Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0103-K/07
Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0103-K/07vom 26.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Robert Huber und die weiteren
Mitglieder Dr. Alfred Klaming, Gottfried Hochhauser und Gerhard Mayrhofer
über die Berufung des Bw., vertreten durch Bonafide Treuhand- und
RevisionsgesmbH, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei,
1090 Wien, Berggasse 10, vom 26. Jänner 2007 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Baden Mödling, vertreten durch Werner Hackl, vom
22. Dezember 2006 betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO nach
der am 13. März 2008 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erzielte aus dem Handel mit Schwimmbadzubehör
Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Jahr 2002 wurde über das
Vermögen des Bw. der Konkurs eröffnet, welcher im Jahr 2003 nach
Abschluss eines Zwangsausgleiches mit einer Ausgleichsquote von 20 Prozent
wieder aufgehoben wurde. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004
wurde vom Bw. mit der Begründung angefochten, dass Verlustvorträge
nicht in voller Höhe in Abzug gebracht worden seien und darüber hinaus
die Festsetzung eines nach unstrittig richtiger Anwendung der vorgesehenen
Steuerermäßigung für einen begünstigungsfähigen
Sanierungsgewinn verbleibenden Abgabenbetrages von ca. € 26.500.- wegen
seiner Herzkrankheit und geringen Pensionsbezüge nicht sachgerecht
erscheine. Diese Berufung wurde mit Entscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates vom 21. Februar 2007 als unbegründet abgewiesen.
Mit Eventualantrag vom 10. Juli 2006 beantragte der Bw. die
Nachsicht seines gesamten Abgabenrückstandes in Höhe von €
41.228,56 gemäß
§ 236 BAO. Begründend führte er aus,
dass er so schwer herzkrank gewesen sei, dass ihm im Jahr 2004 ein Spenderherz
implantiert werden musste. Darüber hinaus seien seine Pensionsbezüge
bei weitem nicht ausreichend, um in angemessener Zeit den Abgabenrückstand
zu entrichten.
Mit Bescheid vom 22. Dezember 2006 hat das Finanzamt Baden
Mödling diesen Nachsichtsantrag abgewiesen und begründend im
Wesentlichen ausgeführt, dass weder sachliche noch persönliche
Gründe für eine Nachsicht der Abgabenschuld des Bw. vorliegen
würden. Persönliche Unbilligkeit der Einhebung wäre etwa im Falle
einer durch die Abgabenentrichtung verursachten Existenzgefährdung
verwirklicht. Eine sachliche Unbilligkeit wäre anzunehmen, wenn im
Einzelfall ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintreten
würde. Die bloße Auswirkung der allgemeinen Rechtslage begründe
keine solche Unbilligkeit. Weiters war zu berücksichtigen, dass im Zuge des
Zwangsausgleichsverfahrens bereits ein Abgabenrückstand von €
99.646,94 als uneinbringlich abgeschrieben wurde und eine Nachsicht lediglich
zur schnelleren Tilgung der anderen Verbindlichkeiten führen würde.
Zur Beurteilung des steuerlichen Verhaltens des Bw. wurde auf eine zur Anzeige
gebrachte illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern durch
den Bw. nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz verwiesen.
Mit Eingabe vom 26. Jänner 2007 hat der Bw. durch
seinen ausgewiesenen Vertreter gegen diesen Bescheid Berufung erhoben und
begründend ausgeführt, dass es unerfindlich bleibe, warum keine
sachliche Unbilligkeit der Einhebung vorliege, zumal die Tatsache einer
Herztransplantation als außergewöhnlich anzusehen sei. Gleichfalls
ergebe sich aus dem Steuerakt des Bw. ein derart geringes Einkommen, dass die
Entrichtung des Abgabenrückstandes höchstwahrscheinlich erst in einer
Zeitspanne von 30 Jahren erfolgen könne, da lediglich eine Pfändung
der auf vollkommener Arbeitsunfähigkeit beruhenden Pensionsbezüge
vorgenommen werden könne. Der jährliche Pfändungsbetrag umfasse
lediglich € 3.600.-, weshalb der Abgabenrückstand in angemessener Zeit
nicht tilgbar sei. Auch sei mit einer Wiedergenesung dergestalt nicht zu
rechnen, dass eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess erfolgen
könne. Der Bw. werde in wenigen Wochen 60 Jahre alt. Zu den
Ausführungen der Beschäftigung von Schwarzarbeitern gab der Bw. an,
die Finanzbehörde übersehe, dass er zum damaligen Zeitpunkt wegen des
laufenden Konkursverfahrens überhaupt nicht wirtschaftlich
handlungsfähig war und daher eine Haftung seinerseits auszuschließen
sei.
Mit Eingabe vom 19. November 2007 hat der Bw.
Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und ausgeführt
in seinem Recht auf gesetzmäßige und zeitgerechte Erledigung seines
Rechtsmittels verletzt zu sein. In der Sache selbst verwies er wie schon in der
Berufung auf sein geringes Einkommen, seine gesundheitliche Situation mit einer
nicht mehr zu rechnenden Wiedergenesung und die lange Zeitspanne zur Tilgung
seiner Abgabenverpflichtungen. Darüber hinaus behauptet er, ohne
nähere Konkretisierung, durch die Art und Weise der Rechtsanwendung, welche
europarechtswidrig erscheine, auch in seinem verfassungsgesetzlich
gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt zu
sein.
Mit ergänzendem Schriftsatz vom 20. Dezember 2007 zur
vorgenannten Säumnisbeschwerde führt der Bw. ergänzend aus, seit
Anfang 2003 eine Berufsunfähigkeitspension wegen einer schweren
Herzerkrankung zu beziehen. Im April 2004 sei ihm ein Spenderherz transplantiert
worden. Dieser Umstand zähle wohl zu einer persönlichen
Außergewöhnlichkeit, welche eine Nachsicht rechtfertigen würde.
Die Berufsunfähigkeitspension betrage € 960,80. Er beziehe zwar noch
Einkünfte aus Vermietung, diese seien jedoch im Zuge des Konkursverfahrens
und der Rückfinanzierung für die Zwangsausgleichsquote der
finanzierenden Bank abgetreten worden. Mit einer Abdeckung der
Bankverbindlichkeiten sei in den nächsten 15 bis 20 Jahren nicht zu
rechnen, sodass auch hieraus keine zusätzlichen liquiden Mittel für
die Begleichung der Abgabenschuld vorlägen. Da er zwischenzeitig geheiratet
habe, sei er auch noch für seine Ehefrau, welche kein eigenes Einkommen
habe, sorgepflichtig. Somit bestehe persönliche Unbilligkeit, weil ein
wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgaben und den
daraus erwachsenden Nachteilen vorliege.
Am Abgabenkonto des Bw. haften derzeit fällige
Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 76.337,37 aus. Aus einem am
19. Dezember 2006 erstellten Vermögensverzeichnis nach § 31a der
Abgabenexekutionsordnung sind Bankverbindlichkeiten des Bw. in Höhe von
€ 260.000.- ersichtlich.
In der am 13. März 2008 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde vom Vertreter des Bw. zur Sache ergänzend
ausgeführt, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zur
Gänze an die den Zwangsausgleich finanzierende Bank abgetreten worden
seien. Der Bw. müsse diese zwar als Einkommen deklarieren, es bleibe ihm
davon aber nichts. Dem Einwand, dass es bedenklich sei, die laufenden
steuerlichen Verpflichtungen aus diesen Einkünften einfach zu ignorieren,
was auf Grund des Anwachsens des Abgabenrückstandes offensichtlich
geschehe, begegnete der Vertreter des Bw. damit, dass es vom Steuerrecht her
zwar verwerflich sei, menschlich aber verständlich, wenn man nur knapp
€ 700.- zur Verfügung habe. Vom Finanzamtsvertreter wurde die
Abweisung der Berufung beantragt und dies mit dem steuerlichen Verhalten,
insbesondere mit der laufenden Erhöhung des Abgabenrückstandes und
einer nach der Aktenlage nicht vorhandenen sachlichen Unbilligkeit
begründet. Vom Vertreter des Bw. wurde abschließend darauf
hingewiesen, dass § 236 BAO geschaffen wurde um in
berücksichtigungswürdigen Fällen eine Nachsicht zu gewähren,
wobei ein solcher Fall bei einer derart schweren gesundheitlichen
Beeinträchtigung wohl vorliege und die Stattgabe der Berufung
beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 BAO können fällige
Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles
unbillig wäre.
Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des
Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die im § 236
BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die Abgabenbehörde die
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für eine Ermessensentscheidung
kein Raum.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Einhebung im Allgemeinen voraus,
dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu
jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den
Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben. Die Unbilligkeit
kann "persönlich" oder "sachlich" bedingt sein. Eine persönliche
Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die
Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährdete. Allerdings bedarf es
zur Bewilligung einer Nachsicht (aus persönlichen Gründen) nicht
unbedingt der Existenzgefährdung oder besonderer finanzieller
Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der
Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die
außergewöhnlich sind, so etwa wenn die Abstattung trotz zumutbarer
Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich
wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung
gleichkäme. Eine sachliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall
bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen
ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Jedenfalls
muss es zu einer anormalen Belastungswirkung und - verglichen mit ähnlichen
Fällen - zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen. Im
Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast beim
Nachsichtswerber. Ihn obliegt es im Sinne seiner Mitwirkungspflicht, einwandfrei
und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände
darzutun, auf welche die Nachsicht gestützt werden kann. (VwGH 15.2.2006,
2005/13/0176)
Obwohl der Bw. in seinem Sachvorbringen zur Berufung von
sachlicher Unbilligkeit der Einhebung spricht, zeigt er aber keinen Sachverhalt
auf, der eine solche sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung zu
begründen vermag. Der aushaftende und fällige Abgabenrückstand
ist auf die allgemein gültigen und jeden Abgabenpflichtigen in gleicher
Weise treffenden generellen Normen des Steuerrechtes zurückzuführen.
Eine atypische Entstehung des Abgabenanspruches wurde vom Bw. im
Nachsichtsverfahren ohnehin weder behauptet noch dargelegt.
Das inhaltliche Vorbringen des Bw., auf Grund seiner
Erkrankung und der damit verbundenen Arbeitsunfähigkeit und geringen
Pensionsbezüge nicht in der Lage zu sein seinen Abgabenrückstand in
angemessener Zeit zu tilgen, zielt auf den persönlichen Billigkeitsgrund
der Gefährdung der Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers ab. Diese
Existenzgefährdung müsste aber gerade durch die Einhebung der Abgaben
verursacht oder zumindest entscheidend mitverursacht sein. Die aktenkundigen
Bankverbindlichkeiten des Bw. belaufen sich laut dem Vermögensverzeichnis
vom 12. Dezember 2006 auf € 260.000.-. Der zur Abschreibung beantragte
Nachsichtsbetrag von € 41.228,56 stellt damit nur ca. 15% der
Bankverbindlichkeiten des Bw. dar. Von einer durch den Abgabenrückstand
entscheidend verursachten Existenzgefährdung wird demnach wohl nicht
auszugehen sein. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche
Unbilligkeit gerade dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation des
Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten
Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an der
Existenzgefährdung nichts änderte (VwGH 21.11.2007,
2007/13/0086).
Anzumerken ist allerdings, dass der Bw. diesen
Billigkeitsgrund der existenziellen Gefährdung nicht explizit anspricht,
sondern nur mit einer sehr langen Zeitspanne für die Tilgung des
Abgabenrückstandes argumentiert und die Tatsache der Herztransplantation
für sich, als persönliche Außergewöhnlichkeit für eine
Abgabennachsicht erachtet. Dabei übersieht der Bw., dass sich seine
Herzerkrankung, wie jede andere schwere Erkrankung auch, nur auf seine
persönlichen Umstände, wie beispielsweise seine wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit auswirken könne. Konkret leitet sich daraus
für den Bw. für das Jahr 2005 eine vom Bw. selbst als
Berufsunfähigkeitspension bezeichnete Pension der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft von brutto €
19.632,20 ab. Dem Einkommensteuerbescheid für 2005 ist zu entnehmen, dass
der Bw. weiters Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von
ca. € 28.216,85 erzielte. In der mündlichen Verhandlung vom 13.
März 2008 wurden vom Vertreter des Bw. diese Einkünfte auch als
für die Folgejahre gültig angegeben. Im verbesserten Schriftsatz an
den Verwaltungsgerichtshof und in der mündlichen Verhandlung gibt der Bw.
an, die Einkünfte aus der Vermietung zur Rückfinanzierung der
Zwangsausgleichsquote der finanzierenden Bank zu verwenden. Damit würde
eine Nachsicht des ohnehin schon im Zwangausgleichsverfahren um beinahe €
100.000.- reduzierten Abgabenanspruches lediglich zu einer Begünstigung der
sonstigen Verbindlichkeiten führen. Auch spricht die vom Bw. dargestellte
Realisierung eines monatlichen Pfändungsbetrages von ca. € 300.- gegen
eine persönliche Unbilligkeit der Einhebung. Eine, wie vom Bw. behauptete
Sorgepflicht für seine nicht berufstätige Ehegattin ist dabei ohnehin
im Rahmen des Exekutionsverfahrens zu berücksichtigen. Nach den Angaben des
Finanzamtsvertreters in der mündlichen Verhandlung beträgt die
Höhe des derzeitigen Pfändungsbetrages € 198.-.
Wie schon die Abgabenbehörde erster Instanz verneint
auch der Unabhängige Finanzsenat das Vorliegen einer Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung. Damit ist für eine Ermessentscheidung kein Raum gegeben
und können auch weitergehende Überlegungen zum steuerlichen Verhalten
des Bw., wie z.B. die Beschäftigung von "Schwarzarbeitern" oder ein
Anwachsen des Abgabenrückstandes auf mittlerweile über € 76.000.-
unberücksichtigt bleiben.
Der in keinster Weise konkretisierte Vorwurf in der
Säumnisbeschwerde durch die Art und Weise der Rechtsanwendung das
verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums
und darüber hinaus auch Europarecht zu verletzen, kann überhaupt nicht
nachvollzogen werden. Durch die Anwendung allgemein gültiger
Steuerrechtsbestimmungen wird das verfassungsrechtlich geschützte
Eigentumsrecht jedenfalls nicht verletzt und auch eine Verletzung
europarechtlicher Bestimmungen - was auch immer der Bw. damit meint - nicht
erblickt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 26. März 2008
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0103-K/07
- Stammnummer
- 33867
- Gültig
- 26.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF