…Ergebnis eintritt. Jedenfalls muss es, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einer atypischen Belastungswirkung kommen. Eine derartige sachliche Unbilligkeit des Einzelfalles liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn die Abgabennachforderung ganz allgemein die Auswirkung einer generellen Rechtsnorm darstellt, die alle Wirtschaftstreibenden in ähnlicher Lage trifft, oder Geschäftsvorfälle…
…zulässig. Eine sachliche Unbilligkeit in der Einhebung dieser vorgeschriebenen Abgabennachforderungen wäre nur dann gegeben gewesen, wenn sich durch eine ungewöhnliche Fallkonstellation eine vom Gesetzgeber so nicht gewollte atypische Belastungswirkung ergäbe. Dass geltend gemachte Kosten (nicht alle Kosten für den Lebensunterhalt eines behinderten Kindes können automatisch…
…abweiche oder etwa wenn eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Doppelbelastung eintrete. Jedenfalls müsse es, verglichen mit anderen Fällen, zu einer atypischen Belastungswirkung kommen (VwGH 98/13/0073, 98/13/0091). Eine solche Unbilligkeit sei nicht gegeben, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen sei…
…wie bereits ausgeführt, nur vor, wennsich durch eine ungewöhnliche Fallkonstellation eine vom Gesetzgeber so nicht gewollte atypische Belastungswirkung ergäbe. Dass Verluste aus einer nicht Gewinn bringenden und von der Abgabenbehörde daher als Liebhaberei beurteilten Tätigkeit steuerlich nicht anerkannt werden, kann nicht als außergewöhnlich bezeichnet werden…
…abzielt, dass diese Ausgaben bei anderen Unternehmen nicht vorliegen, sondern lediglich darauf, dass der Gesetzgeber im Einzelfall eine atypische Belastungswirkung nicht vorhergesehen hat. Im gegenständlichen Fall nahm die Bw. auf Grund ihrer getätigten Investitionen die Investitionszuwachsprämien für 2002 und 2003 in Anspruch. Die Rechtsfolge, dass…
…Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Jedenfalls muss es, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einer atypischen Belastungswirkung kommen. Eine derartige sachliche Unbilligkeit des Einzelfalles liegt jedenfalls nicht vor, wenn die Abgabennachforderung ganz allgemein die Auswirkung einer generellen Rechtsnorm darstellt, die alle Wirtschaftstreibenden in ähnlicher Lage…
…37.101,92 gestellt, da der Gesetzgeber ein solches Ergebnis sicherlich nicht beabsichtigt habe und daher die folgende anormale Belastungswirkung und der atypische Vermögenseingriff auf Grund dieses außergewöhnlichen Geschehensablaufes vermieden und auf die Einhebung verzichtet werden sollten. Mit Bescheid vom 27. Juli 2012 wies das…
…zu einem unproportionalen Vermögenseingriff beim Steuerpflichtigen führt. Der in der anormalen Belastungswirkung und verglichen mit ähnlichen Fällen, im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nach…
…beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit anderen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine…
…zu einer anormalen Belastungswirkung und verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Sachliche Unbilligkeit einer Abgabeneinhebung ist grundsätzlich in Fällen anzunehmen, in denen das ungewöhnliche Entstehen einer Abgabenschuld zu einem unproportionalen Vermögenseingriff beim Steuerpflichtigen führt. Der in der anormalen Belastungswirkung und verglichen mit…
…ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ereignis eintritt (z.B. VwGH 28.4.2004, 2001/14/0022), sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Gerade ein solcher, eine Ausnahmesituation, liegt im gegebenen Fall aber nicht vor…
…ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ereignis eintritt (z.B. VwGH 28.4.2004, 2001/14/0022), sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Gerade ein solcher, eine Ausnahmesituation, liegt im gegebenen Fall aber nicht vor…
…ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ereignis eintritt (z.B. VwGH 28.4.2004, 2001/14/0022), sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Gerade ein solcher, eine Ausnahmesituation, liegt im gegebenen Fall aber nicht vor…
…ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ereignis eintritt (z.B. VwGH 28.4.2004, 2001/14/0022), sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Gerade ein solcher, eine Ausnahmesituation, liegt im gegebenen Fall aber nicht vor…
…Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Jedenfalls muss es zu einer anormalen Belastungswirkung und - verglichen mit ähnlichen Fällen - zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen. Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast beim Nachsichtswerber…
…zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Sachliche Unbilligkeit einer Abgabeneinhebung ist grundsätzlich in Fällen anzunehmen, in denen das ungewöhnliche Entstehen einer Abgabenschuld zu einem unproportionalen Vermögenseingriff beim Steuerpflichtigen führt. Der in der anormalen Belastungswirkung und verglichen mit…
…Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus "persönlichen" Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ereignis eintritt. Jedenfalls muss es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen. Eine solche sachliche Unbilligkeit wird nicht behauptet. Persönliche Unbilligkeiten sind anzunehmen…
…der Vergangenheit praktizierte Veranlagungs- und Betriebsprüfungspraxis, Insolvenzgefahr) würden entgegen der Auffassung der belangten Behörde sachliche und persönliche Unbilligkeiten vorliegen, die zu atypischen Belastungswirkungen führen. Falls das Erkenntnis des VwGH gegen das Gemeinschaftsrecht verstoße, liege jedenfalls eine sachliche Unbilligkeit vor. Der EuGH hätte ein Auslegungsmonopol über…
…Ergebnis eintrete, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung kommen. Jedenfalls müsse es, verglichen mit ähnlichen Fällen zu einer atypischen Belastungswirkung komme. Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen müsse seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der…
…zu einer atypischen Belastungswirkung kommen. Durch eine Nachsicht können nur solche Auswirkungen der Abgabenvorschriften gemildert werden, die der Gesetzgeber selbst nicht vorgesehen hat (VwGH 10.05.2010, 2006/17/0289). Der in der anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare…