Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0119-F/02
Vorliegen einer Bauherren-, Miterrichter-, Miteigentümergemeinschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0119-F/02vom 08.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des RD, EDU, vertreten durch FM,
Rechtsanwalt, SW, vom 27. Juli 1998 gegen den Bescheid des Finanzamtes F
vom 6. Juli 1998 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
RD hat laut dem von ihm am 30.
Mai 1994 unterzeichneten Kauf- und Wohungseigentumsvertrag 65/810
Miteigentumsanteile um den Kaufpreis von 320.800,00 S (23.313,45 €) an der
Liegenschaft EZ XX, GST-NR YY, Grundbuch ZZ von ISR erworben. Im Zeitraum 13.
Mai bis 31. Mai 1994 wurde der Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag ebenfalls von
ISR, JD, AF, MB, UM, SG, MH, IH, HE und RPF unterschrieben, wodurch die
restlichen Miteigentumsanteile um einen Kaufpreis von 3.679.200,00 S (267.377,89
€), total somit 4.000.000,-- S (290.691,34 €), erworben wurden. Unter
Punkt II. "Wohnungseigentumsvertrag" ist angeführt: "Die Vertragsteile
werden Eigentümer der in der nachfolgenden Nutzwerttabelle angeführten
13 Einheiten deren Größe und Lage aus dem Gutachten des gerichtlich
beeideten Sachverständigen für das Bauwesen, Baumeister OH vom Februar
1994 hervorgeht." Anschließend wird jedes Top detailiert nach Raum,
Raumbezeichnung, Einzelfläche in m² und Grundbuchanteil beschrieben.
Das Finanzamt hat daraufhin mit
zunächst gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufigem Beschied
vom 4. Juli 1994 dem Berufungswerber ausgehend vom Kaufpreis seiner
Liegenschaftsanteile, also den Grundkosten in Höhe von 320.800,00 S
(23.313,45 €) 3,5 % Grunderwerbsteuer in Höhe von 11.228,00 S (815,97
€) vorgeschrieben.
Im Zuge einer im Jahre 1998
durchgeführten Betriebsprüfung, bei welcher auch in den Bauakt der
Gemeinde F Einsicht genommen wurde, wurden folgende verfahrenswesentlichen
Feststellungen getroffen:
Am 9. November 1993 sei das
Bauansuchen gestellt gestellt worden, wobei als Antragssteller FM als
Treuhänder der Miterrichtergemeinschaft und ISR als
außerbücherlicher Eigentümer des Grundstückes aufscheine.
Im April und Mai 1994 seien Vorverträge mit dem Berufungswerber, JD, AF,
MB, RPF, RD, SG, MH und IH über einen Kauf- und Miterrichervertrag
abgeschlossen worden. In diesen Vorverträgen, zu deren integrierendem
Bestandteil die Bau- und Ausstattungsbeschreibung sowie die Pläne und die
Kalkulation der Baukosten, welche von ISR verfasst worden seien, erklärt
wurden, sei die zu erwerbende Wohnung durch Top Nr. und Anteile ausgewiesen.
Zudems sei das Anwaltshonorar in Höhe von 1,3 % der Gesamtkosten bereits
fixiert. Am 11. Mai 1994 sei der Beschluss auf Konstituierung der
Miterrichtergemeinschaft gefasst und der Vertrag zur gemeinsamen Errichtung
eines Bauwerkes sowie der Auftrag zur Organisation an ISR abgeschlossen worden,
am 31. Mai 1994 der Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag unterfertigt worden und
am 26. Juli 1994 der Baubescheid ergangen.
Zusammenfassend sei
festzustellen, dass jene Erwerber, die zwischen dem 22. April und 10. Mai 1994
die Vorverträge unterzeichnet haben, an das bereits zur Gänze
ausgearbeitete, geplante und genehmigte Bauprojekt gebunden gewesen seien.
Keineswegs sei auch nur einer der Erwerber in der Lage gewesen, den Grundanteil
zu erwerben ohne in das bestehende Konzept eingebunden zu sein.
Planänderungen wie die Teilung einer Wohung in zwei Einheiten und die
Errichtung einer Hausmeisterwohnung im Kellergeschoss stellten keine
Einflussnahme auf die Gestaltung der Gesamtanlage dar. Auch mache allein die
Auftragserteilung an die bauausführende Firmen die Erwerber nicht zu
Bauherren, insbesondere wenn die diesbezüglichen Ausschreibungen bereits
vom Organisator durchgeführt worden seien. Im Hinblick auf das finanzielle
Risiko der Erwerber sei festzustellen, dass wenn ein solches über das eines
jeden Wohnungskäufers hinausgehendes überhaupt bestanden hat, dieses
mangels Vorliegen der baulichen Einflussnahme zu keiner anderen Beurteilung
führen würde. Die Grunderwerbsteuer sei daher auch von den Baukosten
nachzuerheben.
Das Finanzamt hat sich diesem
Prüfungsergebnis angeschlossen und mit gemäß
§ 200 BAO
endgültigem Bescheid vom 6. Juli 1998 dem Berufungswerber ausgehend von
einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 2.180.540,81 S (158.466,08 €)
3,5 % Grunderwerbsteuer im Betrag von 76.319,00 S (5.546,32 €) anstelle von
bisher 11.228,00 S (815,97 €) vorgeschrieben.
In der dagegen erhobenen
Berufung wurde im wesentlichen eingewendet, dass nach Einräumung des
Übereignungsanspruches, Beschlussfassung über die über die
gemeinsame Errichtung der Wohnanlage und Gründung der
Miterrichtergemeinschaft ISR am 9. November 1993 um eine Baugenehmigung für
eine Miterrichtergemeinschaft zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses
angesucht habe. Der Übereignungsanspruch ergebe sich aus den
Vorverträgen. Am 11. Mai 1994 habe sich die bereits auf Grund
mündlicher Absprachen bestehende Miterrichtergemeinschaft mit einem
schriftlichen Beschluss konstituiert. Das finanzielle Risiko hätten allein
die Miterrichter getragen, deren maßgeblicher Einfluss sich aus
zahlreichen Planänderungen ergebe. Es stehe auch der Annahme einer
Bauherrengemeinschaft nicht entgegen, dass einzelne Mitglieder der
Bauherrengemeinschaft ihnen vorgelegte Baupläne ohne wesentliche
Änderungen genehmigten. Der Berufungswerber sei im vorliegenden Falle nicht
in ein planlich fix vorgegebenes Schema ohne Möglichkeit der Einflussnahme
gebunden gewesen. Zusammenfassend sei daher beim vorliegenden Bauprojekt davon
auszugehen, dass die Elemente des Bauherrenmodelles bei weitem überwiegen
und die Voraussetzungen der steuerlichen Alternative des Bauträgermodelles
nicht gegeben seien.
In der abweisenden
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 25. Februar 1999 wurde die
bezughabende Rechtsprechung zu den Bauherrenkriterien dargelegt. Im vorliegenden
Falle sei aus den Verträgen und auch aus dem Schriftverkehr der Beteiligten
sowie aus den sonstigen Unterlagen ersichtlich, dass im Rahmen der
wirtschaftlichen Betrachtungsweise von einem Erwerb einer fertigen Wohnung
auszugehen sei. Dass der Erwerber in weiterer Folge vielleicht mehr
Einflussmöglichkeiten und Risiko als ein normaler Wohnungskäufer
gehabt habe, sei für die Anerkennung der Bauherrengemeinschaft zu wenig.
Mit Antrag vom 25. März
1999 wurde die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz begehrt, wobei u.a. betont wurde, dass es zur
Gründung einer Bauherreneigenschaft lediglich einer mündlichen
Verhandlung bedürfe, auch ein Übereignungsanspruch könne bereits
durch mündliche Vereinbarung begründet werden. Weiters wird auf die
Ausführungen in den Vorverträgen verwiesen, welche deutlich machen
würden, dass die Mitglieder der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes
nicht in ein planliches Korsett eingeschnürt gewesen seien. RPF, MB, AF,
MH, IH, JD und SG hätten schon lange vor der Bauverhandlung die
Bauherrengemeinschaft gegründet und einen Übereignungsanspruch
erworben.
Beantragt werde, die
Miterrichter einzuvernehmen sowie der Berufung stattzugeben.
In weiterer Folge wurden der
Berufungswerber, AF, HE, MH, IH, RPF und MB im September bzw. Oktober 2002 von
der Abgabenbehörde II. Instanz - damals noch die
Finanzlandesdirektion - einvernommen.
Der Berufungswerber hat zu
Protokoll gegeben, dass im Jahre 1993 der ihm persönlich bekannte ISR ihm
mitgeteilt habe, dass er in F ein Baugrundstück in Aussicht habe, ob er
noch Interesse an einer Wohnungserrichtung habe. Ein Projekt ohne Lift,
Tiefgarage und Terrasse sei für ihn allerdings undenkbar, ihn hätte
auch eine Penthousewohnung interessiert. Ca. Ende 1993/Anfang 1994 habe ISR ihm
mitgeteilt, dass er einen Entwurf ausgearbeitet habe, welcher seine Vorgaben
enthalten würde. HE und MH seien zu diesem Zeitpunkt auch in die
Gespräche involviert gewesen. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des
Vorvertrages am 9. Mai 1994 habe RD also HE, MH, ISR und JD gekannt. Es sei
gesagt worden, dass AF mehrere Wohnungen kaufe. Bei der
Vorvertragsunterzeichnung habe lediglich ein Entwurf bestanden. Der im
Vorvertrag angegebene Kaufpreis sei für ihn kein Fixpreis gewesen, ja er
habe sogar gehofft, dass er weniger zahlen müsse. Er habe gedacht, dass er
durch die Bauüberwachung und Auftragsvergabe sogar billiger kommen werde.
Er habe die anderen Leute - mit Ausnahme der Genannten -, welche in
dem Beschluss über die Konstituierung der Bauherrengemeinschaft
angeführt seien, vor diesem Termin nicht gekannt. Seiner Ansicht nach sei
mit Unterzeichnung des Vorvertrages am 9. Mai 1994 der Übereignungsanspruch
an ihn gegeben gewesen. Es habe dann zahlreiche Miterrichterversammlungen
gegeben, dabei seien sämtliche Aufträge vergeben worden. ISR habe
meist 3 Angebote gelegt. AF sei für sie der Ansprechpartner und die
Vertrauensperson gewesen. Das Treuhandkonto sei bei FM gewesen, AF sei als
Obmann der Miterrichtergemeinschaft mit zeichnungsberechtigt gewesen.
Maßgebend sei für ihn die Möglichkeit des Bauherrenmodelles
gewesen. Jeder einzelne habe alles mitbestimmen können.
HE hat angegeben, er sei
irgendwann im Jahre 1993 mit ISR betreffend eines gemeinsamen Projektes ins
Gespräch gekommen. RD, MH und RPF seien auch von Anfang an dabei gewesen.
ISR habe ihnen mitgeteilt, dass er einen Baugrund in Aussicht habe. Im Dezember
1993 sei das Projekt mit den genannten Personen bereits begonnen worden. Die
Sache sei damals allerdings noch für niemanden rechtsverbindlich gewesen.
Ca. Februar/März 1994 sei die Sache dann für ihn verbindlich gewesen.
Im Mai sei ihnen dann AF vorgestellt worden. Seiner Erinnerung nach hätten
bereits vor der Unterzeichnung des Kaufvertrages gemeinsame Sitzungen mit einem
Großteil der späteren Käufer stattgefunden. Über das
Bauherrenmodell habe HE schon von vornherein Bescheid gewusst. Die Anbote seien
von ISR eingeholt worden, die Gemeinschaft habe in den Sitzungen darüber
abgestimmt. Die Kostenkalkulation im Vorvertrag sei in keiner Weise verbindlich
gewesen, weder nach oben noch nach unten. Es sei klar gewesen, dass hier ein
großes finanzielles Risiko vorliege. Insgesamt hätten fast 20
Miterrichtersitzungen stattgefunden, es seien immer ca. 80 % der Leute anwesend
gewesen. Seine Wohnung, z.B. vor allem das Bad, sei komplett nach seinen
Vorstellungen gestaltet worden.
RPF hat angegeben, dass an ihn
ein Herr PD herangetreten sei und ihm gesagt habe, es gebe so etwas wie eine
Miterrichtergemeinschaft. Er habe betreffend der Miterrichtergemeinschaft
anfänglich ausschließlich mit Herrn D gesprochen. Er kenne D von
früher her. Es sei um ca. 50 Wohnungen gegangen, z.B. auch in L, bei denen
der Berufungswerber die Fliesenlegerarbeiten bekommen sollte. Er habe
anfänglich außer mit Herrn D mit niemanden sonst etwas zu tun gehabt.
Die Wohnung in der M sei als Werkswohnung geplant gewesen. Er habe eine Wohnung
in der M kaufen wollen, weil anders hätte er den Auftrag für die
Wohnungen nicht erhalten. Der Eigentumserwerb sei nach seiner Ansicht mit der
Unterzeichnung des Kauf/Wohnungseigentumsvertrages 1994 gegeben gewesen, seine
Leistung habe eben teilweise in den Fliesenlegerarbeiten bestanden. Bei den
Sitzungen sei dann beschlossen worden, welche Firmen die Aufträge bekommen
etc., ob ISR eine Vollmacht für diese Dinge gehabt habe, könne er sich
nicht mehr erinnern. Den Auftrag für die 50 Wohnungen habe er dann
schlußendlich doch nicht bekommen. RPF habe 4 mal oder mehr an
Miterrichterversammlungen teilgenommen. Mit Herrn RD und Herrn HE habe habe er
schon vor dem Kaufvertrag über das Projekt gesprochen, die anderen habe er
vor dem Tag des Beschlusses über die Konstituierung, dem 11. Mai 1994 nicht
gekannt. Die Aufträge habe ISR vergeben. Nach seiner Erinnerung habe AF die
Kassa geführt als Obmann der Miterrichtergemeinschaft, er wisse allerdings
nicht, ob das von Anfang an so gewesen sei. Er habe damals von Herrn D die
Einsicht in die Pläne verlangt. Aus der Dachwohnung seien dann zwei
Wohnungen gemacht worden. Im Bereich der Tiefgarage habe es irgendwelche
Änderungen mit den Säulen gegeben, es habe geheißen, dass es aus
statischen Gründen nicht anders möglich sei. Seine Tochter habe dann
die Wohnungsabwicklung übernommen, sie habe ihm mitgeteilt, dass die
Wohnung viel teurer geworden sei. Statt 30.000,-- S habe die Wohnung 50.000,-- S
pro m² gekostet. Die Wohnung sei dann gemeinsam von ihm und seiner Tochter
bezahlt worden. Für ihn habe kein Fixpreis festgestanden, die im Vorvertrag
angeführten Kosten hätten keinen Fixpreis dargestellt.
AF hat in seiner Vernehmung
angegeben, dass er über das Immobilienbüro H ca. Anfang 1994 an die
Sache gekommen sei. Er habe dann Interesse bekundet, es sei von Frau H ein
Treffen mit ISR organisiert worden. ISR habe dann das Bauherrenmodell
erläutert. Er habe dann gesehen, dass hauptsächlich Bauhandwerker
mitmachten. Er habe dann auf eine günstige Finanzierungsmöglichkeit
durch eben das Bauherrenmodell gehofft. Die Miterrichtergemeinschaft habe
für ihn schon vor der schriftlichen Konstituierung bestanden. Es sei
für die Gemeinschaft wichtig gewesen, dass im Vorvertrag festgehalten
werde, dass die Unterlagen für die Käuferseite nicht bindend oder
verpflichtend seien. Auch wäre noch nach dem Vorvertrag eine Änderung
des Architekten möglich gewesen, wie darin festgehalten werde. Diese
Änderungen seien auf Verlangen von AF in den Vorvertrag miteinbezogen
worden. Es hätte demzufolge sehr wohl jemand auch ohne in das bestehende
Konzept eingebunden zu werden, einen Grundanteil erwerben können. ISR sei
bezüglich des Verkaufes des Grundstückes unter erheblichem Zugzwang
gewesen, da er massive Probleme betreffend der Bezahlung mit der Bank gehabt
habe, da er ja selbst das Grundstück erst zu bezahlen gehabt habe. Die
Aufträge an die Handwerker seien nach Abstimmung von der Gemeinschaft
erteilt worden. Die Gemeinschaft hätte auch außerhalb der von ISR
vorgelegten Anbote selber welche finden können. Es hätten zumindest
sieben Sitzungen stattgefunden. Die erste Miterrichtersitzung sei bereits vor
der schriftlichen Konstituierung und dem Abschluss der Vorverträge gewesen.
Er habe bereits vor der Unterzeichnung des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages
vom 13. Mai 1994 mit ISR Willensübereinstimmung über den Ankauf des
Grundstückes erzielt. ISR sei zum damaligen Zeitpunkt allerdings noch nicht
Eigentümer dieses Grundstückes im Sinne dessen, dass er es noch nicht
bezahlt habe, gewesen. Die Gemeinschaft sei allerdings der Meinung gewesen, dass
ISR der Eigentümer sei.
IH und MH haben angegeben, dass
sie das Bauherrenmodell gekannt haben. MH habe RD persönlich gekannt. Die
Sache habe sich eher durch Zufall entwickelt. IH und MH sei auch ISR bekannt
gewesen, er habe von ihrem Interesse gewusst. Durch RD hätten sie dann auch
AF kennengelernt, auch SG sei ihnen bekannt gewesen. Die genannten Leute
hätten ISR den Auftrag gegeben, einen Entwurf zu verfassen. Im Sommer 1993
habe ISR die Pläne bereits gemacht. Es seien ca. ab Mitte 1994
Miterrichterversammlungen abgehalten worden. Davor könnte es sein, dass
bereits eine mündliche Versammlung gewesen sei. Es habe diesbezüglich
keinen Koordinator gegeben, der etwa verschiedene Anbote eingeholt und
darüber abstimmen lassen habe. Der Kaufpreis im Vorvertrag sei für IH
und MH eine Kalkulation gewesen, sowohl nach oben als auch nach unten variabel.
Seit dem 27. Mai 1994 seien die Sitzungen protokolliert worden, es hätten
ca. 20 Sitzungen stattgefunden. Die laufenden Kosten seien immer
anteilsmäßig gezahlt worden, AF sei der Vertrauensmann gewesen.
MB hat angegeben, dass sein
Schwager AF ihn ca. Weihnachten 1993 auf dieses Projekt aufmerksam gemacht habe.
Er habe sich dann mit einer Gruppe von Handwerkern getroffen, die gewisse Ideen
hatten wie man verfahren könnte. Das Ganze seien allerdings vorerst rein
informelle Treffen gewesen, das Ganze sei noch ziemlich nebulös gewesen,
weil ja noch nichts richtig vorgelegen habe. Es seien auch andere Personen als
MH dabei gewesen. Irgendwann habe es auch einmal geheißen, ISR würde
einen Entwurf machen. Es habe sich dann herausgestellt, dass ISR nur eine Option
auf das Grundstück gehabt und dringend auf das Geld gewartet habe, damit
überhaupt das Projekt zumindest bezüglich des Grundes abgesichert sei.
Irgendwann hätten sie dann gesagt, jetzt müssen wir endlich eine
schriftliche Konstituierung machen. Sie hätten sich dann am 11. Mai 1994 im
Hotel MF getroffen. Im Vorvertrag hätten sie sich alle Optionen
offengehalten. MB hätte zusammen mit seiner Gattin auch Handskizzen der
gewünschten Wohnung gezeichnet. Die Leute, welche in das Projekt involviert
gewesen seien, seien im Vorfeld der Konstituierung mehrfach zusammengekommen. MB
könne sich an DM, welcher dann abgesprungen sei, an MH, an AF und RD
erinnern. Den ganzen Personenkreis habe er erst bei der Konstituierung
kennengelernt. Seine Frau und er hätten gewusst, dass sie Geld bringen
mussten, wegen dem zeitlichen Druck auf Grund der Option, damit die Sache
starten konnte. Inwieweit ihre Vorschläge tatsächlich in den Entwurf
von ISR eingeflossen seien, könne er nicht sagen. MB habe sich ab dem
Zeitpunkt der Leistung einer notariellen Unterschrift, dem Vertrag zur
gemeinsamen Errichtung eines Bauwerkes, tatsächlich dem Projekt
gegenüber gebunden gefühlt, d.h. von diesem Zeitpunkt an habe für
ihn keine Rücktrittsmöglichkeit ohne finanzielle Folgen mehr
bestanden. Soweit er sich erinnern könne, habe AF zusammen mit FM die
Ausschreibungen formuliert und eingeholt und bei den Versammlungen seien diese
dann diskutiert und gemeinsam die Aufträge vergeben worden. Die
Auftragsvergabe sei so gewesen, dass man nicht immer den Bestbieter genommen
habe, sondern schon in erster Linie nach Qualität und vom Ruf der
Handwerker ausgegangen sei.
Betreffend der übrigen an
dem Projekt beteiligten Personen wurde vom Rechtsvertreter der Antrag auf deren
Vernehmung zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs.
1 GrEStG unterliegen der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet. Die
Steuer wird gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG vom Wert der Gegenleistung
berechnet.
Gemäß
§ 5 Abs.
1 Z 1 GrEStG ist Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich
der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem
Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.
Gemäß
§ 7 Z 3
GrEStG beträgt die Steuer beim Erwerb von Grundstücken durch andere
Personen 3,5 %.
Seit dem Erkenntnis des
verstärkten Senates vom 24. Mai 1971, Zl. 1271/69, hat der
Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan, dass der
Käufer einer Eigentumswohnung nur dann als Bauherr betrachtet werden kann,
wenn
ein gemeinsames, organisiertes
Handeln der Miteigentümer stattfindet;
die Miteigentümer auf die
bauliche Gestaltung der Wohnanlage Einfluss nehmen können;
die Miteigentümer das
finanzielle Risiko tragen, d.h. nicht bloß einen Fixpreis zu zahlen,
sondern alle Kostensteigerungen zu übernehmen haben, aber auch berechtigt
sind, vom Bauausführenden Rechnungslegung zu verlangen und
die Miteigentümer das
Baurisiko tragen, d.h. den bauausführenden Unternehmen gegenüber
unmittelbar berechtigt und verpflichtet sind.
Es ist hier besonderes
Augenmerk darauf zu legen, dass obige Vorgangsweise von den Erwerbern jeweils
schon in ihrer Eigenschaft als Miteigentümer der Liegenschaft zu setzen ist
und alle Merkmale kumulativ vorliegen müssen.
Im folgenden werden vom
unabhängigen Finanzsenat unter Berücksichtigung der o.a.
Rechtsprechung entscheidungsrelevante aktenbehängige Fakten/Unterlagen
angeführt:
I. Zusammenstellung der
wesentlichen Daten im Überblick:
Bereits im Vorfeld beginnend
Mitte 1993 wurde von ISR ein Projekt dem Gestaltungsbeirat vorgelegt, wobei
offenbar Änderungen verlangt wurden. Auf Grund der durchgeführten
Änderungen wurde mit einem Mitglied des Gestaltungsbeirates die
Änderungen besprochen und positiv beurteilt. Danach wurde mit den
eingearbeiteten Änderungen das Bauansuchen gestellt.
Bauansuchen:
1993-11-09
Konstituierung:
1994-05-11
Vertrag zur Errichtung:
1994-05-11
Auftrag zur Organisation:
1994-05-11
Kaufvertrag:
1994-05-13/31
Bauverhandlung:
1994-05-19
Baubescheid:
1994-07-26
Vorverträge vom 22.4. bis
10.5.1994, darin sind bereits auch die Kosten für die durchzuführende
Verbauung angeführt und die Verpflichtung zum Abschluss des
Miterrichtervertrages festgelegt.
Aufstellung der
Baukosten:
|
ERWERBER
|
|
|
|
|
|
Name
|
Top
|
Vorvertrag
|
Grundanteil
|
Baukosten
|
Lt. Abrg. in S
|
SG
|
1
|
1994-05-09
|
207.200,00
|
1.203.086,11
|
1.410.286,11
|
JD
|
2
|
1994-05-09
|
326.000,00
|
1.887.789,00
|
2.213.789,00
|
MB
|
4
|
1994-05-03
|
335.600,00
|
1.944.685,78
|
2.280.285,78
|
RD
|
6
|
1994-05-09
|
320.800,00
|
1.859.740,61
|
2.180.540,61
|
HE
|
7
|
1994-05-06
|
365.600,00
|
2.116.946,87
|
2.482.546,87
|
AF
|
8 -11
|
1994-04-22
|
1.072.000,00
|
6.541.882,55
|
7.613.882,55
|
IH+MH
|
12
|
o. Datum
|
335.600,00
|
2.113.698,47
|
2.449.298,47
|
RPF
|
13
|
1994-05-10
|
296.000,00
|
1.715.528,20
|
2.011.528,20
|
Summen
|
|
|
3.258.800,00
|
19.383.357,59
|
22.642.157,59
II. detaillierte Auflistung,
Textpassagen teilweise auszugsweise:
25. Oktober 1993: Aktenvermerk
Baumeister ISR
"Nach einem
ausführlichen Gespräch mit Herrn Arch. MM am 20.8.93 in Z wurde das
Projekt am 20.9.93 dem Gestaltungsbeirat vorgelegt und ausführlich
beraten.
Die vorliegenden Planunterlagen
werden nun ergänzt und in den nächsten Tagen das Baugesuch
überreicht.
Der Planer, Herr ISR, wird im
Namen der Miterrichter die Behörde bitten, das Verfahren so rasch wie
möglich durchziehen."
9. November 1993: Baugesuch an
das Bauamt der Stadt F
"Laut den beiliegenden
Unterlagen beabsichtigt eine Miterrichtergemeinschaft eine Wohnanlage mit 11
Wohneinheiten zu errichten.
Antragsteller:
Miterrichtergemeinschaft M , vertreten durch den Treuhänder FM in S
Dzt. Noch
außerbücherlicher Eigentümer: Bmstr. ISR ."
Unterzeichnet ist das Baugesuch
von FM als Treuhänder und ISR als Planer.
10. November 1993: Schreiben FM
an DB, Rechtsanwalt in V betreff Kaufvertragssache KF Immobilien Verwertungs-
und Verwaltungsgesellschaft m.b.H. - ISR
"Bis jetzt sind für
die geplanten 11 Eigentumswohnungen bereits 6 konkrete Interessenten vorhanden.
Nach Erteilung der Baugenehmigung werden sie entsprechende Verträge
unterzeichnen und die HB in B wird den Restkaufpreis
zwischenfinanzieren."
9. Mai 1994: Unterzeichnung
Vorvertrag zu einem Kauf- und Miterrichtervertrag Top 6, Vertragsparteien:
Bmstr. ISR als Verkäufer und RD als Käufer
(Vorvertrag AF: 22.4.1994, VV
MB: 3.5.94, VV HE: 6.5.94VV JD : 9.5.94, VV SG : 9.5.94, VV RPF : 10.5.94; VV
IH+MH : ohne Datum )
Vertragsgegenstand:
"Bmstr. ISR ist Eigentümer der Liegenschaft EZ XX, GB ZZ, GSt-Nr. YY
im Ausmaß von 1619 m² als Gutsbestand. Von dieser Fläche wird
der Altbestand lt. Lageplan abgetrennt und das Neubauvorhaben eigens parzelliert
und parifiziert.
Verpflichtungserklärung:
"Die Vertragsteile verpflichten sich, für sich und ihre
Rechtsnachfolger, unverzüglich nach Bildung der Miterrichtergemeinschaft,
Vorliegen der zur Verfassung des endgültigen Kauf- und
Wohnungseigentumsvertrages auszuarbeitenden Unterlagen, spätestens bis zum
18.5.1994 einen Kaufvertrag zu nachstehenden Bedingungen
abzuschließen.
Beide Teile verpflichten sich,
alle Erklärungen und Unterschriften in der erforderlichen Form abzugeben,
die zum Abschluß und zur Verbücherung des endgültigen Kauf- und
Wohnungseigentumsvertrages sowie zum Abschluß des Miterrichtervertrages
und des Beschlusses zur Konstituierung einer Bauherrengemeinschaft erforderlich
sind."
Bauvorhaben : "Die
näheren Einzelheiten ergeben sich aus der Baubeschreibungs- und
Ausstattungsliste, sowie den Plänen und Kalkulationen der Baukosten, die
von Bmstr. ISR, T, verfasst wurden und die ein integrierender Bestandteil dieses
Vertrages sind.
Diese Unterlagen sind für
die Käuferseite nicht bindend oder verpflichtend.
Sie stellen lediglich einen
Vorschlag dar, wie und zu welchen Kosten das Bauvorhaben Wohnanlage M realisiert
werden kann.
Die Miterrichter haben auch die
Möglichkeit sich eines anderen Architekten zur Realisierung des
Bauvorhabens zu bedienen.
Die Erteilung des
Architektenauftages, die endgültige Festlegung und Ausarbeitung der
Pläne und die Baueingabe wird durch die noch zu bildende
Miterrichtergemeinschaft erfolgen. Diese wird das Bauvorhaben im eigenen Namen
und auf eigene Rechnung errichten.
Insbesondere sind alle
Vorkehrungen zu treffen, dass die Grunderwerbsteuer und die
Eintragungsgebühr nur vom Grundanteil bezahlt wird,
Nachträgliche
Änderungen sind nur dann möglich, wenn alle Miterrichter ihnen
zustimmen."
Kaufgegenstand und Kaufpreis,
65/810 Grundanteile. Kaufpreis: S 320.800,00 S.
Dieser Kaufpreis umfasst nur
die Grundanteile und ist nach Unterzeichnung des Miterrichtervertrages innert 14
Tagen einzubezahlen.
Die Baukosten sind in diesem
Kaufpreis nicht enthalten. Sie sind mit S 1.734.220,00 S kalkuliert und
zusätzlich von der Käuferseite aus eigenem
aufzubringen."
Rechtliche Durchführung:
"Die Käuferseite beauftragt FM mit der Bildung und rechtlichen
Betreuung der Miterrichtergemeinschaft."
11. Mai 1994: Beschluß
über die Konstituierung der Bauherrengemeinschaft
Punkt I lautet: "Die
Anwesenden vereinbaren einstimmig sich zur Bauherrengemeinschaft zu
konstituieren."
Unterschrieben von AF, SG, JD,
IH, MH, MB, ISR, RD, HE, UM, RPF.
11. Mai 1994: Vertrag zur
Errichtung eines Bauwerkes
Vertragsparteien:"Die
Vertragsparteien sind Miteigentümer der Liegenschaft. Die Vertragsteile
werden als Bauherrengemeinschaft M dieses Bauwerk gemeinsam errichten. Zur
Organisation dieser gemeinsamen Bauführung der Miteigentümer halten
die Vertragsteile die bereits mündlich geschlossene Vereinbarung wie folgt
schriftlich fest:
Bildung der
Bauherrengemeinschaft: Die Vertragsteile bilden hiemit als Miteigentümer
der GST-Nr. 4817 eine Bauherrengemeinschaft unter der Bezeichnung
Bauherrengemeinschaft M.
Gegenstand der Vereinbarung:
die Vertragsparteien führen auf Basis baubehördlich genehmigter
Pläne die Planung und Errichtung einer Wohnanlage mit 13 Wohnungen und
einer Tiefgarage auf dem genannten Grundstück gemeinsam als
Bauherrengemeinschaft durch, wobei die Liegenschaftsanteile der Vertragspartner
im Eigentum der Miteigentümer verbleiben und auf dem Objekt
Wohnungseigentum durch die Vertragsteile begründet wird.
Unter Punkt 7. des Vertrages:
Dauer der gemeinschaftlichen Tätigkeit: Die gemeinschaftliche
Tätigkeit beginnt mit dem Abschluss des vorliegenden
Vertrages.
Unter Punkt 8. des Vertrages:
Einzelheiten der Bauführung: Jede Planänderung, die nicht nur das
Innere der von den betreffenden Beteiligten zu erwerbenden Miteigentumseinheit
betrifft, bedarf der Zustimmung aller Miteigentümer."
11. Mai 1994: Auftrag zur
Organisation des Bauwerkes
Auftraggeber:
Bauherrengemeinschaft M, Auftragnehmer: ISR
Vertragsobjekt: "Die
Bauherrengemeinschaft M beauftragt ISR gemäß den vorliegenden
Plänen den Bau dieser Wohnlage einschließlich der Gesamtorganisation
durchzuführen, für die Bauherrengemeinschaft zu organisieren und alle
Arbeiten zu unternehmen, die zur Erstellung dieses Bauvorhabens erforderlich
sind. Die Pläne sowie die Baubeschreibung und Ausstattungsliste sind
integrierender Bestandteil dieses Auftrages.
Planung: Auf Basis der
behördlich genehmigten Baupläne führt Baumeister ISR die weitere
Planung durch. Er erteilt die entsprechenden Aufträge an Architekten und
Sonderfachleute.
Auftragsabwicklung: Baumeister
ISR wird alle Offerte, Ausschreibungen und Aufträge für die
gemeinsamen Arbeiten im Namen und auf Rechnung der Bauherrengemeinschaft M,
für die Einzelaufträge im Namen und auf Rechnung der einzelnen
Beteiligten einholen, durchführen und erteilen.
Entgelt: Baumeister ISR rechnet
im Namen und auf Rechnung der Bauherrengemeinschaft das Bauwerk ab.
Zahlungsfristen-Zahlungsart:
Die Zahlungsfristen für die vereinbarungsgemäß durch jeden der
Mitauftraggeber von seinem Entgelt zu leistenden Akontozahlungen bestimmen sich
nach dem Bauzeitplan.
Bauliche Sonderwünsche:
Bauliche Sonderwünsche jeder Art sind ausschließlich über
Baumeister ISR abzuwickeln.
Versicherungen
Haftungsbestimmungen
Schlußbestimmungen".
19. Mai 1994:
Bau-Verhandlungsschrift
Antragsteller und
Planverfasser: Bmstr. ISR
13. - 31. Mai 1994: Kauf-
und Wohnungseigentumsvertrag
Abgeschlossen zwischen ISR als
Verkäufer
und
AF (Unterzeichnung: 13.5.94),
JD (U: 13.5.94), UM (U: 17.5.94), MB (U: 17.5.94), SG (U: 18.5.94), MH (U:
19.5.94), IH (U: 19.5.94), RD (30.5.94), HE (31.5.94), RPF (U: 31.5.94) als
Käufer. Unterzeichnung ISR, welcher damals noch zu den Mitbeteiligten
gehörte am 13. Mai 1994
Unter Punkt 1.3 wird
angeführt: "ISR verkauft und übergibt nun an nachstehend
angeführte Personen und diese kaufen und übernehmen von ihm in ihr
alleiniges Eigentum folgende Anteile an der Liegenschaft EZ XX."
Unter Punkt 2.1 wird
angeführt: "Der für das Grundstück angemessene Kaufpreis
beträgt S 4.000.000,00. Davon entfällt auf jeden Käufer der
aliquote Teilbetrag, der seinem Miteigentumsanteil entspricht, sohin folgende
Beträge."
Unter Punkt 2.2 wird
angeführt: "Besitz und Genuß, Wagnis und Gefahr am
Kaufgegenstand gehen um 24.00 Uhr des Tages auf den Käufer über, an
dem der gesamte Kaufpreis bezahlt wurde."
Unter Pkt 2.3 wird
angeführt: "Der Verkäufer leistet nur für sein Eigentum am
Kaufsobjekt und dessen Pfandlastenfreiheit Gewähr."
Unter II. ist der
Wohnungseigentumsvertrag angeführt:
"Die Vertragsteile werden
Eigentümer der in der nachfolgenden Nutzwerttabelle angeführten 14
Einheiten deren Größe und Lage aus dem Gutachten des gerichtlich
beeideten Sachverständigen für das Bauwesen, Baumeister OH, S,
hervorgeht."
In der Folge werden
sämtliche Tops nach Lage, Raum, Raumbezeichnung, Einzelfläche in
m², Gesamtfläche in m² und Grundbuchanteil
bezeichnet.
6. Juli 1994:
Baubewilligungsbescheid des Amtes der Stadt F
Bescheid lautet auf ISR
25. Oktober 1994: Anzeige in
der "NT":
"F M, in bester Wohnlage noch
1-, 2- und 3-Zimmerwohnungen frei.
Information-Planeinsicht-Finanzierungsmodelle:
D Wohnbau- und Immobilien
Ges.m.b.H.
oder direkt beim Planer
Baumeister ISR."
4. Jänner 1995: Schreiben
FM an das Amt der Stadt F betreff Baubewilligungsbescheid vom 26. Juli
1994:
Übermittlung von Kopien
des Vertrages vom 11.5.94 zur Errichtung eines Bauwerkes und des Beschlusses
über die Konstituierung der Bauherrengemeinschaft sowie des Auftrages zur
Organisation des Bauwerkes.
"Wie sich bereits aus dem
Baugesuch vom 9.11.93 ergibt, war von Anfang an beabsichtigt, dass eine
Miterrichtergemeinschaft das Bauvorhaben realisiert. Die entsprechenden
mündlichen Absprachen wurden bereits im Herbst 1993 vor Überreichung
des Baugesuches getroffen."
FM ersucht, den Baubescheid auf
"Die Bauherrengemeinschaft M beantragt" zu ändern.
24. April 1995: Anzeige von ISR
betreffend Planabweichungen an das Amt der Stadt F:
"Bedarf einer
Hausmeisterwohnung im Kellergeschoß. Im Dachgeschoß (Penthouse)
haben wir ebenfalls auf Grund der Miterrichterwünsche eine Unterteilung in
zwei Wohnungen vorgenommen."
8. Juni 1995:
Baubewilligungsbescheid des Amtes der Stadt F betreffend
Planabweichungen:
"Anstatt 11 Wohneinheiten 13
Wohnungen. Im 1. Hanggeschoss wird eine Wohneinheit (für den Haumeister)
errichtet und die Wohnung im Penthouse soll in zwei Einheiten geteilt werden. An
der Südwest- und Nordostseite werden in den einzelnen Wohngeschossen die
Fenster zu Fenstertüren geändert und davor jeweils kleine Terassen
angelegt."
Aus den dargelegten
Aktenstücken ergibt sich aus dem hinreichend Angeführten eindeutig,
dass sich die späteren Miteigentümer erstmals am 11. Mai 1994, dem Tag
also an dem der Beschluss auf Konstituierung der Bauherrengemeinschaft, der
Vertrag zur Errichtung eines Bauwerkes sowie dem Auftrag zur Organisation des
Bauwerkes alle gegenseitig kennengelernt haben (RPF: die anderen, mit Ausnahme
von RD und HE, habe er vor dem Tag des Beschlusses über die Konstituierung,
dem 11. Mai 1994, nicht gekannt; RD: er habe die anderen Leute, mit Ausnahme von
HE, MH, ISR und JD, welche in dem Beschluss über die Konstituierung der
Bauherrengemeinschaft angeführt seien, vor diesem Termin nicht gekannt; MB:
den ganzen Personenkreis habe er erst bei der Konstituierung kennengelernt). Ein
gemeinsames vorheriges organisiertes Handeln ist somit schlichtweg
denkunmöglich. Es wäre also auch dann, wenn verbindliche
mündliche Verträge vorher schon einzeln abgeschlossen worden
wären, ein organisiertes Zusammenwirken ausgeschlossen gewesen. Es
könnten demnach nur Einzelerklärungen gegenüber dem
Verkäufer vorliegen, die eine Bauherrengemeinschaft nicht begründen
können. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass lediglich in der Aussage des
AF das Bestehen von mündlichen Verträgen angesprochen und auch das
Bestehen einer Miterrichtergemeinschaft schon vor Abschluss der Verträge
als gegeben erachtet wird. Gerade AF ist aber nach eigenen Angaben erst als
einer der Letzten zum Projekt dazugestossen und hat mit ISR, also dem
Verkäufer, das Projekt verhandelt. Es wird in diesem Zusammenhang vom
unabhängigen Finanzsenat zusätzlich angemerkt, dass es völlig
lebensfremd und deshalb absolut unglaubhaft erscheint, über ein finanziell
gravierendes Rechtsgeschäft wie ein Grundstücks/Wohnungserwerb
üblicherweise darstellt, mündlich verbindliche Verträge
abzuschließen.
In dem Vorvertrag, zu dessen
integrierendem Bestandteil die Bau- und Ausstattungsbeschreibung sowie die
Pläne und die Kalkulation der Baukosten, die von ISR verfasst wurden,
erklärt wurden, ist die vom Berufungswerber zu erwerbende Wohnung bereits
mit der Topnummer, dem Kaupreis für den Grundanteil sowie den kalkulierten
Baukosten ausgewiesen. Dem Ganzen lag somit die vom Verkäufer ISR
mindestens seit Mitte 1993 durchgeführte Planung zu Grunde, für die
bereits ca. ein halbes Jahr vor Abschluss der Kauf- und selbst Vorverträge
vom Verkäufer und dem Treuhänder für eine
Miterrichtergemeinschaft, die damals noch gar nicht existieren konnte, um eine
Baubewilligung angesucht wurde. Weiters musste sich der Berufungswerber in dem
Vorvertrag zum Abschluss des auf Verbauung gerichteten Vertrages verpflichten,
dies unverzüglich nach Bildung der Miterrichtergemeinschaft.
Die im Vorvertrag gefasste
Klausel: "Diese Unterlagen sind für die Käuferseite nicht
bindend oder verpflichtend" betrachtet der unabhängige Finanzsenat
als reine "Leerformel", die nur zur gewollten Konstruktion einer
Bauherrengemeinschaft formuliert wurde, da auf Grund der bereits fix
ausgearbeiteten Baubeschreibungs- und Ausstattungsliste, des Bauplanes und der
kalkulierten Baukosten sowie der sehr zeitnahen Verpflichtung zum Abschluss
eines endgültigen Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages keine
tatsächliche Möglichkeit einer Änderung des Gesamtkonzeptes mehr
bestanden hat. Es ist hiezu auch anzumerken, dass der Berufungswerber am 9. Mai
1994 und die anderen Mitbeteiligten vom 22. April bis 10. Mai 1994 die einzelnen
Vorverträge unterschrieben haben und wenige Tage danach bzw. nur einen Tag
danach, nämlich bereits am 11. Mai 1994, dem Tag also, an dem sich die
Gesamtheit der Mitbeteiligten erstmals geschlossen versammelt hat, den Auftrag
zur Organisation des Bauwerkes an ISR laut den vorliegenden Plänen
gemeinsam unterschrieben haben. Dies hat jede Art einer Änderung betreffend
das Projekt allein aus Zeitgründen von vornherein faktisch unmöglich
gemacht hat. Keineswegs war es so, was sich eindeutig aus diesem engen
zeitlichen Zusammenhang und dem geschilderten Sachverhalt ergibt, dass die
Mitbeteiligten erst bei ihrer ersten gemeinsamen Sitzung am 11. Mai 1994 eine
Baubeschreibungs- und Ausstattungsliste gemeinsam erstellten, gab es doch auch
hiezu keinerlei Veranlassung, da ja ihre Ideen laut Angaben der der
Mitbeteiligten ja teilweise von ISR in die Planung einbezogen wurden.
Wenn der Berufungswerber den
Anspruch auf Übereignung aus dem abgeschlossenen Vorvertrag begründet,
so verkennt er die Rechtslage. Auf Grund eines Vorvertrages haben die Parteien
keinen Anspruch auf Erfüllung jener Verpflichtung, die Gegenstand des
Hauptvertrages sein soll, sondern nur auf Abschluss des Hauptvertrages. Es wurde
somit keine Anspruch auf Einräumung des Eigentums durch den Vorvertrag
eingeräumt.
Der Verwaltungsgerichtshof
vertritt zur Frage der Eigentumsverhältnisse bei der Bauherreigenschaft die
Auffassung, dass eine solche nicht vorliege, solange den Beteiligten kein
Miteigentum an der zu bebauenden Liegenschaft eingeräumt wurde; solange
können diese auch nicht als Bauherren handeln. Es kann nämlich nur die
Gesamtheit aller Miteigentümer rechtlich über das ihnen gemeinsame
Grundstück verfügen, die Bauherreneigenschaft einer
Miteigentümergemeinschaft ist also nur dann gegeben, wenn sämtliche
Miteigentümer gemeinsam tätig werden und das Risiko tragen (VwGH vom
29. Juli 2004, Zl. 2003/16/0135).
Neben dem Eigentum am
Grundstück als Merkmal der Bauherrschaft differenziert die Rechtsprechung
noch folgendermaßen:
Ist der Grundstückswerber
an ein bestimmtes, durch die Planung des Verkäufers oder eines mit diesem
zusammenarbeitenden Organisators vorgegebenes Gebäude gebunden, dann ist
von einem Kauf eines Grundstückes mit herzustellendem Gebäude
auszugehen, selbst wenn über dessen Herstellung ein gesonderter
"Werkvertrag" geschlossen wird (Vgl. VwGH-Erkenntnis vom 27. Juni 1991, Zl.
90/16/0169). Lässt sich ein verkaufsbereiter
Grundstückseigentümer bewusst oder gewollt in ein Vertragskonzept
einbinden, das sicherstellt, das nur solche Interessenten
Grundstückseigentum erwerben können, die sich an ein vorgegebenes
Baukonzept binden, so sind auch die betreffenden Verträge in den
grunderwerbsteuerlichen Erwerbsvorgang miteinzubeziehen (vgl. VwGH vom 30. Mai
1994, Zl. 93/16/0095).
Ist wie im
gegenständlichen Falle das Bauprojekt in allen Einzelheiten geplant, so
kann der Käufer insbesondere dann, wenn er nur einen Grundanteil verbunden
mit Wohnungseigentum erwirbt, auf die Gestaltung des Gebäudes
regelmäßig keinen Einfluss nehmen. "Beim Erwerb von
Miteigentumsanteilen verbunden mit Wohnungseigentum wird daher
regelmäßig der Anspruch auf Übereignung eines Anteiles an dem
fertiggestellten Gebäude erworben. Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer ist in diesem Fall nicht bloß der Grund und Boden,
sondern auch der auf seine sachlichen und rechtlichen Bestandteile, wie
Gebäude und Wohnungseigentumsrecht, entfallende Teil des Preises"
(VwGH 15.12.1988, 88/16/0056-0059). Für die Bauherreneigenschaft kommt es
also darauf an, ob der Erwerber auf die bauliche Gestaltung des Objektes noch
Einfluss nehmen konnte oder bei seinem Erwerb an ein bereits vorgegebenes Objekt
gebunden war.
In diesem Zusammenhang ist
weiters anzumerken, dass selbst dann, wenn, wie im Berufungsschriftsatz
vorgebracht, vorbereitende Planungen mit dem Architekten stattgefunden haben
bzw. Sonderwünsche von Mitbeteiligten vor Begründung des
Übereignungsanspruch berücksichtigt wurden, dies im Hinblick auf die
damalige Stellung des Berufungswerbers. und der anderen Mitbeteiligten als
bloße Interessenten kein maßgebliches Kriterium für die
Beurteilung der Bauherrengemeinschaft ist.
Die Sache stellt sich in
Anbetracht obiger Umstände eben nicht so dar, dass der Berufungswerber und
die anderen Mitbeteiligten zusammen ein nacktes Grundstück kauften und es
ihnen völlig freistand, ob, wann und wie sie das Grundstück bebauen.
Der unabhängige
Finanzsenat stellt demzufolge fest, dass dem Berufungswerber die
Bauherreneigenschaft schon allein aus dem Grund zu versagen ist, dass er im
Zeitpunkt der Projektierung der Wohnanlage weder einen Übereignungsanspruch
hatte oder gar Miteigentümer gewesen ist und er daher auch nicht als
Bauherr handeln konnte, sondern seine wenn überhaupt vorhandene
Einflussnahme auf die bauliche Gestaltung lediglich als bloßer Interessent
hatte ausüben können. Im Zeitpunkt des Erwerbsvorganges durch den
Kauf/Wohungseigentumsvertrag war die Planung derart weit gediehen und faktisch
abgeschlossen, dass in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Erwerbswille nicht
mehr bloß auf das unbebaute Grundstück, sondern vielmehr auf die
fertig geplante Eigentumswohnung gerichtet war. Der unabhängige Finanzsenat
stellt fest, dass die Planänderungen, die auf Grund einer Bauanzeige von
ISR vom 24. April 1995 an das Amt der Stadt F nachträglich bewilligt
wurden, nämlich die Teilung der Wohnung im Penthouse in zwei Einheiten und
die Errichtung einer Hausmeisterwohnung im Hanggeschoss betreffen. Zu diesen
Änderungen ist anzumerken, dass diese Änderungen ganz offensichtlich
bereits bei Abschluss des Großteiles der Vorverträge gegeben waren,
wird doch bei den Vorverträgen mit JD, SG, RPF, IH+MH, RD und HE bereits
von diesen 13 Wohnungen gesprochen. Diese Änderungen stellen aber auch nach
der Rechtsprechung des VwGH keine Einflussnahme auf die Gestaltung der
Gesamtanlage dar (VwGH 20. 4. 1989, 88/16/0218, 0224 und VwGH 16. 11. 1995,
93/16/0017). Die anderen von ISR angezeigten Änderungen am Gesamtobjekt
wie, dass an der Südwest- und Nordseite in den einzelnen Wohngeschossen die
Fenster zu Fenstertüren geändert und davor jeweils kleine Terrassen
angelegt werden, dass der Eigentümer des Tiefgaragenplatzes 5 direkt in die
Tiefgarage und zum Lift gelangen kann, eine Änderung der Außenanlage
bezüglich der Abstellplätze und des Spielplatzes sowie bei den
Terrassen bzw. deren rückseitige Mauern in Form und Ausführung durch
Versetzung von Böschungssteinen anstatt Stützmauern stellen nur
unwesentliche Detailänderungen und keine Einflussnahme auf die Gestaltung
der Gesamtkonstruktion dar. Irgendwelche Innenraum bezogene Planänderungen
sind ebenfalls unmaßgeblich.
Da die eingangs genannten
Voraussetzungen zwecks Erlangung der Bauherreneigenschaft kumulativ vorliegen
müssen und dem Berufungswerber in Anbetracht obiger Ausführungen
zumindest die bauliche Einflussnahme als Miteigentümer abzusprechen ist,
kann er allein deshalb nicht als Bauherr angesehen werden. Die Beurteilung der
übrigen maßgeblichen Kriterien kann im Hinblick auf die
Rechtsprechung als nicht mehr entscheidungswesentlich dahingestellt werden. So
ist der VwGH zB. Im Erkenntnis vom 30. Mai 1994, 93/16/0095 und 0096, zum
Ergebnis gelangt, dass mangels Voraussetzung der baulichen Einflussnahme auch
die Beurteilung, wer das finanzielle Risiko bei den einzelnen Erwerbern der
Grundstücksanteile getragen hat, dahingestellt belassen werden kann. Selbst
dann, wenn das finanzielle Risiko bei den einzelnen Erwerbern der
Grundstücksanteile gelegen wäre, so der VwGH, würden diese allein
dadurch nicht zu Bauherren; der Prüfung und Feststellung weiterer Kriterien
für die Bauherreneigenschaft kann keine entscheidende Bedeutung mehr
zukommen.
Es wird im Übrigen auf die
Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes F vom 25.
Februar 1999 verwiesen.
In Anbetracht obiger Sach- und
Rechtslage kann daher der Berufung insgesamt kein Erfolg zukommen und war
spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 8. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 7 Z 3 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0119-F/02
- Stammnummer
- 12580
- Gültig
- 08.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF