Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1168-L/06
Studienwechsel nach dem dritten Semester; Grundsatz von Treu und Glauben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1168-L/06vom 19.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 12. Oktober 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 26. September
2006 betreffend Familienbeihilfe entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit dem Formular Beih1 vom 20. September 2006
beantragte die nunmehrige Bw. beim Finanzamt Braunau Ried Schärding die
Weitergewährung der Familienbeihilfe für ihre Tochter K. (geb. X).
Dieser Antrag wurde vom genannten Finanzamt mit Bescheid vom 26.9.2006
abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wurde vom Finanzamt auf
§ 17 Abs. 1 Studienförderungsgesetz (StudFG) verwiesen und
festgestellt, dass betreffend der Tochter der Bw. ein "schädlicher
Studienwechsel" vorliege. Die Tochter der Bw. habe nämlich nach dem
fünften Semester einen Studienwechsel vollzogen wodurch nunmehr die
Voraussetzung für eine Gewährung der Familienbeihilfe ab Oktober 2006
nicht mehr vorliegen würde.
Gegen diesen Abweisungsbescheid erhob die Bw. fristgerecht
das Rechtsmittel der Berufung. Begründend führte sie dabei im
Wesentlichen aus, dass gerade im Hinblick auf den bereits beabsichtigten
Studienwechsel eine Vorsprache beim Finanzamt Braunau erfolgt sei. Dort habe sie
von der in der Berufungseingabe namentlich genannten Finanzbediensteten die
Auskunft erhalten, dass die Tochter der Bw. das SS 2006 (offenbar gemeint die
alte Studienrichtung) nicht mehr inskribieren und im Oktober 2006 das neue
Studium beginnen solle. Diese Auskunft erwies sich nachträglich als falsch,
was dazu führte, dass das Finanzamt den Antrag der Bw. abgelehnt habe und
gleichzeitig nunmehr, die von einer Gewährung der Familienbeihilfe
abhängige Halbwaisenpension eingestellt worden sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 18. Oktober 2006 wies
das Finanzamt Braunau Ried Schärding die eingebrachte Berufung vom
12. Oktober 2006 ab. In der Begründung verwies das Finanzamt neuerlich
auf den erfolgten beihilfenschädlichen Studienwechsel der Tochter der Bw.
Mit Schreiben vom 7. November 2006 wurde eine als Vorlageantrag zu wertende
Eingabe beim genannten Finanzamt eingebracht, wodurch gem. § 276 Abs. 3 BAO
die eingebrachte Berufung wiederum als unerledigt gilt und nunmehr eine
verwaltungsbehördliche Entscheidung vom Unabhängigen Finanzsenat als
Abgabenbehörde zweiter Instanz zu ergehen hat.
In der Eingabe vom 7. November 2006 führt die Bw.
im Wesentlichen aus, dass ihr bei einer persönlichen Vorsprache bei einer
Bediensteten des genannten Finanzamtes folgende Auskunft erteilt worden
sei:
"Als wir bei Frau
S. waren, um nachzufragen, teilte uns
auf die Angabe, dass K. bereits
fünf Semester studiert hat, folgendes wortwörtlich mit: Wenn
K. das Sommersemester 2006 nicht mehr
inskribiert, so ist das in Ordnung. Wenn sie jedoch das Sommersemester noch
macht, so ist das ein schädlicher
Studienwechsel."
Sinngemäß führt die Bw. zusammengefasst
weiter aus, dass es sich bei der Auskunft von der Finanzbediensteten um eine
Falschauskunft gehandelt habe. Da jedoch von der Finanzbeamtin die
Familienbeihilfe zugesichert worden sei stelle dies eine ausreichende
Begründung dar, die Familienbeihilfe auch zu gewähren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 2 Abs. 1 lit b) FLAG 1967
(Familienlastenausgleichsgesetz) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachhochschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl.I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren
Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des
Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur
Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem
Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992,
BGBl. Nr 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf
Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als
Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten
Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die
Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten
Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern des
betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen
wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder
des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.
Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die
Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.
§ 17 Studienförderungsgesetz in der hier
anzuwendenden Fassung (BGBl. I Nr. 76/2000) lautet:
§ 17. (1) Ein günstiger Studienerfolg
liegt nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem
zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder 3. nach einem
Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen
Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen
Studienerfolges aus dem neuen Studium.
(2) nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1
gelten:
1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten
Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums
berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund
der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt
und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind, 2. Studienwechsel, die
durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend
herbeigeführt wurden, 3. Studienwechsel, die unmittelbar nach
Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn
für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium
keine Studienbeihilfe bezogen wurde, 4. die Aufnahme eines
Doktoratsstudiums gemäß
§ 15 Abs. 3.
(3) Nicht als Studienwechsel im Sinne des § 17
Abs. 1 Z 1 und 2 gilt der Wechsel von der
Studienrichtung Medizin zur Studienrichtung Zahnmedizin für Studierende,
die die Studienrichtung Medizin vor dem Studienjahr 1998/99 aufgenommen haben
und den Studienwechsel spätestens im Sommersemester 2001
vornehmen.
(4) Ein Studienwechsel im Sinne des
Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende in
dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem
Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat.
Die Tochter der Bw. begann ihr Studium im Wintersemester
2003/2004 und wechselte nach vorliegender Aktenlage nach dem fünften
Semester der Studienrichtung Architektur (nach eigenen Angaben der Bw. davon
zwei Semester an der Universität A. und drei Semester an der
Universität B.) auf die Studienrichtung Bio- und Umwelttechnik an der
Fachhochschule W.. Ein materiellrechtlicher Anspruch auf die beantragte
Gewährung der Familienbeihilfe lag daher für die Tochter der Bw. - auf
Grund eines erfolgten Studienwechsels nach dem dritten Semester - nicht vor. Von
der Bw. wird auch im anhängigen Verfahren bislang nicht behauptet, dass die
materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der
Familienbeihilfe im gegenständlichen Fall vorliegen würden. Vielmehr
bringt die Bw. im Wesentlichen vor, dass durch eine offenbar erfolgte
Falschauskunft einer Finanzbediensteten eine Bindungswirkung für die
Behörde entstehe und aus diesem Grund eine positive Erledigung ihres
Antrages ergehen müsse.
Betreffend dieser im Rechtsmittelverfahren vorgebrachten
unrichtigen Information durch eine Bedienstete des Finanzamtes ist
auszuführen, dass es sich bei solchen Auskünften um
Wissenserklärungen handelt, welche keine Bescheide darstellen und daher
auch keine Bindungswirkung entfalten (vgl. VwGH 94/15/0104 v. 22.9.1999). Auch
wurde vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH 93/14/0101 v. 5.10.1993)
unmissverständlich festgestellt, dass die Durchsetzung der Rechtsordnung
grundsätzlich Vorrang gegenüber dem Grundsatz von Treu und Glauben
hat. Dem Grundsatz von Treu und Glauben kommt demnach nur dann Bedeutung zu,
wenn die betroffene Vorgangsweise der Behörde nicht gegen zwingendes Recht
verstößt. Im vorliegenden Fall sind die Vorschriften betreffend einen
beihilfenschädlichen Studienwechsel (§ 17 Abs 1 Z 2 StudFG) klar und
eindeutig, sodass eine ihrem Wortlaut abweichende Auslegung nicht
zugänglich ist. Bereits aus diesen Gründen ergibt sich, mangels
Vorliegen der materiellrechtlichen Voraussetzung zwingend eine Abweisung des
Beihilfenbegehrens. Auch ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass im
Falle des Vorliegens von Vertrauensschäden für den Steuerpflichtigen,
welcher eine "falsche" Auskunft von einer Behörde erhalten hat,
eine Durchsetzung des Grundsatzes von Treu und Glauben nur im Rahmen von
Billigkeitsmaßnahmen möglich wäre. Folglich setzt eine solche
Nachsicht einen Abgabenanspruch der Behörde voraus, welcher von dieser
abgeschrieben werden kann. Keinesfalls kann bei Vorliegen eines Verstoßes
gegen den Grundsatz von Treu und Glauben die Nachsicht dazu führen, dass -
wie gegenständlich vorliegend - eine Beihilfe gewährt
wird.
Da die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 2 Abs. 1 lit. b
FLAG) für die Gewährung der Familienbeihilfe nicht gegeben sind, war
die Berufung, wie im Spruch ausgeführt, abzuweisen.
Linz, am 19.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 Abs. 1 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1168-L/06
- Stammnummer
- 25861
- Gültig
- 19.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF