…Bw (als künftiger Bauherrin) zuzurechnen wären, vermag der Senat nicht zu folgen. Die bauliche Einflussnahme als bloßer Interessent stellt nach der geltenden Rechtsprechung kein maßgebliches Kriterium für die Beurteilung der Bauherreneigenschaft dar. Dies muss gegenständlich umso mehr gelten, als die Bw vor Abschluss des Kaufvertrages…
…abgeschlossen war. Zu diesem Zeitpunkt ist dem Bf allerdings noch nicht die Stellung eines Liegenschaftseigentümers, sondern lediglich die eines bloßen "Interessenten" zugekommen, dessen Planungswünsche oder bauliche Einflussnahme, solange er eben noch keinen Übereignungsanspruch erworben hat, nach der hg. Judikatur bloß als unverbindliche Anregungen zu qualifizieren…
…die Stellung eines Bauherrn verschaffen, weil damit keine in der Stellung eines Bauherrn gründende, durchsetzbare Rechte geltendgemacht werden. Der Bf hat nach vorliegendem Sachverhalt in seiner Stellung bereits als Eigentümer definitiv keine wesentliche bauliche Einflussnahme, dh. eine Änderung an der Gesamtkonstruktion des Gebäudes, mehr vorgenommen…
…die Stellung eines Bauherrn verschaffen, weil damit keine in der Stellung eines Bauherrn gründende, durchsetzbare Rechte geltendgemacht werden. Die Bf hat nach vorliegendem Sachverhalt in ihrer Stellung bereits als Eigentümerin definitiv keine wesentliche bauliche Einflussnahme, dh. eine Änderung an der Gesamtkonstruktion des Gebäudes, mehr vorgenommen…
…nicht mehr entscheidungsrelevant dahingestellt bleiben. Im Erkenntnis des VwGH vom 30.05.1994, 93/16/0095, 0096 ist dieser zum Ergebnis gelangt, dass mangels Voraussetzung der baulichen Einflussnahme auch die Beurteilung, wer das finanzielle Risiko bzw. das Baurisiko getragen hat, dahingestellt bleiben kann. Selbst dann…
…zumindest die bauliche Einflussnahme als Miteigentümer abzusprechen ist, kann sie schon deshalb nicht als Bauherrin angesehen werden. Die Bf. bringt in ihrer Beschwerde auch vor, dass sie tatsächliche Änderungen an der Planung des Hauses vorgenommen habe und sie sehr wohl auf die bauliche Gestaltung Einfluß…
…festzustellen, dass wenn ein solches über das eines jeden Wohnungskäufers hinausgehendes überhaupt bestanden hat, dieses mangels Vorliegen der baulichen Einflussnahme zu keiner anderen Beurteilung führen würde. Die Grunderwerbsteuer sei daher auch von den Baukosten nachzuerheben. Das Finanzamt hat sich diesem Prüfungsergebnis angeschlossen und mit gemäß …
…festzustellen, dass wenn ein solches über das eines jeden Wohnungskäufers hinausgehendes überhaupt bestanden hat, dieses mangels Vorliegen der baulichen Einflussnahme zu keiner anderen Beurteilung führen würde. Die Grunderwerbsteuer sei daher auch von den Baukosten nachzuerheben. Das Finanzamt hat sich diesem Prüfungsergebnis angeschlossen und mit gemäß …
…festzustellen, dass wenn ein solches über das eines jeden Wohnungskäufers hinausgehendes überhaupt bestanden hat, dieses mangels Vorliegen der baulichen Einflussnahme zu keiner anderen Beurteilung führen würde. Die Grunderwerbsteuer sei daher auch von den Baukosten nachzuerheben. Das Finanzamt hat sich diesem Prüfungsergebnis angeschlossen und mit gemäß …
…festzustellen, dass wenn ein solches über das eines jeden Wohnungskäufers hinausgehendes überhaupt bestanden hat, dieses mangels Vorliegen der baulichen Einflussnahme zu keiner anderen Beurteilung führen würde. Die Grunderwerbsteuer sei daher auch von den Baukosten nachzuerheben. Das Finanzamt hat sich diesem Prüfungsergebnis angeschlossen und mit gemäß …
…festzustellen, dass wenn ein solches über das eines jeden Wohnungskäufers hinausgehendes überhaupt bestanden hat, dieses mangels Vorliegen der baulichen Einflussnahme zu keiner anderen Beurteilung führen würde. Die Grunderwerbsteuer sei daher auch von den Baukosten nachzuerheben. Das Finanzamt hat sich diesem Prüfungsergebnis angeschlossen und mit gemäß …
…festzustellen, dass wenn ein solches über das eines jeden Wohnungskäufers hinausgehendes überhaupt bestanden hat, dieses mangels Vorliegen der baulichen Einflussnahme zu keiner anderen Beurteilung führen würde. Die Grunderwerbsteuer sei daher auch von den Baukosten nachzuerheben. Das Finanzamt hat sich diesem Prüfungsergebnis angeschlossen und mit gemäß …
…festzustellen, dass wenn ein solches über das eines jeden Wohnungskäufers hinausgehendes überhaupt bestanden hat, dieses mangels Vorliegen der baulichen Einflussnahme zu keiner anderen Beurteilung führen würde. Die Grunderwerbsteuer sei daher auch von den Baukosten nachzuerheben. Das Finanzamt hat sich diesem Prüfungsergebnis angeschlossen und mit gemäß …
…festzustellen, dass wenn ein solches über das eines jeden Wohnungskäufers hinausgehendes überhaupt bestanden hat, dieses mangels Vorliegen der baulichen Einflussnahme zu keiner anderen Beurteilung führen würde. Die Grunderwerbsteuer sei daher auch von den Baukosten nachzuerheben. Das Finanzamt hat sich diesem Prüfungsergebnis angeschlossen und mit gemäß …
…29.7.2004, 2004/16/0053). Da die Voraussetzungen zur Erlangung der Bauherreneigenschaft kumulativ vorliegen müssen und dem Bf. in Anbetracht der oben dargestellten Ausführungen zumindest die bauliche Einflussnahme als Miteigentümer abzusprechen ist, kann er schon deshalb nicht als Bauherr angesehen werden. Somit liegen die…
…29.7.2004, 2004/16/0053). Da die Voraussetzungen zur Erlangung der Bauherreneigenschaft kumulativ vorliegen müssen und dem Bf. in Anbetracht der oben dargestellten Ausführungen zumindest die bauliche Einflussnahme als Miteigentümer abzusprechen ist, kann er schon deshalb nicht als Bauherr angesehen werden. Somit liegen die…
…sondern vielmehr auf das fertig geplante Doppelhaus gerichtet war. Da die Voraussetzungen zur Erlangung der Bauherreneigenschaft kumulativ vorliegen müssen und der beschwerdeführenden Partei in Anbetracht der oben dargestellten Ausführungen zumindest die bauliche Einflussnahme abzusprechen ist, kann sie schon deshalb nicht als Bauherr angesehen werden. 3…
…sondern vielmehr auf das fertig geplante Doppelhaus gerichtet war. Da die Voraussetzungen zur Erlangung der Bauherreneigenschaft kumulativ vorliegen müssen und der beschwerdeführenden Partei in Anbetracht der oben dargestellten Ausführungen zumindest die bauliche Einflussnahme abzusprechen ist, kann sie schon deshalb nicht als Bauherr angesehen werden. 3…
…Auflage, Rz 90 zu § 5 GrEStG). 3.1. Einflussnahme auf die bauliche Gestaltung Ist der Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators vorgegebenes Gebäude gebunden, ist von einem Kauf eines Grundstückes mit herzustellendem Gebäude auszugehen, selbst wenn…
…sondern vielmehr auf das fertig geplante Reihenhaus gerichtet war. Da die Voraussetzungen zur Erlangung der Bauherreneigenschaft kumulativ vorliegen müssen und der beschwerdeführenden Partei in Anbetracht der oben dargestellten Ausführungen zumindest die bauliche Einflussnahme abzusprechen ist, kann sie schon deshalb nicht als Bauherr angesehen werden. 3…