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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100462/2022

Keine Nachsicht bei zu Unrecht in Rechnung gestellter Umsatzsteuer

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100462/2022vom 22.03.2023Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Gegen diese Entscheidung wurde sowohl von KM als auch durch das Finanzamt Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. KM beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides "in seinem Spruchpunkt A und in Spruchpunkt B 1. (PKW-Auslandsleasing)". In sachverhaltsmäßiger Hinsicht wurde nicht bestritten, dass die Mineralöle von KM in Deutschland abgeholt wurden; diese Abholung durch KM hätte aber ***BI*** "organisiert und veranlasst". Die Beschwerde des Finanzamtes wendete sich dagegen, dass der UFS aus Vertrauensschutzerwägungen den Vorsteuerabzug durch die KM anerkannt habe. KM habe die Mineralöle in Deutschland abgeholt und habe daher nicht davon ausgehen können, dass ihr die Verfügungsmacht erst im Bestimmungsland (Österreich) verschafft werde. KM habe daher nicht darauf vertrauen können, dass der Ausweis der österreichischen Umsatzsteuer in den Rechnungen der ***BI*** zu Recht erfolgt sei und hätte diesbezüglich schon von sich aus an ***BI*** herantreten müssen. Indem sie dies unterlassen habe, habe sie ihre Sorgfaltspflichten verletzt und stehe ihr ein Vertrauensschutz - sofern ein solcher überhaupt gegeben sein könne - auch deswegen nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29.6.2016, 2013/15/0014, die Beschwerde der KM als unbegründet abgewiesen. Aufgrund der Beschwerde des Finanzamtes wurde der angefochtene Bescheid des UFS, soweit er die Umsatzsteuer 2008 betraf, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Zusammengefasst führte der VwGH aus, dass bei einem Reihengeschäft mit einer Warenbewegung in einen anderen Mitgliedstaat nur die "bewegte Lieferung" eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung sein könne. Hole der letzte Abnehmer in der Reihe den Liefergegenstand ab, sei die "bewegte Lieferung" seinem unmittelbaren Vorlieferanten zuzurechnen. Diese Lieferung sei nach § 3 Abs. 8 UStG 1994 dort steuerbar, wo die Beförderung oder Versendung beginnt. Die Lieferung an den Vorlieferanten bzw. etwaige weitere Vorlieferungen würden nach § 3 Abs. 7 UStG 1994 dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet, das sei am Beginn der Beförderung oder Versendung. KM habe als letzter Abnehmer in der Reihe den Transport des Mineralöls von Deutschland nach Österreich veranlasst, indem sie das Mineralöl selbst befördert oder Transportunternehmer mit der Abholung des Mineralöls beauftragt hat. Die Lieferung von ***BI*** an KM stelle damit die bewegte Lieferung gemäß § 3 Abs. 8 UStG 1994 dar. Für die Lieferung von BPM an ***BI*** komme nur mehr § 3 Abs. 7 UStG 1994 als die den Leistungsort bestimmende Norm in Betracht, wonach eine Lieferung dort ausgeführt wird, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. Folglich wäre weder die Lieferung von BPM an ***BI*** noch die Lieferung von ***BI*** an KM in Österreich ausgeführt und die in den (ursprünglichen) Rechnungen von BID an KM ausgewiesene Umsatzsteuer nicht aufgrund einer inländischen Lieferung geschuldet und daher im Grunde des § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 nicht als Vorsteuer abziehbar. Den vom UFS angestellten Erwägungen hinsichtlich des Vertrauensschutzes hielt der VwGH entgegen: die bloße Möglichkeit, dass der Vorlieferant BPM seine Lieferung an ***BI*** irrtümlich, aber gutgläubig als innergemeinschaftliche Lieferung eingestuft hat, bewirke jedenfalls nicht, dass KM einen Vorsteuerabzug aus einer Rechnung über die (aus objektiver Sicht) innergemeinschaftliche Lieferung von ***BI*** an sie geltend machen kann. Soweit der UFS den angefochtenen Bescheid alternativ auf Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 stütze, sei ihm zu entgegen, dass diese Bestimmung nicht den Vorsteuerabzug regelt. Gegenstand des fortgesetzten Verfahrens war somit nur mehr der Umsatzsteuerbescheid 2008, das Verfahren betreffend den Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO ist mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (Abweisung der diesbezüglichen Beschwerde der KM) endgültig beendet. Für dieses fortgesetzte Verfahren war das an die Stelle des Unabhängigen Finanzsenates getretene Bundesfinanzgericht zuständig. Dieses richtete ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH. Im Urteil des EuGH vom 21.2.2018, C-628/16, sprach dieser zur ersten Frage des BFG aus, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die innergemeinschaftliche Beförderung der Lieferung zuzuordnen ist, die zwischen dem Zwischenhändler und dem Enderwerber stattgefunden hat, und dass Art. 32 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie (der § 3 Abs. 8 erster Satz UStG enspricht) nur auf die zweite Lieferung anzuwenden ist (Rn 35). Der Ort der zweiten Lieferung einer Kette von Umsätzen wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden kann nicht bestimmt werden, ohne die objektiven, maßgeblichen Gesichtspunkte, die dem Zwischenhändler und dem Enderwerber bekannt waren, zu berücksichtigen, und er kann nicht nur von der vom Erstlieferanten vorgenommenen Einstufung der ersten Lieferung abhängen, die allein auf der Grundlage der Informationen erfolgte, die ihm vom Zwischenhändler fälschlicherweise übermittelt worden waren (Rn 36). Diese Schlussfolgerung kann nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass der Erstlieferant wie im Ausgangsverfahren nicht darüber informiert worden war, dass die Ware vor einer innergemeinschaftlichen Beförderung vom Zwischenhändler an den Enderwerber weiterverkauft wurde, und dass der Zwischenhändler beim Erstlieferanten mit einer Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer aufgetreten ist, die vom Bestimmungsmitgliedstaat der innergemeinschaftlichen Beförderung ausgestellt worden war (Rn 37). Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ist Art. 32 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen, dass er auf die zweite von zwei aufeinanderfolgenden Lieferungen derselben Ware anzuwenden ist, die zu nur einer innergemeinschaftlichen Beförderung geführt haben (Rn 38). Zur zweiten Frage des BFG erkannte der EuGH: 39 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob in dem Fall, dass die zweite Lieferung einer Kette zweier aufeinanderfolgender Lieferungen, die zu einer einzigen innergemeinschaftlichen Beförderung geführt haben, eine innergemeinschaftliche Lieferung ist, der Grundsatz des Vertrauensschutzes dahin auszulegen ist, dass der Enderwerber, der zu Unrecht einen Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hat, gleichwohl die von ihm auf der Grundlage der vom Zwischenhändler, der seine Lieferung fälschlich als "interne Lieferung" eingestuft hat, übermittelten Rechnungen gezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen kann. 40 Es ist darauf hinzuweisen, dass die innergemeinschaftlichen Lieferungen von Waren unter den Voraussetzungen des Art. 138 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie von der Steuer befreit sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Februar 2017, Euro Tyre, C-21/16, EU:C:2017:106, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung). 41 Ferner ist hervorzuheben, dass das in den Art. 167 ff. der Mehrwertsteuerrichtlinie geregelte Recht auf Vorsteuerabzug integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer ist und grundsätzlich nicht eingeschränkt werden kann. Durch diese Abzugsregelung soll der Unternehmer vollständig von der im Rahmen aller seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Senatex, C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). 42 Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet somit die völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2017, Farkas, C-564/15, EU:C:2017:302, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung). 43 Das Recht auf Vorsteuerabzug besteht nämlich nur für geschuldete Steuern und kann nicht auf zu Unrecht gezahlte Vorsteuer erstreckt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Juni 2017, Compass Contract Services, C-38/16, EU:C:2017:454, Rn. 35 und 36). Folglich erstreckt sich dieses Recht nicht auf die Mehrwertsteuer, die nur deshalb geschuldet wird, weil sie in der Rechnung ausgewiesen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 1989, Genius, C-342/87, EU:C:1989:635, Rn. 19, sowie vom 6. November 2003, Karageorgou u. a., C-78/02 bis C-80/02, EU:C:2003:604, Rn. 51). 44 Ist also die zweite Lieferung einer Kette zweier aufeinanderfolgender Lieferungen, die zu einer einzigen innergemeinschaftlichen Beförderung geführt haben, eine innergemeinschaftliche Lieferung, kann der Enderwerber den Betrag der Mehrwertsteuer, die er rechtsgrundlos für Waren gezahlt hat, die ihm im Rahmen einer von der Mehrwertsteuer befreiten innergemeinschaftlichen Lieferung geliefert wurden, nicht nur aufgrund der vom Lieferanten irrtümlich übermittelten Rechnung von der von ihm geschuldeten Mehrwertsteuer abziehen. 45 Aus der Vorlageentscheidung geht jedoch hervor, dass das vorlegende Gericht auch wissen möchte, ob ein Wirtschaftsteilnehmer wie KM sich gleichwohl nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Vorsteuerabzug allein auf die Angaben auf der von seinem Lieferanten ausgestellten Rechnung verlassen kann, wonach die Lieferung eine interne Lieferung ist. 46 Insoweit ist hervorzuheben, dass sich jeder auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen kann, bei dem eine Verwaltungsbehörde aufgrund bestimmter Zusicherungen, die sie ihm gegeben hat, begründete Erwartungen geweckt hat (Urteil vom 9. Juli 2015, Salomie und Oltean, C-183/14, EU:C:2015:454, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). 47 Daraus folgt, dass sich ein Wirtschaftsteilnehmer unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Vorsteuerabzug nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes gegenüber seinem Lieferanten berufen kann. 48 Ein Wirtschaftsteilnehmer in der Situation von KM im Ausgangsverfahren kann hingegen die Rückzahlung der rechtsgrundlos an den Wirtschaftsteilnehmer, der eine fehlerhafte Rechnung ausgestellt hat, gezahlten Steuer nach nationalem Recht verlangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2017, Farkas, C-564/15, EU:C:2017:302, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung). 49 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass, wenn die zweite Lieferung einer Kette zweier aufeinanderfolgender Lieferungen, die zu einer einzigen innergemeinschaftlichen Beförderung geführt haben, eine innergemeinschaftliche Lieferung ist, der Grundsatz des Vertrauensschutzes dahin auszulegen ist, dass der Enderwerber, der zu Unrecht einen Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hat, die von ihm nur auf der Grundlage der vom Zwischenhändler, der seine Lieferung falsch eingestuft hat, übermittelten Rechnungen an den Lieferanten gezahlte Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer abziehen kann. Angesichts dieser Entscheidung des EuGH änderte das Bundesfinanzgericht im fortgesetzten Verfahren mit Erkenntnis vom 15.4.2019, RV/5101201/2016, den angefochtenen Bescheid des Finanzamtes ***Fa*** vom 8.1.2010 betreffend Umsatzsteuer für 2008 ab, und erkannte die in den ursprünglichen Rechnungen der ***BI*** ausgewiesenen Umsatzsteuern nicht als abziehbare Vorsteuern für die KM an. VwGH und EuGH wären übereinstimmend zum Ergebnis gekommen, dass der Leistungsort der gegenständlichen Lieferungen gemäß § 3 Abs. 8 UStG (Art. 32 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie) dort liege, wo die Beförderung oder Versendung beginnt. Dies sei Deutschland, weshalb der Vorsteuerabzug nicht zustehe. Der vom Rechtsvertreter der KM eingewendete Vertrauensschaden "mag entstanden sein", eine diesbezügliche Berücksichtigung habe jedoch nicht im Abgabenverfahren, sondern allenfalls in einem Nachsichtsverfahren zu erfolgen. Mit Beschluss vom 30.4.2019 korrigierte das Bundesfinanzgericht dieses Erkenntnis gemäß § 293 BAO hinsichtlich eines unterlaufenen Rechenfehlers. Gegen dieses Erkenntnis wurde vom Rechtsvertreter der KM am 28.5.2019 eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof eingebracht, in der eine "willkürliche Gesetzesausübung des § 299 BAO, Unterstellung eines verfassungswidrigen Inhalts des § 299 BAO und denkunmögliche Gesetzesanwendung des § 299 BAO" geltend gemacht wurde. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 26.6.2019, E 2028/2019, die Behandlung dieser Beschwerde ab. Zur Beurteilung der Frage, ob die Ermessensausübung des § 299 BAO gesetzmäßig erfolgte, seien spezifische verfassungsrechtliche Überlegungen nicht anzustellen. Diese Begründung ist insofern bemerkenswert, als schon aus dem Spruch des angefochtenen BFG-Erkenntnisses unschwer erkennbar ist, dass Gegenstand der Entscheidung allein der Bescheid des Finanzamtes ***Fa*** vom 8.1.2010 betreffend Umsatzsteuer für 2008 war. Über den Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO vom 5.1.2012 wurde bereits mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.6.2016 endgültig abgesprochen; dieser Aufhebungsbescheid war daher - wie bereits oben erläutert - nicht mehr Gegenstand des fortgesetzten Verfahrens (vgl. Ritz, BAO7, § 299 Tz 44 und 45: Aufhebungsbescheid und neuer Ersatzbescheid sind rechtlich zwei Bescheide, die jeder für sich einem Rechtsmittel zugänglich sind bzw. der Rechtskraft teilhaftig werden können; es wurden im gegenständlichen Verfahren die beiden Bescheide vom 5.1.2012 gesondert angefochten und es haben sowohl BFG als auch VwGH über die beiden Bescheide im Spruch gesondert entschieden). II. Verfahrensgang Anschließend stellte KM am 10.7.2019 einen Antrag auf Nachsicht gemäß § 236 BAO hinsichtlich der aus dem BFG-Erkenntnis vom 15.4.2019 resultierenden Nachforderung an Umsatzsteuer in Höhe von 5.858.699,93 € sowie der damit im Zusammenhang stehenden Nebenansprüche (Aussetzungszinsen in Höhe von 208.983,29 € für den Zeitraum 20.9.2016 bis 16.4.2019, von 4.059,48 € für den Zeitraum 28.9.2016 bis 17.4.2019 und von 1.172,18 € für den Zeitraum 7.6.2019 bis 11.6.2019; Säumniszuschlag in Höhe von 117.136,53 €, festgesetzt am 17.4.2019), insgesamt somit 6.190.051,41 €. Dieses Nachsichtsansuchen wurde zusammengefasst damit begründet, dass sich KM sowohl beim Finanzamt als auch beim BMF "erkundigt" habe, ob nach den Rechnungskorrekturen durch ***BI*** der KM weiterhin ein Vorsteuerabzug zustehe oder nicht. Von beiden habe KM die "ausdrückliche Auskunft" erhalten, dass der Vorsteuerabzug weiterhin zustehe. Auf diese Auskunft habe sich KM verlassen und den geltenden gemachten Vorsteuerabzug in der Jahresumsatzsteuererklärung belassen. ***BI*** habe trotz der Rechnungsberichtigungen die von KM erhaltene Umsatzsteuer nicht an KM zurückgezahlt. KM habe die von ***BI*** im September 2007 verlangte "Abholbestätigung" nicht unterfertigt, "da nicht dem Sachverhalt entsprechend". Im Vertrauen auf die vom Finanzamt erhaltene Auskunft habe KM einerseits entschieden, zu dem mit 31.3.2008 endenden Geschäftsjahr die Jahresumsatzsteuererklärung abzugeben und aufgrund des offengelegten Sachverhaltes und dessen Würdigung keine Vorsteuerkorrektur vorzunehmen. Andererseits habe KM auch festgelegt, gegen ***BI*** wegen der an ***BI*** bezahlten Umsatzsteuer keine Rechtsverfolgung einzuleiten. Eine solche Rechtsverfolgung gegen ***BI*** wäre zu diesem Zeitpunkt auch gescheitert, weil KM die in Anspruch genommene Vorsteuer wegen der von der Finanzverwaltung erhaltenen Zusicherung nicht zurückzubezahlen hatte. Es sei zu diesem Zeitpunkt weder ein Schaden bei KM entstanden, noch sei diese entreichert gewesen. Die Geltendmachung eines zivilrechtlichen Anspruchs gegen ***BI*** wäre daher nicht erfolgreich gewesen. Wäre die Zusicherung des Finanzamtes unterblieben, hätte KM anders entscheiden und anders handeln können. Durch das Vertrauen der KM auf die vom Finanzamt erhaltene Zusicherung sei ihr folgender Schaden entstanden: Wäre KM im März 2008 in Kenntnis gesetzt worden, dass sie die in Anspruch genommene Vorsteuer an das Finanzamt zurückzubezahlen hat, hätte KM in derselben Höhe, also in Höhe von (gerundet) € 5,8 Mio. eine dem Grunde und der Höhe nach völlig unstrittige Forderung gegen ***BI*** auf Rückerhalt der an ***BI*** bezahlten Umsatzsteuer gehabt. Unstrittig und gut beweisbar wäre diese Forderung deshalb gewesen, weil KM aufgrund der ursprünglich von ***BI*** erhaltenen Rechnung brutto (also inklusive USt.) an ***BI*** bezahlt hatte und im Nachhinein, nämlich im November 2007, ***BI*** eine Rechnungskorrektur auf "Mehrwertsteuer 0,00 Euro" gegenüber KM vorgenommen hat. Der Schaden von KM bestehe somit in der Höhe von (gerundet) 5,8 Mio., da dieser Betrag nunmehr vom Finanzamt ***Fa*** zurückgefordert werde und KM keine Möglichkeit mehr habe, diesen Betrag von ***BI*** (aufgrund deren Konkurses im September 2010) zurück zu fordern. Zuvor wäre die Forderung von KM gegen ***BI*** im Hinblick auf das finanzbehördliche Sicherstellungsverfahren im Zuge einer Sicherstellungsexekution gemäß § 379 Abs. 2 und 3 EO durchsetzbar gewesen. In rechtlicher Hinsicht liege eine sachliche Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO vor, da KM auf nicht offensichtlich unrichtige Zusicherungen des für sie zuständigen Finanzamts vertraut habe, daraufhin Dispositionen getroffen habe und ein Vertrauensschaden eingetreten sei. Es liege somit ein Vertrauensschutz aufgrund von bestimmten Rechtsauslegungen und Auskünften der zuständigen Abgabenbehörden gegenüber KM vor. In einer näher bezeichneten Richtlinie des BMF zum Grundsatz von Treu und Glauben würden folgende Voraussetzungen genannt: a) die Auskunft muss von der zuständigen Abgabenbehörde erteilt worden sein; b) die Auskunft darf nicht offensichtlich unrichtig sein; c) die Unrichtigkeit der Auskunft darf für die Partei nicht leicht erkennbar gewesen sein; d) die Partei hat im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen, die sie bei Kenntnis der Unrichtigkeit der Auskunft nicht oder anders getroffen hätte; e) es ist ein Vertrauensschaden eingetreten. Sämtliche Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall gegeben. Sowohl das Finanzamt ***Fa*** als auch das Bundesministerium für Finanzen hätten KM ausdrücklich zugesichert, dass von KM keine Vorsteuerkorrektur durchzuführen sei. Diese Auskunft des Finanzamtes und des Bundesministeriums für Finanzen hätte auf einem vollständig, richtig und nicht irreführend offengelegten Sachverhalt durch KM beruht. Dieser Sachverhalt habe sich zwischenzeitlich auch nicht verändert. Diese Zusicherungen seien auch nicht offensichtlich unrichtig gewesen. Dies folge schon alleine daraus, dass die Rechtsauskunft nicht nur vom zuständigen Finanzamt, sondern auch vom Bundesministerium für Finanzen ausgesprochen wurde. Darüber hinaus sei KM von Anfang an durch namhafte Universitätsprofessoren mit einer Spezialisierung im Umsatzsteuerrecht sowie durch seinen erfahrenen Steuerberater unterstützt worden. Diese Tatsachen sprächen auch dafür, dass die Unrichtigkeit nicht leicht erkennbar gewesen sei, vielmehr hätte es sich um eine durchaus vertretbare Rechtsansicht gehandelt. Jahre nach der erhaltenen Rechtsauskunft und der rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheide 2008 habe erst das Bundesfinanzgericht im Jahr 2016 einen Vorlageantrag an den EuGH formuliert. Im Vertrauen auf die erhaltene Rechtsauskunft habe KM Dispositionen getroffen, insbesondere habe KM die von ihm an ***BI*** bezahlte Umsatzsteuer nicht zurückgefordert. Hätten die zuständigen Behörden KM nicht zugesichert, dass ihr ein Vorsteuerabzug zustehe, hätte KM anders gehandelt, und die von ihr bezahlte Umsatzsteuer von ***BI*** auf dem Rechtsweg zurückverlangt. Aufgrund dieser unrichtigen Auskunft sei ein Vertrauensschaden bei KM entstanden. Dieser bestehe im vorliegenden Fall darin, dass KM bei Kenntnis über die jetzt von den Abgabenbehörden vertretene Rechtsansicht die geleistete Umsatzsteuer von ***BI*** zurückfordern hätte können. Zu jenem Zeitpunkt, als der ursprüngliche Abgabenbescheid gemäß § 299 BAO aufgehoben und die Umsatzsteuer neu festgesetzt worden sei, wäre ein derartiges Vorgehen für KM aufgrund der Insolvenz von ***BI*** jedoch nicht mehr möglich gewesen. Es liege daher eine sachliche Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO vor. Zur Ermessensausübung wurde darauf hingewiesen, dass durch die geänderte Rechtsansicht (im Festsetzungsverfahren) die Umsatzsteuer zwischen Unternehmern zum Kostenfaktor würde, was den Grundsätzen der Mehrwertsteuer-RL, und auch der Rechtsprechung des EuGH widerspräche. Zudem würde die geänderte Rechtsansicht auch dazu führen, dass KM die Umsatzsteuer im Ergebnis doppelt zu begleichen hätte. KM habe die Umsatzsteuer an den Geschäftspartner ***BI*** geleistet. Die abermalige Vorschreibung der Umsatzsteuer würde nun dazu führen, dass KM diese im Ergebnis doppelt begleichen müsste. Darüber hinaus sei im Zuge der umfassenden Ermessensausübung auch der Grundsatz der Gleichbehandlung der Abgabenschuldner zu beachten. Das BFG, Außenstelle Salzburg, sei in einem Fall mit identem Sachverhalt (BFG 8.5.2019, RV/6100019/2013) zum Ergebnis gekommen, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens beim dortigen Kunden der ***BI*** aufgrund des Missverhältnisses zwischen dem Wiederaufnahmegrund und den Wiederaufnahmefolgen in fehlerhafter Ermessensübung zu Unrecht verfügt worden sei. Im Rahmen der Ermessensübung sei auch das bisherige steuerliche Verhalten der KM zu berücksichtigen. KM habe sich stets redlich gegenüber den Abgabenbehörden verhalten und sämtliche relevanten Sachverhalte offengelegt. Im Gegensatz dazu sei das Verhalten der Abgabenbehörden nicht durchwegs nachvollziehbar. Dies betreffe insbesondere das Vorgehen im Zusammenhang mit der durchgeführten Abgabensicherung und Sicherstellungsexekution. Im Zuge der Sicherstellungsexekution hätten die Steuerbehörden Verfügungsgewalt über liquides Vermögen der ***BI*** in Höhe von insgesamt ca. € 5,8 Mio. gehabt. Diese Sicherung sei jedoch aus nicht erkennbaren Gründen wieder aufgehoben worden. Der Finanzbehörde wäre es leicht möglich gewesen, KM von der beabsichtigten Exekutionseinstellung zu informieren. KM hätte dann im Wege einer zivilgerichtlichen Sicherstellungsexekution anfechtungsfest auf dieses liquide Vermögen von ***BI*** zugreifen können, das dann durch die vom Finanzamt beabsichtigte Exekutionseinstellung auch befriedigungstauglich gewesen wäre. Im Zuge eines Nachsichtsverfahrens dürften zwar keine bisher versäumten Einwendungen nachgeholt werden. Dieser Vorwurf könne KM aber keinesfalls gemacht werden, da sich KM während des gesamten Verfahrensganges durchwegs darauf berufen haben, dass bereits im Rahmen der Ermessensausübung nach § 299 BAO der Grundsatz von Treu und Glauben zu berücksichtigen sei. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass bereits im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts (Außenstelle Linz) vom 15.4.2019 eine Berücksichtigung des entstandenen Vertrauensschadens in einem Nachsichtsverfahren in Aussicht gestellt worden sei. Zur sachlichen Unbilligkeit der Einhebung der Nebenansprüche wurde auf die obigen Argumente verwiesen. Ergänzend wurde auf die lange Verfahrensdauer hingewiesen, die insbesondere auch durch das Vorabentscheidungsersuchen des BFG an den EuGH verursacht worden sei. Eine Vorlage an den EuGH sei erforderlich, sofern Zweifel über die Auslegung von Unionsrecht bestehen. Die Beschwerdeführerin werde daher als einzelne Rechtsunterworfene mit außergewöhnlichen Aufwendungen belastet, während die Reichweite einer Entscheidung des EuGH viel umfassender sei, und schlussendlich alle Rechtsunterworfenen von der durch die Auslegung des EuGH geschaffenen Rechtssicherheit profitierten. Es wäre kein angemessenes Ergebnis, den einzelnen Rechtsunterworfenen mit weiteren Kosten in Form von abgabenrechtlichen Nebenansprüchen während eines beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens zu belasten. Hinsichtlich des Säumniszuschlages sei eine Nachsicht iSd § 236 BAO auch deshalb geboten, weil KM an der Säumnis keinesfalls ein grobes Verschulden treffe. Vielmehr habe KM keine Möglichkeit gehabt, ein etwaiges Stundungsansuchen rechtzeitig vor Verhängung des Säumniszuschlages zu stellen. Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts über die Neufestsetzung der Umsatzsteuer sei KM erst am 16.4.2019 zugestellt worden, während der Säumniszuschlag bereits am 17.4.2019 verhängt worden sei. Schließlich wurde in dieser Eingabe vom 10.7.2019 auch noch ein Antrag auf Hinausschiebung (Stundung) der Entrichtung der nachsichtsgegenständlichen Umsatzsteuer sowie der Nebenansprüche gemäß § 212 Abs. 1 BAO gestellt. Die erhebliche Härte ergäbe sich "selbsterklärend" aus dem Nachsichtsansuchen, die Einbringlichkeit der Abgaben sei nicht gefährdet. In einem Vorhalt vom 6.9.2019 wies das Finanzamt die Beschwerdeführerin darauf hin, aus den dem Finanzamt vorliegenden Unterlagen betreffend das Gerichtsverfahren zu ***33*** des Landesgerichts ***27***, gehe hervor, dass die Nachsichtswerberin die gegenständliche Forderung in Höhe von gerundet EUR 5,8 Mio (aufgrund "Überzahlung" infolge Rechnungsberichtigung) mit Gegenforderungen der ***BI*** in Höhe von gerundet EUR 2,7 Mio aufgerechnet habe. Verwiesen werde auf die Klagebeantwortung der Nachsichtswerberin vom 8.4.2009. Es werde daher ersucht, den Umstand der Aufrechnung in Zusammenhang mit dem Vorbringen im Nachsichtsersuchen näher darzulegen; insbesondere werde ersucht, den vorgebrachten Schaden der Nachsichtswerberin - in wirtschaftlicher Betrachtungsweise - ziffernmäßig darzustellen. Der vom Finanzamt zitierten Klagebeantwortung des Rechtsvertreters der KM ist zu entnehmen, dass die BPM eine Kapitalforderung gegen ***BI*** (damals bereits ***13*** Ltd.) über rund 1,7 Mio. € hatte. Im Zuge der Exekution dieser Forderung wurden Forderungen der ***BI*** gegen KM gepfändet. Da KM als Drittschuldnerin nicht an BPM leistete, brachte diese eine Drittschuldnerklage ein. Als Streitwert wurde dabei nur ein Betrag von 50.000,00 € angeführt, obwohl die Kapitalforderung rund 1,7 Mio. betrug. KM brachte vor, dass aus Lieferungen der ***BI*** an KM noch Forderungen von rund 2,7 Mio. offen gewesen wären, welche KM mit ihrer eigenen Forderung gegen ***BI*** über rund 5,8 Mio. € aufgerechnet hätte. Diese Gegenforderung der KM resultiere aus der angesichts der Sammelberichtigungen der ***BI*** vom 12.11.2007 und 13.11.2007 zu viel an diese bezahlten Umsatzsteuer. Die von BPM gepfändete Forderung der ***BI*** gegen KM bestehe angesichts dieser Aufrechnung nicht mehr. Zum Vorhalt des Finanzamtes vom 6.9.2019 teilte der Rechtsvertreter der KM in einer Stellungnahme vom 3.10.2019 im Wesentlichen mit, dass das genannte Zivilverfahren mit keinem Leistungsurteil geendet habe, sondern sich die Verfahrensparteien zu einer Verfahrensbeendigung entschieden hätten. Unter Berücksichtigung der durch die Vielzahl an Verfahren aufgelaufenen Vertretungskosten belaufe sich der wirtschaftliche Schaden der Nachsichtswerberin jedenfalls auf 5.858.699,33 € (Abgabenrückstand vor Aussetzung). Der Masseverwalter habe im Insolvenzverfahren der ***BI*** keine Aktivforderung gegen KM geltend gemacht. Der Betrag über 2,7 Mio. € sei nicht Streitgegenstand gewesen, sondern lediglich der Teilbetrag über 50.000,00 €. Am 31.10.2019 teilte der Rechtsvertreter der KM dem Finanzamt mit, dass im Anschluss an den Beschluss des VfGH vom 26.6.2019 keine außerordentliche Revision an den VwGH erhoben worden sei. In einer ersten Ergänzung des Nachsichtsansuchens vom 18.11.2019 verwies der Rechtsvertreter der KM auf die Bestimmung des § 239a BAO, die durch das am 25.3.2009 verlautbarte AbgVRefG, BFBl I 20/2009 neu in die BAO eingefügt worden sei. Wäre diese Bestimmung bereits im April 2008 in Geltung gestanden, wäre die bei ***BI*** durch die Zahlung der Umsatzsteuer von KM an ***BI*** eingetretene Bereicherung unterblieben. Der sich daraus für KM ergebende Nachteil sei eine sachlich nicht gerechtfertigte Entwicklung, berücksichtige man, dass diese "Bereicherungsnormen" bereits im innerstaatlichen Recht verfügt wurden, als die Frage im Raum stand, ob die österreichischen Getränkesteuer-Regelungen dem Gemeinschaftsrecht der EU widersprechen oder nicht und zwar um Steuerrückzahlungen durch die Gemeinden zu vermeiden. Diese Rechtsproblematik sei seit März 2000 virulent, zum Schutz von Körperschaften öffentlichen Rechtes sei der Gesetzgeber tätig geworden. Es erscheine sachlich unbillig, dass "eine Gesetzeslücke im Bereich privater Wirtschaftsunternehmen unterblieben ist und erst im März 2009 gesetzlich verfügt wurde". In einer zweiten Ergänzung des Nachsichtsansuchens vom 13.12.2019 wurde neuerlich darauf hingewiesen, dass KM an ***BI*** die Umsatzsteuer bezahlt habe. Müsste KM diese Umsatzsteuer noch einmal (an das Finanzamt) bezahlen, käme es zu einer doppelten und daher anormalen Belastung der KM, die eine sachliche Unbilligkeit der Einhebung im Sinne des § 236 BAO begründe. Der steuerrechtlich relevante Sachverhalt sei nicht in der ursprünglichen Geltendmachung des Vorsteuerabzuges durch KM im Zeitraum Juni bis September 2007 zu sehen, vielmehr sei der steuerrechtlich relevante Sachverhalt die erst anschließend vorgenommene Rechnungsberichtigung durch ***BI*** im November 2007 und die im Vertrauen auf die Aussagen der zuständigen Finanzverwaltung getroffene Entscheidung von KM im Zeitraum Ende 2007 bis Mitte 2008, den Vorsteuerabzug (aufgrund Unzulässigkeit und Unrichtigkeit der Rechnungsberichtigung durch ***BI***) aufrecht zu erhalten. Daraus folge, dass KM gerade im Vertrauen auf die Aussagen der zuständigen Finanzverwaltung gehandelt habe und lediglich aufgrund der Zusicherung, dass es keiner Korrektur des Vorsteuerabzugs bedarf, den Vorsteuerabzug aufrechterhalten und zum 31.3.2008 (Ende des Geschäftsjahres) die entsprechende Jahres-Umsatzsteuererklärung abgegeben habe. Hätte die zuständige Finanzverwaltung gegenüber KM nicht zugesichert, dass der Vorsteuerabzug zu Recht vorgenommen wurde, wäre KM kein Schaden entstanden, da KM ansonsten gegen ***BI*** vor Eröffnung des Konkursverfahrens vorgehen hätte können. In einem weiteren Vorhalt vom 13.5.2020 wurde der KM - einem Ersuchen ihres Rechtsvertreters entsprechend - Gelegenheit geboten, aufgrund der damaligen Situation im Zusammenhang mit dem Coronavirus ihr bisheriges Vorbringen zu ergänzen, um ein allfälliges weiteres Nachsichtsverfahren, welches auf das Vorliegen einer persönlich bedingten Unbilligkeit gestützt würde, in das gegenständliche Verfahren zu integrieren. Ferner wies das Finanzamt darauf hin, dass die EuGH Entscheidung Tibor Farkas für eine Rückerstattung der Umsatzsteuer durch die Finanzverwaltung an den Erwerber voraussetzen würde, dass der Verkäufer diese Steuer an das Finanzamt abgeführt hat. Zur Beantwortung des Vorhaltes ersuchte der Rechtsvertreter um Akteneinsicht, die vom Finanzamt am 9.6.2020 auch gewährt wurde. In der Stellungnahme vom 22.6.2020 wurde zusammengefasst vorgebracht, dass durch die Coronasituation (verfügte Lockdowns) der Verkauf von Kraftstoffen massiv zurückgegangen sei. Für den Zeitraum 2020 bis 2022 bestehe ein zusätzlicher Finanzbedarf von rund 27 Mio. €. Der starke Mittelabfluss gefährde den Fortbestand des Unternehmens mit seinen 120 Mitarbeitern. Müsste die Zahlung aus der Vorsteuerberichtigung geleistet werden, wäre dies ein zusätzlicher Finanzmittelbedarf. Ergänzend zu diesem Vorbringen wurde eine Planungsrechnung über die Auswirkungen der Corona-Krise vorgelegt. Zur EuGH-Entscheidung Tibor Farkas wurde ausgeführt, dass es nach Ansicht der KM nicht darauf ankommen, ob der Schuldner der Umsatzsteuer diese an das Finanzamt abgeführt, sondern ob das Finanzamt keinen Schaden erlitten habe. ***BI*** habe zwar die Steuer "nicht an das Finanzamt aktiv abgeführt", das Finanzamt hätte jedoch durch die Sicherstellungsexekutionen bereits "die volle Verfügungsgewalt" über diese Steuer gehabt. Durch die Einstellung der Sicherstellungsexekution habe sich die Steuerbehörde selbst geschädigt; dies müsse dem Ergebnis gleichstehen, dass kein Schaden der Behörde eingetreten sei. Abgesehen davon sei § 236 BAO nicht nur auf Fälle anwendbar, "die genau jenen der EuGH-Judikatur zu Tibor Farkas" entsprächen. § 236 BAO sei nicht etwa in Umsetzung einer EuGH-Judikatur geschaffen worden, sondern habe schon vorher bestanden. Es verbiete sich daher, die Anwendbarkeit der Entscheidungskriterien aus Tibor Farkas mit der Anwendbarkeit des Rechtsanspruches aus § 236 BAO in Verbindung zu bringen. Mit Eingabe vom 9.11.2020 wurde schließlich eine dritte Ergänzung des Nachsichtsansuchens eingebracht. Darin wurden die aktuellen Auswirkungen der Coronakrise mit Stand November 2020 näher dargestellt. Die Einhebung der nachsichtsgegenständlichen Abgaben würde die Existenz der KM gefährden bzw. wäre für diese mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden. Die Nachsicht hätte dagegen einen deutlichen Sanierungseffekt. Zu dem gemeinsam mit dem Nachsichtsansuchen eingebrachten Stundungsansuchen wurde "klargestellt", dass der Antrag nicht nur auf eine Stundung, sondern auch in eventu auf eine Entrichtung in Raten gerichtet sei. Durch die aufgezeigten Auswirkungen der Coronakrise lägen die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 212 BAO vor. In einem solchen Fall habe die Abgabenbehörde die Zahlungserleichterung zu bewilligen. Mit Bescheid vom 9.3.2021 wies das nunmehr zuständige Finanzamt für Großbetriebe das Nachsichtsansuchen vom 10.7.2019 ab. In der gesondert zugestellten Bescheidbegründung vom 10.3.2021 wird zusammengefasst zur sachlichen Unbilligkeit ausgeführt, dass eine solche nach § 3 der Verordnung BGBl II 435/2005 idgF dann gegeben sein könne, wenn nicht offensichtlich unrichtige Rechtsauslegungen gegenüber dem Abgabepflichtigen seitens der für ihn zuständigen Abgabenbehörde getätigt wurden oder in amtlichen Veröffentlichungen erfolgten, und im Vertrauen darauf seitens des Abgabepflichtigen für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden. Der Verwaltungsgerichtshof vertrete dazu in ständiger Rechtsprechung, dass mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung geschützt wird. Vielmehr müssten besondere Umstände vorliegen, die ein Abgehen von der bisherigen Rechtsauffassung für die Vergangenheit unbillig erscheinen lassen, wie dies z.B. der Fall sein kann, wenn ein Abgabepflichtiger von der zuständigen Abgabenbehörde ausdrücklich zu einer bestimmten Vorgangsweise aufgefordert wird, die sich später als unrichtig herausstellt. Derartige besondere Umstände seien im vorliegenden Nachsichtsverfahren nicht zu erkennen. Neben der fehlenden ausdrücklichen Anordnung sei im gegenständlichem Fall "die Auskunft" erst nach Geltendmachung der Vorsteuer thematisiert worden. Daher sei auch das Erfordernis der Setzung bedeutsamer Maßnahmen vor Entstehung des Abgabenanspruchs nicht erfüllt. Der Zeitpunkt der Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes sei nicht ident mit dem Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches. Das BFG habe im Erkenntnis vom 15.4.2019 weder ausgesprochen, dass tatsächlich ein Vertrauensschaden vorliege, noch dass dieser im Nachsichtsverfahren zu berücksichtigen wäre. Zum Argument, der ursprüngliche Umsatzsteuerbescheid hätte die Rechtsansicht der Antragstellerin gestützt, sei zu bemerken, dass die Erlassung eines Bescheides im Festsetzungsverfahren sowie eine nach der BAO zulässige Bescheidaufhebung sowie Neuerlassung eines Umsatzsteuerbescheides jedenfalls keine sachliche Unbilligkeit der Einhebung begründen könne. Vielmehr wären nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes Unzulänglichkeiten des Festsetzungsverfahrens in einem Rechtsmittel gegen die Abgabenbescheide vorzubringen und könnten Einwände, die das Festsetzungsverfahren betreffen, nicht mit Erfolg im Nachsichtsverfahren geltend gemacht werden. Auch wären Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage - mitunter sogenannte "Ungerechtigkeiten" - keine Gründe für die Gewährung einer Abgabennachsicht. Die Versagung des Vorsteuerabzugs sei "durch die Instanzen gehalten" worden. Eine Unbilligkeit liege nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist. Dies treffe auf den vorliegenden Sachverhalt vollinhaltlich zu. Die Rückforderung zu Unrecht geltend gemachter Vorsteuern entspreche der Gesetzeslage und sei eine Auswirkung der generellen Norm, die auf alle Normadressaten gleichermaßen anzuwenden sei. Eine Besserstellung der Antragstellerin wäre rechtswidrig. Dem Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH in der Rs C-564/15, Tibor Farkas, sei entgegenzuhalten, dass dieser Fall zwar die rechtsgrundlose Zahlung von Umsatzsteuer an ein später insolvent gewordenes Unternehmen betreffe; der Europäische Gerichtshof habe allerdings explizit verlangt, dass der Erwerber eine Rückerstattung dieser Umsatzsteuer gegenüber der Steuerverwaltung nur geltend machen könne, "wenn der Verkäufer diese Steuer an das Finanzamt abgeführt hat", was gegenständlich nicht der Fall gewesen sei. Zur Frage des Vorliegens einer persönlichen Unbilligkeit führte das Finanzamt nach Hinweisen auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass die Notwendigkeit, Vermögenswerte zur Abgabenentrichtung heranzuziehen oder "für die Entrichtung einen Finanzierungsbedarf zu verwirklichen", für sich die Abgabenentrichtung noch nicht unbillig erscheinen lasse. Ein Vermögensverlust für sich allein stelle daher keinen Grund für eine Abgabennachsicht dar. Dabei sei es unerheblich, ob der Verlust durch eine außergewöhnliche Situation herbeigeführt wurde, oder ob er völlig unerwartet eingetreten ist. Nur dann, wenn sich durch die Vermögenseinbuße oder durch andere Ereignisse die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Abgabepflichtigen derart verschlechtern würden, dass ihm die Entrichtung von Abgaben nicht mehr zugemutet werden kann, lägen Gründe vor, die die Abgabeneinhebung aus persönlichen Gründen als unbillig erscheinen lassen könnten. Dies wäre nach Ansicht des Finanzamtes nicht der Fall. Zum Nachsichtsantrag betreffend den Säumniszuschlag sei zudem anzumerken, dass Einwendungen zum Fehlen eines groben Verschuldens an der Säumnis im Rahmen einer Antragstellung gemäß § 217 Abs. 7 BAO erhoben werden könnten. Für eine Berücksichtigung derartiger Gründe bleibe in einem der Abgabenfestsetzung nachgelagerten Nachsichtsverfahren nach der (näher zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Raum. Da weder eine sachlich noch eine persönliche Unbilligkeit der Einhebung vorlägen, sei der Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen gewesen, da eine Ermessensentscheidung das Vorliegen einer Unbilligkeit voraussetze. Nachdem mit Eingabe vom 8.4.2021 um Verlängerung der Beschwerdefrist bis 3.5.2012 ersucht worden war, wurde mit Eingabe vom 3.5.2021, die am selben Tag zur Post gegeben wurde, Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 9.3.2021 erhoben. Nach eingehenden Ausführungen zum bisherigen Verfahrensgang und zur Rechtslage wurde zur Frage des Vorliegens einer sachlich bedingten Unbilligkeit der Einhebung zusammengefasst darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin durch die Vorgangsweise des Finanzamtes ***Fa*** dazu veranlasst worden sei, im Vertrauen auf diese Rechtsauskunft des Finanzamts keine Vorsteuerkorrektur vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin habe gerade aufgrund der Rechtsauskunft des Finanzamtes ***Fa*** und des Umsatzsteuerbescheides 2008 disponiert, keine Rückforderung von Umsatzsteuer von ***BI*** im Zivilrechtswege geltend zu machen. Im vorliegenden Sachverhalt liege für die Beschwerdeführerin ein nicht beabsichtigtes und systemwidriges Besteuerungsergebnis im Hinblick auf die Umsatzsteuer aus den Liefergeschäften mit ***BI*** vor. Es komme zu einer anormalen Belastungswirkung und verglichen mit anderen Fällen zu einem atypischen Vermögenseingriff, indem die Beschwerdeführerin aufgrund der fehlenden Rückforderungsmöglichkeit der Vorsteuerbeträge, deren Ursache letztlich kausal auf die nachträgliche Änderung der Rechtsansicht durch das Finanzamt ***Fa*** im Jahr 2012 zurückzuführen sei, wirtschaftlich die Umsatzsteuer aus den Lieferungen von ***BI*** trage, obwohl nach den einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie gerade die Neutralität der Mehrwertsteuer im Unternehmensbereich geboten sei. Die atypische Belastungswirkung werde für den vorliegenden Sachverhalt insbesondere auch durch das Urteil des EuGH 26.4.2017, Tibor Farkas, C-564/15, in einem vergleichbaren Fall bestätigt. Die Wurzel für den im atypischen Vermögenseingriff gelegenen offenbaren Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen liege im vorliegenden Sachverhalt in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf, der auf eine von der Beschwerdeführerin nicht beeinflussbare Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt sei. Das Finanzamt habe durch die entsprechend Auskunft die Beschwerdeführerin dazu veranlasst keine Maßnahmen zur Rückforderung der tatsächlich an ***BI*** bezahlten Umsatzsteuerbeträge zu setzen. Aufgrund dieser Auskunft sei daher ein Vertrauensschaden bei der Beschwerdeführerin entstanden, welcher darin bestehe, dass die Beschwerdeführerin bei rechtzeitiger Kenntnis über die später von den Abgabenbehörden geänderte und vertretene Rechtsansicht die von ihr tatsächlich bezahlten Umsatzsteuerbeträge von ihrem Geschäftspartner ***BI*** noch mit Aussicht auf Erfolg zurückfordern hätte können. Da das Finanzamt ***Fa*** den Umsatzsteuerbescheid 2008 der Beschwerdeführerin aber erst im Jänner 2012 gemäß § 299 BAO aufgehoben habe, und einen Ersatzbescheid, in welchem unter anderem der Vorsteuerabzug hinsichtlich des Reihengeschäfts mit ***BI*** in Höhe von ca. € 5,8 Mio. nunmehr aberkannt wurde, erlassen habe und in der Zwischenzeit ***BI*** im September 2010 Konkurs angemeldet habe, wäre eine solche Disposition der Beschwerdeführerin tatsächlich nicht mehr mit vernünftigen Erfolgsaussichten möglich gewesen. Hätte das Finanzamt ***Fa*** die Rechtsansicht nicht erst nachträglich im Jahr 2012 geändert, sondern bereits ursprünglich, anlässlich der Auskunftserteilung die später geänderte Rechtsauffassung vertreten, wäre bei der Beschwerdeführerin eine Rückforderung im Zivilrechtsweg noch aussichtsreich gewesen, die dem Umsatzsteuerrecht systemfremde und gegen den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer verstoßende wirtschaftliche Belastung mit Umsatzsteuer der Beschwerdeführerin wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit vermeidbar gewesen und damit die Neutralität der Umsatzsteuer gewahrt geblieben. Im vorliegenden Sachverhalt vermöge der gute Glaube daher die Unbilligkeit der Einhebung von Steuernachforderungen im Sinne der Rechtsprechung des VwGH zu rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin habe im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit und Richtigkeit der Beurteilung durch das Finanzamt ***Fa*** dahingehend disponiert, keine Rückforderung von Umsatzsteuer von ***BI*** im Zivilrechtsweg geltend zu machen. Das Argument des Finanzamts für Großbetriebe in der Begründung des hier angefochtenen Bescheids, wonach die Beschwerdeführerin nicht im Vertrauen auf die erhaltene Auskunft gehandelt habe, sondern sich der relevante steuerliche Sachverhalt bereits vorher zugetragen habe, gehe somit ins Leere. Die wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin sei eine solche, dass die vorgeschriebene Nachforderung der Umsatzsteuer samt der Nebenansprüche selbst bei Einräumung von Zahlungserleichterungen eine besondere Härte für die Beschwerdeführerin bedeuten würde. Zur Frage des Vorliegens einer persönlich bedingten Unbilligkeit der Einhebung wurde die anormale Belastungswirkung und der atypische Vermögenseingriff mit den selben Argumenten begründet, die auch schon für das Vorliegen einer sachlichen bedingten Unbilligkeit der Einhebung ins Treffen geführt worden waren. Neuerlich wurde auch auf die bereits zitierte Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom 8.5.2019 verwiesen und ausgeführt, dass die Aufhebung der ursprünglichen Beschwerdevorentscheidung vom 26.1.2011 gemäß § 299 BAO innerhalb der Jahresfrist des § 302 BAO nur deswegen möglich gewesen wäre, weil das Finanzamt im Erstbescheid vom 8.1.2010 die Frage des Auslandsleasings eines PKW falsch gelöst habe. Nur deswegen sei es zu einer Berufung und zur Beschwerdevorentscheidung gekommen. Hätte das Finanzamt diesen Fehler im Erstbescheid nicht gemacht, wäre es zu keiner Berufung und keiner Berufungsvorentscheidung gekommen und hätte der gegenständliche Fall ebenso wie der Salzburger Fall nur über die Wiederaufnahme gelöst werden können, und wäre damit der vorliegenden Fall (ebenso wie der Salzburger Fall) zugunsten der Beschwerdeführerin ausgegangen. Es sei jedenfalls bei zutreffender rechtlicher Beurteilung eine persönliche Unbilligkeit, wegen eines Fehlers der Behörde eine Steuerschuld in Millionenhöhe zu haben gegenüber dem Fall, dass ein anderer Steuerpflichtiger deshalb, weil sein Finanzamt keinen Fehler im Jahressteuerbescheid hatte, keine Vorsteuerberichtigung in Millionenhöhe zu tragen habe. Im Ergebnis trage im vorliegenden Sachverhalt die Beschwerdeführerin wirtschaftlich völlig systemwidrig die Umsatzsteuer. Nach § 236 BAO soll die Abgabenbehörde die Möglichkeit haben, eine infolge der besonderen Umstände des Einzelfalles eingetretene besonders harte Auswirkung der Abgabenvorschriften, die der Gesetzgeber, wäre sie vorhersehbar gewesen, vermieden hätte, zu mildern. Die Einhebung der verfahrensgegenständlichen Nachforderung an Umsatzsteuer würde die wirtschaftliche Existenz des Beschwerdeführers gefährden und wäre mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen für die Beschwerdeführerin verbunden, zumal die Beträge voraussichtlich nur unter Verschleuderung von Vermögenswerten oder durch ein wirtschaftlich gleichwertiges Vorgehen entrichtet werden könnten, dies insbesondere unter Berücksichtigung der aktuellen Corona-Krise. Die angesichts der Sachlage zu gewährende Nachsicht gemäß § 236 BAO hätte dabei den erforderlichen deutlichen Sanierungseffekt und würde insbesondere die im Fall der Einhebung drohende Existenzgefährdung der Beschwerdeführerin zuverlässig abwenden. Festzuhalten sei dabei, dass unbeschadet der Sachlage eine Gefährdung der Eindringlichkeit nicht vorliege, da keine Einkommens- und Vermögenslosigkeit der Beschwerdeführerin gegeben sei, sondern bei Einhebung der Nachforderung eine Liquiditätskrise ausgelöst würde, die nur durch Maßnahmen behoben werden könnte, die eine Verschleuderung von Vermögen oder ein wirtschaftlich gleichwertiges Vorgehen erfordern würden. Schließlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung durch den Senat begehrt. Ferner wurde eine Aussetzung der Einhebung der nachsichtsgegenständlichen Abgaben gemäß § 212a BAO beantragt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 4.4.2022 wies das Finanzamt die Beschwerde vom 3.5.2021 ab.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100462/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100462.2022
Stammnummer
140674
Gültig
22.03.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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