…Studium "Journalismus und Medienmanagement" begonnen hat, was eine Prüfung der Frage, ob ein beihilfeschädlicher Studienwechsel erfolgt ist oder ob der Sohn des Bw A nur die Studieneinrichtung gewechselt hat bzw. ob eine Gleichwertigkeit beider Studien gegeben ist oder nicht, notwendig macht. Im 6-semestrigen Bakkalaureatsstudium…
…geschätzten Vater einigen Ärger erspart. ..." Danach wurde vom Sohn des Bw. noch folgendes Schreiben eingebracht: "Da ein Wechsel des Bakkalaureatstudiums innerhalb des Informatikstudiums kein Studienwechsel ist, muss auch keine Anrechnung erfolgen. Die Studien- und Prüfungsabteilung hat mir das auch so bestätigt. Die Finanzämter seien darüber…
…dem Studienwechsel das Zweitstudium bereits seit drei Semestern betrieben wurde. Das Beispiel unterscheidet sich allerdings vom hier vorliegenden Berufungsfall dadurch, dass das Zweitstudium zeitgleich mit dem früheren Hauptstudium begonnen worden ist. Auch in Punkt 21.14, Beispiel 2, liegt also ein grundsätzlich beihilfenschädlicher Studienwechsel nach…
…besuchen und hat demnach nicht studiert. Eine diesbezügliche Bestätigung der Universität für Veterinärmedizin wurde von uns beantragt und wird sofort nach Einlangen nachgereicht. Im Oktober 2006 hat sie den Studienwechsel zur Romanistik vollzogen. Damit hat sie innerhalb des zweiten Semesters, vor Ende der Zulassungsfrist zum…
…1 lit. b FLAG 1967 iVm. § 17 StudFG 1992 schädlichen Studienwechsel dar. Aus diesem Grund könne die Familienbeihilfe frühestens ab dem 5. Semester der neuen Ausbildung gewährt werden. In der rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Beihilfenwerber aus, sein Sohn hätte im [Monat1] [JJ00] das genannte…
…vom 13.12.2002 wurden vom zuvor betriebenen Studium 19 Semesterstunden als gleichwertig für das neue Studium anerkannt. Auf Grund der Feststellung, dass ein beihilfenschädlicher Studienwechsel vorliege, wurde mit Bescheid vom 14.1.2003 die für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2002 bereits ausbezahlte Familienbeihilfe…
…Bescheid vom 7. Juni 2001 wies das Finanzamt Tamsweg das Ersuchen der Bw auf Weitergewährung der Familienbeihilfe mit der Begründung ab, dass ein beihilfenschädlicher Studienwechsel im Sinne der Bestimmung des § 17 StudFG (Studienförderungsgesetz) in der ab 1997 geltenden Fassung durch Sohn M.S. erfolgt sei…
…Ried Schärding die eingebrachte Berufung vom 12. Oktober 2006 ab. In der Begründung verwies das Finanzamt neuerlich auf den erfolgten beihilfenschädlichen Studienwechsel der Tochter der Bw. Mit Schreiben vom 7. November 2006 wurde eine als Vorlageantrag zu wertende Eingabe beim genannten Finanzamt eingebracht, wodurch gem…
…eine Folge unglücklicher Gegebenheiten (Verletzungen des Sohnes) war, so muss dem folgendes entgegnet werden: Nach den gesetzlichen Bestimmungen des StudFG 1992 bzw. FLAG 1967 ist ein Studienwechsel nach dem dritten Semester nur dann nicht beihilfenschädlich, wenn derStudienswechsel ohne Verschulden des Studierenden durch ein unabwendbares Ereignis…
… 26 Abs. 1 FLAG zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass ein beihilfenschädlicher Studienwechsel vorliege, weil A das Studium nach vier Semestern gewechselt habe. In der Berufung gegen den Rückforderungsbescheid wurde vorgebracht, dass die Familienbeihilfe immer mit bestem Gewissen bezogen und das Studium nie unterbrochen worden sei…
…22. November 2006 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass ein beihilfenschädlicher Studienwechsel grundsätzlich vorliege, wenn ein Studium nach Absolvierung von drei Semestern abgebrochen wird und beispielsweise nach einer Unterbrechung von einem Semester ein anderes Studium begonnen wird. Mit Eingabe vom 7. Dezember…
…diesem Grund der erlassene Bescheid unverständlich. Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die Berufung mit der Begründung ab, dass dennoch hier ein kombinationspflichtiges Studium und ein beihilfenschädlicher Studienwechsel vorliege, da Sonderregelungen für das Stipendium nicht für die Familienbeihilfe gelten würden. Mit Antrag auf Entscheidung über die…
…sei. Das Finanzamt forderte mit Bescheid vom 21. Dezember 2000 die bereits ausbezahlten Beträge an Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum von Oktober 2000 bis Dezember 2000 zurück und begründete dies damit, dass ein beihilfenschädlicher Studienwechsel gemäß § 17 Abs. 1 Studienförderungsgesetz vorliege. Die gegen…
…Bezüglich der Beurteilung, ob ein beihilfenschädlicher Studienwechsel vorliege, seien diese Punkte nicht maßgebend. Da den Studien Humanmedizin und (Human-)Genetik nicht derselbe Studienplan zugrunde liege, handle es sich um zwei verschiedene Studienrichtungen und der Wechsel zwischen diesen Studien gelte als Studienwechsel im Sinne des § 17…
…sie die Ausbildung an der Fachhochschule Gesundheitsberufe OÖ in y (Bachelorstudiengang Hebamme). Da das vorangegangene Studium bereits 4 Semester lang betrieben wurde, liegt ein beihilfenschädlicher Studienwechsel vor. Aus diesem Grund muss die Familienbeihilfe ab 1. Oktober 2010 für Obgenannte zurückgefordert werden." Die dagegen eingebrachte Berufung…
…ein beihilfenschädlicher Studienwechsel mit Wartefrist vor. Erst für einen eventuellen Weiterbezug der Familienbeihilfe nach Ablauf der Wartefrist im September 2011 wäre ein positiver Studienerfolg im Ausmaß von 8 Wochenstunden oder 16 ECTS betreffend das Studienjahr 2010/2011 erforderlich. Da ab September 2010 ein beihilfenschädlicher Studienwechsel…
…dass für den Zeitraum vom Oktober 2008 bis Februar 2010 kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, da ein beihilfenschädlicher Studienwechsel vorliege und habe der Sohn des Bw bestätigt, dass keine Anrechnung aus dem Vorstudium erfolgt sei. Mit Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge vom…
…Studienabschnittszeugnis vorgelegt. Im Oktober 2009 ist ihr Sohn R in der Studienrichtung Bachelor/Medien- und Kommunikationswissenschaften an der UNI in I inskribiert. Da nunmehr auch noch ein beihilfenschädlicher Studienwechsel vorliegt, besteht kein Anspruch mehr auf Familienbeihilfe." Mit Schriftsatz vom 12. Jänner 2010 wurde gegen diesen…
…im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen. Schließlich gilt im Sinn des oben zitierten § 17 Abs. 2 Z 1 StudFG ein Studienwechsel nicht als beihilfenschädlich, wenn die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden. Dass dies auf den gegenständlichen Fall nicht zutrifft…
…SS 2007 bis einschließlich WS 2008/2009. Danach sei bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ein Beihilfenanspruch wieder möglich. Da C im WS 2006/2007 in keiner Berufsausbildung gestanden habe und anschließend ein beihilfenschädlicher Studienwechsel nach mehr als drei Semestern vorliege, wäre die Berufung abzuweisen. Im…