Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0741-L/05
Studienwechsel nach dem dritten inskribierten Semester.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0741-L/05vom 09.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Studienwechsel liegt auch dann vor, wenn im Rahmen eines Lehramtsstudiums ein Unterrichtsfach gegen ein anderes ausgetauscht wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Manfred
Pochendorfer, Rechtsanwalt, 4910 Ried, Eiselsbergstraße 1a, vom
8. Juli 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding
vom 9. Juni 2005 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. März 2004
bis 28. Februar 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Sohn der Berufungswerberin, O, begann im Wintersemester
2002/2003 an der Universität xx das Lehramtsstudium mit den
Unterrichtsfächern L und E und wechselte im Sommersemester 2004 vom
Unterrichtsfach E auf das Unterrichtsfach G. Da zunächst die
Familienbeihilfe weiter ausbezahlt wurde, forderte das Finanzamt in der Folge
mit dem angefochtenen Bescheid die Familienbeihilfe sowie die
Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum März 2004 bis Februar 2005
mit der Begründung zurück, dass nach dem dritten inskribierten
Semester ein Studienwechsel vorgenommen worden wäre.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde
sinngemäß Folgendes ausgeführt: Die
Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz seien bekannt,
wonach im Fall eines kombinationspflichtigen Studiums bei Austausch eines Faches
gegen ein anderes ein Studienwechsel vorliege. Es stelle sich aber die Frage, ob
hier ein kombinationspflichtiges Studium überhaupt vorliege, zumal mit der
Studienrichtung L allein ein erfolgreicher Studienabschluss möglich
scheine. Selbst wenn jedoch ein zweites Fach belegt werden müsse, sei der
angenommene Sachverhalt hier nicht verwirklicht, da die österreichische
Hochschülerschaft in einem Informationsblatt zur Studienbeihilfe und zum
Studienwechsel dieses Thema behandelt habe und darin ausgeführt habe, dass
die Regelung zu den kombinationspflichtigen Studienrichtungen nicht für
Lehramtsstudien nach dem neuen Studienplan gelte. Nach diesem gelte der Wechsel
eines Studienfaches nicht als Studienwechsel. O studiere nach dem neuen
Studienplan. Darüber hinaus werde bemängelt, dass der Wechsel des
Unterrichtsfaches der Finanzbehörde bereits im März 2004 mitgeteilt
worden sei und dennoch die Familienbeihilfe weiterhin ausbezahlt worden sei. Es
sei daher auch aus diesem Grund der erlassene Bescheid unverständlich.
Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die
Berufung mit der Begründung ab, dass dennoch hier ein
kombinationspflichtiges Studium und ein beihilfenschädlicher Studienwechsel
vorliege, da Sonderregelungen für das Stipendium nicht für die
Familienbeihilfe gelten würden.
Mit Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde das Berufungsbegehren weiterhin
aufrecht erhalten.
Im Zuge des weiteren Berufungsverfahrens wurde seitens der
Berufungswerberin der Studienplan zum Lehramtsstudium vorgelegt. Nach den
Ausführungen des allgemeinen Teils dieser Informationsschrift umfasst das
Lehramtsstudium einen allgemeinen und zwei fachspezifische Teile. Der allgemeine
Teil besteht aus der pädagogischen und schulischen Ausbildung und ist
für alle Kombinationen gleich, der fachspezifische besteht aus der
fachlichen Ausbildung in den gewählten Unterrichtsfächern.
Anlässlich der Zulassung muss man seine Wahl von zwei
Unterrichtsfächern bekanntgeben. Für die einzelnen Fächer gibt es
bestimmte Zulassungsbedingungen, die beachtet werden müssten.
In einem mit der Studienbeihilfenbehörde
geführten Telefongespräch wurde mitgeteilt, dass tatsächlich seit
Wirksamkeit des neuen Studienplanes der Wechsel eines Unterrichtsfaches nicht
als Studienwechsel angesehen wurde, was allerdings zur Folge hatte, dass die
Semesterzählung normal von Beginn an weiterlaufe und sich die
Anspruchsdauer pro Studienabschnitt dadurch nicht verlängere. Allerdings
habe der Verwaltungsgerichtshof diese Auslegung in einem Erkenntnis vom
27.2.2006, Zl. 2005/10/0069, verworfen und festgestellt, dass dennoch auch in
diesem Fall ein Studienwechsel vorliege.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs.
1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei Kindern, die eine in
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305,
genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen,
wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein
Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein
Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der
vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein
Semester zugerechnet werden.
Bei einem Studienwechsel gelten
die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr 305,
angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe.
In diesem Sinn sind folgende
Regelungen des § 17 Studienförderungsgesetz 1992 für den
vorliegenden Fall von Bedeutung:
Abs. 1 Z 2: Ein günstiger
Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende das Studium nach dem jeweils
dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt
hat.
Abs. 4: Ein Studienwechsel im
Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende in dem
nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem
Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat.
Der Sohn der Berufungswerberin
betreibt ein Lehramtsstudium und hat unbestrittenermaßen nach dem dritten
inskribierten Semester das Unterrichtsfach E gewechselt und stattdessen das
Unterrichtsfach G inskribiert. Strittig ist, ob er damit einen Studienwechsel im
Sinn der oben zitierten gesetzlichen Bestimmung vorgenommen hat.
Da das
Familienlastenausgleichsgesetz bezüglich dieser Problematik
ausdrücklich an die Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes
anknüpft, sind diese auch für den gegenständlichen Fall
heranzuziehen. Hiezu hat nun der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung
vom 27.2.2006, 2005/10/0069, unter Hinweis auf seine frühere
Rechtssprechung zunächst festgestellt, dass ein Studienwechsel dann
vorliegt, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber
noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein
anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes
Studium beginnt. Auch jede Änderung einer der kombinationspflichtigen
Studienrichtungen stellt einen Studienwechsel dar. Unter Zugrundelegung dieser
Rechtssprechung führt der Verwaltungsgerichtshof in der Folge zum
Lehramtsstudium unter gleichzeitigem Hinweis auf das UniStG weiters aus: Das
neue Modell sieht ein formell nicht kombinationspflichtiges Studium vor, wobei
allerdings generell die Ausbildung in zwei Unterrichtsfächern zu
absolvieren ist. Das Lehramtsstudium dient der fachlichen, der fachdidaktischen
und der pädagogischen, wissenschaftlichen oder
wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung unter Einschluss einer
schulpraktischen Ausbildung in jeweils zwei Unterrichtsfächern für das
Lehramt an höheren Schulen, die zwei gewählten Unterrichtsfächer
haben die Studierenden anlässlich der Zulassung zum Lehramtsstudium
bekanntzugeben. Für alle Fächer gilt, dass für die
pädagogische und fachdidaktische Ausbildung unbeschadet der
schulpraktischen Ausbildung im Studienplan 20 bis 25% der festzulegenden
Gesamtstundenanzahl des Lehramtsstudiums für das jeweilige Unterrichtsfach
vorzusehen ist. Daraus ergibt sich nach Ansicht des Verwaltungegerichtshofes,
dass die von den Studierenden zu wählenden Unterrichtsfächer in
quantitativer und qualitativer Hinsicht im Vergleich zur pädagogischen und
fachdidaktischen Ausbildung nicht etwa von untergeordneter Bedeutung, sondern im
Gegenteil für die Identität des gewählten Lehramtsstudiums von
ausschlaggebender Bedeutung sind. Da die beiden gewählten
Unterrichtsfächer nach dem UniStG grundsätzlich gleichwertig sind, ist
davon auszugehen, dass nach einem Wechsel auch nur eines der beiden
Unterrichtsfächer von einer Fortführung desselben (Lehramts)Studiums
nicht mehr gesprochen werden kann.
Auch der im
gegenständlichen Fall vorgelegte Studienplan zeigt dieses im zitierten
Verwaltungsgerichtshoferkenntnis festgestellte Verhältnis der
Semesterstunden für die pädagogischen und schulpraktischen Teile, die
für alle Kombinationen von Unterrichtsfächern gleich sind, zu denen
der fachspezifischen Teile, die in den vom Sohn der Berufungswerberin
gewählten geisteswissenschaftlichen Richtungen pro Unterrichtsfach zwischen
72 und 108 Semesterstunden liegen, auf. Im Sinn dieser Rechtssprechung vertritt
auch der Unabhängige Finanzsenat die Ansicht, dass im gegenständlichen
Fall mit dem Wechsel des Unterrichtsfaches ein Studienwechsel vorgenommen wurde,
der auf Grund der Anknüpfung des Familienlastenausgleichsgesetzes an die
Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes für den Bezug der
Familienbeihilfe schädlich war. Die Rückforderung der Familienbeihilfe
erfolgte daher zu Recht.
Gemäß
§ 33
Abs. 4 Z 3 lit.a EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf
Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt
wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein
Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Mangels Anspruches auf
Familienbeihilfe für den streitgegenständlichen Zeitraum waren auch
die Kinderabsetzbeträge zurückzufordern.
Linz, am 9.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0741-L/05
- Stammnummer
- 22308
- Gültig
- 09.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF