Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0699-G/07
Erwerb einer Doppelhaushälfte im Wohnungseigentum
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0699-G/07vom 20.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Alexander
Haas, Rechtsanwalt, 8054 Seiersberg, Haushamer Straße 1, vom
30. Mai 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom
26. April 2007 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Vertrag zur Begründung von Wohnungseigentum vom
24.11.2005 erwarb die LAG (in der Folge kurz Bw. genannt) von der LG in Summe
136/268 Anteile am Grundstück KG, mit welchen untrennbar das
Wohnungseigentum an Top 2 und 2a (Pkw-Stellplatz) entsprechend dem
Parifizierungsgutachten vom 9.2.2005 um den Gesamtkaufpreis von 8.928,--
€. Punkt I dieses Vertrages lautet
u.a.: Die Verkäuferin hat auf
dieser Liegenschaft die im Gutachten des Sachverständigen vom 9.2.2005
angeführten Wohnungseigentumsobjekte 1 sowie 1a
errichtet.
Die Käuferin
übernimmt es dafür Sorge zu tragen, dass die Wohnungseigentumsobjekte
2 und 2a auf eigene Kosten errichtet werden. Weiters ist im
Vertrag festgehalten, dass die Berichtigung des Kaufpreises bereits erfolgt ist
und dass die Übergabe und Übernahme des Vertragsgegenstandes in den
tatsächlichen Besitz der Käuferin bereits vollzogen wurde.
Mit Bescheid vom 25.1.2007 setzte das Finanzamt für
die Bw. die Grunderwerbsteuer vorläufig gemäß
§ 200 BAO
fest.
Im Zuge einer Erhebung durch das Finanzamt bei der Gemeinde
W wurde Folgendes festgestellt: Das Bauansuchen für die Errichtung
eines Doppelwohnhauses wurde am 27.6.2003 bei der Gemeinde eingebracht.
Bauwerber war LG. Ebenso wiesen der Einreichplan und die Baubeschreibung
die LG als Bauwerber auf.
Auf Grund eines Ergänzungsersuchens seitens des
Finanzamtes teilte die Bw. mit, dass durch die Miteigentümer
kein gemeinsamer Beschluss betreffend
die Errichtung bzw. Planung des Projektes gefasst worden sei. Eine
Gründungsversammlung der Miteigentümer habe nicht stattgefunden. Das
Gebäude sei von der LG geplant worden, Auftraggeber sei die Bw. gewesen.
Für die Errichtung des Gebäudes sei kein Fixpreis vereinbart worden.
Die am Bau beteiligten Firmen seien zur Durchführung der jeweiligen
Arbeiten im Namen der Bw. beauftragt worden und sei auch die Rechnungslegung an
die Bw. erfolgt. Die Errichtungskosten hätten 156.220,-- € betragen.
Diesem Schreiben war der Baubewilligungsbescheid vom 18.8.2003 (Bewilligung
erteilt der LG) sowie die Schlussrechnung über den Leistungszeitraum
20.11.2003 bis Juli 2005 - gerichtet an die Bw. - vom 25.8.2005
beigelegt.
Daraufhin setzte das Finanzamt mit endgültigem
Bescheid gemäß
§ 200 BAO vom 26.4.2007 die Grunderwerbsteuer
für die Bw. fest, nunmehr ausgehend von den Grund- und
Hausbaukosten.
Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung
erhoben mit der Begründung, dass die Bw. das Grundstück gekauft habe
und auf diesem Grundstück das Haus in Eigenregie habe bauen lassen. Die
komplette Planung, Errichtung sowie Bezahlung des Bauvorhabens sei über die
Bw. abgewickelt worden. Die Verkäuferin sei in den Bauvorgang nicht mehr
involviert gewesen.
Das Finanzamt legte daraufhin die Berufung - ohne Erlassung
einer Berufungsvorentscheidung - dem Unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987
unterliegen Kaufverträge, die sich auf inländische Grundstücke
beziehen, der Grunderwerbsteuer. Nach § 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist
die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.
§ 5 Abs. 1 Z 1
GrEStG 1987 bestimmt, dass Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis
einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen
und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band
II, Grunderwerbsteuer, Rz 88a, 88b zu § 5 GrEStG 1987) ist unter einer
Gegenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 auch alles zu
verstehen, was der Erwerber über den Kaufpreis für das unbebaute
Grundstück hinaus aufwenden muss. Erbringt ein Käufer im Hinblick auf
die Bebauung eines Grundstückes neben einem als Kaufpreis bezeichneten
Betrag weitere Leistungen- an wen auch immer- ist demnach zur Ermittlung der
zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgegenstand
zurückzugreifen. Diese Leistungen können somit auch an Dritte erbracht
werden, insbesondere an einen vom Veräußerer verschiedenen Errichter
des Gebäudes auf dem Grundstück. Voraussetzung für die
Einbeziehung der Baukosten ist, dass die Errichtung des Gebäudes mit dem
Grundstückserwerb in einer finalen Verknüpfung steht. Leistungen, die
auf Grund eines mit einem Dritten abgeschlossenen Vertrages zu erbringen sind,
sind in die Gegenleistung einzubeziehen, wenn die Leistung des Dritten dazu
führen soll, das Grundstück in den Zustand zu versetzen, in dem es zum
Gegenstand des Erwerbsvorganges gemacht worden ist. Es ist zu fragen, in welchem
körperlichen Zustand des Grundstückes der Rechtserwerb von der
Grunderwerbsteuer erfasst wird. Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines
Erwerbsvorganges ist der Zustand des Grundstückes maßgebend, in dem
dieses erworben werden soll. Das muss nicht notwendig der im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein. Ist der Grundstückserwerber an
ein bestimmtes, durch die Planung des Verkäufers oder einem mit diesem
zusammenarbeitenden Organisators/ Initiators vorgegebenes Gebäude gebunden,
dann ist ein Kauf eines Grundstückes mit - herzustellendem - Gebäude
anzunehmen, selbst wenn über dessen Herstellung gesonderte Verträge
abgeschlossen werden. Für die Bauherreneigenschaft kommt es also darauf an,
ob der Erwerber auf die bauliche Gestaltung des Bauprojektes noch Einfluss
nehmen konnte oder bei seinem Erwerb an ein bereits vorgegebenes Gebäude
gebunden war. War der Grundstückskäufer bezogen auf den
maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an ein bereits fertig
vorgegebenes Bebauungskonzept gebunden und hatte er sich durch den
getätigten Erwerb iVm den vom Organisator (Initiator im Bauherrenmodell)
für ihn abgeschlossenen diversen Verträgen in ein derartiges
Vertragsgeflecht einbinden lassen, so lag über den Erwerb der bloßen
Liegenschaftsanteile hinaus der Erwerb des gesamten, erst zu schaffenden
Projektes auf Basis des vorgegebenen Gesamtkonzeptes vor. Die
Bauherreneigenschaft des Erwerbers von Miteigentumsanteilen ist also dann zu
verneinen, wenn der Erwerber in ein bereits fertiges Planungs- Vertrags- und
Finanzierungskonzept im Wege eines Vertragsgeflechtes eingebunden wird. Ohne
Bedeutung ist es außerdem, wenn der Erwerber zunächst den
Grundstückskaufvertrag abschließt und erst danach- wenn auch in engem
zeitlichen Zusammenhang- den zur Errichtung des Gebäudes notwendigen
Vertrag. Denn bereits die Hinnahme des von der Anbieterseite vorbereiteten
einheitlichen Angebotes durch den Erwerber indiziert einen objektiven engen
sachlichen Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag
über die Gebäudeerrichtung unabhängig von der zeitlichen Abfolge
der Vertragsabschlüsse, ohne dass es darauf ankommt, ob tatsächlich
(oder rechtlich) auch eine andere als die planmäßige Gestaltung
hätte vorgenommen werden können. Der Annahme eines objektiven engen
sachlichen Zusammenhanges steht nicht entgegen, wenn der Erwerber die
Möglichkeit gehabt hätte, nach Abschluss des
Grundstückskaufvertrages den Vertrag über die Errichtung des
Gebäudes nicht abzuschließen.
Unter Beachtung des Berufungsvorbringens besteht im
Wesentlichen Streit darüber, ob die Bw. Bauherrin eines zum Kaufzeitpunkt
unbestritten bereits geplanten und baubehördlich bewilligten Doppelhauses
war. Da außer Streit blieb, dass die im bekämpften Bescheid
angesetzten Baukosten als solche betragsmäßig richtig ermittelt
waren, entscheidet somit den vorliegenden Berufungsfall, ob das Finanzamt zu
Recht davon ausgehen durfte, dass der Bw. die behauptete Bauherreneigenschaft
nicht zukam, denn diesfalls zählen die angefallenen Herstellungskosten zur
Gegenleistung und damit zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist der Käufer nur dann als Bauherr anzusehen,
wenn er a) auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen kann,
b) das Baurisiko zu tragen hat, dh. den bauausführenden
Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist und
c) das finanzielle Risiko tragen muss, dh. dass er nicht bloß
einen Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen übernehmen
muss, aber auch berechtigt ist, von den Bauausführenden Rechnungslegung zu
verlangen.
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat diese
drei Elemente als unabdingbare Voraussetzung für die Bauherreneigenschaft
in allen Erkenntnissen betont. Bereits das Fehlen eines dieser Elemente hindert
die Bauherreneigenschaft des Käufers, auch wenn alle weiteren Indizien
für die Bauherreneigenschaft sprechen (VwGH 17.12.1981, Zl. 16/3798/80,
29.1.1996, 95/16/0121, 12.11.1997, 95/16/0176 und 29.7.2004, 2004/16/0053).
Beim - wie im Streitfall vorliegenden - Erwerb von
Miteigentumsanteilen an einer Liegenschaft, mit denen das Wohnungseigentum an
einem hier bestimmten Doppelhaus verbunden werden soll, kann zur Erreichung der
Bauherreneigenschaft der Auftrag zur Errichtung des Bauwerkes nur von der
Eigentümergemeinschaft erteilt werden, wofür von vornherein die
Fassung eines gemeinsamen, darauf abzielenden Beschlusses erforderlich ist (vgl.
VwGH 14.12.1994, 94/16/0084 und 3.10.1996, 95/16/0003).
Seit dem Erkenntnis des verstärkten Senates vom
24. Mai 1971, Zl. 1271/69, hat der Verwaltungsgerichtshof in
ständiger Rechtsprechung dargetan, dass der Käufer einer
Eigentumswohnung nur dann als Bauherr angesehen werden kann, wenn
-
ein gemeinsames, organisiertes Handeln der Miteigentümer
stattfindet;
-
die Miteigentümer auf die bauliche Gestaltung der Wohnanlage
Einfluss nehmen können;
- die
Miteigentümer das finanzielle Risiko tragen, d.h. nicht bloß einen
Fixpreis zu zahlen, sondern alle Kostensteigerungen zu übernehmen haben,
aber auch berechtigt sind, vom Bauausführenden Rechnungslegung zu verlangen
und
-
die Miteigentümer das Baurisiko tragen, d.h. den
bauausführenden Unternehmen gegenüber unmittelbar berechtigt und
verpflichtet sind.
Es ist nun besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass obige
Vorgangsweise von den Erwerbern jeweils schon
in ihrer Eigenschaft als
Miteigentümer der Liegenschaft zu setzen ist und alle Merkmale
kumulativ vorliegen müssen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa in seinen Erkenntnissen
vom 30. Mai 1994, 93/16/0095 und 93/16/0096 dargelegt:
"Bei einem Erwerb von Miteigentumsanteilen an
einer Liegenschaft, mit denen Wohnungseigentum verbunden werden soll, kann zur
Erreichung der Bauherreneigenschaft der Auftrag zur Errichtung der
Wohnungseinheit nur von der Eigentümergemeinschaft erteilt werden,
wofür von vornherein die Fassung eines gemeinsamen, darauf abzielenden
Beschlusses erforderlich ist. Denn nur die Gesamtheit aller Miteigentümer
kann rechtlich über das ihnen gemeinsame Grundstück kraft ihres
Willensentschlusses verfügen. Bei einer Mehrheit von Miteigentümern
kann somit nur eine Willenseinigung zwischen den Miteigentümern zur
gemeinsamen Errichtung der gesamten Anlage unter gemeinsamer Tragung des
gesamten Risikos, gemeinsame Erteilung der hiezu erforderlichen Aufträge
etc. die Bauherreneigenschaft begründen, wenn ein Wohnhaus durch ein
einheitliches Bauvorhaben
neu
geschaffen wird....Von einer Miteigentümergemeinschaft kann erst dann
gesprochen werden, wenn Personen Miteigentümer geworden sind. Solange
diesen Personen Miteigentum nicht eingeräumt ist und eine solche
Miteigentumsgemeinschaft nicht besteht, können diese auch nicht als
Bauherren handeln. Planungswünsche von Interessenten, die noch nicht
Eigentümer sind, ja nicht einmal einen Übereignungsanspruch am
Grundstück erworben habe, sind
bloß unverbindliche Anregungen; mit ihnen werden nicht in der Stellung
eines Bauherren gründende, durchsetzbare Rechte geltend gemacht"
(siehe VwGH 30. 5. 1994, 93/16/0096, S 35). In beiden
obgenannten Erkenntnissen ist der VwGH zum Ergebnis gelangt, dass unter dieser
Voraussetzung auch die Beurteilung, wer das finanzielle Risiko getragen hat,
dahingestellt belassen werden kann. Selbst wenn das finanzielle Risiko bei den
einzelnen Erwerbern der Grundstücksanteile gelegen wäre - so der VwGH
- würden diese allein dadurch nicht zu Bauherrn; der Prüfung und
Feststellung weiterer Kriterien für die Bauherreneigenschaft kann keine
entscheidende Bedeutung mehr zukommen.
Gleich argumentiert Fellner: Grundstückserwerb im
"Bauherrenmodell" (ÖStZ 1996, S 499):
"Bei einem Erwerb von Miteigentumsanteilen an
einer Liegenschaft, mit denen das Wohnungseigentum verbunden werden soll, kann
zur Erreichung der Bauherreneigenschaft der Auftrag zur Errichtung der
Wohnungseinheit nur von der Eigentümergemeinschaft erteilt werden,
wofür von vornherein die Fassung eines gemeinsamen, darauf abzielenden
Beschlusses erforderlich ist. Denn nur die Gesamtheit aller Miteigentümer
kann rechtlich über das ihnen gemeinsame Grundstück kraft ihres
Willensentschlusses verfügen. Bei einer Mehrheit von Miteigentümern
kann somit nur eine Willenseinigung zwischen den Miteigentümern zur
gemeinsamen Errichtung der gesamten Anlage unter gemeinsamer Tragung des
gesamten Risikos, gemeinsame Erteilung der hiezu erforderlichen Aufträge
etc. die Bauherrengemeinschaft begründen, wenn ein Wohnhaus durch ein
einheitliches Bauvorhaben neu geschaffen werden wird. Die Bauherreneigenschaft
einer Miteigentümergemeinschaft ist also nur gegeben, wenn sämtliche
Miteigentümer gemeinsam tätig
werden
und das Risiko tragen. Inhaltsgleiche
Einzelerklärungen von Miteigentümern können den erforderlichen
gemeinsamen, auf Errichtung des gesamten Bauwerkes gehenden Beschluss der
Eigentümergemeinschaft nicht ersetzen. .... ..Entscheidend ist vielmehr,
dass (auch) der den Übereignungsanspruch begründende
Vertrag in ein Vertragsgeflecht miteinbezogen
ist, das unter Berücksichtigung aller Umstände darauf gerichtet ist,
dem Erwerber als einheitlichen Leistungsgegenstand das Grundstück in
bebautem Zustand zu verschaffen. .........Sollten und konnten die Wohnungswerber
das jeweilige Grundstück nur in bebautem Zustand erhalten, so sind die
Baukosten der Bemessungsgrundlage zuzurechnen."
"Von einer Miteigentümergemeinschaft kann erst
gesprochen werden, wenn Personen Miteigentümer geworden sind. Solange
diesen Personen Miteigentum nicht eingeräumt ist, können diese auch
nicht als Bauherren handeln. Im Falle eines Beschlusses von
Nichteigentümern (bloßen Interessenten) ist eine Bauherreneigenschaft
zu versagen" (VwGH 27. 1. 1999, 96/16/0142).
Die Bauherreneigenschaft einer
Miteigentümergemeinschaft (eine solche besteht laut Rechtsprechung des VwGH
vom 19.4.1995, 93/16/0031 bis 0038 mit dem Abschluss der Kaufverträge) ist
also nur dann gegeben, wenn sämtliche Miteigentümer gemeinsam
tätig werden und die entsprechenden Aufträge erteilen.
Im vorliegenden Berufungsfall hat somit am 27.6.2003 der
Bauwerber LG ein Baugesuch inkl. Baubeschreibung samt Einreichplan bei der
zuständigen Gemeinde eingebracht. Mit Baubescheid vom 18.8.2003 wurde
diesem Bauwerber die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung des
Doppelhauses erteilt. Die Bw. hat mit Vertrag zur Begründung von
Wohnungseigentum vom 24.11.2005 insgesamt 136/268 Miteigentumsanteile an einer
Liegenschaft, verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung Top 2 und 2a
(Pkw-Stellplatz) gekauft. Die anderen Grundstücksanteile verbunden mit
Wohnungseigentum an der Wohnung Top 1 und 1a (Pkw-Stellplatz) sind im Eigentum
der LG verblieben. Der Kaufgegenstand entsprach dem für das Doppelhaus
notwendigen Mindestanteil laut Wohnungseigentumsgesetz. Der
Grundstücksanteil wurde folglich unbestritten zu einem Zeitpunkt gekauft,
als nicht nur die Planung für das Doppelhaus schon vollständig
abgeschlossen war, sondern die Baubewilligung für dieses Doppelhaus
gegenüber dem Bauwerber LG (=Initiator/Organisator des Doppelhauses)
bereits erteilt war und die Nutzwertfeststellung vorlag. Waren aber die
jeweiligen Nutzwerte für das Doppelhaus festgestellt und erwarb die Bw. die
entsprechenden Mindestanteile laut Nutzwertgutachten, dann spricht dies als
Indiz deutlich dafür, dass die Bw. bezogen auf den maßgeblichen
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an dieses von einem Organisator fertig
vorgegebenes, vollständig geplantes und baubehördlich bereits
bewilligtes Konzept eines Doppelhauses gebunden war. Überdies ist auf Grund
der Schlussrechnung vom 25.8.2005 davon auszugehen, dass das Objekt zum
Zeitpunkt des berufungs-gegenständlichen Erwerbes der Miteigentumsanteile
bereits errichtet war. Dass die
Eigentümergemeinschaft in die Projekterstellung, Planung und
Einreichung bei der Baubehörde in irgendeiner Form eingebunden bzw. dies
nach Vorliegen eines darauf gerichteten gemeinsamen Beschlusses der
Eigentümergemeinschaft über deren Auftrag erfolgt wäre, wurde in
der Berufung weder behauptet geschweige denn nachgewiesen und dagegen spricht
außerdem die Chronologie der Abwicklung des Gesamtprojektes.
Die Sache stellt sich jedenfalls in Anbetracht obiger
Umstände nicht so dar, dass die Bw. und der andere Mitbeteiligte zusammen
Eigentümer eines nackten Grundstückes waren und es ihnen völlig
freistand, ob, wann und wie sie das Grundstück bebauen. Es bestand im
Gegenteil im Zeitpunkt des Übereignungsanspruches und Erwerbsvorganges
durch die Bw. bereits eine derart starke Bindung an das Gebäude, dass als
Gegenstand des Erwerbes in wirtschaftlicher Betrachtungsweise das
Grundstück mit dem Gebäude und der darin befindlichen Wohnung
bezeichnet werden muss.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass selbst dann,
wenn vorbereitende Planungen mit dem Architekten stattgefunden haben bzw.
Sonderwünsche von Mitbeteiligten vor Begründung des
Übereignungsanspruch berücksichtigt werden sollten, dies im Hinblick
auf die damalige Stellung der Bw. als bloße Interessentin kein
maßgebliches Kriterium für die Beurteilung der Bauherrengemeinschaft
ist.
Dem Bauherren obliegt es somit, das zu errichtende Haus zu
planen und zu gestalten, der Baubehörde gegenüber als Bau- und
Konsenswerber aufzutreten, die Verträge mit den Bauausführenden im
eigenem Namen abzuschließen und die baubehördliche
Benützungsbewilligung einzuholen.
Ist jedoch wie im gegenständlichen Falle das
Bauprojekt in allen Einzelheiten geplant, so kann der Käufer insbesondere
dann, wenn er nur einen Grundanteil verbunden mit Wohnungseigentum erwirbt, auf
die Gestaltung des Gebäudes regelmäßig keinen Einfluss nehmen.
"Beim Erwerb von Miteigentumsanteilen
verbunden mit Wohnungseigentum wird daher regelmäßig der Anspruch auf
Übereignung eines Anteiles an dem fertiggestellten Gebäude erworben.
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist in diesem Fall nicht
bloß der Grund und Boden, sondern auch der auf seine sachlichen und
rechtlichen Bestandteile, wie Gebäude und Wohnungseigentumsrecht,
entfallende Teil des Preises" (VwGH 15.12.1988, 88/16/0056-0059).
Für die Bauherreneigenschaft kommt es also darauf an, ob der Erwerber auf
die bauliche Gestaltung des Objektes noch Einfluss nehmen konnte oder bei seinem
Erwerb an ein bereits vorgegebenes Objekt gebunden war.
Nach dem Dafürhalten des Unabhängigen
Finanzsenates ist der Bw. die Bauherreneigenschaft schon allein aus dem Grund zu
versagen, dass sie im Zeitpunkt der Projektierung der Wohnanlage weder einen
Übereignungsanspruch hatte oder gar Miteigentümerin gewesen ist und
daher auch nicht als Bauherr handeln konnte, sondern ihre - wenn überhaupt
vorhandene - Einflussnahme auf die bauliche Gestaltung lediglich als bloße
Interessentin hatte ausüben können. Im Zeitpunkt des Erwerbsvorganges
waren sowohl die Planung als auch die baulichen Maßnahmen derart weit
gediehen und faktisch abgeschlossen, dass in wirtschaftlicher Betrachtungsweise
der Erwerbswille nicht mehr bloß auf das unbebaute Grundstück,
sondern vielmehr auf die fertig geplante Eigentumswohnung gerichtet war.
Da die eingangs genannten Voraussetzungen zwecks Erlangung
der Bauherreneigenschaft kumulativ vorliegen müssen und der Bw. in
Anbetracht obiger Ausführungen zumindest die
bauliche Einflussnahme als
Miteigentümerin abzusprechen ist, kann sie allein schon deshalb
nicht als Bauherr angesehen werden. Die Beurteilung der übrigen
maßgeblichen Kriterien kann im Hinblick auf die Rechtsprechung als nicht
mehr entscheidungswesentlich dahingestellt werden. So ist der VwGH zB. im
Erkenntnis vom 30. Mai 1994, 93/16/0095 und 0096, zum Ergebnis
gelangt, dass mangels Voraussetzung der baulichen Einflussnahme auch die
Beurteilung, wer das finanzielle Risiko bei den einzelnen Erwerbern der
Grundstücksanteile getragen hat, dahingestellt belassen werden kann. Selbst
dann, wenn das finanzielle Risiko beim Erwerber der Grundstücksanteile
gelegen wäre - so der VwGH -, würde dieser allein dadurch nicht zum
Bauherren; der Prüfung und Feststellung weiterer Kriterien für die
Bauherreneigenschaft kann keine entscheidende Bedeutung mehr zukommen.
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage kann daher der
Berufung insgesamt kein Erfolg zukommen und war spruchgemäß zu
entscheiden.
Graz, am 20.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0699-G/07
- Stammnummer
- 40988
- Gültig
- 20.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF