Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1778-W/05
Beihilfenschädlicher Studienwechsel?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1778-W/05vom 01.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Fa.
Diligentia-Wirtschaftstreuhand GmbH Mühlstraße 27, 3340
Waidhofen an der Ybbs, gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk
Scheibbs betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. Oktober 2004
bis 31. Dezember 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden Berufungsfall, ob die Tochter
des Berufungswerbers (Bw.), Ch., einen schädlichen Studienwechsel
vorgenommen hat.
Die Tochter richtete am 14. März 2004 folgendes
Schreiben an das Finanzamt:
"In Ihrem Schreiben
vom 3. März wiesen Sie darauf hin, dass für die Erledigung des
Antrages auf Familienbeihilfe ein Diplomprüfungszeugnis für den ersten
Abschnitt A 315 Kunstgeschichte ausständig sei.
Der Sachverhalt
stellt sich jedoch folgendermaßen dar:
Durch die
Studienplanänderung ist das Fach A308 Europäische Ethnologie
(Volkskunde) nicht mehr kombinationspflichtig und wurde zum eigenständigen
Hauptfach. Ich studiere also seit Abschluss des 1. Studienabschnitts mit
Wechsel in den neuen Studienplan nicht mehr Kunstgeschichte. Als Nachweis
übermittle ich Ihnen das Studienblatt vom SS 2004 sowie die
Studienbestätigung.
Darüber hinaus
studiere ich seit 2002 zusätzlich als Hauptfach R 570 Malerei an der
Akademie der bildenden Künste, habe also ohnehin ein
Doppelstudium."
Im Zuge der Überprüfung des Anspruches auf
Familienbeihilfe ersuchte das Finanzamt am 22. April 2005 den Bw. um
Bekanntgabe, wann die Tochter das Studium A308 Volkskunde abgebrochen habe bzw.
um Vorlage des Studienblattes 2005 der Universität Wien.
Laut Vermerk des Finanzamtes wurde das Studium im
Sommersemester 2004 abgebrochen.
Das Finanzamt erließ am 9. Mai 2005 einen Bescheid
über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge betreffend
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Monate Oktober bis Dezember
2004 mit der Begründung, dass ein schädlicher Studienwechsel (ab
1.10.2004) vorliege.
Der Bw. erhob am 17. Mai 2005 Berufung und legte
zunächst den Studienverlauf wie folgt dar:
|
"WS
2001/02
|
Inskription
Europäische Ethnologie
|
|
SS
2002
|
Studium
Europäische Ethnologie
|
|
WS
2002/03
|
Fortsetzung
EE (lt. neuem Studienplan)
|
Inskription
Malerei/Bild. Kunst
|
SS
2003
|
Fortsetzung
EE, Vollendung 1. Abschnitt
|
Fortsetzung
Malerei/Bild. Kunst
|
WS
2003/04
|
Fortsetzung
EE
|
Fortsetzung
Malerei
|
SS
2004
|
Ende
Europäische Ethnologie
|
Fortsetzung
Malerei
|
WS
2004/05
|
|
Bild.
Kunst (lt. neuem Studienplan)
|
SS
2005
|
|
Fortsetzung
Bildende Kunst
Meine Tochter hat
vom WS 2001/2 bis zum Sommersemester 2004 ordnungsgemäß
Europäische Ethnologie studiert und auch den ersten Abschnitt fristgerecht
abgeschlossen, ihre Priorität lag jedoch ab 2002 beim Studium an der
Akademie.
Aus einem
Missverständnis heraus hat sie es leider verabsäumt, dem Finanzamt
schon im Wintersemester 2002 die Malerei (Bildende Kunst) als Hauptfach
bekanntzugeben. Ich bitte sie jedoch, in Betracht zu ziehen, dass sie bereits
nach dem 1. Studienwechsel mit dem Studium der Malerei begonnen hat und daher
kein begünstigungsschädlicher Studienwechsel im eigentlichen Sinne
vorliegt.
Als sie nun durch
die Einzahlung des Studienbeitrages mit dem Erlagschein der Akademie anstatt dem
der Hauptuniversität automatisch bei der Europäischen Ethnologie
exkribiert wurde, war dies einer der letzten ausschlaggebenden Gründe, die
europäische Ethnologie vorläufig nicht weiterzustudieren, sondern sich
auf Malerei/Bildende Kunst zu konzentrieren. Im Wintersemester 2004 hat sie sich
außerdem freiwillig dem neuen Studienplan unterstellt, daraus ergibt sich
ein studieninterner Wechsel von Malerei (570) auf Bildende Kunst (R 606). Laut
Studienplan erfolgt dadurch keine Verzögerung des
Studiums:
Studierende,
die eines der o.a. Studien (Malerei u. Grafik, Medailleurkunst und Kleinplastik,
Bildhauerei und Tapisserie) vor dem 1. Oktober 2003 begonnen haben, haben das
Recht, sich freiwillig dem neuen Studienplan zu unterstellen und
Lehrveranstaltungen, die sie bereits positiv absolviert haben, sind gem.
§ 59 UniStg. (ab 1.1.2004 UG 2002 § 78)
anrechenbar.
Die
Bestätigung des Wechsels in den neuen Studienplan ist aus dem Studienblatt
ersichtlich, das Sekretariat stellt zu diesem Zwecke keine eigenen
Bestätigungen aus.
Anhand der
beiliegenden Unterlagen können sie sich von der Korrektheit meiner Angaben
überzeugen und die bisherigen Studienleistungen meiner Tochter
überprüfen..."
Das Finanzamt erließ am 3. August 2005 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung
ab:
"Kein Anspruch auf
Familienbeihilfe besteht für StudentInnen, die nach dem 3. inskribierten
Semester die Studienrichtung ändern. Im Schreiben vom 14. März 2004
gibt Ihre Tochter Ch. an, dass sie
zusätzlich zur 1. Studienrichtung (Kunstgeschichte) Malerei studiert. Ein
Wechsel ist dann nicht schädlich, wenn dieser innerhalb der 3-Semester
Frist passiert und auch analog den Durchführungsrichtlinien zum
Familienlastenausgleichsgesetz gemeldet wird. Eine diesbezügliche Meldung
ist nicht an das Finanzamt gerichtet worden, weshalb dem Berufungsbegehren nicht
stattgegeben werden konnte."
Der Bw. stellte durch seinen steuerlichen Vertreter am 11.
August 2005 den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und beantragte gleichzeitig die Anberaumung einer
mündlichen Verhandlung.
Zur Begründung wurde ausgeführt:
"Gemäß
Punkt 21 der Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz
1967 liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende das
Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder das Studium nach dem jeweils
3. Semester gewechselt hat.
Gemäß
Punkt 21.4. ist für einen Studienwechsel immer der Studienbeginn
maßgebend.
Nach Punkt 21.5 ist
ein Studienwechsel nach dem 2. Semester noch in der Zulassungsfrist für ein
folgendes Semester möglich.
Im vorliegenden
Fall wurde das Studium Malerei/Bildende Kunst nach dem 2. Semester begonnen. Es
liegt daher ein unschädlicher einmaliger Studienwechsel
vor.
Die vom Finanzamt
verlangte Meldung ist dem § 17 StudFG nicht zu
entnehmen.
Den
Durchführungsrichtlinien (AÖF 2003/150) wird folgendes Beispiel
entnommen:
Punkt 21.17
Beispiel 2:
Ein
Studierender betreibt seit drei Semester das Studium A, parallel dazu ebenfalls
seit drei Semester das Studium B in Form eines Doppelstudiums. Auf Grund der
Angaben der die Familienbeihilfe beziehenden Person ist die Studienrichtung A
für den Familienbeihilfenbezug maßgebend. Mit Beginn des
Wintersemesters 2002/2003 erfolgt der Wechsel zur Studienrichtung B. Da vor dem
Studienwechsel das Studium B bereits seit drei Semester betrieben wurde, tritt
keine Unterbrechung des Familienbeihilfenbezuges ein. Die Familienbeihilfe kann
- bei Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen - für
den restlichen Teil der vorgesehenen Studienzeit des Studium B gewährt
werden..."
Mit Schriftsatz vom 25. Jänner 2006 hat der Bw. auf
die Abhaltung der beantragten mündlichen Berufungsverhandlung
verzichtet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 (1)
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in
einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch
den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich
ist.
Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten.
Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.
Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl.Nr. 305, angeführten Regelungen
auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher
Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste
Studienjahr.
Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn
für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der
ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus
Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht
Semesterwochenstunden nachgewiesen wird.
Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der
Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.
Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die
Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
Gemäß
§ 17 Abs. 1 StudFG liegt ein
günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat
oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten
Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium
keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines
günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
Gemäß
§ 17 Abs. 4 StudFG ist ein
Studienwechsel iSd § 17 Abs. 1 Z 2 nicht mehr zu beachten, wenn der
Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den
vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat.
Sachverhaltsmäßig steht fest, dass die Tochter
des Bw. Ch. S. mit Beginn des WS 2001/02 das Studium A 308 Volkskunde begonnen
hat, das ab dem WS 2002/03 nicht mehr kombinationspflichtig war. Nach Abschluss
des ersten Studienabschnittes brach sie dieses Studium im zweiten
Studienabschnitt mit Ablauf des Sommersemesters 2004 (Ende des Meldestatus
30.11.2004) ab.
Mit Beginn des Wintersemesters 2002/03 begann Ch. S. an der
Akademie der bildenden Künste in Wien das Studium R 570 Malerei und Graphik
als Doppelstudium. Dieses Studium besteht laut Studienrichtungsdatei aus einem
Studienabschnitt mit Höchststudiendauer von 10 Semestern und kann - trotz
Einführung des neuen Studienplanes "Bildende Kunst" ab WS 2003/04 - bei
entsprechender Meldung bis einschließlich des Wintersemesters 2007/08
abgeschlossen werden. Ch. S. war bis 30.4.2004 in diesem Studium
inskribiert.
Ab dem SS 2004 ist Ch. S. im Studium R 606 Bildende Kunst
aus R 605 Bildende Kunst (UniStG) gemeldet, das in zwei Studienabschnitte zu je
5 Semester gegliedert ist.
Unbestritten ist auch, dass nicht gemeldet wurde, ein
anderes Studium als das der Volkskunde als Hauptstudium zu betreiben. Eine
derartige Festlegung wäre aber entgegen der Meinung des Bw. erforderlich
gewesen, um die Rechtsfolgen des § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG nicht eintreten zu
lassen.
Damit ist aber der Berufungsfall schon entschieden; es hat
somit nach Ablauf von drei Semestern ein gem. § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG
schädlicher Studienwechsel stattgefunden.
Es ist dem Bw. allerdings Recht zu geben, dass die
Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz - die
jedoch für den unabhängigen Finanzsenat keine verbindliche
Rechtsquelle darstellen - in ihrem Punkt 21.17, Beispiel 2, auf das der
Bw. in seinem Vorlageantrag verweist, missverständlich formuliert sind; die
besagte Passage könnte nämlich so verstanden werden, dass es bei einem
Doppelstudium nur darauf ankommt, dass vor dem Studienwechsel das Zweitstudium
bereits seit drei Semestern betrieben wurde.
Das Beispiel unterscheidet sich allerdings vom hier
vorliegenden Berufungsfall dadurch, dass das Zweitstudium zeitgleich mit dem
früheren Hauptstudium begonnen worden ist.
Auch in Punkt 21.14, Beispiel 2, liegt also ein
grundsätzlich beihilfenschädlicher Studienwechsel nach § 17 Abs.
1 Z 2 StudFG vor; dieser ist aber iSd § 17 Abs. 4 StudFG nicht zu beachten,
da der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium B gleich viele Semester
wie in dem vor dem Studienwechsel betriebenen Studium zurückgelegt
hat.
Dies bedeutet also, dass im Berufungsfall durch den um zwei
Semester verschobenen Beginn des nunmehr ausgeübten Studiums bei
Erfüllung aller übrigen Voraussetzungen nach Ablauf dieser zwei
Semester, somit ab dem Wintersemester 2005/06, wieder ein
Familienbeihilfenanspruch gegeben ist.
Wien, am 1.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1778-W/05
- Stammnummer
- 20615
- Gültig
- 01.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF