Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0697-W/07
PKW-Sachbezug bei Außendienstmitarbeitern für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0697-W/07vom 28.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Baden Mödling betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
In seiner
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 beantragt der
Berufungswerber (Bw.), von Beruf Außendienstmitarbeiter der Firma Shell
Austria GmbH, eine Reduzierung des PKW-Sachbezugswertes auf den halben Betrag
und legte ein Fahrtenbuch bei. In diesem Fahrtenbuch weist der Bw. 4.100
Kilometer als privat veranlasst aus. Darüber hinaus werden 41 Fahrten
an den Firmenstandort ausgewiesen, die nicht als Privatfahrten gerechnet wurden.
Die Wegstrecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung wurde seitens des
Bw. mit 79 Kilometern berechnet.
Ergänzend
führte er dazu aus, dass ihm bewusst sei, dass Fahrten zum Dienstort nicht
als Dienstfahrt eingetragen werden dürfen. Da der Bw. jedoch sein Business
aus dem Home-Office durchführe und es sich bei den im Fahrtenbuch
eingetragenen Fahrten in die Lobau um einberufene Meetings handle, seien diese
Fahrten sehr wohl als Dienstfahrt anzusehen.
In seinem
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 ließ das Finanzamt den
Antrag auf die Reduzierung des PKW-Sachbezugswertes unberücksichtigt und
begründete dies damit, dass der Bw. nach den Berechnungen des Finanzamtes
im Jahr 2005 Privatfahrten von mehr als 6.000 Kilometern zurückgelegt
habe.
In der dagegen
rechtzeitig eingebrachten Berufung wendet der Bw. ein, dass es im Sinne der
kaufmännischen Sorgfaltspflicht sei, für Meetings, welche er mit
seinen im Wiener Raum stationierten Mitarbeitern abzuhalten habe, die vorhandene
Firmeninfrastruktur als Meeting-Lokalität in Anspruch zu nehmen, um
entsprechenden Kostenfokus zu erreichen. Es könne nicht angehen, dass er
zur Erreichung keiner Firmenadresse Gastlichkeiten reservieren müsse,
welche dem Unternehmen kostenseitigen Aufwand bescheren würden. Für
alle anderen Meetings (Teamleader, QHSSE-, VPV-Meetings) werde nun mal der
Firmensitz als Meetingpoint fixiert. Für den Bw. seien dies daher alles
Dienstfahrten, wofür der Anspruch gerechtfertigt sei.
Mit
Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die Berufung mit dem Hinweis darauf,
dass Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte immer Privatfahrten
darstellten, als unbegründet ab. Diese Fahrten seien mit dem
Verkehrsabsetzbetrag und einem eventuellen Pendlerpauschale abgegolten und
stellten keine Dienstfahrten dar.
Mit Schreiben
vom 8. Februar 2007 beantragte der Bw. die Entscheidung über
seine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 15 Abs. 1 EStG liegen Einnahmen vor, wenn dem
Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des
§ 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 zufließen. Geldwerte
Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung
von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den
üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen
(§ 15 Abs. 2 EStG).
§ 4 Abs. 1
der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die
bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab
1993, BGBl. 1992/642, bzw. die Verordnung über die bundeseinheitliche
Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II 2001/416, im
weiteren jeweils VO genannt, führt dazu aus, dass, wenn für den
Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug
für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ein Sachbezug von 1,5%
der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges
(einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal
S 7.000,00 bzw. € 510,00 monatlich, anzusetzen ist. Die
Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für
Sonderausstattungen.
Abs. 2 der
zitierten Verordnungsbestimmung regelt weiter, dass, wenn die monatliche
Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich
nicht mehr als 500 km beträgt, ein Sachbezug im halben Betrag (0,75%
der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal S 3.500,00 bzw.
€ 255,00 monatlich) anzusetzen ist. Unterschiedliche Fahrtstrecken in
den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.
Aus dem
Zusammenhalt dieser Vorschriften ergibt sich, dass in den Fällen, in
welchen im Rahmen eines Dienstverhältnisses einem Arbeitnehmer seitens des
Arbeitgebers ein Kraftfahrzeug überlassen wird, bei der Lohnverrechnung ein
geldwerter Vorteil anzusetzen ist, wenn dieses Fahrzeug vom Arbeitnehmer auch
für Privatfahrten genutzt wird. Zu den Privatfahrten zählen nach dem
eindeutigen Wortlaut der VO auch Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte.
Im vorliegenden
Fall ist nunmehr strittig, ob in den Fahrten des Bw. zur Betriebsstätte
seines Arbeitgebers Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - und somit
Privatfahrten im Sinne der VO - oder beruflich veranlasste Fahrten zu sehen
sind. Dazu ist eingangs festzuhalten, dass es sich im vorliegenden Fall bei dem
Bw. um einen Außendienstmitarbeiter handelt, welcher seine
Reisetätigkeiten von zu Hause aus antritt und dort auch diverse
organisatorische und andere mit der Außendiensttätigkeit in
Zusammenhang stehende Arbeiten verrichtet. Nach der Rechtsprechung (VwGH
3.7.1990, 90/14/0069) ist bei Reisenden, die sich dauernd unterwegs befinden und
ihre berufsbedingten Fahrten von ihrer Wohnung aus antreten, der Sitz des
Arbeitgebers grundsätzlich nicht als Arbeitsstätte anzusehen. Daran
ändert sich auch nichts, wenn im Zuge eines kurzfristigen Aufsuchens der
Betriebsstätte des Arbeitgebers lediglich Muster oder Waren abgeholt
werden. Wird hingegen ein Außendienstmitarbeiter regelmäßig
(auch) in der Betriebsstätte des Arbeitgebers im Innendienst tätig,
liegt für ihn eine (weitere) Arbeitsstätte vor (VwGH 30.11.1993,
90/14/0136).
Zusammengefasst
ergibt sich auf Grund dieser Rechtsprechung, dass bei
Außendienstmitarbeitern, welche ihre beruflichen Fahrten
grundsätzlich von der Wohnung aus antreten, eine Betriebsstätte des
Arbeitgebers dann zu einer weiteren Arbeitsstätte wird, wenn dort
regelmäßig Innendienst verrichtet wird. Bei einer derartigen
Konstellation stellen Fahrten von der Wohnung zur (weiteren) Arbeitsstätte
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und damit Privatfahrten im Sinne
der VO dar.
Im vorliegenden
Fall führt der Bw. selbst aus, dass er regelmäßig zu diversen
einberufenen Meetings an den Firmensitz fahren müsse. Es handle sich dabei
um Meetings mit seinen im Wiener Raum stationierten Mitarbeitern, für
welche die Firmeninfrastruktur in Anspruch genommen würde. Auch für
alle anderen Meetings (Teamleader, QHSSE-, VPV-Meetings) würde laut
Ausführungen des Bw. der Firmensitz als Meetingpoint fixiert.
In diesen
notwendigen Besprechungen ist nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates
eindeutig die Verrichtung von Innendienst zu erblicken. Innendienst ist jedes
Tätigwerden im Rahmen der unmittelbaren beruflichen Obliegenheiten; dies
gilt auch dann, wenn der Bw. die Betriebsstätte lediglich für
Vorbereitungs- oder Abschlussarbeiten bzw. aus Anlass von Dienstbesprechungen
aufsucht (vgl. Doralt, Einkommensteuer-Gesetz, Kommentar, 3. Auflage,
§ 16 Tz 174).
Wurde somit in
der Betriebsstätte des Arbeitgebers seitens des Bw. regelmäßig
Innendienst versehen, stellt diese Betriebsstätte eine Arbeitsstätte
dar und ist - entsprechend der oben zitierten Rechtsprechung - die Fahrt von der
Wohnung zu dieser Betriebsstätte als Privatfahrt im Sinne der VO anzusehen.
Dies insbesondere auch deshalb, weil eine bestimmte Mindestdauer des
Innendienstes nicht Voraussetzung für die Arbeitsstätteneigenschaft
darstellt (vgl. sinngemäß dazu Doralt, aaO, unter Hinweis auf VwGH
14.6.1988, 87/14/0109).
Selbst das
Vorbringen des Bw., dass er sein Business aus dem Home-Office durchführe,
kann nicht zu einer anderen Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes
führen. Fahrten zwischen zwei Arbeitsstätten stellen dem Grunde nach
keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sondern beruflich
veranlasste Fahrten dar; dies deshalb, weil Ausgangspunkt dieser Fahrten im
Regelfall eben gerade nicht die Wohnung ist (VwGH 8.10.1991, 88/14/0023). Eine
Ausnahme von diesem Grundsatz ist jedoch gegeben, wenn eine Arbeitsstätte
ident mit der Wohnung des Arbeitnehmers ist. In einem derartigen Fall wird die
Fahrt zwischen der Wohnung und der anderen Arbeitsstätte nicht zur
Dienstfahrt (VwGH 29.11.1994, 94/14/0121).
Das Finanzamt
hat seiner Berechnung des Sachbezugswertes die Angaben des Bw. zu Grunde gelegt.
Sowohl betreffend die Anzahl der Fahrten an den Firmenstandort (41 Fahrten)
als auch betreffend die Wegstrecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung
(79 Kilometer) wurden die Angaben des Bw. übernommen, was eine Summe
von 3.239 Kilometern an Privatfahrten ergibt. Zählt man die bereits im
Fahrtenbuch als privat veranlasst ausgewiesenen 4.100 Kilometer dazu, sind
in Summe Privatfahrten im Ausmaß von 7.349 Kilometern angefallen.
Somit wurde der Grenzbetragvon 6.000 Kilometern im Jahr für die
Gewährung des halben Sachbezugswertes überschritten.
Nachdem der
Rechtsansicht des Finanzamtes somit dem Grunde nach aus den oben dargestellten
Überlegungen zu folgen war und auch keinerlei Vorbringen erstattet wurden,
die die Höhe des errechneten Sachbezuges in Zweifel zu ziehen geeignet
waren, war wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Wien, am 28.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 1 Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl. Nr. 642/1992
- § 4 Abs. 2 Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl. Nr. 642/1992
- § 4 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001
- § 4 Abs. 2 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0697-W/07
- Stammnummer
- 27571
- Gültig
- 28.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF