Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0063-L/04
Beihilfenschädlicher Studienwechsel nach dem dritten Semester
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0063-L/04vom 24.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck betreffend Rückforderung
von Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag und Mehrkindstaffel für die Zeit
vom 1.10.2002 bis 31.12.2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Tochter der Berufungswerberin, A., war von 26.9.2000
bis 26.9.2002 an der Universität Salzburg als ordentlich Studierende der
Studienrichtung Psychologie inskribiert. Ab 26.9.2002 wechselte sie zum
Diplomstudium Soziologie. Laut Bescheid der Universität Salzburg vom
13.12.2002 wurden vom zuvor betriebenen Studium 19 Semesterstunden als
gleichwertig für das neue Studium anerkannt.
Auf Grund der Feststellung, dass ein
beihilfenschädlicher Studienwechsel vorliege, wurde mit Bescheid vom
14.1.2003 die für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2002 bereits
ausbezahlte Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag sowie die Mehrkindstaffel
zurückgefordert. In der Bescheidbegründung verwies das Finanzamt neben
den Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes 1992 auf einen Erlass des
damals zuständigen Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie
vom 16.12.1997, in dem die Berechnungsmethode bekanntgegeben wird, nach der die
zu berücksichtigenden Vorstudienzeiten zu ermitteln sind. Danach wären
die 34 für das neue Studium vorgesehenen Semesterstunden des ersten
Abschnittes durch die Semesteranzahl dieses Abschnittes zu teilen (in diesem
Fall vier gesetzliche Semester zuzüglich ein Toleranzsemester, somit
fünf), aus der sich so ergebenden Stundenzahl pro Semester (hier 6,8) sei
dann zu ermitteln, wieviele Semester des Vorstudiums anerkannt wurden. Bei 19
hier anerkannten Semesterstunden ergebe dies drei Semester (19 : 6,8 = 2,794).
Da der Studienwechsel nach vier Semestern erfolgt ist, sei nicht die gesamte
Vorstudienzeit angerechnet worden.
Dagegen wurde Berufung eingebracht, die im Wesentlichen
folgendermaßen begründet wurde: Ein Studienwechsel nach dem dritten
Semester sei nach dem Studienförderungsgesetz dann nicht
beihilfenschädlich, wenn die gesamten Vorstudienzeiten für die
Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil
sie dem nunmehr betriebenen Studium gleichwertig seien. Damit stehe der
Beihilfenanspruch außer Zweifel, da von der Universität Salzburg mit
Bescheid alle im vorigen Studium abgelegten Prüfungen für das neue
Studium anerkannt wurden. Das Erfordernis einer Berechnung, wie dies im
Rückforderungsbescheid erfolgt ist, sei aus dem Gesetz nicht abzuleiten.
Die Kenntnis eines Erlasses eines Bundesministeriums könne von einem
normalen Staatsbürger auch nicht erwartet werden. Auch wurde der Erlass im
Rahmen des erforderlichen Parteiengehörs der Berufungswerberin nicht
zugänglich gemacht. Aus Sicht der Berufungswerberin genüge es daher,
wenn die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des betriebenen
Studiums anerkannt würden, was bei der Tochter eindeutig der Fall war. Es
werde daher Aufhebung des Bescheides und Weitergewährung der Beihilfen
beantragt.
Ein Vorhalt, in dem die gesetzliche Bestimmung
erläutert wurde und der Berufungswerberin Gelegenheit gegeben wurde,
allfällige inhaltliche Äußerungen vorzubringen, wurde nicht mehr
beantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit.b FLAG 1967 haben
Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist.
Bei Kindern, die eine in § 3
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen,
ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene
Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die
vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten.
Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl.Nr. 305, angeführten Regelungen
auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe.
In diesem Sinn sind folgende Regelungen des § 17
leg.cit. für den vorliegenden Fall von Bedeutung:
Abs. 1 Z 2: Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht
vor, wenn der Studierende das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten
Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat.
Abs. 2 Z 1: Nicht als Studienwechsel im Sinn des Abs. 1
gelten: Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die
Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil
sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen
und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen
gleichwertig sind.
Abs. 4: Ein Studienwechsel im Sinn des Abs. 1 Z 2 ist nicht
mehr zu beachten, wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so
viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien
zurückgelegt hat.
Unbestritten ist, dass die Tochter der Berufungswerberin
nach dem dritten inskribierten Semester einen Studienwechsel vorgenommen hat.
Mit Bescheid wurde festgestellt, dass die positiv beurteilten Prüfungen,
die im ersten Studium abgelegt wurden, für Prüfungen des nunmehrigen
Studiums als gleichwertig mit Freie Wahlfächer "Psychologie" im
Ausmaß von 19 Semesterstunden anzuerkennen sind.
Die Berufungswerberin vermeint hieraus ableiten zu
können, dass der Studienwechsel nicht beihilfenschädlich war, da mit
diesem Bescheid alle im vorigen Studium abgelegten Prüfungen und besuchten
Lehrveranstaltungen für das neue Studium anerkannt wurden. Sie
übersieht dabei, dass die maßgebliche Gesetzesstelle mit der
Forderung, dass die angerechneten Vorstudienzeiten "dem nunmehr betriebenen
Studium nach Inhalt und Umfang gleichwertig" sein müssen, auch die
Gesamtdauer des neuen Studiums mit berücksichtigt.
Laut Studienplan für die Studienrichtung Soziologie,
geistes- und kulturwissenschaftliche Studienrichtung, beträgt die
gesetzliche Studiendauer des ersten Abschnittes 4 Semester und besteht aus
Pflichtfächern im Ausmaß von 34 Semesterstunden. Auch im vorigen
Studium wurden vier Semester absolviert. Wenn aus dieser Zeit nun insgesamt 19
Semesterstunden anerkannt wurden, so ist auch unabhängig von der
erlassmäßig geregelten Berechnungsmethode erkennbar, dass dem Umfang
nach eine Gleichwertigkeit zwischen anerkannten Vorstudien und den Anforderungen
des neuen Studiums nicht gegeben ist.
Die gesetzlichen Bestimmungen des § 17 Abs. 2 Z 1
StdFG 1992 kommen daher im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, sodass der
Berufung kein Erfolg beschieden sein konnte.
Linz,
24. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 Abs. 2 Z 1 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0063-L/04
- Stammnummer
- 11393
- Gültig
- 24.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF