Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0541-S/02
Strittig ist, ob ein beihilfenschädlicher Studienwechsel im Sinne des § 17 StudFG in der ab 1997 geltenden Fassung vorliegt oder nicht.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0541-S/02vom 23.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Tamsweg (jetzt: FA St.Johann Tamsweg Zell am See)
betreffend Familienbeihilfe ab Februar 2000
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Sohn der Bw, S.M., begann das Studium der
Rechtswissenschften an der Universität Graz im Wintersemester
1998/1999.
Mit Februar 2000 wurde die Auszahlung der Familienbeihilfe
für den Sohn der Bw, M.S, eingestellt.
Mit Bescheid vom 7. Juni 2001 wies das Finanzamt
Tamsweg das Ersuchen der Bw auf Weitergewährung der Familienbeihilfe mit
der Begründung ab, dass ein beihilfenschädlicher Studienwechsel im
Sinne der Bestimmung des § 17 StudFG (Studienförderungsgesetz) in der
ab 1997 geltenden Fassung durch Sohn M.S. erfolgt sei.
Die Bw erhob daraufhin das Rechtsmittel der Berufung und
führte dazu aus, dass ihr Sohn das Studium der Rechtswissenschaften nicht
nach dem dritten Semester gewechselt habe. Der Wechsel auf das Studium der
Wirtschaftsinformatik sei am Anfang des dritten Semesters erfolgt.
Das Finanzamt erließ am 22. August 2001 eine
abweisende Berufungsvorentscheidung.
Daraufhin stellte die Bw den Antrag die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 2 lit. b FLAG 1967 idgF
haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder,
die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist.
Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl Nr. 305 (StudFG), genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden.
Unter "vorgesehene Studienzeit" ist jene in
Semestern oder Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den
jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines
Studienabschnittes oder eines Studiums festgelegt wird (gesetzliche
Studiendauer).
Bei Studieneinrichtungen mit mehreren Studienabschnitten
ist in bezug auf die Gewährung der Familienbeihilfe jeder Studienabschnitt
für sich zu betrachten.
Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder
unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium
verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten
eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.
Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als
Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten
Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die
Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten
Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächer des
betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen
wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder
des Studiums durch Bestätigung der im § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.
Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die
Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
Nach § 2 Abs. 1 lit. b des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG), BGBl.I Nr.1967/376 vom 24.10.1967
idgF, gelten bei einem Studienwechsel die in § 17
Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), BGBl.I Nr. 305, idgF,
angeführten Regelungen auch für die Gewährung der
Familienbeihilfe. Anspruch auf Familienbeihilfe liegt daher nur dann vor, wenn
nach dem § 17 StudFG 1992 ein günstiger Studienerfolg
vorliegt.
§ 17 Abs.1 StudFG lautet:
Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der
Studierende
das
Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
das
Studium nach dem jeweils dritten
inskribierten Semester (nach dem zweiten
Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
nach
einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen
Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen
Studienerfolges aus +dem neuen
Studium.
Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:
Studienwechsel,
bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des
nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr
betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten
Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,
Studienwechsel,
die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend
herbeigeführt wurden,
Studienwechsel,
die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren
Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren
Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,
die
Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß
§ 15 Abs.
3.
Maßgebend für einen Studienwechsel ist immer der
Studienbeginn.
Grundsätzlich ist ein Studienwechsel nach zwei
Semestern in der Zulassungsfrist für ein folgendes Semester möglich.
Wechselt ein Studierender das Studium zweimal, und zwar jeweils spätestens
in der Zulassungsfrist des dritten Semesters, kann das zu einer
Verlängerung des Bezuges von Familienbeihilfe führen.
Zu keiner Verlängerung der Familienbeihilfe führt
hingegen ein Wechsel der Studienrichtung in der Zulassungsfrist zum vierten
Semester.
Das bedeutet für den vorliegenden Fall:
Mit Wintersemester 1989/99 begann Sohn M.S. das Studium der
Rechtswissenschaften an der Karl-Franzens-Universität in Graz.
Der erste Studienabschnitt des Studiums der
Rechtswissenschaften umfasst drei Semester. Wie den obigen Ausführungen zu
entnehmen ist, hätte der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des ersten
Studienabschnittes daher bis Ende des dritten Semesters, also bis Februar 2000,
spätestens aber in der Zulassungsfrist des nächstfolgenden Semesters,
also März 2000, erfolgen müssen. Aus der Aktenlage ist
ersichtlich, dass ein 1. Diplomzeugnis als Nachweis für die erfolgreiche
Vollendung des ersten Studienabschnittes des Rechtswissenschaftsstudiums in Graz
nicht erbracht werden konnte. Da aber in der vorgesehenen Studienzeit der
erste Studienabschnitt nicht erfolgreich absolviert wurde, fällt der
Anspruch auf die Familienbeihilfe mit März 2000 weg. Die Familienbeihilfe
könnte erst mit dem Beginn des Monats weiter gewährt werden, in dem
dieser Studienabschnitt erfolgreich vollendet wird.
Wie weiteres eine Anfrage der Abgabenbehörde bei der
Universität Graz ergab, war S.M. vom Wintersemester 1998/99 durchlaufend
bis einschließlich Sommersemester
2000 mit dem Studium der Rechtswissenschaften inskribiert. S.M. wurde mit
Ende Sommersemester 2001 abgemeldet und war dann im Wintersemester 2001/01
wieder inskribiert. Die Abmeldung erfolgte nach Angaben der Universität
Graz am 11. Jänner 2002.
Laut Studienblatt vom 22. März 2001 der Johannes
Kepler Universität Linz ist Sohn M.S. seit 19. Oktober 2000, somit mit
Wintersemester 2000/01, in der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik
inskribiert.
Damit steht aber fest, dass der Studienwechsel vom Studium
der Rechtswissenschaften zum Studium der Wirtschaftsinformatik im vierten (Ende
Sommersemester 2000) und damit nach dem dritten
Semester erfolgte. Der Studienwechsel war somit beihilfenschädlich
und die Familienbeihilfe daher einzustellen.
Die Abgabenbehörde 1. Instanz hat das Ansuchen der Bw
auf Weitergewährung der Familienbeihilfe ab Februar 2000 zu Recht
abgewiesen.
Die Berufung war daher aus den oben dargelegten
Gründen als unbegründet abzuweisen.
Salzburg,
23. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0541-S/02
- Stammnummer
- 8409
- Gültig
- 23.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF