Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0427-I/04
Fahrt- und Verpflegungskosten eines Außendienstmitarbeiters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0427-I/04vom 20.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 19. Mai 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Schwaz vom 4. Mai 2004 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 25. September 2003 stellte der Bw.
(Berufungswerber), ein Außendienstmitarbeiter, den Antrag auf
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2002
nach. Dabei beantragte er neben nicht mehr strittigen Aufwendungen die
Berücksichtigung von Reisekosten im Betrag von 3.585, 25 € als
Werbungskosten. Hiebei handelt es sich um die Geltendmachung von
Kilometergeldern im Betrag von 7.606,65 € abzüglich
Kilometergeldersätze des Arbeitgebers in Höhe von 4.021,39 € .
Bezüglich der Tagesdiäten wurde lediglich ausgeführt, die
Differenzwerbungskosten seien nicht errechnet worden, da unklar sei, ob diese
steuerlich berücksichtigt werden könnten (ansonsten ansetzen wie im
Vorjahr, da immer ca. gleich). Im Jahr 2001 wurden 6.420 S an
Differenzwerbungskosten "Diäten" geltend gemacht.
Im Einkommensteuerbescheid vom 4. Mai 2004 wurden die
Aufwendungen für Kilometergelder und Tagesgelder vom Finanzamt nicht
anerkannt. Begründend wurde ausgeführt, die Erledigung der beantragten
Reisekosten und der auswärtigen Berufsausbildung sei laut
Berufungsentscheidung des UFS vom 30. Jänner 2004 erfolgt.
Mit Eingabe vom 19. Mai 2004 wurde fristgerecht Berufung
erhoben und ausgeführt, die vom Bw. beantragten Werbungskosten für den
Außendienst seien nicht berücksichtigt worden, sondern sei auf die
Berufungsentscheidung des UFS verwiesen worden. Der Bw. sei mit dieser
Entscheidung nicht einverstanden, habe jedoch aus eigenem Verschulden die
Beschwerdefrist versäumt. Um nunmehr das Verfahren durchziehen zu
können, ersuche er um Zusendung eines Bescheides aus dem genau die
Abweisungsgründe ersichtlich seien.
Über Vorhalt des Finanzamtes wurde ergänzend noch
ausgeführt, bei den Tagesdiäten handle es sich nur um eine "kleine
Werbungskostendifferenz", sodass der Bw. kein Problem damit habe, wenn diese
nicht anerkannt würden. Grundsätzlich bleibe es aber dahingestellt, ob
in Fremdenverkehrsgemeinden (wie A, B), in denen die Preisgestaltung sehr hoch
sei, immer noch "günstige" Verpflegungsmöglichkeiten vorzufinden
seien. Es sei sogar vorgekommen, dass der Bw. in der Zwischensaison nach C habe
fahren müssen, um das Mittagessen zu konsumieren, da in A die meisten
Betriebe geschlossen gewesen seien.
Auf Seite 7 der zitierten UFS Entscheidung werde
festgestellt, dass der Bw. jeden Montag an "Dienstbesprechungen" am Arbeitsplatz
teilnehme und somit "Innendiensttätigkeit" verrichte. Diese
Ausführungen würden nicht den Tatsachen entsprechen. Zwischen 8 und 8
Uhr 30 sei er im Büro des D erschienen und habe Eintragungen im Buch
getätigt (Tätigkeitsort, Anzahl der zurückgelegten Kilometer,
Tagessätze). Dieses Buch sei zur Abrechnung der Reisekosten benötigt
worden. Diese Zeilen würden in weniger als 10 Minuten geschrieben werden,
sodass sicherlich nicht vom Innendienst gesprochen werden könne. Inzwischen
habe die Sekretärin Kaffee gekocht und der Bw. habe mit seinen Kollegen
über Sport und sonstige Dinge allgemeiner Art gesprochen.
Das Büro des D sei nur montags und freitags von 8 bis
12 Uhr geöffnet gewesen. Bei den Mitarbeitern des D gebe es keinen
Innendienst.
Im Übrigen hätten seine Berufskollegen die
Werbungskosten ohne Probleme erhalten. Im Sinne der Gleichmäßigkeit
der Besteuerung seien die Werbungskosten auch ihm zu gewähren. Zudem
hätte es der Arbeitgeber nie geduldet, dass die Arbeitsstätte
(außer montags) aufgesucht worden wäre, da dadurch kostbare Zeit
verloren gegangen wäre. Auch der Satz "... unterstellt man, dass ein
Steuerpflichtiger, der täglich seine Außendiensttätigkeit vom
Sitz des Arbeitgebers aus beginnt" (Seite 12 der UFS-Entscheidung), sei daher
gänzlich unrichtig. Weiters werde auf eine Entscheidung der FLD Tirol vom
5.1.1987, XXX, verwiesen. Eine Dienstreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln
wäre schon deshalb nicht möglich gewesen, weil der Bw. in seinem Auto
im Kofferraum 3 bis 4 Ordner mit sich führen habe müssen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 8. Juli 2004 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Tagesdiäten
wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass im Streitfall in
typisierender Betrachtungsweise davon auszugehen sei, dass der Bw. im Jahr 2002
über eine entsprechende Ortskenntnis verfügt habe, weshalb ein
Verpflegungsmehraufwand im betreffenden Jahr nicht angefallen sei.
Zu den Fahrtkosten wurde zunächst folgende
Sachverhaltsfeststellungen getroffen:
* Der Bw. habe sich im Jahr 2002 im Rahmen seiner
beruflichen Tätigkeit vorwiegend im Außendienst befunden und nur an
Montagen seine Arbeitsstätte (Büro) am Sitz des Arbeitsgebers
aufgesucht.
* Die Dienstreiseersätze seien an jedem Arbeitstag von
der Arbeitsstätte am Sitz des Arbeitgebers aus berechnet worden.
* Der Bw. sei regelmäßig an Montagen von seinem
Wohnort zum Sitz des Arbeitgebers gefahren, habe dort Dienstverrichtung (wenn
auch nur kurzfristig) vorgenommen und sei dann in den Außendienst
gefahren, wobei der Ort des Arbeitgebers passiert werde, ohne jedoch die
Arbeitsstätte selbst aufzusuchen.
* Der Arbeitgeber habe Tagesdiäten und
Fahrtkostenersätze in Höhe des amtlichen Kilometergeldes für die
Strecke Arbeitsstätte (E) und Tätigkeitsort (A ) und zurück nach
§ 26 Z. 4 EStG 1988 ausbezahlt und
* bei der laufenden Lohnverrechnung für die Strecke
Wohnort-Arbeitsstätte das Pendlerpauschale berücksichtigt (ab 20 km
einfache Wegstrecke).
Bei der Arbeitsstätte habe es sich laut
Vorhaltsbeantwortung um einen ca. 20 m² großen Büroraum mit
einem langen Tisch und Stühlen gehandelt. Zudem hätte die
Möglichkeit bestanden die Büroräumlichkeiten uneingeschränkt
zu nützen. An Montagen seien Ergänzungen im Buch vorgenommen worden.
Weiters hätten in einem Wandschrank diverse Unterlagen abgelegt werden
können. Es habe die Möglichkeiten zur Herstellung von Kopien
bestanden. Zudem sei ein Faxgerät zur Verfügung gestanden.
Der Bw. habe daher an Montagen teilweise Innendienst
versehen. Der Sitz des Arbeitgebers sei im Jahr 2002 jedenfalls als Mittelpunkt
des Tätigwerdens und auch als Arbeitsort zu beurteilen. Die Aufwendungen
für Fahrten zur Arbeitsstätte (Sitz des Arbeitgebers) zum
Tätigkeitsort und retour, welche dem Bw. durch Benützung des privaten
PKW entstanden seien, habe ihm der Arbeitgeber durch Zahlung des amtlichen
Kilometergeldes für diese Fahrtstrecken ersetzt.
Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte
würden jedoch immer mit dem Verkehrsabsetzbetrag bzw. dem Pendlerpauschale
abgegolten. Eine Dienstreise werde vom Arbeitsort angetreten. Daher seien nur
die Differenz zwischen den Kostenersätzen seitens des Dienstgebers die dem
Steuerpflichtigen ab dem Dienstort zusätzlich erwachsen würden,
steuerlich als Werbungskosten zu berücksichtigen. Diesem Fall sei der
streitgegenständliche Sachverhalt, bei dem die Dienstreise faktisch von zu
Hause angetreten und der Arbeitsort an diesem Tag nicht aufgesucht werde,
insoweit gleichzuhalten als nur Zusatzkosten, die durch die Dienstreise
entstehen würden als Werbungskosten geltend gemacht werden könnten. Im
Streitfall seien jedoch die Zusatzkosten (Fahrten E-A-E) durch Gewährung
des amtlichen Kilometergeldes durch den Arbeitgeber berücksichtigt
worden.
Im rechtzeitig gestellten Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 3. August 2004
wurde zusammengefasst im Wesentlichen noch vorgebracht, dass der Bw. seine
Dienstreise von zu Hause und nicht von E aus angetreten sei. Der Bw. habe vom
Abzug des Pendlerpauschales gewusst und daher die Strecke Wohnort-Dienstort
jeden Montag nicht als Werbungskosten beantragt.
Die Behauptung in der BVE, faktische Zusatzkosten anhand
von Abweichungen der Strecke Wohnung-Arbeitsstätte zu der Strecke
Wohnung-Zielort der Dienstreise seien im Berufungsverfahren nicht beantragt bzw.
nachgewiesen worden, sei unrichtig. Es seien Zusatzkosten entstanden (Benzin
etc.). Es werde daher beantragt, die "faktischen Zusatzkosten" zu
berücksichtigen.
Verrichte ein Arbeitnehmer neben seiner Tätigkeit im
Innendienst auch Außendienst (beim Bw. 99,99% seiner Tätigkeit)
bestimme sich der Mittelpunkt seiner Tätigkeit auch danach, wo er für
den Fall, dass kein Außendienst versehen werde regelmäßig
tätig werde (VwGH vom 28.10.1997, 93/14/0076,0077). Kein "Innendienst"
liege vor, wenn das Aufsuchen der Betriebsstätte ausschließlich
mittelbar durch die berufliche Obliegenheit veranlasst sei (z.B. Abholen von
Unterlagen oder von Waren, wechseln des Fahrzeuges, Entgegennahme des
Arbeitslohnes). Daher würden bei einem Handelsreisenden beruflich bedingte
Reisen, die er von seiner Wohnung aus antrete, nicht dadurch unterbrochen, dass
er den Sitz des Arbeitgebers nur deswegen aufsuche, um Muster oder Waren
abzuholen (VwGH vom 3.7.1990, 90/14/0069).
Weiters wurde noch einmal die Abrechungsmodalitäten
des D erläutert und beispielhaft dargelegt, dass seinen Kollegen die
beantragten Werbungskosten sehr wohl gewährt worden seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1)
Werbungskosten:
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind die Aufwendungen oder
Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen
Werbungskosten.
Nach § 16 Abs. 1 Z 6 leg. cit sind Werbungskosten
auch:
Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser
Aufwendungen gilt:
a) Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den
Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 und § 57 Abs. 3) abgegolten.
b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung
eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als
Pauschbeträge berücksichtigt:
Bei einer Fahrtstrecke von
|
20 km bis 40 km
|
384 Euro jährlich
|
40 km bis 60 km
|
768 Euro jährlich
|
über 60 km
|
1 152 Euro jährlich
c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben
Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach
lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt:
Bei einer einfachen Fahrtstrecke von
|
2 km bis 20 km
|
210 Euro jährlich
|
20 km bis 40 km
|
840 Euro jährlich
|
40 km bis 60 km
|
1 470 Euro jährlich
|
über 60 km
|
2 100 Euro jährlich
Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen
nach lit. b und c sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte abgegolten.
Letztlich bestimmt § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, dass
Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen
Werbungskosten sind. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als
Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 EStG 1988
ergebenden Beträge nicht übersteigen. Höhere Aufwendungen
für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.
Demgegenüber normiert § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988
die Nichtabzugsfähigkeit von Beträgen, die für den Haushalt des
Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen
aufgewendet werden.
An Sachverhalt steht im vorliegenden Fall auf Grund der
Aktenlage und der unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des
Berufungswerbers fest, dass
dieser
sich im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit vorwiegend im Außendienst
befindet und nur an Montagen seine Arbeitsstätte am Sitz des Arbeitgebers
zu regelmäßigen Besprechungen aufsucht,
die
Dienstreiseersätze an jedem Arbeitstag von der Arbeitsstätte am Sitz
des Arbeitgebers aus berechnet werden,
der
Berufungswerber regelmäßig an Montagen von seinem Wohnort zum Sitz
des Arbeitgebers fährt, dort an den Besprechungen teilnimmt, dienstliche
Tätigkeiten verrichtet und nach deren Ende in den Außendienst
fährt,
an
Tagen ohne Dienstbesprechung der Berufungswerber von seinem Wohnort aus direkt
in den Außendienst fährt, wobei dabei der Ort des Sitzes des
Arbeitgebers passiert wird, ohne jedoch die Arbeitsstätte selbst
aufzusuchen
er
die Außendiensttätigkeit - nach eigenen Angaben anlässlich einer
Besprechung beim Finanzamt am 4. Feber 2003 - seit längerer Zeit
ausschließlich in einer Gemeinde (A) durchführt,
der
Arbeitgeber Tagesdiäten und Fahrtkostenersätze in Höhe des
amtlichen Kilometergeldes für die Strecke Arbeitsstätte -
Tätigkeitsort und zurück nach § 26 Z 4 EStG 1988
ausbezahlte und
bei
der laufenden Lohnverrechnung für die Strecke Wohnort - Arbeitsstätte
das Pendlerpauschale für eine Fahrtstrecke von 20 bis 40 Kilometer unter
Zugrundelegung der Zumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen
Verkehrsmittels berücksichtigte.
An Werbungskosten beantragte der Berufungswerber die
Anerkennung von Tagesdiäten in Höhe der Differenz zwischen den vom
Arbeitgeber nicht steuerbar ausbezahlten Tagesgeldern und den sich aus
§ 26 Z 4 lit. b EStG 1988 ergebenden Beträgen und
von Kilometergeldern für die Fahrtstrecke Wohnort - Tätigkeitsort und
retour an sämtlichen Tagen mit Ausnahme des Montages. Für Fahrten an
Montagen begehrte er die Anerkennung von Kilometergeldern für die
Fahrtstrecke Arbeitsstätte - Tätigkeitsort - Wohnort. Diese jeweils
abzüglich der vom Arbeitgeber nicht steuerbar ausbezahlten
Fahrtkostenersätze.
a)
Tagesdiäten:
Nach den Bestimmungen des oben zitierten § 16
Abs. 1 Z 9 EStG 1988 im Zusammenhalt mit der dazu ergangenen
Rechtsprechung (vgl. bspw. VwGH 26.6.2002, 99/13/0001, VwGH 22.3.2000,
95/13/0167, VwGH 28.5.1997, 96/13/0132, und viele mehr) sind Mehraufwendungen
für Verpflegung anlässlich der Durchführung einer beruflich
veranlassten Reise als Werbungskosten abzugsfähig. Ein derartiger
Mehraufwand entsteht einem Steuerpflichtigen jedoch nur so lange, als er nicht
über ausreichende Ortskenntnisse verfügt, welche es ihm
ermöglichen, die entsprechend "günstigen"
Verpflegungsmöglichkeiten in einer Einsatzgemeinde oder einem Einsatzgebiet
in Anspruch zu nehmen.
Der Berufungswerber war bereits im Kalenderjahr 2000 - nach
seinen eigenen Ausführungen anlässlich einer Besprechung mit einem
Bediensteten des Wohnsitzfinanzamtes am 4. Feber 2003 begann seine berufliche
Tätigkeit in dieser Einsatzgemeinde vor ca. 2,5 Jahren - über einen
längeren Zeitraum in der gleichen Einsatzgemeinde tätig, wie in den
Kalenderjahren 2001 und 2002, in dem er ausschließlich in dieser
Einsatzgemeinde seinen beruflichen Verpflichtungen nachging. Es ist somit in der
gebotenen typisierenden Betrachtungsweise zweifelsfrei davon auszugehen, dass
der Berufungswerber im Jahr 2001 über entsprechende Ortskenntnisse
verfügte und es ihm daher möglich war, die üblichen
(günstigen) Verpflegungsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen und ihm
damit kein über die Kosten der Lebensführung hinausgehender und damit
abzugsfähiger Mehraufwand entstanden ist. Die Notwendigkeit die
Verköstigung (zumindest teilweise) in Gasthäusern einzunehmen,
führt für sich allein nämlich nicht zu berücksichtigbaren
Mehraufwendungen (vgl. VwGH 16.3.1988, 85/13/0154), weil vielfach auch nicht im
Außendienst tätige Arbeitnehmer gehalten sind ihre Mahlzeiten in
Gastronomiebetrieben zu sich zu nehmen, da ihnen ein Aufsuchen der Wohnung in
der Mittagspause, zB wegen zu großer Entfernung zwischen Wohnung und
Arbeitsort, nicht möglich ist. Als Vergleichsmaßstab ist auch nicht
heranzuziehen, dass es in anderen (größeren) Ballungszentren
möglich wäre, etwa Kantinen oder Schnellrestaurants mit speziellen
(billigen) Angeboten zu besuchen. Vielmehr ist letztlich ausschließlich
entscheidend, dass ein Steuerpflichtiger ausreichend Gelegenheit hatte, sich
über die jeweils an seinem Einsatzort bestehenden
Verpflegungsmöglichkeiten zu informieren. Ist dies - wie im vorliegenden
Fall - möglich gewesen, sind die Aufwendungen für die auswärtige
Einnahme der Mahlzeiten nach § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 nicht
abzugsfähig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ua. bereits mit Erkenntnis
vom 14.6.1988, 87/14/0109, erkannt, dass in Fällen, in welchen sich die
Tätigkeit eines Steuerpflichtigen auf mehrere Orte in einer Weise
erstreckt, dass jeder dieser Orte - für sich betrachtet - ein Mittelpunkt
der Tätigkeit sein könnte, der Aufenthalt an jedem dieser Orte keine
Reise darstellt. Auch der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger in einem Ort weder
in einer Dienststelle noch in einer festen Betriebsstätte beschäftigt
ist, ändert nichts an der obigen Aussage. Wenn der Berufungswerber somit im
Berufungsjahr durchgehend in der selben Gemeinde und damit an einem Mittelpunkt
der Tätigkeit aufgehalten hat, besteht nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof kein Anspruch auf steuerliche
Berücksichtigung von Tagesgeldern als Werbungskosten.
Für den gegenständlichen Fall ist zudem
anzumerken, dass dem Berufungswerber seitens des Arbeitgebers nach den
Regelungen der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend
Reisekostenvergütungen gemäß
§ 26 Z 4 EStG 1988, BGBl. II
1997/306, Tagesgelder auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift nicht
steuerbar für seine auswärtige Tätigkeit bezahlt wurden. Die
nunmehr beantragten zusätzlichen Beträge ergeben sich daher nahezu
ausschließlich aus der vom Berufungswerber vorgenommenen Einbeziehung der
Fahrtzeiten vom Wohnort aus zur Arbeitsstätte am Sitz des Dienstgebers bzw.
an dieser vorbei und von dieser retour zum Wohnort. Für diese Fahrtstrecken
wurden vom Arbeitgeber keine Tagesgelder bezahlt, da die Berechnung der
Reisekostenersätze von der Arbeitsstätte am Sitz des Arbeitgebers aus
erfolgt, weil an diesem Ort die Dienstreise erst beginnt. Für Fahrten zu
einem (einzigen oder weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit stehen - wie oben
ausgeführt - Tagesgelder aber grundsätzlich nicht zu.
b)
Fahrtkosten:
Wie bereits eingangs ausgeführt, führte der
Berufungswerber im Berufungsjahr an Arbeitstagen folgende Fahrtbewegungen
durch:
Er begann seine
Fahrt an seinem Wohnort, diese
führte ihn
an
jedem Montag zum Sitz
seines Arbeitgebers und nach Beendigung seiner Innendiensttätigkeit
an den Einsatzort;
an
den restlichen Arbeitstagen am Sitz des Arbeitgebers auf der Autobahn vorbei zum
Einsatzort.
Die Rückfahrt
erfolgte regelmäßig vom
Einsatzort direkt
zum Wohnort, wobei
der Ort, an dem sich der Sitz des Arbeitgebers befand, wiederum (auf der
Autobahn) passiert wurde, ohne jedoch den Sitz des Arbeitgebers direkt
aufzusuchen.
An Werbungskosten beantragte der Berufungswerber die
Differenz zwischen den vom Arbeitgeber nach § 26 Z 4
EStG 1988 ausbezahlten Reisekostenersätzen (diese wurden an jedem
Arbeitstag vom Sitz des Arbeitgebers zum Einsatzort und retour berechnet) und
den tatsächlich gefahrenen Kilometern vom Wohnort aus (an Montagen, an
welchen Innendienst versehen wurde, schied der Berufungswerber die einfache
Fahrtstrecke zwischen Wohnort und Arbeitsstätte am Sitz des Arbeitgebers
bei der Gesamtanzahl der gefahrenen Kilometer aus).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind
Fahrtkosten keine spezifischen Reisekosten im Sinne des § 16
Abs. 1 Z 9 EStG 1988. Derartige Aufwendungen sind als
Werbungskosten allgemeiner Art gemäß
§ 16 Abs. 1
EStG 1988 zu berücksichtigen (VwGH 8.10.1998, 97/15/0073). Es kann
daher dahingestellt bleiben, ob der Berufungswerber sich bei seinen Fahrten auf
einer "Reise" im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988
befunden hat, was jedoch auf Grund der bereits im Jahr 2000 begonnenen und
sodann durchgehend ausschließlich in einer Gemeinde durchgeführten
beruflichen Außendienstmöglichkeit wohl jedenfalls zu verneinen
wäre. Vielmehr ist ausschließlich zu prüfen, welche Aufwendungen
dem Berufungswerber bei seinen Fahrten entstanden sind und wie diese steuerlich
berücksichtigt werden können. Dabei ist von entscheidender Bedeutung,
dass das Einkommensteuergesetz für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte eine pauschalierte Form der Berücksichtigung von
Aufwendungen (Verkehrsabsetzbetrag und allenfalls Pendlerpauschale) in Form der
Spezialbestimmung des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988
vorsieht und diese somit nicht in tatsächlicher Höhe steuerlich
anerkannt werden können.
Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Berufungswerber
im Jahr 2002 regelmäßig jeden Montag (mit Ausnahme von arbeitsfreien
Tagen) am Sitz des Arbeitgebers an Dienstbesprechungen teilnahm und somit
Innendienst versehen hat. Als Innendienst gilt nämlich jedes
Tätigwerden im Rahmen der unmittelbaren beruflichen Obliegenheiten. Eine
bestimmte Mindestdauer ist dafür nicht Voraussetzung und somit ist auch ein
kurzfristiges Tätigwerden als "Innendienst" anzusehen. Verrichtet ein
Arbeitnehmer neben seiner Tätigkeit im Innendienst auch Außendienst,
bestimmt sich der Mittelpunkt seiner Tätigkeit danach, wo er für den
Fall, dass kein Außendienst versehen wird, regelmäßig
tätig wird (VwGH 28.10.1997, 93/14/0076,0077). Die Behauptung des Bw., dass
er Montagen den Sitz des Arbeitgebers nur aufgesucht habe um Eintragungen im
Buch vorzunehmen und ansonsten nur private Gespräche mit den Kollegen
geführt bzw. Kaffee getrunken habe, hält die Referentin für nicht
glaubhaft, da es nicht der Lebenserfahrung entspricht, dass die
Arbeitsstätte nur aufgesucht werden muss, um mit Kollegen über Sport
oder sonstige Dinge des allgemeinen Lebens zu sprechen. Für den
Berufungswerber bedeutet dies in weiterer Folge, dass der Sitz des Arbeitgebers
jedenfalls als Mittelpunkt der Tätigkeit und auch Arbeitsstätte im
Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 anzusehen ist. Es
stellt sich nunmehr die weitere Frage, ob der Berufungswerber einen weiteren
Mittelpunkt der Tätigkeit durch seine Außendiensttätigkeit -
hinsichtlich der Tagesgelder steht dies auf Grund der obigen Ausführungen
fest - auch in Bezug auf die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 6
EStG 1988 in der Einsatzgemeinde begründet hat. Dies könnte der
Fall sein, da er bereits seit dem Jahr 2000 ständig lediglich in einer
Gemeinde, welche nicht identisch ist mit der Gemeinde, in der sich der Sitz des
Arbeitgebers befindet, seinen beruflichen Verpflichtungen im Außendienst
nachgegangen ist. Würde die Einsatzgemeinde einen weiteren Mittelpunkt der
Tätigkeit auch in Bezug auf die Bestimmung des § 16 Abs. 1
Z 6 EStG 1988 darstellen, wären die Aufwendungen für Fahrten
vom Wohnort zur Einsatzgemeinde, wenn diese direkt ausgeführt werden, auf
Grund der von Vornherein feststehenden langen Dauer des Einsatzes mit dem
Verkehrsabsetzbetrag und dem entsprechenden Pendlerpauschale abgegolten und
könnten tatsächliche Fahrtaufwendungen überhaupt nicht anerkannt
werden, da diese zur Gänze mit dem Pendlerpauschale und dem
Verkehrsabsetzbetrag abgegolten wären.
Im gegenständlichen Fall sind aber nicht die
Aufwendungen für Fahrten zwischen dem Sitz des Arbeitgebers des
Berufungswerbers und dem Einsatzort Gegenstand der Betrachtung, da diese in
Höhe des amtlichen Kilometergeldes vom Arbeitgeber vollständig
abgegolten wurden und diese Arbeitgeberersätze nach § 2 der
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend
Reisekostenvergütungen gemäß
§ 26 Z 4
EStG 1988, BGBl. II 1997/306, steuerfrei zu bleiben haben, sodass eine
Einbeziehung dieser Arbeitgeberersätze in die nunmehrigen Überlegungen
ausgeschlossen ist.
Einer steuerlichen Würdigung zu unterziehen sind im
vorliegenden Fall lediglich jene Fahrtstrecken, die den Berufungswerber von
seinem Wohnort (jeweils am Montag) an den Sitz des Arbeitgebers zur Teilnahme an
den Dienstbesprechungen bzw. an den anderen Arbeitstagen von seinem Wohnort zu
jenem Ort führten, von welchem aus die zusätzlich anfallenden
Fahrtstrecken vom Arbeitgeber durch nicht steuerbare Vergütungen abgegolten
wurden. Dabei handelt es sich aber wiederum um den Sitz des Arbeitgebers, da die
Dienstreiseersätze eben von diesem Ort aus berechnet wurden. Daraus ist
zweifelsfrei abzuleiten, dass der Berufungswerber seine Dienstreisen nach den
Weisungen des Arbeitgebers jeweils an seinem Dienstort am Sitz des Arbeitgebers
zu beginnen hatte und diese auch dort endeten, da die Arbeitgeberersätze
auch für die Rückfahrt nur bis zur Rückkehr zum Sitz des
Arbeitgebers berechnet wurden (vgl. dazu wiederum VwGH 28.10.1997, 93/14/0076,
0077).
Wie bereits oben erwähnt, sind die Aufwendungen
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den
Verkehrsabsetzbetrag und ein gegebenenfalls zustehendes Pendlerpauschale
abgegolten und ist dadurch die steuerliche Berücksichtigung von
Aufwendungen in tatsächlicher Höhe ausgeschlossen. Obwohl diese
Regelung anfänglich im Schrifttum vehement kritisiert wurde (vgl. Beiser in
ÖStZ 10/1990, 110 ff.) haben die Höchstgerichte die unterschiedliche
Behandlung von Selbständigen und Unselbständigen als zulässig
erachtet und die Pauschalierungen als verfassungsrechtlich unbedenklich
angesehen (VfGH 28.11.1995, B 21/95, VfGH 18.6.2001, B 1437/00, VwGH 16.7.1996,
96/14/0002).
Für die im vorliegenden Fall nicht bereits durch nicht
steuerbare Arbeitgeberersätze vollständig abgegoltenen Fahrtstrecken
zwischen der Wohnung des Berufungswerbers und der Arbeitsstätte am Sitz des
Arbeitgebers ergeben sich damit folgende Überlegungen:
ba)
Fahrt am Montag:
Die Arbeitsstätte eines Steuerpflichtigen liegt an
jenem Ort, an welchem er regelmäßig für seinen Arbeitgeber
dienstlich tätig wird. Dies ist ua. jener Ort, an dem ein Arbeitnehmer
Innendienst verrichtet. Im Falle des Berufungswerbers ist als Arbeitsstätte
jedenfalls der Sitz des Arbeitgebers anzusehen. Fährt der Berufungswerber
somit von seinem Wohnort zum Sitz des Arbeitgebers, liegt unbestreitbar eine
Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor. Die dadurch entstehenden
Aufwendungen sind mit dem Verkehrsabsetzbetrag und einem allenfalls zustehenden
Pendlerpauschale abgegolten. Da der Verkehrsabsetzbetrag und das
Pendlerpauschale aber nicht nur die Aufwendungen für die Fahrt von der
Wohnung zur Arbeitsstätte, sondern auch die Aufwendungen für die
(Retour-)Fahrt von der Arbeitsstätte zur Wohnung abgilt, entstehen einem
Arbeitnehmer für den Fall, dass er eine Dienstreise von der Arbeitsstelle
aus antritt, welche ihn sodann abends zu seiner Wohnung führt ohne die
Arbeitsstätte, welche den Ausgangspunkt der Reise gebildet hat wiederum
anzufahren, zusätzliche und somit steuerlich gesondert zu
berücksichtigende Aufwendungen nur in dem Ausmaß, als die Kosten
für diese Reisebewegung nicht bereits durch den Verkehrsabsetzbetrag und
ein allfällig zustehendes Pendlerpauschale abgegolten sind (siehe dazu die
Ausführungen zu Kundenbesuchen auf der Strecke Wohnung - Arbeitsstätte
in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar Band III B,
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Tz 1). Somit steht aber
für den gegenständlichen Fall fest, dass für die jeweils am
Montag vom Berufungswerber durchgeführten Fahrten keinerlei
zusätzliche Werbungskosten zustehen, da der Arbeitgeber die Aufwendungen
für die Fahrten Arbeitsstätte am Sitz des Arbeitgebers zum Einsatzort
und retour nach § 26 Z 4 EStG 1988 in Höhe des
amtlichen Kilometergeldes vollständig ersetzt hat und die Aufwendungen
für die Fahrten vom Wohnort zum Sitz des Arbeitgebers und retour mit dem
Verkehrsabsetzbetrag und dem Pendlerpauschale abgegolten sind.
bb)
Fahrten an den restlichen Arbeitstagen:
Für die restlichen Arbeitstage legt der
Berufungswerber - seitens des Finanzamtes unwidersprochen - dar, dass er den
Einsatzort ohne Aufsuchung der Arbeitsstätte am Sitz des Arbeitgebers
angefahren sei und ihn diese somit lediglich am Sitzes des Arbeitgebers
vorbeiführte. Tatsache ist weiters, dass der Arbeitgeber die an den
Berufungswerber ausbezahlten Reisekostenersätze von diesem Sitz aus
berechnet hat. Bei einer derartigen Konstellation des Sachverhaltes ist nach
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates in Anlehung an die vorzitierte
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zweifelsfrei davon auszugehen, dass die
Dienstreise des Berufungswerbers erst am Sitz des Arbeitgebers begonnen hat.
Werden Reisekostenersätze von der Arbeitsstätte aus bzw. zur
Arbeitsstätte zurück berechnet und beginnt und endet die Dienstreise
somit an der Arbeitsstätte, steht für die Strecke Wohnung -
Arbeitsstätte und zurück der Verkehrsabsetzbetrag und bei Vorliegen
der übrigen Voraussetzungen das entsprechende Pendlerpauschale zu, andere
Werbungskosten (Kilometergelder) können für diese Fahrten nicht
geltend gemacht werden (vgl. dazu Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer -
Handbuch EStG 1988, § 16 Tz 56.4 Variante 3). Dies
unabhängig davon, ob an diesen Tagen die Arbeitsstätte
tatsächlich aufgesucht oder - wie im gegenständlichen Fall - diese nur
(auf der Autobahn) passiert wird. Eine derartige Betrachtungsweise ist
insbesonders auch im Sinne der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
geboten, nach der gleiche Sachverhalte zu gleichen steuerlichen Ergebnissen zu
führen haben. Wie nämlich bereits oben ausgeführt bestimmt sich
der Mittelpunkt der Tätigkeit eines Arbeitnehmers, der neben seiner
Tätigkeit im Innendienst auch Außendienst versieht danach, wo er
für den Fall, dass kein Außendienst versehen wird,
regelmäßig tätig wird (VwGH 28.10.1997, 93/14/0076,0077). Wenn
nunmehr der Arbeitgeber gestattet, duldet oder toleriert, dass an Tagen mit
Außendiensttätigkeiten, welche grundsätzlich von der
Arbeitsstätte aus in Angriff zu nehmen sind und bei denen die
diesbezüglichen Reisekostenersätze auch von der Arbeitsstätte aus
berechnet werden, die Arbeitsstätte nicht aufgesucht wird, kann dies nicht
dazu führen, dass eine Fahrt ihren Charakter als Fahrt zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte verliert und ein Arbeitnehmer dafür tatsächliche
Kosten geltend machen kann, während bei einem Arbeitnehmer, der
ausschließlich Innendienst versieht, die Aufwendungen für die gleiche
Fahrtstrecke mit dem Verkehrsabsetzbetrag und einem gegebenenfalls zustehenden
Pendlerpauschale abgegolten wären. Auch würde es zu unvertretbaren
Ergebnissen führen, wenn bei absolut identischen Sachverhalten (direkte
Fahrt zu einem Einsatzort, Berechnung der Arbeitgeberersätze von der
Arbeitsstätte aus) die steuerliche Würdigung davon abhängig
gemacht werden würde, dass ein Arbeitgeber eine persönliche
Dienstantrittsmeldung oder ein kurzfristiges Erscheinen am Arbeitsplatz von
seinen Arbeitnehmern verlangt, ein anderer Arbeitgeber (auf Grund des in seine
Arbeitnehmer gesetzten Vertrauens oder aus anderen Gründen) auf ein solches
persönliches Erscheinen verzichtet. Gleiches würde gelten, wenn ein
Arbeitnehmer seine Fahrt von der Wohnung zur Einsatzstelle, welche ihn an der
Arbeitsstätte vorbeiführt, zur Erledigung von (kurzfristigen)
Innendiensttätigkeiten (Einholung notwendiger Informationen oder
Unterlagen, Literaturstudium oder Ähnliches) unterbricht, während
andere Arbeitnehmer ihre Fahrt ohne Unterbrechung durchführen. Diesfalls
würden steuerliche Konsequenzen absolut willkürlich herbeigeführt
werden können. Es ist daher davon auszugehen, dass die Aufwendungen des
Berufungswerbers für seine (direkten) Fahrten vom Wohnort zum Einsatzort
einerseits durch den Verkehrsabsetzbetrag und ein ihm zustehendes
Pendlerpauschale (für die Fahrtstrecke Wohnung - Arbeitsstätte -
Wohnung), andererseits durch die Arbeitgeberersätze (in Höhe des
amtlichen Kilometergeldes für die Fahrtstrecke Arbeitsstätte -
Einsatzort - Arbeitsstätte) vollständig abgegolten sind, sodass
für weitere (zusätzliche tatsächliche) Werbungskosten kein Platz
bleibt. Dies umso mehr, als durch die direkten Fahrten zum Einsatzort nicht nur
- bezogen auf die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - keine
zusätzlichen Wegstrecken anfallen, sondern insgesamt sogar eine
kürzere Strecke zurückgelegt werden muss.
Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass eine
allfällige Nichtberücksichtigung des Pendlerpauschales durch den
Arbeitgeber im gegenständlichen Fall lediglich dazu geführt
hätte, dass das Pendlerpauschale im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung
anzuerkennen gewesen wäre. Zu einer Berücksichtigung von
tatsächlichen Kosten für die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte -
Wohnung hätte dies aber auf Grund der obigen Überlegungen nicht
führen können, da einem Arbeitnehmer in diesem Zusammenhang wegen der
eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen kein Wahlrecht zwischen
Verkehrsabsetzbetrag und Pendlerpauschale einerseits und der Geltendmachung von
tatsächlichen Kosten andererseits eingeräumt ist.
Die Hinweise des Berufungswerbers auf eine
Berufungsentscheidung und einen Erlass der zuständigen
Finanzlandesdirektion können der Berufung letztlich auch nicht zum Erfolg
verhelfen, da diese Erledigungen zum EStG 1972 und damit zu einer anderen
Gesetzeslage ergangen sind. Ähnliches gilt für die immer wieder
vorgetragene Behauptung, seinen Kollegen seien die Differenzwerbungskosten
"Kilometergelder" gewährt worden. Aus diesem Umstand kann der Bw. für
sich keine Rechte ableiten.
bc)
Pendlerpauschale:
In Übereinstimmung mit obigen Überlegungen
berücksichtigte die Arbeitgeberin des Berufungswerbers bereits bei der
Lohnverrechnung das für eine einfache Fahrtstrecke zwischen 20 und 40 km
zustehende Pendlerpauschale unter der Annahme, dass die Benützung eines
öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar ist.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Pendlerpauschale ist
hinsichtlich der Höhe des Pauschbetrages zwischen zwei Fallkonstellationen
zu unterscheiden:
Einerseits steht das Pendlerpauschale (für eine
Fahrtstrecke von 20 bis 40 km) im Berufungsjahr durch die Bestimmung des
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988 in Höhe von 384
€ zu, wenn die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels
zumutbar ist. In Ermangelung der Zumutbarkeit der Benützung eines
öffentlichen Verkehrsmittels, bestimmt § 16 Abs. 1 Z 6 lit c EStG
1988, dass das Pendlerpauschale im Jahr 2002 für die erwähnte
Fahrtstrecke 840 € beträgt.
In einem Fall, bei welchem ein Arbeitnehmer im Auftrag
seines Arbeitgebers ein privates Kraftfahrzeug für Fahrten in den
Außendienst verwendet und der Arbeitgeber Dienstreiseersätze in Form
von Kilometergeldern von und zur Arbeitsstätte leistet, stellt sich die
Frage, ob das Aufsuchen des Dienstortes mit einem öffentlichen
Verkehrsmittel zumutbar sein kann.
Obwohl es sich bei den gesetzlichen Regelungen hinsichtlich
des Pendlerpauschales um Pauschalierungen in Bezug auf die Entfernung zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte und die Höhe der berücksichtigbaren
Werbungskosten handelt, ist nach Ansicht der nunmehr entscheidenden Behörde
die Zumutbarkeit im Einzelfall konkret zu prüfen.
Dabei kommt die nunmehr entscheidende Behörde zu
folgendem Schluss:
Unterstellt man, dass ein Steuerpflichtiger, der
täglich seine Außendiensttätigkeit vom Sitz des Arbeitgebers aus
beginnt und dazu im Auftrag des Arbeitgebers (dieser bezahlt
Fahrtkostenersätze von seinem Sitz aus) sein eigenes Kraftfahrzeug
benützen muss, tatsächlich die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte
mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zurücklegen würde,
müsste er sein privates Kraftfahrzeug am Sitz des Arbeitgebers verwahren.
Dies hätte - speziell in jenen Fällen, in welchen der Arbeitnehmer in
größerer Entfernung zu seiner Arbeitsstätte wohnt - zur
Konsequenz, dass ihm dieses private Kraftfahrzeug lediglich für beruflich
veranlasste Fahrten zur Verfügung stehen würde oder private Fahrten
nur dann unternommen werden könnten, wenn sie unmittelbar im Anschluss an
die beruflichen Tätigkeiten erfolgen, wobei diesfalls das Kraftfahrzeug
nach Beendigung der privaten Unternehmungen wiederum zum Sitz des Arbeitgebers
zurückgebracht werden müsste, oder zuvor das Kraftfahrzeug beim Sitz
des Arbeitgebers abgeholt werden würde. Dass eine derartige Vorgangsweise
nicht zumutbar sein kann, ist unübersehbar. Vielfach würde eine
derartige Vorgangsweise auch überhaupt nicht möglich sein, da
insbesonders in Ballungszentren auch außerhalb der Dienstzeiten gar keine
Möglichkeit besteht, sein KFZ den Vorschriften entsprechend (Stichwort
"Parkraumbewirtschaftung") in der Nähe des Arbeitsplatzes
abzustellen.
Aus diesen Überlegungen ergibt sich, dass in
Fallkonstellationen, in welchen ein Steuerpflichtiger im Auftrag seines
Arbeitgebers gegen Ersatz der Fahrtkosten durch den Arbeitgeber sein privates
KFZ für ausschließlich beruflich veranlasste Fahrten vom Arbeitsplatz
aus verwendet (verwenden muss), die Anfahrt zum Arbeitsort mit einem
öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar sein kann, weshalb - bei
Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 16 Abs. 1
Z 6 lit. c EStG 1988 - das "große" Pendlerpauschale als
Werbungskosten berücksichtigt werden kann. Dies auch deshalb, weil durch
das "große" Pendlerpauschale genau jene Mehraufwendungen abgegolten werden
sollen, die einem Arbeitnehmer entstehen, weil er - ausschließlich
beruflich veranlasst - sein privates Kraftfahrzeug für die
Zurücklegung der Strecke Wohnung - Arbeitsstätte benützen muss,
während andere Arbeitnehmer die kostengünstigeren öffentlichen
Verkehrsmittel benützen können.
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass
es dem Berufungswerber nicht zumutbar gewesen wäre, mit einem
öffentlichen Verkehrsmittel seine Arbeitsstätte am Sitz des
Arbeitgebers aufzusuchen und diese Unzumutbarkeit an sämtlichen
Arbeitstagen bestanden hat, weshalb ein Pendlerpauschale von 840 € zusteht.
Da der Arbeitgeber bei der laufenden Lohnverrechnung bereits einen Betrag von
384 € berücksichtigt hat, sind im Wege der Berufungsentscheidung
zusätzliche 456 € als Werbungskosten anzuerkennen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 20. Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 124b Z 52 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Außendienstmitarbeiterberuflich veranlasste FahrtenFahrt Wohnung-ArbeitsstätteKilometergeldPendlerpauschaleDienstreiseantrittDienstreise
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0427-I/04
- Stammnummer
- 17123
- Gültig
- 20.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF