
der Mittelpunkt der Tätigkeit eines Arbeitnehmers, der neben seiner
Tätigkeit im Innendienst auch Außendienst versieht danach, wo er
für den Fall, dass kein Außendienst versehen wird,
regelmäßig tätig wird (VwGH 28.10.1997, 93/14/0076,0077). Wenn
nunmehr der Arbeitgeber gestattet, duldet oder toleriert, dass an Tagen mit
Außendiensttätigkeiten, welche grundsätzlich von der
Arbeitsstätte aus in Angriff zu nehmen sind und bei denen die
diesbezüglichen Reisekostenersätze auch von der Arbeitsstätte aus
berechnet werden, die Arbeitsstätte nicht aufgesucht wird, kann dies nicht
dazu führen, dass eine Fahrt ihren Charakter als Fahrt zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte verliert und ein Arbeitnehmer dafür tatsächliche
Kosten geltend machen kann, während bei einem Arbeitnehmer, der
ausschließlich Innendienst versieht, die Aufwendungen für die gleiche
Fahrtstrecke mit dem Verkehrsabsetzbetrag und einem gegebenenfalls zustehenden
Pendlerpauschale abgegolten wären. Auch würde es zu unvertretbaren
Ergebnissen führen, wenn bei absolut identischen Sachverhalten (direkte
Fahrt zu einem Einsatzort, Berechnung der Arbeitgeberersätze von der
Arbeitsstätte aus) die steuerliche Würdigung davon abhängig
gemacht werden würde, dass ein Arbeitgeber eine persönliche
Dienstantrittsmeldung oder ein kurzfristiges Erscheinen am Arbeitsplatz von
seinen Arbeitnehmern verlangt, ein anderer Arbeitgeber (auf Grund des in seine
Arbeitnehmer gesetzten Vertrauens oder aus anderen Gründen) auf ein solches
persönliches Erscheinen verzichtet. Gleiches würde gelten, wenn ein
Arbeitnehmer seine Fahrt von der Wohnung zur Einsatzstelle, welche ihn an der
Arbeitsstätte vorbeiführt, zur Erledigung von (kurzfristigen)
Innendiensttätigkeiten (Einholung notwendiger Informationen oder
Unterlagen, Literaturstudium oder Ähnliches) unterbricht, während
andere Arbeitnehmer ihre Fahrt ohne Unterbrechung durchführen. Diesfalls
würden steuerliche Konsequenzen absolut willkürlich herbeigeführt
werden können. Es ist daher davon auszugehen, dass die Aufwendungen des
Berufungswerbers für seine (direkten) Fahrten vom Wohnort zum Einsatzort
einerseits durch den Verkehrsabsetzbetrag und ein ihm zustehendes
Pendlerpauschale (für die Fahrtstrecke Wohnung - Arbeitsstätte -
Wohnung), andererseits durch die Arbeitgeberersätze (in Höhe des
amtlichen Kilometergeldes für die Fahrtstrecke Arbeitsstätte -
Einsatzort - Arbeitsstätte) vollständig abgegolten sind, sodass
für weitere (zusätzliche tatsächliche) Werbungskosten kein Platz
bleibt. Dies umso mehr, als durch die direkten Fahrten zum Einsatzort nicht nur
- bezogen auf die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - keine
zusätzlichen Wegstrecken anfallen, sondern insgesamt sogar eine
kürzere Strecke zurückgelegt werden muss.
Abschließend ist noch
darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Nichtberücksichtigung des
Pendlerpauschales durch den Arbeitgeber im gegenständlichen Fall lediglich
dazu geführt hätte, dass das Pendlerpauschale im Rahmen der
Einkommensteuerveranlagung anzuerkennen gewesen wäre. Zu einer
Berücksichtigung von tatsächlichen Kosten für die Strecke Wohnung
- Arbeitsstätte - Wohnung hätte dies aber auf Grund der obigen
Überlegungen nicht führen können, da einem Arbeitnehmer in diesem
Zusammenhang wegen der eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen kein Wahlrecht
zwischen Verkehrsabsetzbetrag und Pendlerpauschale einerseits und der
Geltendmachung von tatsächlichen Kosten andererseits eingeräumt
ist.
Die Hinweise des
Berufungswerbers auf eine Berufungsentscheidung und einen Erlass der
zuständigen Finanzlandesdirektion können der Berufung letztlich auch
nicht zum Erfolg verhelfen, da diese Erledigungen zum EStG 1972 und damit zu
einer anderen Gesetzeslage ergangen sind.
bc)
Pendlerpauschale:
In Übereinstimmung mit
obigen Überlegungen berücksichtigte die Arbeitgeberin des
Berufungswerbers bereits bei der Lohnverrechnung das für eine einfache
Fahrtstrecke zwischen 20 und 40 km zustehende Pendlerpauschale unter der
Annahme, dass die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels
zumutbar ist.
Nach den gesetzlichen
Bestimmungen zum Pendlerpauschale ist hinsichtlich der Höhe des
Pauschbetrages zwischen zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden:
Einerseits steht das
Pendlerpauschale (für eine Fahrtstrecke von 20 bis 40 km) im Berufungsjahr
durch die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG
1988 in Höhe von S 5.280,00 zu, wenn die Benützung eines
öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar ist. In Ermangelung der Zumutbarkeit
der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels, bestimmt
§ 124b Z 52 EStG 1988, dass das Pendlerpauschale im Jahr
2001 für die erwähnte Fahrtstrecke S 14.400,00
beträgt.
In einem Fall, bei welchem ein
Arbeitnehmer im Auftrag seines Arbeitgebers ein privates Kraftfahrzeug für
Fahrten in den Außendienst verwendet und der Arbeitgeber
Dienstreiseersätze in Form von Kilometergeldern von und zur
Arbeitsstätte leistet, stellt sich die Frage, ob das Aufsuchen des
Dienstortes mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar sein
kann.
Obwohl es sich bei den
gesetzlichen Regelungen hinsichtlich des Pendlerpauschales um Pauschalierungen
in Bezug auf die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und die
Höhe der berücksichtigbaren Werbungskosten handelt, ist nach Ansicht
der nunmehr entscheidenden Behörde die Zumutbarkeit im Einzelfall konkret
zu prüfen.
Dabei kommt die nunmehr
entscheidende Behörde zu folgendem Schluss:
Unterstellt man, dass ein
Steuerpflichtiger, der täglich seine Außendiensttätigkeit vom
Sitz des Arbeitgebers aus beginnt und dazu im Auftrag des Arbeitgebers (dieser
bezahlt Fahrtkostenersätze von seinem Sitz aus) sein eigenes Kraftfahrzeug
benützen muss, tatsächlich die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte
mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zurücklegen würde,
müsste er sein privates Kraftfahrzeug am Sitz des Arbeitgebers verwahren.
Dies hätte - speziell in jenen Fällen, in welchen der Arbeitnehmer in
größerer Entfernung zu seiner Arbeitsstätte wohnt - zur
Konsequenz, dass ihm dieses private Kraftfahrzeug lediglich für beruflich
veranlasste Fahrten zur Verfügung stehen würde oder private Fahrten
nur dann unternommen werden könnten, wenn sie unmittelbar im Anschluss an
die beruflichen Tätigkeiten erfolgen, wobei diesfalls das Kraftfahrzeug
nach Beendigung der privaten Unternehmungen wiederum zum Sitz des Arbeitgebers
zurückgebracht werden müsste, oder zuvor das Kraftfahrzeug beim Sitz
des Arbeitgebers abgeholt werden würde. Dass eine derartige Vorgangsweise
nicht zumutbar sein kann, ist unübersehbar. Vielfach würde eine
derartige Vorgangsweise auch überhaupt nicht möglich sein, da
insbesonders in Ballungszentren auch außerhalb der Dienstzeiten gar keine
Möglichkeit besteht, sein KFZ den Vorschriften entsprechend (Stichwort
"Parkraumbewirtschaftung") in der Nähe des Arbeitsplatzes
abzustellen.
Aus diesen Überlegungen
ergibt sich, dass in Fallkonstellationen, in welchen ein Steuerpflichtiger im
Auftrag seines Arbeitgebers gegen Ersatz der Fahrtkosten durch den Arbeitgeber
sein privates KFZ für ausschließlich beruflich veranlasste Fahrten
vom Arbeitsplatz aus verwendet (verwenden muss), die Anfahrt zum Arbeitsort mit
einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar sein kann, weshalb - bei
Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 16 Abs. 1
Z 6 lit. c EStG 1988 - das "große" Pendlerpauschale als
Werbungskosten berücksichtigt werden kann. Dies auch deshalb, weil durch
das "große" Pendlerpauschale genau jene Mehraufwendungen abgegolten werden
sollen, die einem Arbeitnehmer entstehen, weil er - ausschließlich
beruflich veranlasst - sein privates Kraftfahrzeug für die
Zurücklegung der Strecke Wohnung - Arbeitsstätte benützen muss,
während andere Arbeitnehmer die kostengünstigeren öffentlichen
Verkehrsmittel benützen können.
Für den
gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass es dem Berufungswerber nicht
zumutbar gewesen wäre, mit einem öffentlichen Verkehrsmittel seine
Arbeitsstätte am Sitz des Arbeitgebers aufzusuchen und diese Unzumutbarkeit
an sämtlichen Arbeitstagen bestanden hat, weshalb ein Pendlerpauschale von
S 14.400,00 zusteht. Da der Arbeitgeber bei der laufenden Lohnverrechnung
bereits einen Betrag von S 5.280,00 berücksichtigt hat, sind im Wege
der Berufungsentscheidung zusätzliche S 9.120,00 als Werbungskosten
anzuerkennen.
2)
Schulgeld als außergewöhnliche Belastung:
Nach § 34 Abs. 1
EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche
Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen
erfüllen:
1. Sie
muss außergewöhnlich sein.
2. Sie
muss zwangsläufig erwachsen.
3. Sie
muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen.
In weiterer Folge bestimmen
§ 34 Abs. 7 Z 1 und Z 4 EStG 1988, dass
Unterhaltsleistungen für ein Kind durch die Familienbeihilfe sowie
gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß
§ 33
Abs. 4 Z 3 lit. a und c EStG 1988 abgegolten sind.
Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als
sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim
Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung
darstellen würden. Ein Selbstbehalt auf Grund eigener Einkünfte des
Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.
Nach § 34 Abs. 8
EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung,
wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung
wird durch Abzugs eines Pauschbetrages von S 1.500,00 pro Monat der
Berufsausbildung berücksichtigt.
In der Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2001
begehrte der Berufungswerber die Anerkennung diverser Arzt- und Krankheitskosten
sowie der von ihm zu leistenden Zahlungen für den Besuch einer privaten
Maturaschule durch seine Tochter als außergewöhnliche Belastung. Das
Finanzamt berücksichtigte lediglich die Arzt- und Krankheitskosten, welche
jedoch in Summe unter dem auf Grund des Einkommens des Berufungswerbers zu
berechnenden Selbstbehalt gelegen sind. Den Aufwendungen für das Schulgeld
wurde die Anerkennung versagt.
Aus den oben zitierten
Bestimmungen des § 34 Abs. 7 Z 1 und 4 ergibt sich
eindeutig, dass die Kosten einer Berufsausbildung (Schulgeld) eines Kindes,
welche zweifellos im Zusammenhang mit der Unterhaltsverpflichtung eines
Steuerpflichtigen gegenüber seinem Kind stehen, nur dann
Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung finden
können, wenn sie unter Bedingungen geleistet werden, die beim
Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung
darstellen würden (VwGH 20.12.1994, 94/14/0087, VwGH 18.2.1999,
97/15/0047). Darüber hinaus können noch Aufwendungen für eine
außerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes absolvierte Berufsausbildung
in Form eines monatlichen Pauschbetrages als außergewöhnliche
Belastung ohne Anrechnung eines Selbstbehaltes als außergewöhnliche
Belastung anerkannt werden, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine
gleichartige Ausbildungsmöglichkeit besteht.
Im gegenständlichen Fall
bezahlte der Berufungswerber für seine im Jahr 1982 geborene Tochter
Beiträge an eine private Maturaschule in Innsbruck. Dass dafür
besondere Gründe vorgelegen wären, welche bei seiner Tochter selbst
eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden, ergibt sich
weder aus der Berufung noch aus den im Verwaltungsakt enthaltenen Aufzeichnungen
über die persönlichen Vorsprachen am 13. Dezember 2002 und am
4. Feber 2003. Es ist daher davon auszugehen, dass diese
Unterhaltsaufwendungen durch die vom Berufungswerber bezogene Familienbeihilfe
und den Kinderabsetzbetrag abgegolten sind, zumal eine auswärtige
Berufsausbildung im Sinne der Bestimmung des § 34 Abs. 8 EStG
1988 nicht vorliegt. Eine auswärtige Berufsausbildung setzt nämlich
ua. voraus, dass der Einzugsbereich des Wohnortes zur Absolvierung der
Ausbildung verlassen werden muss. Der Einzugsbereich bestimmt sich nach
§ 2 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen
betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes
nämlich ua. danach, ob eine tägliche Hin- und Rückfahrt zum und
vom Studienort vom Wohnort aus nach den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr.
305, zeitlich noch zumutbar ist. Nach § 3 der Verordnung des
Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit
von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. 1993/605, ist
die tägliche Hin- und Rückfahrt zum Studienort Innsbruck von der
Wohnsitzgemeinde des Berufungswerbers zeitlich noch zumutbar, weshalb Innsbruck
innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes des Berufungswerbers liegt. Somit
sind auch die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung des
Pauschbetrages nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 nicht
erfüllt.
3)
allgemeiner Absetzbetrag:
Nach § 33 Abs. 3
EStG 1988 in der für das Kalenderjahr 2001 gültigen Fassung steht
jedem Steuerpflichtigen ein allgemeiner Steuerabsetzbetrag von
€ 887,00 (S 12.205,39) jährlich zu. Der allgemeine
Steuerabsetzbetrag vermindert sich jedoch nach Maßgabe der Bestimmungen
des § 33 Abs. 3 Z 1 bis 5 EStG 1988, sodass bei einem
Einkommen von mehr als € 35.421,00 (S 487.403,58) kein
allgemeiner Absetzbetrag mehr abzuziehen ist.
Nachdem das Einkommen des
Berufungswerbers im Kalenderjahr 2001 mehr als den Grenzbetrag von €
35.421,00 (S 487.403,58) betragen hat, kann bei der Berechnung der
Einkommensteuer kein allgemeiner Absetzbetrag berücksichtigt werden.
Zusammenfassend
war der Berufung auf Grund der Ausführungen unter Pkt. 1) b) bc) teilweise
Folge zu geben. Die Berechnung des Einkommens und der Einkommensteuer für
das Jahr 2001 ist der Beilage zur Berufungsentscheidung zu entnehmen, die
insoweit einen Bestandteil dieser Entscheidung darstellt. Es war daher wie im
Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
30. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 124b Z 52 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Reisekostenvergütungen gemäß § 26 Z 4 EStG 1988, BGBl. II Nr. 306/1997
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 2 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
- § 3 StudFG - Erreichbarkeit von Studienorten (BMWF), BGBl. Nr. 605/1993
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Reisekostenvergütungen gemäß § 26 Z 4 EStG 1988, BGBl. II Nr. 306/1997
VerpflegungskostenMahlzeitenMittelpunkt der TätigkeitAußendienstmitarbeiterberuflich veranlasste FahrtenFahrt Wohnung - ArbeitsstätteKilometergeldPendlerpauschaleDienstreiseantrittDienstreiseReiseSchulgeldAusbildungskostenauswärtige Berufsausbildung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0072-I/03
- Stammnummer
- 7963
- Gültig
- 30.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF