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UFSL RV/1217-L/111. Zurückweisung einer Berufung gegen einen mangels Zustellung rechtlich nicht existent gewordenen "Bescheid" gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig (hier: betreffend Wiederaufnahmeverfügungen für Einkommensteuer 2005 bis 2007) 2. Ersatzlose Aufhebung eines wirksam erlassenen, mangels wirksamer Wiederaufnahmeverfügung jedoch rechtswidrigen neuen Sachbescheides (hier: betreffend neue Einkommensteuerbescheide für 2005 bis 2007) 3. Ersatzlose Aufhebung eines nur mit dem konkreten Gesetzestext begründeten Aufhebungsbescheides iSd § 299 Abs. 1 BAO (hier: unzureichend begründete Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2008) 4. Zurückweisung einer nachträglich unzulässig gewordenen Berufung gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO, weil der angefochtene Bescheid aufgrund § 299 Abs. 3 BAO vor Berufungserledigung aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist (hier: betreffend neuer Einkommensteuerbescheid 2008)
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)28.12.2012Teil 1/3

…hätte. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse der Behörde an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit, und die Auswirkungen können nicht als geringfügig angesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Sie haben das Recht, gegen…

UFSL RV/1217-L/111. Zurückweisung einer Berufung gegen einen mangels Zustellung rechtlich nicht existent gewordenen "Bescheid" gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig (hier: betreffend Wiederaufnahmeverfügungen für Einkommensteuer 2005 bis 2007) 2. Ersatzlose Aufhebung eines wirksam erlassenen, mangels wirksamer Wiederaufnahmeverfügung jedoch rechtswidrigen neuen Sachbescheides (hier: betreffend neue Einkommensteuerbescheide für 2005 bis 2007) 3. Ersatzlose Aufhebung eines nur mit dem konkreten Gesetzestext begründeten Aufhebungsbescheides iSd § 299 Abs. 1 BAO (hier: unzureichend begründete Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2008) 4. Zurückweisung einer nachträglich unzulässig gewordenen Berufung gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO, weil der angefochtene Bescheid aufgrund § 299 Abs. 3 BAO vor Berufungserledigung aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist (hier: betreffend neuer Einkommensteuerbescheid 2008)
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)28.12.2012Teil 2/3

…Einkommensteuerbescheid 2006" / "Einkommen-steuerbescheid 2007" bezeichnet und jeweils mit 31. August 2010 datiert sind, aus denen jeweils als ausstellende Behörde das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr und als Bescheidadressat die Bw. (Adressfeld) hervorgeht und die jeweils auch einen Spruch, eine Begründung und eine gesetzeskonforme Rechtsmittelbelehrung enthalten…

UFSL RV/1217-L/111. Zurückweisung einer Berufung gegen einen mangels Zustellung rechtlich nicht existent gewordenen "Bescheid" gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig (hier: betreffend Wiederaufnahmeverfügungen für Einkommensteuer 2005 bis 2007) 2. Ersatzlose Aufhebung eines wirksam erlassenen, mangels wirksamer Wiederaufnahmeverfügung jedoch rechtswidrigen neuen Sachbescheides (hier: betreffend neue Einkommensteuerbescheide für 2005 bis 2007) 3. Ersatzlose Aufhebung eines nur mit dem konkreten Gesetzestext begründeten Aufhebungsbescheides iSd § 299 Abs. 1 BAO (hier: unzureichend begründete Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2008) 4. Zurückweisung einer nachträglich unzulässig gewordenen Berufung gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO, weil der angefochtene Bescheid aufgrund § 299 Abs. 3 BAO vor Berufungserledigung aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist (hier: betreffend neuer Einkommensteuerbescheid 2008)
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)28.12.2012Teil 3/3

…Der Bundesabgabenordnung liegt also grundsätzlich das Verständnis zugrunde, dass ein wirksamer Bescheid nur zustande kommt, wenn er auf die Genehmigung eines Organwalters der Behörde und demnach auf dessen Willen zurückzuführen ist. Aufgrund der ausdrücklichen Anordnung im § 96 dritter Satz BAO sind die Unterschrift des Genehmigenden…

UFSZ3K ZRV/0017-Z3K/09Voraussetzungen für die Nutzung des erweiterten Vertrauensschutzes bei nachträglicher buchmäßiger Erfassung wegen unrichtiger Präferenznachweise
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)27.07.2009

…Fakten seitens des Ausführers beruht, außer insbesondere dann, wenn offensichtlich ist, dass die ausstellenden Behörden wussten oder hätten wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nicht erfüllten. Der Abgabenschuldner kann Gutgläubigkeit geltend machen, wenn er darlegen kann, dass er sich während der…

UFSW RV/1867-W/05Keine Nachsicht ohne Antrag
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)31.05.2007

…Behörde vorausgegangen sei, ob die Verspätung gemäß § 135 BAO entschuldbar sei oder nicht, und auch kein begründbares Ermessen über die Höhe des Verspätungszuschlages geübt worden sei. Es liege somit auch auf der Hand, dass die auf dem Schriftstück befindliche Angabe des Finanzamtes als ausstellende Behörde…

UFSZ1W ZRV/0037-Z1W/05Liegt ein Irrtum iSd Art. 220 ZK vor? Direkte Bescheidzustellung an die rechtsfreundlich vertretene Partei?
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)30.04.2007

…auf einer unrichtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers beruht, außer insbesondere dann, wenn offensichtlich ist, dass die ausstellenden Behörden wussten oder hätten wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nicht erfüllen (Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b dritter Unterabsatz ZK). Der…

UFSI FSRV/0024-I/07Beschwerde gegen Bescheid betreffend Zwangsstrafe
geltende FassungUFS-EntscheidungenBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)16.04.2008

…1 FinStrG. Dieses Schreiben war mit 27. April 2007 datiert, als ausstellende Behörde war "Finanzamt Innsbruck Strafsachen" angeführt. Dieses Auskunfts- und Einsichtnahmeersuchen hatte - soweit hier von Relevanz - folgenden Wortlaut: "AA, Dienstausweis-Nummer XY, sowie gegebenenfalls weitere einschreitende Finanzbeamte ist/sind beauftragt für Zwecke eines Finanzstrafverfahrens…

UFSW RV/0879-W/12Tatfrage, ob für die Jahre bis 2010 eine amtsärztliche Bestätigung bestimmten Inhalts vorgelegen hat.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)30.04.2012

…sie die amtsärztliche Bestätigung aus dem Jahr 1987 nicht mehr finden können und trotz größter Anstrengungen sei es ihr auch nicht gelungen, sich ein Duplikat zu verschaffen; sowohl die ausstellende Behörde (Amtsarzt bzw. Polizeikommissariat des 20. Wiener Gemeindebezirks) als auch die früheren Wohnsitzfinanzämter der Bw…

UFSW RV/2393-W/11Gesellschaften verlieren die Parteifähigkeit erst mit ihrer Beendigung, Co KG steuerlich nicht anerkannt, Zustellung an Gesellschafter
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)22.08.2011

…KG ausdrücklich bezeichnet und auch ihre Steuernummer angeführt, das Finanzamt Lilienfeld St. Pölten scheine als ausstellende Behörde auf und die Zustellung sei am 25. Mai 2010 zu Handen der Kanzlei als steuerlicher Vertreter der F.KG erfolgt. Es werde daher die Aufhebung der Zurückweisungsbescheide beantragt…

UFSW RV/2380-W/11Berufungswerber ist nicht Bescheidadressat gewesen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)22.08.2011

…KG ausdrücklich bezeichnet und auch ihre Steuernummer angeführt, das Finanzamt Lilienfeld St. Pölten scheine als ausstellende Behörde auf und die Zustellung sei am 25. Mai 2010 zu Handen der Kanzlei als steuerlicher Vertreter der F.KG erfolgt. Es werde daher die Aufhebung der Zurückweisungsbescheide beantragt…

UFSW RV/1714-W/11Vorlageantrag ohne Berufung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)22.08.2011

…CoKG ausdrücklich bezeichnet und auch ihre Steuernummer angeführt, das Finanzamt Lilienfeld St. Pölten scheine als ausstellende Behörde auf und die Zustellung sei am 25. Mai 2010 zu Handen der Kanzlei als steuerlicher Vertreter der F.CoKG erfolgt. Es werde daher die Aufhebung der Zurückweisungsbescheide beantragt…

UFSW RV/3321-W/09Nicht rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet einer türkischen Staatsangehörigen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)08.02.2010

…19-01-2010 Ausstellungsort und -Datum: 22.04.2009 Art des Aufenthaltstitels: Niederlassungsbewilligung Sonstige Angaben: Beschränkt Geburtsdatum und -Ort: xx.xx.xx Wien Staatsangehörigkeit: Türkei Geschlecht: F Sonstige Angaben: Arbeitsmarktzugang nur mit Arbeitsmarktdokument Ausstellende Behörde: Amt d Wiener Landesregierung - MA 35 ..... Der Aufenthaltstitel der Bw…

UFSW RV/2323-W/09Keine KESt-Rückerstattung gemäß § 240 Abs. 3 BAO nach Ablauf der Fünfjahresfrist
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)09.12.2009

…meine Adresse der oben angeführten entspricht. Als Nachweise lege ich folgende Unterlagen bei: - Kopie des Reisepasses bzw. des Personalausweises, aus dem der Namen, die ausstellende Behörde und die amtliche Nummer des Ausweises ersichtlich ist; - Kopie des Kontoauszuges bzw. Sparbuchs, aus der die Kapitalertragsteuerabfuhr ersichtlich ist…

UFSW RV/3245-W/11Gebührenpflicht für die Verlängerung einer Berufspilotenlizenz (Abweisung des Rückerstattungsantrages)
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)12.08.2013

…das vom Prüfer ausgefüllt und unterschrieben, und binnen dreier Tage im Original an die "ausstellende" Behörde zu senden ist (eine Kopie davon hat der Prüfer bei sich aufzubewahren). Auch der "Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295" über "Praktische Prüfung und Befähigungsüberprüfung…

UFSL RV/1392-L/09Durch Nichtvorlage von a) Inskriptionsbestätigung, b) Nachweis des Vorliegens von Mehrkosten durch Auswärtsstudium und c) Nachweis des Ortes des Familienwohnsitzes hat der Bw seine Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht verletzt
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)01.03.2010

…der Richtigkeit der Angaben durch die ausstellende Behörde eine Glaubhaftigkeit der Bestätigung nicht gegeben ist (weshalb auf den Umstand, dass der Dolmetscher in Österreich nicht allgemein beeidet und gerichtlich zertifiziert ist, nicht näher eingegangen werden braucht). Der entscheidenden Behörde war es durch die mangelhafte Beantwortung…

UFSW RV/2834-W/07Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder ausländischer Studenten
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)20.04.2009

…1 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente. (4) Die Aufenthaltsbewilligung (Abs. 1 Z 5) von Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern hängt während der Frist nach § 27 Abs. 1 vom Bestehen…

UFSW RV/0726-W/09Sicherstellungsauftrag, Aufgliederung des Abgabenbetrages nach Abgabenart und Zeiträumen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)26.03.2009

…da die Vermittlungsaufträge wiederholt hätten abverlangt werden müssen, wobei ein Teil angeblich durch Hochwasser unbrauchbar geworden wäre. Die Beurteilung als steuerpflichtiges Dienstverhältnis wäre für die den Sicherstellungsauftrag ausstellende Behörde auch dadurch erhärtet worden, dass vom Abgabepflichtigen in seinen Bilanzen zu Beginn der Personalgestellung entsprechende Rückstellungen…

UFSL RV/1097-L/06Familienbeihilfe für nicht österreichische Staatsbürger vor und nach Juli 2006 - Gültigkeit von Aufenthaltstitel.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)24.01.2008

…1 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente. (4) Die Aufenthaltsbewilligung (Abs. 1 Z 5) von Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern hängt während der Frist nach § 27 Abs. 1 vom Bestehen…

UFSW RV/3531-W/07Anspruch auf Familienbeihilfe ab 1.1.2006 bei offenem Verlängerungsverfahren und daher fehlender NAG-Karte
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)17.01.2008

…für Inneres das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel nach Abs. 1 durch Vorordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente. Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung, ausgenommen Fälle von Sozialdienstleistenden (§ 66), dürfen gemäß § 8 Abs…

UFSW RV/2947-W/07Gemäß § 3 FLAG , in der ab 1.7.2006 geltenden Fassung haben türkische Staatbürger Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8,9 NAG in Österreich rechtmäßig aufhalten oder Ihnen Asyl oder subsidiäres Schutzrecht nach Asylrecht 2005 gewährt worden ist.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)22.10.2008

…Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente. (4) Die Aufenthaltsbewilligung (Abs. 1 Z 5) von Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern hängt während der Frist nach § 27 Abs. 1 vom Bestehen der Aufenthaltsbewilligung des Zusammenführenden…