Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0956-G/02
Bauherreneigenschaft eines Erwerbers eines Grundstückes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0956-G/02vom 11.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gegenstand eines der Grunderwerbsteuer im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1987 unterliegenden Kaufvertrages kann auch ein künftig zu errichtendes Gebäude sein. Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines Kaufvertrages ist der Zustand des Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll. Ist der Grundstückserwerber an ein bestimmtes durch Planung des Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators vorgegebenes Konzept eingebunden, dann ist ein Kauf mit herzustellendem Gebäude anzunehmen, selbst wenn über dessen Herstellung gesonderte Verträge abgeschlossen werden. Diesfalls berechnet sich die Grunderwerbsteuer gemäß § 4 Abs. 1 iVm § 5 Abs. 1 GrEStG 1987 nach dem Kaufpreis für den Erwerb der Liegenschaft und den Errichtungskosten des Gebäudes. Nicht von Bedeutung ist es, wenn sich der Grundstücksübereignungsanspruch und der Anspruch auf Errichtung des Gebäudes an verschiedene Personen richten. Der Käufer ist nur dann als Bauherr anzusehen, wenn er auf die bauliche Gesamtkonstruktion Einfluss nehmen kann.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Peter Roppenser, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren
und Verkehrssteuern in Linz vom 18. März 1999 betreffend
Grunderwerbsteuer
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 14.
März 1994 erwarb der Bw. gemeinsam mit seiner Ehegattin ein
Grundstück im Ausmaß von 477 m
2 von B. N. um einen
Kaufpreis von 499.276,00 S. Mit vorläufigem Bescheid
vom 14. April 1994 wurde dem Bw. Grunderwerbsteuer in Höhe von
8.830,00 S , ausgehend vom halben Kaufpreis von 249.638,00 und
den halben Vermessungskosten von 2.645,00 S ,
vorgeschrieben. In der Folge wurde auf diesem Grundstück ein
Doppelhaus errichtet, dessen eine Hälfte vom Bw. gemeinsam mit seiner
Ehegattin erworben wurde. In Beantwortung eines Vorhaltes vom 2. Oktober
1998 legte der Bw. einen Vermittlungsauftrag vom 8. Februar 1994 vor,
wonach die C. I. den Kauf des Grundstückes vermittelt hatte. Die
C.I. bezeichnete sich auf dem Kopf des Vermittlungsauftrages als
Bauträger. Strittig ist nun die Frage, ob der Bw. und dessen
Ehegatten oder die C.I. als Vermittlerin des Grundstückskaufes Bauherren
hinsichtlich dieser Doppelhaushälfte waren. Im Bauverfahren
trat die C.I. als Bauwerberin auf. Die Bauplatzbewilligung an die C.I.
erfolgte mit Bescheid vom 24. September
1992. Ebenso wurde die Baubewilligung für die Errichtung von
vier Doppelhäusern von der Baubehörde mit Bescheid
vom 28. September 1992 an die C.I.
auf Grund deren Ansuchen vom 25. Mai 1992 erteilt. Der Einreichplan
über die Errichtung des berufungsgegenständlichen Hauses wurde
ebenfalls von der C.I. erstellt. Als der Bw. und seine Ehegattin den
Grundstückskaufvertrag am 14. März 1994 unterfertigten, war die
Planung bereits erfolgt und die Baubewilligung für ein bestimmtes Projekt
bereits erteilt. Der Bw. und seine Ehegattin beauftragten laut Bauvertrag
vom 28. März 1994, also bereits
14 Tage nach Abschluss des
Kaufvertrages, das Bauunternehmen Gl. KG mit der Errichtung der
Doppelhaushälfte. Laut Inhalt diese Bauvertrages war die Errichtung
eines Reihenhauses entsprechend einer von der C.I. vorgelegten
Leistungsbeschreibung bis Baustufe I
vorgesehen und wurde dafür ein Pauschalpreis von
1.700.000,00 S als Fixpreis vereinbart. In der Folge
erließ das Finanzamt am 18. März 1999 einen
endgültigen Grunderwerbsteuerbescheid über 38.715,00 S, ausgehend
von einer Gegenleistung gemäß
§ 5 GrEStG 1987,
BGBl. 309/1987, von 1,106.136,30 S , darin enthalten ein Kaufpreis von
1.097.136,30 S und Vermessungskosten von 9.000,00 S. Das
Finanzamt hat demnach die auf den Bw. entfallenden halben Baukosten laut
Schlussrechnung der Gl. KG vom 18. Oktober 1995 (Gesamtsumme
1,694.996,60 S) in die Bemessungsgrundlage
miteinbezogen. Begründet wurde dies damit, dass Gegenstand des
Erwerbes ein Grundstück mit einem zu errichtenden Gebäude gewesen
sei. Gegen diese Vorschreibung wurde Berufung eingebracht und
ausgeführt, dass der Bw. und seine Ehegattin das gegenständliche
Grundstück über Vermittlung der C.I. von Frau B.N. erworben
hätten und in der Folge dem Bauunternehmen Gl. KG den Bauauftrag
erteilt hätten. Für das Bauvorhaben habe zwar eine
Leistungsbeschreibung der C.I. für die Baustufe I bestanden, der
Bw. und seine Ehegattin seien jedoch wesentlich von diesem Planungsvorschlag
abgewichen und hätten die gewünschten Änderungen mit der
Gl. KG gesondert verhandelt. In rechtlicher Hinsicht gelte ein
Käufer einer Liegenschaft als Bauherr, wenn er auf die bauliche Gestaltung
des auf dieser Liegenschaft geplanten Hauses Einfluss nehmen könne, das
Baurisiko zu tragen habe, dem bauausführenden Unternehmen gegenüber
unmittelbar berechtigt und verpflichtet sei und das finanzielle Risiko tragen
müsse, was bedeute, dass er nicht bloß einen Fixpreis zu entrichten
habe, sondern auch Kostensteigerungen zu tragen habe und berechtigt sei, vom
bauausführenden Unternehmen Rechnungslegungen zu verlangen. Im
vorliegenden Fall habe keine Bindung an den bewilligten Bauplan bestanden.
Grundsätzlich hätten der Bw. und seine Ehegattin die Möglichkeit
gehabt, das Haus völlig neu zu planen und auf Grund dieser Planung eine
neue Baubewilligung zu bewirken. Das Grundkonzept habe aber im
Berufungsfall zugesagt und sei daher mit Änderungen zur Ausführung
gelangt. Da ausschließlich der Bw. und seine Ehegattin dem
Baumeister und den Professionisten gegenüber berechtigt und verpflichtet
gewesen seien, hätten sie auch das volle Baurisiko
getragen. Dementsprechend könnten Gewährleistungs- und
Erfüllungsansprüche gegenüber den von den Ehegatten beauftragten
Bauunternehmern ausschließlich von den Ehegatten geltend gemacht
werden. Ansprüche gegenüber dem Grundstücksverkäufer
und dem Grundstücksvermittler bestünden nicht. Auch im Falle
eines Konkurses des beauftragten Unternehmens sei es alleine Sache der Ehegatten
gewesen, andere bauausführende Unternehmen auszuwählen und zu
beauftragen. Demnach hätten sie das volle finanzielle Risiko
getragen. Die Grunderwerbsteuer sei wie im Bescheid vom 14.
April 1994 lediglich in Höhe von 8.830,00 S
festzusetzen. Zusätzlich wurde der Eventualantrag gestellt, das vom
Amt der Oberösterreichischen Landesregierung aufgenommenen Darlehen in
Höhe von 700.000,00 S abzuzinsen. Die Laufzeit dieses Darlehens
betrage 30 Jahre.
Eine niederschriftliche
Befragung des verantwortlichen Vertreters der Gl. KG, Ing. P., vom
13. Jänner 2000, ergab, dass die C.I. im Jahr 1992 an die Gl. KG
herangetreten sei, für die geplante Wohnanlage ein Angebot gemäß
einem von der C.I. vorgelegten Leistungskatalog (wurde als sogenannte
Informationsmappe auch den Erwerbern ausgehändigt) Arbeiten als
Generalunternehmer zu erstellen. Es sei schließlich ein Pauschalpreis von
1,617.850,00 S je Haus (Baustufe I) als Fixpreis bis zur
Baufertigstellung vereinbart worden. Außerdem sei mit der C.I. ein
Bauvertrag verfasst worden, welchen die
Grundstückserwerber als Auftrag zur
Bauausführung zu unterschreiben
hatten. In einer Vereinbarung vom 22. Februar 1993, abgeschlossen
zwischen der C.I. und der Gl. KG, seien Regelungen bezüglich
Provisionszahlungen seitens der Gl. KG an die C.I. pro Bauvertragsabschluss
festgelegt worden. Etwaige Sonderwünsche und Zusatzvereinbarungen
seien mit den jeweiligen Auftraggebern direkt verhandelt und verrechnet
worden. Alle Bauverträge hätten nur die
Baustufe I mit eventuell kleinen Änderungen zum Inhalt
gehabt. Die Rechnungslegung sei an die Auftraggeber je nach
Baufortschritt erfolgt, wobei sich der vereinbarte Pauschalpreis unter der
Berücksichtigung der diversen Sonderwünsche verändern konnte. Die
Fertigstellung bzw. der Innenausbau der Häuser sei in Eigenregie der
Grundstückseigentümer erfolgt. Zum Nachweis für seine
Angaben legte Ing. P. entsprechende Unterlagen bei. Der
dieser Niederschrift beigelegte Prospekt (Informationsmappe) der C.I. betreffend
die Projektbeschreibung der gegenständlichen Reihenhausanlage bietet
folgende Leistungen an:
"Folgende
Leistungen erbringen wir für Sie:
Wir
sind Bauträger
Wir
haben uns bemüht, ein schönes und doch preisgünstiges
Grundstück für Sie zu finden.
In
Zusammenarbeit mit Architekten, Baumeister und anderen Professionisten, haben
wir diese Reihenhausanlage konzipiert.
Wir
haben auf die Planung und den damit verbundenen günstigen Kaufpreis
wesentlichen Einfluss.
Auf
Wunsch erstellen wir Ihnen Ihren persönlichen Finanzierungsplan, im
Zusammenhang mit sämtlichen Förderungsmöglichkeiten.
Wir
übernehmen für Sie die Abwicklung bei Banken, Bausparkassen, Land
OÖ., Gemeindeämtern etc."
Die C.I. bezeichnet sich darin
selbst als Bauträger und liegt dieser Informationsmappe eine
Leistungsbeschreibung der Baustufe I mit Angabe des Pauschalpreises von
1,617.850,00 S bei. Jeder Bauwerber musste außerdem eine
Bestätigung unterfertigen, wonach Änderungen auf dessen
ausdrücklichen Wunsch erfolgen und wurde darauf hingewiesen wurden, dass
sämtliche Änderungen bewilligungspflichtig seien. Sollten
Einreichunterlagen auf Grund von Änderungen erforderlich sein, so seien
diese gesondert zu beauftragen und zu bezahlen, ebenso die Kosten für ein
eventuelles Strafverfahren aus diesem Grunde.
Die C.I. ist mit der Gl.
KG als bauausführendes Unternehmen in der Vereinbarung vom
22. Februar 1992 bezüglich der zu errichtenden Reihenhausanlage
mit insgesamt 8 Häusern übereingekommen, dass sich die
Gl. KG verpflichtete, im Falle der Beauftragung durch die einzelnen
Bauwerber ein Entgelt an die C.I. als
Bauorganisator zu leisten. Für diese Bauverträge wurde
ein Pauschalpreis von 1,617.850,00 S laut Informationsmappe
vereinbart. Dieser Pauschalpreis sollte bis Ende März 1993 Gültigkeit
haben. Danach abgeschlossene Verträge sollten sich um die von der
paritätischen Kommission bekannt gegebenen Prozentsätze
erhöhen. Sollte die C.I. wegen Baumängeln,
Bauverzögerungen oder sonstiger Fakten betreffend den Baumeistervertrag in
Anspruch genommen werden, verpflichtete sich die bauausführende
Gl. KG zur Refundierung allenfalls entstandener Kosten. Die
Informationsmappe, welche die Bauherrn von der C.I. erhalten haben, sei der
Gl. KG bekannt und dürften im Baumeistervertrag keine Minderleistungen
und Preisunterschiede erfolgen. Insbesondere werde festgehalten, dass
die Informationsmappe das Garagentor in Stahlblechausführung sowie die
Außenanlagen beinhalte, insbesondere Liefern und Einbringen von
Waschbetonplatten als Traufenpflaster, Terrassenpflasterung und Hauseingang
sowie das Betonieren der Garageneinfahrt. Für den Fall des Verzuges
sollten Verzugszinsen von 4% per anno anfallen. In einen
Optionsvertrag vom 16. Juni 1991, abgeschlossen zwischen der
Grundstücksverkäuferin B.N. und der C.I., betreffend das
gegenständliche Reihenhausprojekt wurde festgehalten, dass die C.I.
beabsichtige, auf dem Kaufobjekt insgesamt vier Doppelwohnhäuser zu
errichten. Ausdrücklich wurde festgehalten, dass für den
Verkauf der Grundstücke von Frau B.N. als Optionsgeberin und spätere
Verkäuferin, keine
Vermittlungsgebühr an die C.I. zu entrichten sei. Das
Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsbegehren vom 14. Juli 2000 als
unbegründet ab und führte aus, dass für die
grunderwerbsteuerliche Beurteilung der Zustand eines Grundstückes
maßgebend sei, in dem dieses erworben werden soll. Kaufgegenstand
könne auch eine künftige Sache sein, hinsichtlich derer zur
Erfüllung des Vertrages gewisse Eigenschaften erst geschaffen werden
müssen. Demnach seien alle Aufwendungen eines an ein bestimmtes
Objekt gebundenen Käufers -also auch die Herstellung eines Gebäudes-
Teil der grunderwerbsteuerpflichtigen Bemessungsgrundlage. Wenn der
Erwerber an ein bestimmtes, durch Planung des Verkäufers oder eines mit
diesem zusammenarbeitenden Organisators, vorgegebenes Gebäude gebunden sei,
dann sei ein Kauf eines Grundstückes mit einem herzustellenden Gebäude
anzunehmen, selbst wenn für die Herstellung ein gesonderter Bauauftrag
abgeschlossen werde. Im gegenständlichen Fall seien die
Bauplatzbewilligung, und die Bauwilligung für die Errichtung von vier
Doppelhäusern an die C.I, erteilt worden. Der Einreichplan für
das berufungsgegenständliche Doppelhaus sei ebenfalls von der C.I. erstellt
worden. Bezüglich des Erwerbes des kaufgegenständlichen
Grundstückes sei mit der C.I. ein Vermittlungsvertrag
vorgelegen. Der Bauvertrag habe Bezug auf eine von der C.I. erstellte
Leistungsbeschreibung genommen. Die einzelnen Grundstückserwerber
hätten den Bauauftrag unterschreiben müssen und sei ein Fixpreis
vereinbart gewesen. Die unlösbare Verbindung zwischen Bauvertrag und
Kaufvertrag sei offensichtlich und hätten nur solche Interessenten
Grundeigentum erwerben können, die gleichzeitig auch einer bestimmten Firma
den Bauauftrag gaben und sich im Wesentlichen in ein bereits vorgelegtes
Baukonzept einbinden ließen. Die vorgetragene
Einflussmöglichkeit auf die bauliche Gestaltung sei unbeachtlich, weil sie
nicht auf die Gesamtkonstruktion der Anlage Wirkung gehabt hätte und von
untergeordneter Bedeutung gewesen sei.
Außerdem komme die
Abzinsung des Darlehens nicht in Betracht, da es nicht als Gegenleistung
für den Liegenschaftserwerb vom Grundstücksveräußerer
übernommen worden sei. In der Folge stellte der Bw. den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Er führte darin ergänzend aus, dass es ihm frei
gestanden sei, das Bauunternehmen auszuwählen. Weiters hätten die
Ehegatten wesentliche Änderungen wie zum Teil von anderen Baumaterialien,
Änderung der Raumaufteilung und Neukonzeption der Dachkonstruktion
vorgenommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Grunderwerbsteuergesetz 1987,
BGBl. 309/1987 unterliegen der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein
anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung eines
Grundstückes begründet. Die Steuer wird gemäß
§ 4 Abs. 1 dieses Gesetzes vom Wert der Gegenleistung
berechnet. Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 Grunderwerbsteuergesetz 1987
ist die Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen.
Gegenstand eines der Grunderwerbsteuer im Sinne des §
1 Abs. 1 Z 1 Grunderwerbsteuergesetz 1987 unterliegenden Kaufvertrages kann auch
eine künftige Sache sein. Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines
Erwerbsvorganges ist der Zustand des Grundstückes maßgebend, in dem
dieses erworben werden soll. Entscheidend ist dabei der Zustand, in welchem das
Grundstück zum Gegenstand des Erwerbsvorganges gemacht worden ist (vgl.
Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer,
§ 1 Rz 117b und § 5 Rz 92, und die dort
wiedergegebene Rechtsprechung). Ist der Grundstückserwerber an ein
bestimmtes, durch die Planung des Verkäufers oder eines mit diesem
zusammenarbeitenden Organisators vorgegebenes Konzept eingebunden, dann ist ein
Kauf mit herzustellendem Gebäude anzunehmen, selbst wenn über dessen
Herstellung gesonderte Verträge abgeschlossen werden. Bei einem solchen
Käufer zählen auch die Herstellungskosten für das projektierte
Gebäude zur Gegenleistung (vgl die bei Fellner, aaO, § 5 Rz 88a
dargestellte Rechtsprechung, siehe diesbezüglich ausführlich VwGH
21. 3. 2002, 2001/16/0429). Nicht von Bedeutung ist es weiters,
wenn sich der Grundstücksübereignungsanspruch und der Anspruch auf
Errichtung des Gebäudes gegen verschiedene Personen
richten. Entscheidend ist vielmehr, dass der den
Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag in ein
Vertragsgeflecht einbezogen ist, das unter Berücksichtigung aller
Umstände, darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen
Leistungsgegenstand das Grundstück in dem zukünftigen (bebauten)
Zustand zu verschaffen. Die Bauherrenrolle ist in einem solchen
Vertragsgeflecht dem jeweiligen Initiator des Projektes zuzuordnen.
Im Berufungsfall wurde von den Abgabenbehörden
festgestellt, dass das in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem
Erwerbsvorgang hergestellte Gebäude des Bw. (der Bauvertrag wurde bereits
zwei Wochen nach Abschluss des Kaufvertrages unterfertigt) Teil einer
Wohnhausanlage war, für die die C.I. als Bauorganisator lange vor dem
Erwerbsvorgang gegenüber der Baubehörde als Bauwerber aufgetreten war.
Dieser Umstand stellt ein gewichtiges Indiz gegen die Annahme der
Bauherreneigenschaft der Erwerber dar. Der Abschluss des Bauvertrages nach
Erteilung der Baubewilligung und die Errichtung eines bereits fertig geplanten
Bauwerkes sprechen gegen die Bauherreneigenschaft der Erwerber (vgl Fellner,
aaO, § 5 Rz 92). Für die Beurteilung ist der Zustand des
Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll, das muss
nicht notwendig der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein.
Gegenstand eines Kaufvertrages kann ohne weiteres auch eine künftige Sache
oder eine Sache sein, hinsichtlich welcher zur Erfüllung des Vertrages
bestimmte Eigenschaften durch den Verkäufer erst geschaffen werden
müssen. Ist der Erwerber an ein bestimmtes, durch Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem
zusammenarbeitenden Organisators vorgegebenes Gebäude gebunden, dann
ist ein Kauf eines Grundstückes mit - herzustellendem - Gebäude
anzunehmen, selbst wenn über diese Herstellung ein gesonderter Werkvertrag
abgeschlossen wird (vgl. beispielsweise VwGH vom 14.10.1999, 97/16/0219 und vom
17.10.2001, 2001/16/0230). Die C.I. nahm aber eindeutig die Rolle eines
Bauorganisators ein und bezeichnet sich selbst als solchen. Der
Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung als
wesentliches Merkmal der Bauherreneigenschaft nicht nur den Umstand angesehen,
dass der Bauherr das Vorhaben plant, bei der Baubehörde als Bauwerber
auftritt und die Baubewilligung erwirkt. Entscheidend ist auch, ob dem
Abgabepflichtigen ein Recht und eine Möglichkeit der Einflussnahme auf die
Gestaltung des Gesamtbauvorhabens oder das Recht zu wesentlichen Änderungen
des Projektes zugestanden wird. Ein Käufer ist nämlich nur dann als
Bauherr anzusehen, wenn er auf die bauliche Gestaltung des Hauses, und zwar auf
die Gestaltung der Gesamtkonstruktion
Einfluss nehmen kann (vgl. VwGH vom 27. 6. 1994, 92/16/0196,
17. 10. 2001, 2001/16/0230 und Fellner, aaO,
§ 5 Rz. 92 unter Anführung der dazu ergangenen
umfangreichen VwGH-Judikatur). Der Bw. hat nicht einmal behauptet, dass
ein von den vorgelegten Einreichplänen
abweichender Haustyp zur
Ausführung gelangt sei. Der Bw. führt zwar aus, sie hätten
grundsätzlich die Möglichkeit gehabt, völlig neu zu planen. Doch
spricht die Aktenlage gegen diese Behauptung. In einem ähnlich gelagerten
Fall, in dem ebenfalls die C.I. als Bauorganisator aufgetreten ist, hat der
Verwaltungsgerichtshof (14. 12. 1994, 94/16/0084) zum Ausdruck
gebracht, dass schon wegen der für die äußere Gestaltung des
Objektes maßgeblichen tatsächlichen Einbindung des Hauses des
Beschwerdeführers in das bereits zur Zeit des Erwerbsvorganges vorliegende
Gesamtkonzept (vgl. dazu auch das Erkenntnis vom 24. 3. 1994, Zl.
93/16/0168), keine Bauherreneigenschaft der Erwerber gegeben war. Es darf
im Berufungsfall nicht übersehen werde, dass das erworbene Grundstück
insgesamt nur eine Fläche von 477m2 aufweist und dass der Bw. eine
Hälfte eines Doppelhauses innerhalb einer Anlage mit insgesamt
vier, in ihrem Grundkonzept
gleichgestalteten Doppelhäusern erworben hat. Eine freie Wahl des
Haustyps in seiner Grundkonstruktion ist schon deshalb auszuschließen, da
ein frei geplantes Haus nicht in das Gesamtkonzept gepasst
hätte. Die vom Bw. im Vorlageantrag vorgetragenen, nicht näher
konkretisierten, vorgenommenen Änderungen zum Grundkonzept, wie Verwendung
von zum Teil anderer Baumaterialien, Änderung der Raumaufteilung und der
Dachkonstruktion, stellen keine Gestaltungsmöglichkeit hinsichtlich der
Gesamtkonstruktion dar. Mit
diesem Vorbringen konnte der Bw. nicht glaubwürdig dartun, er habe auf die
Gestaltung der Gesamtkonstruktion des
Hauses Einfluss nehmen können.
Im Übrigen weist auch der vom Bw. vorgelegte, zur
Ausführung gelangte Lageplan, keine Abweichungen bzw. keine wesentlichen
Änderungen gegenüber den von der C.I. im Bauverfahren eingereichten
und bewilligten Pläne auf. Dem Bauherrn obliegt es
nämlich, das zu errichtende Haus zu planen und zu gestalten und der
Baubehörde gegenüber als Bau- und Konsenswerber aufzutreten (siehe
bspw. VwGH 3. 10. 1996, 95/16/0068). Ein gewichtiges Indiz
gegen die Annahme der Bauherreneigenschaft stellt es dar, wenn nicht dieser,
sondern der Veräußerer bzw. der Organisator gegenüber der
Baubehörde als Bauwerber auftritt ( siehe auch Fellner, a.a.O., Rz. 92 und
die dort wiedergegebene Judikatur).
Im Berufungsfall wurden die Baubewilligungsansuchen und die
für das Bauverfahren erforderlichen Eingaben bereits 1992 vom Organisator
eingereicht und noch 1992 die entsprechenden Bewilligungen erteilt. Die
Vereinbarung über die abzuschließenden Bauverträge mit der
Gl. KG wurde am 22. Februar 1993 geschlossen. Der
gegenständliche Kaufvertrag zwischen dem Bw. und seiner Ehegattin als
Erwerber und B.N. als Verkäuferin wurde aber erst am 14. März
1994 abgeschlossen, also zu einem Zeitpunkt als sämtliche
Projektierungsarbeiten bereits abgeschlossen waren und keine wesentliche
Einflussmöglichkeit der Erwerber mehr vorlag. Wenn wie im
vorliegenden Fall die C.I. als Organisator eines Projektes auftritt, die Planung
beauftragte, gegenüber der Baubehörde als Bauwerber auftritt und in
der Folge mit einem Bauunternehmen einen Fixpreis laut eigener
Leistungsbeschreibung für die Errichtung der Häuser (Baustufe I)
vereinbarte, die C.I. gemeinsam mit der Gl. KG das Muster der
Bauverträge verfasste, laut Ausführungen des Verantwortlichen des
Bauunternehmens die Grundstückserwerber diese zu unterschreiben hatten, so
ist klar erkennbar, dass es Vertragswille war, dass die Grundstückserwerber
ein bis zur Baustufe I errichtetes Haus erwerben sollten. Bereits im
Optionsvertrag vom 16. Juni 1991, abgeschlossen zwischen der
Grundstücksverkäuferin B.N. und der C.I., wurde unter Punkt II
festgehalten, dass dieser Optionsvertrag zwischen den Vertragsparteien auf die
Dauer von sechs Monaten ab Rechtskraft der Baugenehmigung nach den Plänen
der C.I. Gültigkeit hat. Unter Punkt IV wurde festgehalten, dass
die C.I. als Optionsnehmerin beabsichtige, auf dem Kaufobjekt vier
Doppelwohnhäuser zu errichten. Laut Punkt V der Vereinbarung oblag
die Auswahl der Käufer der C.I. Gemäß Punkt VII hatte
die Verkäuferin B.N., keine Vermittlungsgebühr an die C.I. zu
zahlen. Auch in dem vom Bw. vorgelegten Vermittlungsauftrag vom 8.
Februar 1994 wurden keine Provisionsleistungen der Käufer vereinbart. Am
Briefkopf dieser Vermittlungsvereinbarung ist die C.I. zudem ausdrücklich
als Bauträger bezeichnet. Dagegen hat sich die C.I. in der
Vereinbarung vom 22. Februar 1993, abgeschlossen zwischen der C.I. und der
Gl. KG, ein bestimmtes Entgelt pro Bauauftrag ausbedungen. Der
Unternehmerlohn für die C.I. lag daher in der Bauabwicklung. In
dieser Vereinbarung ist die C.I. ausdrücklich als Bauorganisator, welcher
mit der Errichtung der Reihenhausanlage beauftragt wurde,
bezeichnet. Für den Fall der Inanspruchnahme der C.I. für
Baumängel oder Verzögerungen aus dem Baumeisterwerkvertrag,
verpflichtete sich die bauausführende Gl. KG zur Refundierung der
allenfalls entstandenen Kosten an die C.I. . Die Gl. KG verpflichtete
sich weiters zu keinen Minderleistungen und Preisunterschieden im Bezug auf die
Informationsmappe (diese beinhaltete die zu erbringenden Bauleistungen), welche
die C.I. den "Bauherrn"(Erwerbern) gegeben hatte. Für den Fall des
Verzuges durch die Gl. KG wurde eine Verzinsung vereinbart. Des Weiteren
wurde ein Pauschalpreis pro Bauauftrag festgelegt. Aus dem
Geschehensablauf ist eindeutig erkennbar, dass die Errichtung eines
Gebäudes (Baustufe I) durch die C.I. als Organisator in einem
Gesamtkonzept angeboten wurde und der Bw. weder gravierenden Einfluss auf die
bauliche Gestaltung, noch auf die Bauvergabe hatte. Dass die C.I. im
Falle des Verzuges von der Gl. KG Verzugszinsen verlangen durfte und dass
die Erwerber offenbar Ansprüche wegen Baumängeln gegenüber der
C.I. geltend machen konnten, hinsichtlich derer die C.I. sich wiederum bei
der bauausführenden Gl. KG schadlos halten konnte, spricht gegen die
Tragung des Baurisikos durch die Erwerber. Durch die Vereinbarung eines
Fixpreises für die Erwerber zwischen Organisator und Baumeister lag auch
kein finanzielles Risiko der Erwerber vor. Auch der Einwurf des Bw., dass
er im Falle der Insolvenz der Gl. KG nicht abgesichert gewesen sei,
ändert nichts an dieser Beurteilung, da laut Verwaltungsgerichtshof das
Risiko, dass der Eigentümer infolge einer Insolvenz während der
Bauführung den Bau durch Aufbringung eigener Mittel fortsetzen muss, kein
typisches Baurisiko ist, welches über die Frage, wer als Bauherr anzusehen
ist, Aufschluss geben könnte (vgl. z.B.: VwGH vom 27. 1. 1978,
2078/76 und vom 16.11.1995, 93/16/0017).
Damit gehen aber die vom Bw. in der Berufung vorgetragenen
Einwendungen hinsichtlich Tragung des Baurisikos, des finanziellen Risikos sowie
der Gestaltungsmöglichkeit ins Leere. Im Übrigen müssen
diese von der Judikatur erarbeiteten Kriterien für das Vorliegen der
Bauherreneigenschaft kumulativ vorhanden sein (vgl. VwGH 12. 111997,
95/16/0176), was auf den Berufungsfall jedenfalls nicht
zutrifft. Wie bereits dargelegt, konnte aus dem gesamten
Geschehensablauf nicht entnommen werden, dass der Bw. wesentlichen Einfluss auf
den Ablauf der Projektierung und auf die Gestaltung hatte. Es ist vielmehr
offensichtlich, dass ein Erwerber eines Grundstückes, auf dem ein fertig
projektiertes und bewilligtes Doppelreihenhaus zu den dargestellten Bedingungen
errichtet werden sollte- mit dem Bau eines Teiles der Häuser wurde
außerdem bereits 1993 begonnen- nicht als Bauherr angesehen werden kann
und der Erwerbswille auf ein Grundstück im Zustand der Bebauung gerichtet
war. Auch der Umstand, dass die C.I. zwar mit den Erwerbern einen
Vermittlungsauftrag abgeschlossen hat, aber offenbar weder von der
Verkäuferin noch von den Erwerbern Provisionen verlangte, wohl aber einen
Entgeltsanspruch gegenüber dem bauausführenden Unternehmen hatte,
lässt Erkennen, dass für das Tätigwerden der C.I. nicht das
Vermitteln von Grundstücken, sondern die Bauabwicklung und Organisation im
Vordergrund stand. Dass in Wahrheit die C.I. Errichter der Häuser
ist, geht auch aus dem Optionsvertrag mit der Verkäuferin des
Grundstückes hervor, in dessen Punkt V ausgeführt wird, dass die C.I.
die Errichtung von vier
Doppelwohnhäusern beabsichtige. Der Erwerber eines Grundstückes
erhält bei objektiver Betrachtung als einheitlichen Leistungsgegenstand das
bebaute Grundstück, wenn ihm auf Grund einer in bautechnischer und
finanzieller Hinsicht ganz konkreten und bis zur Baureife gediehenen Vorplanung
ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im
Wesentlichen feststehenden Preis angeboten wird und er dieses Angebot als
einheitliches annimmt und nur einheitlich annehmen kann. Eine individuelle
Verbauung wäre im Berufungsfall schon technisch (Doppelreihenhaus) und auf
Grund der optischen Einfügung nicht möglich gewesen. Auch seitens der
Gl. KG wurde bestätigt, dass die Grundstückserwerber, den
gemeinsam mit der C.I. erarbeiteten Bauauftrag abschließen mussten.
Auch die, in dem von der C.I. erstellten Informationsblatt angebotenen
Leistungen betreffend die Gesamtprojektierung, in der sich die C.I. deutlich als
Bauträger bezeichnet, und in der
die Reihenhausanlage beworben wird, lassen erkennen, dass der Vertragswille auf
den Erwerb eines Grundstückes samt Gebäude gerichtet war und dem
Erwerber keine Bauherrenfunktion zukommt. Gemäß
§ 4 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 5 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz 1987 waren daher die
strittigen auf den Hälfteanteil des Bw. entfallenden Errichtungskosten laut
Schlussrechnung vom 18. Oktober 1995 in Höhe von 847.498,00 S als
einheitliche Erwerbskosten zu Recht in die Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer mit einzubeziehen. Die Berufung war daher in diesem
Punkte abzuweisen. Die vom Bw. beantragte, nicht näher
begründete Abzinsung des Wohnbaudarlehens der Oberösterreichischen
Landesregierung konnte nicht gewährt werden, da dieses Darlehen
offensichtlich zur Finanzierung des Erwerbspreises und somit der Gegenleistung
gewährt wurde. Die Abzinsung eines Darlehens entsprechend den Bestimmungen
des Bewertungsgesetzes wäre aber nur möglich, wenn eine
Darlehensübernahme vom
Veräußerer selbst erfolgt und
dadurch der Wert der Gegenleistung beeinflusst wird.
Es war daher der Berufung auch in diesem Punkt der Erfolg
zu versagen.
Graz,
11. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
BauherreneigenschaftBauherrBauorganisatorBaurisikofinanzielles RisikoGesamtkonstruktionVertragsgeflechtGestaltungBauwerberBauverfahren
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0956-G/02
- Stammnummer
- 4758
- Gültig
- 11.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF