Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0076-K/06
Unbilligkeit der Einhebung von Abgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0076-K/06vom 11.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Einem Alleinverdiener, der monatlich € 2.280,-- netto (14mal jährlich) Pension bezieht und für seine Gattin sorgepflichtig ist, ist die Abstattung einer Abgabenschuld in Höhe von ca. € 40.000,-- in niedrigen Raten zumutbar. Dies gilt umso mehr, wenn der Abgabepflichtige seine Bankverbindlichkeiten in Raten bezahlt und aufgrund der Ausübung seines Wohnrechtes keine Mietaufwendungen zu tragen hat. Daran vermögen die angeführten Krankheiten des Ehepaares nichts zu ändern.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A.B., Pensionist, K., C.Pl. 5,
vom 8. Februar 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes K. vom
20. Jänner 2006 betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 5. Jänner 2005 beantragte der Bw. die
Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten iHv. € 45.195,37. Der Antrag wurde
damit begründet, dass die Abgabennachforderung die Leistungsfähigkeit
des Bw. um ein Vielfaches übersteige. Er sei 85 Jahre alt, schwerst
kriegsgeschädigt und als Alleinverdiener für seine Gattin, welche
über keine Pension verfüge, sorgepflichtig. Er sei vermögenslos.
Sein Haus habe er im Jahre 1991 gegen Einbehalt des Wohnrechtes seinen Kindern
übertragen. Aus der Betriebsschließung verblieben € 7.000,-- an
Bankverbindlichkeiten, welche er in langfristigen Raten abstatte. Die Pension
benötige er zur Finanzierung der krankheitsbedingten erhöhten
Lebenshaltungskosten.
Die Einhebung der Abgaben sei ungerecht, zumal dem Staat
durch die Aufrechterhaltung des Betriebes kein Schaden entstanden sei. Er habe
den Betrieb nach bestem Wissen und Gewissen aufrechterhalten. Selbst in den
wirtschaftlich schlechteren Jahren (1997 bis 2003) habe er nachweislich €
56.743,-- auf das Abgabenkonto eingezahlt. Seit 1990 habe er etwa
€ 130.000,-- an Abgaben entrichtet. Durch die Weiterführung des
Betriebes unter größten Anstrengungen und des Einsatzes privater
Ersparnisse habe er einen Konkurs verrmieden.
Das Finanzamt wies den Antrag als unbegründet ab und
verwies unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen darauf, dass die
gesetzlichen Regelungen, welche die steuerrechtlichen Folgen der "Liebhaberei"
regeln, auf alle wirtschaftlich Tätigen gleichermaßen anzuwenden
sind. Auf die Möglichkeit der Abstattung in Raten wurde hingewiesen.
In wirtschaftlicher Hinsicht führte der Bw. aus, dass
er nicht in der Lage sei, den Betrag aufzubringen. Die ausgewiesene
Abgabenschuld beziehe sich auf die Jahre 1990 bis 2002 und sei für ihn
nicht gerechtfertigt. Es lägen zweifelsfrei Umstände vor, welche die
atypische Belastung dieser Nachforderung zum Ausdruck bringen. Der Bw.
führte schriftlich aus:
"Wie schon angeführt, wäre ich nicht in
der Lage, den Nachforderungsbetrag aufzubringen. Sollten meine Rechtsmittel
gegen den Nachsichts-Abweisungsbescheid entgegen meinem Vertrauen in die
Gerechtigkeit erneut zur Gänze oder zum Teil abgewiesen werden, müsste
ich selbstverständlich Zahlungserleichterungen in Anspruch nehmen, ohne zu
wissen, wie auch nur ein Teil der Forderung mit meinen Möglichkeiten
abgegolten werden kann unter Berücksichtigung dessen, dass Behandlungs- und
Medikamentenkosten nur teilweise von der Krankenkasse getragen werden, für
meine 83 jährige Frau nach Herzinsuffizienz in Verbindung mit Lungeninfarkt
und Gelenksarthrose und für mich mit einem offensichtlich nicht heilbaren
Hautleiden seit 20 Jahren (1/3 des Jahres 2005 im Krankenhaus und weiter laufend
Salbenbehandlung, die Vielfach auf eigene Kosten geht). Überdies muss seit
Betriebsende bei der Bank noch eine Schuld von etwa EURO 7.000,-- kleinweise
abgetragen werden."
In der Berufung legt der Bw. die wirtschaftliche
Entwicklung seines Unternehmens seit dem Gründungsjahr 1961 dar und
beschreibt die Gründe für die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des
Unternehmens, welche schließlich im Jahr 2004 zur Betriebsaufgabe
geführt haben. Nachdem seit 1980 Schulen vermehrt mit Kopierern
ausgerüstet wurden, habe man massive Auftragsrückgänge zu
verkraften gehabt. Schließlich entstanden neue Kopieranstalten mit
Farbkopierern. Durch die Entwicklung der Computertechnik sei das
Betätigungsfeld seines Unternehmens weiterhin eingeschränkt worden.
Der Staat habe außerdem wettberwerbsverzehrend gewirkt, indem er
große Verlagsdruckereien jährlich mit ATS 20 Mio.
subventionierte. Kleine Betriebe wurden hingegen nicht unterstützt und
insoweit benachteiligt.
Es sei aufklärungsbedürftig, warum der Staat erst
nach 13 Jahren feststelle, dass sein Unternehmen steuerlich als "Liebhaberei"
eingestuft würde. Diese exorbitante Abgabennachforderung habe für ihn
und seine Gattin existenzvernichtende Wirkung.
Zu den im Abgabenverfahren durch den Prüfer
getroffenen Feststellungen wendet der Bw. ein, dass diese nicht den Tatsachen
entsprechen würden. Es habe keine schlechte Organisation gegeben und die
maschinelle Ausrüstung habe den technischen Anforderungen der erteilten
Konzession entsprochen. Werbung und Marketing habe es gegeben. Es wurden
entgegen der getroffenen Feststellung neu am Markt erschienene Maschinen gekauft
und verwendet. Die Ermittlung eines theoretischen
Veräußerungsgewinnes entspreche nicht der Realität, weil es
keine Kaufinteressenten gegeben habe. Es sei befremdend, wenn die
Abgabenbehörde II. Instanz diese Feststellung unkritisch übernehme und
die Richtigstellung mit der Bemerkung verweigere, man könne sich an die
Höchstgerichte wenden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können auf Antrag des
Abgabepflichtigen fällige Abgabenschuldigkeiten ganz oder zum Teil
nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig
wäre. Gemäß
§ 236 Abs. 2 BAO findet
Abs. 1 auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß
Anwendung.
Die Unbilligkeit i.S.d. § 236 Abs. 1 BAO kann
"persönlich" oder
"sachlich" bedingt sein. Eine
"persönliche" Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Einhebung
der Abgaben die Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährdet.
Eine "sachliche" Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im
Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen
Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis
eintritt, sodass es zu einer anormalen
Belastungswirkung und, verglichen mit anderen Fällen, zu einem
atypischen Vermögenseingriff kommt.
Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare
Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten
Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen
Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen
nichtbeeinflussbare
Weiseeine nach dem gewöhnlichen
Lauf nicht zu erwartendeAbgabenschuld
ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach
unproportionalzum auslösenden
Sachverhalt ist (VwGH 22.3.1995, 94/13/0264, 0265).
Eine derartige Unbilligkeit des Einzelfalles ist aber nicht
gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der
allgemeinen Rechtslage vorliegt, also
die vermeintliche Unbilligkeit für die davon Betroffenen aus dem Gesetz
selbst folgt und für deren Hintanhaltung der Gesetzgeber selbst hätte
vorsorgen müssen.
Da die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des
Falles tatbestandsmäßige Voraussetzung für die im
§ 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung ist, so ist für
eine Ermessensentscheidung kein Raum mehr, wenn die Abgabenbehörde die
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung verneint (VwGH 9.11.1994, 92/13/0256).
Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der
Behauptungs- und Beweislast naturgemäß beim Nachsichtswerber. Dieser
ist daher verpflichtet, im Nachsichtsansuchen die gemäß
§ 236 BAO bedeutsamen Umstände offen zu legen.
Im Nachsichtsansuchen führt der Bw. aus, dass die
Einkommensteuernachforderungen der Jahre 1990 bis 2002 iHv. € 45.195,37
durch die Beurteilung des Unternehmens als Liebhabereibetrieb ab dem Jahre 1990
zustande gekommen sei. Dies beruhe auf unrichtigen Tatsachenfeststellungen im
Abgabenverfahren. Soweit sich das Vorbringen auf das Abgabenverfahren bezieht
ist der Bw. auf dieses Verfahren zu verweisen. Einwändungen gegen die
Abgabenfestsetzung können im Verfahren über die Nachsicht nicht mehr
berücksichtigt werden.
Aus diesem Vorbringen ergibt sich weiters, dass der vom Bw.
aufgezeigte Unbilligkeitsgrund keinen Einzelfall darstellt. Der Umstand, dass
die Abgabenbehörden den Druckereibetrieb seit 1990 als "Liebhaberei"
eingestuft haben ist eine Folge der allgemein
gültigen Rechtslage, die den Bw. in gleicher Weise trifft, wie alle
anderen wirtschaftlich, unternehmerisch Tätigen. Die Nachsicht aus
sachlichen Gründen verlangt einen außergewöhnlichen
Geschehensablauf, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare
Weiseeine nach dem gewöhnlichen
Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat. Diese Vorraussetzung
erfüllt der vorliegende Fall deshalb nicht, weil die steuerliche
Beurteilung und Behandlung der Tätigkeit als Liebhaberei eben Folge der
Anwendung einer generellen Norm ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner
Judikatur wiederholt ausgeführt, dass eine Unbilligkeit nicht vorliege,
wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (VwGH 5.11.2003,
2003/17/0253, 30.9.2004, 2004/16/0151).
Schwierige wirtschaftliche Verhältnisse,
wirtschaftliche Notlagen (VwGH 6.2.1990, 89/14/0285), die die Existenz des
Abgabepflichtigen zu gefährden drohen, können persönliche
Unbilligkeiten der Einhebung indizieren. Die Frage, ob die Existenz der Person
des Abgabepflichtigen gefährdet ist, ist nach der Einkommens- und
Vermögenslage (und nach der voraussehbaren Entwicklung) ohne Abzug der zu
entrichtenden (nachsichtsverfangenen) Abgaben (VwGH 22.9.1992, 92/14/0083) zu
beurteilen. Grundsätzlich ist der Abgabepflichtige gehalten, für die
Zahlung der Abgaben vorzusorgen.
Der Bw. bezieht Pensionseinkünfte iHv. ca. €
47.000,-- brutto. Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und der
Lohnsteuer verblieben dem Bw. laut der Lohnzettelauskunft € 31.962,52
im Jahr 2006. Dies entspricht einem monatlichen Durchschnittslohn iHv.
ca. € 2.280,-- 14mal pro Jahr. Der Bw. ist Alleinverdiener und
hat für sich und seine Gattin neben den üblichen Lebenshaltungskosten
zusätzlich für einen erhöhten Medikamentenbedarf aufzukommen,
soweit diese Kosten nicht von der Krankenkasse getragen werden.
Was die persönliche wirtschaftliche Situation des Bw.
anlangt, erweisen sich die Ausführungen bei genauerer Betrachtung als nicht
ausreichend stichhältig. Was die Höhe der (notwendigen)
Lebenshaltungskosten anlangt, die durchaus mit den Verhältnissen
unselbständiger Erwerbstätiger verglichen werden können, wird auf
den nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG geltenden
Ausgleichszulagenrichtsatz in Höhe von € 662,99 verwiesen. Daraus
ergibt sich, dass eine Person, mit einem Betrag von jährlich
€ 9.281,86 (14 Monate gerechnet) oder monatlich € 773,49 das
Auslangen finden müsse.
Der Bw. verfügt durchschnittlich über einen
monatlichen Betrag iHv. ca. € 2.280,--, welcher sich aus einer
Pensionszahlung zusammensetzt. Damit liegt er auch als Alleinverdiener deutlich
über dem vom Gesetzgeber normierten Existenzminimum für zwei
Personen.
Der Bw. ist vermögenslos. Sein Elternhaus hat er
seinen Kindern gegen Einräumung des Wohnrechtes übertragen. Dem
Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, bei der Bemessung der
lebensnotwendigen Grundbedürfnisse wollte er die Wohnungskosten nicht
berücksichtigt wissen. Die Ausübung des Wohnrechtes bedeutet, dass der
Bw. keine Mietaufwendungen zu tragen hat.
Abschließend ist zu berücksichtigen, dass der
Bw. zwar bereit ist, seine aus der Betriebsaufgabe resultierenden wesentlich
niedrigeren Bankverbindlichkeiten abzustatten, die Abgabenschulden jedoch im
Nachsichtswege nachgesehen werden sollten. Eine Differenzierung zwischen
Abgabenschulden und Bankverbindlichkeiten erscheint jedoch ausgeschlossen, zumal
dies eine Ungleichbehandlung von Gläubigern einseitig zu Lasten des Staates
führen würde.
Es ist nicht begründbar, dass der Bw.
Bankverbindlichkeiten in geringen Raten abstattet und Abgabenverbindlichkeiten
vollkommen unberücksichtigt blieben. Dem Bw. ist die Abstattung des
aushaftenden Rückstandes in geringen monatlichen Raten (etwa € 100,--)
gleichermaßen zumutbar, wie er auch die Bankverbindlichkeiten in niedrigen
Raten abstattet. Es ist nicht ausgeschlossen, dass nicht zumindest ein Teil der
von der Einhebung ausgesetzten Abgabenschuldigkeiten abgestattet werden
kann.
Wenngleich die Entrichtung der Abgabenschuld in Raten die
Lebensverhältnisse des Bw. durchaus beeinträchtigen würde,
erscheint das Vorbringen des Bw. nicht geeignet eine existenzgefährdende
Wirkung festzustellen, weil der Bw. gleichzeitig Zahlungen für die
Abstattung der Bankverbindlichkeiten erübrigt.
Auf Grund der oben dargestellten wirtschaftlichen Situation
konnte eine persönliche Unbilligkeit nicht erblickt werden, da die
Einhebung der strittigen Abgaben nicht die Existenz gefährdet. Diese
müsste gerade durch die Einhebung der
Abgabe verursacht oder entscheidend ("auch") mitverursacht sein (VwGH
9.7.1997, 95/13/0243, 18.5.1995, 95/15/0053, 30.8.1995, 94/16/0125). Eine solche
scheint aber selbst nach dem Vorbringen des Bw. nicht in hinreichender Weise
vorzuliegen, weil für den Bankgläubiger durchaus
Rückzahlungsbeträge erübrigt werden konnten.
Die Beurteilung, ob eine Unbilligkeit vorliegt, ist keine
Ermessensfrage (VwGH 11.8.1993, 93/13/0156), sondern die Auslegung eines
unbestimmten Gesetzesbegriffes (VwGH 18.5.1995, 95/15/0053, 11.12.1996,
94/13/0047, 0049, 0050). Sind alle Nachsichtsvoraussetzungen gegeben, so liegt
die Bewilligung der Nachsicht im Ermessen der Abgabenbehörde (VwGH
19.5.1994, 92/17/0235), wobei sich dieses an den Ermessenskriterien des
§ 20 BAO (Zweckmäßigkeit und Billigkeit) zu orientieren
hat.
Im Übrigen hat der VwGH wiederholt dargetan, eine
Nachsicht könne im Rahmen des im § 236 Abs. 1 BAO
eingeräumten Ermessens nicht im für den Bw. positiven Sinne
gewährt werden, wenn er ausschließlich zu Lasten der Finanzverwaltung
und zu Gunsten anderer Gläubiger ginge (VwGH 21.2.1996, 96/16/0017,
11.12.1996, 94/13/0047, 0049, 0050, 22.9.2000, 95/15/0090, 24.9.2002,
2002/14/0082).
Da die gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO vorgesehene Voraussetzung,
nämlich das Vorliegen einer Unbilligkeit der Einhebung, nicht erkannt
werden kann, war die Berufung aus Rechtsgründen abzuweisen. Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 11. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0076-K/06
- Stammnummer
- 28827
- Gültig
- 11.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF