…Abs. 1 FinStrG gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gesetzlich vorgesehen ist. Da nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 26 Abs. 1 FinStrG eine bedingte Strafnachsicht nur in gerichtlichen, nicht jedoch im finanzbehördlichen Finanzstrafverfahren vorgesehen ist, konnte dem dahingehenden Berufungsantrag des Bw…
…Existenzverlust nach sich ziehende Strafe weder tat- noch schuldangemessen. Im Übrigen hätte angesichts der Unbescholtenheit des Beschuldigten die bei verfassungskonformer Interpretation des § 26 FinStrG auch für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren geltende bedingte Strafnachsicht zur Anwendung gelangen müssen. Es werde daher beantragt, das angefochtene Erkenntnis dahingehend abzuändern…
…des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen. Der Umstand, dass aufgrund dieser geltenden Rechtslage eine bedingte Strafnachsicht nur in gerichtlichen Finanzstrafverfahren möglich ist, ist verfassungsrechtlich unbedenklich (siehe OGH 21.10.1979, 9 Os 157/78, sowie…
…mit einschneidenderen Folgen verbunden seien als verwaltungsbehördliche. Faktum ist, dass nach geltender Rechtslage eine bedingte Strafnachsicht im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren nicht vorgesehen ist und der Bw. demnach nicht mit einer bedingten Strafnachsicht "entgegengekommen" werden kann. Letztlich ist nochmals festzuhalten, dass die Höchststrafe im vorliegenden Fall gem. …
…die verhängte Strafe nicht lediglich bedingt oder teilbedingt verhängt worden sei, zumal im Finanzstrafgesetz auch die Bestimmungen der §§ 43 und 43a StGB anzuwenden seien, so ist diesbezüglich auf die Bestimmung des § 26 FinStrG zu verweisen, nach welcher eine bedingte Strafnachsicht ausschließlich im gerichtlichen Finanzstrafverfahren und…
…hervorgekommen. Hinsichtlich der Ausmessung der diesbezüglichen Ersatzfreiheitsstrafe ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Da nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 26 Abs. 1 FinStrG eine bedingte Strafnachsicht nur in gerichtlichen, nicht jedoch im finanzbehördlichen Finanzstrafverfahren vorgesehen ist, konnte dem dahingehenden Berufungsantrag des Bw…
…weiteren Strafherabsetzung vorzugehen. Die vom Bw. unter Bezugnahme auf § 26 Abs. 1 FinStrG begehrte bedingte Strafnachsicht ist nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren nicht möglich, sondern bezieht sich ausschließlich auf das gerichtliche Finanzstrafverfahren. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 185 Abs. 1 lit…
…Abs. 4 FinStrG übrigens auch ohne Einfluss, dass die vorangegangenen Bestrafungen durch ein Gericht erfolgt sind und die nunmehrige Zusatzstrafe im verwaltungsbehördlichen Verfahren zu verhängen ist. Eine bedingte Strafnachsicht im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Hinsichtlich der Strafbemessung ist inhaltlich anzumerken, dass gemäß …
…12.2007 jene Unterlagen dem Unabhängigen Finanzsenat, die der Bw im Zuge seiner Beschwerde an das Bundesministerium für Finanzen vorgelegt hatte: eine Urkunde über die bedingte Strafnachsicht des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 06.02.2006 Herrn KB betreffend, eine Niederschirft der Bundespolizeidirektion Wien vom…
…weil im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren eine bedingte Strafnachsicht nicht vorgesehen ist. Als rechtliche Konsequenz auf Darstellung und Gewichtung der Strafzumessungsgründe waren die Berufungen des Beschuldigten und des Amtsbeauftragten gegen das Erkenntnis des Spruchsenates vom Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom…
…Der Vollständigkeit halber werde eingewendet, dass die Strafe zu hoch bemessen sei. Mit der Frage der bedingten Strafnachsicht habe sich die Erstinstanz überhaupt nicht auseinandergesetzt. Es werde daher beantragt, das angefochtene Erkenntnis zu beheben und die Einstellung des Verfahrens zu verfügen, in eventu die Angelegenheit…
…Spruchpraxis bei Vermögensdelikten verdeutliche, dass der vorliegende Sachverhalt "geradezu einen Paradefall" für eine Abgabennachsicht darstelle, ist ebenfalls nicht berechtigt, weil die rechtlichen Voraussetzungen für eine bedingte Strafnachsicht (§§ 43 ff StGB) einerseits und für eine Abgabennachsicht andererseits in keiner Weise miteinander vergleichbar sind. Rückschlüsse aus der…
…die Heranziehung der Haftungsbeteiligten zur Zahlung diese mit hoher Wahrscheinlichkeit in die Insolvenz treiben würde. Die vom Spruchsenat festgestellten Strafzumessungsgründe würden jederzeit und vor jedem Gericht zur Gewährung einer bedingten Strafnachsicht führen. Gemäß § 26 FinStrG sei jedoch eine bedingte Strafnachsicht im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren nicht möglich…
…einschneidenderen Folgen verbunden seien als verwaltungsbehördliche. Faktum ist, dass nach geltender Rechtslage eine bedingte Strafnachsicht im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren nicht vorgesehen ist und der Berufungswerberin demnach nicht mit einer bedingten Strafnachsicht "entgegengekommen" werden kann. Zusammenfassend ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Höchststrafe im gegenständlichen Finanzstrafverfahren gem. …
…für gerechtfertigt. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung der Beschuldigten vom 13. Jänner 2003 mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis in seinem Spruch durch Gewährung einer bedingten Strafnachsicht abzuändern, in eventu die verhängte Geldstrafe schuld- und unrechtsangemessen auf 1.000,00 € herabzusetzen…
… b) in eventu, die Strafe schuld - und tatangemessen herabgesetzt oder eine bedingte Strafnachsicht gewährt werde. Aus dem Akteninhalt werden folgende Feststellungen getroffen: Eine Vorverlegung des Fälligkeitstages für das Jahr 2001 ist nicht erfolgt. Die Fälligkeit der Voranmeldung für 12/01 ist mit dem 15.2…
…der Tat keinesfalls entsprechend. Beweis: Kreditverträge. Es wäre daher unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 43 StGB mit einer bedingten Strafnachsicht vorzugehen gewesen. Es werden daher gestellt nachstehende A n t r ä g e Die Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Burgenland als Finanzstrafbehörde II…
…der Tat keinesfalls entsprechend. Beweis: Kreditverträge. Es wäre daher unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 43 StGB mit einer bedingten Strafnachsicht vorzugehen gewesen. Es werden daher gestellt nachstehende A n t r ä g e Die Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Burgenland als Finanzstrafbehörde II…
…zu Schulden kommen habe lassen, von besonderem Gewicht erwiesen habe. Für eine - von der Genannten ohnehin nicht angestrebte - bedingte oder teilbedingte Strafnachsicht habe hingegen keine Veranlassung bestanden, werde doch durch die beharrliche Tatbegehung über längere Tatzeiträume eine kriminelle Energie offenkundig, der mit der bloßen Androhung…
…bemessene Geldstrafe erweist sich vor dem Hintergrund des Schuld- und Unrechtsgehalts als milde, der Herabsetzung nicht mehr zugängliche Sanktion... ...Die Berufung dringt einzig mit ihrem Begehren auf teilbedingte Strafnachsicht des Kriminaldelikts durch. Wenngleich der Angeklagte über einen Zeitraum von mehreren Jahren hinweg durch die fraudolose…