…Ergebnis eintritt. Jedenfalls muss es, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einer atypischen Belastungswirkung kommen. Eine derartige sachliche Unbilligkeit des Einzelfalles liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn die Abgabennachforderung ganz allgemein die Auswirkung einer generellen Rechtsnorm darstellt, die alle Wirtschaftstreibenden in ähnlicher Lage trifft, oder Geschäftsvorfälle…
…sodass es zu einer anomalen Belastungswirkung kommt (VwGH 16.10.200226.2.2003, 9998/13/0091/13/0065; VwGH 26.2.200327.6.2013, 982013/15/0173/13/0091). Jedenfalls muss es, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einer atypischen Belastungswirkung kommen (VwGH 17.10.200126…
…Unbilligkeit nur dann gegeben sei, wenn im Einzelfall bei der Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis erzielt werde und sich eine atypische Belastungswirkung ergeben würde. Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerde vom 08.04.2024 aus, dass er neben seiner Pension…
…einer Rechtsansicht, sondern die Umsetzung geltenden Rechts vor. Gegen die Sachbescheide sei kein Rechtsmittel erhoben worden. Es ergebe sich keine atypische Belastungswirkung, weil sich die Auswirkungen betreffend Anspruchszinsen bei Differenzbeträgen weiterer Abgabenbescheide völlig ident verhielten. Zum Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit sei vom Bf. bis dato…
…zulässig. Eine sachliche Unbilligkeit in der Einhebung dieser vorgeschriebenen Abgabennachforderungen wäre nur dann gegeben gewesen, wenn sich durch eine ungewöhnliche Fallkonstellation eine vom Gesetzgeber so nicht gewollte atypische Belastungswirkung ergäbe. Dass geltend gemachte Kosten (nicht alle Kosten für den Lebensunterhalt eines behinderten Kindes können automatisch…
…abweiche oder etwa wenn eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Doppelbelastung eintrete. Jedenfalls müsse es, verglichen mit anderen Fällen, zu einer atypischen Belastungswirkung kommen (VwGH 98/13/0073, 98/13/0091). Eine solche Unbilligkeit sei nicht gegeben, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen sei…
…Die durch den Beschwerdeführer nicht voll ausnutzbare Verlustverrechnungsmöglichkeit sei daher ein Ausfluss der allgemeinen Rechtslage und könne demnach entsprechend der ständigen Judikatur des VwGH nicht als atypische Belastungswirkung - und somit auch nicht als "gravierende Belastung" - gesehen werden. Zur Frage einer allfälligen schadenersatzrechtlichen Verantwortlichkeit Dritter für…
…des VwGH nicht als atypische Belastungswirkung - und somit auch nicht als "gravierende Belastung" - gesehen werden, setzt es sich in Widerspruch zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im verfahrensgegenständlichen Erkenntnis vom 17.11.2022, der unter den gegenständlich zu erörternden Voraussetzungen das Vorliegen einer anormalen Belastungwirkung gerade bejaht …
…dass die vorgeschriebene Nachforderung der Umsatzsteuer samt der Nebenansprüche selbst bei Einräumung von Zahlungserleichterungen eine besondere Härte für die Beschwerdeführerin bedeuten würde. Zur Frage des Vorliegens einer persönlich bedingten Unbilligkeit der Einhebung wurde die anormale Belastungswirkung und der atypische Vermögenseingriff mit den selben Argumenten begründet…
…Bf. über die Komplexität umsatzsteuerlicher Reihengeschäfte nicht aufgeklärt wurde, führt nicht zum Vorliegen einer sachlichen Unbilligkeit der Einhebung der Umsatzsteuer, weil damit eine atypische Belastungswirkung, verglichen mit anderen Fällen, nicht eintritt. In diesem Zusammenhang ist den Ausführungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorlage zu folgen, wonach…
…wie bereits ausgeführt, nur vor, wennsich durch eine ungewöhnliche Fallkonstellation eine vom Gesetzgeber so nicht gewollte atypische Belastungswirkung ergäbe. Dass Verluste aus einer nicht Gewinn bringenden und von der Abgabenbehörde daher als Liebhaberei beurteilten Tätigkeit steuerlich nicht anerkannt werden, kann nicht als außergewöhnlich bezeichnet werden…
…abzielt, dass diese Ausgaben bei anderen Unternehmen nicht vorliegen, sondern lediglich darauf, dass der Gesetzgeber im Einzelfall eine atypische Belastungswirkung nicht vorhergesehen hat. Im gegenständlichen Fall nahm die Bw. auf Grund ihrer getätigten Investitionen die Investitionszuwachsprämien für 2002 und 2003 in Anspruch. Die Rechtsfolge, dass…
…Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Jedenfalls muss es, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einer atypischen Belastungswirkung kommen. Eine derartige sachliche Unbilligkeit des Einzelfalles liegt jedenfalls nicht vor, wenn die Abgabennachforderung ganz allgemein die Auswirkung einer generellen Rechtsnorm darstellt, die alle Wirtschaftstreibenden in ähnlicher Lage…
…wonach eine Nachsicht aufgrund sachlicher Unbilligkeit geboten sein könne, wenn sich aus dem Zu- und Abflussprinzip (insbesondere im Hinblick auf den fehlenden Verlustvortrag) anormale Belastungswirkungen und atypische Vermögenseingriffe ergeben, die der Steuerpflichtige praktisch nicht beeinflussen habe können. Steuerliche Würdigung des Sachverhaltes Nach eingehender Prüfung des…
…Beschwerdefall vorgetragenen Umstände überstiegen nicht das normale Ergebnis der allgemeinen Rechtslage; sie ließen angesichts der Funktion der Anspruchsverzinsung eine anormale Belastungswirkung oder einen atypischen Vermögenseingriff iS eines vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnisses nicht erkennen. Es liege somit weder eine persönliche noch eine sachliche Unbilligkeit vor…
…wäre, also wenn die Einhebung mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden ist (persönliche Unbilligkeit) oder bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber nicht beabsichtigtes Ergebnis eintreten würde, das zu einer anormalen Belastungswirkung verbunden mit einem atypischen Vermögenseingriff führt (sachliche Unbilligkeit). Dies sei hier nicht der Fall…
…Veräußerungsgeschäfte oft lediglich buchhalterische und nicht faktische Gewinne auslösten und diese steuerpflichtig seien, sei die allgemeine Auswirkung der Gesetzeslage bzw. des Einkommensteuergesetzes und keine atypische vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Belastungswirkung. 3. In der Beschwerde vom 9. März 2020 brachte der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers vor…
…Der einzig atypische Geschehensablauf liege im Ableben des Zulassungsbesitzers. Die Belastung sei von der Antragstellerin vermeidbar gewesen, wenn eine zeitgerechte Absprache mit dem Notar stattgefunden hätte, um das Fahrzeug aus der Kurzparkzone zu entfernen. Eine anormale Belastungswirkung liege hier nicht vor. Beschwerde Mit Eingabe vom…
…1 Z. 1, 7 UStG 1994) betreffend die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen. Dass hier - verglichen mit ähnlichen Fällen - eine anormale Belastungswirkung bzw. ein atypische Vermögenseingriff eingetreten wäre, ist nicht ersichtlich. Es liegt demnach kein Sachverhalt vor, der dem unbestimmten Gesetzesbegriff "Einhebung nach…
…37.101,92 gestellt, da der Gesetzgeber ein solches Ergebnis sicherlich nicht beabsichtigt habe und daher die folgende anormale Belastungswirkung und der atypische Vermögenseingriff auf Grund dieses außergewöhnlichen Geschehensablaufes vermieden und auf die Einhebung verzichtet werden sollten. Mit Bescheid vom 27. Juli 2012 wies das…