Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0232-F/04
Einbeziehung der Kosten für die Gebäudeerrichtung in die Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0232-F/04vom 11.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Werden Grundstücksverkauf, Doppelhausplanung und Bauführung durch ein- und denselben Initiator angeboten und ist die Verflechtung von Vertrag, Vereinbarungen und Behördenschritten so eng, dass die Annahme einer Bauführung in Eigenregie der allgemeinmenschlichen Verkehrsauffassung widerspricht, so ist vom Erwerb eines Grundstückes mit herzustellendem Gebäude auszugehen. Die Kosten für die Errichtung des Gebäudes sind daher der GrESt-Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Adr, vertreten durch Dr. Manfred
Ammann, Rechtsanwalt, 6830 Rankweil, Bahnhofstraße 25, vom
5. November 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
3. Oktober 2001 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 24. Juni 1999 wurde zwischen
der AB GmbH als Verkäuferin und ME, der Berufungswerberin, als
Käuferin, ein Kaufvertrag abgeschlossen. Gegenstand des Vertrages war das
Grundstück Nr. XY, mit einem Flächenausmaß von 394 m2. Als
Kaufpreis wurde ein Betrag von 1,000.000 S vereinbart.
Am
9. Juli 1999 erging ein Grunderwerbsteuerbescheid, der der Berufungswerberin auf
Basis des genannten Kaufpreises eine Grunderwerbsteuer von 35.000 S vorschrieb.
Die Festsetzung erfolgte gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig.
Aufgrund einer seitens des
Finanzamtes im Februar 2001 an das Gemeindeamt R als Bauamt betreffend die
beiden Grundparzellen Grundstück Nr. XY und Grundstück Nr. VW
gerichteten Anfrage ergab sich:
Das auf Ausführung eines
Doppelwohnhauses auf den genannten Parzellen gerichtete Bauansuchen war am
28.4.1999 von den Familien L und N gestellt worden. Familie N trat in der Folge
vom Kaufvertrag zurück, an ihrer Stelle übernahm die Berufungswerberin
das Grundstück. Ein neues Bauansuchen wurde nicht gestellt, die
Berufungswerberin trat an die Stelle der vorherigen Käufer. Die
Baubewilligung vom 7.7.1999 wurde Familie L und ME, also der Berufungswerberin,
erteilt. Als Errichter des Gebäudes wurde die AB GmbH genannt, als Daten
des Bauplanes März 1999 und 7.7.1999.
Im Zuge weiterer Ermittlungen
wurde dem Finanzamt ein Schreiben vom 28.5.1999 zur Kenntnis gebracht, in dem
die AB GmbH der Familie N mitteilte, eine Auflösung des Kaufvertrages
betreffend das Grundstück XY sei möglich, zumal Familie N anstelle des
genannten Grundstückes die Restfläche Nr. ST im Ausmaß von 574
m2 erwerben wolle, um darauf ein Einfamilienhaus zu errichten. Weiters habe ja
Familie N in der Person von ME (der Berufungswerberin) eine
"Interessentin namhaft gemacht, die gerne Ihr
jetziges Grundstück übernehmen würde, um zusammen mit Herrn
L das Doppelhaus zu errichten".
Das Schreiben enthielt weiters einen Passus, der das Aufrechtbleiben aller
bisher vereinbarten Punkte, insbesondere die freie Auswahl des Unternehmens
betreffend Planung, Bauleitung und Ausführung des Bauvorhabens, betonte.
Mit Schreiben vom 2.6.1999 teilte die AB GmbH der Berufungswerberin die
wesentlichen Vertragspunkte mit und merkte an:
"Wie Sie uns mitgeteilt haben, beabsichtigen
Sie, mit Herrn L ein Doppelhaus zu
errichten. Ihrem Wunsch entsprechend und wie bereits mit Schreiben vom....Herrn
L mitgeteilt, bestätigen wir
hiemit, dass Sie mit Unterfertigung des Kaufvertrages keine Verpflichtung
eingehen, Ihr beabsichtigtes Bauvorhaben über uns
abzuwickeln".
Dem Finanzamt wurde seitens der
AB GmbH überdies mitgeteilt, dem Rücktrittsersuchen der Familie N vom
Vertrag sei entsprochen worden, da mit der Berufungswerberin eine Käuferin
namhaft gemacht worden sei, "welche in das
bereits behördlich genehmigte Doppelhausprojekt (siehe Baueingabe) mit
Herrn L einstieg".
Der Berufungswerberin wurde von
der AB GmbH ein Angebot vom 15.6.1999 unterbreitet, das den insgesamt
möglichen Leistungsumfang, aufgegliedert wie folgt, umschrieb:
|
Bauleitung und
Baubetreuung
|
108.000,00
S
|
Baumeisterarbeiten
|
917.568,00
S
|
Zimmermannsarbeiten
|
164.851,00
S
|
Spenglerarbeiten
|
86.054,00
S
|
Dachdeckerarbeiten
|
32.918,00
S
|
Fenster und
Haustüre
|
171.071,00
S
|
Außen- und
Innenfensterbänke
|
14.515,00
S
|
Heizungs- und
Sanitärinstallationen
|
282.009,00
S
|
Elektroinstallationen
|
84.240,00
S
|
Verputzarbeiten
|
304.484,00
S
|
Estricharbeiten
|
69.984,00
S
|
Innentüren
|
86.832,00
S
|
Sonnenschutz
|
45.360,00
S
|
Schlosserarbeiten
|
51.840,00
S
|
Malerarbeiten
|
66.095,00
S
|
Fliesenlegerarbeiten
|
117.424,00
S
|
Bodenlegerarbeiten
|
82.425,00
S
Unter "Preis- und
Zahlungsmodalitäten" war festgehalten, im Falle einer Beauftragung mit den
angeführten Gewerken handle es sich bei den Preisen um garantierte
Fixpreise inklusive USt, Material und Arbeit.
Mit Schreiben vom 4.7.1999
erteilte die Berufungswerberin einen Auftrag hinsichtlich Baumeisterarbeiten,
Zimmermannsarbeiten, Dachdecker- und Spenglerarbeiten sowie Innen- und
Außenputz. Sie behielt sich die Berücksichtigung gewisser
Eigenleistungen vor und ließ die Option offen, eventuell weitere Arbeiten
gemäß Anbot in Auftrag zu geben.
Die an die Berufungswerberin
gerichtete Schlussrechnung vom 15.12.2000 wies einen Gesamtbetrag von
2,109.700,00 S aus.
Das
Finanzamt erließ in der Folge einen endgültigen
Grunderwerbsteuerbescheid vom 2.10.2001, in welchem es der bisherigen
Bemessungsgrundlage Kaufpreis (1,000.000,00 S) die Baukosten laut
Schlussrechnung (2,109.700,00 S) hinzuzählte. Die 3,5%-ige
Grunderwerbsteuer errechnete sich demgemäß mit 108.839,00 S im
Vergleich zu 35.000,00 S laut vorläufigem Bescheid.
Die Berufungswerberin focht den
Bescheid insoweit mit Berufung an, als die Baukosten in Höhe von
2,109.700,00 S einbezogen worden waren. Sie führte aus, der Kauf des
Grundstückes von der AB GmbH stehe mit den später erteilten
Werkverträgen in keinem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang.
Sie habe sich nicht an ein vorgegebenes Baukonzept binden wollen und daher auch
bei verschiedenen Unternehmen Kostenvoranschläge eingeholt. Die AB GmbH
habe von ihr in jenen Bereichen, in denen sie Bestbieter war, den Zuschlag
erhalten. Die ursprünglich schon mit der Familie N vorgenommene Planung
habe ihr nicht gefallen, daher sei eine Umplanung vorgenommen worden.
Hinsichtlich der geänderten Pläne sei sie selbst als Bauwerberin
aufgetreten und habe von der Gemeinde R die Baubewilligung erhalten. Sie habe
das Baurisiko tragen müssen. Nicht zusammengehörende Verträge
könnten bei der Ermittlung der Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage nicht
zusammengezogen werden.
Sie legte drei Kostenvoranschläge bei:
17.6.1999,
F&R, Baumeister-, Verputz-, Zimmermanns- und Schreinerarbeiten, 1,701.240,00
S
16.6.1999,
JL GmbH & Co, Dachdeckerarbeiten, 47.903,40 S
14.6.1999,
CB Spenglerei, Spenglerarbeiten, 88.105,90
S.
Das Finanzamt wies
die Berufung als unbegründet ab und führte aus:
Für die steuerliche
Bemessungsgrundlage komme es darauf an, in welchem Zustand das Grundstück
erworben werden solle. Bei Bindung an ein bestimmtes, durch den Verkäufer
oder einen mit ihm zusammenarbeitenden Planer vorgegebenes Gebäude, sei der
Kauf eines Grundstückes mit herzustellendem Gebäude anzunehmen. Die
von der Berufungswerberin angesprochene Planänderung beziehe sich lediglich
auf den Autoabstellplatz. Insgesamt komme ihr nach den hiefür geltenden,
strengen Kriterien die Bauherreneigenschaft nicht zu.
In der Folge brachte die
Berufungswerberin einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs.
1 Z 1 GrEStG unterliegt der Grunderwerbsteuer als ein auf ein inländisches
Grundstück bezogener Rechtsvorgang ein Kaufvertrag oder ein anderes
Rechtsgeschäft, das einen Anspruch auf Übereignung begründet. Die
Steuer ist gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG vom Wert der Gegenleistung zu
berechnen. § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG umschreibt, dass Gegenleistung bei einem
Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen
sonstigen Leistungen und der dem Käufer vorbehaltenen Nutzungen ist.
Der Begriff der Gegenleistung
im Grunderwerbsteuerrecht ist im wirtschaftlichen Sinn zu verstehen. Er umfasst
alles, was der Erwerber über den Kaufpreis hinaus für den Erwerb des
Grundstückes aufwenden muss. Das steuerrechtliche Augenmerk richtet sich
auf den Gegenstand des Erwerbes. Ist
dieser bloß ein nacktes Grundstück, oder ein Grundstück mit
herzustellendem Gebäude? Je nach Einordnung ist die Bemessungsgrundlage
für die Grunderwebsteuer zu veranschlagen. Konkret bedeutet dies: Ist der
einheitliche Vertragswille auf den Erwerb eines Grundstückes mit
herzustellendem Gebäude gerichtet, so entspricht es dem Gesetz, der
Bemessungsgrundlage die Baukosten für die Errichtung des Gebäudes
hinzuzuschlagen. Hiebei stellt es kein Hinderniss dar, wenn die Abreden
über den Kauf des Grundstückes und die Betrauung mit der Errichtung
des Gebäudes auseinanderfallen. Selbst eine Personenverschiedenheit
zwischen Grundstücksverkäufer und Bauführer schadet nicht, sofern
die Vereinbarungen wirtschaftlich gesehen eine Einheit bilden (siehe hiezu
Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer,
Kommentar, Fellner Fachverlag, Enns 2005, 11. Auflage, RZ 4ff zu § 5, RZ
89ff zu § 5).
Wesentlicher Maßstab bei
der Beantwortung der Frage, ob sich der Wille des Erwerbers auf den Erwerb eines
nackten Grundstückes für eine Bauausführung in Eigenregie, oder
auf den Erwerb eines Grundstückes mit herzustellendem Gebäude richtet,
ist die Bauherreneigenschaft. Lehre und
Rechtsprechung knüpfen an diese strenge Voraussetzungen:
Der Käufer ist dann als
Bauherr anzusehen, wenn er
1)auf
die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen kann,
2)das
Baurisiko zu tragen hat, dh den bauausführenden Unternehmungen
gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist,
3)das
finanzielle Risiko tragen muss, dh dass er nicht bloß einen Fixpreis zu
zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen übernehmen muss, aber auch
berechtigt ist, von den Bauausführenden Rechnungslegung zu
verlangen.
Diese
Kriterien müssen kumulativ vorliegen (Fellner Kommentar wie oben, RZ 90 zu
§ 5).
Die wesentlichen Eckpunkte im
Streitfall sind folgende:
|
Bauansuchen durch L und
N
|
28.4.1999
|
Kaufvertrag zwischen AB GmbH
und der Berfungswerberin
|
24.6.1999
|
Baubewilligung an L und
Berufungswerberin
|
7.7.1999
|
Anbot hinsichtlich
Bauausführung von AB GmbH an Berufungswerberin
|
15.6.1999
|
Anbotannahme
(eingeschränkt)
|
4.7.1999
|
Bauansuchen der
Berufungswerberin hinsichtlich Errichtung eines Autoabstellplatzes
|
22.12.1999
|
Teilbenützungsbewilligung
an Berufungswerberin
|
22.2.2000
Bei Betrachtung des
chronologischen Ablaufes von Grundstückskauf und Bauausführung
lässt sich feststellen, dass die Berufungswerberin in ein bereits weit
fortgeschrittenes bzw. schon abgeschlossenes Planungskonzept eingetreten ist.
Durch den Rücktritt der Familie N ersetzte sie diese nahtlos, was sich auch
darin zeigt, dass das bereits am 28.4.1999 von L und N eingereichte Bauansuchen
ohne Weiteres aufrecht blieb. Der Wille der Berufungswerberin muss bei Abschluss
des Kaufvertrages somit das zu errichtende Gebäude mitumfasst haben, auch
weil die Ausführung eines Doppelhauses mit Familie L nie in Zweifel stand.
Die - für die Bauausführung letzlich unwesentliche - Frage war
nur, wer der Partner des Projektes sein sollte - N oder die
Berufungswerberin. Realistischerweise ist festzustellen, dass die
Berufungswerberin, hätte sie das nackte Grundstück erwerben und in
neuer Planung bebauen wollen, an natürliche Grenzen gestoßen
wäre: Die Errichtung eines Einfamilienhauses wäre aufgrund der
geringen Größe des Grundstückes ohne Gewährung einer
Bauabstandsnachsicht kaum möglich gewesen (vgl. VwGH 3.9.2004,
2004/16/0053). Eine derartige Gestaltung hätte auch weder den
mitzuberücksichtigenden Interessen der ein Doppelhaus anstrebenden Familie
L, noch des letztlich alle Bauausführungen übernehmenden
Verkäufers/Initiators (Doppelhaus L -Berufungswerberin sowie
Einfamilienhaus N auf angrenzendem, größerem Grundstück)
entsprochen. Die oben unter Punkt 1)
erläuterte Einflussnahmemöglichkeit auf die bauliche Gestaltung war
also im Streitfall äußerst gering. Die laut Aktenlage lediglich in
der Errichtung eines Autoabstellplatzes gelegene Planänderung ist nicht von
einer Art, durch die auf die Gestaltung des Hauses wesentlich Einfluss genommen
worden wäre. Der unabhängige Finanzsenat erachtet zusammenfassend das
Kriterium gemäß Punkt 1) als
nicht erfüllt.
Hinsichtlich Punkt
2), Tragung des Baurisikos, ergibt die
Sachverhaltsanalyse Folgendes: Es spricht grundsätzlich für die
Bauherreneigenschaft, wenn der Grundstückserwerber der Baubehörde
gegenüber als Bau- und Konsenswerber auftritt, die Verträge mit den
Bauausführenden im eigenen Namen abschließt und die
baubehördliche Benützungsbewilligung einholt. Im Streitfall wurde das
Bauansuchen, wie dargestellt, von L und N an die Baubehörde gerichtet. Die
zwei Monate später in den Kaufvertrag eintretende Berufungswerberin
verzichtete auf ein neuerliches Bauansuchen, was zu dem bereits oben
dargelegten, zwangsläufigen Schluss führen muss, dass das vorgegebene
Konzept im Wesentlichen ihren Vorstellungen entsprach. Auch wenn sie im Weiteren
ein Bauansuchen hinsichtlich Autoabstellplatz einbrachte und die Baubewilligung
und Benützungsbewilligung ihr selbst erteilt wurden, reicht dies nicht aus,
um ihre Bauherreneigenschaft zu begründen. Allzu stark ist sie nämlich
in das vom Verkäufer und gleichzeitig Bauorganisator vorgegebene
Planungskonzept eingebunden.
Dass es der Berufungswerberin
in bereits erwähnten Schreiben der AB GmbH freigestellt wurde, welchem
Unternehmen sie ihre Bauausführung anvertrauen wolle, vermag nicht zu
überzeugen: Wurde doch die Doppelhaushälfte L von der AB GmbH
errichtet, ebenso wie das auf dem angrenzenden Grundstück situierte
Einfamilienhaus N. Nicht nur die Nützung von Synergieeffekten hätte in
diesem Fall massiv gegen den Einsatz verschiedener bauausführernder
Betriebe gesprochen, sondern auch die, besonders im Hinblick auf das Doppelhaus,
dadurch gefährdete Harmonie in der baulichen Gestaltung. An dieser
Überzeugung des unabhängigen Finanzsenates vermag auch die Einholung
von Kostenvoranschlägen bei anderen Betrieben nichts zu ändern. Sie
beweist bestenfalls, dass Interesse an einem Preisvergleich bestand.
Das Anbot vom 15.6.1999 des
Grundstücksverkäufers, Bauorganisators und Bauausführenden
- die AB GmbH ist all dies in einer Person - umfasste ein
Gesamtvolumen von 2,685.670,00 S. Es wurde von der Berufungswerberin mit
Annahmeerklärung vom 4.7.1999 mit Einschränkungen angenommen. Die
Schlussrechnung belief sich letztlich auf 2,109.700,00 S. Sie ist insofern von
einem Umfang, der nicht auf weit ausgreifende Eigenleistungen schließen
lässt (laut Fellner Kommentar wie oben, RZ 97a zu § 5 GrEStG,
schließen
Eigenleistungen eines Erwerbers die
Annahme eines einheitlichen Vertragswerkes
jedenfalls dann nicht aus, wenn der Veräußerer Bauleistungen
erbringt, die mehr als 50% der Bausumme übersteigen). Sollte die
Berufungswerberin in untergeordneten Teilbereichen nicht vom Initiator
vorgeschlagene Unternehmer beschäftigt haben, so wurden die
diesbezüglichen Kosten nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen.
Nach dem Ausgeführten ist
festzustellen, dass aufgrund der weitgehenden Annahme des umfangreichen
Angebotes, welches als Teil eines einheitlichen Vereinbarungs- und
Vertragsgeflechtes anzusehen ist, nicht die Berufungswerberin, sondern der
Initiator des Gesamzkonzeptes (AB GmbH) die Bauschritte hinsichtlich der
Einzelanbieter Spengler, Dachdecker, Zimmermann, Elektriker und vieler andere
mehr in Auftrag gab und überwachte. Insofern kommt der Berufungswerberin
auch nach Punkt 2) der Kriterienliste
die Bauherreneigenschaft nicht zu.
Schließlich trägt
die Berufungswerberin auch nicht das finanzielle Risiko gemäß Punkt
3). Laut Angebot der AB GmbH handelt es
sich bei den Preisen für die (weitestgehend in Auftrag gegebenen) Gewerke
um garantierte Fixpreise inklusive USt, Material und Arbeit.
Von einem kumulativen Vorliegen
der "Bauherrenkriterien", wie sie die Judikatur verlangt, kann also keineswegs
gesprochen werden. Sowohl hinsichtlich Planung (siehe Punkt
1)), als auch hinsichtlich
Bauführung (siehe Punkt 2), damit
in Verbindung stehend, Kosten, Punkt
3)), hatte die Berufungswerberin in
überwiegendem Ausmaß das vorgegebene Konzept des Initiators AB GmbH
angenommen.
In Gesamtbetrachtung hat die
Berufungswerberin ein Grundstück mit herzustellendem Gebäude erworben.
Der Bemessungsgrundlage waren daher die Baukosten für die Errichtung des
Gebäudes hinzuzurechnen und die Berufung somit spruchgemäß
abzuweisen.
Feldkirch,
am 11. Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
BauherrenmodellGrundstückskostenKosten für die Errichtung des GebäudesGrundstück mit herzustellendem GebäudeEinflussnahme auf die GestaltungBaurisikoKostenrisiko
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0232-F/04
- Stammnummer
- 22348
- Gültig
- 11.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF