Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0107-I/06
Begriff der beruflich veranlassten Reise im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 (Abgrenzung zur Dienstreise im Sinne des § 26 Z 4 EStG 1988)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0107-I/06vom 24.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlage und die festgesetzte
Steuer betragen (gegenüber der Berufungsvorentscheidung
unverändert):
Einkommen 2004:
20.262,51 €; Einkommensteuer (nach Abzug der einbehaltenen
Steuerabzugsbeträge): 104,43 €.
Die
Fälligkeit der Abgabe bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) war im Streitjahr 2004
Angestellter einer Wirtschaftstreuhandgesellschaft in X. Das
Dienstverhältnis war im November 2003 begründet worden. In der
(elektronisch eingereichten) Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung 2004 machte der Bw. unter anderem Reisekosten von
2.070,04 € als Werbungskosten geltend. Laut einer über Ersuchen des
Finanzamtes vorgelegten Aufstellung handelte es sich dabei um Kilometergelder
von 206,64 € sowie Tagesdiäten von 1.863,40 € für (einzeln
aufgelistete) Fahrten innerhalb des Dienstortes X. Im Bescheid betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 ließ das Finanzamt diese
Reisekosten nicht zum Abzug zu; dies mit der Begründung, die beantragten
Ausgaben für beruflich veranlasste Fahrten seien um steuerfreie Bezüge
von 6.262,12 € zu kürzen, die der Bw. von seinem Dienstgeber
(Anmerkung: laut Lohnzettel) erhalten habe.
Dagegen wendete der Bw. mit Berufung ein, die dem Finanzamt
übermittelte Aufstellung beinhalte nur jene Reisekosten, die vom
Dienstgeber nicht ersetzt worden seien. Er beantrage daher, Reisekosten von
2.070,04 € als weitere Werbungskosten zu berücksichtigen.
Das Finanzamt gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung
insoweit teilweise Folge, als Kilometergelder von 206,64 € für
beruflich veranlasste Fahrten als Werbungskosten abgezogen wurden. Hingegen
könnten Tagesgelder nicht berücksichtigt werden, weil keine Reisen im
Sinne des § 16 EStG 1988 vorlägen. Eine Reise im Sinne dieser
Bestimmung verlange, dass sich der Steuerpflichtige aus beruflichem Anlass
mindestens 25 km vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit entferne. Aus den
vorgelegten Unterlagen gehe hervor, dass dies nicht der Fall gewesen
sei.
Im Vorlageantrag brachte der Bw. vor, der Kollektivvertrag
für Angestellte bei Wirtschaftstreuhändern (Stand 1.7.2004) enthalte
unter Punkt XI. "Reisekosten-, Verpflegungs-,
Nächtigungs- und Weggelder" folgende Definition des Begriffes
Dienstreise: "Eine Dienstreise liegt vor, wenn
der Angestellte zur Ausführung eines ihm erteilten Auftrages den Dienstort
verlässt. Eine Dienstreise liegt auch vor, wenn der Angestellte zur
Ausführung eines ihm erteilten Auftrages die Betriebsstätte des
Arbeitgebers vorübergehend verlässt, dabei jedoch am Dienstort
bleibt". Gemäß
§ 26 Z 4 EStG 1988 sei diese besondere
Regelung des Begriffes Dienstreise anzuwenden. Danach seien auch die Tagesgelder
abzugsfähig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
I. Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Nach § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 zählen
dazu auch Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und
Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese
Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen,
soweit sie die sich aus § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge
nicht übersteigen. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht
zu berücksichtigen.
Ergänzend bestimmt § 20 Abs. 1 Z 2 lit. c EStG
1988, dass Reisekosten bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden
dürfen, soweit sie nach (§ 4 Abs. 5 und) § 16 Abs. 1 Z 9 EStG
1988 nicht abzugsfähig sind.
Den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
entwickelten Begriff der "Reise" im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 hat
das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung zutreffend wiedergegeben (siehe
dazu beispielsweise auch Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer,
Kommentar, Band III B, Rz 2 zu § 16 Abs. 1 Z 9): Beruflich veranlasste
Fahrten im örtlichen Nahebereich der Arbeitsstätte sind keine "Reisen"
im Sinne dieser Bestimmung. Für solche Fahrten können daher nach
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 keine Tagesgelder abgezogen werden.
II. Jener Verpflegungs(mehr)aufwand, der einem
Steuerpflichtigen regelmäßig dadurch erwächst, dass er aus
beruflichen Gründen genötigt ist, einen Teil seiner Mahlzeiten
außer Haus einzunehmen, gehört zu den nichtabzugsfähigen
Aufwendungen der Lebensführung im Sinne des § 20 EStG 1988. Nichts
Anderes gilt, wenn sich ein Steuerpflichtiger an einzelnen Arbeitstagen aus
beruflichen Gründen zwar außerhalb seiner Arbeitsstätte, jedoch
in deren örtlichem Nahebereich (am Dienstort) aufhält. Der Bw. leitet
die beantragte Berücksichtigung von Tagesdiäten auch nicht etwa aus
dem allgemeinen Werbungskostenbegriff des § 16 Abs. 1 EStG 1988,
sondern aus § 26 Z 4 letzter Satz EStG 1988 in Verbindung mit
kollektivvertraglichen Regelungen ab.
Nach § 26 Z 4 EStG 1988 gehören Beträge, die
aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen
(Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und
Nächtigungsgelder gezahlt werden, innerhalb der dort genannten
Höchstbeträge nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit. Eine Dienstreise liegt nach der Legaldefinition des § 26 Z 4
EStG 1988 vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen
Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur
Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder so weit weg von
seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine
tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz)
nicht zugemutet werden kann. Enthält eine lohngestaltende Vorschrift im
Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 (zB ein Kollektivvertrag) eine besondere
Regelung des Begriffes Dienstreise, ist nach dem (vom Verfassungsgerichtshof mit
Erkenntnis vom 22. Juni 2006, G 147/05 mit Ablauf des 31. Dezember 2007 als
verfassungswidrig aufgehobenen, für das Streitjahr 2004 jedoch noch
anzuwendenden) letzten Satz des § 26 Z 4 EStG 1988 diese Regelung
maßgeblich.
§ 26 Z 4 EStG 1988 regelt, unter welchen
Voraussetzungen Reisekostenersätze des Arbeitgebers nicht zu den
steuerbaren Einkünften des Dienstnehmers gehören
(Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Band III B, Rz 1 zu
§ 16 Abs. 1 Z 9). Die gesetzliche Definition der Dienstreise in § 26 Z
4 EStG 1988 (einschließlich des Verweises auf lohngestaltende
Vorschriften) hat nur im Anwendungsbereich dieser Bestimmung, also für die
steuerliche Behandlung von Reisekostenersätzen des Arbeitgebers Bedeutung.
Solche Reisekostenersätze hat der Bw. seinem Vorbringen zufolge für
die strittigen Fahrten gerade nicht erhalten. Für die Frage des Abzuges von
Tagesgeldern als Werbungskosten kommt es hingegen nicht darauf an, ob
Dienstreisen im Sinne des § 26 Z 4 EStG 1988 (unter Bedachtnahme auf
kollektivvertragliche Begriffsbestimmungen) vorliegen. Der Begriff der
Dienstreise im Sinne des § 26 Z 4 EStG 1988 ist weiter als jener der
beruflich veranlassten Reise im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988
(Hofstätter/ Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Band III B, Rz 1 zu
§ 16 Abs. 1 Z 9). Nach § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 (in Verbindung mit
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. c EStG 1988; siehe dazu auch Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II, Rz 104 zu § 20) kommt bei
Fahrten im örtlichen Nahebereich der Arbeitsstätte der Abzug von
Tagesgeldern als Werbungskosten nicht in Betracht.
III. Der Berufung war daher nur im Umfang der
Berufungsvorentscheidung (hinsichtlich der vom Arbeitgeber nicht ersetzten
Fahrtkosten) stattzugeben.
Innsbruck,
am 24. Jänner 2007
Ergeht auch an: Finanzamt als
Amtspartei
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0107-I/06
- Stammnummer
- 25863
- Gültig
- 24.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF