Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1013-L/06
Dienstreisen oder Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1013-L/06vom 05.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. vertreten durch KPMG
Alpen-Treuhand GmbH, 4020 Linz, Kudlichstraße 41-43, vom
18. April 2006 gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide des
Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 17. März 2006
betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum
1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2004
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die Höhe
der in den angefochtenen Bescheiden angeführten Abgaben beträgt
(Euro):
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2001
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2002
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2003
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2004
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Lohnsteuer
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1.684,42
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2.228,65
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1.948,54
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1.909,48
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Dienstgeberbeitrag
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244,51
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323,51
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282,85
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Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag
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23,36
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28,04
|
23,89
|
Die
beiliegende Abgabenberechnung bildet einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Bei der über den Zeitraum vom 1. Jänner 2001
bis 31. Dezember 2004 vorgenommenen Lohnsteuerprüfung stellte das
Erhebungsorgan u.a. Folgendes fest:
1) Der
Geschäftsführer der Berufungswerberin, S., sei auch
Geschäftsführer der T.-GmbH in B.. Aus diesem Grund fahre dieser
ungefähr zwei- bis dreimal pro Woche nach B.. Es seien ihm im
Prüfungszeitraum steuerfreie Reisevergütungen (Kilometergelder)
ausbezahlt worden. Da laut Kollektivvertrag für Angestellte der Bergwerke
und eisenerzeugenden Industrie (§ 2 Abs. 2) der
Geschäftsführer von den Bestimmungen des Kollektivvertrages
ausgenommen sei, komme die Legaldefinition zur Anwendung. Im gegebenen Fall sei
hinsichtlich der Ersätze gem.
§ 26 Z 4 EStG 1988 von einem weiteren Mittelpunkt
der Tätigkeit auszugehen. Arbeitsstätte (Dienstort) sei jener Ort, an
dem der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber regelmäßig tätig
werde. Verlagere sich das regelmäßige Tätigwerden zu einer neuen
Arbeitsstätte (Dienstort), seien die Fahrten vom Wohnort zu dieser
Arbeitsstätte (Dienstort) als Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte zu berücksichtigen. Für derartige Fahrten
könnten daher nichtsteuerbaren Fahrtkosten (Kilometergelder) nicht
gewährt werden.
2) Hinsichtlich
der an den Dienstnehmer N. steuerfrei ausbezahlten Kilometergelder sei ein
Privatanteil in der Höhe von 20 Prozent auszuscheiden. Kilometergelder
seien nur dann nicht steuerbar zu behandeln, wenn u.a. eine lohnsteuerlich
anzuerkennende Dienstreise vorliege, der Arbeitgeber ein Kraftfahrzeug
benütze, für dessen Betrieb er aufzukommen habe und die Anzahl der
Kilometer durch ein laufend geführtes Fahrtenbuch oder durch sonst
geeignete Unterlagen nachgewiesen werde. Bei der Führung des Fahrtenbuches
seien keine Privatfahrten aufgezeichnet worden. Es sei nicht zweifelsfrei und
klar erkennbar, wie der Dienstnehmer von seiner Wohnung in A. zu der ebenfalls
in A. gelegenen Arbeitsstätte (Entfernung: ca. neun Kilometer)
komme.
Das Erhebungsorgan errechnete diesbezüglich eine
Nachforderung an Lohnsteuer von 2.303,66 Euro (2001),
2.907,98 Euro (2002), 2.426,37 Euro (2003),
1.909,48 Euro (2004), an Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen von 334,40 Euro (2001),
422,12 Euro (2002), 352,21 Euro (2003) und an Zuschlag zu
Dienstgeberbeitrag von 31,95 Euro (2001), 36,59 Euro (2002),
29,75 Euro (2003)
Das Finanzamt schloss sich dieser Rechtsansicht an und
schrieb der Rechtsmittelwerberin mit Haftungs- und Abgabenbescheiden vom
17. März 2006 die vorhin genannten Beträge zur
Nachentrichtung vor.
Dagegen wurde fristgerecht berufen. Dies im Wesentlichen
mit folgender Begründung: a) Kilometergelder an S. Die
belangte Behörde übersehe, dass jede beruflich veranlasste Fahrt
Werbungskosten verursache, weil diesbezügliche Aufwendungen unzweifelhaft
zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus nichtselbständiger
Arbeit dienten. Es sei zwar richtig, dass Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitstätte zwingend mit dem Verkehrsabsetzbetrag und dem Pendlerpauschale
abgedeckt seien und zusätzliche Aufwendungen hier steuerlich nicht geltend
gemacht werden könnten. Nur soweit beruflich veranlasste Fahrten nicht
durch den Verkehrsabsetzbetrag und das Pendlerpauschale abgedeckt seien,
könnten daher steuer- und beitragsfreie Aufwandsentschädigungen
ausgezahlt bzw. Werbungskosten geltend gemacht werden. Im vorliegenden
Fall seien die strittigen Fahrten aber nicht im Rahmen des
Verkehrsabsetzbetrages bzw. Pendlerpauschales abgedeckt, weil in B. kein
Dienstort bestehe, der überwiegend im Lohnzahlungszeitraum aufgesucht
worden sei. Da zweifellos aber beruflich veranlasste Fahrten zwischen dem
Wohnsitz in A. und B. vorlägen, müssten die gewährten
Kilometergelder für diese Fahrten steuerfrei sein.
b) Kilometergelder an N. Der VwGH habe wiederholt
festgehalten, dass der erforderliche Nachweis über das Vorliegen einer
Dienstreise und die Anzahl der zurückgelegten Kilometer nicht notwendig
durch ein Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Aufzeichnungen erbracht werden
könnte und weiters, dass im Rahmen eines Fahrtenbuchs eine Trennung
zwischen privat und beruflich veranlassten Fahrten nicht zwingend erforderlich
sei (VwGH 24.2.2005, 2003/15/0073; 18.12.2001, 2001/15/0191). Im
vorliegenden Fall habe das Erhebungsorgan folgende wiederholt vorgebrachte und
für die Entscheidungsfindung wesentliche Argumente der Berufungswerberin
nicht berücksichtigt: N. habe nachweislich zwei Fahrzeuge, wobei er
eines ausschließlich privat und das andere ausschließlich beruflich
nütze. Er sei im Schnitt jeden zweiten Tag im Rahmen umfangreicher
Dienstreisen unterwegs. Diese Dienstreisen trete er in der Regel unmittelbar vom
Wohnsitz aus an. Allerdings hole er Unterlagen vom Dienstort ab, um sich dann
zum Zielort zu begeben. Derartige Fahrten würden aber zweifellos
Dienstfahrten darstellen, die dem Dienstnehmer bei Zurücklegung durch ein
eigenes Kraftfahrzeug einen Anspruch auf Kilometergeldersätze
einräumen würden. Den Ausführungen in der Beilage zum
Prüfungsprotokoll, wonach nicht zweifelsfrei und klar erkennbar sei, wie N.
die Strecke zwischen seiner Wohnung und dem Unternehmenssitz zurücklege,
müsse daher aus den genannten Gründen widersprochen werden. Die
Vorschreibung einer Lohnsteuer auf Basis eines angenommenen Privatanteils in der
Höhe von 20 Prozent sei daher nicht rechtens.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Berufungspunkt a)
"Kilometergelder an Herrn S."
Strittig ist die steuerliche
Behandlung von Fahrtkostenersätzen, die die Berufungswerberin ihrem
Geschäftsführer für Fahrten nach B., zur T.-GmbH, deren
Geschäftsführer ebenfalls Herr S. ist, leistet. Es geht dabei
um die Frage, ob diese geleisteten Fahrtkostenersätze für solche
Fahrten als nicht steuerbar im Sinne des § 26 EStG 1988
anzusehen sind.
Gemäß
§ 26 Z. 4 EStG 1988 (in der im
Prüfungszeitraum geltenden Fassung) gehören Beträge, die aus
Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen,
Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden,
nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Dabei
liegt eine Dienstreise (nach der hier ausschließlich in Betracht kommenden
ersten Tatbestandskonstellation) vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag
des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte,
Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen
verlässt. Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten,
tritt an die Stelle des Dienstortes der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher
Aufenthalt, Familienwohnsitz). Enthält eine lohngestaltende Vorschrift im
Sinne des § 68 Abs. 5 Z. 1 bis 6 EStG 1988 eine
besondere Regelung des Begriffes Dienstreise, ist diese Regelung
anzuwenden.
Eine Dienstreise setzt sohin
voraus, dass der Arbeitnehmer seinen Dienstort über Auftrag des
Arbeitgebers zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt. Dabei
sind Dienstverrichtungen gemeint, die sich aus dem Dienstverhältnis zu dem
Dienstgeber ergeben, der den Reisekostenersatz auszahlt und den
Dienstreiseauftrag erteilt.
Herr S. erhält (laut
vorgelegter Vereinbarung vom 30. Dezember 1997) für seine
Tätigkeit als Geschäftsführer der Berufungswerberin ein Entgelt
von monatlich 3.400,00 S sowie Reisekostenersätze. Die
Bruttobezüge für seine geringfügige Tätigkeit als
Geschäftsführer der Berufungswerberin betrugen im Jahr 2001
51.334,00 S und in den im Jahren 2002 bis 2004 jeweils 4.200 Euro.
Hingegen erhielt er für seine Tätigkeit bei der T.-GmbH im
Jahr 2001 1.219.166,00 S und in den Jahren 2002 bis 2004 jeweils
96.654,88 Euro.
Nach der Aktenlage fuhr Herr S.
zwei bis dreimal pro Woche nach B.. In Anbetracht des geringfügigen
Beschäftigungsausmaßes bei der Berufungswerberin, der Häufigkeit
der Fahrten zur T.-GmbH und der dortigen Tätigkeit als
Geschäftsführer sowie der geringfügigen Vergütung für
seine Geschäftsführertätigkeit bei der Berufungswerberin (im
Vergleich zu den Geschäftsführervergütungen bei der T.-GmbH) geht
der Unabhängige Finanzsenat aufgrund der vorliegenden Sach- und Beweislage
davon aus, dass Herr S. anlässlich der strittigen Fahren nach B. seinen
Dienstort nicht zur Durchführung von Dienstverrichtungen, die sich aus dem
Dienstverhältnis zur Berufungswerberin ergaben, verließ. Damit
stellen aber die im Berufungsfall strittigen Fahrten nicht Dienstreisen nach
§ 26 Z. 4 EStG 1988 dar.
Der Berufungswerberin wurden
mit Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom
21. Februar 2008 die Sachverhaltsannahmen und Ergebnisse des
Beweisverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit gegeben, sich dazu zu
äußern. Der Vorhalt blieb jedoch unbeantwortet.
Dazu kommt, dass Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 durch den
Verkehrsabsetzbetrag und ein gegebenenfalls zustehendes Pendlerpauschale
abgegolten sind. Arbeitsstätte (Dienstort) ist jener Ort, an dem der
Arbeitnehmer für den Arbeitgeber regelmäßig tätig wird. Im
vorliegenden Fall ist der Wohnsitz von Herrn S. mit seiner Arbeitsstätte,
die sich aus dem Beschäftigungsverhältnis mit der Berufungswerberin
ergibt (in der H.-Straße, A., der Geschäftsanschrift der
Berufungswerberin), ident. Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes sind Aufwendungen für Fahrten zwischen
verschiedenen Arbeitsstätten, die über die Aufwendungen eines
Dienstnehmers für Fahrten zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte
hinausgehen, in ihrer tatsächlichen Höhe (in der Regel bemessen mit
dem Kilometergeld) als Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen. Sollte
allerdings eine Arbeitsstätte mit dem Wohnsitz eines Dienstnehmers ident
sein, so ist die Fahrt zu einer weiteren Arbeitsstätte als solche zwischen
Wohnsitz und Arbeitsstätte anzusehen, weswegen die Aufwendungen nur nach
Maßgabe des § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988
steuerlich berücksichtigt werden können. Diese Ansicht findet ihre
Rechtfertigung darin, dass keine zusätzlichen Aufwendungen anfallen, wenn
Fahrten zur weiteren Arbeitsstätte nicht vom Wohnsitz, sondern von der mit
dem Wohnsitz identen Arbeitsstätte aus angetreten werden. Die Fahrten eines
Dienstnehmers von der mit seinem Wohnsitz identen Arbeitsstätte zu einer
anderen Arbeitsstätte sind somit als Fahrten zwischen Wohnsitz und
Arbeitsstätte anzusehen (VwGH 16.9.2003, 97/14/0173, 16.7.1996,
96/14/0033). Sie stellen damit auch keine Dienstreisen im Sinne des
§ 26 Z. 4 EStG 1988 dar.
Gemäß
§ 41
Abs. 1 FLAG 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu
leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Nach § 41 Abs. 2
FLAG 1967 in der seit 1. Jänner 1994 geltenden Fassung sind
Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
Abs. 3 des § 41
FLAG bestimmt, dass der Beitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen
ist. Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß
§ 25
Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter
und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988.
Die gesetzliche Grundlage
für die Erhebung eines Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag bildet
§ 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes
1998 (WKG).
Da auch die Höhe der in
den angefochtenen Bescheiden angeführten Abgaben unangefochten blieb, war
das Berufungsbegehren in diesem Punkt aus den oben dargelegten Gründen als
unbegründet abzuweisen.
Berufungspunkt b)
"Kilometergelder an Herrn N."
Zwischen den Parteien ist strittig, ob es sich bei den dem
genannten Dienstnehmer im Prüfungszeitraum ausbezahlten
Kilometergeld-Vergütungen zur Gänze um nicht unter die Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit fallende Leistungen des Arbeitgebers im Sinne
des (bereits oben zitierten) § 26 Z 4 EStG 1988
handelt oder ob diese Vergütungen Teile des steuerpflichtigen Arbeitslohnes
darstellen. Der Prüfer und ihm folgend das Finanzamt nahmen an, dass
20 Prozent der ausbezahlten Kilometergeld-Vergütungen
steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen, weil bei der Führung des
Fahrtenbuches keine Privatfahrten aufgezeichnet worden seien und nicht
zweifelsfrei und klar erkennbar sei, wie der Dienstnehmer von seiner Wohnung in
A. zu der ebenfalls in A. gelegenen Arbeitsstätte (Entfernung: ca. neun
Kilometer) komme. In der Stellungnahme des Prüfers vom
24. Juli 2006 zur Berufung heißt es, es sei von zwei
Mittelpunkten der Tätigkeit auszugehen. Laut Aufzeichnungen des
Dienstnehmers sei er an mehr als der Hälfte der Arbeitstage im
Lohnzahlungszeitraum nach B. gefahren. Es seien bei seinen Aufzeichnungen
Ungereimtheiten festgestellt worden. So seien nur Fahrten zwischen A. und B.
erfasst worden, an den übrigen Tagen überhaupt keine Fahrten. Auch die
Kilometerstände seien fraglich. Beispielsweise sei am
12. Jänner 2001 der Anfangsstand in A. derselbe wie der
Anfangsstand bei der Rückkehr von B.. Am 17. Jänner 2001 und
am 19. Jänner 2001 seien die Kilometerstände ebenfalls
ident.
In der ergänzenden Stellungnahme vom
8. April 2008 bringt das Finanzamt im Berufungsverfahren nunmehr vor,
dass Herr N. laut den vorliegenden Aufzeichnungen sowohl in A. als auch in B.
regelmäßig tätig werde und demzufolge davon auszugehen sei, dass
im konkreten Fall zwei Dienstorte, nämlich in A. und in B. vorlägen.
Gemäß seiner Fahrtenaufzeichnungen sei Herr N. überwiegend in B.
tätig. Bei den Fahrten zwischen der Wohnung in A. und dem Betrieb in B.
handle es sich somit um keine Dienstreisen, sondern um Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte. Es handle sich aber auch nicht um Fahrten zwischen zwei
Mittelpunkten der Tätigkeit, da laut den Ausführungen im
Berufungsschreiben der Dienstort in A. nur angefahren werde, um Unterlagen
abzuholen (vgl. VwGH 3.07.1990, 90/14/0069). Das Finanzamt vertritt nunmehr
im Berufungsverfahren die Auffassung, dass die an den Dienstnehmer für die
Fahrten von der Wohnung in A. nach B. ausbezahlten Kilometergelder zur
Gänze steuerpflichtiger Arbeitslohn seien. Eine Abgeltung dieser Fahrten
wäre folglich nur mit dem dafür zustehenden Pendlerpauschale
möglich.
Nach der bereits oben zitierten
Bestimmung des § 26 Z. 4 EStG 1988 gehören
Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen
(Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und
Nächtigungsgelder gezahlt werden, nicht zu den Einkünften aus
nichtselbstständiger Arbeit. Dabei liegt eine Dienstreise (nach der
hier ausschließlich in Betracht kommenden ersten Tatbestandskonstellation)
vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort
(Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur
Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt. Bei Arbeitnehmern, die
ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes
der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt, Familienwohnsitz).
Enthält eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68
Abs. 5 Z. 1 bis 6 EStG 1988 eine besondere Regelung des
Begriffes Dienstreise, ist diese Regelung anzuwenden.
Dazu wurde noch die auf
§ 26 Z 4 EStG 1988 gestützte
Reisekostenverordnung des Bundesministers für Finanzen,
BGBl. II 306/1997 erlassen. Deren § 2 hat folgenden
Wortlaut:
"Fahrtkostenvergütungen,
die aus Anlass einer nach einer lohngestaltenden Vorschrift (§ 1)
vorliegenden Dienstreise gezahlt werden, bleiben insoweit steuerfrei, als sie
der Höhe nach die tatsächlichen Kosten oder bei Verwendung eines
arbeitnehmereigenen Kraftfahrzeuges die Sätze gemäß
§ 26 Z 4 lit. a EStG nicht
übersteigen."
§ 3 Abs. 1
("Reisekostenregelung") des hier anzuwendenden Zusatzkollektivvertrages für
die Angestellten der Bergwerke und eisenerzeugenden Industrie lautet:
"Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Dienstnehmer zur Ausführung
bestimmter Dienstgeschäfte auf Anordnung des zuständigen Vorgesetzten
seinen Dienstort vorübergehend auf länger als 3 Stunden
verlässt. Eine Reise beginnt, wenn sie von der Arbeitsstätte
aus angetreten wird, mit dem Verlassen der Arbeitsstätte; in allen anderen
Fällen mit dem notwendigen Verlassen der Wohnung. Das gleiche gilt
sinngemäß für die Beendigung der Reise."
Der Verfassungsgerichtshof hat
mit Erkenntnis vom 22. Juni 2006, G 147/05, V 111/05 und
G 12/06, V 7/06 Teile des Gesetzestextes sowie die Verordnung
BGBl. II 306/1997 als verfassungswidrig aufgehoben. Gemäß
Artikel 140 B-VG ist das aufgehobene Gesetz auf die vor der Aufhebung
verwirklichten Tatbestände (mit Ausnahme des hier nicht vorliegenden
Anlassfalles) weiterhin anzuwenden, sofern der VfGH nicht in seinem aufhebenden
Erkenntnis anderes ausspricht. Der VfGH hat die Geltung des verfassungswidrigen
Gesetzes einschließlich der darauf basierenden Verordnung mit dem Ablauf
des 31. Dezember 2007 begrenzt, weshalb alle bis zu diesem Zeitpunkt
verwirklichten Sachverhalte nach der Gesetzeslage vor der Aufhebung zu
beurteilen sind.
Auch lohngestaltende
Vorschriften können eine Dienstreise - für steuerliche Zwecke - nicht
anders festlegen als durch das Abstellen auf das Verlassen des
tatsächlichen Dienstortes (VwGH 9.12.2004, 2000/14/0048).
Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte sind gemäß
§ 16 Abs. 1
Z 6 EStG 1988 durch den Verkehrsabsetzbetrag und ein
gegebenenfalls zustehendes Pendlerpauschale abgegolten. Tatsächliche
Fahrtkosten (z.B. Kilometergeld) können daher für derartige Fahrten
nicht steuerfrei gewährt werden.
Der oben angeführte Kollektivvertrag enthält
keine näheren Regelungen hinsichtlich des Dienstortes. Als Dienstort ist
nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts der
regelmäßige Mittelpunkt des tatsächlichen dienstlichen
Tätigwerdens des Arbeitnehmers anzusehen. In der Regel wird der Dienstort
eines Arbeitnehmers mit dem Betriebsort des Unternehmens, bei welchem der
Arbeitnehmer beschäftigt ist, zusammenfallen. Wird jedoch der Arbeitnehmer
an diesem Betriebsort dienstlich nicht tätig, weil seine tatsächliche
ständige Arbeitsstelle außerhalb des Betriebsortes liegt, dann ist
jene regelmäßige Einsatzstelle (der "Arbeitsplatz") und nicht der
Betriebsort als Dienstort des Arbeitnehmers anzusehen (Hofstätter/Reichel,
Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz. 2 zu § 26 Z. 4;
VwGH vom 19.12.2006, 2006/15/0038).
Als Dienstort kommt somit in Betracht: - feste
örtliche Einrichtungen des Dienstgebers im Sinne der im Gesetz
ausdrücklich aufgezählten Beispiele (Büro, Betriebsstätte,
Werksgelände, Lager, usw), - die ständige Einsatzstelle
außerhalb fester örtlicher Einrichtungen des Dienstgebers im Sinne
der Rechtsprechung (siehe Doralt, EStG11, § 26 Tz 45 und die
dort zitierte Rspr.).
Nach der dargestellten Auslegung des Dienstortbegriffs ist
im Berufungsfall der in A. liegende Unternehmenssitz der Berufungswerberin als
Dienstort von Herrn N. anzusehen. Es trifft nämlich nicht zu, dass der
genannte Dienstnehmer am Betriebsort der Berufungswerberin nicht tätig
wurde, weil seine tatsächliche ständige Arbeitsstelle außerhalb
des Betriebsortes (in B.) lag. Aus den vorgelegten Aktenunterlagen
(Fahrtenbuchaufzeichnungen) geht vielmehr hervor, dass er auch
regelmäßig am Betriebsort der Berufungswerberin und nur ungefähr
jeden zweiten Tag in B. tätig wurde, wobei Hin- und Rückfahrt immer am
gleichen Tag erfolgten. Nach den vorliegenden Erhebungen finden sich auch keine
Anhaltspunkte dafür, dass dem Dienstnehmer in B. ein Arbeitsplatz zur
Verfügung stand oder in dem für das Berufungsverfahren relevanten
Zeitraum (bis 30. September 2003) ein
Beschäftigungsverhältnis mit der dort ansässigen T.-GmbH bestand.
Vor diesem Hintergrund kann daher der Auffassung des Finanzamtes, es lägen
zwei Dienstorte vor, nicht gefolgt werden. Hinsichtlich der strittigen Fahrten
nach B. war daher von einem Verlassen des in A. gelegenen Dienstortes
auszugehen. In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 2002, 96/13/0152, verwiesen,
demzufolge der Mittelpunkt der Tätigkeit eines Arbeitnehmers sich danach
bestimmt, wo er für den Fall, dass kein Außendienst versehen wird,
regelmäßig tätig wird.
Das Gesetz sieht zudem vor, dass die Dienstreise auch vom
Wohnort aus angetreten werden kann. In einem solchen Fall muss die Reise ihrem
wirtschaftlichen Gehalt nach dem Verlassen des Dienstortes gleichwertig sein.
Für eine an sich vom Dienstort aus anzutretende Reise ändert sich
lediglich der Antrittsort. Der Feststellung des Prüfers, es sei
nicht zweifelsfrei und klar erkennbar, wie der Dienstnehmer von seiner Wohnung
in A. zu der ebenfalls in A. gelegenen Arbeitsstätte (Entfernung: ca. neun
Kilometer) komme, ist das unwidersprochen gebliebene Berufungsvorbringen, wonach
der Dienstnehmer im Prüfungszeitraum seine Dienstreisen in der Regel vom
Wohnsitz aus antrat, wobei er allenfalls Unterlagen vom Dienstort abholte, um
sich dann zum Zielort zu begeben, entgegenzuhalten.
Gem. § 166 BAO kommt als Beweismittel im
Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden
Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich
ist.
Auch im Rahmen der Anwendung des
§ 26 Z 4 EStG 1988 trifft es nicht zu, dass der
Nachweis der mit einem Pkw gefahrenen Strecken nur durch ein Fahrtenbuch oder
Reisekostenaufzeichnungen mit konkreten formalen Erfordernissen geführt
werden kann (VwGH 24.2.2005, 2003/15/0073). Ein Fahrtenbuch ist somit nicht
der einzig mögliche, aber doch ein tauglicher Nachweis.
Im gegenständlichen Fall ist zu beachten, dass nicht
die Dauer der Dienstreisen in Streit steht und auch nicht die bei den
Dienstreisen anfallende Fahrtstrecke. Die bei den strittigen Fahrten
zurückzulegende Strecke blieb stets gleich (A. - B. und retour). Die Anzahl
der Dienstfahrten nach B. wird vom Finanzamt ebenfalls nicht in Frage
gestellt.
Hinsichtlich der fehlenden Aufzeichnungen von Privatfahrten
hat die Berufungswerberin glaubhaft dargestellt, dass der Dienstnehmer
nachweislich zwei Fahrzeuge habe, wobei er eines ausschließlich privat und
das andere ausschließlich beruflich nütze. Welcher erhöhte
Beweiswert gegeben wäre, wenn auch Aufzeichnungen hinsichtlich des
ausschließlich für Privatzwecke genützten Kraftfahrzeuges
vorlägen, ist nicht erkennbar.
Dem Berufungsbegehren konnte daher in diesem Punkt Folge
gegeben werden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 5.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1013-L/06
- Stammnummer
- 35104
- Gültig
- 05.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF