Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0700-G/07
Erwerb eines Grundstücksanteiles verbunden mit Wohnungseigentum an einer Doppelhaushälfte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0700-G/07vom 03.06.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Alexander
Haas, Rechtsanwalt, 8054 Seiersberg, Haushamer Straße 1, vom
30. Mai 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom
26. April 2007 betreffend Festsetzung der Grunderwerbsteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 6.5.2004 sowie Vertragsnachtrag zur
Begründung von Wohnungseigentum vom 17.2.2005 erwarb die LV, nunmehr LAG,
(in der Folge kurz Bw. genannt) von der L in Summe 109/212 Anteile am
Grundstück 392/6 KG, mit welchen untrennbar das Wohnungseigentum an Top 2
und 2a (Pkw-Stellplatz) entsprechend dem Parifizierungsgutachten vom 31.1.2005
um den Gesamtkaufpreis von 30.872,-- €. Überdies erwarb die Bw. 12/220
Miteigentumsanteile der Grundstücke 392/8 sowie 394/8 je KG, welche im oa.
Kaufpreis mitumfasst waren.
Die Präambel im Vertragsnachtrag
lautet: Die Verkäuferin hat mit
Frau B. K. mit 1.4.2004 einen Anwartschaftsvertrag sowie mit der
LV mit 6.5.2004 einen Kaufvertrag
hinsichtlich Gstk. 392/6 KG geschlossen
und wird nunmehr einvernehmlich zwischen der Verkäuferin sowie der
LV in Abänderung dieses
Kaufvertrages der gegenständliche Vertragsnachtrag zur Begründung von
Wohnungseigentum geschlossen, wobei festgehalten wird, dass die
LV entgegen dem erwähnten
Kaufvertrag lediglich die im nunmehrigen Vertrag angeführten
Miteigentumsanteile erwirbt bzw. ihr diesbezüglich Wohnungseigentum
eingeräumt wird.
In Pkt. I des Vertragsnachtrages ist festgehalten, dass die
Verkäuferin auf dieser Liegenschaft die im Sachverständigengutachten
vom 31.1.2005 angeführten Wohnungseigentumsobjekte Top 1, 1a, 2 und 2a
errichtet hat. Weiters ist im
Vertragsnachtrag festgehalten, dass die Berichtigung des Kaufpreises bereits
erfolgt ist und dass die Übergabe und Übernahme des
Vertragsgegenstandes in den tatsächlichen Besitz der Käuferin bereits
vollzogen wurde.
Die Grunderwerbsteuer wurde im Wege der Selbstberechnung am
13.8.2004 an das Finanzamt abgeführt.
Im Zuge einer Erhebung durch das Finanzamt bei der Gemeinde
P wurde Folgendes festgestellt: Das Bauansuchen für die Errichtung
eines Doppelwohnhauses wurde am 20.5.2003 bei der Gemeinde eingebracht.
Bauwerber war L. Ebenso wiesen der Einreichplan und die Baubeschreibung
die L als Bauwerber auf. Der Baubeginn war lt. der Bauplakette Nr. 226 am
5.4.2004 erfolgt.
Auf Grund eines Ergänzungsersuchens seitens des
Finanzamtes teilte die Bw. mit, dass durch die Miteigentümer
kein gemeinsamer Beschluss betreffend
die Errichtung bzw. Planung des Projektes gefasst worden sei. Eine
Gründungsversammlung der Miteigentümer habe nicht stattgefunden. Das
Gebäude sei von der L geplant worden, Auftraggeber sei die Bw. gewesen.
Für die Errichtung des Gebäudes sei kein Fixpreis vereinbart worden.
Die am Bau beteiligten Firmen seien zur Durchführung der jeweiligen
Arbeiten im Namen der Bw. beauftragt worden und sei auch die Rechnungslegung an
die Bw. erfolgt. Die Errichtungskosten hätten 116.592,-- € betragen.
Diesem Schreiben war der Baubewilligungsbescheid vom 17.7.2003 (Bewilligung
erteilt der L) beigelegt.
Mit Bescheid über die Festsetzung der
Grunderwerbsteuer vom 26.4.2007 setzte das Finanzamt die Grunderwerbsteuer
für die Bw. fest, dabei ausgehend von den Grund- und Hausbaukosten.
Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung
erhoben mit der Begründung, dass die Bw. das Grundstück gekauft habe
und auf diesem Grundstück das Haus in Eigenregie habe bauen lassen. Die
komplette Planung, Errichtung sowie Bezahlung des Bauvorhabens sei über die
Bw. abgewickelt worden. Die Verkäuferin sei in den Bauvorgang nicht mehr
involviert gewesen.
Das Finanzamt legte daraufhin die Berufung - ohne Erlassung
einer Berufungsvorentscheidung - dem Unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987
unterliegen Kaufverträge, die sich auf inländische Grundstücke
beziehen, der Grunderwerbsteuer. Nach § 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist
die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.
§ 5 Abs. 1 Z 1
GrEStG 1987 bestimmt, dass Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis
einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen
und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band
II, Grunderwerbsteuer, Rz 88a, 88b zu § 5 GrEStG 1987) ist unter einer
Gegenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 auch alles zu
verstehen, was der Erwerber über den Kaufpreis für das unbebaute
Grundstück hinaus aufwenden muss. Erbringt ein Käufer im Hinblick auf
die Bebauung eines Grundstückes neben einem als Kaufpreis bezeichneten
Betrag weitere Leistungen- an wen auch immer- ist demnach zur Ermittlung der
zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgegenstand
zurückzugreifen. Diese Leistungen können somit auch an Dritte erbracht
werden, insbesondere an einen vom Veräußerer verschiedenen Errichter
des Gebäudes auf dem Grundstück. Voraussetzung für die
Einbeziehung der Baukosten ist, dass die Errichtung des Gebäudes mit dem
Grundstückserwerb in einer finalen Verknüpfung steht. Leistungen, die
auf Grund eines mit einem Dritten abgeschlossenen Vertrages zu erbringen sind,
sind in die Gegenleistung einzubeziehen, wenn die Leistung des Dritten dazu
führen soll, das Grundstück in den Zustand zu versetzen, in dem es zum
Gegenstand des Erwerbsvorganges gemacht worden ist. Es ist zu fragen, in welchem
körperlichen Zustand des Grundstückes der Rechtserwerb von der
Grunderwerbsteuer erfasst wird. Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines
Erwerbsvorganges ist der Zustand des Grundstückes maßgebend, in dem
dieses erworben werden soll. Das muss nicht notwendig der im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein. Ist der Grundstückserwerber an
ein bestimmtes, durch die Planung des Verkäufers oder einem mit diesem
zusammenarbeitenden Organisators/ Initiators vorgegebenes Gebäude gebunden,
dann ist ein Kauf eines Grundstückes mit - herzustellendem - Gebäude
anzunehmen, selbst wenn über dessen Herstellung gesonderte Verträge
abgeschlossen werden. Für die Bauherreneigenschaft kommt es also darauf an,
ob der Erwerber auf die bauliche Gestaltung des Bauprojektes noch Einfluss
nehmen konnte oder bei seinem Erwerb an ein bereits vorgegebenes Gebäude
gebunden war. War der Grundstückskäufer bezogen auf den
maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an ein bereits fertig
vorgegebenes Bebauungskonzept gebunden und hatte er sich durch den
getätigten Erwerb iVm den vom Organisator (Initiator im Bauherrenmodell)
für ihn abgeschlossenen diversen Verträgen in ein derartiges
Vertragsgeflecht einbinden lassen, so lag über den Erwerb der bloßen
Liegenschaftsanteile hinaus der Erwerb des gesamten, erst zu schaffenden
Projektes auf Basis des vorgegebenen Gesamtkonzeptes vor. Die
Bauherreneigenschaft des Erwerbers von Miteigentumsanteilen ist also dann zu
verneinen, wenn der Erwerber in ein bereits fertiges Planungs- Vertrags- und
Finanzierungskonzept im Wege eines Vertragsgeflechtes eingebunden wird. Ohne
Bedeutung ist es außerdem, wenn der Erwerber zunächst den
Grundstückskaufvertrag abschließt und erst danach- wenn auch in engem
zeitlichen Zusammenhang- den zur Errichtung des Gebäudes notwendigen
Vertrag. Denn bereits die Hinnahme des von der Anbieterseite vorbereiteten
einheitlichen Angebotes durch den Erwerber indiziert einen objektiven engen
sachlichen Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag
über die Gebäudeerrichtung unabhängig von der zeitlichen Abfolge
der Vertragsabschlüsse, ohne dass es darauf ankommt, ob tatsächlich
(oder rechtlich) auch eine andere als die planmäßige Gestaltung
hätte vorgenommen werden können. Der Annahme eines objektiven engen
sachlichen Zusammenhanges steht nicht entgegen, wenn der Erwerber die
Möglichkeit gehabt hätte, nach Abschluss des
Grundstückskaufvertrages den Vertrag über die Errichtung des
Gebäudes nicht abzuschließen.
Unter Beachtung des Berufungsvorbringens besteht im
Wesentlichen Streit darüber, ob die Bw. Bauherrin eines zum Kaufzeitpunkt
unbestritten bereits geplanten und baubehördlich bewilligten Doppelhauses
war. Da außer Streit blieb, dass die im bekämpften Bescheid
angesetzten Baukosten als solche betragsmäßig richtig ermittelt
waren, entscheidet somit den vorliegenden Berufungsfall, ob das Finanzamt zu
Recht davon ausgehen durfte, dass der Bw. die behauptete Bauherreneigenschaft
nicht zukam, denn diesfalls zählen die angefallenen Herstellungskosten zur
Gegenleistung und damit zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist der Käufer nur dann als Bauherr anzusehen,
wenn er a) auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen kann,
b) das Baurisiko zu tragen hat, dh. den bauausführenden
Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist und
c) das finanzielle Risiko tragen muss, dh. dass er nicht bloß
einen Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen übernehmen
muss, aber auch berechtigt ist, von den Bauausführenden Rechnungslegung zu
verlangen.
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat diese
drei Elemente als unabdingbare Voraussetzung für die Bauherreneigenschaft
in allen Erkenntnissen betont. Bereits das Fehlen eines dieser Elemente hindert
die Bauherreneigenschaft des Käufers, auch wenn alle weiteren Indizien
für die Bauherreneigenschaft sprechen (VwGH 17.12.1981, Zl. 16/3798/80,
29.1.1996, 95/16/0121, 12.11.1997, 95/16/0176 und 29.7.2004, 2004/16/0053).
Beim - wie im Streitfall vorliegenden - Erwerb von
Miteigentumsanteilen an einer Liegenschaft, mit denen das Wohnungseigentum an
einem hier bestimmten Doppelhaus verbunden werden soll, kann zur Erreichung der
Bauherreneigenschaft der Auftrag zur Errichtung des Bauwerkes nur von der
Eigentümergemeinschaft erteilt werden, wofür von vornherein die
Fassung eines gemeinsamen, darauf abzielenden Beschlusses erforderlich ist (vgl.
VwGH 14.12.1994, 94/16/0084 und 3.10.1996, 95/16/0003).
Seit dem Erkenntnis des verstärkten Senates vom
24. Mai 1971, Zl. 1271/69, hat der Verwaltungsgerichtshof in
ständiger Rechtsprechung dargetan, dass der Käufer einer
Eigentumswohnung nur dann als Bauherr angesehen werden kann, wenn
-
ein gemeinsames, organisiertes Handeln der Miteigentümer
stattfindet;
-
die Miteigentümer auf die bauliche Gestaltung der Wohnanlage
Einfluss nehmen können;
- die
Miteigentümer das finanzielle Risiko tragen, d.h. nicht bloß einen
Fixpreis zu zahlen, sondern alle Kostensteigerungen zu übernehmen haben,
aber auch berechtigt sind, vom Bauausführenden Rechnungslegung zu verlangen
und
-
die Miteigentümer das Baurisiko tragen, d.h. den
bauausführenden Unternehmen gegenüber unmittelbar berechtigt und
verpflichtet sind.
Es ist nun besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass obige
Vorgangsweise von den Erwerbern jeweils schon
in ihrer Eigenschaft als
Miteigentümer der Liegenschaft zu setzen ist und alle Merkmale
kumulativ vorliegen müssen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa in seinen Erkenntnissen
vom 30. Mai 1994, 93/16/0095 und 93/16/0096 dargelegt:
"Bei einem Erwerb von Miteigentumsanteilen an
einer Liegenschaft, mit denen Wohnungseigentum verbunden werden soll, kann zur
Erreichung der Bauherreneigenschaft der Auftrag zur Errichtung der
Wohnungseinheit nur von der Eigentümergemeinschaft erteilt werden,
wofür von vornherein die Fassung eines gemeinsamen, darauf abzielenden
Beschlusses erforderlich ist. Denn nur die Gesamtheit aller Miteigentümer
kann rechtlich über das ihnen gemeinsame Grundstück kraft ihres
Willensentschlusses verfügen. Bei einer Mehrheit von Miteigentümern
kann somit nur eine Willenseinigung zwischen den Miteigentümern zur
gemeinsamen Errichtung der gesamten Anlage unter gemeinsamer Tragung des
gesamten Risikos, gemeinsame Erteilung der hiezu erforderlichen Aufträge
etc. die Bauherreneigenschaft begründen, wenn ein Wohnhaus durch ein
einheitliches Bauvorhaben
neu
geschaffen wird....Von einer Miteigentümergemeinschaft kann erst dann
gesprochen werden, wenn Personen Miteigentümer geworden sind. Solange
diesen Personen Miteigentum nicht eingeräumt ist und eine solche
Miteigentumsgemeinschaft nicht besteht, können diese auch nicht als
Bauherren handeln. Planungswünsche von Interessenten, die noch nicht
Eigentümer sind, ja nicht einmal einen Übereignungsanspruch am
Grundstück erworben habe, sind
bloß unverbindliche Anregungen; mit ihnen werden nicht in der Stellung
eines Bauherren gründende, durchsetzbare Rechte geltend gemacht"
(siehe VwGH 30. 5. 1994, 93/16/0096, S 35).
In beiden obgenannten Erkenntnissen ist der VwGH zum
Ergebnis gelangt, dass unter dieser Voraussetzung auch die Beurteilung, wer das
finanzielle Risiko getragen hat, dahingestellt belassen werden kann. Selbst wenn
das finanzielle Risiko bei den einzelnen Erwerbern der Grundstücksanteile
gelegen wäre - so der VwGH - würden diese allein dadurch nicht zu
Bauherrn; der Prüfung und Feststellung weiterer Kriterien für die
Bauherreneigenschaft kann keine entscheidende Bedeutung mehr zukommen.
Gleich argumentiert Fellner: Grundstückserwerb im
"Bauherrenmodell" (ÖStZ 1996, S 499):
"Bei einem Erwerb von Miteigentumsanteilen an
einer Liegenschaft, mit denen das Wohnungseigentum verbunden werden soll, kann
zur Erreichung der Bauherreneigenschaft der Auftrag zur Errichtung der
Wohnungseinheit nur von der Eigentümergemeinschaft erteilt werden,
wofür von vornherein die Fassung eines gemeinsamen, darauf abzielenden
Beschlusses erforderlich ist. Denn nur die Gesamtheit aller Miteigentümer
kann rechtlich über das ihnen gemeinsame Grundstück kraft ihres
Willensentschlusses verfügen. Bei einer Mehrheit von Miteigentümern
kann somit nur eine Willenseinigung zwischen den Miteigentümern zur
gemeinsamen Errichtung der gesamten Anlage unter gemeinsamer Tragung des
gesamten Risikos, gemeinsame Erteilung der hiezu erforderlichen Aufträge
etc. die Bauherrengemeinschaft begründen, wenn ein Wohnhaus durch ein
einheitliches Bauvorhaben neu geschaffen werden wird. Die Bauherreneigenschaft
einer Miteigentümergemeinschaft ist also nur gegeben, wenn sämtliche
Miteigentümer gemeinsam tätig
werden
und das Risiko tragen. Inhaltsgleiche
Einzelerklärungen von Miteigentümern können den erforderlichen
gemeinsamen, auf Errichtung des gesamten Bauwerkes gehenden Beschluss der
Eigentümergemeinschaft nicht ersetzen. .... ..Entscheidend ist vielmehr,
dass (auch) der den Übereignungsanspruch begründende
Vertrag in ein Vertragsgeflecht miteinbezogen
ist, das unter Berücksichtigung aller Umstände darauf gerichtet ist,
dem Erwerber als einheitlichen Leistungsgegenstand das Grundstück in
bebautem Zustand zu verschaffen. .........Sollten und konnten die Wohnungswerber
das jeweilige Grundstück nur in bebautem Zustand erhalten, so sind die
Baukosten der Bemessungsgrundlage zuzurechnen."
"Von einer Miteigentümergemeinschaft kann erst
gesprochen werden, wenn Personen Miteigentümer geworden sind. Solange
diesen Personen Miteigentum nicht eingeräumt ist, können diese auch
nicht als Bauherren handeln. Im Falle eines Beschlusses von
Nichteigentümern (bloßen Interessenten) ist eine Bauherreneigenschaft
zu versagen" (VwGH 27. 1. 1999, 96/16/0142).
Die Bauherreneigenschaft einer
Miteigentümergemeinschaft (eine solche besteht laut Rechtsprechung des VwGH
vom 19.4.1995, 93/16/0031 bis 0038 mit dem Abschluss der Kaufverträge) ist
also nur dann gegeben, wenn sämtliche Miteigentümer gemeinsam
tätig werden und die entsprechenden Aufträge erteilen.
Im vorliegenden Berufungsfall hat somit am 20.5.2003 der
Bauwerber L ein Baugesuch inkl. Baubeschreibung samt Einreichplan bei der
zuständigen Gemeinde eingebracht. Mit Baubescheid vom 17.7.2003 wurde
diesem Bauwerber die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung des
Doppelhauses erteilt.
Die Bw. hat mit Kaufvertrag vom 6.5.2004 sowie mit
Vertragsnachtrag zur Begründung von Wohnungseigentum vom 17.2.2005
insgesamt 109/212 Miteigentumsanteile an einer Liegenschaft, verbunden mit
Wohnungseigentum an der Wohnung Top 2 und 2a (Pkw-Stellplatz) gekauft. Die
anderen Grundstücksanteile verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung
Top 1 und 1a (Pkw-Stellplatz) wurden mit Anwartschaftsvertrag vom 1.4.2004 bzw.
mit dem berufungsgegenständlichen Vertragsnachtrag vom 17.2.2005 von einer
Privatperson erworben. Der Kaufgegenstand entsprach jeweils dem für das
Doppelhaus notwendigen Mindestanteil laut Wohnungseigentumsgesetz.
Der Grundstücksanteil wurde folglich unbestritten zu
einem Zeitpunkt gekauft, als nicht nur die Planung für das Doppelhaus schon
vollständig abgeschlossen war, sondern die Baubewilligung für dieses
Doppelhaus gegenüber dem Bauwerber L (=Initiator/Organisator des
Doppelhauses) bereits erteilt war. Zum Zeitpunkt des Vertragsnachtrages hat auch
die Nutzwertfeststellung vorgelegen.
Waren aber die jeweiligen Nutzwerte für das Doppelhaus
festgestellt und erwarb die Bw. die entsprechenden Mindestanteile laut
Nutzwertgutachten, dann spricht dies als Indiz deutlich dafür, dass die Bw.
bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an dieses
von einem Organisator fertig vorgegebenes, vollständig geplantes und
baubehördlich bereits bewilligtes Konzept eines Doppelhauses gebunden war.
Überdies ist in Punkt I des Vertragsnachtrages festgehalten, dass die
Verkäuferin - also die L - die Wohnungs-eigentumsobjekte errichtet hat.
Dass die
Eigentümergemeinschaft in die Projekterstellung, Planung und
Einreichung bei der Baubehörde in irgendeiner Form eingebunden bzw. dies
nach Vorliegen eines darauf gerichteten gemeinsamen Beschlusses der
Eigentümergemeinschaft über deren Auftrag erfolgt wäre, wurde in
der Berufung weder behauptet geschweige denn nachgewiesen und dagegen spricht
außerdem die Chronologie der Abwicklung des Gesamtprojektes.
Die Sache stellt sich jedenfalls in Anbetracht obiger
Umstände nicht so dar, dass die Bw. und der andere Mitbeteiligte zusammen
Eigentümer eines nackten Grundstückes waren und es ihnen völlig
freistand, ob, wann und wie sie das Grundstück bebauen. Es bestand im
Gegenteil im Zeitpunkt des Übereignungsanspruches und Erwerbsvorganges
durch die Bw. bereits eine derart starke Bindung an das Gebäude, dass als
Gegenstand des Erwerbes in wirtschaftlicher Betrachtungsweise das
Grundstück mit dem Gebäude und der darin befindlichen Wohnung
bezeichnet werden muss.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass selbst dann,
wenn vorbereitende Planungen mit dem Architekten stattgefunden haben bzw.
Sonderwünsche von Mitbeteiligten vor Begründung des
Übereignungsanspruch berücksichtigt werden sollten, dies im Hinblick
auf die damalige Stellung der Bw. als bloße Interessentin kein
maßgebliches Kriterium für die Beurteilung der Bauherrengemeinschaft
ist.
Dem Bauherren obliegt es somit, das zu errichtende Haus zu
planen und zu gestalten, der Baubehörde gegenüber als Bau- und
Konsenswerber aufzutreten, die Verträge mit den Bauausführenden im
eigenem Namen abzuschließen und die baubehördliche
Benützungsbewilligung einzuholen.
Ist jedoch wie im gegenständlichen Falle das
Bauprojekt in allen Einzelheiten geplant, so kann der Käufer insbesondere
dann, wenn er nur einen Grundanteil verbunden mit Wohnungseigentum erwirbt, auf
die Gestaltung des Gebäudes regelmäßig keinen Einfluss nehmen.
"Beim Erwerb von Miteigentumsanteilen
verbunden mit Wohnungseigentum wird daher regelmäßig der Anspruch auf
Übereignung eines Anteiles an dem fertiggestellten Gebäude erworben.
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist in diesem Fall nicht
bloß der Grund und Boden, sondern auch der auf seine sachlichen und
rechtlichen Bestandteile, wie Gebäude und Wohnungseigentumsrecht,
entfallende Teil des Preises" (VwGH 15.12.1988, 88/16/0056-0059).
Für die Bauherreneigenschaft kommt es also darauf an, ob der Erwerber auf
die bauliche Gestaltung des Objektes noch Einfluss nehmen konnte oder bei seinem
Erwerb an ein bereits vorgegebenes Objekt gebunden war.
Nach dem Dafürhalten des Unabhängigen
Finanzsenates ist der Bw. die Bauherreneigenschaft schon allein aus dem Grund zu
versagen, dass sie im Zeitpunkt der Projektierung der Wohnanlage weder einen
Übereignungsanspruch hatte oder gar Miteigentümerin gewesen ist und
daher auch nicht als Bauherr handeln konnte, sondern ihre - wenn überhaupt
vorhandene - Einflussnahme auf die bauliche Gestaltung lediglich als bloße
Interessentin hatte ausüben können. Im Zeitpunkt des Erwerbsvorganges
waren sowohl die Planung als auch die baulichen Maßnahmen derart weit
gediehen und faktisch abgeschlossen, dass in wirtschaftlicher Betrachtungsweise
der Erwerbswille nicht mehr bloß auf das unbebaute Grundstück,
sondern vielmehr auf die fertig geplante Eigentumswohnung gerichtet war.
Da die eingangs genannten Voraussetzungen zwecks Erlangung
der Bauherreneigenschaft kumulativ vorliegen müssen und der Bw. in
Anbetracht obiger Ausführungen zumindest die
bauliche Einflussnahme als
Miteigentümerin abzusprechen ist, kann sie allein schon deshalb
nicht als Bauherr angesehen werden. Die Beurteilung der übrigen
maßgeblichen Kriterien kann im Hinblick auf die Rechtsprechung als nicht
mehr entscheidungswesentlich dahingestellt werden. So ist der VwGH zB. im
Erkenntnis vom 30. Mai 1994, 93/16/0095 und 0096, zum Ergebnis
gelangt, dass mangels Voraussetzung der baulichen Einflussnahme auch die
Beurteilung, wer das finanzielle Risiko bei den einzelnen Erwerbern der
Grundstücksanteile getragen hat, dahingestellt belassen werden kann. Selbst
dann, wenn das finanzielle Risiko beim Erwerber der Grundstücksanteile
gelegen wäre - so der VwGH -, würde dieser allein dadurch nicht zum
Bauherren; der Prüfung und Feststellung weiterer Kriterien für die
Bauherreneigenschaft kann keine entscheidende Bedeutung mehr zukommen.
Zur Festsetzung der Grunderwerbsteuer durch das Finanzamt
ist noch Folgendes festzuhalten:
Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer
Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann
gemäß
§ 201 Abs. 1 BAO in der derzeit geltenden Fassung nach
Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 der genannten
Bestimmung auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige
Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige,
obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der
Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene
Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Gemäß
§ 201 Abs. 2 Z 3 BAO kann die
erstmalige Festsetzung einer Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn kein
selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei
sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 leg.cit. die
Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen
vorliegen würden.
Bezogen auf den "Neuerungstatbestand" des § 303 Abs. 4
BAO ist es somit erforderlich, dass für die Abgabenbehörde im
Verfahren nicht geltend gemachte Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen,
wenn die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrnes einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte. Voraussetzung für die Festsetzung ist daher,
dass entscheidungserhebliche Tatsachen oder Beweismittel der Abgabenbehörde
im Zeitpunkt der Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages noch nicht bekannt
waren und dass diese Umstände nachträglich neu hervorkommen - etwa im
Zuge einer Außenprüfung (vgl. Ritz,
BAO3,
§201, Tz 37)
Im bekämpften Bescheid hat das Finanzamt jene
Tatsachen dargestellt, die auf Grund des Vertragsnachtrages sowie der Erhebungen
des Finanzamtes hervorgekommen sind, und zu Abweichungen von der
Selbstberechnung der Bw. führten. Da die angeführten neu
hervorgekommenen Tatsachen - Erwerb des Grundstücksanteiles verbunden mit
Wohnungseigentum, keine Bauherreneigenschaft der Bw. - zur Ermittlung von
gegenüber der durch die Bw. durchgeführten Selbstberechnung
abweichenden Bemessungsgrundlagen führten, weshalb deren
Entscheidungsrelevanz nicht geleugnet werden kann, war die erstmalige
Festsetzung der Abgaben begründet. Sie steht im Ermessen der
Abgabenbehörde.
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem
Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich § 20
BAO zufolge in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb
dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen.
Unter "Billigkeit" versteht die ständige
Rechtsprechung die "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der
Partei", unter Zweckmäßigkeit das "Öffentliche Interesse,
insbesondere an der Einbringung der Abgaben" (vgl. Ritz,
BAO3,
§ 20, Tz 7).
Die maßgebenden Kriterien für die Übung des
Ermessens ergeben sich aus der Ermessen einräumenden Bestimmung. Im
gegebenen Zusammenhang ist daher primär der Grundsatz der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung bei der Ermessensübung zu
berücksichtigen.
Da sich die aus dem Festsetzungsbescheid ergebende
Nachforderung an Grunderwerbsteuer weder absolut noch in Relation zur bisherigen
Selbstberechung als geringfügig darstellt, erweist sich die im Rahmen der
Abgabenfestsetzung getroffene Maßnahme, die einer Richtigstellung der
Bemessungsgrundlage und der darauf entfallenden Abgabe dienen, als dem Sinn der
anzuwendenden Norm des § 201 BAO entsprechend und damit weder
unzweckmäßig noch unbillig.
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage kann daher der
Berufung insgesamt kein Erfolg zukommen und war spruchgemäß zu
entscheiden.
Graz, am 3.
Juni 2009
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 201 Abs. 2 Z 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0700-G/07
- Stammnummer
- 41189
- Gültig
- 03.06.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF