Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1867-W/05
Keine Nachsicht ohne Antrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1867-W/05vom 31.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Abschreibung von Abgabenschuldigkeiten durch Nachsicht setzt einen hierauf gerichteten Antrag voraus. Ohne Antrag ist daher auch eine Entscheidung über eine Nachsicht ausgeschlossen. Abschreibung ist die Bezeichnung des buchungstechnischen Vorgangs. Der Antrag auf Abschreibung eines Verspätungszuschlages auf Grund der Meinung, dass dem Bescheid das wesentliche Kriterium fehle, dass er auf eine Willensbildung von Organen der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, zielt somit lediglich auf die buchungstechnische Gutschrift der nach Meinung des Berufungswerbers ohne bescheidmäßige Festsetzung erfolgten vorherigen Lastschrift des Verspätungszuschlages.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Karl Kittinger und die weiteren
Mitglieder HR Dr. Walter Mette, KomzlR Gottfried Hochhauser und Gerhard
Mayerhofer über die Berufung der TC, vertreten durch P-GmbH, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 1 vom 21. Oktober 2004 betreffend Nachsicht
gemäß
§ 236 BAO nach der am 31. Mai 2007 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung wird insoweit Folge
gegeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben wird.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 29. Juni 2004 beantragte der
Berufungswerber (Bw.) die Abschreibung des wegen verspäteter Voranmeldung
der Umsatzsteuer 2/2004 mit "Bescheid" vom 12. Mai 2005 festgesetzten
5%-igen Verspätungszuschlages in Höhe von € 166,27.
Laut telefonischer Auskunft seitens des Finanzamtes
könne über den Verspätungszuschlags-"Bescheid" keine
Erklärung abgegeben werden, weil es sich um ein automatisch von der EDV
erstelltes Schriftstück handle. Es liege somit auf der Hand, dass dem
Schriftstück kein Ermittlungsverfahren der Behörde vorausgegangen sei,
ob die Verspätung gemäß
§ 135 BAO entschuldbar
sei oder nicht, und auch kein begründbares Ermessen über die Höhe
des Verspätungszuschlages geübt worden sei. Es liege somit auch auf
der Hand, dass die auf dem Schriftstück befindliche Angabe des Finanzamtes
als ausstellende Behörde nicht den Tatsachen entspreche. Das
Schriftstück sei daher von keiner Verwaltungsbehörde ausgestellt
worden und es liege kein Bescheid vor.
Im Übrigen sei die verspätete Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldung 2/2004 entschuldbar, weil Umsatzsteuerguthaben vom Bw.
oft mit monatelanger Verspätung geltend gemacht würden, wodurch die
tatsächliche Verspätung der Voranmeldung 2/2004 bzw. der Zahlung per
Saldo zu keinem Zinsenausfall für den Fiskus führe. Das Steuerkonto
des Bw. weise überwiegend Guthaben aus, um deren Rücküberweisung
der Bw. in der Regel gar nicht ersuche. Nur ein bis zweimal jährlich
entstehe eine Steuerschuld.
Die Vereinsfunktionäre des Bw., so insbesondere sein
Finanzreferent, seien unbezahlt und ehrenamtlich tätig. Unaufschiebbare
berufliche Verpflichtungen seiner Funktionäre müssten daher
zwangsläufig der Vereinsarbeit vorgehen. Am Tag der Fälligkeit der
Umsatzsteuervoranmeldung, dem 15. April 2004, sei der Finanzreferent
unerwarteterweise verspätet von einer beruflichen Indien-Reise
zurückgekommen. Darüberhinaus habe er bei seiner Rückkehr
dringendste berufliche Arbeiten in Wien vorgefunden, sodass er sich den Agenden
des Bw. nicht habe zuwenden können.
Auf Grund der dargelegten Sach- und Rechtslage beantrage
der Bw., den in Rede stehenden Verspätungszuschlag abzuschreiben.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom
21. Oktober 2004 gemäß
§ 236 BAO ab.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. im Wesentlichen aus, dass der angefochtene Bescheid in
seiner Begründung auf die Feststellungen, dass kein Ermittlungsverfahren
der Behörde stattgefunden habe und kein Ermessen geübt worden sei,
nicht weiter eingehe, sondern sich in Ausführungen zu
§ 135 BAO und § 236 BAO ergehe, da sein Antrag auf
Abschreibung offenbar als Nachsichtsantrag klassifiziert werde. Ergänzend
werde darauf hingewiesen, dass ein Nachsichtsansuchen ein Rechtsmittel nicht
substituieren könne. Damit werde jedoch die Rechtslage verkannt.
Es habe kein Ermittlungsverfahren stattgefunden,
begründetes Ermessen - gemäß
§ 135 BAO zwingend
vorgeschrieben - sei nicht geübt worden. Es führe somit kein Handeln
einer Verwaltungsbehörde zu einem "automationsunterstützten
Verwaltungshandeln", sondern eine Maschine sei so programmiert, dass sie aus
verspäteten oder fehlenden Steuererklärungsabgaben einfach einen
(hier) 5%-igen Verspätungszuschlag automatisch verhänge. Dadurch sei
das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit verletzt.
Eine Berufung gegen einen "Nichtbescheid" sei gesetzlich
nicht vorgesehen, eine Berufungsfrist könne daher auch nicht versäumt
werden. Weiters verweise der Bw. auf die Ausführungen zu der hier
interessierenden Rechtsfrage in SWK 11 vom 10. April 2004 von
Dr. Maximilian Rombold im Artikel "Rechtswidrige
Verspätungszuschläge durch Nichtbescheide".
Weiters beantrage der Bw. die Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung und die Entscheidung über die Berufung
durch den gesamten Berufungssenat.
Das Finanzamt wies die Berufung durch
Berufungsvorentscheidung vom 1. Juli 2005 als unbegründet
ab.
Mit Eingabe vom 8. August 2005 beantragte der Bw.
die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
In der am 31. Mai 2007 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt, dass bei der
Verhängung des Verspätungszuschlages Ermessen durch eine EDV-Anlage
geübt worden und ein Verspätungszuschlag über eine
gemeinnützigen Verein festgesetzt worden sei, welcher für die TW in
der vergangenen Jahren Geldmittel von mehr als 7 Mio. Schilling (1997 bis
2001) aufgebracht habe. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur
Bescheidqualität von Nebengebührenbescheiden sei aus Sicht des Bw.
verfassungsmäßig bedenklich, weil hier auf Massenverfahren abgestellt
werde, wobei aus Sicht des Bw. ein Einkommensteuerverfahren ebenso ein
Massenverfahren wäre. Die Argumentation im Hinblick auf die
Möglichkeit, derartige automatisiert ergangene Bescheide im
Berufungsverfahren überprüfen zu lassen, führe zur einer
Beschneidung des Instanzenzuges.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur
Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge,
Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der
Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).
Gemäß
§
96 BAO müssen alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden
die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der
Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die
Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in
Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die
Beglaubigung treten, dass die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des
betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das
Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist.
Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung
erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung
und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen,
als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde
genehmigt.
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige
Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles
unbillig wäre.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
27.1.2005, 2004/16/0101) ist bei der Beurteilung von Parteianbringen
grundsätzlich der Inhalt des Anbringens, das erkennbare oder zu
erschließende Ziel des Parteischrittes maßgebend. Die Anwendung
dieses Grundsatzes setzt voraus, dass eine der Auslegung zugängliche
Parteierklärung vorliegt und dass der Wille der Partei aus diesem
Vorbringen mit Eindeutigkeit erschlossen werden kann. Hat ein Anbringen einen
unklaren oder einen nicht genügend bestimmten Inhalt, so hat die
Behörde den Gegenstand des Anbringens von Amts wegen zu ermitteln.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist der vom Gesetzgeber geforderte Tatbestand der
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Allgemeinen dann gegeben, wenn die
Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen
Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen
oder den Steuergegenstand ergeben, also ein wirtschaftliches Missverhältnis
zwischen der Einhebung der Abgaben und den im subjektiven Bereich des
Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen vorliegt.
Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder "sachlich"
bedingt sein.
Mit Rücksicht auf das Erfordernis eines Antrages und
in Anbetracht der Interessenslage hat bei Nachsichtsmaßnahmen der
Nachsichtswerber einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das
Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt
werden kann. Wenn das Antragsvorbringen des Nachsichtswerbers nicht die gebotene
Deutlichkeit und Zweifelsfreiheit aufweist, so kann nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.3.1996, 92/13/0291) eine mangelnde
Ermittlungstätigkeit der Abgabenbehörde nicht als Verletzung von
Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden.
Die Nachsicht dient nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.9.2004, 2004/16/0151) auch nicht dazu, im
Festsetzungsverfahren unterlassene Einwendungen nachzuholen. Daher können
solche im Nachsichtsverfahren erhobene Einwendungen, wie die Infragestellung des
Vorliegens eines Bescheides, zu keiner Unbilligkeit der Einhebung führen.
Das Finanzamt konnte zwar auf Grund dieser Sachlage mit Recht feststellen, dass
eine Unbilligkeit der Einhebung nach § 236 BAO nicht gegeben ist,
doch setzt die Abschreibung von Abgabenschuldigkeiten durch Nachsicht einen
hierauf gerichteten Antrag voraus. Wegen der Antragsgebundenheit dieses
Verwaltungsaktes darf eine Nachsicht nicht über den Antrag hinausgehen.
Ohne Antrag ist daher auch eine Entscheidung über eine Nachsicht
ausgeschlossen.
"Abschreibung" ist die Bezeichnung des buchungstechnischen
Vorganges (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, § 235 Tz. 5). Der Antrag
auf Abschreibung des Verspätungszuschlages auf Grund der Meinung, dass dem
Bescheid das wesentliche Kriterium fehle, dass er auf eine Willensbildung von
Organen der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, zielt
somit lediglich auf die buchungstechnische Gutschrift der - nach Meinung des Bw.
ohne bescheidmäßige Festsetzung erfolgten - vorherigen Lastschrift
des Verspätungszuschlages in Höhe von € 166,27. Ein Antrag
auf Nachsicht gemäß
§ 236 BAO kann darin somit wohl
nicht erblickt werden, zumal dies auch in der mündlichen
Berufungsverhandlung bestätigt wurde.
Ergänzend ist der Meinung des Bw., dass dem Bescheid
das wesentliche Kriterium fehle, dass er auf eine Willensbildung von Organen der
zuständigen Behörde zurückzuführen sei, zu entgegnen, dass
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.12.2006,
2005/14/0014) gegen die vom einfachen Gesetzgeber getroffene Regelung des
§ 96 letzter Satz BAO keine verfassungsrechtliche
Bedenken bestehen, die zu einer Antragstellung nach
Art. 140 Abs. 1 B-VG Anlass geben könnten. Vor allem
konnte der Gesetzgeber berücksichtigten, dass im Bereich der
Massenverfahren durch die automationsunterstützte Bescheiderstellung
Beschleunigungs- und Einsparungseffekte erzielt werden sollen. Dazu kommt, dass
es sich bei diesen Nebengebühren um Ansprüche handelt, welche bereits
durch gesetzliche Vorgaben weitgehend determiniert sind. Auch unter dem
Gesichtspunkt des Rechtsschutzes ist in Bezug auf den letzten Satz des § 96
BAO insoweit kein Defizit auszumachen, weil es dem Abgabepflichtigen nicht
verwehrt ist, seine Rechte im Rechtszug gegen die bescheiderlassende
Behörde wahrzunehmen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 31.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
AbschreibungVerspätungszuschlagNichtbescheidErmessenAntragsgebundenheitUnbilligkeitim Festsetzungsverfahren unterlassene Einwendungenbuchungstechnischer Vorgangautomationsunterstützte Bescheiderlassung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1867-W/05
- Stammnummer
- 28714
- Gültig
- 31.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF