Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3777-W/10
Für die abgabenrechtliche Beurteilung des Erwerbsvorganges ist der Zustand eines Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/3777-W/10vom 13.03.2013Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Daher trifft jeden unserer Mandanten das komplette Baurisiko, d.h. die Miteigentümergemeinschaft mit jedem unserer Mandanten trägt somit sämtliche wirtschaftliche Risiken der Bauführung sowie das finanzielle Risiko der geplanten Revitalisierung. D.h. dass - wie in den ob genannten Ausführungen dargelegt - zu keinem Zeitpunkt ein fertiges Projekt vorgelegen ist und die Miteigentümer tragen aufgrund des Bauherrenbegriffes sowohl die wesentliche Einflussnahme auf die bauliche Gestaltung der Revitalisierungsmaßnahmen als auch das Baurisiko als auch das finanzielle Risiko.
Verletzung von Verfahrensvorschriften
Die Bescheidbegründung zum Bescheid vom 13.10.2010 geht unrichtigerweise davon aus, dass Herr =Ing. schon Pläne zur Revitalisierung und optimalen Vermietung vorgestellt hat. Tatsache ist, dass lediglich Planskizzen vorgelegt worden sind. Insoweit ist der Sachverhalt verkannt worden und das Ermittlungsverfahren hätte bei richtiger Würdigung des Sachverhaltes zu einem anderen Bescheidergebnis führen müssen. Insoweit wurden daher Verfahrensvorschriftenden der BAO verletzt. Überdies wurden die Verfahrensvorschriften insoweit verletzt, als festgehalten wurde, dass den Miteigentümern Finanzierungsplan und Gesamtinvestitionsvolumen vorab bekannt waren. Diesbezüglich ist auf die Vorhaltsausführungen vom 28.10.2008 und 22.09.2008 zu verweisen, wobei festgehalten worden ist, dass die Berechnungen lediglich für eine allfällige Anfrage beim Finanzamt dem durchführenden Steuerberater zur Verfügung standen. Die Projektunterlagen wurden erst nach der konstituierenden Bauherrenversammlung von der -Fa2 ausgefertigt. Ebenso haben die Miteigentümer erst nach der Bauherrenversammlung steuerliche Gutachten erhalten. Der Hinweis auf die Homepage der Firmengruppe betrifft lediglich kleine Bauherrenmodelle und nicht große Bauherrenmodelle.
Wir stellen daher den Antrag auf Aufhebung des Bescheides und auf Neuausfertigung ohne Berücksichtigung der sonstigen Leistungen und zwar eingeschränkt somit lediglich auf den Kaufpreis der erworbenen Liegenschaft unter Ausscheidung der sonstigen Leistungen (Bauleistungen), d.h. die anteiligen Investitionskosten sind auszuscheiden.
Insoweit beantragen wir gemäß 212a BAO die Aussetzung der Einhebung für unseren Mandanten, Herrn D.S., von einer Bemessung von € 30.657,89 da lediglich € 7.526,06 aus Sicht unseres Mandanten als ordnungsgemäß vorgeschriebene Grunderwerbsteuer von € 38.183,95 verbleibt.
Sollte die Abgabenbehörde 2. Instanz sich unserer Rechtsmeinung hinsichtlich der Bauherreneigenschaft der Miteigentumsgemeinschaft EZ 9 KG =G, C., C1 nicht anschließen, möchten wir auf das unter der EuGH AZ C 156/08 laufende Vorabentscheidungsverfahren hinweisen, wo wir die Meinung vertreten, dass die gleichzeitige Belastung mit Umsatzsteuer als auch mit Grunderwerbsteuer der aktuellen Judikatur des EuGH nicht mehr entspricht und daher die entsprechende österreichische Rechtslage unter den Gesichtspunkt des entsprechenden Verfahrens ob der angeführten Aktenzahl zu würdigen und in der Entscheidung mit zu berücksichtigen."
Vorhalte des Unabhängigen Finanzsenates:
Vorhalt vom 3. Oktober 2011:
"1) Laut Berufung wurde die Baubewilligung seitens der -BB erst mit Bescheid vom 22.4.2010 erteilt. Es wird ersucht, eine Kopie dieses Bescheides der -BB vom 22.4.2010 sowie eine Kopie des diesem Bescheid zu Grunde liegenden Antrages zu übersenden.
2) Vom C.Z. wurde per 21.9.2010 der Prüfbericht erstellt und mit 28.9.2010 die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn erteilt. Es wird um Übersendung einer Kopie dieses Prüfberichtes des C.Z. vom 21.9.2010 sowie einer Kopie der Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn ersucht.
3) Um Übersendung einer Kopie der Wirtschaftlichkeitsanalysen und -berechnungen der Fa2. (Punkt 4 Konstituierung und Beschlussfassung Miteigentümergemeinschaft C., C1) sowie einer Kopie der diesbezüglich abgeschlossenen Vereinbarung wird ersucht.
4) Weiter wird um Übersendung einer Kopie des von der Fa3 erstellten Zahlungsplanes (Mittelabflussplan) ersucht (Punkt 7 Konstituierung und Beschlussfassung Miteigentümergemeinschaft C., C1).
5) Es wird ersucht, eine Kopie des vorgeschlagenen Finanzierungskonzeptes in der festgelegten Form sowie einer Kopie der über die Finanzierungsbeschaffung mit der Fa1 abgeschlossenen Vereinbarung (Punkt 10 Konstituierung und Beschlussfassung Miteigentümergemeinschaft C., C1) zu übersenden.
6) Wurden neben der Konstituierung der Miteigentümergemeinschaft weitere Miteigentümerversammlungen bzw. Bauherrenversammlungen abgehalten? Wenn ja, wann wurden diese Miteigentümerversammlungen bzw. Bauherrenversammlungen abgehalten? Wenn weitere Miteigentümerversammlungen bzw. Bauherrenversammlungen abgehalten wurden, wird um Übersendung der Protokolle über diese Miteigentümerversammlungen bzw. Bauherrenversammlungen in Kopie ersucht. Für den Fall, dass die anwesenden Personen in diesen Protokollen nicht aufgelistet sind, wird auch um Übersendung von Anwesenheitslisten ersucht.
7) Wann erfolgte die Ausschreibung des Generalunternehmervertrages und wann wurde der Generalunternehmervertrag abgeschlossen? Welche Firmen haben sich auf Grund dieser Ausschreibung gemeldet (es wird ersucht, die einzelnen weiteren Meldungen in Kopie vorzulegen)? Um Übersendung einer Kopie des Generalunternehmervertrages sowie Kopien über die Ausschreibung des Generalunternehmervertrages wird ersucht.
8) Wann wurde mit den Sanierungsarbeiten begonnen? Welche baulichen Arbeiten wurden bisher durchgeführt? An welche Firmen wurden die einzelnen Aufträge vergeben? Um Übersendung der einzelnen von den beauftragten Firmen gelegten Rechnungen in Kopie wird ersucht.
9) Wie wird das gegenständliche Gebäude derzeit verwendet? Wann ist mit der Fertigstellung der Sanierungsarbeiten zu rechnen bzw. wurden die Sanierungsarbeiten bereits abgeschlossen? Wenn die Sanierungsarbeiten bereits abgeschlossen sind, wird um Übersendung von Kopien der Endabrechnungen ersucht."
Die Beantwortung dieses Vorhaltes erfolgte am 14. Oktober 2011:
"Ad 1
In der Beilage finden Sie die Baubewilligung vom BC vom 22.04.2010. Die ist, wie sich auf Seite 6 zeigt, an die entsprechenden Miteigentümer gerichtet.
Der diesem Bescheid zugrunde liegende Antrag ist nicht auffindbar. In der Beilage übermitteln wir daher eine Aufforderung des B.C zur Ergänzung dieses Antrages. Aus dieser Aufforderung ist ersichtlich, dass der Antrag durch die Miteigentümer gestellt wurde. Auf Seite 2 zeigt sich, dass die Aufforderung an die Miteigentümer gerichtet war und sie bezieht sich auf das Ansuchen vom 30.04.2009.
Ad 2
In der Beilage befindet sich der Prüfbericht vom 21.09.2010 samt Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn. Dieser ist ebenfalls an die Förderungswerber Käufer1 und Miteigentümer (Bauherren) gerichtet.
Der Ordnung halber haben wir den aktualisierten Prüfbericht vom 05.07.2011 sowie die Zusicherung vom 20.09.2011 beigelegt.
Diese Unterlagen sind ebenfalls an Käufer1 und Miteigentümer gerichtet.
Ad 3
Wie verlangt übersenden wir die Vereinbarung über Wirtschaftlichkeitsberechnungen und Analysen der Fa,2 samt den diesbezüglich erstellten Unterlagen über Wirtschaftlichkeitsanalysen und -berechnungen.
Ad 4
Ebenso beigelegt finden Sie den Mittelabflussplan der Fa3.
Ad 5
Die Vereinbarung über die Finanzierungsbeschaffung und -bearbeitung der Fa1 finden Sie wie gewünscht in der Beilage. Das dazugehörige Finanzierungskonzept entspricht den Wirtschaftlichkeitsberechnungen der -Fa.2.
Ad 6
Neben der konstituierenden Miteigentümerversammlung wurde eine Besprechung am 15.07.2011 der Interessenten abgehalten (siehe Protokoll in der Beilage).
Zusätzlich wurde im Zuge der Fertigstellung am 29.06.2011 eine Bauherrenversammlung abgehalten (Protokoll liegt ebenfalls bei). Als Beilage dazu legen wir eine aktualisierte Wirtschaftlichkeitsberechnung bei, aus der ersichtlich ist, dass gegenüber der ursprünglichen Wirtschaftlichkeitsberechnung Mehrkosten entstanden sind, die von den Bauherren zu tragen waren.
Ad 7
Die Firmenliste des Ausschreibungsverfahrens vom 25.02.2010 sowie eine Beschlussfassung der Miteigentümergemeinschaft liegt bei.
Die Beschlussfassung der Miteigentümer zur Beauftragung des Generalunternehmers erfolgte zwischen 09.06.2010 und 30.06.2010.
Dabei wurde der Generalunternehmer (Betrieb) von den Bauherren eigenhändig beauftragt.
Der Generalunternehmervertrag wurde am 30.06.2010 gefertigt.
Als weiteres Dokument legen wir das Rechnungsprüfungsblatt der -Ing Baumanagement GmbH vor, aus dem sämtliche Auftragsvergaben sowie Rechnungssummen ersichtlich sind.
Ad 8 und 9
Mit den Sanierungsarbeiten wurde Mitte September 2010 begonnen, die Arbeiten wurden im Juni 2011 fertiggestellt (siehe Protokoll der 3. Bauherrenversammlung).
Wie schon oben angeführt, enthält das Rechnungsprüfungsblatt der Firma -Ing Baumanagement GmbH sämtliche Rechnungssummen (siehe ad 7)."
Diesem Schriftsatz angeschlossen waren die in diesem genannten Beilagen.
Vorhalt vom 9. Jänner 2012:
"1) Da laut Vorhaltsbeantwortung vom 14. Oktober 2011 das am 30. April 2009 eingebrachte Ansuchen um Baubewilligung nicht auffindbar ist, wird um Übersendung von Kopien der diesem Ansuchen beigelegten Bauplänen ersucht.
2) Laut der Beilage 1 zum Protokoll der 3. Bauherrenversammlung vom 29. Juni 2011 werden in der Tabelle auch Kosten laut Beschlussfassung vom 7. Juni 2010 ausgewiesen. Um Übersendung einer Kopie dieses Beschlusses vom 7. Juni 2010 wird ersucht.
3) Der Bescheid der =BB, Baupolizei, vom 22. April 2010 erging laut Zustellverfügung auch an die "Vorbesitzerin". Um Bekanntgabe, warum dieser Baubewilligungsbescheid neben den in der Zustellverfügung genannten Miteigentümern auch an die "Vorbesitzerin" erging, wird ersucht.
4) Laut Angeboteröffnungsprotokoll betrug die Anbotssumme ohne MWSt der Firma Betrieb
€ 2,568.933,57. Im eben mit dieser Firma abgeschlossenen Generalunternehmervertrag beträgt die Auftragssumme € 2,300.000,-- zuzüglich USt. Aus welchen Gründen liegt die Auftragssumme laut Generalunternehmervertrag unter der Anbotssumme?"
Antwort vom 31. Jänner 2012:
"Ad 1
Eine Kopie des Einreichplanes liegt diesem Schreiben bei. Als Bauwerber ist in diesem Plan Käufer7 und Miteigentümer ausgewiesen und auf dem Plan sind die grundbücherlichen Miteigentümer der Miteigentümergemeinschaft C., C1 (gelbe Markierung) angeführt.
Ad 2
Eine Kopie der Beschlussfassung vom 07.06.2010, der sämtliche Miteigentümer mittels Umlaufbeschlussfassung bis 30.06.2010 zugestimmt haben, liegt bei.
Weiters liegen Kopien des Schreibens der -Fa2 vom 07.06.2010 und ein Schreiben des beauftragten Generalplaners Ing., Bauplanungs- und Managementgesellschaft mbH vom 31.05.2010 bei.
Ad 3
Der Bescheid der =BB - Baupolizei vom 22.04.2010 erging laut Zustellverfügung auch an die Vorbesitzerin, da zu diesem Zeitpunkt das außerbücherliche Eigentum der Miteigentümer D.S. und Käufer8 mangels Unbedenklichkeitsbescheinigung seitens des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern im Grundbuch lediglich vorgemerkt war und somit im Grundbuch die Vorbesitzerin als Voreigentümer von 3500/10000 Anteilen als bücherliche Eigentümerin aufschien und daher in der Zustellverfügung angeführt ist.
Bescheide der Magistratsabteilung ergehen laut Gesetz immer an die büchlichen Eigentümer der Liegenschaft.
D.S. und Käufer8 waren zu diesem Zeitpunkt außerbücherliche Eigentümer in Folge der noch nicht ausgestellten Unbedenklichkeitsbescheinigungen seitens des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern.
Diese wurden von uns damals entsprechend urgiert und erfolgten daher erst später die Eintragung im Grundbuch.
Ad 4
Nach der Anbotseröffnung beim C.Z. werden regelmäßig mit den Bietern Verhandlungen geführt. Die Auftragssumme der in der Folge abgeschlossenen Verträge liegen daher unter den Summen der Anbote.
Mit Firma =Betrieb konnte ein Nachlass verhandelt werden und der Generalunternehmerauftrag wurde über diese Summe, die auch der Beschlussfassung der Miteigentümer zugrunde liegt, abgeschlossen."
Die in diesem Schriftsatz genannten Unterlagen wurden diesem beigelegt.
Internetseite der Fa1 :
Datum 9. Mai 2011:
Unter Produkte wurden angeboten:
Bauherrenmodell
Solar-Fonds und
Mietobjekte
Unter Bauherrenmodell wurde gefunden:
"Das Bauherrenmodell.
Immobilienbesitz mit erhöhter Wertschöpfung.
Wir (im)mobilisieren Erträge.
Die Immobilie - eine krisensichere Kapitalanlage
Die Lage - das entscheidendste Kriterium
Der Anlagehorizont - eine langfristige Veranlagung
Das Anlageziel - erhöhte Wertschöpfung
Immobilieninvestitionen eignen sich zur Erhaltung und Sicherung von bestehendem Kapital. So schafft man bleibende Werte für die persönliche Zukunftsvorsorge.
Im Vergleich zur traditionellen Form der Immobilienveranlagung - etwa dem Erwerb von Grundstücken, Eigentumswohnungen oder Immobilienfondsanteilen - bietet das Bauherrenmodell entscheidende Vorteile. Es verbindet Sicherheit mit dem Vorteil erhöhter Nettoerträge ohne persönliches Engagement.
Die besten Argumente.
Da Grund und Boden nicht vermehrbar sind, haben Immobilien seit Generationen einen hohen Stellenwert als Anlageform. Bewährt und sicher.
Besonders in innerstädtischen Lagen werden Immobilien nicht nur ihren Wert erhalten, sondern langfristig eine Wertsteigerung erfahren. Immobilieninvestitionen an ausgezeichneten Standorten sichern steigende Erträge aus indexierten Mietverträgen.
Die Funktionsweise.
Mehrere Personen erwerben Anteile an einer Liegenschaft und schließen sich zu einer Miteigentümergemeinschaft zusammen, um das befindliche Altgebäude gemeinsam zu sanieren und anschließend langfristig zu vermieten.
Gefordert sind:
Wir wählen ausschließlich Immobilien aus, die langfristig wertgesicherte Einnahmen garantieren.
Nur wenige Wohn- und Geschäftsimmobilien werden jenen Ansprüchen gerecht, die wir an Veranlagungsobjekte stellen:
Zentrale, innerstädtische Lage
Hervorragende Infrastruktur (z.B. öffentliche Verkehrsmittel, Parkplätze)
Möglichkeiten, kleine und mittlere Wohneinheiten zu schaffen
Vorliegen der Voraussetzungen für begünstigte Abschreibung (1/15-AfA gemäß Denkmalschutz-, Wohnhaussanierungs- bzw. Mietrechtsgesetz)
Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Förderungen und Zuschüssen
Ihr Nettoertrag - eine solide Sache.
Ihre persönliche Sicherheit - unser oberstes Ziel.
persönliche Eintragung ins Grundbuch
Risikominimierung durch gemeinsame Vermietung des Objektes (Mietpool)
..... (Professionelle Betreuung. Steuerliche Grundlagen. Ein ertragsstarkes Paket)
Unser Dienstleistungspaket.
Wir führen mit Hilfe verschiedener Experten ein umfassendes Immobilienmanagement durch und sorgen während der Investitions- und Ertragsphase für eine reibungslose Abwicklung Ihrer Immobilieninvestition.
Standortanalyse und Objektauswahl
Wirtschaftliche, rechtliche und steuerliche Konzeption
Laufende Überwachung der Planung und Bauausführung
Wirtschaftliche Abwicklung und Betreuung während der Investitionsphase
Erstellung individueller, persönlicher Finanzierungskonzepte
Verwaltung und Bewirtschaftung der Immobilie
Unsere Referenzen.
Bisher wurden mehr als 390 innerstädtische Wohn- und Geschäftsobjekte errichtet. Private Anleger haben über 1,5 Mrd. EUR in die -Fa1-Immobilien investiert. Rund 9750 Wohnungen, Geschäftslokale und Garagen mit einer Gesamtnutzfläche von über 490.000 m² wurden realisiert.
Einige Referenzobjekte:
....."
Datum 10. Mai 2012:
Unter "-Fa1 aktuell" - "Aktuelle Fertigstellungen" wurde gefunden:
"Bauherrenmodell: C., C1" mit Fotos von der Fassade, den allgemeinen Flächen und der Ausstattung der Wohnungen. Das gegenständliche Objekt ist unter dem Produkt Bauherrenmodell auch unter den Referenzen zu finden!
Mit den Vorladungen wurden dem Vertreter der Berufungswerber und dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel mitgeteilt, dass nach Ansicht des Referenten - selbstverständlich unvorgreiflich der Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat - bei Nichtvorliegen einer Bauherreneigenschaft nur folgende Kosten in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen wären:
Kaufpreis laut Kaufvertrag,
Baukosten (netto 2,386.895,12 + 20 % MWSt 477.379,02 =) 2,864.274,14 und
Planungskosten (netto 280.000,-- + 20 % MWSt 56.000,--) = 336.000.
Gleichzeitig wurden zur Vorbereitung auf die Verhandlung der Sachverhalt und die Verfahrensschritte sowie Überlegungen zur Berufung übersendet. Diese lauten:
"Sachverhalt und Verfahrensschritte:
Im Büro von Herrn Ing. fand am 15. Juni 2007 eine Besprechung, an der neben den Interessenten noch der Steuerberater Herr M.A. und fünf Anlageberater teilnahmen, statt. Laut dem Protokoll über diese Besprechung haben die Anlageberater das Objekt C., C1, vorgestellt. Nach den ersten Informationen wünschten die Interessenten detailliertere Auskünfte über die Liegenschaft und wurde der einigen Interessenten bekannte Planer Ing. damit beauftragt, die Liegenschaft zu analysieren und Planskizzen zu erstellen. Herr =Ing. sollte mit dem C.Z. abklären, ob das Objekt förderungswürdig sei und Herr =M.A. beim Finanzamt, ob eine Abwicklung im Rahmen eines großen Bauherrenmodells möglich wäre. Von Herrn =Ing. wurden Skizzen vorgelegt, welche einerseits einen Aus- und Umbau unter der Berücksichtigung des seinerzeitigen Vermietungsgrades des Hauses berücksichtigten und andererseits von einem bestandsfreien Altgebäude ausgingen.
Am 4. Oktober 2007 wurden neben einem Finanzierungsvorschlag, der von einer Gesamtinvestitionssumme von € 4,400.000,--, von einem Eigenkapital in der Höhe von € 1,080.000,--, einem Bankdarlehen in der Höhe von € 2,686.000,-- und einem geförderten Darlehen in der Höhe von € 700.000,-- ausgeht, eine Liquiditätsrechnung, eine steuerliche Prognoserechnung und eine Totalgewinnberechnung erstellt. Die Anfrage betreffend großes Bauherrenmodell wurde am 10. Oktober 2007 an das Finanzamt gerichtet. Diese Anfrage wurde vom Finanzamt 1 bejahend beantwortet.
Die Kaufverträge über den Erwerb der Liegenschaftsanteile wurden von den Erwerbern zwischen dem 24. Oktober und 9. November 2007 unterschrieben und von der Verkäuferin am 13. November 2007. Am selben Tag wie die Kaufverträge wurden von den Erwerbern die Vollmachten an den Vertragserrichter unterschrieben. Zu diesem Zeitpunkt war Herr H.O. laut den Firmenbauchauszügen Vorstandsmitglied der Fa1, Geschäftsführer der Fa2., Geschäftsführer der Fa3 und Geschäftsführer und Gesellschafter der Fa4. Mit Schreiben vom 14. November 2007 wurden von der Bank der Fa1 die vereinbarten Konditionen für die Finanzierung bekannt gegeben.
Die konstituierende Bauherrenversammlung fand am 16. November 2007 statt, bei der Herr =H.O. von der Fa1 die Anwesenden begrüßte und die Tagesordnungspunkte vorschlug. Berichtet wurde von Herr =M.A., dass vom Finanzamt bestätigt wurde, dass von einem großen Bauherrenmodell ausgegangen werden kann und von Herrn =Ing., dass die Sanierung des Objektes förderungswürdig sei, wobei ein teilweiser Abbruch des Hofgebäudes verlangt wird. Von Herrn =Ing. wurde, da das gesamte Haus saniert werden kann, diese Variante seiner Pläne entsprechend ausgearbeitet. Diese vorgelegten Pläne entsprachen den Vorstellungen der Miteigentümer. Im Hinblick auf eine gemeinsame Fremdfinanzierung wurden von einem anwesenden Prokuristen der Bank die angebotenen Konditionen erläutert.
Mit Konstituierung und Beschlussfassung der Miteigentümergemeinschaft wurden folgende Beschlüsse gefasst:
1) Errichtung des Miteigentümervertrages sowie des Kaufvertrages und dessen grundbücherliche Durchführung
2) Generalplanung und technische Baubetreuung durch Ing. Bauplanung & Management GmbH, R
3) Durchführung des gegenständlichen Bauvorhabens im Rahmen eines GU-Auftrages nach Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung
4) Durchführung der Investitionen aufgrund der getroffenen Bauherrenentscheidungen unter Zugrundelegung der Wirtschaftlichkeitsanalysen und -berechnungen der Fa2.,
5) Hausverwaltung und Erstvermietung durch die Fa4., 6) Auftragserteilung an die Fa2. zur Durchführung der von den Bauherren gefassten Beschlüsse
7) Wirtschaftliche Betreuung durch die Fa3,
8) Steuerberatung durch die WP Steuerberatungsgesellschaft
9) Überprüfung des steuerlichen Grundkonzeptes und Erstellung eines Gutachtens durch -Stb., Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,
10) Inanspruchnahme des vorgeschlagenen Finanzierungskonzeptes in der festgelegten Form und Abschluss einer Vereinbarung über Finanzierungsbeschaffung mit der Fa1,
11) Eventuelle Mehrkosten im Zusammenhang mit dem Bauauftrag sowie erhöhten Bauzeitzinsen sollen bis zur Fertigstellung über zusätzliches Fremdkapital finanziert werden.
Das Protokoll über die konstituierende Bauherrenversammlung wurde von den Miteigentümern ebenso wie der Miteigentümervertrag am 16. November 2007 unterschrieben sowie auch die Vollmachten an Ing., die Fa4., die Fa2. und die WP. Die Vereinbarung über Wirtschaftlichkeitsberechnungen und -analysen mit der Fa2. und die Vereinbarung über Finanzierungsbeschaffung und -bearbeitung mit der Fa1 wurden am 22. November 2007 von der Miteigentümergemeinschaft vertreten durch die Fa2. unterfertigt.
Am 10. Februar 2009 hat die Ing. Bauplanungs- und Managementgesellschaft m.b.H. an die Firma Fa2. über den Projektstand berichtet. Das Ansuchen um Baubewilligung wurde am 30. April 2009 eingebracht. Erteilt wurde die Baubewilligung von der =BB mit Bescheid vom 22. April 2010.
Die Ausschreibung der Sanierung erfolgte im Jänner 2010. Bis zur Angebotsfrist am 25. Februar 2010 wurden von sechs Firmen Anbote gelegt. Als Bestbieter wurde die Firma Betrieb ermittelt. In dem Bericht der Firma Ing. Bauplanungs- & Management GmbH vom 31. Mai 2010 an die Fa2. wurde über höhere Baukosten berichtet und vorgeschlagen, den Bauauftrag an die Firma Betrieb zu vergeben. Die Beschlussfassung der Miteigentümer zur Beauftragung des Generalunternehmers erfolgte zwischen dem 9. und 30. Juni 2010 schriftlich. Der Generalunternehmervertrag wurde von der Betrieb am 28. Juni 2010 und von der Miteigentümergemeinschaft vertreten durch die Fa2. & Co KG am 30. Juni 2010 unterschrieben.
Die dritte Bauherrenversammlung fand am 29. Juni 2011 statt und waren bei dieser Versammlung nicht alle Miteigentümer anwesend. In dieser wurde über die Investitionsphase berichtet. Anfang Oktober 2010 konnte mit den bewilligungspflichtigen Bauarbeiten begonnen werden und es ist gelungen, die Generalsanierung nach nur 9 Monaten Bauzeit abzuschließen. Eine Erhöhung der voraussichtlichen Gesamtinvestitionskosten um rd. € 315.000,-- und eine Änderung des Finanzierungskonzeptes wurden beschlossen. Sowohl vom Finanzamt als auch vom Unabhängigen Finanzsenat wurden Vorhalte versendet und wurde mit der Beantwortung dieser die vorliegenden Unterlagen vorgelegt.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 25. Februar 2009 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Miteigentümer zum Zeitpunkt des Ankaufs am 13. November 2007 und auch noch bei der konstituierenden Miteigentümerversammlung am 16. November 2007 berechtigt waren, die Zukunft der Liegenschaft in jede gewünschte Richtung zu verändern und sie in kein fertiges Vertragsgeflecht eingebunden waren. Zu diesem Zeitpunkt lag noch keine Baubewilligung vor und war auch noch kein Generalunternehmervertrag abgeschlossen. Es liegen für die Käufer die Kriterien für die Bauherreneigenschaft vor. Sie konnten auf die bauliche Gestaltung Einfluss nehmen, da sie zum Zeitpunkt der konstituierenden Miteigentümerversammlung die Zukunft der Liegenschaft in jede Richtung ändern konnten. Sie tragen das Baurisiko, da die tatsächlichen Kosten bis zu diesem Zeitpunkt nicht völlig abgeklärt werden können, da mit dem Bau noch nicht begonnen wurde. Das finanzielle Risiko obliegt ebenfalls den Miteigentümern, da die vorliegenden Kostenschätzungen lediglich Grobschätzungen sind und die Miteigentümer alle Kostensteigerungen übernehmen müssen, die sich aus den noch nicht vorliegenden Bauaufträgen ergeben werden. Es liegt lediglich der Ankauf eines Altobjektes vor.
Vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern R wurde den Käufern die Grunderwerbsteuer vom Kaufpreis laut Kaufvertrag zuzüglich dem anteiligen Gesamtinvestitionsvolumen abzüglich der darin enthaltenen Grunderwerbsteuer vorgeschrieben. Begründet wurden diese Vorschreibungen im Wesentlichen damit, dass sich die Interessenten auf Grund der gesamten zeitnah abgeschlossenen Verträge samt den Vollmachten in ein fertiges Vertragsgeflecht einbinden ließen.
In den gegen diese Bescheide eingebrachten Berufungen wurde vorgebracht, dass die Kriterien der Bauherreneigenschaft bei den Erwerbern vorliegt und wurde dieses im Wesentlichen mit der Begründung der Vorhaltsbeantwortung vom 25. Februar 2009 begründet.
Recherchen im Internet haben ergeben, dass das gegenständliche Objekt auf der Internetseite der "-Fa1" unter den Referenzen zu finden ist und bei den aktuellen Fertigstellungen als Bauherrenmodell bezeichnet wird.
Überlegungen zur Berufung:
Wiederaufnahme des Verfahrens:
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des § 303 Abs. 1 lit. a und c BAO und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens hat den Zweck, ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel anhaften, aus dem im Gesetz erschöpfend aufgezählten Gründen aus der Welt zu schaffen und die Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Sie soll ein bereits abgeschlossenes Verfahren wieder eröffnen, einen Prozess, der durch einen rechtskräftigen Bescheid bereits einen Schlusspunkt errichtet hat, erneut in Gang bringen (vgl. VwGH 20.6.1990, 90/16/0003 und VwGH 6.12.1990, 90/16/0155).
Es kann sein, dass die Abgabenbehörde abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen nicht oder nicht vollständig ermittelt hat, weil sie den erhobenen Sachverhalt für ausreichend und weitere Tatsachenfeststellungen für unmaßgebend oder bedeutungslos hält. Diesfalls kann das spätere Hervorkommen neuer entscheidungsbedeutsamer Tatsachen oder Beweismittel in Bezug auf diesen Sachverhalt einen Wiederaufnahmegrund bilden, und zwar dann, wenn bisher unbekannt gebliebene Sachverhalte überhaupt oder in ihrem vollen Ausmaß erst später bewusst und bekannt werden (vgl. VwGH 14.3.1990, 88/13/0011).
Die vom Finanzamt nachträglich durchgeführten Ermittlungen führten dazu, dass von den Erwerbern beabsichtigt war, das erworbene Gebäude in einem sanierten Zustand zu erwerben. Dieser spätere Nachweis bedeutet eine Neuerung im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO. Damit ist die Frage des Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes bejaht. In Ausübung des Ermessens hat von Amts wegen die Wiederaufnahme angeordnet werden können. Die nunmehrige Einbeziehung der Sanierungskosten für das Gebäude folgt dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit.
Grunderwerbsteuer:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG unterliegen Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übereignung begründen, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen, der Grunderwerbsteuer.
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Gegenleistung ist nach § 5 Abs. 1 Z. 1 GrEStG bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Gegenleistung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes alles, was der Erwerber über den Kaufpreis hinaus aufwenden muss, um das Grundstück zu erhalten.
Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand eines Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll. Erbringt der Käufer im Hinblick auf die Sanierung eines Grundstückes neben dem als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere - an wen auch immer - Leistungen, ist zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen und zu fragen, in welchem körperlichen Zustand des Grundstückes der Rechtserwerb von der Grunderwerbsteuer erfasst wird. Diese Leistungen können auch an Dritte erbracht werden, insbesondere an eine vom Veräußerer verschiedene Person. Voraussetzung für die Einbeziehung der Kosten der Sanierung ist, dass die Sanierung des Gebäudes mit dem Grundstückserwerb in finaler Verknüpfung steht (vgl. UFS 11.1.2008, RV/0558-W/03). Dieses ist dann der Fall, wenn die Erwerber von vorneherein in ein bereits fertiges Planungs-, Vertrags- und Finanzierungskonzept im Wege eines Vertragsgeflechtes eingebunden werden.
Im Protokoll über die Besprechung vom 15. Juni 2007 wurde festgehalten, dass die Anlageberater den Interessenten das Objekt C., C1 vorgestellt haben. Nach den ersten Informationen wünschten die Interessenten detailliertere Auskünfte über die Liegenschaft und wurde der einigen Interessenten bekannte Planer Ing. damit beauftragt, die Liegenschaft zu analysieren und Planskizzen zu erstellen. Überdies sollte Herr =Ing. im Auftrag der Interessenten mit dem C.Z. Gespräche führen, um abzuklären, ob das Objekt förderungswürdig sei. Sämtliche Anwesenden waren einstimmig der Meinung, dass die Inanspruchnahme von Fördermitteln sowohl aus wirtschaftlichen, als auch aus steuerlichen Gründen eine Voraussetzung für den gemeinsamen Ankauf der Liegenschaft darstellt.
Voraussetzung für den Kauf der Liegenschaftsanteile war, dass Fördermittel in Anspruch genommen werden konnten. Damit wurde hier schon zum Ausdruck gebracht, dass die Liegenschaft nicht in dem Zustand erworben werden sollte, in dem sie sich zu diesem Zeitpunkt befand, sondern, dass bereits ein Erwerb der sanierten Liegenschaft im Blick war.
Bestätigt wird dieses auch noch dadurch, dass bei dieser Besprechung der Steuerberater ersucht wurde, eine Anfrage an das Finanzamt zu richten, um abzuklären, ob auch bei einer 10 Personen umfassenden Gruppe eine Abwicklung im Rahmen und unter Anerkennung eines großen Bauherrenmodells möglich wäre und, dass Herr =Ing. bereits verschiedene Skizzen für einen möglichen Aus- und Umbau der Liegenschaft entworfen hat. Vorgelegt wurden eine Variante, in welcher der seinerzeitige Vermietungsgrad des Hauses berücksichtigt wurde und eine, die von einem bestandfreien Altgebäude ausging. In diesen Skizzen war vorgesehen, jedenfalls die bestandsfreien Wohneinheiten grundlegend zu sanieren und umzubauen. Ein Dachausbau in Leichtbauweise wäre möglich und könnten vier Maisonett-Wohnungen in den oberen Geschoßen errichtet werden. Bis zur nächsten Besprechung soll der Planer einen Zeitplan über den möglichen Ablauf des Bauvorhabens und eine Baukostenschätzung erarbeiten.
Dass von den Interessenten bereits vor Abschluss eines Kaufvertrages ein Architekt kontaktiert wurde, um verschiedene Varianten der Sanierung und des Umbaus zu besprechen, dieser Architekt dann noch beauftragt wurde, abzuklären, ob für das Objekt Fördermittel in Anspruch genommen werden können, sowie auch der Auftrag an einen Steuerberater, beim Finanzamt nachzufragen, ob auch bei einer 10 Personen umfassenden Gruppe eine Abwicklung im Rahmen und unter Anerkennung eines großen Bauherrenmodells möglich wäre, sprechen auf alle Fälle dafür, dass von den Interessenten beabsichtigt war, ein Gebäude in einem bereits umgebauten bzw. sanierten Zustand zu erwerben. Wäre tatsächlich nur ein Erwerb des Altgebäudes beabsichtigt gewesen, wären diese Kontakte nicht geknüpft worden und die Aufträge nicht erteilt worden. Es stand bereits vor Abschluss der Kaufverträge fest, dass nur solche Interessenten erwerben konnten, welche der Sanierung und dem Umbau des Gebäudes zustimmten. Es wäre nicht möglich gewesen, Liegenschaftsanteile zu erwerben, ohne sich zur Sanierung des Gebäudes zu verpflichten.
Dafür spricht auch die Beantwortung vom 21. April 2008. In dieser wurde auf die Frage, was den einzelnen Käufern angeboten wurde, geantwortet, dass den Interessenten die Anteile der Liegenschaft mit dem Ziel angeboten wurden, gemeinschaftlich eine Sanierung des Objektes und eine anschließende langfristige Vermietung durchzuführen. Auch wurde in diesem Schriftsatz die Frage, wer das Projekt gestartet hat, damit beantwortet, dass das Projekt über Initiative einiger Anlageberater, die laufend derartige Immobilien für vorgemerkte Interessenten suchen, gestartet wurde. Den ersten Kontakt im Zusammenhang mit diesen Erwerbsvorgängen hatten die Interessenten zu ihren persönlichen Anlageberatern und wurde die Immobilie von den Interessenten mit der Absicht einer langfristigen Kapitalanlage zur Pensionsvorsorge erworben.
Noch vor Unterfertigung der Kaufverträge (die Kaufverträge wurden von den Erwerbern erst ab dem 24. Oktober 2007 unterschrieben) wurden am 4. Oktober 2007 ein Finanzierungsvorschlag inklusive Nebenkosten, eine Liquiditätsrechnung, eine steuerliche Prognoserechnung, eine Totalgewinnberechnung und die Erläuterungen zur Wirtschaftlichkeitsvorschau vorbereitet. Beim Finanzierungsvorschlag ist man von einer Gesamtinvestitionssumme von € 4,400.000,-- ausgegangen. Laut der Totalgewinnberechnung ergibt sich ein Totalgewinn voraussichtlich im 26. Jahr. Auch in der konstituierenden Bauherrenversammlung vom 16. November 2007 ging man unter Berücksichtigung sämtlicher erteilter Aufträge samt Nebenkosten von einer voraussichtlichen Gesamtinvestitionssumme von € 4,400.000,-- aus. Auch waren die Miteigentümer darüber in Kenntnis, dass nach den seinerzeitigen Wirtschaftlichkeitsberechnungen ein Totalgewinn nach 25 Jahren erreicht wird. Vor Abschluss der Kaufverträge existierten bereits Berechnungen, auf welche in der konstituierenden Bauherrenversammlung vom 16. November 2007 zurückgegriffen wurde.
Diese Vorarbeiten wurden bereits zu einem Zeitpunkt erbracht, an dem noch kein Miteigentum an der Liegenschaft bestanden hat. Zu diesem Zeitpunkt waren die zukünftigen Miteigentümer bloß Interessenten. Interessenten können jedoch auf eine zukünftige Sanierung bzw. einen späteren Dachbodenausbau des Gebäudes keinen Einfluss nehmen. Von einer Miteigentümergemeinschaft kann erst dann gesprochen werden, wenn Personen Miteigentümer geworden sind. Solange diesen Personen Miteigentum nicht eingeräumt ist und eine solche Miteigentumsgemeinschaft nicht besteht, können diese auch nicht als Bauherren handeln. Planungswünsche von Interessenten, die noch nicht Eigentümer sind, ja nicht einmal einen Übereignungsanspruch am Grundstück erworben haben, sind bloß unverbindliche Anregungen; mit ihnen werden nicht in der Stellung eines Bauherrn gründende, durchsetzbare Rechte geltend gemacht (VwGH 30.5.1994, 93/16/0096). Diese Vorarbeiten lassen erkennen, dass von den zukünftigen Erwerbern beabsichtigt war, die Liegenschaft in einem bereits sanierten und ausgebauten Zustand zu erwerben. Was noch besonders dadurch bestätigt wird, dass im Finanzierungsplan sowohl die Kosten für den Grundstückserwerb als auch der Sanierung Berücksichtigung fanden.
Die Kaufverträge über den Erwerb der Liegenschaftsanteile wurden von den Erwerbern zwischen dem 24. Oktober 2007 und dem 9. November 2007 unterschrieben. Von der Verkäuferin wurden sämtliche Kaufverträge am 13. November 2007 unterschrieben. Die konstituierende Bauherrenversammlung fand am 16. November 2007 statt. In dieser wurde die Konstituierung der Miteigentümergemeinschaft C., C1 beschlossen (diese laut der Beilage "Konstituierung und Beschussfassung Miteigentümergemeinschaft C., =C.1").
Bei dieser konstituierenden Bauherrenversammlung hat Herr =Ing., nachdem bekannt gegeben wurde, dass das gesamte Haus saniert werden kann, diese Variante seiner Pläne ausgearbeitet und die Entwürfe vorgelegt, welche den Bebauungsbestimmungen entsprechen und die Vorgaben der Förderungsstelle berücksichtigen. Zu diesen vorgelegten Plänen wird in dem Protokoll der konstituierenden Bauherrenversammlung auf Seiten der Erwerber nur festgehalten, dass die Errichtung der Balkone - welche in dem vorgelegten Plan bereits ausgearbeitet waren - von den Bauherren gewünscht wird, da diese die Wohnungen aufwerten und sich positiv auf die Vermietbarkeit auswirken und dass sich der abgestufte Dachgeschoßaufbau nach Wunsch der Bauherren optisch deutlich von der Altsubstanz abheben soll. Die vorgelegten Pläne haben den Vorstellungen der Miteigentümer entsprochen.
Bereits vor der konstituierenden Miteigentümerversammlung existierten zwei (wenn auch nur in Form von Skizzen) mögliche Varianten über die Sanierung des Gebäudes. Noch vor der konstituierenden Bauherrenversammlung wurde Herrn =Ing. bekannt gegeben, dass das gesamte Haus saniert werden kann. Die Entwürfe der Pläne über die Sanierung des gesamten Gebäudes konnten von diesem bereits bei der konstituierenden Bauherrenversammlung vorgelegt werden. Diese Entwürfe entsprechen den Bebauungsvorschriften und berücksichtigen auch die Vorgaben der Förderungsstelle. In diese von =Ing. Entwürfe waren bereits sämtliche Wünsche der Miteigentümer eingearbeitet und entsprechen diese Entwürfe bereits den Vorstellungen der Miteigentümer.
Die Miteigentümer haben sich dazu entschlossen, zur Abwicklung des Investitionsvorhabens einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Die =Fa2 wurde ersucht, ein diesbezügliches Anbot zur Abwicklung als Bevollmächtigter der Gemeinschaft sowie ein Anbot zur Erstellung detaillierter Wirtschaftlichkeitsanalysen und -berechnungen vorzulegen, die Fa3 soll die wirtschaftliche Betreuung übernehmen. Weiter soll die -Fa4 mit der Durchführung der Hausverwaltung beauftragt werden.
Herr H.O. berichtete, dass die Fa1 mehrere Gespräche und Verhandlungen im Hinblick auf eine gemeinsame Fremdfinanzierung durchgeführt hat. Es wurden Angebote von verschiedenen österreichischen Geldinstituten eingeholt, wobei das günstigste Angebot von der Bank abgegeben wurde (die vereinbarten Konditionen für die gegenständliche Finanzierung wurden von der =Bank der Fa1 mit Schriftsatz vom 14. November 2007 bekannt gegeben). Der anwesende Prokurist der Bank erläutert die angebotenen Konditionen, welche von den Miteigentümern akzeptiert werden. Beschlossen wurde, für die Dauer der Investitionsphase den Kredit in Euro und vorerst den als günstiger erachteten 1-Monats-Euribor in Anspruch zu nehmen. In diesem Sinne wurde die Fa1 von den Miteigentümern beauftragt, die diesbezüglichen Vereinbarungen auszuhandeln.
Mit Konstituierung und Beschlussfassung der Miteigentümergemeinschaft C., -C.1 wurden folgende Beschlüsse gefasst:
1) Errichtung des Miteigentümervertrages sowie des Kaufvertrages und dessen grundbücherliche Durchführung und Übernahme der Finanzierungstreuhandschaft und Verbücherung der Pfandrechte durch Herrn RA, Rechtsanwalt, R
2) Generalplanung und technische Baubetreuung durch Ing. Bauplanung & Management GmbH, R
3) Durchführung des gegenständlichen Bauvorhabens im Rahmen eines GU-Auftrages nach Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung
4) Durchführung der Investitionen aufgrund der getroffenen Bauherrenentscheidungen unter Zugrundelegung der Wirtschaftlichkeitsanalysen und -berechnungen der Fa2., H. und Abschluss einer diesbezüglichen Vereinbarung
5) Hausverwaltung und Erstvermietung durch die Fa4., H.
6) Auftragserteilung an die Fa2., H. zur Durchführung der von den Bauherren gefassten Beschlüsse
7) Wirtschaftliche Betreuung durch die Fa3, H.
8) Steuerberatung durch die WP Steuerberatungsgesellschaft
9) Überprüfung des steuerlichen Grundkonzeptes und Erstellung eines Gutachtens durch -Stb., Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung, R
10) Inanspruchnahme des vorgeschlagenen Finanzierungskonzeptes in der festgelegten Form und Abschluss einer Vereinbarung über Finanzierungsbeschaffung mit der Fa1, H.
11) Eventuelle Mehrkosten im Zusammenhang mit dem Bauauftrag sowie erhöhten Bauzeitzinsen sollen bis zur Fertigstellung über zusätzliches Fremdkapital finanziert werden.
Dieses Protokoll wurde am 16. November 2007 von sämtlichen Miteigentümern und den sonst anwesenden Personen unterzeichnet. Ebenso am 16. November 2007 wurde von den Miteigentümern der Miteigentümervertrag unterschrieben. Von den Miteigentümern wurden bevollmächtigt:
1) Ing. zur Vertretung in allen mit der Liegenschaft im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten
2) Die Fa4. zur laufenden Verwaltung der Liegenschaft
3) Die Fa2. zur Vertretung in allen außerbehördlichen und behördlichen Angelegenheiten, insbesondere vor Gerichten, Schlichtungsstellen, Baubehörden, Finanzbehörden und vor allen anderen Behörden
4) Die WP zur Vertretung in allen steuerlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Liegenschaft.
Von der Fa2. wurden am 22. November 2007 für die Miteigentümergemeinschaft eine Vereinbarung über Wirtschaftlichkeitsberechnungen und -analysen mit der Fa2. und eine Vereinbarung über Finanzierungsbeschaffung und -bearbeitung mit der =Fa.1 unterschrieben. Die vereinbarten Konditionen für die Finanzierungen wurden der Fa1 von der Bank mit Schreiben vom 14. November 2007 bekannt gegeben. Also einen Tag nach Unterfertigung der Kaufverträge durch die Verkäuferin und noch vor der konstituierenden Bauherrenversammlung.
Die Erwerber wollten, wie sich aus dem Protokoll der Interessentenversammlung ergibt, nicht ein Altgebäude erwerben, sondern hatten die Erwerber den Kauf eines bereits sanierten und ausgebauten Gebäudes im Blick. Unter Heranziehung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise ergibt sich das Interesse der Erwerber einerseits an der Bauführung unter weitest gehender Fremdfinanzierung, damit verbunden eine Vermögensschaffung und andererseits an der Lukrierung späterer Mieteinnahmen (siehe die bereits am 4. Oktober 2007 vorbereiteten Urkunden - Finanzierungsvorschlag inklusive Nebenkosten, Liquiditätsrechnung, steuerliche Prognoserechnung und Totalgewinnberechnung).
Die Bauherreneigenschaft der Erwerber von Miteigentumsanteilen ist auch dann zu verneinen, wenn die Erwerber von vornherein in ein bereits im Wesentlichen fertiges Planungs-, Vertrags- und Finanzierungskonzept im Wege eines Vertragsgeflechtes eingebunden werden (vgl. VwGH 6.11.2002, 99/16/0204). Auf Seiten des Projektanbieters, Projektbetreibers bzw. Organisators treten folgende Firmen mit unterschiedlichen Rollen und Funktionen auf: Die =Fa2 als Bevollmächtigte der Gemeinschaft, die Fa3 für die wirtschaftliche Betreuung, die -Fa4 zur Durchführung der Hausverwaltung und die Fa1 für die Finanzierungsbeschaffung. Zum Zeitpunkt, als die Kaufverträge abgeschlossen wurden, war Herr H.O. Geschäftsführer der =Fa2, Geschäftsführer der Fa3, Geschäftsführer der -Fa4 und Vorstandmitglied der Fa1. In der konstituierenden Bauherrenversammlung wurden die Anwesenden von Herrn =H.O. von der Fa1 begrüßt und wurden von ihm die Tagesordnungspunkte vorgeschlagen. Anlässlich der konstituierenden Bauherrenversammlung wurde von den Erwerbern ein Bündel von Beschlüssen gefasst und im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mehrere Verträge (zum Teil für die Miteigentümer) abgeschlossen. Aus diesem Sachverhalt ergibt sich, dass das Projekt von langer Hand vorbereitet war und innerhalb kürzester Zeit durchgezogen werden sollte. Dass sich später der Beginn der Bauarbeiten verzögerte, ändert Nichts daran, dass die Erwerber von Anfang an ein bereits saniertes und ausgebautes Gebäude erwerben wollten.
Bei der Art der Abwicklung hatten die Miteigentümer keine wesentlichen Dispositionsbefugnisse mehr. Sie standen vor der Wahl, die bereits im Wesentlichen vorbereiteten Verträge anzunehmen oder nicht. Es erfolgte eine Einbindung der Interessenten in ein längst vorgeplantes, komplexes Vertragsgeflecht der Firmen =Fa2, Fa3, -Fa4 und der Fa1. Völlig auszuschließen und jeder Lebenserfahrung widersprechend wäre die Annahme, es wären auch Interessenten zum Anteilserwerb zugelassen worden, die sich an der Errichtung und Vermarktung nicht beteiligt hätten.
Bauherr ist ein Käufer nur dann, wenn von allen Anfängen an die Disposition bei ihm liegt, ob er überhaupt baut und wann er baut, wenn er selbständig und eigeninitiativ plant und er auch zum Kostenvergleich die üblichen Offerte einholt. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages feststand, dass das Altgebäude ausgebaut und saniert werden soll.
Auch fällt bei diesem Projekt auf, dass insgesamt nur drei Versammlungen stattgefunden haben. Bei der ersten Versammlung vom 15. Juni 2007 handelte es sich nur um eine Interessentenversammlung. Bei der zweiten Versammlung am 16. November 2007, drei Tage nach Unterfertigung der Kaufverträge durch die Verkäuferin, wurde die Konstituierung der Miteigentümergemeinschaft beschlossen. Die dritte Versammlung am 29. Juni 2011 erfolgte nach Abschluss der Bauarbeiten. In der Phase bis zum verzögerten Baubeginn im Oktober 2010 fand keine einzige Versammlung statt. Zwischen den beiden Miteigentümerversammlungen liegt ein Zeitraum von mehr als dreieinhalb Jahren. In diesem Zeitraum erfolgte nur eine Beschlussfassung der Miteigentümer, nämlich zur Beauftragung des Generalunternehmers. Und diese Beschlussfassung erfolgte schriftlich zwischen dem 9. Juni 2010 und dem 30. Juni 2010. Der Generalunternehmervertrag wurde von der Betrieb bereits am 28. Juni 2010 - also zwei Tage bevor der letzte Miteigentümer den Beschluss unterschrieben hat - unterfertigt und von der Miteigentümergemeinschaft vertreten durch Fa2. & Co KG am 30. Juni 2010 - am Tag an dem der letzte Miteigentümer unterschrieben hat.
Von der Fa1 werden im Internet folgende Produkte angeboten:
Bauherrenmodelle
NEUBauherrenmodelle
Beteiligungsmodelle
Erneuerbare Energie
-Fa1 Zweitmarkt und
Mietobjekte.
Früher - zum Zeitpunkt des Abschlusses der Kaufverträge - wurden nur die Produkte
Bauherrenmodell
Solar-Fonds und
Mietobjekte
angeboten. Weitere Produkte wurden nicht angeboten. Laut dieser Seite bietet das Bauherrenmodell im Vergleich zur traditionellen Form der Immobilienveranlagung - etwa dem Erwerb von Grundstücken, Eigentumswohnungen oder Immobilienfondsanteilen - entscheidende Vorteile. Es verbindet Sicherheit mit dem Vorteil erhöhter Nettoerträge ohne persönliches Engagement.
Es wird mit Hilfe verschiedener Experten ein umfassendes Immobilienmanagement durchgeführt und für eine reibungslose Abwicklung der Immobilieninvestitionen während der Investitions- und Ertragsphase gesorgt. Laut den Referenzen wurden mehr als 390 innerstädtische Wohn- und Geschäftsobjekte errichtet. Beim Bauherrenmodell wird hier kein persönlicher Einsatz des Investors gefordert, im Gegenteil, es wird hier das Projekt ohne persönliches Engagement des Investors verwirklicht. Es wird unter Bauherrenmodell kein Produkt angeboten, bei dem die Erwerber auf die bauliche Gestaltung Einfluss nehmen könnten oder das Baurisiko zu tragen hätten.
Das gegenständliche Objekt C., C1 ist unter dem Produkt Bauherrenmodell auf der Internetseite der Fa1 unter den Referenzen zu finden. Unter aktuelle Fertigstellungen wurde gefunden: "Bauherrenmodell: C., C1". Im Internet wird das gegenständliche Objekt von der Firma Fa1 als Bauherrenmodell geführt. Damit ist auf jeden Fall auszuschließen, dass die Erwerber Bauherren sind. Den Ausführungen in der Berufung, dass die Homepage der Firmengruppe nur kleine Bauherrenmodelle und nicht große Bauherrenmodelle betrifft, ist entgegen zu halten, dass auf der Homepage der Firmengruppe nur diese Bauherrenmodelle angeboten werden.
In der Berufung wird auf ein Verfahren beim EuGH zur Zahl C 156/08 hingewiesen, wo die Meinung vertreten wurde, dass die gleichzeitige Belastung mit Umsatzsteuer als auch mit Grunderwerbsteuer der aktuellen Judikatur des EuGH nicht mehr entspricht und daher die entsprechende österreichische Rechtslage unter dem Gesichtspunkt des entsprechenden Verfahrens ob der angeführten Aktenzahl zu würdigen und in der Entscheidung mit zu berücksichtigen ist. In diesem Fall hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) mit Beschluss vom 27. November 2008 zu Recht erkannt:
,Art. 33 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der Fassung der Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 ist dahin gehend auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, beim Erwerb eines noch unbebauten Grundstücks künftige Bauleistungen in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung von Verkehrsteuern wie die "Grunderwerbsteuer" des deutschen Rechts einzubeziehen und somit einen nach der Sechsten Richtlinie der Mehrwertsteuer unterliegenden Vorgang zusätzlich mit diesen weiteren Steuern zu belegen, sofern diese nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben.'
Somit steht einer gleichzeitigen Belastung mit Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer Nichts entgegen.
Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand eines Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll. Da Gegenstand des Erwerbsvorganges ein Grundstück mit saniertem und ausgebautem Gebäude war, sind auch die für den Ausbau und die Sanierung angefallenen Kosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer miteinzubeziehen. Die Gegenleistung setzt sich hier zusammen aus dem Kaufpreis für den Grund und das Altgebäude, aus den Planungskosten samt Umsatzsteuer und den Baukosten samt Umsatzsteuer."
In der am 4. März 2013 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt:
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/3777-W/10
- Stammnummer
- 64478
- Gültig
- 13.03.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF