Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0555-I/05
Beihilfenschädlicher Studienwechsel bei zwischenzeitlicher Berufstätigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0555-I/05vom 30.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, Ort, Straße,
vom 10. Juni 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom 23. Mai
2005 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
ab 1. März 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 11. März 2005 beantragte der
Beihilfenwerber die Gewährung der Familienbeihilfe für seinen Sohn
[Name] ab 1. März 2005.
Das Finanzamt wies dieses Begehren mit Bescheid vom
23. Mai 2005 mit der Begründung ab, dass der Sohn des Beihilfenwerbers
bereits von [Monat1] [JJ00] bis [Monat2] [JJ02] an der [Ausbildungsstätte1]
[Studium1] studiert und der Beihilfenwerber in diesem Zeitraum Familienbeihilfe
bezogen hätte. Das nunmehr begonnene Studium an der
"[Ausbildungsstätte2]" stelle einen nach § 2 Abs. 1
lit. b FLAG 1967 iVm. § 17 StudFG 1992 schädlichen
Studienwechsel dar. Aus diesem Grund könne die Familienbeihilfe
frühestens ab dem 5. Semester der neuen Ausbildung gewährt
werden.
In der rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der
Beihilfenwerber aus, sein Sohn hätte im [Monat1] [JJ00] das genannte
Studium begonnen, jedoch bereits nach dem 1. Studiensemester einen Umstieg
in eine andere Ausbildung geplant. Leider sei ihm dieser Umstieg nicht
möglich gewesen, da er trotz mehrerer Versuche keinen Ausbildungsplatz
erhalten habe. Er habe daraufhin zusätzlich zum Studium diverse
Ausbildungen erfolgreich absolviert und Ende des Jahres [JJ02] zu arbeiten
begonnen. Im [Monat3] [JJ05] sei es ihm gelungen, einen Ausbildungsplatz in dem
von ihm angestrebten Berufsfeld zu erlangen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 3. November 2005
wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt zitierte die
gesetzlichen Bestimmungen und stellte neuerlich fest, dass auf Grund des
früher betriebenen und sodann abgebrochenen Studiums ein
Familienbeihilfenbezug für das neu begonnene Studium erst nach Ablauf einer
Wartezeit von vier Semestern möglich sei.
Daraufhin beantragte der Einschreiter im Wesentlichen
wortgleich wie in der Berufung die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und das Finanzamt legte die Verwaltungsakten
dem unabhängigen Finanzsenat vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall steht nach den Ergebnissen des
Verwaltungsverfahrens unbestritten fest, dass der Berufungswerber auf Grund des
Studiums seines Sohnes an der [Ausbildungsstätte1] im Zeitraum [Monat1]
[JJ00] bis [Monat2] [JJ02] für vier Semester Familienbeihilfe bezogen hat
und dieses Studium sodann von seinem Sohn nicht mehr weiter betrieben wurde. Mit
[Monat3] [JJ05] ist der Sohn nunmehr das ordentlicher Studierender in der sechs
Semester andauernden Ausbildung zum [Berufsbezeichnung] an der
[Ausbildungsstätte] inskribiert. Sowohl bei der [Ausbildungsstätte1]
(Abs. 1 Z 1) als auch bei der [Ausbildungsstätte] (Abs. 2
Z 1) handelt es sich um Ausbildungsstätten iSd. § 3
StudFG 1992.
Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967
haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe u.a. für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für
einen Beruf ausgebildet werden. Bei volljährigen Kindern, die eine in
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. 305
(StudFG 1992), genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur
dann anzunehmen, wenn sie - abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen
- die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein
Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein
Ausbildungsjahr überschreiten. Bei einem Studienwechsel gelten die in
§ 17 StudFG 1992 angeführten Regelungen auch für den
Anspruch auf Familienbeihilfe.
Gemäß
§ 17 Abs. 1 Z 2
StudFG 1992 liegt kein günstiger Studienerfolg vor, wenn der
Studierende das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester
gewechselt hat. Nach Abs. 4 dieser Bestimmung ist ein Studienwechsel iSd
Abs. 1 Z 2 nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende in dem nunmehr
gewählten Studium so viele Semester wie in dem vor dem Studienwechsel
betriebenen Studium zurückgelegt hat.
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 sieht somit in
einer Zusammenfassung der angeführten Bezug habenden gesetzlichen
Bestimmungen vor, dass einerseits der Anspruch auf Familienbeihilfe nur für
Zeiträume besteht, in denen sich das Kind in Berufsausbildung befindet,
wobei für eine Ausbildung an einer im § 3 StudFG 1992
angeführten Bildungseinrichtung besondere Regelungen normiert sind. Auch
wenn im FLAG 1967 der Begriff "Studium" nicht konkret definiert ist, kann
zu dessen Auslegung - auf Grund der engen Verknüpfung der beiden
Rechtsmaterien und der einschlägigen Verweise im FLAG 1967 - das
StudFG 1992 herangezogen werden. Nach § 13 StudFG 1992 ist
unter "Studium" u.a. eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften
durchgeführte Ausbildung an den im § 3 StudFG 1992 genannten
Einrichtungen zu verstehen.
Daraus ergibt sich im gegenständlichen Fall, dass
durch den Abbruch des Studiums der [Studium1] und die Aufnahme einer Ausbildung
zum [Berufsbezeichnung] an einer ebenfalls im § 3 StudFG 1992
genannten Einrichtung ein Studienwechsel iSd FLAG 1967 vorliegt. Da im
ersten Studium - vor dessen Abbruch - vier Semester inskribiert wurden,
ist auch ein "schädlicher" Studienwechsel iSd § 17 Abs. 1
Z 2 StudFG 1992 gegeben. Daran ändert weder die Behauptung des
Berufungswerbers, sein Sohn hätte bereits nach dem ersten Semester des
Erststudiums einen Ausbildungswechsel angestrebt, noch die unbestrittene
Tatsache, dass der Sohn des Berufungswerbers vor der Aufnahme des zweiten
Studiums über einen längeren Zeitraum hinweg berufstätig war
(vgl. VwGH 2.9.1998, 98/12/0099), etwas.
Auf Grund der gesetzlichen Fiktion des § 17
StudFG 1992 ist, unabhängig vom tatsächlichen Ausbildungserfolg
im neuen Studium, bei einem Studienwechsel nach dem dritten Semester von keinem
günstigen Studienerfolg auszugehen. Dies jedoch nach § 17
Abs. 4 StudFG 1992 nur vorübergehend, nämlich so lange, bis
der Studierende im neuen Studium so viele Semester zurückgelegt hat, wie in
dem/n vor dem Studienwechsel betriebenen Studium/en. Erst nach Ablauf dieser
- im gegenständlichen Fall vier Semester betragenden -
Wartefrist, welche mit dem Studienbeginn des Sohnes des Berufungswerbers im
[Monat3] [JJ05] beginnt, wäre - bei Vorliegen auch der anderen
Voraussetzungen - ein neuerlicher Familienbeihilfenbezug
möglich.
Da im gegenständlichen Fall die gesetzlich festgelegte
Wartefrist im [Monat3] [JJ05] erst zu laufen beginnt und zu diesem Zeitpunkt
daher noch nicht abgelaufen sein kann, war wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 30. Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 17 Abs. 4 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 13 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0555-I/05
- Stammnummer
- 24700
- Gültig
- 30.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF