Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100524/2016
Finale Verknüpfung zwischen Grundstückskaufvertrag und Errichtung des Wohnhauses, wenn die Käuferin an die Vorplanung des Doppelhauses durch die Baufirma gebunden war
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100524/2016vom 15.03.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Diese Voraussetzungen liegen ua. in den Fällen regelmäßig vor, in denen der Erwerber (spätestens) mit dem Abschluss des Grundstückskaufvertrages in seiner Entscheidung über das "Ob" und "Wie" einer Bebauung gegenüber der Veräußererseite nicht mehr frei war, und - bei einer Personenmehrheit auf der Veräußererseite - die auf der Veräußererseite auftretenden Personen auf Grund von Abreden bei der Veräußerung zusammenarbeiten bzw. durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss aller Verträge (Übereignung des Grundstückes und Errichtung des Gebäudes) hinwirken. Des Abschlusses eines auf die gemeinsame Verschaffung des (bebauten) Grundstückes gerichteten Vertrages bedarf es nicht, vielmehr reicht ein Zusammenwirken auf der Veräußererseite aus (BFH vom 27. Oktober 1999, II R 17/99).
In diesem Sinn war der Verkäufer des zu bebauenden Grundstücks als Grundeigentümer in dieses Bauprojekt von Beginn an eingebunden und ist die I GmbH als Organisator des Grundstückverkäufers anzusehen. Dies ergibt sich aus dem zeitlichen Geschehensablauf von der Projektierung bis zur Fertigstellung des Doppelhauses auf dem beschwerdegegenständlichen Grundstück, welcher ja nur mit Zustimmung des Verkäufers in der Form erfolgen konnten. Die Initiative für die Bebauung des Grundstückes ist also schon vor Abschluss der Verträge (Kaufvertrag Grundstück, Werkvertrag Gebäude, Miteigentumsvertrag) von der I GmbH in Zusammenwirken mit dem Grundstückverkäufer ausgegangen.
Nach Ansicht des Gerichtes ist der Bf. die Bauherreneigenschaft schon aus diesem Grund nicht zugekommen, denn erstens war im Zeitpunkt des Grundstückerwerbes und des Abschluss des Werkvertrages durch die Bf. die Planung soweit gediehen und faktisch abgeschlossen, dass in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Erwerbswille nicht mehr bloß auf das unbebaute Grundstück, sondern vielmehr auf das fertig geplante Doppelhaus gerichtet war und zweitens wurde der Wohnungseigentumsvertrag erst nach Fertigstellung des Rohbaus abgeschlossen.
Da die Voraussetzungen zur Erlangung der Bauherrenschaft kumulativ vorliegen müssen und der Bf. in Anbetracht der oben dargestellten Ausführungen zumindest die bauliche Einflussnahme als Miteigentümer abzusprechen ist, kann sie schon deshalb nicht als Bauherr angesehen werden.
Die Bf. bringt in ihrer Beschwerde auch vor, dass sie tatsächliche Änderungen an der Planung des Hauses vorgenommen habe und sie sehr wohl auf die bauliche Gestaltung Einfluss nehmen konnte. Diese Änderungen betrafen die Fenster bzw. die Ausführung des Daches.
Für die Bauherreneigenschaft kommt es vor allem darauf an, ob der Erwerber auf die bauliche Gestaltung des Objektes - nämlich auf das Gesamtkonzept und nicht nur hinsichtlich unwesentlicher Änderungen wie z.B. im Innenausbau - noch Einfluss nehmen konnte oder ob er bei seinem Erwerb an ein bereits vorgegebenes Objekt gebunden war (VwGH, 26.03.1992, 90/16/0211, 0212; VwGH 16.11.1995, 93/16/0017; VwGH 29.1.1996, 95/16/0121; VwGH 17.10.2001, 2001/16/0230,0231; auch Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, GrESt, 11. Auflage, § 5 Rz 92ff und die dort angeführte umfangreiche Judikatur). Insbesondere das Versetzen von Zwischenwänden, der Ersatz eines Fensters durch eine Tür auf die Terrasse oder Änderungen der Fensteranzahl sind nicht als wesentlich zu betrachten (VwGH vom 17. Oktober 2001, 2001/16/0230, 0231).
Mit ihrem Vorbringen konnte die Bf. daher nicht darlegen, dass sie auf die Gestaltung der Gesamtkonstruktion des Hauses habe Einfluss nehmen können, wie dies für die Zuerkennung der Bauherreneigenschaft erforderlich ist.
Die Beurteilung der übrigen maßgeblichen Kriterien könnte somit schon jetzt im Hinblick auf die Rechtsprechung als nicht mehr entscheidungsrelevant dahingestellt bleiben. Im Erkenntnis des VwGH vom 30.05.1994, 93/16/0095, 0096 ist dieser zum Ergebnis gelangt, dass mangels Voraussetzung der baulichen Einflussnahme auch die Beurteilung, wer das finanzielle Risiko bzw. das Baurisiko getragen hat, dahingestellt bleiben kann. Selbst dann, wenn das finanzielle Risiko beim Erwerber der Grundstücksanteile gelegen wäre - so der VwGH -, würde dieser allein dadurch nicht zum Bauherren; der Prüfung und Feststellung weiterer Kriterien für die Bauherreneigenschaft kann keine entscheidende Bedeutung mehr zukommen.
ad b) Baurisiko
Das Baurisiko trägt, wer den bauausführenden Unternehmen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist. Werden Mängel am Bauwerk ausschließlich gegenüber dem Generalunternehmer, nicht aber gegenüber den ausführenden Unternehmen gerügt, und hat der Erwerber keinen Anspruch auf Aufgliederung und Rechnungslegung, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der Erwerber das Baurisiko nicht getragen hat (vgl. VwGH vom 12. November 1997, 95/16/0176).
Gemäß dem Werkvertrag vom 22.10.2009 obliegt die Beaufsichtigung der ausführenden Firmen für die Einhaltung des vertraglich vereinbarten Baufortschrittes der I GmbH. Und nach dem verbindlichen Vermittlungsangebot für diverse Ausbauarbeiten vom gleichen Tag hat die I GmbH die ausführenden Firmen, insbesondere für Zwischenwände, Wärmepumpe, Fensterbänke, Innenputz, Estrich, Eingangstüre, Fassade, Kelleraußenisolierung, Terrasse, Kamin, auch vermittelt. Die Firmen waren vor Baubeginn namentlich bekannt zu geben und ein Ablaufplan für Zahlung und Ausführung war zu erstellen. Nach dem Werkvertrag vom 22.10.2009 ist die I GmbH somit als Generalunternehmer anzusehen (siehe auch unter Punkt Bauausführung). Demnach war sie berechtigt, Aufträge an Subunternehmer weiter zu geben und lag das Baurisiko nicht bei der Bf. sondern weitgehend bei der I GmbH. Vertragspartner der Bf. hinsichtlich des Leistungsumfanges gemäß dem Werkvertrag vom 22.10.2009 und der von der I GmbH vermittelten Firmen war somit die I GmbH als Generalunternehmerin, was als gewichtiges Argument gegen die Bauherreneigenschaft der Bf. spricht.
ad c) finanzielles Risiko
Abgesehen davon wurde im Werkvertrag für das Doppelhaus ausdrücklich ein Fixpreis vereinbart, welcher laut VwGH-Judikatur ein wesentliches Indiz darstellt, das gegen die Tragung des finanziellen Risikos und damit gegen das Vorliegen der Bauherreneigenschaft spricht (vgl. VwGH 13. Mai 2003, 99/15/0238; VwGH 29.7.2004, 2004/16/0053 uva.).
Nicht zuletzt ist in Bezug auf die behauptete Unwissenheit der Bf. bezüglich der Miteigentümerschaft am gegenständlichen Grundstück festzuhalten, dass dem Gericht u.a. der von der Bf. unterschriebene Kaufvertrag vorgelegt wurde. Dass diese Unterschrift nicht von der Bf. stamme bzw. der Kaufvertrag nicht gültig sei wurde von der Bf. auch nicht behauptet. Aus dem vorliegenden Kaufvertrag geht eindeutig hervor, dass Vertragsgegenstand der Erwerb von Miteigentumsanteilen verbunden mit der Wohnungshälfte Top 4 des noch gemeinsam mit den Miteigentümern A und C zu errichtenden Doppelwohnhauses ist. Die Unkenntnis des Erwerbgegenstandes ist für die steuerrechtliche Beurteilung nicht maßgeblich.
Ermessen
Die Festsetzung der Abgabe nach § 201 Abs. 2 Z 3 BAO ist eine Ermessungsentscheidung, welche unter Bedachtnahme auf § 20 BAO zu treffen ist.
Vorrangig hat sich die Ermessenübung am Zweck der Norm zu orientieren. Zweck bzw. Ziel des
§ 201 Abs. 2 Z 3 BAO
ist die abschließend richtige und gesetzmäßige Abgabenerhebung, unabhängig davon, ob sie sich zu Gunsten oder zu Ungunsten der Partei auswirkt. Deshalb hat in diesem Fall das Prinzip der Rechtsrichtigkeit Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit.
Auch den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (siehe § 114 Abs. 1 BAO) gilt es zu berücksichtigen, wonach die Abgabenbehörde darauf zu achten hat, dass alle Abgabepflichtigen gleichmäßig behandelt werden und Fehler bei der Steuerbemessung beseitigt werden. Geringfügig sich auswirkende Feststellungen werden idR zu unterlassen sein.
Darüber hinaus ist d
as Ermessen innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Unter Billigkeit versteht die Rechtsprechung die "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei, unter Zweckmäßigkeit das "öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben" (vgl. VwGH 24.4.2014, 2010/15/0159, auch Ritz, BAO6, § 20 Tz. 6 ff).
In diesem Sinn hatte die belangte Behörde im gegenständlichen Fall auch unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Verhältnisse der Bf. im Rahmen der Billigkeit
das richtige Besteuerungsergebnis festzusetzen, weil einerseits die steuerliche Auswirkung als nicht bloß geringfügig zu werten war (der von der belangten Behörde festgesetzte Betrag iHv € 6.196,58 ist wesentlich höher als die selbstberechnete Abgabe von € 2.439,22) und es außerdem ohne schwerwiegende Gründe nicht zu rechtfertigen wäre, dass bei ein und demselben Sachverhalt (Erwerb von Doppelhaushälften) verschiedene Maßstäbe angelegt werden.
Von der belangten Behörde wurde daher in Ansehung des Normzwecks bei ihrer Ermessensentscheidung dem öffentlichen Interesse an der Rechtsrichtigkeit und an der gleichmäßigen Besteuerung (Zweckmäßigkeit) richtigerweise ein höheres Gewicht beigemessen als dem von der Bf. vorgebrachten Interesse an der Rechtsbeständigkeit (Billigkeit).
Wenn die Bf. vorbringt, die Behörde hätte bereits aufgrund des vorgelegten Kaufvertrags im Jahr 2009 Ermittlungen durchführen müssen, ist ihr entgegenzuhalten:
Die Grunderwerbsteuer wurde vom Schriftenverfasser selbst berechnet. Gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 BAO kann die Festsetzung der Abgabe erfolgen, wenn kein selbstberechneter Betrag bekanntgeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 BAO die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme vorliegen. Bei der Wiederaufnahme des Verfahrens kommt es darauf an, ob und in welchem Umfang der belangten Behörde der entscheidungsrelevante Sachverhalt bekannt war. Ziel der Wiederaufnahme ist ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/13/0253). Im gegenständlichen Fall ist der Behörde erst durch Überprüfung der Selbstberechnung (Nachschauauftrag vom 28.02.2011) und der damit verbundenen umfangreichen Erhebungen sowie mit der Beantwortung des Ergänzungsersuchens vom 20.01.2014 der Sachverhalt vollständig bekannt geworden (vor allem Baubewilligung an I GmbH, Werkverträge), der bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (Grunderwerbsteuer) geführt hätte.
Zusammenfassend ist daher im Hinblick auf die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu § 299 und § 303 BAO dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit gegenüber jenem der Rechtsbeständigkeit der Vorrang einzuräumen (vgl. zB. VwGH 9.7.1997, 95/13/0124; VwGH 18.9.2002, 99/17/0261). Da die Auswirkungen nicht geringfügig waren, war es geboten, die Grunderwerbsteuer gemäß § 201 BAO festzusetzen. Der Umstand, dass die Bf. in ein vorgegebenes Bauprojekt eingebunden und damit nicht Bauherr der in Rede stehenden Doppelhaushälfte war, ist erst im Zuge der Ermittlungen durch die belangte Behörde hervorgekommen, sodass sich die von der Bf. erfolgte Selbstberechnung als unrichtig erwiesen hat.
Da sich somit die vom Finanzamt vorgenommene Einbeziehung der in Frage stehenden Baukosten in die Bemessungsgrundlage als rechtens erweist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit der Revision
Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall sind die zu klärenden Rechtsfragen durch die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden, sodass eine Revision nicht zulässig ist.
Zudem ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig. Somit liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (Vgl. VwGH 19.5.2015, Ra 2015/05/0030).
Linz, am 15. März 2018
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 2 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 2 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 8 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 201 Abs. 2 Z 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100524/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.5100524.2016
- Stammnummer
- 119644
- Gültig
- 15.03.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF