Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1097-L/06
Familienbeihilfe für nicht österreichische Staatsbürger vor und nach Juli 2006 - Gültigkeit von Aufenthaltstitel.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1097-L/06vom 24.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 18. Oktober 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 27. September 2006 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für das
Kind x, für die Zeit von 1.5.2006 bis 31.7.2006 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der Bescheid wird für Juli 2006
aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 27.9.2006 den Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe für das minderjährige Kind der
Berufungswerberin für die Zeit vom 1.5.2006 bis 31.7.2006 abgewiesen. Gem.
§ 3 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bestehe Anspruch
auf Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische
Staatsbürger seien, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG
rechtmäßig in Österreich aufhalten würden. Der
Niederlassungsnachweis für den Sohn der Berufungswerberin sei am 10.8.2006
ausgestellt worden. Somit halte er sich ab August 2006 rechtmäßig in
Österreich auf und es bestehe ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Die dagegen eingebrachte Berufung vom 18.10.2006 wird damit
begründet, dass es völlig unsachlich sei, die Familienbeihilfe erst ab
dem Zeitpunkt der Niederlassung auszuzahlen. Der Anspruch wäre nämlich
demnach davon abhängig, wie lange die zuständigen Behörden
brauchen würden, ein Kind in den Pass einzutragen bzw. den
Niederlassungsantrag zu bearbeiten. Es hätten nämlich einige
Betroffene mehr Geld erhalten als andere, je nachdem wie schnell die
Behörde arbeite. Dies sei eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von
Ausländerinnen untereinander. Die Berufungswerberin sei
rechtmäßig in Österreich niedergelassen. Ihr Sohn sei daher gem.
§ 30 (4) FPG während seiner ersten sechs Lebensmonate
von der Sichtvermerkspflicht befreit. Es sei nicht einzusehen, warum Menschen,
die zunächst nach dem FPG und dann nach dem NAG zum Aufenthalt in
Österreich berechtigt seien, erst ab der Ausstellung des
NAG-Aufenthaltstitels einen Anspruch erhalten sollten. Dafür gebe es
keinerlei sachliche Rechtfertigung. Offensichtlich bestehe hier im Gesetz eine
planwidrige Lücke, die durch Analogie geschlossen werden müsse. Die
Familienbeihilfe müsse daher - unter Voraussetzung der Erteilung des
Aufenthaltstitels nach dem NAG - ab dem Zeitpunkt der Geburt nachgezahlt werden.
Ein Vollzug des § 3 (2) FLAG wie im bekämpften Bescheid
sei unsachlich, gleichheitswidrig und damit verfassungswidrig.
Im Schreiben vom 28.6.2007 wurde von der Berufungswerberin
ergänzend angeführt, dass sie ihren Anspruch auf Familienbeihilfe auch
auf die EU-Richtlinie 2003/109, Art. 11 stütze. Diese Richtlinie
über den Aufenthalt von langfristig aufenthaltsberechtigten
Drittstaatsangehörigen lege die Nicht-Diskriminierung von
aufenthaltsverfestigten Personen beim Sozialschutz fest. Demnach müsse
für Kinder von Personen mit verfestigtem Aufenthalt, das seien Personen,
die sich mindestens fünf Jahre in Österreich rechtmäßig
aufhalten würden - dies sei bei der Berufungswerberin der Fall, die
Familienbeihilfe (bzw. auch sonstige Leistungen wie das Kinderbetreuungsgeld)
ebenso wie für Kinder von Inländern bzw. EU/Staatsbürger/-innen
ab Geburt gewährt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967, in der ab 1.1.2006 geltenden Fassung, haben
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9
des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG),
BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
Nach § 3 Abs. 2 leg. cit. besteht
Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
Abs. 3 leg. cit. besagt: Abweichend von
Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005,
BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf
Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem
Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Bis 31.12.2005 galt für Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, folgende gesetzliche Regelung des
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967: Danach hatten solche Personen dann Anspruch
auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt waren und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet bezogen.
Kein Anspruch bestand, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei
Monate dauerte, außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstieß.
Die oben zitierte Neuregelung der Ansprüche von
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, erfolgte im
Rahmen umfangreicher Änderungen im Bereich des Fremdenrechtes. Danach
besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe nur mehr für die Personen, die
auch zur Niederlassung in Österreich berechtigt sind, wobei diese
Berechtigung nach den Bestimmungen des ebenfalls im Rahmen des
Fremdenrechtspaketes 2005 erlassenen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
erteilt wird. In deren §§ 8 und 9, auf die sich das Gesetz
bezieht, sind die Arten und Formen der Aufenthaltstitel im Sinn des Gesetzes
aufgezählt.
Arten und Form der Aufenthaltstitel nach dem
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
§ 8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt
als:
1. "Niederlassungsbewilligung" für eine nicht
bloß vorübergehende befristete Niederlassung im Bundesgebiet zu einem
bestimmten Zweck (Abs. 2) mit der Möglichkeit, anschließend einen
Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" (Z 3) zu erlangen;
2. Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" für die
befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen
Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - Familienangehöriger" (Z 4) zu erhalten;
3. Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" für die
Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der
Gültigkeitsdauer des Dokuments;
4. Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt -
Familienangehöriger" für die Dokumentation des unbefristeten
Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;
5. "Aufenthaltsbewilligung" für einen
vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten
Zweck (§§ 58 bis 69 und § 72) mit der
Möglichkeit, anschließend eine Niederlassungsbewilligung zu erlangen,
sofern dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(2) Niederlassungsbewilligungen gemäß
Abs. 1 Z 1 werden erteilt als:
1. "Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft", die
zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit,
für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten nach
§§ 12 Abs. 4 oder 24 AuslBG erstellt wurde,
berechtigt;
2. "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen
Erwerbstätigkeit", die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung
einer Erwerbstätigkeit berechtigt;
3. "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt", die zur
befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen
Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
gemäß
§ 17 AuslBG berechtigt;
4. "Niederlassungsbewilligung - beschränkt", die zur
befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen und
einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine
entsprechende Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz
gilt, berechtigt;
5. "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger", die zur
befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit
berechtigt; die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund
einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt.
(3) Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen
und den Inhalt der Aufenthaltstitel nach Abs. 1 durch Verordnung fest. Die
Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild,
ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als
Identitätsdokumente.
(4) Die Aufenthaltsbewilligung (Abs. 1 Z 5)
von Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern hängt
während der Frist nach § 27 Abs. 1 vom Bestehen der
Aufenthaltsbewilligung des Zusammenführenden ab (§ 69).
(5) Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung, ausgenommen
Fälle von Sozialdienstleistenden (§ 66), dürfen
während der Geltungsdauer dieser Bewilligung im Inland um eine
Aufenthaltsbewilligung mit anderem Zweckumfang oder um eine
Niederlassungsbewilligung ansuchen. Ein solcher Antrag schafft bis zur
Zustellung der Entscheidung der Behörde erster Instanz ein über die
Geltungsdauer der ursprünglichen Aufenthaltsbewilligung hinausgehendes
Bleiberecht.
Im § 21 Abs. 2 Z. 4 NAG
(Verfahren bei Erstanträgen) ist geregelt, dass zur Antragstellung im
Inland Kinder innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt (i.S. des
§ 23 Abs. 4 NAG) berechtigt sind. Für die
Gewährung der Familienbeihilfe ist jedoch ein Aufenthaltstitel im Sinne des
§ 3 FLAG 1967 zwingend erforderlich. Die Berufungswerberin
kann im vorliegenden Fall keinen Aufenthaltstitel nach der neuen gesetzlichen
Regelung für ihr Kind ab dem Zeitpunkt der Geburt (Mai 2006) nachweisen.
Der Aufenthaltstitel für das Kind in Form einer beschränkten
Niederlassungsbewilligung wurde erst am 10. August 2006 ausgestellt. Die
Familienbeihilfe wäre daher ab August 2006 gem. § 10 Abs. 2
FLAG 1967 zu gewähren.
Mit Bundesgesetzblatt 168, ausgegeben am
28. Dezember 2006 wurde das Familienlastenausgleichsgesetz 1967
BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 3/2006, geändert und dem § 3 folgende
Abs. 4 und 5 angefügt:
(4) Abweichend von
Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär
Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf
Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten
und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch
besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär
Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.
(5) In den Fällen
des Abs. 2, Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz wird
für nachgeborene Kinder die Familienbeihilfe rückwirkend gewährt.
Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder, rückwirkend bis zur
Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet
(§ 2 Abs. 8)
durch den Elternteil und das Kind. Als nachgeborene Kinder gelten jene Kinder,
die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung
des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an den
zusammenführenden Fremden geboren werden.
Dem § 55 wird folgender Abs. 3
angefügt:
§ 3 Abs. 4 und 5 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 168/2006 tritt mit
1. Juli 2006 in Kraft."
Bezüglich der von der Berufungswerberin
angeführten EU-Richtlinie 2003/109, Art. 11, wird darauf hingewiesen,
dass nach Art. 7 (1) dieser Richtlinie zur Erlangung der
Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten ein Antrag bei den
zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich der
Drittstaatsangehörige aufhält, einzureichen ist.
Gegebenenfalls stellen die Mitgliedstaaten langfristig
Aufenthaltsberechtigten eine "langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG" aus
(Art. 8 (2) dieser Richtlinie).
Eine "langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG" liegt
jedoch laut Aktenlage nicht vor.
Somit ist nach der oa. Gesetzesänderung (die mit
1. Juli 2006 in Kraft tritt) die Familienbeihilfe im Berufungszeitraum
für Juli 2006 zu gewähren.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 24.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1097-L/06
- Stammnummer
- 32705
- Gültig
- 24.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF