Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0030-W/06
Keine Einwände gegen Sachbescheide im Nachsichtsverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0030-W/06vom 05.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Abgabennachsicht ist nicht das geeignete Mittel, um möglicherweise unterbliebenen Einwänden gegen Sachbescheide zum Durchbruch zu verhelfen. Ein Nachsichtsverfahren ersetzt nicht ein Rechtsmittelverfahren gegen den Abgabenbescheid, sodass für eine Bewilligung der Nachsicht die inhaltliche Richtigkeit des Abgabenbescheides grundsätzlich nicht von Bedeutung ist (VwGH 19.3.1998, 96/15/0067).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 14. März 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 1. März 2005
betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 15. Februar 2005 beantragte die
Berufungswerberin (Bw.) den mit Bescheid vom 9. Februar 2005 in
Höhe von € 658,50 festgesetzten Säumniszuschlag betreffend
Umsatzsteuer 2002 gemäß
§ 236 BAO nachzusehen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass für
die Baustelle X., nach
Fertigstellungdes Stiegenhauses und der
Fassade im Erdgeschoss im April 2003 die Schlussrechnung gelegt und die
Mehrwertsteuer in Höhe von € 32.925,19 im Juni 2003
abgeführt worden wäre.
Im Zuge der Betriebsprüfung sei festgestellt worden,
dass die Schlussrechnung schon im Dezember 2002 zu legen gewesen wäre, da
zu diesem Zeitpunkt die neu errichteten bzw. sanierten Wohnungen übergeben
worden seien. Da die Mehrwertsteuer nach Auffassung der Bw. zeitgerecht nach
Legung der Schlussrechnung abgeführt worden sei, werde um Nachsicht des
Säumniszuschlages ersucht.
Mit Bescheid vom 1. März 2005 wies das
Finanzamt das Nachsichtsansuchen mit der Begründung ab, dass
gemäß
§ 236 BAO die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung,
welche in den Besonderheiten des Einzelfalles begründet sei,
unerlässliche Grundvoraussetzung für eine positive
Ermessensentscheidung der Behörde sei. Das wesentliche Argument des
Ansuchens beziehe sich jedoch auf Umstände, die die Abgabenfestsetzung
betreffen würden und schon aus diesem Grunde nicht geeignet seien, eine
Unbilligkeit der Einhebung zu erörtern.
Vielmehr beruhe die Festsetzung des Säumniszuschlages
auf der Auswirkung der allgemeinen Rechtslage, welche bei gleicher Sach- und
Rechtslage alle übrigen Abgabepflichtigen in gleicher Weise
treffe.
Unter diesem Gesichtspunkt fehle es an einer Unbilligkeit,
die sich nur auf die Besonderheiten des Einzelfalles beschränke, wodurch
ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des § 236 BAO unerfüllt
bleibe.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung wurde
ausgeführt, dass bei der Betriebsprüfung im Zuge der Feststellung,
dass die Schlussrechnung für die Baustelle
X., mit 31. Dezember 2002 zu legen
gewesen wäre, vom namentlich genannten Prüfer die Mitteilung gemacht
worden sei, dass die Bw. bei dem zu erwartenden Säumniszuschlag einen
Nachsichtsantrag einbringen könne. Abgesehen davon seien sämtliche
Mehrwertsteuerbeträge für das oben angeführte Bauvorhaben im Zuge
der Überrechnung vom Bauherrn bezahlt worden. Wäre die Rechnung per
1. Dezember 2002 gelegt worden, hätte der Bauherr zu diesem Zeitpunkt
den Überrechnungsantrag für den Mehrwertsteuerbetrag legen
können.
Es werde ersucht, den Bescheid aufzuheben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
11. November 2005 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet
ab und führte aus, dass eine Unbilligkeit persönlich oder sachlich
bedingt sein könne.
Eine persönliche Unbilligkeit liege dann vor, wenn
gerade die Einhebung der Abgabe die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner
Familie gefährden würde oder die Abstattung mit
außergewöhnlichen Schwierigkeiten (so insbesondere einer
Vermögensverschleuderung) verbunden wäre.
Eine sachliche Unbilligkeit sei anzunehmen, wenn im
Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen
Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis
eintrete, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung kommen. Jedenfalls
müsse es, verglichen mit ähnlichen Fällen zu einer atypischen
Belastungswirkung komme. Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene
offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten
Ergebnissen müsse seine Wurzel in einem außergewöhnlichen
Geschehensablauf haben, der auf eine vom Abgabepflichtigen nicht beeinflussbare
Weise eine nach dem gewöhnlichen Verlauf nicht zu erwartende Abgabenschuld
ausgelöst habe, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum
auslösenden Sachverhalt sei. Nachteilige Folgen, alle
Konjunkturschwankungen oder Geschäftsvorfälle, die dem Berech des
allgemeinen Unternehmerwagnisses zuzuordnen seien, würden eine Nachsicht
nicht rechtfertigen. In der Vorverlegung der in Rede stehenden Schlussrechnung
und dem Hinweis, dass ein Ansuchen um Nachsicht eingebracht werden könne,
könne somit im Sinne der o.a. Ausführungen keine Unbilligkeit
gemäß
§ 236 BAO erblickt werden.
In dem dagegen eingebrachten Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz führte die Bw. aus,
dass in X., das Haus aufgestockt und das
Dachgeschoß ausgebaut, sowie die Straßenfassade instand gesetzt
worden sei.
Bis Ende Dezember 2002 sei das Objekt bis auf das
Stiegenhaus und die Straßenfassade bis zum Kordongesimse fertig gestellt
worden. Da bauseitige Leistungen im Stiegenhaus und im Bereich der
Hauseingangstüre noch nicht abgeschlossen gewesen seien und in Folge der
Witterung Arbeiten an der Fassade nicht möglich gewesen seien, seien diese
Arbeiten erst im März und April 2003 durchgeführt und im April die
Schlussrechung gelegt worden.
Eine Legung der Schlussrechnung im Dezember 2002 sei nicht
möglich gewesen, da zu diesem Zeitpunkt der genaue Umfang der noch zu
erbringenden Leistungen nicht bekannt gewesen sei.
Trotzdem sei bei einer Betriebsprüfung festgestellt
worden, dass die Schlussrechnung schon im Dezember 2002 zu legen gewesen
wäre, da zu diesem Zeitpunkt die Wohnungen bereits übergeben worden
seien.
Da für sämtliche Rechnungen die Mehrwertsteuer
immer im Zuge der Überrechnung bezahlt worden sei, wäre eine im
Februar 2003 von der Bw. im Vorhinein zu bezahlende Umsatzsteuerschuld eine nach
dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige
Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles
unbillig wäre.
Die im § 236 Abs. 1 BAO bezogene
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung kann entweder persönlich oder sachlich
bedingt sein, wobei sachlich bedingte Unbilligkeit dann anzunehmen ist, wenn im
Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als persönlichen
Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis
eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit
ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt.
Sachliche Unbilligkeit einer Abgabeneinhebung ist grundsätzlich in
Fällen anzunehmen, in denen das ungewöhnliche Entstehen einer
Abgabenschuld zu einem unproportionalen Vermögenseingriff beim
Steuerpflichtigen führt.
Der in der anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit
ähnlichen Fällen, im atypischen Vermögenseingriff gelegene
offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten
Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen
Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare
Weise eine vom Steuerpflichtigen nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu
erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach
unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist (vgl. Erkenntnis des VwGH
vom 24.4.1996, 92/13/0309).
Im gegenständlichen Fall ist gegenüber der Bw.
die Umsatzsteuer 2002 bescheidmäßig festgesetzt worden. Daraus
ergab sich eine Umsatzsteuernachforderung von € 32.925,19 mit
Fälligkeitstag 17. Februar 2003.
Die Bw. führt in ihrem Nachsichtsansuchen aus, dass
eine Legung der Schlussrechnung im Dezember 2002 nicht möglich gewesen sei,
da zu diesem Zeitpunkt der genaue Umfang der noch zu erbringenden Leistungen
nicht bekannt gewesen sei.
Trotzdem sei bei einer Betriebsprüfung festgestellt
worden, dass die Schlussrechnung schon im Dezember 2002 zu legen gewesen
wäre, da zu diesem Zeitpunkt die Wohnungen bereits übergeben worden
seien.
Da für sämtliche Rechnungen die Mehrwertsteuer
immer im Zuge der Überrechnung bezahlt worden sei, wäre eine im
Februar 2003 von der Bw. im Vorhinein zu bezahlende Umsatzsteuerschuld eine nach
dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld.
Unstrittig ist die Entrichtung nicht bis zum
17. Februar 2003 erfolgt. In diesem Umstand ist kein
außergewöhnlicher Geschehensablauf zu erblicken, der auf eine vom
Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise einen nach dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge nicht zu erwartenden Säumniszuschlag ausgelöst
hätte.
Im Umsatzsteuerbescheid 2002 wurde die Steuerschuld aus der
Abrechnung der Baustelle X. als in dieses Kalenderjahr fallend festgesetzt.
Über eine allfällige Rechtswidrigkeit des Umsatzsteuerbescheides ist
im Verfahren über die gegen diesen eingebrachte Berufung abzusprechen. Die
Abgabennachsicht ist nicht das geeignete Mittel, um möglicherweise
unterbliebenen Einwänden gegen Sachbescheide zum Durchbruch zu verhelfen.
Ein Nachsichtsverfahren ersetzt nicht ein Rechtsmittelverfahren gegen den
Abgabenbescheid, sodass für eine Bewilligung der Nachsicht die inhaltliche
Richtigkeit des Abgabenbescheides grundsätzlich nicht von Bedeutung ist
(vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19.3.1998, 96/15/0067). Die
Einwändung, dass die Legung der Schlussrechnung im Dezember 2002 nicht
möglich gewesen wäre, richtet sich gegen die Richtigkeit der
Feststellungen der Betriebsprüfung, somit gegen die Abgabenfestetzung und
ist daher in diesem Nachsichtsverfahren nicht zu beachten.
Bei ihrer Argumentation, dass für sämtliche
Rechnungen die Mehrwertsteuer immer im Zuge der Überrechnung bezahlt worden
sei, daher eine im Februar 2003 von der Bw. im Vorhinein zu bezahlende
Umsatzsteuerschuld eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende
Abgabenschuld wäre, scheint die Bw. zu übersehen, dass es sich bei ihr
und dem Vertragspartner um zwei unterschiedliche Steuersubjekte handelt. Eine
gleichsam saldierende Betrachtungsweise kommt daher schon aus diesem Grund nicht
in Betracht. Denn bei verschiedenen durch wechselseitige Geschäfte
verbundenen Unternehmen stehen regelmäßig
Umsatzsteuer-Zahlungsverpflichtungen Vorsteuerabzugsberechtigungen einander
gegenüber, ohne dass deswegen gesagt werden könnte,
Säumniszuschläge, die auf nicht fristgerecht zum
Fälligkeitszeitpunkt entrichtete Umsatzsteuerzahlungen
zurückzuführen sind, seien mit Rücksicht auf einen gleichzeitig
einem anderen Unternehmen zustehenden aber noch nicht geltend gemachten bzw.
realisierten Vorsteuerabzug unbillig.
Unbestritten ist, dass die Betriebsprüfung
festgestellt hat, dass die Schlussrechnung bereits im Dezember 2002 zu legen
gewesen wäre. Nachdem die Richtigkeit dieser Feststellung im
Nachsichtsverfahren nicht in Frage zu stellen war, wäre es an der Bw.
gelegen, eine Erklärung dafür abzugeben, warum sie es verabsäumt
habe, den Umsatz dem Gesetz entsprechend bereits im letzten
Voranmeldungszeitraum für das Kalenderjahr 2002 steuerlich zu erfassen. Bei
richtiger rechtlicher Beurteilung des Entstehens der Umsatzsteuerschuld
wäre es unschwer möglich gewesen, durch einen zeitgerecht gestellten
Überrechnungsantrag die ordnungsgemäße Entrichtung der
Umsatzsteuer und damit die vorliegenden Säumnisfolgen
hintanzuhalten.
Es kann somit nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass
das Finanzamt im gegenständlichen Fall eine Unbilligkeit der Einhebung des
festgesetzten Säumniszuschlages nicht angenommen hat.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 5.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0030-W/06
- Stammnummer
- 21695
- Gültig
- 05.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF