Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0174-S/05
Abweisung Nachsichtsantrag mangels Einbringlichkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0174-S/05vom 03.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des S***F***, Adresse1, vertreten durch
RA Dr. Hellmut Prankl jun., vom 6. Mai 2003 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch Mag. Josef Nußbaumer, vom
10. April 2003 betreffend die Abweisung der Nachsichtsanträge
(§ 236 BAO) vom 15. Dezember 1999, 4. September 2000 und
24. Oktober 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufung richtet sich gegen einen Bescheid, mit dem das
Finanzamt drei Schriftsätze abweisend erledigte:
Mit
Schreiben vom 15. Dezember 1999
formulierte der steuerliche Vertreter namens des Berufungswerbers (in der Folge
kurz Bw.) den "Eventualantrag", die Abgabenschulden zur Gänze durch
Abschreibung nachzusehen.
Er
wiederholte diesen Antrag unter Ergänzung um eine nähere
Begründung in einem Schreiben vom
4. September 2000 und
stellte
den Antrag "in eventu" wortgleich noch einmal in der
Berufungsschrift vom 24. Oktober
2001 gegen den Bescheid über die Abweisung eines
Zahlungserleichterungsansuchens vom 25. September 2001.
Die Abgabenbehörde 1. Instanz bezeichnete die in
den Nachsichtsansuchen geschilderte triste gesundheitliche und finanzielle Lage,
die durch das plötzliche Auftreten einer schweren, die
Berufsunfähigkeit bewirkenden Erkrankung hervorgerufen wurde, als
unbestritten.
Sie vertrat in der Folge die Auffassung, dass die Nachsicht
der fälligen Abgaben für den Nachsichtswerber keine nachhaltige
Verbesserung der wirtschaftlichen Situation zur Folge hätte. An der
insgesamt bestehenden Existenzgefährdung würde sich im Grunde nichts
ändern. Als Beispiel für die Richtigkeit dieser Aussage nennt
das Finanzamt die einseitige Befriedigung des Kreditinstitutes BankX sowie die
Entziehung des Grundvermögens vor dem Zugriff des Finanzamtes durch die
Einverleibung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes zugunsten
seiner Familienangehörigen.
Der bekämpfte Bescheid vom 10. April 2003 ist an
den Bw. adressiert und wurde dem Vertreter Dr. Hellmut Prankl zugestellt.
Der Bescheid wies die Anträge hinsichtlich eines Betrages von
EUR 45.976,47 (ATS 632.650) ab.
Die fristgerecht eingebrachte Berufung vom 6. Mai 2003
wurde vom Finanzamt ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung mit Schreiben
vom 8. Juni 2005 an den Unabhängigen Finanzsenat
vorgelegt.
Die Abgabenbehörde 2. Instanz untersuchte den
Sachverhalt unter anderem mittels Schreiben vom 29. Dezember 2005
näher und erörterte das Ergebnis am 20. März 2006 mit dem
Vertreter des Finanzamtes sowie dem Bw. und dessen Vertreter
Dr. Prankl.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenat basiert
auf seinen eigenen Ermittlungsergebnissen, dem Inhalt der Akten der
Abgabenbehörde 1. Instanz und den Angaben des Bw. bzw. dessen
Vertreters.
A)
Zustellvollmachten
1) Vollmacht
Dr. Prankl
Die Zustellung des Bescheides
vom 10. April 2003 erfolgte - wie bereits erwähnt - an den
rechtsfreundlichen Vertreter Dr. Hellmut Prankl, der sich mit Schreiben vom
23. November 1999 auf seine Vollmacht berufen hatte. Mit diesem Schreiben
brachte er dem Finanzamt Salzburg-Land zur Kenntnis, dass er vom Bw. in der
Rechtssache "Einkommens- und Umsatzsteuerrückstand" bevollmächtigt
worden sei und beantragte in dessen Namen, sämtliche Ladungen sowie
Schriftstücke zu seinen Handen zuzustellen.
Aus der Textierung der
Vollmacht ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates eindeutig
abzuleiten, dass sich die Zustellvollmacht nur auf Schriftstücke im
Zusammenhang mit der Rechtssache "Einkommens- und Umsatzsteuerrückstand"
bezog. Der bekämpfte Bescheid spricht über einen Abgabenrückstand
ab, der sich nicht nur aus Einkommen- und Umsatzsteuer sondern auch aus Abgaben
wie etwa Kammerumlage I, Säumniszuschlag oder Stundungszinsen
zusammensetzt.
Auf Befragen des Referenten des
Unabhängigen Finanzsenates erklärte der Bw. anlässlich des
Erörterungstermins vom 20. März 2006 ausdrücklich, dass der
bekämpfte Bescheid nach der Zustellung an Dr. Prankl auch an ihn im
Original weitergeleitet worden war.
Bis 19.12.2003 regelte §
103 Abs. 2 BAO, dass eine Zustellungsbevollmächtigung Abgabenbehörden
gegenüber unwirksam ist, wenn sie sich nicht auf alle dem Vollmachtgeber
zugedachten Erledigungen erstreckt, die im Zuge eines Verfahrens ergehen oder
Abgaben betreffen, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§ 213
zusammengefasst verbucht wird. Diese Voraussetzung war im gegenständlichen
Fall nicht erfüllt.
§ 7 Zustellgesetz bestimmte in
der damals gültigen Fassung, dass eine Zustellung trotz Zustellmangels in
dem Zeitpunkt als bewirkt gilt, in dem das Schriftstück dem von der
Behörde angegebenen Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Wird
also ein Schriftstück an jemanden zugestellt, der keine rechtsgültige
Zustellvollmacht hat, und gibt dieser das Schriftstück im Original an den
richtigen Empfänger weiter, der auch als Adressat aufscheint, so entfaltet
diese Weitergabe die volle Zustellwirkung (siehe etwa
Ritz,
BAO3, § 7
Zustellgesetz Tz 4 unter anderem unter Berufung auf VwGH 15.3.2001,
2000/16/0115).
Damit handelt es sich beim
streitgegenständlichen Abweisungsbescheid um einen rechtswirksamen und
damit bekämpfbaren Bescheid.
2) Aktuelle
Zustellvollmacht
Die dem Finanzamt mit
11. November 2003 zur Kenntnis gebrachte Zustellvollmacht des Dr.H*** wurde
mit 4. April 2006 zurückgelegt. Beide Anbringen wurden durch den
Vertreter via FinanzOnline eingereicht.
Da derzeit somit keine
Zustellvollmacht aufrecht ist, erfolgt die Zustellung der Entscheidung vom
heutigen Tag an den Bw. persönlich.
B) Inhaltliche
Beurteilung
1) Höhe der
Abgabenschulden
In den
Schreiben vom 15. Dezember 1999, 4. September 2000 und
24. Oktober 2001 wird im Wesentlichen immer wieder der selbe Antrag
gestellt, der wörtlich darauf abzielt, die Abgabenschuldigkeiten zur
Gänze durch Abschreibung nachzusehen. Auf dem Abgabenkonto des Bw. scheinen
im Zeitpunkt der drei Schreiben die folgenden Rückstände auf. Das
Finanzamt sprach schlussendlich über den letztgenannten Betrag von
EUR 45.976,47 (ATS 632.650,00) ab:
|
Datum
|
Rückstand
in ATS
|
Rückstand
in EUR
|
15.12.1999
|
432.460,00
|
31.428,09
|
4.9.2000
|
427.899,00
|
31.096,63
|
24.10.2001
|
632.650,00
|
45.976,47
2)
Nachsichtsgründe
Der Bw. stützt seinen Antrag
im Wesentlichen auf die folgenden Gründe (siehe Zusammenfassung
Dr. Prankl anlässlich des Erörterungstermins):
Zum
einen wird der schlechte Gesundheitszustand des Bw. ins Treffen geführt,
der unter anderem mittels Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft vom 20. Februar 2006 nachgewiesen wurde, mit dem
über die Ausgleichszulage abgesprochen wird.Der Bw. erkrankte 1998
wie er betont "unvorhersehbar und unverschuldet". Er leidet seitdem unter
"Wirbelgleiten" kombiniert mit einer "chronischen Wurzelreizung", ist eigenen
Angaben zufolge immer noch zu 100 % arbeitsunfähig und musste seinen
Betrieb (Tischler, Bodenleger, Handel) im Jahr der Erkrankung "von einem auf den
anderen Tag" einstellen. Die Erkrankung bzw. Erwerbsunfähigkeit wird
seitens des Finanzamtes außer Streit gestellt.
Als
zweiten Punkt nennt der steuerliche Vertreter die Existenzgefährdung seiner
Familie. Er verweist diesbezüglich auf den oben genannten Bescheid mit dem
auch festgestellt wird, dass das Familieneinkommen inklusive des Einkommens der
Ehegattin sich auf nur etwa EUR 1.100 pro Monat beläuft.Die drei
Kinder des verheirateten Bw. sind jeweils in Jahren 1981 (A***), 1984 (B***) und
1990 (C***) geboren. Dementsprechend war er ursprünglich für drei
Kinder sorgepflichtig. Mittlerweile reduzierten sich die
Unterhaltsansprüche auf den letztgeborenen Sohn C***.
Auf
Grund dieser niedrigen zur Verfügung stehenden laufenden Mittel, der
Unterhaltspflichten sowie auf Grund des bestehenden schlechten Bauzustandes des
als Familienwohnsitz dienenden Gebäudes wäre es den Angaben des Bw.
zufolge nur sehr schwer möglich, Fremdkapital zur Tilgung der
Steuerschulden heranzuziehen. Dabei spiele auch das Alter des Bw. (geboren 1948
und damit annähernd 58 Jahre) eine Rolle. Es würde die
Zwangsversteigerung des Gebäudes drohen, womit auch der Verlust der
Wohnmöglichkeiten für die Familie verbunden wäre.
Ergänzend
führte Dr. Prankl aus, dass sich das Inventar in einem schlechten
Zustand befinde und das generell Sanierungsbedürftigkeit gegeben sei. Er
verwies darauf, dass der Bw. sein Leben in bescheidener Form eingerichtet
habe.
Die Einziehung der Abgabenschuld
würde dem Bw. zufolge eine atypische Belastung mit sich bringen, die darin
liegt, dass "das gänzliche Vermögen veräußert bzw.
versteigert würde", wobei nach dieser Verwertung keine Lebensgrundlage mehr
vorhanden wäre. Der Pensionsbezug würde nicht ausreichen, um eine
"neue" Unterkunft zu schaffen sowie die sonstigen Bedürfnisse der Familie
zu befriedigen.
Der Bw. betont ausdrücklich,
dass er am Rande des Existenzverlustes stehe, dass ihm und seiner Familie Not
drohe und dass die Gewährung der Nachsicht die einzige Möglichkeit
sei, die möglicherweise ein Überleben in irgendeiner Art und Weise
sichere. Nicht einmal das könne gänzlich positiv beurteilt
werden.
3) Vermögenslage des
Bw.
Für die Entscheidung über das Nachsichtsansuchen
sind die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der
(zweitinstanzlichen) Entscheidung maßgeblich (Ritz, aaO, § 236
Tz 10).
a)
Aktiva und laufende Bezüge
Die vorhandenen Aktiva bestehen vor allem aus zwei
Grundstücken:
Das
eine Grundstück ist bebaut und dient als Familienwohnsitz der Familie
(KG9999_EZ1). Es ist 572 m² groß, befindet sich im
Alleineigentum des Bw. und weist im C-Blatt des Grundbuches unter anderem das
Vorkaufsrecht zugunsten M*** und L*** S*** und ein aus dem Jahre 1984 stammendes
Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Gattin D*** S***
(geboren 1952) auf:
Bis vor kurzem
war zusätzlich ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten
der volljährigen Kinder A*** und B*** aus dem Jahre 2005 eingetragen. Diese
Eintragung erfolgte damit viele Jahre nach Entstehung der Abgabenschuldigkeiten.
Es wurde mittlerweile - nach Ankündigung anlässlich des
Erörterungstermins und nach Zustimmung der beiden Kinder - wieder
gelöscht.
Auf Befragen
hinsichtlich des Verkehrswertes dieses Grundstückes erklärte der Bw.
anlässlich des Erörterungstermins vom 20. März
2006: Er gehe davon aus, dass das eingetragene Belastungs- und
Veräußerungsverbot rechtswirksam eingetragen worden seien. Vor allem
in Hinblick auf das Belastungsverbot zugunsten der Gattin müsse sich der
Wert dieses Grundstückes für einen Erwerber gegen Null
einpendeln. Der Verkehrswert dieses Grundstückes inklusive Wohnhaus
des Bw. sei (auch unter Außerachtlassung des obigen Belastungs- und
Veräußerungsverbotes) schwer festzustellen. Der vergleichbare
Grundpreis liege im Bereich von etwa EUR 100 bis 120 pro Quadratmeter. Es
sei aber anzumerken, dass sich der Hang, auf dem sich dieses Grundstück
befindet, in einer instabilen Lage befinde. Auch seien auf Grund von Bauarbeiten
auf dem unterhalb der Liegenschaft befindlichen Grundstück Baumängel
aufgetreten. Es werde derzeit in einem gerichtlichen Verfahren geklärt,
inwiefern diese Mängel als Schadenersatz erstattet würden. In
Diskussion sei ein Betrag von derzeit max. EUR 15.000. Der Rechtsvertreter
merkte an, es sei keineswegs sichergestellt, dass dieser Betrag auch als
Schadenersatz zuerkannt werde. Das Verfahren befinde sich im
Befundstadium.
Nicht
weit davon entfernt besitzt der Berufungswerber ein unbebautes Grundstück,
das sich aus zwei Grundbuchseinlagezahlen (KG9999_EZ2 und KG9999_EZ3)
zusammensetzt und das Aussehen eines lang gezogenen Dreieckes hat. Die
Gesamtfläche beträgt 689 m².Auch diese
Grundstücke befinden sich im Alleineigentum des Bw.. Aus dem C-Blatt der
beiden Grundstücke sind neben anderen Eintragungen jeweils ein
Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten des minderjährigen
Kindes C*** S*** sowie der mittlerweile volljährigen Kinder A*** und B***
S*** ersichtlich.
Diese
Belastungs- und Veräußerungsverbote wurden am 23. Juli 1999 und
damit erst nach dem Ende der Betriebsprüfung vereinbart und eingetragen,
die zu einem großen Teil des maßgebenden Rückstandes
geführt hatte.
Auf Befragung durch den
Referenten erklärte der Berufungswerber, dass die bestehenden Belastungs-
und Veräußerungsverbote eingerichtet worden seien, um die
Zerschlagung des Familienvermögens im Falle der Verehelichung von Kindern
etc. zu verhindern. Das geht auch aus der vorliegenden Vereinbarung hervor, in
der es wörtlich heißt: "Sinn und Zweck der
gegenständlichen Vereinbarung ist daher der Erhalt der ... Liegenschaften
im Familienbesitz der Familie "S***".
Der Vertreter des Bw.
erklärte, dass die im Jahr 1999 eingetragenen Belastungs- und
Veräußerungsverbote seiner Ansicht nach einer Anfechtung nicht
zugänglich sein würden. Er begründete dies vor allem mit dem
langen Zeitablauf sowie dem tauglichen Rechtsgrund für die
Verbote. Nach Ansicht des Bw. könne zum Wert dieser beiden
Grundstücke (unter Außerachtlassung der Belastungs- und
Veräußerungsverbote) festgestellt werden, dass eine Begehung durch
eines Interessenten (BankY) erfolgte. Dabei sei der Wert dieses
Grundstückes mit etwa EUR 10.000 bis 15.000 angegeben worden sei.
(Kopie eines Aktenvermerkes vom 15.12.2005).
Aus den Akten
ist ersichtlich, dass die Grundstücke in den Jahren 1989 und 1990 um einen
Kaufpreis von insgesamt etwa EUR 9.500,- erworben wurden. Das entspricht
einem durchschnittlichen Quadratmeterpreis von EUR 13,80.
Vom Finanzamt
wird der Wert der Grundstücke (ohne Berücksichtigung der Eintragungen
im C-Blatt des Grundbuches) mit einem wesentlich höheren Betrag angenommen.
Er soll sich danach zwischen EUR 50.000,00 (Mindestansatz lt.
Hrn. E*** laut Auskunft des Finanzamtes vom 2. Mai 2006) und
EUR 89.000,00 (Wertermittlung Hr. W***) bewegen.
Fest steht,
dass der Bw. über dieses Grundstückes aufgrund des verbücherten
Veräußerungs- und Belastungsverbotes nur bedingt verfügen kann.
So hat er selbst derzeit rechtlich keine Möglichkeit, durch
Veräußerung oder die Sicherstellung dieser Grundstücke, Mittel
zur Abtragung der Abgabenschulden zu lukrieren. Diese Tatsache
berücksichtigen weder die Überlegungen des Bw. noch die der
Abgabenbehörde 1. Instanz.
Daneben existieren keine weiteren
relevanten Vermögenswerte und nur geringe laufende Bezüge:
Dazu
erklärte der Bw. anlässlich des Erörterungstermins, es sei
Gebrauchsvermögen vorhanden, dieses dürfte aber auf Grund des Alters
und des Erhaltungszustandes de facto wertlos sein. Betriebsvermögen
existiere auf Grund der Auflösung des Betriebes keines mehr. Es gebe auch
kein Auto im Vermögen des Berufungswerbers.
Bezüglich
eines Ablösebetrages von EUR 14.534,57 für ein auf fremden Grund
und Boden errichtetes Gebäude, der im Schreiben des steuerlichen Vertreters
Dr.H*** vom 6. Juli 2004 erwähnt ist, stellte der Bw. fest, dass er
tatsächlich nie zur Auszahlung gelangte. Grund dafür waren offene
Mietverbindlichkeiten die aufgerechnet worden seien (Urteil des Bezirksgerichtes
T*** GZ XYZ).
Derzeit
erhält der nunmehr annähernd 58-jährige Bw. eine Pension bzw.
Ausgleichszulage (Bescheid der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft
zur SVNr. 9999010101 vom 20. Februar 2006) von monatlich etwa netto
EUR 700,00. Sorgepflichtig ist er derzeit für ein minderjähriges
Kind (C***, geb. 1990), das voraussichtlich im Herbst 2006 eine Lehre beginnen
wird. Zur Tätigkeit der Gattin gab der Bw. an, dass diese für einige
Stunden berufstätig sei. Die Höhe der Bezüge ist aus dem schon
erwähnten Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft ersichtlich.Damit liegen die gesamten Bezüge unter
dem pfändungsfreien Existenzminimum. Die Abgabenbehörde
1. Instanz unternahm bereits Pfändungsversuche, die aber mangels
pfändbarer Höhe ohne Erfolg blieben.Auf Befragen
erklärte der Bw. ausdrücklich, dass er neben dem mittels Bescheid der
Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft nachgewiesenen Bezügen keine
weiteren Einkommensbestandteile habe.
b)
Passiva
Im Schreiben vom 15. Dezember 1999 bezifferte der Bw.
seine Verbindlichkeiten noch mit insgesamt ATS 2.408.500,00
(EUR 175.032,52). Anlässlich des Erörterungstermins ergänzte
er diese Aussagen im Hinblick auf den aktuellen Stand wie folgt:
Gegenüber
der BankX existiere kein offener Saldo mehr. Der Saldo aus dem
Kontokorrentkredit war ursprünglich mit ATS 450.000,00
(EUR 32.702,77) beziffert worden.Auf Befragen beklärte der Bw.
dazu, die Verbindlichkeiten seien mittels Vergleich zur Gänze abgetragen
worden. Der Saldo sei zur Gänze abgedeckt. Dazu sei das aktenkundige
Bausparguthaben verwendet worden, das schon bei Abschluss des Kredites zu
Gunsten der BankX verpfändet worden sei. Die Verwendung des
Bausparguthabens sei also keine Maßnahme gewesen, die unmittelbar mit den
Abgabenschuldigkeiten in Verbindung zu bringen sei. Dieser Vorgang ist
aktenkundig (Blatt 30 aus 2003). Der Bw. betonte, dass beim Vergleich mit der
BankX keine Barmittel geflossen seien. Es hätten vielmehr
ausschließlich die schon zu diesem Zeitpunkt vinkulierten Guthaben aus den
Bausparverträgen Verwendung gefunden.
Der
Bw. gab weiters an, dass auch die von ihm für den Fall der Auflösung
der Leasingverträge ursprünglich angegebenen Verbindlichkeiten
gegenüber der X***LeasinggesmbH sowie der Y***LeasingKG von in Summe
ATS 1.308.500,00 (EUR 95.092,40) nicht schlagend wurden bzw.
existieren. Die beiden Leasingbanken hätten die ihnen gehörigen
Leasinggegenstände wieder eingezogen, womit nach Ansicht des Bw. die
Verbindlichkeiten nicht schlagend geworden seien.
Weitere
Schulden existieren nach Auskunft des Bw. abgesehen von den Abgabenschulden nur
gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, die
diese Verbindlichkeiten in kleinen Raten in Abzug bringe.
4) Rechtsgrundlagen und
rechtliche Würdigung
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO
können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen
ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung
nach der Lage des Falles unbillig wäre. Die Unbilligkeit ist dabei eine
tatbestandsmäßige Voraussetzung.
Verneint
die Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für
eine weitere Ermessensentscheidung kein Raum.
Bejaht
die Abgabenbehörde hingegen das Vorliegen einer Unbilligkeit im Sinne
dieser Bestimmung, so hat sie in einem weiteren Schritt im Bereich des Ermessens
nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit im Sinne des § 20 BAO zu
entscheiden (VwGH 18.5.1995, 93/15/0234).
Die Unbilligkeit im Sinne des § 236 Abs. 1 BAO kann
persönlich oder sachlich bedingt sein.
Eine sachliche
Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des
Gesetzes aus anderen als aus "persönlichen" Gründen ein vom
Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ereignis eintritt. Jedenfalls muss es
zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen
Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen. Eine solche
sachliche Unbilligkeit wird nicht behauptet.
Persönliche
Unbilligkeiten sind anzunehmen, wenn durch die Einhebung der Abgabe, also
die Einziehung (der später die zwangsweise Einbringung folgt) die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, insbesondere das Vermögen und das
Einkommen des Abgabenschuldners in besonderer Weise
unverhältnismäßig beeinträchtigt würde.
a)
Antragsgebundenheit
Es ist Sache eines Nachsichtswerbers, einwandfrei und unter
Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf
die eine Nachsicht gestützt werden kann. Die Abgabenbehörde ist dabei
an den Antrag gebunden und hat im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht
nur die vom Nachsichtswerber geltend gemachten Gründe zu prüfen (VwGH
25.11.2002, 97/14/0013). Voraussetzung dafür, dass die
Abgabenbehörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht die
Gründe prüft, die für eine Abgabennachsicht sprechen, ist daher,
dass solche Gründe vom Antragsteller geltend gemacht werden. Selbst wenn
der Abgabenbehörde Umstände bekannt sind, die eine Abgabennachsicht in
Betracht ziehen lassen, hat sie diese Umstände nicht von Amts wegen als
Nachsichtsgründe aufzugreifen, wenn der Nachsichtswerber selbst nichts in
dieser Richtung vorbringt (VwGH 10.5.1995, 95/13/0010).
Der Nachsichtswerber hat einwandfrei und unter Ausschluss
jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die
Nachsicht gestützt werden kann. Wenn das Antragsvorbringen des
Nachsichtswerbers nicht die gebotene Deutlichkeit und Zweifelsfreiheit aufweist,
so kann er der Abgabenbehörde nicht mit Erfolg mangelnde
Ermittlungstätigkeit als Verletzung von Verfahrensvorschriften vorwerfen
(VwGH 27.3.1996, 92/13/0291).
Im konkreten Fall begründet der Bw. seinen
Nachsichtsantrag ausschließlich mit
seinem
schlechten Gesundheitszustand und damit,
dass
seine Existenz sowie die Existenz seiner Familie im Fall der Verwertung seines
Vermögens durch die Finanzverwaltung gefährdet würde. Konkret
würde die Zwangsversteigerung bzw. der Verkauf des Vermögens und damit
der Verlust der Wohnmöglichkeit und Lebensgrundlage drohen.
Es ist unbestritten, dass es sich beim Gesundheitszustand
sowie den Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Bw. um
Gründe handelt, die nur eine persönliche Unbilligkeit rechtfertigen
könnten. Da keine anderen Gründe vorgebracht wurden, war vom
unabhängigen Finanzsenat nur dieser Bereich zu prüfen.
b)
Persönliche Unbilligkeit
Bei Prüfung eines Nachsichtsansuchens sind alle
Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Diese Prüfung hat
im Zeitpunkt der Entscheidung zu erfolgen. Ist diese Entscheidung im
Rechtsmittelverfahren durch den Unabhängigen Finanzsenat zu treffen, so
müssen die Voraussetzungen im Zeitpunkt dieser Rechtsmittelentscheidung
gegeben sein (in diesem Sinne VwGH 8.9.1992, 88/14/0103 und VwGH 22.9.1992,
92/14/0083 sowie Stoll, aaO,
2448).
Eine Persönliche Unbilligkeiten liegt dann vor, wenn
durch die Einhebung der Abgabe, also die
Einziehung (der später die zwangsweise Einbringung folgt) die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, insbesondere das Vermögen und das
Einkommen des Abgabenschuldners in besonderer Weise
unverhältnismäßig beeinträchtigt würde
(Stoll, BAO, 2430). Die deutlichste
Form der persönlichen Unbilligkeit liegt in der Existenzgefährdung.
Diese müsste gerade durch die Einhebung der Abgabe verursacht oder
entscheidend ("auch") mit verursacht sein.
"Persönliche Unbilligkeit" liegt nicht erst dann vor,
wenn die Gefährdung der Existenzgrundlagen oder des Nahrungsstandes bzw.
besondere finanzielle Schwierigkeiten und Notlagen vorliegen. Es genügt,
dass die Abstattung der Abgabenschulden mit wirtschaftlichen Auswirkungen
verbunden ist, die außergewöhnlich sind, in ihren wirtschaftlichen
Folgen atypisch und schwer wiegend sind oder die Leistungskraft in
unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigen und damit
geradezu die Lebensfähigkeit der Person des Abgabenpflichtigen
gefährden (VwGH 30.3.2000, 99/16/0099 unter Hinweis auf
Stoll, BAO-Kommentar, 2430 und 2431).
Unter "Einhebung" ist der gesamte Vorgang der Einziehung der Abgabe zu
verstehen, der der zwangsweisen Einbringung vorangeht. Die zwangsweise
Einbringung selbst zählt nicht mehr zum Bereich der Einhebung im Sinne des
6. Abschnittes der BAO und ist in der AbgEO geregelt (siehe auch
Stoll, aaO, 2212). Um eine Nachsicht
rechtfertigen zu können, muss also schon die Entrichtung der Abgabe
unbillig sein. Drohende Einbringungsmaßnahmen sind dafür nicht
erforderlich.
Grundsätzlich ist der Abgabepflichtige gehalten,
für die Zahlung der Abgaben vorzusorgen und zur Entrichtung der Abgaben
alle seine Mittel einzusetzen. Er hat gegebenenfalls auch seine
Vermögenssubstanz anzugreifen
(Stoll, aaO, 2435). Einbußen an
vermögenswerten Interessen, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden
sind, stellen keine Unbilligkeit dar, da es nicht ausreicht, dass die Abstattung
der Abgabenschuld trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch die Veräußerung
von Vermögen möglich wäre.
Unbillig kann die Entrichtung aber dann sein, wenn sie
einer Vermögensverschleuderung (VwGH 18.9.1991, 91/13/0023, VwGH 10.5.1995,
95/13/0010) oder der Vernichtung der Lebensgrundlage gleichkäme. Die
Vernichtung der Lebensgrundlage wäre bei alters- oder krankheitsbedingt
erwerbsunfähigen Personen dann gegeben, wenn Mittel zur Tilgung von
Abgabenschulden herangezogen werden müssten, die der Bestreitung einer
bescheidenen Lebensführung dienen könnten
(Stoll, BAO, 2435 unter Verweis auf die
Rechtsprechung des BFH).
Ist die finanzielle Situation des Nachsichtswerbers
allerdings schon so schlecht, dass auch die Gewährung der Nachsicht nicht
den geringsten Sanierungseffekt hätte und sich dadurch an der
Existenzgefährdung nichts ändern würde, liegt keine Unbilligkeit
vor (Ritz, aaO, § 236
Tz 10 unter Nennung mehrerer Erkenntnisse des VwGH). Auch in diesem Fall
hat die Beurteilung anhand des Nachsichtsantrages zu erfolgen. Es gibt
keine Verpflichtung der entscheidenden Behörde, von sich aus von Amts wegen
zu erforschen, ob weitere Umstände gegeben sein könnten, die eine
besondere Härte darstellten und einen Nachlass der Abgaben rechtfertigen
könnten (VwGH 30.6.2005, 2004/16/0276).
Für den hier zu beurteilenden Fall ist somit zu
untersuchen, wie sich eine eventuelle Nachsicht konkret auswirken würde.
Die Einkommens- und Vermögenslage des Bw. reduziert sich auf seine
gesetzliche Pension sowie die drei Grundstücke. Andere Einkunftsquellen
sowie Vermögensgegenstände sowie andere Schulden sind nicht
aktenkundig.
Der
erwerbsunfähige Nachsichtswerber bezieht geringe Versorgungsleistungen aus
der gesetzlichen Pensionsversicherung unter dem pfändungsfreien
Existenzminimum. Dieses Einkommen steht aufgrund seiner Geringfügigkeit zur
Tilgung der in Rede stehenden Abgabenschulden nicht zur Disposition.
Die
Sorgepflichten des Bw. beziehen sich auf einen 1990 geborenen und damit
minderjährigen Sohn sowie seine Gattin. Die Wohnbedürfnisse der
Familie werden durch die Nutzung des Wohnhauses befriedigt, das auf dem im
Alleineigentum des Bw. stehenden
Grundstück KG9999_EZ1 existiert.
Dieses Grundstück ist schuldenfrei.Es kann aufgrund eines schon
seit etwa zwanzig Jahren existierenden Veräußerungs- und
Belastungsverbotes zugunsten der 1952 geborenen Gattin des Bw. auf absehbare
Zeit nicht verwertet werden. Der gegenwärtige Verkehrswert geht eigenen
Angaben des Bw. zufolge gegen Null.Da der Bw. dieses Grundstück
zur Entrichtung der Abgaben derzeit schon allein aus rechtlichen Gründen
(ohne Einwilligung der Gattin) nicht verwenden kann, hätte eine eventuelle
Nachsicht auf diesen Vermögensgegenstand keine Auswirkung.
Daneben
besitzt der Bw. zwei weitere Grundstücke, die eine Einheit bilden
(KG9999_EZ2 und KG9999_EZ3). Auch bei diesen Liegenschaften ist ein Verkehrswert
durch die Eintragung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes zu
Gunsten der Kinder des Bw. de facto nicht vorhanden. Die Grundstücke
können vom Bw. selbst derzeit nicht zur Tilgung der Abgabenschulden
verwendet werden. Aus diesem Grunde würde eine Nachsicht der
Abgabenschulden auch im Hinblick auf diese Grundstücke keine Änderung
der Situation des Bw. mit sich bringen.
Zusammenfassend muss deshalb festgestellt werden, dass die
Abgaben, deren Nachsicht beantragt wurde, in der derzeitigen Situation vom Bw.
nicht entrichtet werden können. Das laufende Einkommen liegt unter dem
pfändungsfreien Existenzminimum und das noch vorhandene Vermögen ist
für den Bw. nicht verwertbar. Die Gefahr einer drohenden
Veräußerung bzw. Zwangsversteigerung des Vermögens mit dem
Entzug der Lebensgrundlage, die der Bw. behauptet, kann vom Unabhängigen
Finanzsenat deshalb nicht erkannt werden.
Weder den Akten noch dem Antrag sind Umstände zu
entnehmen, die einen Rückschluss darauf zuließen, dass die Nachsicht
irgendwelche Sanierungseffekte haben könnte. Es ist nicht erkennbar, in
welcher Weise die Gewährung der Nachsicht der streitgegenständlichen
Abgaben die Lage des Bw. ändern und verbessern sollte.
Da somit die Einhebung der Abgaben von vornherein nicht
möglich ist, liegt keine Unbilligkeit vor und dem Antrag auf Nachsicht kann
aufgrund des Fehlens dieses Tatbestandsmerkmales kein Erfolg beschieden sein. Es
handelt sich dabei - entgegen der Ansicht des Finanzamtes (5. Absatz der
Bescheidbegründung) - um keine Ermessensentscheidung, sondern um die
Beurteilung des Vorliegens eines Tatbestandsmerkmales.
Auch für die Ermessensüberlegungen, wie sie vom
Finanzamt im ersten Absatz der Seite 2 des Bescheides vom 10. April 2003
dargestellt werden, bleibt somit von vornherein kein Raum.
c)
Ermessensentscheidung
Der Vollständigkeit halber erlaubt sich der
Unabhängige Finanzsenat ergänzend dennoch eine Anmerkung zum von der
Abgabenbehörde 1. Instanz bisher ausgeübten Ermessen.
Das Finanzamt wertete vor allem zwei Aktivitäten als
schädlich für das Vorliegen der Billigkeit einer Nachsicht:
Zum
einen wird die Verringerung der Schulden bei der BankX durch die Auflösung
von vinkulierten Bausparguthaben ins Treffen geführt. Dazu kann
festgestellt werden, dass diese Ausgleichsmaßnahme nach der Aktenlage auf
Vereinbarungen basiert, die vor der Kenntnis der Abgabenschulden geschlossen
wurden. Nach der Kenntnis dieser Verbindlichkeiten dürfte tatsächlich
über keine Mittel mehr verfügt worden sein, um die Gläubigerbank
zu befriedigen. Insofern beurteilte das Finanzamt diesen Vorgang bisher -
mangels Kenntnis der Fakten - unrichtig.
Anders
verhält es sich im Falle der Einräumung der Veräußerungs-
und Belastungsverbote vor allem im Hinblick auf das unbebaute Grundstück
(KG9999_EZ2 und KG9999_EZ3), das dem Bw. bis 23. Juli 1999 zur Tilgung der
zu erwartenden Abgaben zur Verfügung stand. Erst an diesem Tag begab sich
der Bw. der Verfügungsmacht über diesen Vermögensgegenstand,
indem er zugunsten seiner Kinder ein Veräußerungs- und
Belastungsverbot einräumte. Weder im Nachsichtsantrag noch anlässlich
des Erörterungstermins nannte der Bw. andere Gründe für diese
Maßnahme als die Verhinderung der Zerschlagung des Familienvermögens.
Es wurde weder dargetan, das diese Liegenschaft eine Rolle für die Existenz
des Bw. spiele, noch wurde erklärt, welche negativen
vermögensrechtlichen Auswirkungen die Verwertung dieses Grundstückes
(zugunsten der Abgabenbehörde) gehabt hätte. Aus diesem
Grund müsste die Einräumung des Veräußerungs- und
Belastungsverbotes als Akt der Entziehung des Vermögens vor dem Zugriff des
Finanzamtes und damit als schädlich im Sinne der Ermessensübung
beurteilt werden. Verbraucht nämlich der Steuerpflichtige die ihm zur
Verfügung stehenden Mittel ohne Rücksicht auf die zu erwartende
Steuernachforderung anderweitig und versucht er daher nicht einmal, seinen
steuerlichen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, so liegt bei Versagung einer
beantragten Nachsicht keine willkürliche Ermessensentscheidung vor
(VwGH 14.11.1990, 89/13/0228).
Daran könnte wohl auch die Tatsache nichts
ändern, dass vom Bw. ab etwa April 2004 monatlich EUR 200,00 an das
Finanzamt bezahlt wurden und dass man dies unter Umständen als Ausdruck des
Wohlverhaltens und des verantwortlichen Umgangs mit den Steuerschulden deuten
könnte (Annmerkung des rechtsfreundlichen Vertreters anlässlich des
Erörterungstermin voim 20. März 2006).
Unter Berücksichtigung des oben Gesagten war die
Berufung deshalb abzuweisen und die Abweisung des Antrages durch den Bescheid
vom 10. April 2003 zu bestätigen.
Salzburg, am
3. Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0174-S/05
- Stammnummer
- 23031
- Gültig
- 03.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF