Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3531-W/07
Anspruch auf Familienbeihilfe ab 1.1.2006 bei offenem Verlängerungsverfahren und daher fehlender NAG-Karte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3531-W/07vom 17.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A, in W, vom 19. Oktober 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk vom
8. Juni 2006 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
Familienbeihilfe ab 1. Februar 2006 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) beantragte für seine Tochter
R, geboren am 5.1.2005 in Wien, Staatsbürgerschaft S, Familienbeihilfe ab
Februar 2006. Der Bw ist seit 14. Juni 2005 österreichischer
Staatsbürger.
Der Bw legte zwei Bestätigungen über die erfolgte
Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Niederlassungsbewilligung)
der Bundespolizeidirektion Wien vom 3.11.2005 betreffend seine Tochter R und
betreffend seine Ehefrau E vor. Auf diesen Bestätigungen wurde
angeführt, dass die im Betreff genannten Personen bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gemäß
§ 31 Abs. 4
Fremdengesetz (FrG) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt seien.
Die Finanzbehörde forderte den Bw im Mai 2006 zur
Vorlage eines Nachweises über den rechtmäßigen Aufenthalt des
Kindes und der Gattin auf. Der Bw beantwortete diese Aufforderung, dass diese
Nachweise nachgereicht würden.
Im Juni 2006 erließ die Finanzbehörde einen
Bescheid, mit dem der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für
das Kind R ab 1.2.2006 abgewiesen wurde, da für Kinder, die nicht
österreichische Staatsbürger seien, Anspruch auf Familienbeihilfe nur
bestünde, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetzes (NAG) rechtmäßig in Österreich
aufhielten.
Gegen diesen Bescheid wurde Berufung eingebracht. Der Bw
führte darin aus, dass sich seine Tochter seit der Geburt
rechtmäßig in Österreich aufhalte. Die Behörde habe
über den Verlängerungsantrag 6 bis 8 Monate nicht entschieden. Die
Ehefrau und Kindesmutter habe sich sofort nach der Geburt um die Ausstellung
eines Aufenthaltstitels für die Tochter gekümmert und danach
ordnungsgemäß Familienbeihilfe bezogen. Die Familienbeihilfe wurde im
Jänner 2006 eingestellt mit der Begründung, dass für Personen,
die nicht österreichische Staatsbürger seien, ein Anspruch auf
Familienbeihilfe nur bestünde, sofern sie sich nach §§ 8 und
9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) rechtmäßig in
Österreich aufhielten. Obwohl seine Frau rechtzeitig für sich und auch
für das gemeinsame Kind einen Antrag auf Verlängerung des
Aufenthaltstitels gestellt hätte, habe die Bearbeitung und Ausstellung bis
August 2006 gedauert. Tatsache sei jedoch, dass seine Frau seit August 2002 und
seine Tochter seit der Geburt rechtmäßig in Österreich seien und
auch immer rechtzeitig um die Verlängerung des Aufenthaltstitels
eingereicht hätten. Daher seien sie sehr wohl nach dem Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetz rechtmäßig in Österreich. Er beantrage daher,
den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und die beantragte
Familienbeihilfe zu gewähren.
Die Finanzbehörde entschied mit abweisender
Berufungsvorentscheidung. Nach Familienlastenausgleichsgesetz in der ab 1.1.2006
gültigen Fassung bestünde Anspruch auf Familienbeihilfe für
Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich
nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
rechtmäßig in Österreich aufhielten. Da der Aufenthaltstitel
für die Tochter erst mit 29.8.2006 beginne, sei die Berufung abzuweisen
gewesen.
Der Bw beantragte die Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Die Finanzbehörde legte die Berufung zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Unabhängige Finanzsenat ist bei seiner
Entscheidung von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Der Bw und Kindesvater ist seit 14. Juni 2005
österreichischer Staatsbürger.
Seine Tochter R wurde am 5.1.2005 in Wien geboren. Sie ist
Staatsbürgerin von S. Die Kindesmutter ist Staatsangehörige von S. Die
Kindesmutter und die Tochter waren als Staatsangehörige eines Drittstaates
im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis gemäß
§ 7
Abs. 4 Z 1 (Kindesmutter) bzw. § 7 Abs. 4 Z 3 FrG (Tochter), welche bis
31.10.2005 gültig war.
Die Kindesmutter stellte rechtzeitig bei der
Bundespolizeidirektion Wien Anträge auf Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnis für sich und ihre Tochter. Wegen Änderung der
Zuständigkeit auf Grund des in Kraft getretenen Fremdenrechtspaketes wurden
diese Anträge im Jahr 2006 an die zuständige Magistratsabteilung der
Gemeinde Wien abgetreten. Diese entschied über die Anträge im August
2006 und erteilte Aufenthaltstitel "Familienangehörige", welche in Form von
Karten dokumentiert wurden.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist
insoweit unbestritten.
Rechtliche Würdigung:
Fremde, die einen Antrag auf Ausstellung eines weiteren
Aufenthaltstitels vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des ihnen zuletzt
erteilten Aufenthaltstitels oder vor Entstehen der Sichtvermerkspflicht
eingebracht haben, halten sich gemäß
§ 31 Abs. 4 FrG bis zum
Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag
rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Gemäß Artikel 5 § 1 des
Fremdenrechtspaketes 2005 (BGBl. 100/2005) trat das Bundesgesetz über die
Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz) mit
Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG idF BGBl. 100/2005
haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. 100/2005
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Gemäß
§ 3 Abs. 2 FLAG idF BGBl. 100/2005
besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8
und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. 100/2005
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Nach § 8 NAG idF BGBl. 100/2005 berechtigen folgende
Aufenthaltstitel zu einem rechtmäßigen Aufenthalt in
Österreich:
1. "Niederlassungsbewilligung"
für eine nicht bloß vorübergehende befristete Niederlassung im
Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (Abs. 2) mit der Möglichkeit,
anschließend einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG zu erlangen
(§ 8 Abs. 1 Z 1 NAG);
2. Aufenthaltstitel
"Familienangehöriger" für die befristete Niederlassung mit der
Möglichkeit anschließend einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt
-Familienangehöriger" (Z 4) zu erhalten (§ 8 Abs. 1 Z 2 NAG);
3. Aufenthaltstitel
"Daueraufenthalt - EG" für die Dokumentation des unbefristeten
Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments
(§ 8 Abs. 1 Z 3 NAG);
4. Aufenthaltstitel
"Daueraufenthalt - Familienangehöriger" für die Dokumentation des
unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des
Dokuments (§ 8 Abs. 1 Z 4 NAG);
5. "Aufenthaltsbewilligung"
für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu
einem bestimmten Zweck (§§ 58 bis 69 und § 72) mit der
Möglichkeit, anschließend eine Niederlassungsbewilligung zu erlangen,
sofern dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist (§ 8 Abs. 1 Z 5
NAG).
§ 8 Abs. 2 NAG bestimmt, dass
Niederlassungsbewilligungen gemäß
§ 8 Abs. 1 Z 1 erteilt werden
als:
1. "Niederlassungsbewilligung
- Schlüsselkraft", die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung
einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung oder ein
Gutachten nach §§ 12 Abs. 4 oder 24 AuslBG erstellt wurde, berechtigt
(§ 8 Abs. 2 Z 1 NAG);
2. "Niederlassungsbewilligung
- ausgenommen Erwerbstätigkeit", die zur befristeten Niederlassung ohne
Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt (§ 8 Abs. 2 Z 2
NAG);
3. "Niederlassungsbewilligung
- unbeschränkt", die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung
einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und einer
unselbstständigen Erwerbstätigkeit gemäß
§ 17 AuslBG
berechtigt (§ 8 Abs. 2 Z 3 NAG);
4. "Niederlassungsbewilligung
- beschränkt", die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung
einer selbstständigen und einer unselbstständigen
Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem
Ausländerbeschäftigungsgesetz gilt, berechtigt (§ 8 Abs. "Z 4
NAG);
5. "Niederlassungsbewilligung
- Angehöriger", die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer
Erwerbstätigkeit berechtigt; die Ausübung einer Erwerbstätigkeit
ist nur auf Grund einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung
erlaubt (§ 8 Abs. 2 Z 5 NAG).
Gemäß
§ 8 Abs. 3 NAG legt der
Bundesminister für Inneres das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel
nach Abs. 1 durch Vorordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name,
Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und
Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als
Identitätsdokumente.
Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung, ausgenommen
Fälle von Sozialdienstleistenden (§ 66), dürfen gemäß
§ 8 Abs. 5 NAG während der Geltungsdauer dieser Bewilligung im Inland
um eine Aufenthaltsbewilligung mit anderem Zweckumfang oder um eine
Niederlassungsbewilligung ansuchen. Ein solcher Antrag schafft bis zur
Zustellung der Entscheidung der Behörde erster Instanz ein über die
Geltungsdauer der ursprünglichen Aufenthaltsbewilligung hinausgehendes
Bleiberecht.
§ 9 NAG regelt die Dokumentation eines
gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts für
EWR-Bürger und von ihren Angehörigen.
Gemäß
§ 24 Abs. 2 letzter Satz NAG ist der
Antragsteller nach Stellung eines Verlängerungsantrages bis zur
rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin
rechtmäßig niedergelassen.
Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) trat
gemäß
§ 81 Abs. 1 NAG mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
Als Übergangsbestimmung regelt der § 81 Abs. 1
NAG, dass die Verfahren auf Erteilung von Aufenthalts- und
Niederlassungsberechtigungen, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
anhängig waren, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu
führen sind.
Vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilte
Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen gelten gemäß
§ 81
Abs. 2 NAG innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres
Gültigkeitszweckes insoweit weiter, als sie nach dem Zweck des Aufenthaltes
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Der Bundesminister für
Inneres ist gemäß dieser Bestimmung ermächtigt, durch Verordnung
festzulegen, welche vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilten
Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach ihrem Aufenthaltszweck als
entsprechende Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach diesem
Bundesgesetz und dem Fremdenpolizeigesetz weiter gelten. Von dieser
Verordnungsermächtigung wurde Gebrauch gemacht.
Der rechtmäßige
Aufenthalt auf Grund eines Antrages auf Ausstellung eines weiteren
Aufenthaltstitels vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des zuletzt erteilten
Aufenthaltstitels gemäß
§ 31 Abs. 4 FrG ist in der NAG-DV
nicht angeführt. Im § 11 NAG-DV wird unter "B. Aufenthaltserlaubnisse
nach dem FrG" unter Punkt 2. die Aufenthaltserlaubnis Familiengemeinschaft mit
Ausbildung, gemäß
§ 7 Abs. 4 Z 3 FrG angeführt, wonach
diese als Aufenthaltstitel "Aufenthaltsbewilligung - Familiengemeinschaft" nach
dem NAG weiter gilt.
Im vorliegenden Fall hielt sich die mj. Tochter des Bw im
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Fremdenrechtspaketes BGBl. 100/2005
rechtmäßig in Österreich auf. Die Rechtmäßigkeit
ihres Aufenthaltes ergab sich aus § 31 Abs. 4 FrG, demzufolge sich Fremde
rechtmäßig in Österreich aufhalten, wenn sie rechtzeitig vor
Ablauf der Gültigkeitsdauer des ihnen zuletzt erteilten Aufenthaltstitels
einen Antrag auf Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels gestellt haben.
Der zuletzt erteilte Aufenthaltstitel beruhte auf § 7 Abs. 4 Z 3 FrG. Die
Gültigkeit dieses zuletzt erteilten Aufenthaltstitels war im Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Fremdenrechtspaketes bereits abgelaufen. Das
Verlängerungsverfahren war noch offen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum § 31 Abs. 4 FrG in
seinem Erkenntnis vom 26.4.2006, 2004/08/0276, ausgesprochen, dass sich Fremde,
die vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des ihnen zuletzt erteilten
Aufenthaltstitels einen Antrag auf Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels
eingebracht haben, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen
Antrag rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und dass dies bedeute,
dass sie ihren Status vorläufig beibehielten. Im konkreten Fall ging es um
einen türkischen Staatsangehörigen, dessen Antrag auf Gewährung
von Arbeitslosengeld mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt abgewiesen
worden war. Die belangte Behörde hatte für den Beschwerdeführer
verneint, dass er aufenthaltsrechtlich berechtigt sei, eine
unselbstständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben, obwohl
er vorbrachte, vor Ablauf seiner zur Aufnahme einer unselbstständigen
Tätigkeit berechtigenden Niederlassungsbewilligung deren Verlängerung
beantragt zu haben. Der Verwaltungsgerichtshof sprach aus, dass bei Zutreffen
dieses Vorbringens der Beschwerdeführer aufenthaltsrechtlich berechtigt
sei, eine unselbstständige Beschäftigung aufzunehmen, die
Verfügbarkeit daher gegeben sei und bei Erfüllung der übrigen
Voraussetzungen ein Anspruch auf Arbeitslosengeld gegeben sein
könnte.
Umgelegt auf die Situation der mj. Tochter des Bw bedeutet
dies nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates, dass die mj. Tochter
für die Dauer des Verlängerungsverfahrens und damit im Zeitpunkt des
Außerkrafttretens des FrG weiterhin über den Status einer
Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 7 Abs. 4 Z 3 FrG mit allen Rechten aus
diesem Aufenthaltstitel verfügte. Da der § 31 Abs. 4 FrG selbst nicht
in der NAG-DV angeführt wird, geht der Unabhängige Finanzsenat davon
aus, dass diese Bestimmung keinen eigenständigen Aufenthaltstitel
darstellt, sondern nur die vorläufige Weitergeltung des abgelaufenen Titels
regeln soll.
Das ab 1.1.2006 in Kraft getretene Fremdenrechtspaket
bestimmt im § 81 Abs. 1 NAG, dass anhängige Verfahren auf Erteilung
von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach den Bestimmungen des neu
in Kraft getretenen Bundesgesetzes zu Ende zu führen sind. Damit war ab
1.1.2006 auf das offene Verfahren des Bw und seiner mj. Tochter das NAG
anzuwenden. § 24 Abs. 2 NAG bestimmt, dass sich Fremde, wenn sie
rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels gestellt
haben, rechtmäßig niedergelassen sind.
Diese Bestimmung ähnelt in ihrem Wortlaut und mit dem
damit zum Ausdruck gebrachten Inhalt ihrer Vorgängerbestimmung im § 31
Abs. 4 FrG. In den Materialien zur Regierungsvorlage zum Fremdenrechtspaket
(BGBl. 100/2005), Beschluss vom 10.5.2005, wird zum § 24 NAG
ausgeführt, dass mit dieser Bestimmung in einer Zusammenschau von Abs. 1
und 2 Vorsorge für jene Fälle getroffen werden soll, wo das Ende des
Aufenthaltsrechts nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels
und die Erledigung des Verlängerungsantrages auch bei rechtzeitiger
Antragstellung zeitmäßig auseinander fallen können (sodass eine
Lücke im Aufenthaltsrecht bestehen würde). Die Regierungsvorlage
schlägt daher vor, zu normieren, dass der Fremde weiterhin niedergelassen
bleibt, bis über den Antrag entschieden wird oder fremdenpolizeiliche
Maßnahmen gesetzt werden. Aus der Regierungsvorlage ist daher erkennbar,
dass für den Fremden mit offenen Verfahren Vorsorge getroffen werden soll.
Es lässt sich den Erläuterungen darüber hinaus nicht entnehmen,
dass sich in der Zeitspanne zwischen Ablauf seines zuletzt gültigen
Aufenthaltstitels und rechtskräftiger Entscheidung hinsichtlich seines
Status etwas ändern soll. Der Unabhängige Finanzsenat geht daher davon
aus, dass die Judikatur zur Bestimmung des § 31 Abs. 4 FrG auch auf den neu
geschaffenen § 24 Abs. 2 NAG angewendet werden kann. Auf Grund von §
24 Abs. 2 letzter Satz NAG war damit die mj. Tochter des Bw auch nach den neuen
Bestimmungen des Fremdenrechtspaketes bis zur rechtskräftigen Entscheidung
über ihre Anträge auf Verlängerung rechtmäßig in
Österreich niedergelassen.
Daraus ergibt sich, dass für die mj. Tochter des Bw im
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Fremdenrechtspaketes und unter der zeitlichen
Geltung des NAG davon auszugehen ist, dass ihr bereits abgelaufener
Aufenthaltstitel bis zur rechtskräftigen Entscheidung noch weiter
galt.
In der NAG-DV sind alle jene
Aufenthaltstitel nach FrG angeführt, welche nach ihrem Zweck des
Aufenthaltes den Bestimmungen des NAG entsprechen. Im 5. Abschnitt der
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV),
BGBl. II/451/2005, ist die Weitergeltung von Aufenthalts- und
Niederlassungsberechtigungen geregelt. Im § 11 NAG-DV wird unter "B.
Aufenthaltserlaubnisse nach dem FrG" unter Punkt 2. die Aufenthaltserlaubnis
Familiengemeinschaft mit Ausbildung, gemäß
§ 7 Abs. 4 Z 3 FrG
angeführt, wonach diese als Aufenthaltstitel "Familienangehöriger"
nach dem NAG weiter gilt. Die mj. Tochter des Bw verfügte daher für
die Dauer des Verlängerungsverfahrens über einen Aufenthaltstitel im
Sinne des § 8 NAG.
Gemäß den Bestimmungen im § 3 Abs. 1 und 2
FLAG haben Personen, die nicht Österreicher sind, einen Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie sich gemäß
§§ 8 oder 9 NAG
rechtmäßig in Österreich aufhalten. In den §§ 8 oder 9
sind damit alle jene Aufenthaltstitel erschöpfend aufgezählt, die zu
einem Bezug von Familienbeihilfe unter Erfüllung aller übrigen
Voraussetzungen berechtigen.
Die mj. Tochter des Bw war in dem Zeitraum, für den
die Familienbeihilfe begehrt wird, rechtmäßig im Sinne des § 24
Abs. 2 letzter Satz NAG in Österreich niedergelassen. Über einen
gültigen Aufenthaltstitel im Sinne der §§ 8 und 9 NAG
verfügte sie, da das Verlängerungsverfahren noch nicht abgeschlossen
war und der konkrete Aufenthaltstitel nach FrG auf Grund der NAG-DV eine
Entsprechung im § 8 NAG fand.
Dem Bw steht daher ab Februar 2006 die Familienbeihilfe
für seine mj. Tochter R zu.
Ein Bescheid ist nur dann zu erlassen, insoweit einem
Antrag auf Familienbeihilfe nicht oder nicht vollinhaltlich stattgegeben wird
(§ 13 zweiter Satz FLAG). Die Erlassung des Abweisungsbescheides durch die
Finanzbehörde war damit rechtswidrig. Der Bescheid war ersatzlos
aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 17.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 31 Abs. 4 FrG, Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75/1997
- § 7 Abs. 4 Z 3 FrG, Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75/1997
- § 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 11 NAG-DV, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 451/2005
- § 8 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
- § 9 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
- § 24 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
- § 81 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
AufenthaltstitelNiederlassungsbewilligungrechtmäßiger AufenthaltVerlängerungsantragDrittstaatAufenthaltserlaubnisFremdenrechtspaketFamilienangehörigeVerlängerungsverfahren
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3531-W/07
- Stammnummer
- 32500
- Gültig
- 17.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF