Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0878-W/03
Nichtvorliegen einer sachlichen Unbilligkeit in der Einhebung der Umsatzsteuer bei Nichtanerkennung der Umsatzsteuerbefreiung wegen gefälschter Ausfuhrnachweise.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0878-W/03vom 15.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Heinz Neuböck Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen den Bescheid
des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk Wien vom
9. Jänner 2003 betreffend Abgabennachsicht
gem. § 236 BAO entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Antrag gemäß
§ 236 BAO vom 22. April 2002 begehrte die Bw. die
Nachsicht von Umsatzsteuer 1997 in Höhe von S 515.130,00, Umsatzsteuer
1998 in Höhe von S 47.946,00, Umsatzsteuer 1999 in Höhe von
S 54.533,00 und Umsatzsteuer 2000 in Höhe von S 104.417,00,
insgesamt daher S 722.026,00.
Begründend wurde dazu
ausgeführt, dass im Jahre 2001 eine Umsatzsteuernachschau stattgefunden
hätte, welche in weitere Folge in eine Betriebsprüfung, umfassend den
Zeitraum 1997 bis 1999, übergeleitet worden wäre.
Im Zuge dieser
Prüfungshandlungen seien durch das Finanzamt bzw. Zollamt Fälschungen
von Ausfuhrnachweisen ("U 34") festgestellt worden, wodurch die
Steuerfreiheit dieser Touristenexporte aus formalen Gründen versagt worden
wäre.
Die entsprechenden
Umsatzsteuern seien den jeweiligen Abnehmern nachweislich ausbezahlt worden.
Darüber hinaus sei
anzumerken, dass der Geschäftsführer der Bw. selbst durch
entsprechenden Recherchen und Vorsprachen bei der Zollbehörde den Anlass
für die vorerwähnten Prüfungshandlungen gegeben
habe.
Das Nachsichtsbegehren werde
auf die sachliche Unbilligkeit der Einhebung im Sinne des
§ 236 BAO gestützt.
Sachliche Unbilligkeiten
würden von der Rechtsprechung dann angenommen werden, wenn bei Anwendung
des Gesetzes im Einhebungsbereich aus anderen als aus persönlichen
Gründen ein vom Gesetzgeber nicht beabsichtigtes, unzumutbares oder
unverhältnismäßig wirkendes Ergebnis eintreten
würde.
Die gegenständlichen
Umsatzsteuerbeträge seien den jeweiligen Abnehmern unter Vorlage der
vollständigen Ausfuhrnachweise ausbezahlt worden, was auch im Zuge der
Betriebsprüfung zweifelsfrei festgestellt worden wäre. Dass die
betreffenden Ausfuhrnachweise ("U 34") offensichtlich nicht in den
Räumlichkeiten des jeweiligen Grenzüberganges abgestempelt und
unterschrieben worden seien, somit im Sinne der Rechtsprechung als
gefälscht angesehen würden, könne sich nach Ansicht der Bw. in
dieser Form nicht nachteilig für sie ausgegelegt werden, zumal die in Rede
stehenden Fälschungen durch die Behörde selbst erst durch umfangreiche
Prüfungshandlung festgestellt hätten werden können.
Auf die Ausführungen des
Betriebsprüfungsberichtes werde dazu ergänzend verwiesen.
Zusätzlich werde ausgeführt, dass bereits bei Durchführung bzw.
Abschluss der gegenständlichen Betriebsprüfung das Prozedere der
vorzunehmenden Nachsicht dieser Umsatzsteuerbeträge im Detail erörtert
worden wäre. Diesbezüglich könne mit den mit der
Betriebsprüfung betrauten Mitarbeiterinnen des Finanzamtes ergänzend
Einvernehmen hergestellt werden.
Mit Bescheid vom
9. Jänner 2003 wurde das gegenständliche Nachsichtsansuchen
von der Abgabenbehörde erster Instanz mit der Begründung, dass eine
sachliche Unbilligkeit des Einzelfalles nicht vorliege, abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid vom
9. Jänner 2003 wurde fristgerecht, innerhalb verlängerter
Rechtsmittelfrist, am 28. Februar 2003 Berufung erhoben.
In der Begründung der
gegenständlichen Berufung wird ausgeführt, dass sich das
Nachsichtsbegehren im Wesentlichen auf die sachliche Unbilligkeit der Einhebung
stütze.
Eine sachliche Unbilligkeit sei
dann anzunehmen, wenn die Tatsache der Besteuerung als solche, unabhängig
von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Person des Abgabepflichtigen, im
Einzelfall unzumutbar wäre.
Wenn sohin die
Abgabenfestsetzung dem Gesetz (hier: den formalistischen Vorschriften des
Buchnachweises) entspreche, so könne die in der Sache gelegene Unbilligkeit
zu einer Nachsicht führen. Dies vor allem deshalb, um offenkundig
ungewollten Auswirkungen der gesetzlichen Tatbestände abzuhelfen. Es sei
somit möglich, dass die Einhebung der festgesetzten Abgaben den Wertungen
des Gesetzgebers derartig zuwiderlaufe, dass die Einhebung der Abgabe im
Einzelfall unbillig erscheinen müsse.
Wie schon im Nachsichtsansuchen
ausgeführt, sei sachliche Unbilligkeit dann anzunehmen, wenn bei Anwendung
des Gesetzes im Einhebungsbereich aus anderen als auch persönlichen
Gründen ein vom Gesetzgeber nicht beabsichtigtes unzumutbares oder
unverhältnismäßig wirkendes Ergebnis eintreten würde.
Jedenfalls müsse es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen
mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff
kommen. Die Belastungswirkung und der damit verbundene Vermögenseingriff
müsse bei der sachlichen Unbilligkeit in keinem bestimmten
Mindesterfordernis zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des
Abgabepflichtigen stehen.
Die atypische Belastungswirkung
und der damit verbundene Vermögenseingriff sei im vorliegenden Falle schon
deswegen gegeben, weil die bei einer möglichen Nichtgewährung der
Nachsicht verbundenen Kosten (die Umsatzsteuer wäre von der Handelsspanne
abzuziehen) höher seien, als die mit den der Umsatzsteuer zu Grunde
liegenden Umsätze erzielten Deckungsbeiträge. Kalkulatorisch zu
berücksichtigende Gemein- und Vertriebskosten seien hier zusätzlich
noch zu berücksichtigen.
Bekanntlich betrage die
durchschnittliche Handelsspanne der Bw. im Großhandel jedenfalls weniger
als 20 %. Die vom Gesetzgeber geforderten (zusätzlichen) Erfordernisse
für die Anwendbarkeit der sachlichen Unbilligkeit seien daher in jedem
Falle gegeben.
Die im bekämpften Bescheid
dargelegte Begründung zur Ablehnung des Nachsichtsbegehrens gehe am
vorliegenden Sachverhalt vorbei. Dies schon deshalb, weil die mangelnde
Rechtmäßigkeit der Ausfuhrnachweise, welche von den Kunden der Bw.
vorgelegt worden seien nachweisbar, d.h. trotz diesbezüglicher
Bemühungen und Anstrengungen für die Bw. nicht erkennbar gewesen
seien. Selbst die Prüfungsorgane des Finanzamtes hätten eine
umfangreiche und zeitraubende Unterstützung durch die Zollbehörde
beiziehen müssen. Die Überlassung bzw. Zuerkennung eines
diesbezüglichen Prüfgerätes sei der Bw. vorerst verweigert
worden. Erst nach Prüfungsabschluss sei dies nach langwierigen
Verhandlungen ausnahmsweise erfolgt.
Weiters werde ausgeführt,
dass bereits im Zuge der Betriebsprüfung die Nachsicht jener Umsatzsteuern
in Aussicht gestellt worden wäre, welche auf Grund der vorgelegten
Ausfuhrnachweise ausbezahlt wurden sich jedoch durch die Betriebsprüfung
als gefälscht herausgestellt hätten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß 236 Abs. 1 BAO
können auf Antrag des Abgabepflichtigen fällige Abgabenschuldigkeiten
ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung
nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Abs. 2:
Abs. 1 findet auch auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten
sinngemäß Anwendung. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb der Frist
des § 238 BAO zulässig.
Nach Lehre und Rechtsprechung
kann eine im Einzelfall gelegene Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe eine
persönliche oder sachliche sein.
Das Vorliegen einer
persönlichen Unbilligkeit wurde in der gegenständlichen Berufung weder
behauptet noch entsprechend dargelegt. Auch lässt sich aus der Aktenlage
des Steueraktes eine Existenzgefährdung der Bw. oder ein wirtschaftliches
Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgaben und den sich im Bereich
der Bw. daraus entstehenden Nachteilen nicht ableiten. Im Gegenteil, die zeitnah
zum gegenständlichen Nachsichtsansuchen erstellte Bilanz zum
31. Dezember 2001 weist einen Jahresgewinn von S 3,910.281,68 bei
einem positiven Eigenkapital von S 4,440.073,68 aus. Vom Vorliegen einer
persönlichen Unbilligkeit kann daher keine Rede sein.
Wenn die Bw. das Vorliegen
einer sachlichen Unbilligkeit darin zu sehen vermeint, dass es durch die
Nichtanerkennung der Steuerfreiheit von Ausfuhrumsätzen im Sinne des
§ 7 UStG zu einer für die Bw. anormalen, vom Gesetzgeber
nicht beabsichtigten, Belastungswirkung durch die Einhebung der betreffenden
nachsichtsgegenständlichen Umsatzsteuern gekommen sei, so ist sie damit
nicht im Recht.
Nach der ständigen
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine sachliche Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein von
Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Jedenfalls muss es,
verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einer atypischen Belastungswirkung
kommen.
Eine derartige sachliche
Unbilligkeit des Einzelfalles liegt jedenfalls nicht vor, wenn die
Abgabennachforderung ganz allgemein die Auswirkung einer generellen Rechtsnorm
darstellt, die alle Wirtschaftstreibenden in ähnlicher Lage trifft, oder
Geschäftsvorfälle vorliegen, die dem Bereich des allgemeinen
Unternehmerwagnisses zuzuordnen sind.
Eine
tatbestandsmäßige Unbilligkeit des Einzelfalles im Sinne des
§ 236 BAO ist eben dann nicht gegeben, wenn lediglich eine
Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt, durch die alle von dem
betreffenden Gesetz erfassten Abgabenpflichtigen in gleicher Weise berührt
werden. Nur dann, wenn eine besonders harte Auswirkung der Abgabenvorschriften
vorliegt, die der Gesetzgeber, wäre sie vorhersehbar gewesen, vermieden
hätte, also der allgemein gehaltene Abgabentatbestand in Einzelfällen
zu Auswirkungen führt, die der Gesetzgeber bei Kenntnis dieser
Besonderheiten hätte vermeiden wollen, kann nach Lehre und Rechtsprechung
eine sachliche Unbilligkeit vorliegen.
Wenn der Gesetzgeber im
§ 7 Abs. 4 UStG 1994 den Ausfuhrnachweis als materiell
rechtliche Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit der
Ausfuhrlieferungen normiert, war vorhersehbar, dass die Umsatzsteuerbefreiung
mangels Erfüllung dieses Erfordernisses nicht greifen könne und zwar
auch dann nicht, wenn keine Zweifel über die tatsächliche Ausfuhr der
Waren bestehen und die Umsatzsteuer vom Abgabepflichtigen auf Grund
gefälschter Ausfuhrnachweis rückerstattet wurde. Es liegt keine
Besonderheit des Einzelfalles vor, wenn die Bw. mangels Erfüllung des
Erfordernisses des Ausfuhrnachweises den Befreiungstatbestand der
Ausfuhrlieferung nicht geltend machen kann. Diese Auswirkung des
Umsatzsteuergesetzes stellt eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage dar, die
jeden Abgabepflichtigen, welcher sich in sachverhaltsmäßig gleicher
Situation wie die Bw. befindet, gleich trifft (siehe dazu auch VwGH vom
23.10.1997, 96/15/0154).
Die Abgabenbehörde erster
Instanz ist daher zu Recht vom Nichtvorliegen einer sachlichen Unbilligkeit im
Sinne des § 236 BAO ausgegangen.
Wenn in der
gegenständlichen Berufung weiter eingewendet wird, dass im Zuge der
Betriebsprüfung die Nachsicht der verfahrensgegenständlichen
Umsatzsteuern in Aussicht gestellt worden wäre und diesbezüglich auf
den Grundsatz von "Treu und Glauben" im Verkehr mit der Abgabenbehörde
verwiesen wird, so ist dazu auszuführen, dass sich diesbezüglich aus
der Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Auch ist nicht erkennbar und in
der gegenständlichen Berufung nicht näher ausgeführt, worin von
der Bw. eine Verletzung von "Treu und Glauben" gesehen wird. Der Hinweis in der
gegenständlichen Berufung dahingehend, dass der Bw. bereits im Zuge der
Betriebsprüfung die Nachsicht jener Umsatzsteuer in Aussicht gestellt
worden wäre, welche auf Grund der vorgelegten Ausfuhrnachweis ausbezahlt
wurden und sich im Zuge der Betriebsprüfung als gefälscht
herausgestellt hätten, konnte nicht verifiziert werden. Ein Telefonat mit
der zuständigen Leiterin der Betriebsprüfung führte zum Ergebnis,
dass diese der Bw. eine Nachsicht im Rahmen der Betriebsprüfungsverfahrens
nicht zugesagt hat. Sie hat lediglich in einem Gespräch erwähnt, dass
ein derartiges Nachsichtsansuchen möglicherweise für den Fall
erfolgsversprechend wäre, dass eine finanzstrafrechtliche Verurteilung
unterbleiben würde. Diese telefonische Aussage der Leiterin der
Betriebsprüfung wird auch durch einen Aktenvermerk von
7. November 2001 belegt, aus welchem unter anderem hervorgeht, dass
anzunehmen wäre, dass für die Nachforderung aus Umsatzsteuern
(Nichtanerkennung der Steuerfreiheit wegen gefälschter Stempel) ein
Nachsichtsansuchen eingereicht wird, wobei es aus Sicht der Betriebsprüfung
zweckmäßig erscheine, den Ausgang des Strafverfahrens
abzuwarten.
Eine Verletzung des Grundsatzes
von "Treu und Glauben" kann daher schon deswegen nicht vorliegen, weil
aktenkundigerweise die Zusage einer Abgabennachsicht durch die
Betriebsprüfung, welche im Übrigen dafür auch nicht
zuständig gewesen wäre, nicht erfolgt ist.
Selbst wenn der Bw. die
strittige Nachsicht in Aussicht gestellt worden wäre, so wäre daraus
kein subjektives Recht auf Nachsicht erwachsen. Denn nach der ständigen
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind alle Umstände des Einzelfalles,
und zwar im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen, um zur
Erkenntnis zu gelangen, ob Unbilligkeit vorliegt oder nicht (siehe VwGH vom
8.11.1993, 83/14/0126).
Da insgesamt weder eine
sachliche noch eine persönliche Unbilligkeit des Einzelfalles vorliegt war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
15. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0878-W/03
- Stammnummer
- 4998
- Gültig
- 15.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF