Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2834-W/07
Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder ausländischer Studenten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2834-W/07vom 20.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 11. Mai 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf
vom 16. April 2007 betreffend Familienbeihilfe für den Zeitraum
Jänner bis Oktober 2007 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist türkischer
Staatsbürger und im Streitzeitraum Rechtspraktikant am LandesgerichtA. Mit
Eingabe vom 29. März 2007 wurde die Zuerkennung der Familienbeihilfe ab
Jänner 2007 für die Tochter X., geboren am 2007, beantragt. Zum
Nachweis wurden folgende Unterlagen vorgelegt: die Meldebestätigung des
Bw., Heiratsurkunde vom 26. Juli 2005 des Standesamtes W., Bestätigung des
Dienstgebers inkl. Bezugsaufgliederung und eine Aufenthaltsbewilligung als
Studierender sowie weiters eine Kopie des Passes und der Aufenthaltstitel der
Tochter und Gattin (ebenfalls als Studierende), Geburtsurkunde,
Meldebestätigung der Tochter und Mutterkindpass.
Das Finanzamt wies den Antrag mit folgender
Begründung ab: "Gemäß
§ 3
Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs-
und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 rechtmäßig in
Österreich aufhalten. Gemäß
§ 2 Abs.8 FLAG haben Personen
nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Für ausländische Studierende
in Österreich mit einer Aufenthaltsbewilligung für Ausbildungszwecke
gemäß
§ 8 NAG besteht kein österreichischer
Familienanspruch, da sich diese Personen nur für Ausbildungszwecke
vorübergehend in Österreich aufhalten."
Gegen diesen Bescheid wurde form- und fristgerecht Berufung
erhoben und eingewendet, dass dieser inhaltlich rechtswidrig und das Verfahren
mangelhaft erfolgt sei. Der Bw. hätte den Mittelpunkt seiner
Lebensinteressen in Österreich und daher den Antrag auf Familienbeihilfe
für die Tochter gestellt.
Das Verfahren wäre mangelhaft geführt worden, da
ohne die Durchführung von Erhebungen nur von den Aufenthaltstiteln
ausgegangen worden wäre, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht in
Österreich sei. Alle Umstände, die in ihrer Gesamtheit eindeutig und
klar darauf schließen lassen würden, dass der Mittelpunkt der
Lebensinteressen sehr wohl in Österreich gelegen sei, wären
außer Betracht gelassen worden. Der Bw. verweise diesbezüglich auf
zwei Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates (RV/1187-W/06 vom
11.7.2006 und RV/2190-W/06 vom 23.2.2007).
Der Bw. würde in Österreich studieren und deshalb
diese Form des Aufenthaltstitels haben, dies ändere nichts an der Tatsache,
dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich wäre, und auch
nichts an der Tatsache, dass der Aufenthalt hier dauerhaft und nicht nur
vorübergehend sei.
Mit der Auslegung, dass eine Aufenthaltsbewilligung zum
Zweck des Studiums automatisch vom Bezug der Familienbeihilfe ausschließe,
würde die belangte Behörde weit am Willen der Gesetzgebung vorbei
interpretieren. Hätte die Gesetzgebung Personen mit
Aufenthaltsbewilligungen generell vom Bezug der Familienbeihilfe
ausschließen wollen, so hätte sie in § 3 Abs. 1 FLAG nicht
auf sämtliche Aufenthaltstitel gem. § 8 und 9 NAG Bezug genommen,
sondern Aufenthaltsbewilligungen explizit ausgeschlossen.
Es sei also der Gesetzgebung bewusst gewesen, dass auch
Personen mit Aufenthaltsbewilligungen den Mittelpunkt der Lebensinteressen in
Österreich haben können. Ein Mittelpunkt der Lebensinteressen im
Bundesgebiet sei dann anzunehmen, wenn sich eine Person in Österreich
ständig aufhält und sich aus der Gesamtabwägung aller
Umstände ergibt, dass diese Person hier die engeren persönlichen und
wirtschaftlichen Beziehungen hat (vgl. etwa: Erl. Bemerkungen zu RV der
Änderung des Kinderbetreuungsgesetzes).
Auch der Unabhängige Finanzsenat hätte in
mehreren Entscheidungen darauf hingewiesen, dass das Kriterium vom "Mittelpunkt
der Lebensinteresse allein nach "Aufenthaltsbewilligung - Student" nicht
beurteilt werden dürfe. In der Berufungsentscheidung vom 11.07.2006 (UFSW,
GZ RV/1187-W/06 - Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder
ausländischer Studenten) hätte der UFS wortwörtlich folgendes
erwogen:
"Dass die Bw. nur
über einen Aufenthaltstitel nach § 7 Abs. 4 Z. 1 FrG
(Aufenthalt ausschließlich zum Zwecke der Ausbildung) verfügt (der
für den weiteren Berufungszeitraum gilt), steht der Annahme einer
Verlagerung des Lebensmittelpunktes für sich allein nicht
entgegen."
Der Aufenthalt und die Tätigkeit des Bw. würde
über die reine Ausbildung nennenswert hinausgehen. Der Bw. würde
bereits seit März 2001 in Österreich leben und sich seither
durchgehend hier aufhalten und nur fallweise ins Ausland fahren, um Urlaub zu
verbringen. Der Bw. und die ganze Familie würden sich ständig im
Bundesgebiet aufhalten.
Die Tochter sei in Wien geboren und würde mit beiden
Elternteilen im gemeinsamen Haushalt leben. Der Bw. führe in
Österreich also ein "reguläres" Familienleben und müsse die
Familie selbst erhalten. Das sei einer der vielen Gründen warum ein
überwiegendes Naheverhältnis zu Österreich vorliegen
würde.
Bezüglich dem "Mittelpunkt der Lebensinteressen"
hätte der VwGH in einem seiner Erkenntnisse (GZ: 90/16/0032) betont, dass
es nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen geben kann und dazu folgendes
erwogen:
"Der VwGH
hätte hiezu in stRspr dargetan, dass im Regelfall nach den Erfahrungen des
Lebens die stärksten persönlichen Beziehungen zu dem Ort bestehen, an
dem man regelmäßig und Tag für Tag mit seiner Familie lebt; dass
also der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer verheirateten Person
regelmäßig am Ort des Aufenthalts ihrer Familie zu finden sein wird"
(auch GZ: 89/14/0054)."
Der Bw. hätte in Österreich geheiratet, der
Hauptwohnsitz der Familie wäre in W bzw. immer in Österreich gelegen
und nur selten zum Urlaubszweck ins Ausland gereist worden. Der Bw. sei
unselbständig tätig und würde das ganze Einkommen von
Österreich stammen. Mein gewöhnlicher Aufenthalt und Hauptwohnsitz sei
in Österreich wo auch meine Familie leben würdet. Der Bw. hätte
nirgendwo anders einen Wohnsitz.
Familienbeihilfe für das Kind des Bw. würde u. a.
auch deswegen zustehen, weil der Bw. einer nichtselbständigen
Beschäftigung im Bundesgebiet nachgehe und sich der Bw. seit mehr als 74
Kalendermonaten im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hätte. Der VwGH
hätte immer wieder betont, dass diesbezüglich die Aufenthaltszeiten
ein sehr wichtiges Kriterium sind, wie z.B. in einem Erkenntnis (GZ:
93/15/0145): "Die auf die Wohnsitze entfallenden
Aufenthaltszeiten sind ein bedeutsames quantitatives Kriterium dafür, wo
der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer Person besteht."
Der VwGH hätte ferner in einem Erkenntnis
ausgesprochen (GZ: 89/14/0054): "Der
Inlandsaufenthalt der Beschwerdeführerin in der Dauer von immerhin
20 Monaten, ist unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht als
derartig kurzfristig anzusehen, um Zweifel daran zu erwecken, dass (unter
Einbeziehung der übrigen zu prüfenden Elemente) der Mittelpunkt der
Lebensinteressen der Beschwerdeführerin während des Streitzeitraumes
im Bundesgebiet gelegen war. Die Absicht, den Mittelpunkt der Lebensinteressen
FÜR IMMER im Bundesgebiet beizubehalten, wird von § 2 Abs. 8
FLAG nicht gefordert."
Das Finanzamt hätte in sehr vielen Fällen, auch
nach neuer Rechtslage ab 1.1.2006, die Anträge der ausländischen
Studenten (beide Ehepartner mit Aufenthaltstitel - Student; keine Verwandte in
Österreich; und obwohl keine unselbständige Tätigkeit von diesen
in Österreich vorliegt) auf Familienbeihilfe für ihre Kinder
richtigerweise positiv entschieden. Der Abweisungsbescheid sei deswegen auch
wegen Verletzung der Gleichbehandlung der ausländischen Antragssteller
untereinander unrichtig.
Der Bw. sei Jurist für ausschließlich
österreichisches und europäisches Recht und seit Februar 2007 als
Rechtspraktikant im BezirksgerichtA tätig. Somit sei das
österreichische Recht auch der Mittelpunkt des Berufes und der beruflichen
Lebensbeziehungen. Der UFS hätte in einer Berufungsentscheidung
den "Beginn mit dem Gerichtsjahr" als Versuch
zur "glaubhaften Aufbau der Existenz in Österreich" bezeichnet
(RV/2190-W/06 vom 23.02.2007).
Der Arbeitgeber des Bw. sei das LandesgerichtA mit den
Arbeitszeiten Montag bis Freitag von 7:30 bis 15:30. Durch diese umfassende,
qualifizierte Erwerbstätigkeit würde der Bw. für den Unterhalt
der Familie sorgen und wäre auch bei der öffentlichen
Pensionsversicherungsanstalt versichert. Der Bw. hätte somit keine
finanzielle Beziehung zur Türkei oder irgendeinem anderen Land und mache
dies den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich deutlich.
Auch hätte der VwGH in einem Erkenntnis (GZ.
2001/05/0935) klar betont, dass "der
Mittelpunktcharakter des Studienortes einer Person nicht geleugnet werden kann,
wenn diese Person durch eine umfassende Erwerbstätigkeit selbst für
ihren Unterhalt sorgt, wenn durch die Berufstätigkeit und Studium ein
derartiger Schwerpunkt am Studienort gebildet wird, dass allenfalls noch
bestehende Beziehungen zum Heimatort keine Mittelpunktqualität verschaffen
können."
Zudem würde die
Beschäftigung als Rechtspraktikant weder eine Voraussetzung noch ein
Bestandteil des Studiums bzw. keine Pflicht darstellen. Der Bw. sei mit
dem Diplomstudium fertig und das Rechtspraktikum eine normale
Beschäftigung, jedoch noch als Doktorat-Student inskribiert.
Der Bw. hätte somit die engeren persönlichen und
wirtschaftlichen Beziehungen zu Österreich. Der Bw. wäre in
Österreich unselbständig tätig und erziele das ganze Einkommen
aus dieser Beschäftigung bzw. hätte keine wirtschaftlichen Beziehungen
zur Familie in der T.. Der Bw. würde auch keinesfalls zum Haushalt der
selbst hilfsbedürftigen Eltern gehören, da er verheiratet sei und seit
mehr als 6 Jahren den Hauptwohnsitz und den eigenen Mittelpunkt der
Lebensinteressen in Österreich begründet hätte.
Es sei ungerechtfertigt und gleichheitswidrig, dass der Bw.
als Vollversicherter, als unselbständig und vollzeitig arbeitender
Steuerpflichtiger in den Topf der sozialen Hilfen zahlen würde und davon
nichts bekomme, obwohl er es brauche.
Der Bw. sei auch mit der Absicht nach Österreich
gekommen es zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen. Die Beziehungen
zu Österreich wären so stark, dass der Bw. sich bei der Fortbildung,
persönlichen Entwicklung und beruflichen Orientierung fast
ausschließlich mit österreichischen Themen beschäftige.
Diesbezüglich würde weiters auf eine seit Jahren geübte
Tätigkeit hingewiesen:
Der Bw. würde seit 2003 regelmäßig in
verschiedenen österreichischen Zeitungen und Zeitschriften schreiben, die
monatlich für das gesamte Bundesgebiet Österreich in türkischer
Sprache erscheinen und Artikel mit rechtlichen, sozialen, politischen und
gesellschaftlichen Themen herausgeben, bei denen es fast ausschließlich um
österreichische Themen gehe. Der Bw. würde dadurch versuchen
diejenigen österreichischen Bürger, die türkisch oder kurdisch
als Muttersprache haben über ihre Rechte und Pflichten zu informieren und
damit zur Integration in Österreich beizutragen. Als Beweis würde
daher auf diese wie folgend dargestellt verwiesen:
|
|
Wichtigste
Medien
|
Medien
|
Meine
Tätigkeit
|
ZeitungY
|
Überwiegend
fremdenrechtliche, arbeitsrechtliche und zivilrechtliche Artikel
(Österreichisches Recht) Beantwortung der rechtlichen Fragen der Leser;
Artikel über gesellschaftliche und politischen Themen,
(2003).
|
B.M.):
|
Arbeits- und
sozialrechtliche Artikel; Beantwortung der Fragen der Leser aus allen
Rechtsgebieten (seit 2005).
|
ZeitungXY
|
Rechtliche Artikel
aus fast allen Rechtsgebieten aber besonders aus Unternehmensrecht; Fremdenrecht
und Zivilrecht (österreichisches Recht); Führung einer ständigen
Kolumne mit dem Titel "Rechtliche Informationen für Kaufleute";
Beantwortung der Leser-Fragen aus allen Rechtsgebieten (bis jetzt über 200
Fragen); Artikel über aktuelle politische, rechtliche und sozialen
Ereignisse (seit 10/2003).
Der Bw. würde sich somit wie oben dargelegt seit
längerer Zeit in Österreich aufhalten und die persönlichen und
wirtschaftlichen Beziehungen nahezu ausschließlich hier in Österreich
liegen. Der Mittelpunkt der gesellschaftlichen Lebensbeziehungen sei ebenfalls
in Österreich. Auch würde sich der Freundeskreis in Österreich
befinden und die Freunde hauptsächlich österreichische
Staatsbürger sein. Der Bw. sei Mitglied von mehreren österreichischen
Vereinen, wie z.B. "J.", der ein juristischer Verein sei und "B.M.-. "B.M.-" sei
eine Fraktion innerhalb der K. und innerhalb dieser mit mehreren
Kammerräten vertreten. Der Bw. würde innerhalb dieser Fraktion aktiv
mitarbeiten und sich besonders um rechtliche Probleme der Mitglieder und auch
andere Hilfesuchenden kümmern. Durch diese Fraktion bestehe die
Möglichkeit Gesetzesentwürfe über die Generalversammlung
vorzuschlagen, welche einen wichtigen Hintergrund der österreichischen
Gesetzgebungsprozesse darstellen. Dazu würde der Bw. aktiv beitragen
(Beweis: Bestätigung) und diese Tätigkeit die intensive Anbindung an
Österreich beweisen.
Deshalb würde die Lebensführung in
Österreich über die durch die Ausbildung am Studienort zufällig
entstandenen Beziehungen nennenswert hinausgehen und all die Tätigkeiten
außerhalb vom Studium beweisen dass der "Mittelpunkt" der Lebensinteressen
in Österreich wäre. Der Bw. hätte sich in Österreich
integriert.
Der Bw. würde sich somit nicht nur vorübergehend
in Österreich befinden und möchte nach dem Studium in Österreich
weiter leben und arbeiten. In Österreich würden mehr als 250.000
Menschen mit Immigrationshintergrund leben, die Türkisch oder Kurdisch als
Muttersprache hätten. Deshalb gäbe es auch enormen Bedarf nach
Juristen die diese Sprache beherrschen und würden sehr gute
Berufsaussichten in Österreich vorliegen. Der Bw. führe somit bereits
in Österreich einen Beruf aus und hätte auch vor in der Zukunft den
Beruf in Österreich weiter auszuüben. Nach der gesetzlich vorgesehenen
Wartezeit sei auch beabsichtigt, den Antrag auf die Verleihung der
österreichischen Staatsbürgerschaft zu stellen.
Angemerkt wird, dass mit Eingabe vom 18. Februar 2008 die
Berufung betreffend Familienbeihilfe auf den Zeitraum Jänner bis Oktober
2007 eingeschränkt wurde. Mit Eingabe vom 27. November 2007 wurde der
Erhalt des Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung" als Schlüsselkraft
(für 18 Monate) bekannt gegeben und weiters mit Eingabe vom 15. Oktober
2008 der Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft nachgereicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde der Entscheidung zu Grunde
gelegt und ist den vorgelegten Dokumenten zu entnehmen:
Der Bw. ist türkischer Staatsbürger und lebt seit
dem Jahre 2001 in Österreich. Er verfügte im Streitzeitraum
Jänner bis Oktober lediglich über einen Aufenthaltstitel als Student,
war jedoch seit 1. Februar 2007 als Rechtspraktikant am LandesgerichtA
tätig. Der Bw. ist seit 2. Jänner 2008 Angestellter einer
Rechtsanwaltskanzlei in W. Der Bw. absolviert weiterhin das Doktoratstudium und
schreibt auch als Rechtsberater bei mehreren Zeitungen. Der Bw.
beabsichtigt nach eigenen Angaben sich nicht nur zu Studienzwecken in
Österreich aufzuhalten, sondern nach Ende des Studiums weiterhin in
Österreich zu leben und zu arbeiten, weiters wurde mit 15. Oktober 2008 der
Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft
gestellt. Mit 16. bzw. 20. November 2007 erhielt der Bw. die
Niederlassungsbewilligung als Schlüsselkraft bzw. beschränkte
Niederlassungsbewilligung nach § 8 Abs. 2 Z 1 und 4 NAG.
Der Bw. ist seit 26. Juli 2005 verheiratet und hat mit
seiner Ehegattin (Aufenthaltsbewilligung als türkische Studentin) in
Österreich einen gemeinsamen Familienwohnsitz.
Der o. a. Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu
würdigen:
§ 2 Abs. 8 FLAG 1967 lautet in der ab 1.1.2006 (§
55 FLAG 1967) gültigen Fassung (BGBl. I Nr. 100/2005):
"Personen haben nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet
haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu
dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen
hat."
§ 3 FLAG 1967 lautet in der ab 1.1.2006 (§ 55
FLAG 1967) gültigen Fassung (BGBl. I Nr. 100/2005):
(1) Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
(NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern
sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(3) Abweichend von Abs. 1 haben
Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I
Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch
besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt
wurde.
§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetzes (NAG) lauten:
"§ 8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:
1. "Niederlassungsbewilligung" für eine nicht
bloß vorübergehende befristete Niederlassung im Bundesgebiet zu einem
bestimmten Zweck (Abs. 2) mit der Möglichkeit, anschließend einen
Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" (Z 3) zu erlangen;
2. Aufenthaltstitel "Familienangehöriger"
für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit,
anschließend einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt -
Familienangehöriger" (Z 4) zu erhalten;
3. Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG"
für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet
der Gültigkeitsdauer des Dokuments;
4. Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt -
Familienangehöriger" für die Dokumentation des unbefristeten
Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des
Dokuments;
5. "Aufenthaltsbewilligung" für einen
vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten
Zweck (§§ 58 bis 69 und § 72) mit der Möglichkeit,
anschließend eine Niederlassungsbewilligung zu erlangen, sofern dies in
diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(2) Niederlassungsbewilligungen gemäß Abs. 1 Z 1
werden erteilt als:
1.
"Niederlassungsbewilligung -
Schlüsselkraft", die zur befristeten Niederlassung und zur
Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche
Mitteilung oder ein Gutachten nach §§ 12 Abs. 4 oder 24 AuslBG
erstellt wurde, berechtigt;
2. "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen
Erwerbstätigkeit", die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung
einer Erwerbstätigkeit berechtigt;
3. "Niederlassungsbewilligung -
unbeschränkt", die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung
einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit gemäß
§ 17 AuslBG berechtigt;
4.
"Niederlassungsbewilligung -
beschränkt", die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung
einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit,
für die eine entsprechende Berechtigung nach dem
Ausländerbeschäftigungsgesetz gilt, berechtigt;
5. "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger",
die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit
berechtigt; die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund
einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt.
(3) Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen
und den Inhalt der Aufenthaltstitel nach Abs. 1 durch Verordnung fest. Die
Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild,
ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als
Identitätsdokumente.
(4) Die Aufenthaltsbewilligung (Abs. 1 Z 5) von Ehegatten
und minderjährigen unverheirateten Kindern hängt während der
Frist nach § 27 Abs. 1 vom Bestehen der Aufenthaltsbewilligung des
Zusammenführenden ab (§ 69).
(5) Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung, ausgenommen
Fälle von Sozialdienstleistenden (§ 66), dürfen während
der Geltungsdauer dieser Bewilligung im Inland um eine Aufenthaltsbewilligung
mit anderem Zweckumfang oder um eine Niederlassungsbewilligung ansuchen. Ein
solcher Antrag schafft bis zur Zustellung der Entscheidung der Behörde
erster Instanz ein über die Geltungsdauer der ursprünglichen
Aufenthaltsbewilligung hinausgehendes Bleiberecht.
Im vorliegenden Fall ist somit festzustellen, dass zwar in
der Regel der Lebensmittelpunkt von Studierenden, die sich nur zu Studienzwecken
in Österreich aufhalten, weiterhin in ihrem Herkunftsland liegen wird.
Prinzipiell steht daher einem ausländisch Studierenden wegen im Regelfall
nur vorübergehendem Aufenthalt und somit mangelnder Anbindung an
Österreich die Familienbeihilfe (für sich selbst oder für eigene
Kinder) nicht zu, auch im Hinblick auf das Prinzip der Gegenseitigkeit. Auch
Österreich bezahlt im Gegenzug grundsätzlich die Familienbeihilfe
für österreichische Studierende im Ausland. Hieraus lässt sich
aber nicht ableiten, dass dies in jedem Fall so sein muss. Ausnahmen bestehen
für jene Fälle, bei denen eine intensive Anbindung an Österreich
nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden kann.
Damit ist auszuführen, dass der Unabhängige
Finanzsenat im gegenständlichen Fall für den Berufungszeitraum
Jänner bis Oktober 2007 insofern eine "intensive Anbindung" an
Österreich als gegeben erachtet, da der Bw. bereits ab Februar 2007 neben
dem Studium beruflich tätig geworden ist (Doktoratsstudium und
Rechtspraktikum bzw. Tätigkeit am Landesgericht) und er auch bekundet hat
in Österreich nach dem Studium eine Existenz aufbauen zu wollen. Dies wurde
auch nachweislich bestätigt, da mit November 2007 die
Niederlassungsbewilligung als Schlüsselkraft für die nächsten 18
Monate erhalten und darüber hinaus auch der Antrag auf Verleihung der
österreichischen Staatsbürgerschaft mit 15. Oktober 2008 eingebracht
wurde.
Aus diesem Grunde ist nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates beim Bw. bereits im Zeitraum ab Jänner (Februar) 2007 von
einem Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich und in diesem Zeitraum
nicht mehr nur von einem nur vorübergehenden Aufenthalt auszugehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 20.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2834-W/07
- Stammnummer
- 40415
- Gültig
- 20.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF