Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0116-F/02
Vorliegen einer Miteigentümer-, Miterrichter-, Bauherrengemeinschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0116-F/02vom 27.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des RPF, F, vertreten durch FM,
Rechtsanwalt, SG, vom 27. Juli 1998 gegen den Bescheid des FA vom
6. Juli 1998 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
RPF hat laut dem von ihm am 31. Mai 1994 unterzeichneten
Kauf- und Wohungseigentumsvertrag 60/810 Miteigentumsanteile um den Kaufpreis
von 296.000,--S (21.511,16 €) an der Liegenschaft EZ XX, GST-NR YY,
Grundbuch ZZ von ISR erworben. Im Zeitraum 13. Mai bis 31. Mai 1994 wurde der
Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag ebenfalls von ISR, JD, AF, MB, UM, SG, MH,
IH, RD und HE unterschrieben, wodurch die restlichen Miteigentumsanteile um
einen Kaufpreis von 3.704.000,-- S (269.180,18 €), total somit 4.000.000,--
S (290.691,34 €), erworben wurden. Unter Punkt II.
"Wohnungseigentumsvertrag" ist angeführt: "Die Vertragsteile werden
Eigentümer der in der nachfolgenden Nutzwerttabelle angeführten 13
Einheiten deren Größe und Lage aus dem Gutachten des gerichtlich
beeideten Sachverständigen für das Bauwesen, Baumeister OH vom Februar
1994 hervorgeht." Anschließend wird jedes Top detailiert nach Raum,
Raumbezeichnung, Einzelfläche in m² und Grundbuchanteil beschrieben.
Das Finanzamt hat daraufhin mit zunächst
gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufigem Beschied vom 4. Juli
1994 dem Berufungswerber ausgehend vom Kaufpreis seiner Liegenschaftsanteile,
also den Grundkosten in Höhe von 296.000,--S (21.511,16 €) 3,5 %
Grunderwerbsteuer in Höhe von 10.360,-- S (752,89 €)
vorgeschrieben.
Im Zuge einer im Jahre 1998 durchgeführten
Betriebsprüfung, bei welcher auch in den Bauakt der GF Einsicht genommen
wurde, wurden folgende verfahrenswesentlichen Feststellungen
getroffen:
Am 9. November 1993 sei das Bauansuchen gestellt gestellt
worden, wobei als Antragssteller FM als Treuhänder der
Miterrichtergemeinschaft und ISR als außerbücherlicher
Eigentümer des Grundstückes aufscheine. Im April und Mai 1994 seien
Vorverträge mit dem Berufungswerber, JD, AF, MB, HE, RD, SG, MH und IH
über einen Kauf- und Miterrichervertrag abgeschlossen worden. In diesen
Vorverträgen, zu deren integrierendem Bestandteil die Bau- und
Ausstattungsbeschreibung sowie die Pläne und die Kalkulation der Baukosten,
welche von ISR verfasst worden seien, erklärt wurden, sei die zu erwerbende
Wohnung durch Top Nr. und Anteile ausgewiesen. Zudems sei das Anwaltshonorar in
Höhe von 1,3 % der Gesamtkosten bereits fixiert. Am 11. Mai 1994 sei der
Beschluss auf Konstituierung der Miterrichtergemeinschaft gefasst und der
Vertrag zur gemeinsamen Errichtung eines Bauwerkes sowie der Auftrag zur
Organisation an ISR abgeschlossen worden, am 31. Mai 1994 der Kauf- und
Wohnungseigentumsvertrag unterfertigt worden und am 26. Juli 1994 der
Baubescheid ergangen.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass jene Erwerber, die
zwischen dem 22. April und 10. Mai 1994 die Vorverträge unterzeichnet
haben, an das bereits zur Gänze ausgearbeitete, geplante und genehmigte
Bauprojekt gebunden gewesen seien. Keineswegs sei auch nur einer der Erwerber in
der Lage gewesen, den Grundanteil zu erwerben ohne in das bestehende Konzept
eingebunden zu sein. Planänderungen wie die Teilung einer Wohung in zwei
Einheiten und die Errichtung einer Hausmeisterwohnung im Kellergeschoss stellten
keine Einflussnahme auf die Gestaltung der Gesamtanlage dar. Auch mache allein
die Auftragserteilung an die bauausführende Firmen die Erwerber nicht zu
Bauherren, insbesondere wenn die diesbezüglichen Ausschreibungen bereits
vom Organisator durchgeführt worden seien. Im Hinblick auf das finanzielle
Risiko der Erwerber sei festzustellen, dass wenn ein solches über das eines
jeden Wohnungskäufers hinausgehendes überhaupt bestanden hat, dieses
mangels Vorliegen der baulichen Einflussnahme zu keiner anderen Beurteilung
führen würde. Die Grunderwerbsteuer sei daher auch von den Baukosten
nachzuerheben.
Das Finanzamt hat sich diesem Prüfungsergebnis
angeschlossen und mit gemäß
§ 200 BAO endgültigem Bescheid
vom 6. Juli 1998 dem Berufungswerber ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in
Höhe von 2.011.528,20 S (146.183,46 €) 3,5 % Grunderwerbsteuer im
Betrag von 70.403,-- S (5.116,39 €) anstelle von bisher 10.360,-- S (752,89
€) vorgeschrieben.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde im wesentlichen
eingewendet, dass nach Einräumung des Übereignungsanspruches,
Beschlussfassung über die über die gemeinsame Errichtung der
Wohnanlage und Gründung der Miterrichtergemeinschaft ISR am 9. November
1993 um eine Baugenehmigung für eine Miterrichtergemeinschaft zur
Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses angesucht habe. Der
Übereignungsanspruch ergebe sich aus den Vorverträgen. Am 11. Mai 1994
habe sich die bereits auf Grund mündlicher Absprachen bestehende
Miterrichtergemeinschaft mit einem schriftlichen Beschluss konstituiert. Das
finanzielle Risiko hätten allein die Miterrichter getragen, deren
maßgeblicher Einfluss sich aus zahlreichen Planänderungen ergebe. Es
stehe auch der Annahme einer Bauherrengemeinschaft nicht entgegen, dass einzelne
Mitglieder der Bauherrengemeinschaft ihnen vorgelegte Baupläne ohne
wesentliche Änderungen genehmigten. Der Berufungswerber sei im vorliegenden
Falle nicht in ein planlich fix vorgegebenes Schema ohne Möglichkeit der
Einflussnahme gebunden gewesen. Zusammenfassend sei daher beim vorliegenden
Bauprojekt davon auszugehen, dass die Elemente des Bauherrenmodelles bei weitem
überwiegen und die Voraussetzungen der steuerlichen Alternative des
Bauträgermodelles nicht gegeben seien.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes
vom 25. Februar 1999 wurde die bezughabende Rechtsprechung zu den
Bauherrenkriterien dargelegt. Im vorliegenden Falle sei aus den Verträgen
und auch aus dem Schriftverkehr der Beteiligten sowie aus den sonstigen
Unterlagen ersichtlich, dass im Rahmen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise
von einem Erwerb einer fertigen Wohnung auszugehen sei. Dass der Erwerber in
weiterer Folge vielleicht mehr Einflussmöglichkeiten und Risiko als ein
normaler Wohnungskäufer gehabt habe, sei für die Anerkennung der
Bauherrengemeinschaft zu wenig.
Mit Antrag vom 25. März 1999 wurde die Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt,
wobei u.a. betont wurde, dass es zur Gründung einer Bauherreneigenschaft
lediglich einer mündlichen Verhandlung bedürfe, auch ein
Übereignungsanspruch könne bereits durch mündliche Vereinbarung
begründet werden. Weiters wird auf die Ausführungen in den
Vorverträgen verwiesen, welche deutlich machen würden, dass die
Mitglieder der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes nicht in ein planliches
Korsett eingeschnürt gewesen seien. Der Berufungswerber, MB, AF, MH, IH, JD
und SG hätten schon lange vor der Bauverhandlung die Bauherrengemeinschaft
gegründet und einen Übereignungsanspruch erworben.
Beantragt werde, die Miterrichter einzuvernehmen sowie der
Berufung stattzugeben.
In weiterer Folge wurden der Berufungswerber, AF , RD , MH
, IH , HE und MB im September bzw. Oktober 2002 von der Abgabenbehörde II.
Instanz - damals noch die Finanzlandesdirektion - einvernommen.
Der Berufungswerber hat angegeben, dass an ihn ein Herr PD
herangetreten sei und ihm gesagt habe, es gebe so etwas wie eine
Miterrichtergemeinschaft. Er habe betreffend der Miterrichtergemeinschaft
anfänglich ausschließlich mit Herrn D gesprochen. Er kenne D von
früher her. Es sei um ca. 50 Wohnungen gegangen, z.B. auch in Lustenau, bei
denen der Berufungswerber die Fliesenlegerarbeiten bekommen sollte. Er habe
anfänglich außer mit Herrn D mit niemanden sonst etwas zu tun gehabt.
Die Wohnung in der MS sei als Werkswohnung geplant gewesen. Er habe eine Wohnung
in der MS kaufen wollen, weil anders hätte er den Auftrag für die
Wohnungen nicht erhalten. Der Eigentumserwerb sei nach seiner Ansicht mit der
Unterzeichnung des Kauf/Wohnungseigentumsvertrages 1994 gegeben gewesen, seine
Leistung habe eben teilweise in den Fliesenlegerarbeiten bestanden. Bei den
Sitzungen sei dann beschlossen worden, welche Firmen die Aufträge bekommen
etc., ob ISR eine Vollmacht für diese Dinge gehabt habe, könne er sich
nicht mehr erinnern. Den Auftrag für die 50 Wohnungen habe er dann
schlußendlich doch nicht bekommen. Der Berufungswerber habe 4 mal oder
mehr an Miterrichterversammlungen teilgenommen. Mit Herrn RD und Herrn HE habe
habe er schon vor dem Kaufvertrag über das Projekt gesprochen, die anderen
habe er vor dem Tag des Beschlusses über die Konstituierung, dem 11. Mai
1994 nicht gekannt. Die Aufträge habe ISR vergeben. Nach seiner Erinnerung
habe AF die Kassa geführt als Obmann der Miterrichtergemeinschaft, er wisse
allerdings nicht, ob das von Anfang an so gewesen sei. Er habe damals von Herrn
D die Einsicht in die Pläne verlangt. Aus der Dachwohnung seien dann zwei
Wohnungen gemacht worden. Im Bereich der Tiefgarage habe es irgendwelche
Änderungen mit den Säulen gegeben, es habe geheißen, dass es aus
statischen Gründen nicht anders möglich sei. Seine Tochter habe dann
die Wohnungsabwicklung übernommen, sie habe ihm mitgeteilt, dass die
Wohnung viel teurer geworden sei. Statt 30.000,-- S habe die Wohnung 50.000,-- S
pro m² gekostet. Die Wohnung sei dann gemeinsam von ihm und seiner Tochter
bezahlt worden. Für den Berufungswerber habe kein Fixpreis festgestanden,
die im Vorvertrag angeführten Kosten hätten keinen Fixpreis
dargestellt.
AF hat in seiner Vernehmung angegeben, dass er über
das Immobilienbüro H ca. Anfang 1994 an die Sache gekommen sei. Er habe
dann Interesse bekundet, es sei von Frau H ein Treffen mit ISR organisiert
worden. ISR habe dann das Bauherrenmodell erläutert. Er habe dann gesehen,
dass hauptsächlich Bauhandwerker mitmachten. Er habe dann auf eine
günstige Finanzierungsmöglichkeit durch eben das Bauherrenmodell
gehofft. Die Miterrichtergemeinschaft habe für ihn schon vor der
schriftlichen Konstituierung bestanden. Es sei für die Gemeinschaft wichtig
gewesen, dass im Vorvertrag festgehalten werde, dass die Unterlagen für die
Käuferseite nicht bindend oder verpflichtend seien. Auch wäre noch
nach dem Vorvertrag eine Änderung des Architekten möglich gewesen, wie
darin festgehalten werde. Diese Änderungen seien auf Verlangen von AF in
den Vorvertrag miteinbezogen worden. Es hätte demzufolge sehr wohl jemand
auch ohne in das bestehende Konzept eingebunden zu werden, einen Grundanteil
erwerben können. ISR sei bezüglich des Verkaufes des Grundstückes
unter erheblichem Zugzwang gewesen, da er massive Probleme betreffend der
Bezahlung mit der Bank gehabt habe, da er ja selbst das Grundstück erst zu
bezahlen gehabt habe. Die Aufträge an die Handwerker seien nach Abstimmung
von der Gemeinschaft erteilt worden. Die Gemeinschaft hätte auch
außerhalb der von ISR vorgelegten Anbote selber welche finden können.
Es hätten zumindest sieben Sitzungen stattgefunden. Die erste
Miterrichtersitzung sei bereits vor der schriftlichen Konstituierung und dem
Abschluss der Vorverträge gewesen. Er habe bereits vor der Unterzeichnung
des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages vom 13. Mai 1994 mit ISR
Willensübereinstimmung über den Ankauf des Grundstückes erzielt.
ISR sei zum damaligen Zeitpunkt allerdings noch nicht Eigentümer dieses
Grundstückes im Sinne dessen, dass er es noch nicht bezahlt habe, gewesen.
Die Gemeinschaft sei allerdings der Meinung gewesen, dass ISR der
Eigentümer sei.
RD hat zu Protokoll gegeben, dass im Jahre 1993 der ihm
persönlich bekannte ISR ihm mitgeteilt habe, dass er in FK ein
Baugrundstück in Aussicht habe, ob er noch Interesse an einer
Wohnungserrichtung habe. Ein Projekt ohne Lift, Tiefgarage und Terrasse sei
für ihn allerdings undenkbar, ihn hätte auch eine Penthousewohnung
interessiert. Ca. Ende 1993/Anfang 1994 habe ISR ihm mitgeteilt, dass er einen
Entwurf ausgearbeitet habe, welcher seine Vorgaben enthalten würde. HE und
MH seien zu diesem Zeitpunkt auch in die Gespräche involviert gewesen. Zum
Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vorvertrages am 9. Mai 1994 habe RD also HE,
MH, ISR und JD gekannt. Es sei gesagt worden, dass AF mehrere Wohnungen kaufe.
Bei der Vorvertragsunterzeichnung habe lediglich ein Entwurf bestanden. Der im
Vorvertrag angegebene Kaufpreis sei für ihn kein Fixpreis gewesen, ja er
habe sogar gehofft, dass er weniger zahlen müsse. Er habe gedacht, dass er
durch die Bauüberwachung und Auftragsvergabe sogar billiger kommen werde.
Er habe die anderen Leute - mit Ausnahme der Genannten -, welche in
dem Beschluss über die Konstituierung der Bauherrengemeinschaft
angeführt seien, vor diesem Termin nicht gekannt. Seiner Ansicht nach sei
mit Unterzeichnung des Vorvertrages am 9. Mai 1994 der Übereignungsanspruch
an ihn gegeben gewesen. Es habe dann zahlreiche Miterrichterversammlungen
gegeben, dabei seien sämtliche Aufträge vergeben worden. ISR habe
meist 3 Angebote gelegt. AF sei für sie der Ansprechpartner und die
Vertrauensperson gewesen. Das Treuhandkonto sei bei FM gewesen, AF sei als
Obmann der Miterrichtergemeinschaft mit zeichnungsberechtigt gewesen.
Maßgebend sei für ihn die Möglichkeit des Bauherrenmodelles
gewesen. Jeder einzelne habe alles mitbestimmen können.
IH und MH haben angegeben, dass sie das Bauherrenmodell
gekannt haben. MH habe RD persönlich gekannt. Die Sache habe sich eher
durch Zufall entwickelt. IH und MH sei auch ISR bekannt gewesen, er habe von
ihrem Interesse gewusst. Durch RD hätten sie dann auch AF kennengelernt,
auch SG sei ihnen bekannt gewesen. Die genannten Leute hätten ISR den
Auftrag gegeben, einen Entwurf zu verfassen. Im Sommer 1993 habe ISR die
Pläne bereits gemacht. Es seien ca. ab Mitte 1994 Miterrichterversammlungen
abgehalten worden. Davor könnte es sein, dass bereits eine mündliche
Versammlung gewesen sei. Es habe diesbezüglich keinen Koordinator gegeben,
der etwa verschiedene Anbote eingeholt und darüber abstimmen lassen habe.
Der Kaufpreis im Vorvertrag sei für IH und MH eine Kalkulation gewesen,
sowohl nach oben als auch nach unten variabel. Seit dem 27. Mai 1994 seien die
Sitzungen protokolliert worden, es hätten ca. 20 Sitzungen stattgefunden.
Die laufenden Kosten seien immer anteilsmäßig gezahlt worden, AF sei
der Vertrauensmann gewesen.
HE hat angegeben, er sei irgendwann im Jahre 1993 mit ISR
betreffend eines gemeinsamen Projektes ins Gespräch gekommen. RD, MH und
RPF seien auch von Anfang an dabei gewesen. ISR habe ihnen mitgeteilt, dass er
einen Baugrund in Aussicht habe. Im Dezember 1993 sei das Projekt mit den
genannten Personen bereits begonnen worden. Die Sache sei damals allerdings noch
für niemanden rechtsverbindlich gewesen. Ca. Februar/März 1994 sei die
Sache dann für ihn verbindlich gewesen. Im Mai sei ihnen dann AF
vorgestellt worden. Seiner Erinnerung nach hätten bereits vor der
Unterzeichnung des Kaufvertrages gemeinsame Sitzungen mit einem Großteil
der späteren Käufer stattgefunden. Über das Bauherrenmodell habe
HE schon von vornherein Bescheid gewusst. Die Anbote seien von ISR eingeholt
worden, die Gemeinschaft habe in den Sitzungen darüber abgestimmt. Die
Kostenkalkulation im Vorvertrag sei in keiner Weise verbindlich gewesen, weder
nach oben noch nach unten. Es sei klar gewesen, dass hier ein großes
finanzielles Risiko vorliege. Insgesamt hätten fast 20
Miterrichtersitzungen stattgefunden, es seien immer ca. 80 % der Leute anwesend
gewesen. Seine Wohnung, z.B. vor allem das Bad, sei komplett nach seinen
Vorstellungen gestaltet worden.
MB hat angegeben, dass sein Schwager AF ihn ca. Weihnachten
1993 auf dieses Projekt aufmerksam gemacht habe. Er habe sich dann mit einer
Gruppe von Handwerkern getroffen, die gewisse Ideen hatten wie man verfahren
könnte. Das Ganze seien allerdings vorerst rein informelle Treffen gewesen,
das Ganze sei noch ziemlich nebulös gewesen, weil ja noch nichts richtig
vorgelegen habe. Es seien auch andere Personen als MH dabei gewesen. Irgendwann
habe es auch einmal geheißen, ISR würde einen Entwurf machen. Es habe
sich dann herausgestellt, dass ISR nur eine Option auf das Grundstück
gehabt und dringend auf das Geld gewartet habe, damit überhaupt das Projekt
zumindest bezüglich des Grundes abgesichert sei. Irgendwann hätten sie
dann gesagt, jetzt müssen wir endlich eine schriftliche Konstituierung
machen. Sie hätten sich dann am 11. Mai 1994 im HF getroffen. Im Vorvertrag
hätten sie sich alle Optionen offengehalten. MB hätte zusammen mit
seiner Gattin auch Handskizzen der gewünschten Wohnung gezeichnet. Die
Leute, welche in das Projekt involviert gewesen seien, seien im Vorfeld der
Konstituierung mehrfach zusammengekommen. MB könne sich an DM, welcher dann
abgesprungen sei, an MH , an AF und RD erinnern. Den ganzen Personenkreis habe
er erst bei der Konstituierung kennengelernt. Seine Frau und er hätten
gewusst, dass sie Geld bringen mussten, wegen dem zeitlichen Druck auf Grund der
Option, damit die Sache starten konnte. Inwieweit ihre Vorschläge
tatsächlich in den Entwurf von ISR eingeflossen seien, könne er nicht
sagen. MB habe sich ab dem Zeitpunkt der Leistung einer notariellen
Unterschrift, dem Vertrag zur gemeinsamen Errichtung eines Bauwerkes,
tatsächlich dem Projekt gegenüber gebunden gefühlt, d.h. von
diesem Zeitpunkt an habe für ihn keine Rücktrittsmöglichkeit ohne
finanzielle Folgen mehr bestanden. Soweit er sich erinnern könne, habe AF
zusammen mit FM die Ausschreibungen formuliert und eingeholt und bei den
Versammlungen seien diese dann diskutiert und gemeinsam die Aufträge
vergeben worden. Die Auftragsvergabe sei so gewesen, dass man nicht immer den
Bestbieter genommen habe, sondern schon in erster Linie nach Qualität und
vom Ruf der Handwerker ausgegangen sei.
Betreffend der übrigen an dem Projekt beteiligten
Personen wurde vom Rechtsvertreter der Antrag auf deren Vernehmung
zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 GrEStG unterliegen der
Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den
Anspruch auf Übereignung begründet. Die Steuer wird gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG vom Wert der Gegenleistung berechnet.
Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG ist
Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen.
Gemäß
§ 7 Z 3 GrEStG beträgt die
Steuer beim Erwerb von Grundstücken durch andere Personen 3,5 %.
Seit dem Erkenntnis des verstärkten Senates vom 24.
Mai 1971, Zl. 1271/69, hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung dargetan, dass der Käufer einer Eigentumswohnung nur dann
als Bauherr betrachtet werden kann, wenn
ein gemeinsames, organisiertes Handeln der
Miteigentümer stattfindet;
die Miteigentümer auf die bauliche Gestaltung der
Wohnanlage Einfluss nehmen können;
die Miteigentümer das finanzielle Risiko tragen, d.h.
nicht bloß einen Fixpreis zu zahlen, sondern alle Kostensteigerungen zu
übernehmen haben, aber auch berechtigt sind, vom Bauausführenden
Rechnungslegung zu verlangen und
die Miteigentümer das Baurisiko tragen, d.h. den
bauausführenden Unternehmen gegenüber unmittelbar berechtigt und
verpflichtet sind.
Es ist hier besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass
obige Vorgangsweise von den Erwerbern jeweils schon in ihrer Eigenschaft als
Miteigentümer der Liegenschaft zu setzen ist und alle Merkmale kumulativ
vorliegen müssen.
Im folgenden werden vom unabhängigen Finanzsenat unter
Berücksichtigung der o.a. Rechtsprechung entscheidungsrelevante
aktenbehängige Fakten/Unterlagen angeführt:
I. Zusammenstellung der wesentlichen Daten im
Überblick:
Bereits im Vorfeld beginnend Mitte 1993 wurde von ISR ein
Projekt dem Gestaltungsbeirat vorgelegt, wobei offenbar Änderungen verlangt
wurden. Auf Grund der durchgeführten Änderungen wurde mit einem
Mitglied des Gestaltungsbeirates die Änderungen besprochen und positiv
beurteilt. Danach wurde mit den eingearbeiteten Änderungen das Bauansuchen
gestellt.
Bauansuchen: 1993-11-09
Konstituierung: 1994-05-11
Vertrag zur Errichtung: 1994-05-11
Auftrag zur Organisation: 1994-05-11
Kaufvertrag: 1994-05-13/31
Bauverhandlung: 1994-05-19
Baubescheid: 1994-07-26
Vorverträge vom 22.4. bis 10.5.1994, darin sind
bereits auch die Kosten für die durchzuführende Verbauung
angeführt und die Verpflichtung zum Abschluss des Miterrichtervertrages
festgelegt.
Aufstellung der Baukosten:
|
ERWERBER
|
|
|
|
|
|
Name
|
Top
|
Vorvertrag
|
Grundanteil
|
Baukosten
|
Lt. Abrg. in S
|
SG
|
1
|
1994-05-09
|
207.200,00
|
1.203.086,11
|
1.410.286,11
|
JD
|
2
|
1994-05-09
|
326.000,00
|
1.887.789,00
|
2.213.789,00
|
MB
|
4
|
1994-05-03
|
335.600,00
|
1.944.685,78
|
2.280.285,78
|
RD
|
6
|
1994-05-09
|
320.800,00
|
1.859.740,61
|
2.180.540,61
|
HE
|
7
|
1994-05-06
|
365.600,00
|
2.116.946,87
|
2.482.546,87
|
AF
|
8 -11
|
1994-04-22
|
1.072.000,00
|
6.541.882,55
|
7.613.882,55
|
IH + MH
|
12
|
o. Datum
|
335.600,00
|
2.113.698,47
|
2.449.298,47
|
RPF
|
13
|
1994-05-10
|
296.000,00
|
1.715.528,20
|
2.011.528,20
|
Summen
|
|
|
3.258.800,00
|
19.383.357,59
|
22.642.157,59
II. detaillierte Auflistung, Textpassagen teilweise
auszugsweise:
25. Oktober 1993: Aktenvermerk Baumeister ISR
"Nach einem ausführlichen Gespräch mit
Herrn Arch. MM am 20.8.93 in Z wurde das Projekt am 20.9.93 dem
Gestaltungsbeirat vorgelegt und ausführlich beraten.
Die vorliegenden Planunterlagen werden nun ergänzt und
in den nächsten Tagen das Baugesuch überreicht.
Der Planer, Herr ISR, wird im Namen der Miterrichter die
Behörde bitten, das Verfahren so rasch wie möglich
durchziehen."
9. November 1993: Baugesuch an das Bauamt der Stadt FK
"Laut den beiliegenden Unterlagen beabsichtigt eine
Miterrichtergemeinschaft eine Wohnanlage mit 11 Wohneinheiten zu errichten.
Antragsteller: Miterrichtergemeinschaft MS, vertreten durch
den Treuhänder FM in S
Dzt. Noch außerbücherlicher Eigentümer:
Bmstr. ISR."
Unterzeichnet ist das Baugesuch von FM als Treuhänder
und ISR als Planer.
10. November 1993: Schreiben FM an DB, Rechtsanwalt in V
betreff Kaufvertragssache K Immobilien Verwertungs- und Verwaltungsgesellschaft
m.b.H. - ISR
"Bis jetzt sind für die geplanten 11
Eigentumswohnungen bereits 6 konkrete Interessenten vorhanden. Nach Erteilung
der Baugenehmigung werden sie entsprechende Verträge unterzeichnen und die
Hypobank in BL wird den Restkaufpreis zwischenfinanzieren."
10. Mai 1994: Unterzeichnung Vorvertrag zu einem Kauf- und
Miterrichtervertrag Top 13, Vertragsparteien: Bmstr. ISR als Verkäufer und
RPF als Käufer
(Vorvertrag AF : 22.4.1994, VV MB : 3.5.94, VV HE : 6.5.94,
VV JD : 9.5.94, VV SG : 9.5.94, VV RD: 9.5.94, VV IH + MH : ohne Datum
)
Vertragsgegenstand: "Bmstr, ISR ist Eigentümer
der Liegenschaft EZ XX, GB ZZ, GSt-Nr. YY im Ausmaß von 1619 m² als
Gutsbestand. Von dieser Fläche wird der Altbestand lt. Lageplan abgetrennt
und das Neubauvorhaben eigens parzelliert und parifiziert.
Verpflichtungserklärung: "Die Vertragsteile
verpflichten sich, für sich und ihre Rechtsnachfolger, unverzüglich
nach Bildung der Miterrichtergemeinschaft, Vorliegen der zur Verfassung des
endgültigen Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages auszuarbeitenden
Unterlagen, spätestens bis zum 18.5.1994 einen Kaufvertrag zu nachstehenden
Bedingungen abzuschließen.
Beide Teile verpflichten sich, alle Erklärungen und
Unterschriften in der erforderlichen Form abzugeben, die zum Abschluß und
zur Verbücherung des endgültigen Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages
sowie zum Abschluß des Miterrichtervertrages und des Beschlusses zur
Konstituierung einer Bauherrengemeinschaft erforderlich
sind."
Bauvorhaben : "Die näheren Einzelheiten ergeben
sich aus der Baubeschreibungs- und Ausstattungsliste, sowie den Plänen und
Kalkulationen der Baukosten, die von Bmstr. ISR, T, verfasst wurden und die ein
integrierender Bestandteil dieses Vertrages sind.
Diese Unterlagen sind für die Käuferseite nicht
bindend oder verpflichtend.
Sie stellen lediglich einen Vorschlag dar, wie und zu
welchen Kosten das Bauvorhaben Wohnanlage MS realisiert werden
kann.
Die Miterrichter haben auch die Möglichkeit sich eines
anderen Architekten zur Realisierung des Bauvorhabens zu bedienen.
Die Erteilung des Architektenauftages, die endgültige
Festlegung und Ausarbeitung der Pläne und die Baueingabe wird durch die
noch zu bildende Miterrichtergemeinschaft erfolgen. Diese wird das Bauvorhaben
im eigenen Namen und auf eigene Rechnung errichten.
Insbesondere sind alle Vorkehrungen zu treffen, dass die
Grunderwerbsteuer und die Eintragungsgebühr nur vom Grundanteil bezahlt
wird,
Nachträgliche Änderungen sind nur dann
möglich, wenn alle Miterrichter ihnen zustimmen."
Kaufgegenstand und Kaufpreis, 60/810 Grundanteile.
Kaufpreis: S 296.000,--.
Dieser Kaufpreis umfasst nur die Grundanteile und ist nach
Unterzeichnung des Miterrichtervertrages innert 14 Tagen
einzubezahlen.
Die Baukosten sind in diesem Kaufpreis nicht enthalten. Sie
sind mit S 1.445.698,-- kalkuliert und zusätzlich von der Käuferseite
aus eigenem aufzubringen."
Rechtliche Durchführung: "Die Käuferseite
beauftragt FM mit der Bildung und rechtlichen Betreuung der
Miterrichtergemeinschaft."
11. Mai 1994: Beschluß
über die Konstituierung
der Bauherrengemeinschaft
Punkt I lautet: "Die Anwesenden vereinbaren
einstimmig sich zur Bauherrengemeinschaft zu konstituieren."
Unterschrieben von AF, SG, JD, IH, MH, MB, ISR, RD , HE,
UM, RPF.
11. Mai 1994: Vertrag zur Errichtung eines
Bauwerkes
Vertragsparteien:"Die Vertragsparteien sind
Miteigentümer der Liegenschaft. Die Vertragsteile werden als
Bauherrengemeinschaft M dieses Bauwerk gemeinsam errichten. Zur Organisation
dieser gemeinsamen Bauführung der Miteigentümer halten die
Vertragsteile die bereits mündlich geschlossene Vereinbarung wie folgt
schriftlich fest:
Bildung der Bauherrengemeinschaft: Die Vertragsteile bilden
hiemit als Miteigentümer der GST-Nr. 4817 eine Bauherrengemeinschaft unter
der Bezeichnung Bauherrengemeinschaft MS .
Gegenstand der Vereinbarung: die Vertragsparteien
führen auf Basis baubehördlich genehmigter Pläne die Planung und
Errichtung einer Wohnanlage mit 13 Wohnungen und einer Tiefgarage auf dem
genannten Grundstück gemeinsam als Bauherrengemeinschaft durch, wobei die
Liegenschaftsanteile der Vertragspartner im Eigentum der Miteigentümer
verbleiben und auf dem Objekt Wohnungseigentum durch die Vertragsteile
begründet wird.
Unter Punkt 7. des Vertrages: Dauer der gemeinschaftlichen
Tätigkeit: Die gemeinschaftliche Tätigkeit beginnt mit dem Abschluss
des vorliegenden Vertrages.
Unter Punkt 8. des Vertrages: Einzelheiten der
Bauführung: Jede Planänderung, die nicht nur das Innere der von den
betreffenden Beteiligten zu erwerbenden Miteigentumseinheit betrifft, bedarf der
Zustimmung aller Miteigentümer."
11. Mai 1994: Auftrag zur Organisation des
Bauwerkes
Auftraggeber: Bauherrengemeinschaft MS, Auftragnehmer: ISR
Vertragsobjekt: "Die Bauherrengemeinschaft MS
beauftragt ISR gemäß den vorliegenden Plänen den Bau dieser
Wohnlage einschließlich der Gesamtorganisation durchzuführen,
für die Bauherrengemeinschaft zu organisieren und alle Arbeiten zu
unternehmen, die zur Erstellung dieses Bauvorhabens erforderlich sind. Die
Pläne sowie die Baubeschreibung und Ausstattungsliste sind integrierender
Bestandteil dieses Auftrages.
Planung: Auf Basis der behördlich genehmigten
Baupläne führt Baumeister ISR die weitere Planung durch. Er erteilt
die entsprechenden Aufträge an Architekten und
Sonderfachleute.
Auftragsabwicklung: Baumeister ISR wird alle Offerte,
Ausschreibungen und Aufträge für die gemeinsamen Arbeiten im Namen und
auf Rechnung der Bauherrengemeinschaft M, für die Einzelaufträge im
Namen und auf Rechnung der einzelnen Beteiligten einholen, durchführen und
erteilen.
Entgelt: Baumeister ISR rechnet im Namen und auf Rechnung
der Bauherrengemeinschaft das Bauwerk ab.
Zahlungsfristen-Zahlungsart: Die Zahlungsfristen für
die vereinbarungsgemäß durch jeden der Mitauftraggeber von seinem
Entgelt zu leistenden Akontozahlungen bestimmen sich nach dem
Bauzeitplan.
Bauliche Sonderwünsche: Bauliche Sonderwünsche
jeder Art sind ausschließlich über Baumeister ISR
abzuwickeln.
Versicherungen
Haftungsbestimmungen
Schlußbestimmungen".
19. Mai 1994: Bau-Verhandlungsschrift
Antragsteller und Planverfasser: Bmstr. ISR
13. - 31. Mai 1994: Kauf- und
Wohnungseigentumsvertrag
Abgeschlossen zwischen ISR als Verkäufer
und
AF (Unterzeichnung: 13.5.94), JD (U: 13.5.94), UM (U:
17.5.94), MB (U: 17.5.94), SG (U: 18.5.94), MH (U: 19.5.94), IH (U: 19.5.94), RD
(30.5.94), HE (31.5.94) RPF (U: 31.5.94) als Käufer. Unterzeichnung ISR ,
welcher damals noch zu den Mitbeteiligten gehörte am 13. Mai 1994
Unter Punkt 1.3 wird angeführt: "ISR verkauft
und übergibt nun an nachstehend angeführte Personen und diese kaufen
und übernehmen von ihm in ihr alleiniges Eigentum folgende Anteile an der
Liegenschaft EZ XX."
Unter Punkt 2.1 wird angeführt: "Der für
das Grundstück angemessene Kaufpreis beträgt S 4.000.000,00. Davon
entfällt auf jeden Käufer der aliquote Teilbetrag, der seinem
Miteigentumsanteil entspricht, sohin folgende Beträge."
Unter Punkt 2.2 wird angeführt: "Besitz und
Genuß, Wagnis und Gefahr am Kaufgegenstand gehen um 24.00 Uhr des Tages
auf den Käufer über, an dem der gesamte Kaufpreis bezahlt
wurde."
Unter Pkt 2.3 wird angeführt: "Der
Verkäufer leistet nur für sein Eigentum am Kaufsobjekt und dessen
Pfandlastenfreiheit Gewähr."
Unter II. ist der Wohnungseigentumsvertrag
angeführt:
"Die Vertragsteile werden Eigentümer der in der
nachfolgenden Nutzwerttabelle angeführten 14 Einheiten deren
Größe und Lage aus dem Gutachten des gerichtlich beeideten
Sachverständigen für das Bauwesen, Baumeister OH, S,
hervorgeht."
In der Folge werden sämtliche Tops nach Lage, Raum,
Raumbezeichnung, Einzelfläche in m², Gesamtfläche in m² und
Grundbuchanteil bezeichnet.
6. Juli 1994: Baubewilligungsbescheid des Amtes der Stadt
FK
Bescheid lautet auf ISR
25. Oktober 1994: Anzeige in der "NV":
"FK MS, in bester Wohnlage noch 1-, 2- und
3-Zimmerwohnungen frei.
Information-Planeinsicht-Finanzierungsmodelle:
D Wohnbau- und Immobilien Ges.m.b.H.
oder direkt beim Planer Baumeister ISR."
4. Jänner 1995: Schreiben FM an das Amt der Stadt FK
betreff Baubewilligungsbescheid vom 26. Juli 1994:
Übermittlung von Kopien des Vertrages vom 11.5.94 zur
Errichtung eines Bauwerkes und des Beschlusses über die Konstituierung der
Bauherrengemeinschaft sowie des Auftrages zur Organisation des
Bauwerkes.
"Wie sich bereits aus dem Baugesuch vom 9.11.93 ergibt, war
von Anfang an beabsichtigt, dass eine Miterrichtergemeinschaft das Bauvorhaben
realisiert. Die entsprechenden mündlichen Absprachen wurden bereits im
Herbst 1993 vor Überreichung des Baugesuches getroffen."
FM ersucht, den Baubescheid auf "Die Bauherrengemeinschaft
MS beantragt" zu ändern.
24. April 1995: Anzeige von ISR betreffend Planabweichungen
an das Amt der Stadt FK :
"Bedarf einer Hausmeisterwohnung im Kellergeschoß. Im
Dachgeschoß (Penthouse) haben wir ebenfalls auf Grund der
Miterrichterwünsche eine Unterteilung in zwei Wohnungen
vorgenommen."
8. Juni 1995: Baubewilligungsbescheid des Amtes der Stadt
FK betreffend Planabweichungen:
"Anstatt 11 Wohneinheiten 13 Wohnungen. Im 1. Hanggeschoss
wird eine Wohneinheit (für den Haumeister) errichtet und die Wohnung im
Penthouse soll in zwei Einheiten geteilt werden. An der Südwest- und
Nordostseite werden in den einzelnen Wohngeschossen die Fenster zu
Fenstertüren geändert und davor jeweils kleine Terassen
angelegt."
Aus den dargelegten Aktenstücken ergibt sich aus dem
hinreichend Angeführten eindeutig, dass sich die späteren
Miteigentümer erstmals am 11. Mai 1994, dem Tag also an dem der Beschluss
auf Konstituierung der Bauherrengemeinschaft, der Vertrag zur Errichtung eines
Bauwerkes sowie dem Auftrag zur Organisation des Bauwerkes alle gegenseitig
kennengelernt haben (RPF: die anderen, mit Ausnahme von RD und HE, habe er vor
dem Tag des Beschlusses über die Konstituierung, dem 11. Mai 1994 nicht
gekannt; RD: er habe die anderen Leute, mit Ausnahme von HE, MH, ISR und JD,
welche in dem Beschluss über die Konstituierung der Bauherrengemeinschaft
angeführt seien, vor diesem Termin nicht gekannt; MB: den ganzen
Personenkreis habe er erst bei der Konstituierung kennengelernt). Ein
gemeinsames vorheriges organisiertes Handeln ist somit schlichtweg
denkunmöglich. Es wäre also auch dann, wenn verbindliche
mündliche Verträge vorher schon einzeln abgeschlossen worden
wären, ein organisiertes Zusammenwirken ausgeschlossen gewesen. Es
könnten demnach nur Einzelerklärungen gegenüber dem
Verkäufer vorliegen, die eine Bauherrengemeinschaft nicht begründen
können. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass lediglich in der Aussage des
AF das Bestehen von mündlichen Verträgen angesprochen und auch das
Bestehen einer Miterrichtergemeinschaft schon vor Abschluss der Verträge
als gegeben erachtet wird. Gerade AF ist aber nach eigenen Angaben erst als
einer der Letzten zum Projekt dazugestossen und hat mit ISR, also dem
Verkäufer, das Projekt verhandelt. Es wird in diesem Zusammenhang vom
unabhängigen Finanzsenat zusätzlich angemerkt, dass es völlig
lebensfremd und deshalb absolut unglaubhaft erscheint, über ein finanziell
gravierendes Rechtsgeschäft wie ein Grundstücks/Wohnungserwerb
üblicherweise darstellt, mündlich verbindliche Verträge
abzuschließen.
In dem Vorvertrag, zu dessen integrierendem Bestandteil die
Bau- und Ausstattungsbeschreibung sowie die Pläne und die Kalkulation der
Baukosten, die von ISR verfasst wurden, erklärt wurden, ist die vom
Berufungswerber zu erwerbende Wohnung bereits mit der Topnummer, dem Kaupreis
für den Grundanteil sowie den kalkulierten Baukosten ausgewiesen. Dem
Ganzen lag somit die vom Verkäufer ISR mindestens seit Mitte 1993
durchgeführte Planung zu Grunde, für die bereits ca. ein halbes Jahr
vor Abschluss der Kauf- und selbst Vorverträge vom Verkäufer und dem
Treuhänder für eine Miterrichtergemeinschaft, die damals noch gar
nicht existieren konnte, um eine Baubewilligung angesucht wurde. Weiters musste
sich der Berufungswerber in dem Vorvertrag zum Abschluss des auf Verbauung
gerichteten Vertrages verpflichten, dies unverzüglich nach Bildung der
Miterrichtergemeinschaft.
Die im Vorvertrag gefasste Klausel: "Diese Unterlagen
sind für die Käuferseite nicht bindend oder verpflichtend"
betrachtet der unabhängige Finanzsenat als reine "Leerformel",
die nur zur gewollten Konstruktion einer Bauherrengemeinschaft formuliert wurde,
da auf Grund der bereits fix ausgearbeiteten Baubeschreibungs- und
Ausstattungsliste, des Bauplanes und der kalkulierten Baukosten sowie der sehr
zeitnahen Verpflichtung zum Abschluss eines endgültigen Kauf- und
Wohnungseigentumsvertrages keine tatsächliche Möglichkeit einer
Änderung des Gesamtkonzeptes mehr bestanden hat. Es ist hiezu auch
anzumerken, dass der Berufungswerber am 10. Mai 1994 und die anderen
Mitbeteiligten vom 22. April bis 9. Mai 1994 die einzelnen Vorverträge
unterschrieben haben und wenige Tage danach bzw. nur einen Tag danach,
nämlich bereits am 11. Mai 1994, dem Tag also, an dem sich die Gesamtheit
der Mitbeteiligten erstmals geschlossen versammelt hat, den Auftrag zur
Organisation des Bauwerkes an ISR laut den vorliegenden Plänen gemeinsam
unterschrieben haben. Dies hat jede Art einer Änderung betreffend das
Projekt allein aus Zeitgründen von vornherein faktisch unmöglich
gemacht hat. Keineswegs war es so, was sich eindeutig aus diesem engen
zeitlichen Zusammenhang und dem geschilderten Sachverhalt ergibt, dass die
Mitbeteiligten erst bei ihrer ersten gemeinsamen Sitzung am 11. Mai 1994 eine
Baubeschreibungs- und Ausstattungsliste gemeinsam erstellten, gab es doch auch
hiezu keinerlei Veranlassung, da ja ihre Ideen laut Angaben der der
Mitbeteiligten ja teilweise von ISR in die Planung einbezogen wurden.
Wenn der Berufungswerber den Anspruch auf Übereignung
aus dem abgeschlossenen Vorvertrag begründet, so verkennt er die
Rechtslage. Auf Grund eines Vorvertrages haben die Parteien keinen Anspruch auf
Erfüllung jener Verpflichtung, die Gegenstand des Hauptvertrages sein soll,
sondern nur auf Abschluss des Hauptvertrages. Es wurde somit keine Anspruch auf
Einräumung des Eigentums durch den Vorvertrag eingeräumt.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt zur Frage der
Eigentumsverhältnisse bei der Bauherreigenschaft die Auffassung, dass eine
solche nicht vorliege, solange den Beteiligten kein Miteigentum an der zu
bebauenden Liegenschaft eingeräumt wurde; solange können diese auch
nicht als Bauherren handeln. Es kann nämlich nur die Gesamtheit aller
Miteigentümer rechtlich über das ihnen gemeinsame Grundstück
verfügen, die Bauherreneigenschaft einer Miteigentümergemeinschaft ist
also nur dann gegeben, wenn sämtliche Miteigentümer gemeinsam
tätig werden und das Risiko tragen (VwGH vom 29. Juli 2004, Zl.
2003/16/0135).
Neben dem Eigentum am Grundstück als Merkmal der
Bauherrschaft differenziert die Rechtsprechung noch
folgendermaßen:
Ist der Grundstückswerber an ein bestimmtes, durch die
Planung des Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden
Organisators vorgegebenes Gebäude gebunden, dann ist von einem Kauf eines
Grundstückes mit herzustellendem Gebäude auszugehen, selbst wenn
über dessen Herstellung ein gesonderter "Werkvertrag" geschlossen wird
(Vgl. VwGH-Erkenntnis vom 27. Juni 1991, Zl. 90/16/0169). Lässt sich ein
verkaufsbereiter Grundstückseigentümer bewusst oder gewollt in ein
Vertragskonzept einbinden, das sicherstellt, das nur solche Interessenten
Grundstückseigentum erwerben können, die sich an ein vorgegebenes
Baukonzept binden, so sind auch die betreffenden Verträge in den
grunderwerbsteuerlichen Erwerbsvorgang miteinzubeziehen (vgl. VwGH vom 30. Mai
1994, Zl. 93/16/0095).
Ist wie im gegenständlichen Falle das Bauprojekt in
allen Einzelheiten geplant, so kann der Käufer insbesondere dann, wenn er
nur einen Grundanteil verbunden mit Wohnungseigentum erwirbt, auf die Gestaltung
des Gebäudes regelmäßig keinen Einfluss nehmen. "Beim
Erwerb von Miteigentumsanteilen verbunden mit Wohnungseigentum wird daher
regelmäßig der Anspruch auf Übereignung eines Anteiles an dem
fertiggestellten Gebäude erworben. Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer ist in diesem Fall nicht bloß der Grund und Boden,
sondern auch der auf seine sachlichen und rechtlichen Bestandteile, wie
Gebäude und Wohnungseigentumsrecht, entfallende Teil des Preises"
(VwGH 15.12.1988, 88/16/0056-0059). Für die Bauherreneigenschaft kommt es
also darauf an, ob der Erwerber auf die bauliche Gestaltung des Objektes noch
Einfluss nehmen konnte oder bei seinem Erwerb an ein bereits vorgegebenes Objekt
gebunden war.
In diesem Zusammenhang ist weiters anzumerken, dass selbst
dann, wenn, wie im Berufungsschriftsatz vorgebracht, vorbereitende Planungen mit
dem Architekten stattgefunden haben bzw. Sonderwünsche von Mitbeteiligten
vor Begründung des Übereignungsanspruch berücksichtigt wurden,
dies im Hinblick auf die damalige Stellung des Berufungswerbers. und der anderen
Mitbeteiligten als bloße Interessenten kein maßgebliches Kriterium
für die Beurteilung der Bauherrengemeinschaft ist.
Die Sache stellt sich in Anbetracht obiger Umstände
eben nicht so dar, dass der Berufungswerber und die anderen Mitbeteiligten
zusammen ein nacktes Grundstück kauften und es ihnen völlig freistand,
ob, wann und wie sie das Grundstück bebauen.
Ist wie im gegenständlichen Falle das Bauprojekt in
allen Einzelheiten geplant, so kann der Käufer insbesondere dann, wenn er
nur einen Grundanteil verbunden mit Wohnungseigentum erwirbt, auf die Gestaltung
des Gebäudes regelmäßig keinen Einfluss nehmen. "Beim
Erwerb von Miteigentumsanteilen verbunden mit Wohnungseigentum wird daher
regelmäßig der Anspruch auf Übereignung eines Anteiles an dem
fertiggestellten Gebäude erworben. Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer ist in diesem Fall nicht bloß der Grund und Boden,
sondern auch der auf seine sachlichen und rechtlichen Bestandteile, wie
Gebäude und Wohnungseigentumsrecht, entfallende Teil des Preises"
(VwGH 15.12.1988, 88/16/0056-0059). Für die Bauherreneigenschaft kommt es
also darauf an, ob der Erwerber auf die bauliche Gestaltung des Objektes noch
Einfluss nehmen konnte oder bei seinem Erwerb an ein bereits vorgegebenes Objekt
gebunden war.Nach dem Dafürhalten des unabhängigen Finanzsenates ist
daher dem Berufungswerber. die Bauherreneigenschaft schon allein aus dem Grund
zu versagen, dass er im Zeitpunkt der Projektierung der Wohnanlage weder einen
Übereignungsanspruch hatte oder gar Miteigentümer gewesen ist und er
daher auch nicht als Bauherr handeln konnte, sondern seine wenn überhaupt
vorvorhandene Einflussnahme auf die bauliche Gestaltung lediglich als
bloßer Interessent hatte ausüben können; eine wesentliche
Einflussnahme durch die behaupteten Planänderungen liegt jedenfalls nicht
vor. Im Zeitpunkt des Erwerbsvorganges durch den Kauf/Wohungseigentumsvertrag
war die Planung derart weit gediehen und faktisch abgeschlossen, dass in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Erwerbswille nicht mehr bloß auf
das unbebaute Grundstück, sondern vielmehr auf die fertig geplante
Eigentumswohnung gerichtet war. Der unabhängige Finanzsenat stellt fest,
dass die Planänderungen, die auf Grund einer Bauanzeige von ISR vom 24.
April 1995 an das Amt der Stadt FK nachträglich bewilligt wurden,
nämlich die Teilung der Wohnung im Penthouse in zwei Einheiten und die
Errichtung einer Hausmeisterwohnung im Hanggeschoss betreffen. Zu diesen
Änderungen ist anzumerken, dass diese Änderungen ganz offensichtlich
bereits bei Abschluss des Großteiles der Vorverträge gegeben waren,
wird doch bei den Vorverträgen mit JD, SG, RPF, IH + MH, RD und HE bereits
von diesen 13 Wohnungen gesprochen. Diese Änderungen stellen aber auch nach
der Rechtsprechung des VwGH keine Einflussnahme auf die Gestaltung der
Gesamtanlage dar (VwGH 20. 4. 1989, 88/16/0218, 0224 und VwGH 16. 11. 1995,
93/16/0017). Die anderen von ISR angezeigten Änderungen am Gesamtobjekt
wie, dass an der Südwest- und Nordseite in den einzelnen Wohngeschossen die
Fenster zu Fenstertüren geändert und davor jeweils kleine Terrassen
angelegt werden, dass der Eigentümer des Tiefgaragenplatzes 5 direkt in die
Tiefgarage und zum Lift gelangen kann, eine Änderung der Außenanlage
bezüglich der Abstellplätze und des Spielplatzes sowie bei den
Terrassen bzw. deren rückseitige Mauern in Form und Ausführung durch
Versetzung von Böschungssteinen anstatt Stützmauern stellen nur
unwesentliche Detailänderungen und keine Einflussnahme auf die Gestaltung
der Gesamtkonstruktion dar. Irgendwelche Innenraum bezogene Planänderungen
sind ebenfalls unmaßgeblich.
Da die eingangs genannten Voraussetzungen zwecks Erlangung
der Bauherreneigenschaft kumulativ vorliegen müssen und dem Berufungswerber
in Anbetracht obiger Ausführungen zumindest die bauliche Einflussnahme als
Miteigentümer abzusprechen ist, kann er allein deshalb nicht als Bauherr
angesehen werden. Die Beurteilung der übrigen maßgeblichen Kriterien
kann im Hinblick auf die Rechtsprechung als nicht mehr entscheidungswesentlich
dahingestellt werden. So ist der VwGH zB. Im Erkenntnis vom 30. Mai 1994,
93/16/0095 und 0096, zum Ergebnis gelangt, dass mangels Voraussetzung der
baulichen Einflussnahme auch die Beurteilung, wer das finanzielle Risiko bei den
einzelnen Erwerbern der Grundstücksanteile getragen hat, dahingestellt
belassen werden kann. Selbst dann, wenn das finanzielle Risiko bei den einzelnen
Erwerbern der Grundstücksanteile gelegen wäre, so der VwGH,
würden diese allein dadurch nicht zu Bauherren; der Prüfung und
Feststellung weiterer Kriterien für die Bauherreneigenschaft kann keine
entscheidende Bedeutung mehr zukommen.
Es wird im Übrigen auf die Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung des FA vom 25. Februar 1999 verwiesen.
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage kann daher der
Berufung insgesamt kein Erfolg zukommen und war spruchgemäß zu
entscheiden.
Feldkirch, am 27. Oktober
2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 7 Z 3 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0116-F/02
- Stammnummer
- 12434
- Gültig
- 27.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF