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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100462/2022

Keine Nachsicht bei zu Unrecht in Rechnung gestellter Umsatzsteuer

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100462/2022vom 22.03.2023Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Dabei wurde eine sachliche Unbilligkeit der Einhebung im Wesentlichen mit der Begründung verneint, dass die vom Gesetzgeber vorgesehene Möglichkeit der Rechnungsberichtigung in § 11 Abs. 12 UStG 1994 samt der damit einhergehenden Berichtigungspflicht (des Vorsteuerabzuges) beim Leistungsempfänger keine Besonderheit des Einzelfalles darstelle, sondern es sich dabei vielmehr um eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage handle. Auch der mehrmalige Hinweis auf die EuGH-Judikatur zu Tibor Farkas könne zu keiner anderen Beurteilung führen. Dazu werde auf den Beschluss des VwGH vom 13.09.2018, Ra 2017/15/0102 verwiesen, wonach sich aus dem Urteil des EuGH vom 26.4.2017, C-564/15, Tibor Farkas, ergäbe, dass es zwar auch in Reverse-Charge-Fällen Konstellationen geben könne, in denen der Erwerber seinen Anspruch auf Rückzahlung der (vom Leistungserbringer) zu Unrecht in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer unmittelbar gegen die Steuerverwaltung geltend machen kann. Der Steuerverwaltung dürfe allerdings dadurch kein Schaden entstehen. In Fällen, in denen der Rechnungsaussteller die Mehrwertsteuer nicht an die Abgabenbehörde abgeführt hat, sei ein solcher Rückzahlungsanspruch somit von vornherein ausgeschlossen (vgl BFH 30. 6. 2015, VII R 30/14, RN 25, mwN). Sei von einem (ausländischen) Leistungserbringer unrichtigerweise in einer Rechnung Umsatzsteuer ausgewiesen und vom Leistungsempfänger an diesen bezahlt worden, könne dieser Fehler (bei mittlerweile eingetretener Insolvenz des Leistungserbringers) vom Leistungsempfänger schon deshalb nicht im Zuge eines Nachsichtsverfahrens nach § 236 BAO saniert werden, wenn die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abgeführt wurde (s. dazu auch Josef Fuchs: ,Nachsicht, keine bei zu Unrecht in Rechnung gestellter Mehrwertsteuer', ÖStZ 8/2019, 215 ÖStZ 2019/297). Diese Rechtsprechung sei auch im gegenständlichen Fall anwendbar, habe doch die ***BI*** ebenfalls zu Unrecht Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, aber nicht abgeführt (nicht entrichtet). Die von der Beschwerdeführerin erwähnte Sicherstellungsexekution sei keinesfalls einer Entrichtung gleichzuhalten. Zum Hinweis auf § 239a BAO werde ausgeführt, dass diese Bestimmung dem § 323 Abs 23 letzter Satz BAO zufolge erstmals auf Abgaben iSd § 3 BAO idF vor dem AbgVRefG (somit auf Bundesabgaben) anzuwenden sei, für die der Abgabenanspruch nach dem 31.12.2000 entstanden ist. Aufgrund der Rückwirkung auf Sachverhalte ab dem 1.1.2001 hätte vorliegend der Leistungserbringerin zwar das Bereicherungsverbot gemäß § 239a BAO entgegengehalten werden können. Damit wäre für die Beschwerdeführerin aber nichts zu gewinnen gewesen, zumal es sich bei der Rechnungsausstellerin und der Beschwerdeführerin um zwei unterschiedliche Steuersubjekte handle. Eine gleichsam saldierende Betrachtungsweise komme nicht in Betracht. Bei der Beurteilung von Billigkeit oder Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe seien Vorgänge auf dem Abgabenkonto eines anderen Abgabepflichtigen ohne Einfluss. Der Leistungsempfänger könne seinen Anspruch auf Rückzahlung des (an den Leistungserbringer in Höhe der USt) zu viel bezahlten Betrages nur im Zivilrechtsweg (gegenüber dem Leistungserbringer) geltend machen (in diesem Sinn siehe auch UFS 5.7.2012, RV/0152-G/09, Hinweis auf Ruppe/Achatz, UStG4, § ll Tz. 137, § 16 Tz. 66). Eine andere Betrachtung würde bei der vorliegenden Fallkonstellation bedeuten, dass der Forderungsausfall der Beschwerdeführerin, der ihr infolge Uneinbringlichkeit ihres Rückforderungsanspruches gegenüber der ***BI*** entstanden ist, dem Fiskus überbunden würde. Zum von der Beschwerdeführerin behaupteten Vertrauensschaden führte das Finanzamt aus: "Eine unrichtige Auskunft im Einzelfall (§ 3 Z 2 lit. a der Verordnung des BMF, BGBl II 2005/435 idgF) könnte eine Unbilligkeit im Sinne des § 236 Abs. 1 BAO und damit die Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten zur Folge haben. Dies setzt aber voraus, dass der Abgabepflichtige von der Abgabenbehörde ausdrücklich zu einer bestimmten Vorgangsweise aufgefordert wurde und sich nachträglich die Unrichtigkeit dieser Vorgangsweise herausstellt. Das bedeutet, dass der Abgabepflichtige im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft, die nicht offensichtlich unrichtig gewesen sein darf, Dispositionen getroffen hat, die er ohne die unrichtige Auskunft nicht getroffen hätte (VwGH z.B. 27.08.2002, 96/14/0166). Eine sachliche Unbilligkeit der Einhebung kann daher nur dann erwogen werden, wenn zusätzlich zur Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes vom Nachsichtswerber auch bedeutsame Maßnahmen, also anspruchsrelevante Dispositionen gesetzt worden sind. Solche Dispositionen des Abgabepflichtigen in Bezug auf den die Steuerpflicht auslösenden Sachverhalt sind schon aus logischen Gründen schwer denkbar, wenn sie bereits vor Erteilung einer Rechtsauskunft durch die zuständige Abgabenbehörde getroffen worden sind. Nach dem Vorbringen im Nachsichtsansuchen (Seite 3) bzw. in der Beschwerde (ebenfalls Seite 3) hat die Bf. zwischen Juni und September 2007 von ***BI*** Mineralöl-Produkte bezogen und im November 2007 sowohl beim Finanzamt ***Fa*** als auch beim Bundesministerium für Finanzen Erkundigen eingeholt und von beiden die ausdrückliche Auskunft erhalten, "dass der Vorsteuerabzug weiterhin zustehe". Im November 2007 hatte die Bf. aber die anspruchsrelevanten Dispositionen bereits gesetzt gehabt, d.h. zu diesem Zeitpunkt waren die den (vermeintlich zustehenden) Vorsteuerabzug auslösenden Sachverhalte bereits verwirklicht. Dies, indem die den Vorsteuerabzug auslösenden Lieferungen von ***BI*** an die Bf. ausgeführt worden waren. Davor (d.h. vor Ausführung dieser Lieferungen) lag von der für die Abgabenangelegenheit der Nachsichtswerberin zuständigen Abgabenbehörde jedenfalls keine ausdrückliche Aufforderung und auch keine Erteilung einer Rechtsauskunft vor. Somit kann auch kein Vertrauens- und Dispositionsschutz entstanden sein. Die Bf. behauptet auch gar nicht, sie habe jene ust-rechtlich relevanten Dispostionen, die nach dem Beschwerdevorbringen im November 2007 zu Rechnungsberichtigungen geführt haben, im Vertrauen auf die Richtigkeit einer (ihr seitens der zuständigen Abgabenbehörde erteilten) Auskunft getroffen. Daher ist das Erfordernis der Setzung bedeutsamer Maßnahmen vor Entstehung des Abgabenanspruchs nicht erfüllt. Ergänzend dazu ist auszuführen, dass das Risiko des Rechtsirrtums der trägt, der es verabsäumt, sich zu erkundigen. Solche Erkundigungen haben an geeigneter Stelle zu erfolgen, worunter im Zweifelsfall die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Behörde zu verstehen ist. In der Unterlassung einer entsprechenden, den Umständen und persönlichen Verhältnissen nach gebotenen oder zumindest zumutbaren Erkundigung liegt ein Verschulden; dies gilt insbesondere bei Tätigkeiten, die typischerweise mit Abgabenpflichten und damit mit Erklärungspflichten verbunden sind. Die Bf. hat es verabsäumt, zeitgerecht (d.h. vor Verwirklichung der steuerauslösenden Sachverhalte, die - wie oben dargestellt - in der Ausführung der Lieferungen zu sehen sind) beim zuständigen Finanzamt Erkundigungen einzuholen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die von der Bf. beim Landesgericht ***27*** zu GZ ***33*** eingebrachte Berufungsbeantwortung vom 07.09.2009 zu verweisen. Daraus ergibt sich, dass die Bf. selbst (und das jedenfalls bereits im September 2009) nicht (mehr) davon ausgegangen ist, dass ihr der Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen der ***BI*** zusteht. Der erwähnten Berufungsbeantwortung ist unter Punkt 1.5. Folgendes zu entnehmen: 1.5. Entsprechend der Rechtsprechung des EuGH ist der Empfänger einer Rechnung jedoch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn in dieser Rechnung Umsatzsteuer zu Unrecht ausgewiesen wurde. Der Empfänger der Rechnung ist insofern mit der Umsatzsteuer belastet und ihm verbleibt nur ein zivilrechtlicher Anspruch gegen den Unternehmer, welcher die Rechnung ausgestellt hat; er hat aber keinen Anspruch gegen die Steuerbehörden (vgl. EuGH 15.03.2007, C-35/05; Reemtsma Cigarettenfabriken GmbH). Diese Ansicht wird von der Bf. in Punkt 1.6. weiter erläutert und endet mit dem Schlusssatz und Punkt 1.7.: "Zusammenfassend ist festzuhalten, das weder eine zu Unrecht noch eine nicht verzeichnete Umsatzsteuer den Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigen." Zur behaupteten Höhe des Vertrauensschadens ist der Bf. ihr beim Landesgericht ***27*** zu GZ ***33*** eingebrachte Schriftsatz vom 08.04.2009 (Klagebeantwortung) in Erinnerung zu rufen, wonach sie von der ***13*** Limited (vormals ***BI***) den Betrag von 2.766.424,44 Euro im Wege der Aufrechnung erlangt hat, und zwar zur teilweisen Berichtigung des ihr gegen die ***13*** Limited zustehenden Rückforderungsanspruches in Höhe von 5.857.360,95 Euro. Dies ergibt sich auch aus der Übertragung des Tonbandprotokolles, aufgenommen vor dem Landesgericht ***27*** am 12.05.2009. Demnach hat die Bf. im erwähnten Zivilprozess u.a. folgendes Vorbringen erstattet: "Derzeit ist ein Forderungsbetrag der beklagten Partei gegenüber ***34*** im Ausmaß von ca. € 5,8 Mio. offen. Infolge Nicht-Bezahlung von weiteren Lieferungen von ***34*** ist diesbezüglich ein Betrag von € 2,7 Mio. offen, allerdings aufgrund der Aufrechnung verbleibt auf unserer Seite ein Forderungsrest von ca. 3,1 Mio." Wenn nun die Bf. eine sachliche Unbilligkeit der Einhebung darin erblickt, dass das Finanzamt ***Fa*** "im Jänner 2010 auch einen entsprechenden Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2008" erlassen hat, "worin der Vorsteuerabzug für das Reihengeschäft anerkannt wurde", so ist dem die ständige hg. Rsp. (vgl. beispielsweise VwGH 09.07.1997, 95/13/0124; 12.09.2002, 98/15/0118) entgegen zu halten, wonach ein Vertrauen auf eine rechtsunrichtige Beurteilung der Behörde im Allgemeinen nicht geschützt ist. Eine allfällige Unterlassung von Handlungen kann keine Grundlage für Treu und Glauben bilden (VwGH 28.05.2002, 99/14/0021). Die Abgabenbehörde ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben an eine unrichtige Rechtsauffassung, von der sie bei früheren Veranlagungen ausgegangen ist, bei späteren Veranlagungen nicht gebunden. Vielmehr ist die Behörde verpflichtet, von einer als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen (siehe dazu auch UFS 27.10.2011, RV/0557-W/10; Ritz/Koran, BAO7, § 114 Tz 9, mit zahlreichen Hinweisen auf die hg. Rsp.), zumal das Legalitätsprinzip grundsätzlich stärker als jeder andere Grundsatz, insbesondere jener von Treu und Glauben (zu Letzterem s. VwGH 11.05.2000, 99/16/0034; zur abweichenden Beurteilung eines Sachverhaltes im Rahmen einer Wiederholungsprüfung s. auch VwGH 28.05.2002, 99/14/0021). Der Umstand, dass im USt-Bescheid 2008 vom 08.01.2010 und in der dazu ergangenen BVE vom 26.01.2011 der Vorsteuerabzug nicht beanstandet wurde, vermochte daher keinen Vertrauens- und Dispositionsschutz auszulösen. Dies deshalb, weil - wie oben dargestellt - durch den Grundsatz von Treu und Glauben nicht das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit geschützt wird. Einwände gegen die Festsetzung der USt 2008 wurden im Beschwerdeverfahren gegen den USt-Bescheid 2008 erörtert (s. UFS 05.02.2013, RV/0281-L/12; VwGH 29.06.2016, 2013/15/0114; BFG 15.04.2019, RV/5101201/2016; VfGH, 26.06.2019, E2028/2019-5). Das Nachsichtsverfahren darf nicht dazu dienen, Feststellungen, welche in einer Entscheidung im Abgabenverfahren getroffen wurden (hier: dass hinsichtlich der Treibstofflieferungen im Zeitraum April bis Oktober 2007 von der ***BI*** an die Bf. Letzterer ein Vorsteuerabzug nicht zu gewähren ist), zu umgehen, zumal es nicht Aufgabe des § 236 BAO sein kann, die aus einer bestimmten Gestaltung folgende Abgabenvorschreibung im Hinblick auf eine für die Nachsichtswerberin vorteilhaftere Alternative (sohin materielles Abgabenrecht durch Abgabenverzichte) zu korrigieren. Vorliegend kann daher keine zur Nachsicht der USt 2008 führende, sachlich bedingte Unbilligkeit erkannt werden." Zur begehrten Nachsicht von Aussetzungszinsen habe der VwGH schon wiederholt ausgesprochen, dass deren Einhebung nicht sachlich unbillig erscheine (vgl. etwa VwGH 22.04.2004, 2000/15/0196, mwH), zumal es der Abgabepflichtige in der Hand habe, die Entstehung der Aussetzungszinsen jederzeit durch Entrichtung der ausgesetzten Abgaben zu verhindern (zB VwGH 16.10.2002, 99/13/0065, mwH). Tue er das nicht und konsumiere er den Zahlungsaufschub, lukriert er dadurch auch einen entsprechenden Zinsengewinn. Bestehe die Abgabenvorschreibung zu Unrecht, fielen ohnehin keine Aussetzungszinsen an. Allein die lange Dauer eines Beschwerdeverfahrens könne somit keine Nachsicht von Aussetzungszinsen rechtfertigen. Die Festsetzung der Säumniszuschläge sei eine die Unbilligkeit nicht begründende Auswirkung der allgemeinen Rechtslage. Nach der durch das BudgetbegleitG 2001 (BGBl. I Nr. 142/2000) im Säumniszuschlagsbereich neu gestalteten Rechtslage könne die Frage des Verschuldens des Abgabenpflichtigen am Zahlungsverzug im Rahmen einer Antragstellung nach § 217 Abs. 7 BAO - und damit auf Ebene der Abgabenfestsetzung - vorgebracht werden. Nach Einführung dieser Bestimmung (für nach dem 31.12.2001 entstandene Abgabenansprüche) bleibe kein Raum mehr dafür, derartige Gründe in dem der Abgabenfestsetzung nachgelagerten Verfahren nach § 236 BAO zu berücksichtigen (vgl. VwGH 24.01.2007, 2003/13/0062; 20.05.2010, 2006/15/0337). Zur persönlichen Unbilligkeit der Einhebung wies das Finanzamt darauf hin, dass es dazu einer detaillierten Kenntnis der gesamten Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Nachsichtswerbers bedürfe. Es sei Sache des Antragstellers, im Nachsichtsverfahren von sich aus initiativ, konkret, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf welche die begehrte Nachsicht gestützt werden kann. Die Abgabenbehörde habe daher im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom Nachsichtswerber geltend gemachten Gründe zu prüfen. Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin seien der Beschwerde bloß allgemeine Angaben zu entnehmen. Daraus lasse sich nicht erschließen, ob die Existenz des Unternehmens durch die Einhebung der nachsichtsichtgegenständlichen Abgaben gefährdet werde. Weder aus dem Vorbringen im Nachsichtsantrag noch aus der Beschwerde erhelle, ob bei der Beschwerdeführerin tatsächlich ein Sanierungsbedarf gegeben sei bzw. ob die Beschwerdeführerin über kurzfristig verwertbares oder belastbares Vermögen verfüge, die ihr die Entrichtung der Abgaben ermögliche. Dem bisherigen Vorbringen im Nachsichtsverfahren seien weder die aktuell im Betriebsvermögen befindlichen Aktiva einschließlich der stillen Reserven, noch ziffernmäßige Angaben zur weiterer Einkunftserzielung zu entnehmen. Ein aktueller Vermögensstatus, eine Aufgliederung der besicherten und unbesicherten Verbindlichkeiten sowie eine Aufstellung der Kundenforderungen unter Angabe etwaiger Zahlungsziele und der voraussichtlichen Einbringlichkeit, sei nicht vorgelegt worden. Insbesondere sei nicht dargetan worden, ob die Beschwerdeführerin über Geldmittel verfüge, der Beschwerdeführerin Forderungen gegen Dritte zustünden, bewegliche Sachen oder Vermögensrechte im Eigentum der Beschwerdeführerin stünden, die Beschwerdeführerin Eigentümerin von unbeweglichem Vermögen sei, die Beschwerdeführerin Verbindlichkeiten habe und bejahendenfalls in welchem Ausmaß andere Gläubiger der Beschwerdeführerin einen Schuldennachlass gewährt hätten. Der für die Gewährung einer Abgabennachsicht erforderliche Sanierungseffekt sei somit nicht erkennbar und es sei damit eine persönliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nicht gegeben. Die im Nachsichtsansuchen vorgebrachten Behauptungen wären bloß als Hinweis darauf zu werten, dass die Entrichtung der nachsichtsgegenständlichen Abgaben für die Antragstellerin mit erheblichen Härten verbunden wäre. Könnten aber Zahlungserleichterungen wirtschaftlich begründeten Härten aus der Abgabeneinhebung abhelfen, so bedürfe es keiner Abgabennachsicht. Es fehle damit im vorliegenden Fall schon an den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine Abgabennachsicht, sodass für eine Ermessensentscheidung kein Raum bleiben. Selbst bei Vorliegen einer Unbilligkeit müsste die zu treffende Ermessensentscheidung zu Ungunsten der Antragstellerin ausfallen, zumal es nicht zweckmäßig wäre, eine Nachsicht, die ausschließlich zu Lasten des Abgabengläubigers geht, zu gewähren. Da sich die Beschwerdeführerin zur Frage, ob und - bejahendenfalls - in welchem Ausmaß ihr von anderen Gläubigern ein Schuldennachlass in Aussicht gestellt bzw. ein solcher gewährt wurde, nicht geäußert habe, sei davon auszugehen, dass die anderen Gläubiger auf die ihnen gegenüber der Bf. zustehenden Forderungen nicht (auch nicht zum Teil) verzichten würden. Ein Vorbringen, das in eine andere Richtung deute, sei nicht erstattet worden. Eine allfällige Nachsicht würde sich ausschließlich zu Lasten der Finanzverwaltung auswirken und sohin auch gegen das Prinzip der Gläubigergleichbehandlung verstoßen. Die Begünstigung anderer Gläubiger stünde daher auch unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit und Zweckmäßigkeit einer Abgabennachsicht entgegen. Mit Bescheid vom 5.4.2022 wies das Finanzamt den im Zuge der Beschwerde gestellten Antrag im Sinne des § 212a BAO auf Aussetzung der Einhebung der nachsichtsgegenständlichen Abgaben zurück, da aus dem mit Beschwerde angefochtene Bescheid (Nachsichtsabweisung) keine Nachforderung im Sinne des § 212a resultiere. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 5.5.2022 Beschwerde erhoben. Nach dem Wortlaut des § 212a BAO sei "die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen" sei. Nach dem Erkenntnis des VfGH 11.12.1986, G 119/86 soll der Beschwerdeführer nicht generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung bis zur endgültigen Erledigung des Rechtsmittels belastet werden. Diesem Ziel diene § 212a BAO über die Aussetzung der Einhebung. Auch im Rahmen des gegenständlichen Nachsichtsverfahrens nach § 236 BAO hänge die Einhebung einer Abgabe - hier der Umsatzsteuer aus der im Ersatzbescheid zu dem im Jänner 2012 vom Finanzamt ***Fa*** gem. § 299 BAO aufgehobenen Umsatzsteuerbescheid 2008 aberkannten Vorsteuerbeträge - zumindest mittelbar von der Erledigung der gegenständlichen Bescheidbeschwerde ab, auch wenn im Falle einer Nachsichtsgewährung der Abgabenbescheid selbst nicht geändert, sondern lediglich auf die Einhebung der Abgaben verzichtet werde. Das gegenständliche Nachsichtsverfahren diene der Umsetzung der Rechtsprechung des EuGH in seinem Urteil vom 21.2.2018 (C-628/16) zum Ausgangsverfahren, wo in Rz 48 mit Verweis auf die bisherige Rechtsprechung ausgeführt werde, dass ein Wirtschaftsteilnehmer in der Situation von KM im Ausgangsverfahren die Rückzahlung der rechtsgrundlos an den Wirtschaftsteilnehmer, der eine fehlerhafte Rechnung ausgestellt hat, gezahlten Steuer nach nationalem Recht verlangen könne. Das verfahrensgegenständliche Nachsichtsverfahren stelle im Ausgangsverfahren die einzige verfahrensrechtliche Möglichkeit der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 21.2.2018 zum Ausgangsverfahren in der Rechtssache KM dar. Eine Versagung der streitgegenständlichen Abgabennachsicht und die Zurückweisung des gestellten Antrags auf Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO verstoße somit gegen die vom EuGH relevierten unionsrechtlichen Grundsätze der Steuerneutralität der Mehrwertsteuer, der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit, wenn nun im nationalen Nachsichtsverfahren der nach der Rechtsprechung des EuGH zustehende direkte Leistungsanspruch gegen die Abgabenbehörde nicht bewirkt werden könne. Mit weiterer Eingabe vom 5.5.2022 wurde im Nachsichtsverfahren der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) gestellt. Darin wurde nach allgemeinen Ausführungen zur Frage des Vorliegens einer sachlichen Unbilligkeit ergänzt: "Im vorliegenden Sachverhalt liegt die sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung in den Folgen der Rechnungsberichtigung durch ***BI***, die gemäß § 16 Abs 1 UStG auf Seiten des Leistungsempfängers zum Verlust des Vorsteuerabzuges führte, begründet (zur Problematik grundlegend auch BFG 22.06.2020, RV/2101081/2018). Der Leistungsempfänger (hier die Beschwerdeführerin) hat den vollen Rechnungsbetrag inkl. Umsatzsteuer an den liefernden Unternehmer vollständig bezahlt, der liefernde Unternehmer (hier ***BI***) hat seine Umsatzsteuerschuld im November 2007 allerdings einseitig (also ohne konkreten Vertrag = vereinbarungswidrig) durch eine "Rechnungskorrektur'' vermindert. Das Finanzamt ***Fa*** verbuchte die daraus resultierende Umsatzsteuergutschrift im März 2008, was zur Folge hatte, dass die Sicherstellungen des Lieferanten ***BI*** iHv rd € 6 Mio zugunsten der Finanzverwaltung nicht schlagend wurden und die von ***BI*** an das Finanzamt abgeführten Umsatzsteuerbeträge auf dem Abgabenkonto von ***BI*** gutgeschrieben und an ***BI*** zurückgezahlt wurden, ***BI*** hat jedoch die von den Kunden vereinnahmte Umsatzsteuer nach der Sammelberichtigung und der Gutschrift durch das Finanzamt nicht an seine Kunden und somit auch nicht an die Berufungswerberin zurückerstattet (dazu RH Bericht 9/2011 Seite 80 bis 82). In diesem Dreiecksverhältnis Finanzamt - leistender Unternehmer - Leistungsempfänger, muss der Leistungsempfänger seine Ansprüche auf Rückzahlung der zu viel bezahlten Umsatzsteuer grundsätzlich im Zivilrechtsweg geltend machen. Aufgrund der Insolvenz des liefernden Unternehmers (***BI***) im September 2010 war es für die Beschwerdeführerin schlicht unmöglich die im Ersatzbescheid zu dem im Jänner 2012 vom Finanzamt ***Fa*** gem. § 299 BAO aufgehobenen Umsatzsteuerbescheid 2008 aberkannten Vorsteuerbeträge hinsichtlich der Reihengeschäfte mit ***BI*** in Höhe von ca. € 5,8 Mio. von ***BI*** im Zivilrechtsweg zurückzufordern. Für die Beschwerdeführerin hat sich somit eine anormale Belastungswirkung dadurch ergeben, dass mit den Rechnungsbeträgen die Umsatzsteuer zunächst an den leistenden Unternehmer ***BI*** überwiesen wurde, nach der Rechnungsberichtigung ***BI*** diese Umsatzsteuer trotz Gutschrift durch das Finanzamt ***Fa*** aber nicht wie vorgesehen an die Beschwerdeführerin zurückerstattet hat und das Finanzamt schließlich zu einem Zeitpunkt als der Beschwerdeführerin aufgrund der im Jahr 2010 eingetretenen Insolvenz der ***BI*** der Zivilrechtsweg nicht mehr offen stand, den Vorsteuerabzug aus den Lieferungen durch ***BI*** an die Beschwerdeführerin im wiederaufgenommenen Verfahren für die Umsatzsteuer des Jahres 2008 im Jahr 2012 versagt hat. Statt dessen wurde ***BI*** letztlich ungerechtfertigt bereichert indem die Umsatzsteuer aus den Lieferungen vom Finanzamt ***Fa*** in Folge der Rechnungsberichtigungen gutgeschrieben wurde, obwohl keine Erstattung der vereinnahmten Umsatzsteuerbeträge durch ***BI*** an die Kunden erfolgte. Zum Bereicherungsverbot: Es handelt sich dabei keinesfalls um "eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage", sondern es ist im vorliegenden Sachverhalt durch die Berichtigung des Vorsteuerabzuges und die erfolgte Gutschrift der belangten Behörde aufgrund der erfolgten Rechnungsberichtigung ein vom Gesetzgeber nicht beabsichtigtes Ergebnis eingetreten. Vielmehr hätte das Finanzamt ***Fa*** bereits im Jahr 2008 sicherstellen müssen, dass es im Sinne der Rechtsprechung des EuGH zu keiner ungerechtfertigten Bereicherung des leistenden Unternehmers (***BI***) kommt (dazu EuGH 10. 4. 2008, C-309/06, Marks & Spencer plc; 18.6.2009, C-560/07, Stadeco BV). In diesem Sinn wird im deutschen Schrifttum zur vergleichbaren Regelung zur Rechnungsberichtigung die Auffassung vertreten, dass die Berichtigung beim Leistenden erst dann zusteht, wenn (soweit) die Gegenleistung tatsächlich zurückgewährt wurde (so Stadie, in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, UStG § 14 Anm. 556). Auch wenn sich im nationalen UStG diesbezüglich keine ausdrückliche Regelung findet, so sieht § 239a BAO im Verfahrensrecht ein Bereicherungsverbot vor. Im Schrifttum wird daraus abgeleitet, dass bei Berichtigung einer Rechnung durch den Rechnungsaussteller die durch den damit verbundenen Wegfall der Steuerschuld kraft Rechnungslegung entstehende Gutschrift auf dem Abgabenkonto gemäß § 239a BAO zu unterbleiben hat, sofern der Rechnungsaussteller die korrigierte Umsatzsteuer dem Kunden nicht rückerstattet (dazu Kollmann/Schuchter in: Melhardt/Tumpel, UStG2 § 11 Tz 234b und Ruppe/Achatz, UStG6 § 11 Rz 137/1). Im Schrifttum wird weiters ausgeführt, dass zumindest ein Anspruch des Abnehmers (z.B. aus einer Rückzahlungsvereinbarung mit dem Leistenden) erforderlich ist, um das Vorliegen einer ungerechtfertigten Bereicherung zu verneinen und die umsatzsteuerliche Berichtigung zuzulassen (dazu Ruppe/Achatz, UStG5 § 11 Rz 137/1 mwN); im Umkehrschluss darf bei bestehender Unmöglichkeit der Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs in Folge der bereits eingetretenen Insolvenz des leistenden Unternehmers jedenfalls keine Gutschrift erfolgen (in diesem Sinn wohl auch BFG 22.06.2020, RV/2101081/2018). Zur Verfügungsmacht der Steuerbehörde: Dazu kommt, dass im Zuge dieses Verfahrens zwischen Herbst 2007 und Frühsommer 2008 sowohl das Finanzamt ***Fa*** als auch das Zollamt ***27*** eine Abgabensicherung bzw. Sicherstellungsexekution bei ***BI*** durchführte, wodurch die Steuerbehörden Verfügungsgewalt über Vermögen von ***BI*** in Höhe von insgesamt ca. € 5,8 Mio. hatten, was in etwa dem Betrag entsprochen hat, den KM an ***BI*** als Umsatzsteuer gemäß den ursprünglichen Rechnungen bezahlt hatte! Diese Abgabensicherung wurde jedoch im Zeitraum etwa Juni 2008 durch die österreichischen Abgabenbehörden wieder aufgehoben und rückgängig gemacht, obwohl zum selben Zeitpunkt dieselben österreichischen Abgabenbehörden wussten, dass KM die Umsatzsteuer an ***BI*** bezahlt hatte, zufolge dessen diese Beträge auch als Vorsteuern in Anspruch genommen hat und sich konsequent gegen die vereinbarungswidrige (weil nicht einer vertraglichen Vereinbarung entsprechende) Rechnungskorrektur durch ***BI*** ausgesprochen hat. Grundsatz der Effektivität: Auch wenn im Umsatzsteuerrecht grundsätzlich kein direkter Berichtigungsanspruch des Leistungsempfängers gegenüber der Steuerbehörde besteht, muss nach der Rechtsprechung des EuGH ein solcher Anspruch aber nach dem Grundsatz der Effektivität für den Fall gewährt werden, in denen die Erstattung durch den Leistenden unmöglich oder übermäßig erschwert ist (wie zB bei Insolvenz des Leistenden; vgl EuGH 15.3.2007, C-35/05 Reemtsma, Rn 41; 26.4.2017, C-564/15 Tibor Farkas, Rn 53). Den Ausführungen des EuGH liegt der Gedanke zugrunde, dass der leistende Unternehmer "Steuereinnehmer für Rechnung des Staates" ist, so dass der Staat sich die Zahlungsunfähigkeit seines Gehilfen zurechnen lassen müsse. Auch wenn der EuGH nicht deutlich macht, in welcher Reihenfolge er in dem Dreiecksverhältnis Finanzamt - Leistender Unternehmer - Leistungsempfänger die beiden Erstattungsvorgänge zu vollziehen sind, so ist es doch zwingend, dass die Erstattung an den leistenden Unternehmer erst erfolgen darf, wenn dieser dem Finanzamt nachgewiesen habe, dass er den Betrag zuvor an seinen Vertragspartner zurückgezahlt hat. Andernfalls kann die Situation eintreten, dass der leistende Unternehmer nach Erlangung der Steuerrückzahlung insolvent wird und damit auf Kosten seines Vertragspartners bereichert wäre. Der Erstattungsanspruch steht grundsätzlich demjenigen zu, der die Steuer als formaler Schuldner (leistender Unternehmer) an das Finanzamt entrichtet hat. Da dieser den Erstattungsanspruch nicht verwirklichen könne, solange er den Betrag nicht zuvor seinem Vertragspartner (Leistungsempfänger) erstattet hat, bliebe der Betrag beim Finanzamt. Zur Vermeidung dieser ungerechtfertigten Bereicherung des Steuergläubiger muss bei der Umsatzsteuer als indirekter Steuer der Erstattungsanspruch dem Steuerträger zustehen, wenn der formale Steuerschuldner als Gehilfe des Steuergläubigers zur Rückabwicklung nicht in der Lage sei (dazu Stadie, UR 2007, 431). Auch Achatz/Ruppe (dazu Ruppe/Achatz, UStG6 § 11 Rz 137/1 mwN) verweisen darauf, dass sich der Leistende am erstatteten Umsatzsteuerbetrag nicht bereichern darf (dazu auch BFG 22.06.2020, RV/2101001/2018). Aus der Rechtsprechung des EuGH ist weiters abzuleiten, dass das Finanzamt im eigenen Interesse die Voraussetzungen für die Gutschrift bzw Rückzahlung einer unrichtig ausgewiesenen Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger zu prüfen hat, da sonst das Risiko besteht, dass der Leistungsempfänger seinen Direktanspruch geltend macht, wenn die Rückforderung vom Leistenden unmöglich oder übermäßig erschwert wird. Nur durch den Direktanspruch kann in diesen Fällen das Risiko für den Leistungsempfänger, der grundsätzlich verpflichtet ist, die Umsatzsteuer an den Leistenden zu zahlen, interessengerecht verteilt und der Grundsatzder Effektivität gewahrt werden (dazu Burgmaier, UR 2007, 348 f). Die Übertragung des Ausfallsrisikos an der Vorsteuerberichtigung an die Beschwerdeführerin ist nicht sachgerecht, zumal sich die belangte Behörde um die Sicherstellung bzw. Arrestierung der gutgeschriebenen Umsatzsteuer aus der Umsatzsteuerberichtigung beim Leistenden nicht ausreichend gekümmert hat, sondern nunmehr lediglich auf den möglicherweise resultierenden Steuerschaden verweist (in diesem Sinn auch die Rsp des BFG 22.06.2020, RV/2101001/2018). Ungewöhnliche Belastungswirkung: Wenn die belangte Behörde somit vorbringt, dass eine ungewöhnliche Belastungswirkung, verglichen mit ähnlichen Fällen, nicht vorliegt, so ist dies schlicht unrichtig. Hätte das Finanzamt ***Fa*** bereits im Jahr 2008 sichergestellt, dass es im Sinne der Rechtsprechung des EuGH zu keiner ungerechtfertigten Bereicherung des leistenden Unternehmers (***BI***) kommt (dazu EuGH 10. 4, 2008, C-309/06, Marks & Spencer plc; 18.6.2009, C-566/07, Stadeco BV), dann wäre es für die Beschwerdeführerin möglich gewesen, ihre Ansprüche gegen ***BI*** auf Rückzahlung der zu viel bezahlten Umsatzsteuer grundsätzlich im Zivilrechtsweg geltend machen. Aufgrund der Insolvenz des liefernden Unternehmers (***BI***) im September 2010 war es für die Beschwerdeführerin schlicht unmöglich, die im Ersatzbescheid zu dem im Jänner 2012 vom Finanzamt ***Fa*** gem. § 299 BAO aufgehobenen Umsatzsteuerbescheid 2000 aberkannten Vorsteuerbeträge hinsichtlich der Reihengeschäfte mit ***BI*** in Höhe von ca. € 5,8 Mio. von ***BI*** im Zivilrechtsweg zurückzufordern. Die ungewöhnliche Belastungswirkung verglichen mit ähnlichen Fällen ergibt sich somit aus der durch das Finanzamt ***Fa*** verursachten bzw verschuldeten Unmöglichkeit der Geltendmachung der Rückforderung der im Ersatzbescheid zu dem im Jänner 2012 - sohin 2 Jahre nach der Insolvenz des leistenden Unternehmers ***BI*** - vom Finanzamt ***Fa*** gem. § 299 BAO aufgehobenen Umsatzsteuerbescheid 2008 aberkannten Vorsteuerbeträge. Vergleich mit anderen Fällen: Dazu kommt, dass auch vom Bundesfinanzgericht tatsächlich ähnliche Fälle so beurteilt wurden; so kam das Bundesfinanzgericht (Außenstelle Salzburg) in einer Entscheidung vom 8.5.2019, GZ RV/6100019/2013, welche einen identen Sachverhalt - mit dem gleichen Lieferanten ***BI*** - betraf, zu einem grundlegend anderen Ergebnis als das Bundesfinanzgericht (Außenstelle Linz). Auch in diesem Fall erfolgte ein Vorsteuerabzug, auch hier wurde der Sachverhalt vollumfassend den Steuerbehörden offengelegt, und auch hier ist zunächst ein Bescheid ergangen, in dem der Vorsteuerabzug zuerkannt wurde. Einziger Unterschied ist der, dass im "Salzburger Fall' die Ein-Jahres-Frist des § 299 BAO bereits abgelaufen war und deshalb eine Wiederaufnahme nach § 307 Abs. 3 BAO aufgrund "hervorgekommener neuer Tatsachen" erfolgte. Das BFG Salzburg nahm - im Gegensatz zum BFG (Außenstelle Linz) in unserem Fall - eine Überprüfung der Ermessensausübung durch die Finanzbehörde vor und kam zum Ergebnis, dass das Ermessen fehlerhaft ausgeübt wurde. Gestützt wurde diese Begründung u.a. auf das Missverhältnis zwischen dem Wiederaufnahmegrund und den Wiederaufnahmefolgen. Auch in diesem Fall ging es um Vorsteuerabzüge in Millionenhöhe. Im Gegensatz zum BFG Linz nahm das BFG Salzburg auf diese Unbilligkeit ausdrücklich Bezug. Zur Anwendbarkeit der Grundsätze EuGH Tibor Farkas: Die belangte Behörde führt weiters aus, dass der mehrmalige Hinweis in der Beschwerde auf die EuGH-Judikatur zu Tibor Farkas zu keiner anderen Beurteilung führen könne und diese Judikatur auf den Ausgangssachverhalt nicht anwendbar sei, da der Abgabenbehörde kein Schaden entstehen dürfe und in jenen Fällen, in denen die Mehrwertsteuer nicht an die Abgabenbehörde abgeführt wurde, ein Rückzahlungsanspruch von vornherein ausgeschlossen sei. Tatsächlich hat der EuGH mit der Entscheidung vom 26.4.2017, C- 564/15, Tibor Farkas, die im Urteil genannten Vorgängerentscheidungen untermauert und ausgeführt, dass die Vorschriften der Richtlinie 2006/112 in ihrer durch die Richtlinie 2010/45 geänderten Fassung sowie die Grundsätze der Steuerneutralität, der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen sind, dass in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren beim EuGH in der der Erwerber eines Gegenstands Mehrwertsteuer rechtsgrundlos an den Verkäufer gezahlt hat, obwohl der betreffende Umsatz dem Reverse- Charge-Verfahren unterlag, das Recht auf Vorsteuerabzug versagt werden kann, dem Erwerber in dieser Situation allerdings ein Anspruch auf Rückzahlung der zu Unrecht in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer unmittelbar gegen die Steuerverwaltung geltend machen kann, soweit die Rückzahlung durch den Verkäufer an den Erwerber unmöglich oder übermäßig schwierig wird, insbesondere im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Verkäufers. Der EuGH hat gestützt auf die Grundsätze der Steuerneutralität, der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit ausgesprochen, dass der Erwerber einen direkten Rückerstattungsanspruch gegen die Steuerbehörde geltend machen kann, wenn im Fall eines nicht angewendeten Reverse-Charge-Verfahrens folgende Voraussetzungen vorliegen: Der Leistungsempfänger muss die Steuer an den Leistungserbringer tatsächlich bezahlt haben. Der Leistungserbringer muss diese Steuer tatsächlich an die Steuerbehörde entrichtet haben. Es dürfen keine Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung vorliegen. Die Rückzahlung durch den Verkäufer an den Erwerber ist unmöglich oder übermäßig schwierig; insbesondere im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Verkäufers. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin die Umsatzsteuer an den Leistungserbringer ***BI*** tatsächlich bezahlt hat und aus der Sicht der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung vorlagen. Im Hinblick auf die Entrichtung der Steuer an die Steuerbehörde ist anzumerken, dass es für die Beschwerdeführerin schlicht unmöglich ist, festzustellen, ob der Leistungserbringer diese Steuerbeträge auch (vollständig) an die belangte Behörde abgeführt hat. Aus dem bisherigen Verfahren ist allerdings bekannt, dass ***BI*** im Zuge von Umsatzsteuervoranmeldungen Umsatzsteuerbeträge an das Finanzamt abgeführt hat, da es ansonsten nach der Gutschrift der Umsatzsteuer in Folge der Rechnungsberichtigung zu keiner Rückzahlung von auf dem Abgabenkonto befindlichen Guthaben an ***BI*** kommen hätte können. Konkret verbuchte das Finanzamt ***Fa*** die aus den Sammelberichtigungen resultierende Umsatzsteuergutschrift im März 2008, was zur Folge hatte, dass die Sicherstellungen des Lieferanten ***BI*** iHv rd. € 6 Mio. zugunsten der Finanzverwaltung nicht schlagend wurden und bereits bezahlte € 1,4 Mio. auf dem Abgabenkonto von ***BI*** gutgeschrieben und an ***BI*** zurückgezahlt wurden. ***BI*** hat jedoch die von den Kunden vereinnahmte Umsatzsteuer nach der Sammelberichtigung und der Gutschrift durch das Finanzamt nicht an seine Kunden und somit auch an die Beschwerdeführerin nicht zurückerstattet (dazu RH Bericht 9/2011 Seite 80 bis 82). Der Leistungserbringer ***BI*** hat somit einerseits durch Abfuhr von Umsatzsteuer an das Finanzamt Steuerbeträge, die auch die Beschwerdeführerin betreffen, zumindest teilweise an die Steuerbehörde entrichtet. Zudem verfügte die Abgabenbehörde im Zuge dieses Verfahrens durch eine Abgabensicherung bzw. Sicherstellungsexekution bei ***BI*** durch das Finanzamt ***Fa*** als auch durch das Zollamt ***27*** über Vermögen von ***BI*** in Höhe von insgesamt ca. € 5,8 Mio.; dadurch war sichergestellt, dass für die Abgabenbehörde kein Schaden entstehen konnte bzw. es zumindest faktisch zur Abfuhr der Steuerbeträge kam. Vielmehr hat die Abgabenbehörde selbst einen Schaden verursacht, indem das Finanzamt ***Fa*** bereits im Jahr 2008 nicht sichergestellt hat, dass es im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (dazu EuGH 10.4.2008, C-309/06, Marks & Spencer plc; 18.6.2009, C-566/07, Stadeco BV) zu keiner ungerechtfertigten Bereicherung des leistenden Unternehmers (***BI***) kommt und in der Folge das Finanzamt ***Fa*** die aus der Sammelkorrektur der Rechnungen resultierende Umsatzsteuergutschrift im März 2008 zu Gunsten ***BI*** verbuchte, was zur Folge hatte, dass die Sicherstellungen des Lieferanten ***BI*** iHv rd. € 6 Mio. zugunsten der Finanzverwaltung nicht schlagend wurden und die bereits bezahlten € 1,4 Mio. auf dem Abgabenkonto von ***BI*** gutgeschrieben und an ***BI*** zurückgezahlt wurden. Insofern war auch die vom EuGH in der Rs Tibor Farkas geforderte Voraussetzung, dass der Leistungserbringer diese Steuer tatsächlich an die Steuerbehörde entrichtet haben muss, im vorliegenden Sachverhalt erfüllt. Schließlich war im vorliegenden Sachverhalt die Geltendmachung der Rückforderung der im Ersatzbescheid zu dem im Jänner 2012 - sohin 2 Jahre nach der Insolvenz des leistenden Unternehmers ***BI*** vom Finanzamt ***Fa*** gem. § 299 BAO aufgehobenen Umsatzsteuerbescheid 2008 aufgrund der Insolvenz des Leistungserbringers von vornherein unmöglich. Es liegen somit im Sinne der zitierten Rechtsprechung des EuGH sämtliche Anwendungsvoraussetzungen für einen direkten Rückerstattungsanspruch gegen die Steuerbehörde vor. Zu alldem kommt, dass der EuGH in seinem Urteil vom 21.2.2016 (C-628/16) zum Ausgangsverfahren in Rz 48 mit Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung bereits ausgesprochen hat, dass ein Wirtschaftsteilnehmer in der Situation von KM im Ausgangsverfahren die Rückzahlung der rechtsgrundlos an den Wirtschaftsteilnehmer, der eine fehlerhafte Rechnung ausgestellt hat, gezahlten Steuer nach nationalem Recht verlangen kann (in diesem Sinne Urteil vom 26.4.2017, Farkas, C-564/15, EU:C:2017:302, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das nun verfahrensgegenständliche Nachsichtsverfahren dient genau der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 21.2.2018 (C-628/16) zum Ausgangsverfahren in der Rs KM. Eine Versagung der streitgegenständlichen Abgabennachsicht verstößt somit gegen die vom EuGH insbesondere in der Rs Tibor Farkas in Rz 53 relevierten unionsrechtlichen Grundsätze der Steuerneutralität der Mehrwertsteuer, der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit, wenn nun im nationalen Nachsichtsverfahren der nach der Rechtsprechung des EuGH in der Rs KM Rz 48 und in der Rs Tibor Farkas zustehende direkte Leistungsanspruch gegen die Abgabenbehörde nicht bewirkt werden kann. Beweis: wie bisher; zudem: Einvernahme des Univ.-Prof. Dr. ***19***, ***35***, als Auskunftsperson; Einvernahme des Mag. ***22***, ***36***, als Auskunftsperson; Beischaffung des Steueraktes der ***BI*** Ltd, insbesondere auch umfassend Zollamt Linz Wels zur Zahl ***37***, und Finanzamt ***Fa*** zur Steuernummer ***38***. Zum Vertrauensschaden: Wenn die belangte Behörde behauptet, dass KM keine Dispositionen im Vertrauen auf ein Verhalten der Behörde getroffen habe, so ist dies schlicht tatsachenwidrig. Unter einer Disposition kann sowohl ein aktives Tun als auch ein Unterlassen zu verstehen sein. Im Ausgangssachverhalt hat die Beschwerdeführerin im Vertrauen auf die Behörde dahingehend disponiert, nicht gegen ***BI*** vorzugehen, da sich aufgrund der verbindlichen Aussagen der Behörde ja kein Handlungsbedarf für KM ergeben hat. Die Wurzel für den im atypischen Vermögenseingriff gelegenen offenbaren Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen liegt im vorliegenden Sachverhalt in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf, der auf eine von der Beschwerdeführerin nicht beeinflussbare Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist (vgl dazu z.B. VwGH 20.11.2019, Ra 2018/15/0014; 21.1.2009, 2008/17/0130; Ritz, BAO6, § 236 Rz 11): Das Finanzamt ***Fa*** hat durch die entsprechende Auskunft die Beschwerdeführerin dazu veranlasst, keine Maßnahmen zur Rückforderung der tatsächlich an ***BI*** bezahlten Umsatzsteuerbeträge zu setzen. Aufgrund dieser Auskunft ist daher ein Vertrauensschaden bei der Beschwerdeführerin entstanden, welcher darin besteht, dass die Beschwerdeführerin bei rechtzeitiger Kenntnis über die später von den Abgabenbehörden geänderte und vertretene Rechtsansicht die von ihr tatsächlich bezahlten Umsatzsteuerbeträge von ihrem Geschäftspartner ***BI*** noch mit Aussicht auf Erfolg zurückfordern hätte können. Da das Finanzamt ***Fa*** den Umsatzsteuerbescheid 2008 der Beschwerdeführerin aber erst im Jänner 2012 gemäß § 299 BAO aufgehoben hat und einen Ersatzbescheid, in welchem unter anderem der Vorsteuerabzug hinsichtlich des Reihengeschäfts mit ***BI*** in Höhe von ca. € 5,8 Mio. nunmehr aberkannt wurde, erlassen hat und in der Zwischenzeit ***BI*** im September 2010 Konkurs angemeldet hat, war eine solche Disposition der Beschwerdeführerin tatsächlich nicht mehr mit vernünftigen Erfolgsaussichten möglich. Hätte das Finanzamt ***Fa*** die Rechtsansicht nicht erst nachträglich im Jahr 2012 geändert, sondern bereits ursprünglich anlässlich der Auskunftserteilung die später geänderte Rechtsauffassung vertreten, wäre bei der Beschwerdeführerin eine Rückforderung Im Zivilrechtsweg noch aussichtsreich gewesen, die dem Umsatzsteuerrecht systemfremde und gegen den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer verstoßende wirtschaftliche Belastung mit Umsatzsteuer der Beschwerdeführerin wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit vermeidbar gewesen und damit die Neutralität der Umsatzsteuer gewahrt geblieben." Zur persönlich bedingten Unbilligkeit wurde nochmals darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin wirtschaftlich völlig systemwidrig die Umsatzsteuer trage. Dies hätte die Abgabenbehörde mehrfach verhindern können. Ferner wurde auf das bisherige Vorbringen zu den wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise verwiesen. Es liege zwar keine Gefährdung der Einbringlichkeit vor, die Einhebung der Nachforderungen würde aber eine Liquiditätskrise auslösen, die nur durch Maßnahmen behoben werden könnte, die eine Verschleuderung von Vermögen oder ein wirtschaftlich gleichwertiges Vorgehen erfordern würde. Die persönliche Unbilligkeit ergäbe sich auch daraus, dass über eine näher bezeichnete Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin in Deutschland am 13.12.2021 das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Weiters habe sich die persönliche Unbilligkeit aufgrund der aktuellen Ukrainekrise und der damit verbundenen Versorgungsunsicherheit und Preisknappheit deutlich verstärkt. Es sei völlig unzutreffend, dass das Finanzamt der einzige Gläubiger wäre. Ferner wurde noch bemängelt, dass im gegenständlichen Fall der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Entscheidungsfindung verletzt sei. Das überwiegende Verfahren wäre durch das Finanzamt ***Fa*** geführt worden, während die inhaltliche Entscheidung vom Finanzamt für Großbetriebe getroffen worden sei. Schließlich erging durch die Beschwerdeführerin die Anregung, einen Antrag auf Vorabentscheidung gem. Art. 267 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union zu nachfolgenden Auslegungsfragen zu stellen: 1. Werden die Grundsätze der Steuerneutralität der Mehrwertsteuer, der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit verletzt, wenn die Mitgliedstaaten im Rahmen des nationalen Rechts keine geeigneten Ansprüche und Verfahren zur Verfügung stellen, um einem Wirtschaftsteilnehmer in der Situation von KM die Rückzahlung der rechtsgrundlos gezahlten Steuer zu ermöglichen. 2. Ist nach den Grundsätzen des Mehrwertsteuersystems davon auszugehen, dass eine vom Finanzamt durchgeführte Sicherstellung der Mehrwertsteuer einer Abfuhr der Mehrwertsteuer durch den leistenden Unternehmer an das Finanzamt gleichzuhalten ist, diesfalls jedenfalls aber nicht von einem Schaden für die Abgabenverwaltung auszugehen ist. 3. Werden die Grundsätze der Steuerneutralität der Mehrwertsteuer, der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit verletzt, wenn einem Steuerpflichtigen in der Situation von KM die Rückzahlung der rechtsgrundlos gezahlten Steuer mit dem Argument eines Schadens für die Abgabenbehörde verweigert wird, obwohl das Finanzamt durch die Freigabe der Sicherheiten erst diesen Schaden herbeigeführt hat. 4. Werden die Grundsätze der Steuerneutralität der Mehrwertsteuer, der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit verletzt, wenn das Verhalten des leistenden Unternehmers als Begründung für die Versagung der Rückzahlung der rechtsgrundlos gezahlten Steuer an einen Steuerpflichtigen in der Situation von KM herangezogen wird, obwohl KM alle zumutbaren Handlungen gesetzt hat um, um einen Schaden für die Abgabenbehörde abzuwenden. Über die Beschwerde gegen den Bescheid über die Abweisung des Aussetzungsantrages sprach das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.5.2022 dahingehend ab, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides von einer Zurückweisung des Antrages in eine Abweisung des Antrages abgeändert wurde. Nach näher dargestellter Lehre und Rechtsprechung stelle eine Beschwerde im Nachsichtsverfahren keine taugliche Grundlage für die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung dar. Im Vorlageantrag vom 15.6.2022 wurde auf das Vorbringen in der Beschwerde vom 5.5.2022 verwiesen und angeregt, gemeinsam mit den Vorlagefragen aus dem Vorlageantrag vom 5.5.2022 den Gerichtshof der Europäischen Union auch insofern anzurufen und eine Vorlagefrage dahingehend zu stellen, ob die Grundsätze der Effektivität und Verhältnismäßigkeit sowie der Grundsatz der Steuerneutralität der Mehrwertsteuer gebieten, dass für den Fall, dass ein Nachsichtsverfahren die einzige verfahrensrechtliche Möglichkeit zur Umsetzung eines Urteils des europäischen Gerichtshofs darstellt, eine Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO zuzuerkennen ist. Mit Vorlagebericht vom 11.8.2022 legte das Finanzamt die im Spruch angeführten Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Verfahrensgang vor dem Bundesfinanzgericht: Die oben getroffenen Sachverhaltsfeststellungen wurden den Verfahrensparteien zur Wahrung des Parteiengehörs mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom 29.12.2022 zur Kenntnis gebracht. Das Finanzamt teilte dem Bundesfinanzgericht am 11.1.2023 mit, dass zu diesen Sachverhaltsfeststellungen keine Ergänzungen beantragt werden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nahm zu den Sachverhaltsfeststellungen nach gewährter Fristverlängerung in seiner Eingabe vom 2.2.2023 nicht konkret Stellung, sondern verwies nur allgemein auf die Wechselwirkung von Sachverhalt und maßgeblicher Rechtsnorm bei Feststellung des maßgebenden Sachverhalts. Die Beschwerdeführerin habe in allen verfahrensgegenständlichen Eingaben ein entsprechendes Sachvorbringen erstattet, "dessen Feststellung im Ermittlungsverfahren zur Folge hat, dass in der rechtlichen Beurteilung die Anwendung des § 236 BAO zwingend erforderlich wird". Inwiefern die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen unzutreffend oder ergänzungsbedürftig wären, wurde nicht näher erläutert. Die mündliche Senatsverhandlung wurde mit Beschluss vom 6.2.2023 für den 9.3.2023 anberaumt. Über Ersuchen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin wurde die Senatsverhandlung mit Beschluss vom 13.2.2023 auf den 15.3.2023 verschoben. Die fachkundige erste Laienrichterin ist zur Verhandlung trotz ausgewiesener Ladung unentschuldigt nicht erschienen, sodass eine Verhandlung vor dem Senat nicht möglich war. Die erschienenen Rechtsvertreter erklärten nach Rücksprache mit dem gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerin, den Antrag auf Entscheidung durch den Senat zurückzuziehen. Die mündliche Verhandlung konnte daher durch den damit zuständig gewordenen Einzelrichter durchgeführt werden.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100462/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100462.2022
Stammnummer
140674
Gültig
22.03.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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