…Abs. 1 FinStrG gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gesetzlich vorgesehen ist. Da nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 26 Abs. 1 FinStrG eine bedingte Strafnachsicht nur in gerichtlichen, nicht jedoch im finanzbehördlichen Finanzstrafverfahren vorgesehen ist, konnte dem dahingehenden Berufungsantrag des Bw…
…seinem Beschwerdebegehren, die verhängte Geldstrafe unter Setzung einer Probezeit bedingt nachzusehen, ist der Bf. auf die Bestimmung des § 26 FinStrG zu verweisen, wonach eine bedingte Strafnachsicht nur im gerichtlichen Finanzstrafverfahren rechtlich möglich ist. Aus den dargestellten Erwägungen war eine Herabsetzung der gegenständlichen Geldstrafe, bei vorliegender…
…nicht gefolgt werden. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei bedinger Strafnachsicht durch die Anwendung des § 26 Abs. 1 letzter Satz FinStrG der nicht bedingt nachgesehene Teil der Geldstrafe mindestens 10% des strafbestimmenden Wertbetrages betragen hätte müssen, die dann zu verhängende unbedingte Geldstrafe mit €…
…5.3.1984, B 86/80). Da nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 26 Abs. 1 FinStrG - verfassungsrechtlich unbedenklich - eine bedingte Strafnachsicht nur in gerichtlichen, nicht jedoch im finanzbehördlichen Finanzstrafverfahren vorgesehen ist, konnte dem dahingehenden Antrag des Beschuldigten nicht gefolgt werden, sodass dieser Antrag…
Zahlungsaufforderung: Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens werden gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das Straf-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe…
…Existenzverlust nach sich ziehende Strafe weder tat- noch schuldangemessen. Im Übrigen hätte angesichts der Unbescholtenheit des Beschuldigten die bei verfassungskonformer Interpretation des § 26 FinStrG auch für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren geltende bedingte Strafnachsicht zur Anwendung gelangen müssen. Es werde daher beantragt, das angefochtene Erkenntnis dahingehend abzuändern…
…des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen. Der Umstand, dass aufgrund dieser geltenden Rechtslage eine bedingte Strafnachsicht nur in gerichtlichen Finanzstrafverfahren möglich ist, ist verfassungsrechtlich unbedenklich (siehe OGH 21.10.1979, 9 Os 157/78, sowie…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Graz 3 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen Herrn ***Bf1***, geboren 1950, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Dr. Wolfgang Lang, Alter Markt 1 Tür II, 5020 Salzburg, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG…
Im E-Mail vom 5. Dezember 2008 schrieb der Erstbeschuldigte an den Zweitbeschuldigten: "(...) Du musst auch meine Situation verstehen. Ich muss den Kopf unter der Wolkendecke tragen, schaue ich darüber, gibt's eine auf die Birne (Finanzamt). Ich muss mich diskret verhalten. Es wäre vielmehr…
…von € 500,00 zu ersetzen. 2.2. Behördlich festgestellter Sachverhalt Ihren Entscheidungsgründen legt die belangte Behörde gegenständlich zusammengefasst folgenden Sacherhalt zu Grunde: Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor 01.01.2005 habe der Beschwerdeführer, der weder über eine Bestellung zum Tabaktrafikanten noch über…
§ 17 Abs. 3 TabStG: Wer Tabakwaren nach Abs. 1 oder nach Abs. 2 erster Satz beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Zollamt Österreich vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. § 27 Abs. 5 TabStG: Der Steuerschuldner hat für die…
…1984, B 86/80)." Da nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 26 Abs. 1 FinStrG - verfassungsrechtlich unbedenklich - eine bedingte Strafnachsicht nur in gerichtlichen, nicht jedoch im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren vorgesehen ist, konnte dem dahingehenden Antrag des Beschuldigten nicht gefolgt werden. Abschließend darf darauf hingewiesen werden…
…ähnlicher Art abzuhalten und es auch nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Im Hinblick auf das vom Erstangeklagten zu verantwortende Handlungsunrecht ist eine bedingte Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 StGB oder auch nur die Nachsicht eines Teiles…
…gemäß § 8 FinStrG anders zu beurteilen ist. Daran anknüpfend ist entweder gar nicht zu bestrafen oder mittels Ermahnung oder schlichtweg mittels bedingter Strafnachsicht vorzugehen. Das Unterlassen des Sachverständigenbeweises führt jedenfalls dazu, dass in einem Fall die Strafe gar nicht hätte verhängt werden dürfen, im anderen…
…der Bestrafung durch die Finanzstrafbehörde lediglich mit einer verwaltungsbehördlichen Vorstrafe behaftet. Eine bedingte Strafnachsicht gem. § 26 FinStrG findet nur im gerichtlichen, nicht aber im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren Anwendung. Damit ist im gegenständlich verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren, das durch das Bundesfinanzgericht überprüft werden kann, eine bedingte Strafnachsicht nicht möglich…
…der Bestrafung durch die Finanzstrafbehörde lediglich mit einer verwaltungsbehördlichen Vorstrafe behaftet. Eine bedingte Strafnachsicht gem. § 26 FinStrG findet nur im gerichtlichen, nicht aber im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren Anwendung. Damit ist im gegenständlich verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren, das durch das Bundesfinanzgericht überprüft werden kann, eine bedingte Strafnachsicht nicht möglich…
…vom Bf. in seiner Beschwerde angesprochene - bedingte Strafnachsicht gem. § 26 FinStrG findet nur im gerichtlichen, nicht aber im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren Anwendung. Damit ist im gegenständlich verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren, das durch das Bundesfinanzgericht überprüft werden kann, eine bedingte Strafnachsicht nicht möglich. Bezüglich des Kostenausspruches ist festzuhalten, dass…
…Wege der Analogie zu schließen sei. Für den Fall, dass nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 26 Abs. 1 FinStrG eine bedingte Strafnachsicht nur in gerichtlichen, nicht jedoch in finanzbehördlichen Finanzstrafverfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat vorgesehen sein sollte, werde geltend gemacht, dass die Bestimmung des …
…mit einschneidenderen Folgen verbunden seien als verwaltungsbehördliche. Faktum ist, dass nach geltender Rechtslage eine bedingte Strafnachsicht im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren nicht vorgesehen ist und der Bw. demnach nicht mit einer bedingten Strafnachsicht "entgegengekommen" werden kann. Letztlich ist nochmals festzuhalten, dass die Höchststrafe im vorliegenden Fall gem. …
…die verhängte Strafe nicht lediglich bedingt oder teilbedingt verhängt worden sei, zumal im Finanzstrafgesetz auch die Bestimmungen der §§ 43 und 43a StGB anzuwenden seien, so ist diesbezüglich auf die Bestimmung des § 26 FinStrG zu verweisen, nach welcher eine bedingte Strafnachsicht ausschließlich im gerichtlichen Finanzstrafverfahren und…