Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0079-F/07
Nach vier inskribierten Semestern ist ein Studienwechsel familienbeihilfenschädlich, wenn nicht Abs 2 des § 17 StudFG zutrifft.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0079-F/07vom 03.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung der Bw, vom 16. Oktober 2006 gegen den Bescheid
des Finanzamtes t vom 27. September 2006 betreffend Abweisung eines
Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. Oktober 2006
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 27. September 2006 wurde das Ansuchen der
Berufungswerberin (Bw) betreffend Gewährung der Familienbeihilfe für
ihre Tochter ab 1. Oktober 2006 abgewiesen, da die Tochter im Wintersemester
2006/07 von der Universität k zur al gewechselt habe. Hiebei handle es sich
um keinen zulässigen Studienwechsel.
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2006 wurde gegen obgenannten
Bescheid rechtzeitig berufen und eingewandt, dass die Tochter der Bw im
Wintersemester 2004/05 ihr Studium der e an der Universität k begonnen und
den Studienerfolgsnachweis für das Studienjahr 2004/05 erbracht habe. Dabei
sei zu bedenken, dass am Beginn des Studiums pro Studiensemester lediglich eine
Prüfung abgelegt werden konnte. Die erste Prüfung im November 2004
habe die Tochter mit gutem Erfolg abgeschlossen. Zur zweiten Prüfung habe
sie erst im Juni 2005 antreten können. Bei dieser Prüfung seien von
über 100 Teilnehmern lediglich 38 positiv beurteilt worden. Ihre Tochter
habe diese Prüfung bedauerlicherweise nicht bestanden und sich noch am Ende
des zweiten Studiensemesters dazu entschlossen, in die al zu wechseln. Dort sei
aber im Sommersemester 2005 der Anmeldeschluss für den Beginn der
Ausbildung im Oktober 2005 bereits abgelaufen. Wie aus der in Kopie
beigeschlossenen Ausbildungsinformation der al zu entnehmen ist, sei die
Anmeldezeit an dieser Einrichtung jährlich einmal von 9. Jänner bis
31. März, wobei jährlich nur ein Ausbildungslehrgang beginne und sich
das Aufnahmeverfahren so darstelle, dass nach Anmeldung bis 31. März die
Aufnahmeprüfungen zu absolvieren sind und nach positiver Ablegung dieser
Prüfungen im darauf folgenden Oktober der Ausbildungslehrgang beginnt. Ihre
Tochter habe daher einerseits im Juni 2005 nicht direkt in die al
überwechseln können, sondern habe die erstfolgende Anmeldezeit von 9.
Jänner bis 31. März 2006 abwarten müssen. Andererseits habe sie
zunächst weiterhin versucht, das Studium doch noch erfolgreich
fortzusetzen. Sie habe sich also einerseits dazu entschlossen in die al zu
wechseln, andererseits jedoch, gleichsam zusätzlich, weiterhin e studiert,
was ihr letztlich im Zuge des Aufnahmeverfahrens für die genannte
Einrichtung Vorteile brachte. Die Tochter habe sich in weiterer Folge im Rahmen
der ersten möglichen Anmeldezeit von 9. Jänner bis 31. März 2006
für den Ausbildungslehrgang an der al angemeldet und im Frühsommer
2006 die Aufnahmeprüfungen positiv absolviert, sodass sie nun zum
erstmöglichen Eintrittstermin per 2. Oktober 2006 ihre Ausbildung an der
genannten Einrichtung aufnehmen konnte. Insofern habe ihre Tochter im Sinne der
genannten Bestimmungen ernsthaft und zielstrebig ihre Ausbildung fortgesetzt und
das Studium auch nicht "nach dem dritten inskribierten Semester" gewechselt,
weil sie bezogen auf den Zeitpunkt Juni 2005 den erstmöglichen Anmelde- und
Aufnahmetermin für die al genutzt hat. Die Bw sei daher der Auffassung,
dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe
für ihre Tochter gegeben sind und ersuche daher den angefochtenen Bescheid
dahingehend abzuändern, dass ihrem Ansuchen auf Gewährung der
Familienbeihilfe Folge gegeben wird. Als Beilage wurde ein Schreiben des abg vom
22. August 2006 vorgelegt, woraus hervorgeht, dass die Tochter der Bw zur
Ausbildung an der al angenommen wurde und das Ausbildungsjahr 2006/07 am 2.
Oktober 2006 um 10.00 Uhr beginnen kann. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2006 wurde
von derselben Einrichtung bestätigt, dass die Tochter der Bw seit 2.
Oktober 2006 Studierende an der al ist. Sie habe sich am 28. März 2006
für die Aufnahme beworben und das Aufnahmeverfahren sei im April 2006 von
der Tochter der Bw absolviert worden. Gemäß Beschluss der
Aufnahmekommission für den genannten Studienzweig sei sie für diese
Ausbildung mit Beginn 2. Oktober 2006 aufgenommen worden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. November 2006 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass ein
beihilfenschädlicher Studienwechsel grundsätzlich vorliege, wenn ein
Studium nach Absolvierung von drei Semestern abgebrochen wird und beispielsweise
nach einer Unterbrechung von einem Semester ein anderes Studium begonnen
wird.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2006 stellte die Bw binnen
offener Frist den Antrag auf Entscheidung über ihre Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, dass ihre Tochter das
Studium zwar nach dem dritten inskribierten Semester gewechselt habe, aber in
ihrem Fall für den Studienwechsel nicht der Studienbeginn maßgeblich
sein könne, da es ihrer Tochter nicht möglich gewesen sei, mindestens
zweimal pro Jahr in das neue Studium zu wechseln. Wie bereits in der Berufung
ausgeführt laufe die Anmeldezeit in der al jährlich nur einmal vom 9.
Jänner bis 31. März, wobei jährlich nur ein Ausbildungslehrgang
startet und nur aus diesem Grund der Eintritt in diesen Ausbildungslehrgang per
2. Oktober 2006 erfolgte. Dies sei der erste mögliche Eintrittstermin
für ihre Tochter gewesen. Freilich habe sich ihre Tochter bereits am Ende
des zweiten Studiensemesters im Juni 2005 für diesen Ausbildungslehrgang an
der al entschlossen. Der erste mögliche Anmeldungszeitraum sei dann aber in
der Zeit vom 9. Jänner bis 31. März 2006 gelegen. Der zeitliche Ablauf
stelle sich demnach wie folgt dar:
1. Semester e
(1. Oktober 04 bis 31. Jänner 05)
2. Semester e
(1. März bis 30. Juni 05, im Juni 2005 Entschluss zur Anmeldung im w)
3. Semester e
(1. Oktober 05 bis 31. Jänner 06, während dem dritten Semester
Anmeldung im w als erstmöglichen Anmeldungstermin)
4. Semester e
(1. März bis 30. Juni 06, parallel dazu Aufnahmeprüfung für das
w)
5. 2. Oktober
2006 Eintritt in den Ausbildungslehrgang an der al);
Bei der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen im Sinne der
Berufungsvorentscheidung würde ihre Tochter im Vergleich zu anderen
Studierenden, die einen Studienwechsel vornehmen, nur deswegen benachteiligt,
weil sie in einen Ausbildungslehrgang überwechselte, der lediglich einmal
pro Jahr neu beginnt und für den auch nur einmal im Jahr ein
Anmeldezeitraum läuft. Wäre bei diesem Ausbildungslehrgang zweimal pro
Jahr ein Eintritt möglich gewesen, so wäre ihre Tochter bereits nach
dem zweiten Semester des Studiums in den Lehrgang übergewechselt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten.Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen
Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester
zugerechnet werden.Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl.Nr. 305, angeführten Regelungen
auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe.Die Aufnahme als
ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste
Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für
ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten
Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus
Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht
Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Gemäß
§ 17 Abs. 1
Studienförderungsgesetz (StudFG) in der Fassung BGBl. I Nr. 76/2000 liegt
ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende1. das
Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder2. das Studium nach dem
jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr)
gewechselt hat oder3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden
Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis
eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.Abs 2: Nicht
als Studienwechsel im Sinne des Absatz 1 gelten: 1. Studienwechsel, bei
welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr
betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr
betriebenen Studium aufgrund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten
Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,
2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden
des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, 3. Studienwechsel,
die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer Höheren
Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der Höheren
Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde, 4. die
Aufnahme eines Doktoratsstudiums gem. § 15 Abs. 3.Abs 4: Ein
Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z
2 ist nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende in dem nunmehr
gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel
betriebenen Studien zurückgelegt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat
in seinem Erkenntnis vom 29.9.2004, 2000/13/0103 ausgesprochen, dass
sämtliche einen günstigen Studienerfolg ausschließenden
Tatbestandsmerkmale der drei Ziffern des § 17 Studienförderungsgesetz
durch das Bindewort 'oder' verbunden werden, was für sich schon dafür
spricht, jeden dieser "drei Tatbestände" als selbständiges
Ausschlussmerkmal normiert zu verstehen.Im Gegenstandsfall hat die Tochter
der Berufungswerberin unbestritten nach dem vierten Semester des Studiums der e
ab Oktober 2006 den Ausbildungslehrgang an der al aufgenommen. Da die
Tochter nach dem vierten Semester das Studium gewechselt hat, liegt ein
familienbeihilfenschädlicher Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs 1 Z
2 Studienförderungsgesetz vor. Nicht familienbeihilfenschädlich im
Sinne dieser Ziffer ist lediglich ein Studienwechsel nach zwei Semestern noch
innerhalb der Zulassungsfrist für das folgende somit dritte Semester.
Nicht von Bedeutung ist, dass die Tochter der Berufungswerberin, sich nur
einmal jährlich zur nunmehr neu begonnenen Ausbildung anmelden konnte. Eine
Ausnahmeregelung, wobei die unterschiedlich möglichen
Anmeldungsformalitäten betreffend Studium- bzw Ausbildungsbeginn
berücksichtigt werden können, findet nach den hier eindeutig
vorliegenden gesetzlichen Bestimmungen keine Anwendung. § 17
Studienförderungsgesetz definiert das Nichtvorliegen eines günstigen
Studienerfolges im Sinne der oben erwähnten Ziffern 1 bis 3, weshalb der
Berufung schon aus diesem Grunde kein Erfolg beschieden war.Auch der
Einwand, dass sich die Tochter bereits nach dem zweiten Semester des Studiums
der e zum Wechsel in den Lehrgang entschieden und diesen auch dann
tatsächlich durchgeführt hätte, wenn zweimal pro Jahr ein
Eintritt ermöglicht worden wäre, kann der Berufung nicht zum Erfolg
verhelfen. Tatsache ist nämlich, dass die Tochter nicht nach dem zweiten,
sondern erst nach dem vierten Semester ihres ursprünglichen Studiums in den
Lehrgang der al übergewechselt ist und dieses unwidersprochen gebliebene
Vorgehen auch der nunmehrigen Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates
zugrunde liegt. Der Zeitpunkt des erstmöglichen Anmelde- und
Aufnahmetermines für die neue Ausbildungseinrichtung im März 2006
sowie der vorerst angedachte Entschluss der Tochter zur Anmeldung an der al
bereits im Juni 2005 ändern nämlich nichts an der Tatsache, dass der
Wechsel von der Universität an die al erst im Oktober 2006 und somit auch
der familienbeihilfenschädliche Studienwechsel eindeutig nach dem vierten
inskribierten Semester erfolgte.Es war daher - wie im Spruch
ausgeführt - zu entscheiden.
Feldkirch, am
3. April 2007
Normen und Schlagworte
- § 17 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0079-F/07
- Stammnummer
- 27696
- Gültig
- 03.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF