Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1616-W/04
Bauherrneigenschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1616-W/04vom 21.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat am 11. Dezember 2007 Z. über die Berufung der A.H., gegen
den Bescheid des Finanzamtes A vom 17. Februar 2004, St.Nr., betreffend
Grunderwerbsteuer nach der am 11. Dezember 2007 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 14.3.2001
erwarb Frau H (die nunmehrige Berufungswerberin, kurz Bw) - von der Y,
107/1243-stel Anteile verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung Tür
Nr. 14 mit Terrasse/Kellerabteil 14, an der Liegenschaft Z .
Im Kaufvertrag wurde für
das Kaufobjekt unter Punkt III. ein Kaufpreis von S 1.390.000,--
ausgewiesen.
Die Grunderwerbsteuer für
den Erwerb der Eigentumswohnung wurde vom Vertragserrichter mit 3,5 % des im
Kaufvertrag ausgewiesenen Kaufpreises selbst berechnet und an das Finanzamt A.
abgeführt.
Im Zuge eines Verfahrens beim
Finanzamt C betreffend die Gesellschafter der Verkäuferin erfolgte eine
Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen. Darunter ua. folgende, den Erwerb
der Eigentumswohnung durch die Bw betreffende Unterlagen (in Kopie inne liegend
im Bemessungsakt des Finanzamtes A-):
"Kaufanbot
zum Erwerb der Liegenschaft" in cc"
|
Darin heißt es
ua.:
"....Ich, im folgenden als
"Käufer" bezeichnet, stelle hiermit an den Eigentümer der
vorbezeichneten Liegenschaft zu Ihren Handen das unwiderrufliche, verbindliche
Anbot, das vorbezeichnete Objekt zu folgenden Konditionen zu erwerben,
vorbehaltlich der Prüfung sämtlicher Regelungen des Kaufvertrages und
des Bauauftrages und Zustimmung durch meinen Anwalt....
|
I. Kaufgegenstand
|
EZ z
Gst.Nr. -
|
II. Kaufpreis
|
Der Kaufpreis für den
unsanierten Dachboden beträgt ATS 1,390.000 (in Worten eine Million
dreihundertneunzigtausend) inkl. Ust. Der Bauauftrag beträgt
ATS 3,240.000 (in Worten: dreimillionenzweihundertvierzigtausend) inkl.
Ust. Die Abrechnung des Bauauftrages erfolgt nach
Bauträgervertragsgesetz...."
"Bauauftrag"
der Bw vom 15.2.2001 zwischen:
|
ARGE
AUSBAU y
|
und
"yy.
|
c/o
yyy
|
A-yyyy
|
(im
folgenden kurz Ausbaufirma genannt)
|
und
|
Frau
H
|
xx
|
xxx
|
(im
folgenden kurz Auftraggeber genannt)
|
über
S 3.364.932,00, im Detail
|
Herstellungs-/Errichtungs-/Renovierungskosten
und inkl.oben genannten Aufzahlungen netto
|
S
|
2.804.110,00
|
zuzüglich
20% USt
|
S
|
560.822,00
|
Gesamtkosten
inkl. Umsatzsteuer - Gesamtrechungsbetrag
|
S
|
3.364.932,00
die
"1. Teilabrechnung Bauauftrag" vom 15. März 2001 über den
Betrag von S 1.951.661,00.
die
"Endabrechnung Bauauftrag" vom 20. Juni 2001 über einen Restbetrag von
1.342.607,00
Mit Bescheid gemäß
§201 BAO vom 17. Februar 2004 setzte das Finanzamt A gegenüber der Bw
die Grunderwerbsteuer für den o.a. Kaufvertrag vom 14.März 2001 mit
3,5 % von einer Bemessungsgrundlage von € 345.554,38 mit
€ 12.094,40 fest. Der in Form der Selbstberechnung durch Herrn Notar
Dr. HH abgeführte Betrag in Höhe von € 3.535,53 wurde
angerechnet, womit sich eine Nachforderung von € 8.558,87
ergab.
Zur Begründung wurde
Folgendes ausgeführt:
"Laut
den vorhandenen Urkunden (Kaufvertrag, Bauauftrag, Kaufanbot) hatten die
Vertragspartner die Absicht, eine fertig renovierte Wohnung zu kaufen, bzw. zu
verkaufen. Gem. §4 GrEStG ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu
berechnen. Gem. §5(1)1 GrEStG ist bei einem Kauf die Gegenleistung der
Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen
Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Da es die Absicht
der Vertragspartner war, eine vollständig sanierte Wohnung zu
veräußern bzw. zu erwerben, sind die angelaufenen und verrechneten
Renovierungskosten inkl. Umsatzsteuer Teil der Bemessungsgrundlage im Sinne
obiger Definition.
Die
Bemessungsgrundlage ergibt sich daher wie folgt:
|
Kaufpreis
laut Kaufvertrag
|
ÖS
|
1.390.000.00
|
Baukosten
inkl. USt
|
ÖS
|
3.364.932,00
|
richtige
Bemessungsgrundlage
|
ÖS
|
4.754.932,00
|
dem
entsprechen
|
€
|
345.554,38
Da
die von Herrn Notar Dr. HH
durchgeführte Selbstberechnung nur vom Kaufpreis der unsanierten Wohnung,
also ohne Baukosten inkl. UST erfolgte, war diese mit gegenständlichem
Bescheid richtig zu stellen."
In der dagegen eingebrachten
Berufung wurde von der Bw beantragt, den Bescheid des Finanzamtes A vom 17.
Februar 2004, mit dem die Grunderwerbsteuer von € 3.535,53 um
€ 8.558,87 auf € 12.094,40 erhöht worden ist,
aufzuheben. Dazu wurde eingewandt, dass die Bw schon im Jahre 2000 die Absicht
gehabt habe, eine Roh-Dachgeschoss-Wohnung zu erwerben, zu sanieren und
auszubauen, um sie in weiterer Folge zu vermieten. Nachdem sie sich bereits
längere Zeit am Immobilienmarkt umgesehen hatte, sei sie mit der YY-Gruppe
in Kontakt getreten, die damals Roh-Dachgeschoss-Wohnungen am Markt angeboten
habe. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
über den Kauf der Wohnung im März 2001 sei mit den allgemeinen
Ausbauarbeiten bzw. mit Roharbeiten in der Wohnung der Bw begonnen
worden. Die diesbezüglichen Vorverhandlungen reichten bis
Jänner 2001 zurück.
Die Bw habe sich nach
längeren Überlegungen entschlossen die "ARGE XXX" mit den konkreten
Um- und Ausbauten des angekauften Tops zu beauftragen. Im Vergleich zu anderen
Baufirmen sei ihr der Bauauftrag sehr
günstig erschienen. Die Bw habe keine Absicht gehabt, eine bereits fertig
renovierte Wohnung zu übernehmen.
Als Bauherr im
abgabenrechtlichen Sinn dürfe der Bw die Grunderwerbsteuer nur vom
Kaufpreis der Wohnung vorgeschrieben werden. Für die Bauherrneigenschaft
der Bw würden folgende Tatsachen sprechen:
|
- Der Vertragswille der
Vertragspartner sei es gewesen, unsanierte Wohnungen zu kaufen, um sie zu
sanieren und zu vermieten;
|
- Die Bw habe die
Möglichkeit der Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Wohnungen
gehabt;
|
- Die Bw habe den
bauausführenden Unternehmen den
Bauauftrag erteilt, sodass die Bw
daraus unmittelbar berechtigt und verpflichtet gewesen sei und das
Baurisiko getragen habe.
Als die Bw mit der Y. den
Kaufvertrag
über die Wohnung
abgeschlossen habe, habe sie die Absicht gehabt, eine rohe und unsanierte
Wohnung zu erwerben, die sie nach ihren eigenen Wünschen gestalten
könnte.
Erst als die Bw die
Roh-Dachgeschoss-Wohnung erstmals besichtigt und Vorverhandlungen geführt
habe, sei mit den Vorbereitungen der Haussanierung begonnen worden.
Die konkreten Ausbauarbeiten seien erst im
März 2001 begonnen worden. Die letzten Arbeiten seien erst vier
Monate später, nämlich Ende Juni 2001 abgeschlossen worden. Wesentlich
sei, dass für die Bw keine vertragliche Verpflichtung bestanden habe, den
Bauauftrag
über den Ausbau und die
Sanierung des angekauften Tops der "Arge XXX " zu erteilen. Auf Grund der
günstigen Konditionen habe sich die Bw aber schließlich doch
entschlossen, den Bauauftrag der "ARGE XXX " zu erteilen. Konkret sei es um
folgende Arbeiten gegangen:
|
Herstellung
der Dachgeschoss-Wohnung unter Berücksichtigung ihrer Planungs- und
Ausstattungswünsche;
|
Herstellung
der Decken, Wände und Böden;
|
Einbau
der Elektro- und Sanitärinstallationen;
|
Einbau
der Heizung und Beleuchtungskörper;
Ein wesentliches Kriterium
für die Bauherrneigenschaft der Bw sei das Vorhandensein des Baurisikos
gewesen. Damit meint die Bw, dass der Bauauftrag von ihr erteilt worden sei und
sie Vertragspartner des bauausführenden Unternehmens gewesen sei.
Maßgeblich sei, wer gegenüber den bauausführenden Unternehmern
berechtigt und verpflichtet werde. Bauherr sei, wer das finanzielle Risiko (zB
aus allfälligen Preissteigerungen, der Insolvenz etc.) zu tragen
habe.
Die Bw stellte unter Hinweis
auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes 90/16/0169, vom 27.6.1991 und
93/14/0044, vom 5.8.1993, sowie auf Doralt, Kommentar zum UmsatzsteuerG 1994, 2.
Auflage, S 607, fest, dass die Auftragserteilung entscheidend für die
unmittelbare Berechtigung und Verpflichtung gegenüber dem
bauausführenden Unternehmer sei. Derjenige, der vom bauausführenden
Unternehmer Rechnungslegung verlangen könne, sei als Auftraggeber und
Bauherr anzusehen.
Dem hielt das Finanzamt in der
abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 16. Juli 2004 im Wesentlichen
entgegen, dass die Kriterien für das Vorliegen der Bauherrneigenschaft
kumulativ vorliegen müssten. Darin wurden der Bw das
Kaufanbot, der
Kaufvertrag und der
Bauauftragvorgehalten. So hätte die Bw angeführt, dass schon zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über den Kauf der Wohnung im März
2001 mit den allgemeinen Ausbauarbeiten bzw. Roharbeiten begonnen worden sei.
Entgegen dem Berufungseinwand,
die Wohnung erst nach deren Erwerb sanieren zu wollen, sei der Bauauftrag schon
vor dem Wohnungserwerb erteilt worden. Die Erteilung des Bauauftrages schon vor
dem Kaufvertrag zeige, dass sich die Bw in ein Vertragskonzept habe einbinden
lassen. Auch sei die Baubewilligung bereits erteilt und die Planung
abgeschlossen gewesen. Die Bw sei gegenüber der Baubehörde nicht als
Bau- und Konsenswerber aufgetreten. Auch würden im Bauauftrag Kosten
für die Durchführung des Bauauftrages einvernehmlich festgestellt. Auf
diese Beträge würde dann auch die Abrechnung lauten. Das von einem
Bauherrn zu tragende Bau- und Finanzierungsrisiko sei hier nicht mehr gegeben
gewesen. Die in der Berufung genannten VwGH-Erkenntnisse würden gegen den
Rechtsstandpunkt der Bw sprechen, denn die vom Verwaltungsgerichtshof
aufgezeigten Eigenschaften eines Bauherrn erfülle die Bw nicht.
Es bestehe ein sachlicher
Zusammenhang zwischen den oben genannten Verträgen. Diesem Vertragsgeflecht
zufolge sei auch der vertraglich begründete
Bauauftrag in den
grunderwerbsteuerlichen Erwerbsvorgang einzubeziehen.
Dem Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde noch eine
ausführliche Stellungnahme beigeschlossen und von der Bw die Abhaltung
einer mündlichen Verhandlung gemäß
§284 BAO und die
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat gemäß
§282 BAO
beantragt.
Zum Sachverhalt wurde von der
Bw ergänzend vorgebracht, dass sie im Jänner 2001 erstmals mit der YY
-Gruppe in Kontakt getreten sei. Zweck dieses Kontaktes sei es gewesen, eine
unausgebaute Dachgeschoss-Wohneinheit in der Liegenschaft .., y , zum Zwecke der
weiteren Vermietung zu erwerben. Die Verhandlungen hätten dann in der Folge
am 15.2.2001 zur Unterfertigung eines Anbotes zwecks Erwerbes einer
Roh-DG-Eigentumswohnung Top x von der "Y.. geführt.
Selbstverständlich habe
die Bw die gegenständliche unsanierte Wohnung nur mit einer
bereits vorliegenden, rechtskräftigen
Baubewilligung vom 21.9.2000 für die Sanierung und den DG-Ausbau der
Wohnung erworben. Ein Erwerb ohne vorliegende Baubewilligung sei nicht in
Frage gekommen, da die Bw unbedingt eine umgehende Sanierung der
gegenständlichen Wohnung aus betriebswirtschaftlichen Gründen in
Auftrag geben wollte. Es sei für die Bw undenkbar gewesen, eine unsanierte
Wohnung zu erwerben und sich dann den Mühseligkeiten des Bewirkens einer
Ausbaubewilligung auszusetzen. Die Kosten für die
vorhandene Baubewilligung seien von
Seiten der Verkäuferin auch bereits im Kaufpreis inkludiert gewesen. Die
grundsätzliche Willenübereinstimmung über die Erteilung des
Bauauftrages zur Sanierung ihrer
Eigentumswohnung zwischen der "ARGE XXX " und der Bw sei relativ rasch noch im
Februar 2001 erfolgt. Auch hier seien wiederum ausschließlich
betriebswirtschaftliche Aspekte ausschlaggebend gewesen. Die
gegenständliche ARGE habe deshalb ihre Leistungen des Umbaues deutlich
billiger anbieten können als alle Konkurrenten (bei denen die Bw
selbstverständlich Preisauskünfte eingeholt habe), weil sie in der
gegenständlichen Liegenschaft nicht nur die Wohnung der Bw sondern auch
eine Reihe anderer Wohnungen gleichzeitig umgebaut habe. Die dabei eintretenden
Rationalisierungseffekte (wie zB einmalige Baustelleneinrichtung etc) seien an
die Bauherrn in Form besonders günstiger Umbaupreise weiter gegeben worden.
Selbstverständlich habe sie von der ARGE bei Erteilung des
Bauauftragesauch eine Fertigstellungsgarantie und eine Preisgarantie verlangt. Alles
andere wäre wohl absolut indiskutabel gewesen. Jedenfalls seien zum
Zeitpunkt des Ankaufes der gegenständlichen Wohnung durch die Bw noch
keinerlei Sanierungsmaßnahmen in der erworbenen Wohnung gesetzt gewesen.
Lediglich die Sanierungsmaßnahmen an der
Gesamtliegenschaft seien bereits in
Angriff genommen worden. Diese seien aber von der Verkäuferin im Rahmen des
Kaufvertrages über die Roh-DG-Wohnung garantiert worden. Die
Gesamtsanierung des Gebäudes sei für die Bw von entscheidender
Bedeutung gewesen.
Zum Nachweis des geschilderten
Sachverhaltes beantragte die Bw die Einvernahme folgender Zeugen:
Herrn
F als Geschäftsführer der Verkäuferin der gegenständlichen
Eigentumswohnung zum Beweis dafür,dass die Verkäuferin der Bw am
15.2.2001 eine Roh-Dachgeschoss-Wohnung verkauft habe
Herrn
Mag. E.K. als Geschäftsführer der ARGE XXX zum Beweis dafür, dass
der Bauauftrag zum Umbau der unsanierten Wohnung bereits Mitte Februar 2001
zustande gekommen und in den darauf folgenden Wochen realisiert worden sei
Ing.
K.K. als damaligen Geschäftsführer der yy., welche den Umbau dann im
Auftrag der ARGE vorgenommen habe, zum Beweis dafür,dass die
tatsächlichen Bauausführungen in der Roh-DG-Wohnung im Zeitraum Mitte
Februar bis Juni 2001 gesetzt worden seien.
In Entsprechung der
Beweisanträge wurde Herr F in seiner Eigenschaft als
Geschäftsführer der Verkäuferin der Eigentumswohnung zur
mündlichen Berufungsverhandlung geladen. Hingegen wurde von einer Ladung
des Herrn Mag. E.K. sowie des Herrn Ing. K.K. Abstand genommen, weil die durch
die Einvernahme unter Beweis zu stellenden Tatsachen (nämlich, dass der
Bauauftrag zum Umbau der unsanierten Wohnung bereits Mitte Februar 2001
beauftragt wurde und die tatsächlichen Bauausführungen in der
Roh-DG-Wohnung im Zeitraum Mitte Februar bis Juni 2001 gesetzt worden seien)
einerseits als richtig anerkannt werden und andererseits dem Zeitpunkt der
Durchführung der Sanierungsmaßnahmen für die
grunderwerbsteuerliche Beurteilung keine entscheidende Relevanz zukommt. Herr F
ist persönlich nicht zur Verhandlung erschienen und hat auch keinen
Vertreter entsendet.
In der am 11. Dezember 2007
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde folgendes ergänzend
ausgeführt:
Die Berufungswerberin gibt an,
es sei von ihr eine unrenovierte Dachgeschosswohnung erworben worden.
Sie sei über
Internetrecherche zur YY gekommen. Das Angebot erschien ihr günstig. Sie
habe sich jedoch noch bei einem bekannten Baumeister erkundigt, der ihr
bestätigte, dass das Angebot für den X.. Bezirk sehr günstig sei.
Weitere Angebote habe die Bw daraufhin nicht mehr eingeholt. Sie habe nur auf
der Internetseite der YY Wohnungsangebote im X. . Bezirk gefunden. An den
genauen Wortlaut könne sie sich aber nicht mehr erinnern.
Die Bw führt aus, sie habe
dort angerufen und einen Termin mit Frau M ausgemacht, welche ihr diesen
Dachboden in der y-gasse zu Besichtigung vorgeschlagen habe. Es sei eigentlich
ein unausgebauter, ganz normaler Dachboden gewesen, den sie mit ihrem Mann im
Jänner 2001 besichtigt habe. Danach hätten sie sich mit der YY
zusammengesetzt. Bei der YY habe man ihnen gesagt, dass die eine Hälfte des
Dachbodens bereits verkauft sei, sie könnten die andere Hälfte
erwerben. Seitens der YY sei ihnen auch mitgeteilt worden, dass bereits eine
aufrechte Baubewilligung bestünde, was der Bw sehr recht gewesen sei. Man
hätte ihnen einen Bauplan vorgelegt, mit der Option, Änderungen
vorzunehmen. Da die YY bereits mit Umbauarbeiten begonnen hatte - es sei schon
ein Gerüst gestanden - sei es billiger gewesen, die Verträge mit der
YY abzuschließen.
Auf die Frage eines Beisitzers,
was gewesen wäre, wenn Sie den Dachboden so belassen und nicht ausgebaut
hätte, antwortet die Bw, dass sie den Dachboden, die Lage und die Aussicht
gesehen habe. Für sie habe sich die Frage daher gar nicht gestellt, sie
habe nicht länger auf eine Wohnung warten wollen und das Angebot der YY sei
das billigste gewesen. Der Kaufvertrag und der Bauauftrag seien so angeboten
worden. Die Bw habe geglaubt, dass das so in Ordnung sei. Es sei richtig, dass
die Baubewilligung schon vorhanden gewesen sei. Die Zimmereinteilung und der
Stiegenaufgang in der Wohnung seien verändert worden. Ob sie die Terrasse
größer oder kleiner hätte ausbauen können, konnte die Bw
nicht sagen, sie habe so gepasst. Die Bw wendet ein, dass sie sehr wohl auf den
Bau der Wohnung Einfluss genommen habe. Sie sei jeden Tag auf der Baustelle
gewesen. Wäre die "y--" nach der ersten Ratenzahlung in Konkurs gegangen,
wäre das sehr wohl ihr Risiko gewesen. Es sei ihr wichtig gewesen, dass sie
einen Fixpreis zu zahlen gehabt habe.
Die Bw führt aus, sie habe
am 15. Februar 2001 das Angebot unterschrieben, da sie bereits durch einen
Vorvertrag verpflichtet gewesen sei.
Über Frage eines
Beisitzers gibt die Bw an, dass sie mit den anderen Eigentümern keine
Absprache getroffen habe, lediglich ihrem Nachbarn habe sie unterschieben, dass
er das Dach des Lifthauses benützen dürfe.
Die Amtspartei führt aus,
dass die Bw nach Ansicht des Finanzamtes in ein vorgegebenes Konzept eingetreten
sei bzw. eingebunden worden sei. Der Vertragswille sei nicht nur auf die
Liegenschaftsanteile, sondern auf den Erwerb des komplett ausgebauten Dachbodens
gerichtet gewesen. Diese Willenseinigung manifestiere sich im Anbot von 15.2.
(2001), welches auch der Verkäufer bereits am 13.2. (2001) unterschrieben
habe. Der Bw komme daher keine Bauherrneigenschaft zu. Für die Bw sei
wesentlich gewesen, dass bereits eine Baubewilligung vorhanden gewesen sei. Es
seien auch die Ausbaupläne bereits vorgelegen. Sie habe daher auf die
Gesamtkonstruktion - bis auf kleine Änderungen innerhalb der Wohnung -
keinen Einfluss ausüben können. Auch der Fixkaufpreis spräche
gegen die Bauherreneigenschaft. Die Tragung des finanziellen Risikos sei
dahingehend zu verstehen, dass während der Bauphase der Bauherr die
Steigerungskosten zu tragen habe.
Die Bw entgegnet daraufhin,
dass die kleinen Änderungen keine
kleinen
Änderungen gewesen seien.
Die Wohnung sehe gegenüber dem ursprünglichen Plan komplett anders
aus. Der Grundriss sei gleich geblieben, aber es seien die Zimmereinteilung, die
Wände und der Stiegenaufgang zur Terrasse geändert worden. Ihres
Wissens sei die Statik nicht geändert worden.
Die Amtspartei erläutert,
dass sie sich kaum vorstellen könne, dass ein Konzern wie die YY , die
dieses Bauvorhaben geplant habe, plötzlich eine konzernfremde Baufirma zur
Errichtung der gegenständlichen Dachgeschosswohnung zugelassen hätte.
Das ließe darauf schließen, dass die Bw an das vorgegebene Konzept
gebunden gewesen sei.
Im Rahmen der Verhandlung wird Herr Dr. K,
Geschäftsführer in der YY -Gruppe, als Auskunftsperson zum Beweisthema
YY und andere Baufirmen vernommen:
Herr Dr. K. führt aus, die YY sei ein Klein- und
Mittelbetrieb, sie sei 1997 gegründet worden und sei damals noch im Aufbau
gewesen. Es seien fremde Baufirmen hereingenommen worden. Es sei vorgekommen,
dass ein Dachboden von der YY ausgebaut und verkauft worden sei. Ein Dachboden
sei nicht so leicht zu vermieten wie eine Kleinwohnung. Bei Dachböden
gäbe es viele Sonderwünsche, weswegen die Interessenten in den Umbau
und die Gestaltung eingebunden wurden und werden.
Ein Interessent könne eine andere Baufirma beauftragen
und zwar für den Innenausbau. Eine neue Fassade oder ein neues Dach
könne er nicht durch eine andere Baufirma ändern lassen. Das sei eine
Kostenfrage. Eine solche Idee sei daher noch nie umgesetzt worden. Wenn ein
Interessent ein günstigeres realistisches Angebot, das günstiger sei,
als das von der YY angebotene, erhalte, könne er den Auftrag mit Zustimmung
der YY -Gruppe bzw. den anderen Interessenten ausführen lassen. Herr Dr. K.
führt aus, er wisse, dass Fassaden und Aufzüge auch von fremden
Baufirmen durchgeführt worden seien. Er glaube nicht, dass dies Subfirmen
gewesen seien. Diese anderen Baufirmen habe der Erwerber beauftragt. Beispiele
hiefür seien ihm aber nicht bekannt. Das Haus sei außen gleich
geblieben. Es wäre realistisch gewesen, dass jemand den Dachboden kaufe und
nicht sofort ausbaue. Für einen Dachboden im X. . Bezirk gäbe es pro
geplanter Wohnung ca. 20 Interessenten. Jeder von ihnen habe ein Interesse, so
schnell als möglich einzuziehen. Wer einen nicht ausgebauten Dachboden
haben wolle, kaufe nicht bei der YY. Die Anzahl der Dachböden sei sehr
beschränkt. Jeder Erwerber sei froh, wenn das Haus renoviert sei und einen
Aufzug habe. Von der YY - Gruppe würden sanierungsbedürftige Objekte
erworben. Den dort wohnenden Mietern werde angeboten, die Wohnung zu erwerben
oder Mieter zu bleiben und die Wohnung renovieren zu lassen oder auch selbst zu
renovieren.
Abschließend beantragt
die Amtspartei die Abweisung der Berufung als unbegründet. Die
Berufungswerberin ersucht, der Berufung Folge zu geben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§1 Abs.1
Z1 GrEStG unterliegen Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die
den Anspruch auf Übereignung begründen, soweit sie sich auf
inländische Grundstücke beziehen, der Grunderwerbsteuer.
Gegenstand der
Grunderwerbsteuer ist nicht erst das Erfüllungsgeschäft, sondern schon
das Verpflichtungsgeschäft. Der Grunderwerbsteuer unterliegt nicht die
Beurkundung des Kaufvertrages über eine Liegenschaft, sondern das mit der
Einigung über Kaufpreis und Kaufgegenstand zustande gekommene
Rechtsgeschäft selbst (vgl. VwGH 21.3.2002, 2001/16/0429).
Über ein und denselben
Erwerbsvorgang können auch mehrere, inhaltlich voneinander abweichende
Vertragsurkunden errichtet werden (z.B. zunächst eine Punktation und sodann
eine einverleibungsfähige Urkunde). Eine Punktation (§ 885 ABGB), die
die Hauptpunkte eines (Kauf-)Vertrages enthält, unterliegt der
Steuerpflicht, da sie die in ihr ausgedrückten Rechte und Verbindlichkeiten
bereits begründet und - obzwar noch zur Errichtung der vorbehaltenen
formellen Urkunde verpflichtend - selbst schon die Wirkungen eines
Hauptvertrages entfaltet (vgl. VwGH 20.1.1983, 81/16/0094).
In gegenständlichem Fall
stellt die Berufungswerberin ausdrücklich auf eine Willenseinigung zum
15.2.2001 - das ist das Datum des Kaufanbotes und des Bauauftrages - ab. Laut
Vorbringen im Vorlageantrag hätten die Verhandlungen mit der YY -Gruppe am
15.2.2001 zur Unterfertigung eines Anbotes zwecks Erwerbes der
Roh-DG-Eigentumswohnung geführt. Durch dieses Anbot, welches von der
Handels KEG noch am selben Tage angenommen worden sei, sei die zivilrechtliche
Willensübereinkunft, somit der Kauf der gegenständlichen
Roh-DG-Eigentumswohnung zustande gekommen. Der Abschluss des notariellen
Kaufvertrages habe sich nur aus Terminschwierigkeiten zwischen Notar und
Geschäftsführer bis 14.3.2001 verzögert.
Die Abgabenbehörde zweiter
Instanz darf in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht - oder nicht
in der von der Rechtsmittelbehörde in Aussicht genommenen rechtlichen Art -
Gegenstand eines erstinstanzlichen Verfahrens gewesen ist, keinen Sachbescheid
(Erstbescheid) erlassen. Es ist ihr beispielsweise verwehrt, überhaupt eine
Abgabe erstmals festzusetzen oder - anstelle der vom Finanzamt festgesetzten
Abgabe - eine andere Abgabe festzusetzen; weiters, eine Partei erstmals in eine
Schuldnerposition verweisen etc. Innerhalb dieses Rahmens hat die
Berufungsbehörde jedoch die ihr zu entscheidende Sache unabhängig vom
Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz einer eigenen Beurteilung zu
unterziehen und zwar nach Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung.
Dies schließt die Verpflichtung mit ein, auch Änderungen der Sach-
und Beweislage, welche erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides
eingetreten oder hervorgekommen sind, in der Berufungsentscheidung zu
berücksichtigen. War Angelegenheit des Verfahrens erster ebenso wie zweiter
Instanz der Erwerb desselben, bestimmten, Grundstückes
(Grundstücksanteiles), dann darf die Berufungsbehörde hinsichtlich der
Frage, wann dieser Erwerbsvorgang verwirklicht worden ist, ihre Anschauung an
die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz setzen und dabei auch
einen Zeitpunkt annehmen, der nach der Erlassung des Bescheides erster Instanz
liegt (vgl. VwGH 27.10.1983, 82/16/0158). Auch wenn im Betreff des angefochtenen
Bescheides auf den Kaufvertrag vom 14. März 2001 Bezug genommen wurde, so
ist in vorliegendem Fall schon auf Grund der in der Begründung genannten
weiteren Urkunden (Kaufvertrag, Bauauftrag und Kaufanbot) klargestellt, dass von
der Abgabenbehörde erster Instanz der bereits mit Unterzeichnung des
Kaufanbotes durch beide Vertragsteile verwirklichte Erwerbsvorgang der
Grunderwerbsteuer unterzogen wurde.
Gemäß
§4 Abs.1
GrEStG 1987 ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.
Gemäß
§5 Abs.1
Z1 GrEStG 1987 ist Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis
einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen
und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Gegenleistung ist nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes alles, was der Erwerber über
den Kaufpreis hinaus aufwenden muss um das Grundstück zu erhalten. Für
die abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand eines
Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll. Erbringt
der Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines Grundstückes neben dem
als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen - an wen auch immer - , ist
zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgegenstand
zurückzugreifen und zu fragen, in welchem körperlichen Zustand des
Grundstückes der Rechtserwerb von der Grunderwerbsteuer erfasst wird. Diese
Leistungen können auch an Dritte erbracht werden, insbesondere an eine vom
Veräußerer verschiedene Person, etwa den Errichter eines
Gebäudes auf dem Grundstück. Voraussetzung für die Einbeziehung
der Baukosten ist, dass die Errichtung des Gebäudes mit dem
Grundstückserwerb in finaler Verknüpfung steht. Wenn etwa der
Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden ist, dann ist ein Kauf mit herzustellendem
Gebäude anzunehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass über
Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung unterschiedliche
Vertragsurkunden errichtet wurden (vgl. ua. VwGH 17.3.2005,
2004/16/0246).
Gegenstand eines Kaufvertrages
kann auch eine zukünftige Sache sein, oder eine Sache, hinsichtlich derer
zur Erfüllung des Vertrages bestimmte Eigenschaften durch den
Verkäufer erst geschaffen werden müssen. Gegenstand ist das
Grundstück in bebautem Zustand auch dann, wenn die Verträge zwar nicht
durch den Willen der Parteien rechtlich verknüpft sind, zwischen den
Verträgen jedoch ein so enger sachlicher Zusammenhang besteht, dass der
Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand
das bebaute Grundstück erhält. Dies ist der Fall, wenn der
Veräußerer auf Grund einer - in bautechnischer und finanzieller
Hinsicht - konkreten und bis annähernd zur Baureife gediehenen Vorplanung,
ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im
Wesentlichen feststehenden Preis anbietet und der Erwerber dieses Angebot als
einheitliches annimmt oder nur als Gesamtes annehmen kann (Hinweis Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band II (Grunderwerbsteuer), §1, Rz 117b
und 118).
Der Umstand, dass das
Vertragswerk in mehrere Urkunden auf mehrere Vertragspartner aufgespalten worden
ist, ist für die Beurteilung der Gegenleistung ohne Belang, weil nicht die
äußere Form der Verträge maßgeblich ist, sondern der wahre
wirtschaftliche Gehalt, der nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu ermitteln
ist. Ebenso wenig ist entscheidend, ob in den Vertragsurkunden aufeinander Bezug
genommen wird, wenn schon durch den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang der
Vertragsabschlüsse gewährleistet ist, dass der Erwerber das
Grundstück jedenfalls nur in bebautem Zustand erhalten wird (vgl VwGH
18.12.1995, 93/16/0072).
Beim Kauf eines
Grundstücksanteiles zum Zweck der Erlangung einer Eigentumswohnung hindert
auch eine Personenverschiedenheit zwischen dem Verkäufer des
Grundstücksanteiles und dem Bauführer die Einbeziehung der Baukosten
in die Bemessungsgrundlage nicht, sofern die Abreden über den Kauf des
Grundstücksanteiles und über die Betrauung mit der Errichtung eines
Wohnhauses - wirtschaftlich gesehen - eine Einheit bilden und wenn der
wohlverstandene einheitliche Vertragswille (§914 ABGB) auch in diesem Fall
auf den Erwerb einer fertigen Wohnung samt ideellem Grundstücksanteil
gerichtet war (vgl. VwGH 25.2.1993, 91/16/0031 unter Hinweis auf VwGH 26.3.1992,
90/16/0211, 0212).
Die durch die Annahme eines
einheitlichen - sowohl den Verkauf eines bestimmten Grundstücks als auch
die Errichtung eines bestimmten Gebäudes umfassenden - Angebots
ausgelöste Indizwirkung für das Vorliegen eines engen sachlichen
Zusammenhangs zwischen Kauf- und Bauvertrag im Sinne der Grundsätze zum
einheitlichen Leistungsgegenstand gilt auch dann, wenn auf der
Veräußererseite mehrere Personen auftreten. Ein einheitliches Angebot
im vor bezeichneten Sinne kann auch dann gegeben sein, wenn die bis
(annähernd) zur Baureife gediehene Vorplanung inhaltlich maßgebend
von der Erwerberseite mit beeinflusst oder gar veranlasst worden ist (vgl. BFH
21.9.2005, II R 49/04).
Ein Käufer ist nur dann
als Bauherr anzusehen, wenn er a) auf die bauliche Gestaltung des Hauses
Einfluss nehmen kann, b) das Baurisiko zu tragen hat, d.h. den
bauausführenden Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und
verpflichtet ist und c) das finanzielle Risiko tragen muss, d.h. dass er
nicht bloß einen Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen
übernehmen muss, aber auch berechtigt ist, von den Bauausführenden
Rechnungslegung zu verlangen. Die von der Judikatur erarbeiteten Kriterien
für das Vorliegen der Bauherreneigenschaft müssen dabei kumulativ
vorliegen (vgl. VwGH 29.7.2004, 2004/16/0053 unter Hinweis auf Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, 3. Teil, Grunderwerbsteuergesetz
1987, Rz 90 zu §5 GrEStG).
Als wesentliches Merkmal der Bauherreneigenschaft ist nicht
nur der Umstand anzusehen, dass der Bauherr das Vorhaben plant, bei der
Baubehörde als Bauwerber auftritt und die Baubewilligung erwirkt.
Entscheidend ist auch, ob dem Abgabepflichtigen ein Recht und eine
Möglichkeit der Einflussnahme auf die Gestaltung des Gesamtbauvorhabens
oder das Recht zu wesentlichen Änderungen des Projektes zugestanden ist;
ein Käufer ist nämlich nur dann als Bauherr anzusehen, wenn er auf die
bauliche Gestaltung des Hauses, und zwar auf die Gestaltung der
Gesamtkonstruktion Einfluss nehmen kann (vgl. VwGH 17.10.2001, 2001/16/0230
unter Hinweis auf Fellner, Grunderwerbsteuergesetz 1987, Randzahl 92 zu §5
GrEStG, 56 X). Dafür, dass jemand als Bauherr angesehen werden kann, ist
keinesfalls entscheidend, dass er möglicherweise noch geringfügige
Änderungen in der Planung bestimmen kann (VwGH 15.3.2001, 2000/16/0082 mit
Hinweis auf E 18. Dezember 1995, 93/16/0072).
In vorliegendem Fall ist die Bw
nicht gegenüber der Baubehörde als Bau- und Konsenswerber aufgetreten
und war es ihr - wie sie selbst in der Berufung vorbringt - wesentlich, dass die
Baubewilligung bereits vor dem Erwerb der Eigentumswohnung erteilt worden war.
Der Bw wurde bereits ein - wenn auch abänderbarer - Bauplan vorgelegt. Wie
die Bw in der Verhandlung ausgeführt hat, ist der Grundriss gleich
geblieben. Geändert wurden die Zimmereinteilung, die Wände und der
Stiegenaufgang zur Terrasse. Die Statik wurde nicht geändert. Eine
Einflussnahme auf die Gestaltung der Gesamtkonstruktion des Hauses ist
jedenfalls nicht erfolgt.
Dass die Bw im Zuge eines
Planwechsels von der Baubehörde als "Grundeigentümer und Bauwerber"
bezeichnet wird sagt für sich alleine noch nichts über die
Bauherrneigenschaft aus. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Falle des
Erkenntnisses vom 26.3.1992, 90/16/0211, dargetan, dass, so wie das Fehlen der
Eigenschaft eines Bauwerbers im Verhältnis zur Baubehörde bloß
ein "Indiz" gegen die Annahme der
Bauherrneigenschaft ist (siehe z.B. auch das Erkenntnis vom 17.2.1983,
82/16/0143-0150), im umgekehrten Fall (gegebene Eigenschaft eines Bauwerbers im
Verhältnis zur Baubehörde) auch nur von einem "Indiz"
für die Annahme der
Bauherrneigenschaft die Rede sein kann. Das durch die Baubehörde zur
Kenntnis genommene Auftreten eines Beschwerdeführers als Bauwerber vermag
daher die Abgabenbehörde bei der von ihr zu beantwortenden Frage der
Bauherrneigenschaft jedenfalls nicht zu binden.
Darüber hinaus wurde ein
Fixpreis vereinbart, womit der Ausschluss des Risikos von Preiserhöhungen
einhergeht, was als weiteres wesentliches Indiz für den Ausschluss der
Bauherreneigenschaft der Bw angesehen werden muss (vgl. dazu VwGH 15.3.2001,
2000/16/0082).
Wenn die Bw vorbringt, dass es ihr Risiko gewesen
wäre, wenn die "y-- -Bau" nach der ersten Ratenzahlung in Konkurs gegangen
wäre, so ist dazu zu sagen, dass der Verwaltungsgerichtshof festgestellt
hat, dass das Risiko,
dass die Miteigentümer infolge einer Insolvenz während der
Bauführung den Bau durch Aufbringung eigener Mittel fortsetzen müssen,
kein typisches Baurisiko ist, welches über die Frage, wer als Bauherr
anzusehen ist, Aufschluss geben kann (VwGH 1.4.1976, 759, 760; vom 16.3.1977,
1794/76 und vom 27.1.1978, 2078/76, Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Bd. II, zu §5 GrEStG 1987, Tz
91).
Wie aus der "Endabrechnung Bauauftrag" vom 20. Juni 2001
ersichtlich ist, wurden die laut Bauauftrag mit S 3,364.932,00 prognostizierten
Gesamtkosten exakt eingehalten.
Die Bauherrneigenschaft der
Erwerber von Miteigentumsanteilen ist u.a. auch dann zu verneinen, wenn die
Erwerber von vornherein in ein bereits fertiges Planungs-, Vertrags- und
Finanzierungskonzept im Wege eines Vertragsgeflechtes eingebunden werden. Als
Gegenleistung sind die prognostizierten Gesamtinvestitionskosten heranzuziehen,
weil es stets darauf ankommt, zu welchen Leistungen sich der Erwerber im
zeitlichen Umfeld des Kaufvertrages verpflichtet hat (vgl. VwGH 6.11.2002,
99/16/0204).
Selbst wenn die Bw subjektiv
bei den Verkaufsgesprächen den Eindruck gehabt hat, sie könne die
Eigentumswohnung auch in unsaniertem Zustand kaufen und für die Ausbau- und
Sanierungsarbeiten innerhalb des Wohnungseigentumsobjektes (d.h. für jene
Arbeiten, die nicht die allgemeinen Teile der Liegenschaft berührten) auch
andere Firmen beauftragen, so ließ sie sich letztendlich doch in das von
der Verkäuferseite konzipierte Vertragsgeflecht einbinden.
In gegenständlichem Fall
wurde von der Bw am 15.2.2001 das "Kaufanbot zum Erwerb der Liegenschaft in y;"
unterfertigt. Am gleichen Tag wurde von der Bw der Bauauftrag erteilt, worin die
"Herstellung des Objektes gemäß
einem gebrauchsfähigen, aktuellen Wohnstandard" (Punkt 2.1.1. sowie
die weiteren Unterpunkte) vereinbart wurde. Am 14.3.2001 wurde der Kaufvertrag
unterfertigt. In diesem engen zeitlichen Zusammenhang ist bereits die Absicht,
eine baulich fertig gestellte Wohnung zu erwerben, erkennbar.
Durch die in engem zeitlichem
Rahmen eingegangenen Verpflichtungen der Bw, nämlich die Unterfertigung des
Kaufanbotes (15.2.2001), die Erteilung eines Bauauftrages (15.2.2001) und die
Unterfertigung des Kaufvertrages (14.3.2001) wurde die Eigentumswohnung in
saniertem Zustand zum Gegenstand des Erwerbsvorganges gemacht. Wie die Bw selbst
in der Verhandlung vorbrachte, hat sie am 15. Februar 2001 das Angebot
unterschrieben, da sie bereits durch einen Vorvertrag verpflichtet gewesen sei.
Es sind daher in die grunderwerbsteuerliche Gegenleistung nicht nur der
Kaufpreis in Höhe von S 1,390.000,00, sondern auch die Sanierungskosten in
Höhe von S 3,364.932,00 einzubeziehen.
Beim Kauf eines Grundstücksanteiles zum Zweck der
Erlangung einer Eigentumswohnung hindert auch eine Personenverschiedenheit
zwischen dem Verkäufer des Grundstücksanteiles und dem Bauführer
die Einbeziehung der Baukosten in die Bemessungsgrundlage nicht, sofern die
Abreden über den Kauf des Grundstücksanteiles und über die
Betrauung mit der Errichtung eines Wohnhauses - wirtschaftlich gesehen - eine
Einheit bilden und wenn der wohlverstandene einheitliche Vertragswille
(§914 ABGB) auch in diesem Fall auf den Erwerb einer fertigen Wohnung samt
ideellem Grundstücksanteil gerichtet war (vgl. VwGH 25.2.1993, 91/16/0031
unter Hinweis auf VwGH 26.3.1992, 90/16/0211, 0212).
Von Parteien beantragte Beweise
sind gemäß
§183 Abs.3 BAO aufzunehmen, soweit nicht eine
Beweiserhebung gemäß
§167 Abs.1 BAO zu entfallen hat. Von der
Aufnahme beantragter Beweise ist ua. abzusehen, wenn die unter Beweis zu
stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind (vgl.
VwGH 2.3.1993, 92/14/0182). Dies trifft auf die Beweisanträge der Bw
hinsichtlich der Einvernahme von Mag. E.K. und Ing. K.K. aus folgenden
Gründen zu:
Für die
grunderwerbsteuerrechtliche Beurteilung ist irrelevant,
wann die Baumaßnahmen
tatsächlich durchgeführt wurden, weil auch erst nach Erwerb der
Wohnung an Dritte zu erbringende Leistungen, Teil der Bemessungsgrundlage der
Grunderwerbsteuer sein können. Ist Gegenstand des Erwerbsvorganges ein
Grundstücksanteil verbunden mit Wohnungseigentum an einer bestimmten
Wohnung, so sind regelmäßig auch die erst später fällig
werdenden Baukosten in die Bemessungsgrundalge der Grunderwerbsteuer
einzubeziehen (vgl. VwGH 24.5.1971, 1251/69). Für die abgabenrechtliche
Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand eines Grundstückes
maßgebend, in dem dieses erworben werden soll. Gegenstand eines
Kaufvertrages kann auch eine künftige Sache oder eine Sache sein,
hinsichtlich welcher zur Erfüllung des Vertrages bestimmte Eigenschaften
durch den Verkäufer erst geschaffen werden müssen. Entscheidend ist
hier die finale Verknüpfung zwischen dem Erwerb der Eigentumswohnung und
der - zeitnahen - Erteilung des Bauauftrages. Diese ist - wie bereits aufgezeigt
- in vorliegendem Fall eindeutig gegeben.
Die von der Bw mit den
Beweisanträgen unter Beweis zu stellenden Tatsachen hinsichtlich des
Zeitpunktes der Durchführung der Baumaßnahmen werden daher als
richtig angesehen bzw. sind sie unerheblich für die grunderwerbsteuerliche
Beurteilung. Im Übrigen besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass im
Zeitpunkt des Ankaufes der Liegenschaft die Ausbauarbeiten an dem konkreten
Dachboden noch nicht durchgeführt wurden, sondern gerade erst die Arbeiten
an den allgemeinen Teilen der Liegenschaft im Gang waren.
Zusammenfassend ist die
Bauherreneigenschaft der Bw wegen der im Zeitpunkt der Verwirklichung des
Erwerbsvorganges vorhandenen finalen und zeitlichen Verknüpfung des
Ankaufes der Eigentumswohnung und der Vereinbarung zur Sanierung bzw. des
Ausbaues zu verneinen und sind daher die Kosten der Sanierung bzw. des Ausbaues
des Dachbodens in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer
einzubeziehen.
Wenn die Abgabenvorschriften
die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne
abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zulassen, ist gemäß
§ 201 BAO idF vor BGBl. I Nr. 97/2002 ein Abgabenbescheid nur zu
erlassen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung einer Erklärung, zu der
er verpflichtet ist, unterlässt oder wenn sich die Erklärung als
unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Die
Erlassung solcher Festsetzungsbescheide liegt für bis zum 31. Dezember 2002
entstandene Abgabenansprüche nicht im Ermessen der Behörde. Wird der
Abgabenbehörde die Unrichtigkeit der Selbstbemessung bekannt, so ist sie
verpflichtet, einen solchen Bescheid zu erlassen. Der gegenständliche
Erwerbsvorgang wurde 2001 verwirklicht, sodass der Abgabenanspruch vor dem 31.
Dezember 2002 entstanden ist. Aus den oben dargelegten Gründen hat sich die
durchgeführte Selbstberechnung nur von dem im Kaufvertrag ausgewiesenen
Kaufpreis als unrichtig erwiesen, sodass vom Finanzamt zwingend eine
bescheidmäßige Festsetzung der Grunderwerbsteuer von der gesamten
Gegenleistung (Kaufpreis und Sanierungskosten) vorzunehmen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 21.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1616-W/04
- Stammnummer
- 32557
- Gültig
- 21.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF