…Bw (als künftiger Bauherrin) zuzurechnen wären, vermag der Senat nicht zu folgen. Die bauliche Einflussnahme als bloßer Interessent stellt nach der geltenden Rechtsprechung kein maßgebliches Kriterium für die Beurteilung der Bauherreneigenschaft dar. Dies muss gegenständlich umso mehr gelten, als die Bw vor Abschluss des Kaufvertrages…
…festzustellen, dass wenn ein solches über das eines jeden Wohnungskäufers hinausgehendes überhaupt bestanden hat, dieses mangels Vorliegen der baulichen Einflussnahme zu keiner anderen Beurteilung führen würde. Die Grunderwerbsteuer sei daher auch von den Baukosten nachzuerheben. Das Finanzamt hat sich diesem Prüfungsergebnis angeschlossen und mit gemäß …
…festzustellen, dass wenn ein solches über das eines jeden Wohnungskäufers hinausgehendes überhaupt bestanden hat, dieses mangels Vorliegen der baulichen Einflussnahme zu keiner anderen Beurteilung führen würde. Die Grunderwerbsteuer sei daher auch von den Baukosten nachzuerheben. Das Finanzamt hat sich diesem Prüfungsergebnis angeschlossen und mit gemäß …
…festzustellen, dass wenn ein solches über das eines jeden Wohnungskäufers hinausgehendes überhaupt bestanden hat, dieses mangels Vorliegen der baulichen Einflussnahme zu keiner anderen Beurteilung führen würde. Die Grunderwerbsteuer sei daher auch von den Baukosten nachzuerheben. Das Finanzamt hat sich diesem Prüfungsergebnis angeschlossen und mit gemäß …
…festzustellen, dass wenn ein solches über das eines jeden Wohnungskäufers hinausgehendes überhaupt bestanden hat, dieses mangels Vorliegen der baulichen Einflussnahme zu keiner anderen Beurteilung führen würde. Die Grunderwerbsteuer sei daher auch von den Baukosten nachzuerheben. Das Finanzamt hat sich diesem Prüfungsergebnis angeschlossen und mit gemäß …
…festzustellen, dass wenn ein solches über das eines jeden Wohnungskäufers hinausgehendes überhaupt bestanden hat, dieses mangels Vorliegen der baulichen Einflussnahme zu keiner anderen Beurteilung führen würde. Die Grunderwerbsteuer sei daher auch von den Baukosten nachzuerheben. Das Finanzamt hat sich diesem Prüfungsergebnis angeschlossen und mit gemäß …
…festzustellen, dass wenn ein solches über das eines jeden Wohnungskäufers hinausgehendes überhaupt bestanden hat, dieses mangels Vorliegen der baulichen Einflussnahme zu keiner anderen Beurteilung führen würde. Die Grunderwerbsteuer sei daher auch von den Baukosten nachzuerheben. Das Finanzamt hat sich diesem Prüfungsergebnis angeschlossen und mit gemäß …
…festzustellen, dass wenn ein solches über das eines jeden Wohnungskäufers hinausgehendes überhaupt bestanden hat, dieses mangels Vorliegen der baulichen Einflussnahme zu keiner anderen Beurteilung führen würde. Die Grunderwerbsteuer sei daher auch von den Baukosten nachzuerheben. Das Finanzamt hat sich diesem Prüfungsergebnis angeschlossen und mit gemäß …
…festzustellen, dass wenn ein solches über das eines jeden Wohnungskäufers hinausgehendes überhaupt bestanden hat, dieses mangels Vorliegen der baulichen Einflussnahme zu keiner anderen Beurteilung führen würde. Die Grunderwerbsteuer sei daher auch von den Baukosten nachzuerheben. Das Finanzamt hat sich diesem Prüfungsergebnis angeschlossen und mit gemäß …
…vielmehr auf die fertig geplante Eigentumswohnung gerichtet war. Da die eingangs genannten Voraussetzungen zwecks Erlangung der Bauherreneigenschaft kumulativ vorliegen müssen und der Bw. in Anbetracht obiger Ausführungen zumindest die bauliche Einflussnahme als Miteigentümerin abzusprechen ist, kann sie allein schon deshalb nicht als Bauherr angesehen werden…
…vielmehr auf die fertig geplante Eigentumswohnung gerichtet war. Da die eingangs genannten Voraussetzungen zwecks Erlangung der Bauherreneigenschaft kumulativ vorliegen müssen und der Bw. in Anbetracht obiger Ausführungen zumindest die bauliche Einflussnahme als Miteigentümerin abzusprechen ist, kann sie allein schon deshalb nicht als Bauherr angesehen werden…
…Antrag auf Erteilung der Baubewilligung eingereicht, sodass eine individuelle Verbauungsmöglichkeit ausgeschlossen gewesen wäre. Damit war der Bw aber bereits einer der für die Erlangung der Bauherreneigenschaft maßgeblichen Faktoren, nämlich die bauliche Einflussnahme, abzusprechen. Aus den vorliegenden Verträgen ergibt sich eindeutig, dass der Erwerbswille nicht mehr…
…Antrag auf Erteilung der Baubewilligung eingereicht, sodass eine individuelle Verbauungsmöglichkeit ausgeschlossen gewesen wäre. Damit war dem Bw aber bereits einer der für die Erlangung der Bauherreneigenschaft maßgeblichen Faktoren, nämlich die bauliche Einflussnahme, abzusprechen. Aus den vorliegenden Verträgen ergibt sich eindeutig, dass der Erwerbswille nicht mehr…
…sein kann, betrifft diese Änderung auch nicht die Planung des Gebäudes, sondern die Nutzung einzelner Räume des Gebäudes. Von einer auch nur möglichen Einflussnahme der Miteigentümerschaft auf die bauliche Gestaltung kann daher nicht gesprochen werden. Vielmehr lag diese Möglichkeit ausschließlich beim Initiator des Projektes, GL…
…ist auch, ob dem Abgabepflichtigen ein Recht und eine Möglichkeit der Einflussnahme auf die Gestaltung des Gesamtbauvorhabens oder das Recht zu wesentlichen Änderungen des Projektes zugestanden ist; ein Käufer ist nämlich nur dann als Bauherr anzusehen, wenn er auf die bauliche Gestaltung des Hauses, und…
…sowie Einfamilienhaus N auf angrenzendem, größerem Grundstück) entsprochen. Die oben unter Punkt 1) erläuterte Einflussnahmemöglichkeit auf die bauliche Gestaltung war also im Streitfall äußerst gering. Die laut Aktenlage lediglich in der Errichtung eines Autoabstellplatzes gelegene Planänderung ist nicht von einer Art, durch die auf die…
…ist auch, ob dem Abgabepflichtigen ein Recht und eine Möglichkeit der Einflussnahme auf die Gestaltung des Gesamtbauvorhabens oder das Recht zu wesentlichen Änderungen des Projektes zugestanden wird. Ein Käufer ist nämlich nur dann als Bauherr anzusehen, wenn er auf die bauliche Gestaltung des Hauses, und…
…genannten Ausführungen dargelegt - zu keinem Zeitpunkt ein fertiges Projekt vorgelegen ist und die Miteigentümer tragen aufgrund des Bauherrenbegriffes sowohl die wesentliche Einflussnahme auf die bauliche Gestaltung der Revitalisierungsmaßnahmen als auch das Baurisiko als auch das finanzielle Risiko. Verletzung von Verfahrensvorschriften Die Bescheidbegründung zum Bescheid vom…
…Bauherr nur, wer auf die - bauliche Gestaltung Einfluss nehmen könne, - das Baurisiko zu tragen habe und - das finanzielle Risiko tragen müsse. Nach Meinung der Betriebsprüfung könne von einer möglichen Einflussnahme der Berufungswerberin auf die bauliche Gestaltung des zu errichtenden Gebäudes nicht gesprochen werden. Diese Möglichkeit…
…Bauherr nur, wer auf die - bauliche Gestaltung Einfluss nehmen könne, - das Baurisiko zu tragen habe und - das finanzielle Risiko tragen müsse. Nach Meinung der Betriebsprüfung könne von einer möglichen Einflussnahme der Berufungswerberin auf die bauliche Gestaltung des zu errichtenden Gebäudes nicht gesprochen werden. Diese Möglichkeit…