Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0024-I/07
Beschwerde gegen Bescheid betreffend Zwangsstrafe
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0024-I/07vom 16.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, über die Beschwerde der
XBank, vom 11. Juni 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
6. Juni 2007, StNr. X, betreffend Zwangsstrafe
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge
gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am 2. Mai 2007 (Datum der Approbation) erging ein an
die "X-Bank., Adresse1 samt nachgeordneten Geschäftsstellen in Adresse2 und
Adresse3 sowie Adresse4" gerichtetes Auskunfts- und Einsichtnahmeersuchen
gemäß
§ 99 Abs. 1 FinStrG. Dieses Schreiben war mit
27. April 2007 datiert, als ausstellende Behörde war "Finanzamt
Innsbruck Strafsachen" angeführt. Dieses Auskunfts- und
Einsichtnahmeersuchen hatte - soweit hier von Relevanz - folgenden
Wortlaut:
"AA, Dienstausweis-Nummer XY, sowie gegebenenfalls weitere
einschreitende Finanzbeamte ist/sind beauftragt für Zwecke eines
Finanzstrafverfahrens gegen Y Erhebungen durchzuführen. Sie werden ersucht,
dem/den genannten die gewünschten Auskünfte zu erteilen und die
erbetenen Einsichtnahmen zu gestatten. Insbesondere werden Sie ersucht,
das bei der X-Bank bzw. den oben näher bezeichneten Geschäftsstellen
geführte KontoNr K sowie sämtliche weitere auf Beschuldigten lautende
Konten (...) vorzulegen. (...) Bitte zu beachten: Die
Finanzstrafbehörde ist berechtigt, von jedermann Auskunft für Zwecke
des Finanzstrafverfahrens zu verlangen. (...) Die Auskunftserteilung
sowie Einsichtgewährung kann gemäß
§ 56 Abs. 2
FinStrG in Verbindung mit § 111 BAO durch Verhängung einer
Zwangsstrafe bis € 2.200,00 erzwungen werden. (...)
Mit einem an die "XBank" samt nachgeordneten
Geschäftsstellen in Adresse2 und Adresse3 sowie Adresse4 gerichteten
Schreiben des "Finanzamtes Innsbruck Strafsachen" vom 4. Mai 2007 wurde
"bezugnehmend auf das Auskunfts- und Einsichtnahmeersuchen vom 27. April
2007" im Wesentlichen mitgeteilt, dass gegen Beschuldigten ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet worden sei.
Am 9. Mai 2007 fand durch Organwalter des Finanzamtes
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz in A - offenkundig in den
Räumlichkeiten der X-Bank. - die Vernehmung des Zeugen Z1 statt. In der
Niederschrift wurde - soweit für die gegenständliche
Rechtsmittelentscheidung relevant - Folgendes protokolliert:
"Im Zuge der Vorsprache der Beamten BB und AA gebe ich im
Beisein von Z2 und Z3 an, dass die im Auskunfts- und Einsichtnahmeersuchen vom
27.04. 2007 genannten Unterlagen vollständig und umfassend herausgegeben
werden, wenn der Einleitungsbescheid über das Finanzstrafverfahren gegen
Beschuldigten rechtskräftig ist. (...) Ich werde von den
einschreitenden Beamten neuerlich darauf hingewiesen, dass die Rechtskraft des
Einleitungsbescheides nicht Voraussetzung ist, um die Unterlagen herauszugeben.
Daher werde ich aufgefordert, die genannten Unterlagen bis zum 5. Juni 2007
vorzulegen. Für den Fall, dass dies nicht geschieht, wird die im Einsicht-
und Auskunftsersuchen genannte Zwangsstrafe angedroht."
Mit Bescheid vom 6. Juni 2007 hat das Finanzamt
Innsbruck die "mit Einsichtnahmeersuchen und Zeugeneinvern. vom 27.04.2007"
angedrohte Zwangsstrafe wegen Unterlassung der Vorlage aller in der
Zeugeneinvernahme vom 9. Mai 2007 mit Z1 genannten Unterlagen
gemäß
§ 111 BAO mit € 2.180,00 festgesetzt.
Adressiert war dieser Bescheid an die Beschwerdeführerin "z.Hd. Herrn
Z3".
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die gegenständliche fristgerechte Beschwerde vom 11. Juni 2007,
in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die Vorschreibung der Zwangsstrafe sei nicht
gerechtfertigt, weil als ausstellende Behörde des Auskunfts- und
Einsichtnahmeersuchens vom 27. April 2007 sowie des Bescheides über
die Festsetzung einer Zwangsstrafe jeweils eine unzuständige Behörde
aufgetreten sei. Zum Zeitpunkt der Vorlage des Auskunfts- und
Einsichtnahmeersuchens sei die Zustellung des Einleitungsbescheides noch nicht
erfolgt. Das Bankgeheimnis könne erst zum Zeitpunkt der Rechtskraft des
Einleitungsbescheides als durchbrochen angesehen werden. Zudem seien der Inhalt
des Einleitungsbescheides und des Auskunfts- und Einsichtnahmeersuchens zu
unbestimmt, um die Aufhebung des Bankgeheimnisses rechtlich zu rechtfertigen.
Weiters handle es sich um die Erlangung eines unzulässigen
Erkundungsbeweises. Schließlich sei die Beschwerdeführerin durch die
festgesetzte Höhe der Zwangsstrafe in ungebührlich hohem Ausmaß
beschwert.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 56 Abs. 2 FinStrG gelten
für Anbringen, Niederschriften, Aktenvermerke, Vorladungen, Erledigungen,
Fristen sowie Zwangs- und Ordnungsstrafen, soweit dieses Bundesgesetz nicht
anderes bestimmt, die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung
sinngemäß.
Gemäß
§ 111 Abs. 1, 1. Satz
BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund
gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen,
die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht
bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu
erzwingen.
Gemäß
§ 111 Abs. 2 BAO muss der
Verpflichtete, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, unter Androhung der
Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm
verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung
müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
Die einzelne Zwangsstrafe durfte im hier maßgeblichen
Zeitraum den Betrag von € 2.200,00 nicht übersteigen
(§ 111 Abs. 3 BAO idF BGBl. I Nr. 124/2003).
Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist gemäß
§ 111 Abs. 4 BAO ein abgesondertes Rechtsmittel nicht
zulässig.
Die Androhung der Zwangsstrafe darf sich nicht auf die
Warnung beschränken, dass bei Nichterbringung der angeforderten Leistung
mit einer Zwangsstrafe zu rechnen ist. Die angedrohte Erzwingungsstrafe ist
vielmehr als solche deutlich zu bezeichnen und die Strafe selbst ist
betragsmäßig anzugeben (Stoll, BAO-Kommentar, Bd. 1, 1200; Ritz,
Bundesabgabenordnung, 2. Aufl., Tz. 7 zu § 111).
Das an die Beschwerdeführerin gerichtete, mit
27. April 2007 datierte "Auskunfts- und Einsichtnahmeersuchen
gemäß
§ 99 Abs. 1 FinStrG" enthielt unter der
Überschrift "Bitte zu beachten" den allgemeinen Hinweis: "Die
Auskunftserteilung sowie Einsichtgewährung kann gemäß
§ 56 Abs. 2 FinStrG in Verbindung mit § 111 BAO durch
Verhängung einer Zwangsstrafe bis € 2.200,00 erzwungen werden."
Eine konkrete Androhung einer Zwangsstrafe kann in dieser Formulierung nicht
erblickt werden, vielmehr handelt es sich um eine Warnung, dass bei
Nichterbringung der angeforderten Leistung mit einer Zwangsstrafe zu rechnen
ist.
Die Zwangsstrafe ist dem Verpflichteten anzudrohen
(§ 111 Abs. 2 BAO). "Verpflichtete" im Sinne des Auskunfts- und
Einsichtnahmeersuchen vom 27. April 2007 war die Beschwerdeführerin, nicht
aber der Zeuge Z1. In der Niederschrift über seine Zeugenvernehmung vom
9. Mai 2007 wurde festgehalten: "(...) werde ich aufgefordert, die
genannten Unterlagen bis zum 5. Juni 2007 vorzulegen." Darin ist
unzweifelhaft eine Aufforderung an den Zeugen Z1, nicht aber an die
Beschwerdeführerin X-Bank zu erblicken. Unter Bezugnahme auf diese an den
Zeugen gerichtete Aufforderung wurde der Hinweis protokolliert, dass "für
den Fall, dass dies nicht geschieht, (...) die im Auskunfts- und
Einsichtnahmeersuchen genannte Zwangsstrafe angedroht [wird]". Auch dies kann
nicht als an die Beschwerdeführerin gerichtete Androhung einer Zwangsstrafe
interpretiert werden. Zudem ist zu bemerken, dass auch diese Androhung nicht die
zwingenden Kriterien der Konkretisierung der Zwangsstrafe und auch der
Schriftlichkeit erfüllt, zumal nicht ersichtlich ist, ob der Zeuge eine
Ausfertigung der von ihm unterfertigten Niederschrift erhalten hat. In diesem
Zusammenhang ist auch zu bemerken, dass der angefochtene Bescheid der
Beschwerdeführerin nicht etwa zu Handen des Zeugen Z1, sondern zu Handen
Herrn Z3 zugestellt wurde.
Aus diesem Geschehensablauf ergibt sich, dass keine
wirksame Androhung der gegen die Beschwerdeführerin verhängten
Zwangsstrafe erfolgt ist. Schon aus diesem Grund war die Verhängung der
gegenständlichen Zwangsstrafe rechtswidrig, weshalb der Beschwerde Folge
und der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Es erübrigt sich daher, auf das in der
Beschwerdeschrift erstattete Vorbringen wie etwa zu den divergierenden
Behördenbezeichnungen einzugehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 16. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 56 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 111 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 111 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0024-I/07
- Stammnummer
- 34285
- Gültig
- 16.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF